Gase im Arbeitnehmerschutz

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1 Gase im Arbeitnehmerschutz Ein Überblick Katrin Panzenböck FGV-2002 / Griebler

2 Inhalt Bestimmungen zu Gas/Gasen Gas ein Arbeitsstoff Beispiel Flüssiggas Lagerung von Gasflaschen 2

3 Verordnungen die Bestimmungen zu Gasen beinhalten Auf Grund des ASchG wurden mehrere Verordnungen erlassen die sich im weitesten Sinne mit Gasen beschäftigen Flüssiggasverrodnung (weitere Bestimmungen in BauarbeiterschutzVO) auch Umgang mit Versandbehältern ist hier geregelt VEXAT VO explosionsfähige Atmosphären mögliche Auswirkungen von Gasen GKV GrenzwerteVO Grenzwerteund Bestimmungen zu Lüftung AAV Allg. ArbeitnehmerschutzVO auch hier finden sich Bestimmungen zu Gasen Lagerung von Gasflaschen DGPLV Druckgaspackungslagerungsverordnung ASchG - ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 3

4 Bestimmungen anderer Ressorts (Auszug) Die hier genannten Gesetze und Verordnungen unterliegen nicht dem ASchG sondern sind Bestimmungen des Wirtschaftsresorts bzw. des Verkehrsresorts DruckgeräteüberwachungsVO, DruckgeräteVO, VersandbehälterVO (Dampfkesselrecht) FlüssiggastankstellenVO, GasgerätesicherheitsVO, GewO (Gewerberecht) Gaswirtschaftsgesetz, Gas-MarktmodellVO, Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung, Intelligente Gas- Messgeräte-AnforderungsVO (Energierecht) Rohrleitungsgesetz (Personen- und Güterbeförderung) Internat. Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (See- und Binnenschifffahrt) PreistransparenzVO Gas und Strom (Wirtschaftslenkung) 4

5 Gas - ein Arbeitsstoff

6 Gas ein Arbeitsstoff Was sind Arbeitsstoffe? Der Begriff "Arbeitsstoffe" beschränkt sich nicht nur auf Chemikalien, sondern umfasst auch z.b. Holzstaub, Kunststoffe, Arzneimittel, Metallstäube, Kosmetika, Düngemittel, technische Gase, Lebensmittel und biologische Agenzien wie Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten. Als Arbeitsstoffe gelten daher: Einsatzstoffe, sämtliche Zwischenprodukte, Endprodukte (z.b. verschiedene Kunststoffe, Lacke), Reaktionsprodukte (z.b. Gärgase), Hilfsstoffe (z.b. Talk in der Farbenherstellung), Abfälle (z.b. Metallspäne, Holzstaub, Lösemittelgemische), unabsichtlich entstehende Stoffe (z.b. Schweißrauch, Nitrosamine in Kühlschmiermitteln, Dieselmotoremissionen), Verunreinigungen 6

7 Gefährliche Arbeitsstoffe Was sind gefährliche Arbeitsstoffe? Gefährliche Arbeitsstoffe sind alle Stoffe, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: Explosionsgefährlich Brandgefährlich Brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften Gesundheitsgefährdend Sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensiblilisierende Eigenschaften Fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3, 4 Leitfaden gefährliche Arbeitsstoffe:

8 Datenbank über Arbeitsstoffe Das Gefahrstoffinformationssystem der deutschen gewerblichen Berufsgenossenschaften (GESTIS-Stoffdatenbank) enthält Informationen für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen am Arbeitsplatz (z.b. Auswirkungen, erforderliche Schutzmaßnahmen, Erste Hilfe, physikalisch-chemische Daten). Es sind Informationen zu etwa 8000 Stoffen enthalten. Datenbank, alphabetisch geordnet aber mit Suche nach de facto allem QR-Code Apple: QR-Code Android:

9 Grenzwerte Es finden sich für viel gasförmige AS Grenzwerte in GKV (GrenzwerteVO) Werte sind auf 8-h Arbeitstag ausgelegt! Unterscheidung Kurzzeitwert/ Schicht -wert -> Verlängerung des Arbeitstages über 8 Stunden muss miteingerechnet werden! Kurzzeitwert hat Dauer angegeben (zb 15 min), und wie oft er während 8-Stunden Arbeitstages überschritten werden darf GW sind auf gesunden(!) Arbeitnehmer ausgelegt im Gegensatz zu GW für Allgemeinbevölkerung -> Evaluierung!!!! Mehr Infos unter Arbeitsstoffe Leitfaden gefährliche Arbeitsstoffe Eval.at, Merkblätter der AUVA (zb M 390 gefährliche AS) 9

10 Grenzwert TMW KZW Stoff CAS MAK oder TRK Fortpflanz ungsgefäh rdend Krebserzeugend [ppm] [mg/m3 [pp m] [mg/m 3] [mm] Dauer Häufigkeit pro Schicht H, 5 Verweis Bemerkung oder 3 -(Pi perazin - 1- yl)-ben zo- [d] isoth iazolhvdroch bnd [ ] f Propan (R 290) [ ] MAK (Mo w) 3x Propan-1,2- diyldinitrat siehe Propylenglykoldinitr at lso-prop... siehe Isoprop 1,3-Propansubton [ ] III A2 H Propargylabkohob [ ] MAK 2 4,7 4 9,4 15(Mi w) 4x H 10

11 Flüssiggas Verordnung über Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas, BGBl. II Nr. 446/2002

12 Was ist Flüssiggas? Flüssiggase sind Propan (C3H8), Butan (C4H10), Propen und Buten (handelsübliche Flüssiggase) sowie Gemische dieser Gase untereinander schwerer als Luft, leicht brennbar, nahezu geruchlos Wirkt durch Verdrängung des Luftsauerstoffs erstickend Dehnt sich bei Erwärmung erheblich aus, deshalb Leitungen entspannen. Flüssiggasdruckgasflaschen vor Hitze und Überfüllung schützen Flüssiggas-Luft-Gemische sind explosionsfähig zwischen 1,8 und 15,0 Vol.-% Flüssiggasanteil in der Luft! CAS- Nummer Dampfpdruck Siedepunkt bei Normaldruck Stoff 20 C 50 C Propan ,273 bar 16,661 bar - 42 C Propen ,120 bar 20,076 bar n-butan ,075 bar 4,925 bar - 0,5 C Isobutan ,011 bar 6,800 bar Buten ,530 bar 5,865 bar - 6 C Isobuten ,560 bar 5,840 bar (Z)-Buten ,810 bar 4,460 bar 4 C (E)-Buten ,990 bar 4,806 bar 1 C 12

13 Propan - Butan Propan Butan Siedebereich: - 48 bis - 1 C bei mbar - 11,7 bis - 0,5 C Flammpunkt: ca C ca C Zündtemperatur: C C Explosionsgrenzen Dampfdruck untere: ca. 2,1 (Vol.-%) obere: ca. 9,5 (Vol.-%) (40 C): < hpa (70 C): < hpa untere: ca. 1,5 (Vol.-%) obere: ca. ca. 10 (Vol.-%) (40 C): 0,53 MPa (70 C): 1,1 MPa Dichte DIN (0 C): 2 kg/m³ (Gasphase) (50 C): 500 kg/m³ (Flüssigphase) (50 C): 525 kg/m³ (Flüssigphase) Löslichkeit in Wasser (20 C): 65 mg/l praktisch unlöslich Relative Gasdichte (Luft = 1) 1,55 Dämpfe sind schwerer als Luft. 13

14 Geltungsbereich 1 Gilt für die Lagerung, Abfüllung, Umfüllung und Verwendung von Flüssiggas Diese Verordnung gilt nicht: 1. für die Erzeugung von Flüssiggas, 2. für die Lagerung von Flüssiggas bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur, 3. für mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge, 4. für Flüssiggas-Tankstellen, 5. für Kälteanlagen und Wärmepumpen, in denen Flüssiggas eingesetzt wird. Lagerung von Flüssiggas bis zu einer Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) von max. 15 kg: nur 18 (Lagerungsverbote) 14

15 Flüssiggasbehälter sind zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte ortsfeste Druckbehälter ( 2 Z 2 Kesselgesetz) Versandbehälter ( 2 Z 3 des Kesselgesetzes) < 150 Liter Flaschenschränke: verschließbare, gut natürlich gelüftete Schutzschränke aus nichtbrennbarem Material Entleerte Flüssiggasbehälter: keine Flüssigphase & Innendruck < min. Vordruck des Gasdruckreglers/Betriebsdruck der Gasverbrauchseinrichtung; nicht entleert = befüllt. Begriffsbestimmungen (Auszug) Füllmenge: höchstzulässige Menge in einem Flüssiggasbehälter Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter Lagerung von Flüssiggas: Aufstellung eines/mehrerer befüllter/entleerter FG-Behälter, egal ob angeschlossen oder nicht 15 3 FGV

16 Explosionsschutzzone Ex-Zonen dürfen durch VO gegenüber VEXAT konkretisiert werden! Entstehen um mögliche Gasaustrittsstellen (wie Behälterarmaturen, Verdichter, Pumpen - technische Anlage) vor Zugängen oder Lüftungsöffnungen (baulich) besteht aus (bezogen auf Normalbetrieb) Zone 1: gelegentlich explosionsfähige Atmosphäre Kugelform, 1 m Radius, Mittelpunkt = mögliche Austrittsstelle Zone 2: nicht oder nur kurzzeitig explosionsfähige Atmosphäre Kegelform, Basiskreis in Abhängigkeit der Lagermenge, Spitze kann an Oberkante entlanggeführt sein (z.b. Oberkante Türe) Räume, die in FGV als explosionsgefährdete Bereiche bezeichnet werden, gelten stets als Zone 1 der Explosionsschutzzone Explosionsschutzzonen können zusammengefasst (addiert) werden 16 9 FGV

17 Explosionsschutzzone Beispiele Allgemeine Form der ESZ Kugel-Bereich: Zone 1 Kegel-Bereich: Zone 2 ESZ vor Tür- oder Lüftungsöffnungen 17 9 FGV

18 Explosionsschutzzonen Explosionsschutzzonen sind einzurichten Umzäunung wenn erforderlich (mind.1,5m hoch) Keine Verkehrswege in ESZ außer: Kraftfahrzeuge in explosionsgeschützter Ausführung Sonstige Fahrzeuge zum Betrieb des Flüssiggaslagers wenn sichergestellt, dass keine explosionsfähigen Gemische vorhanden sind (z.b. Warnanlage) im Einzelfall Ersatz an max. 2 Seiten möglich FGV

19 Brandschutzzone = Schutzabstand zu Brandlasten Keine gefährdenden Brandlasten Keine brandfördernden, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Lagerungen oder Einrichtungen Keine Brandlast, wenn wenig brennbare Teile vorhanden geringer Wärmeinhalt wie z. B. Holzzaun, Strohmatten Anhang G der ÖNORM M 7323/A1, Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen (Änderung) vom 1. Juli 2001 ist heranzuziehen BSZ wird von Behälterwand aus bemessen FGV

20 Brandschutzvorkehrungen und Brandbekämpfungseinrichtungen in Umgebung der Flüssiggaslager min 1 Feuerlöscher für Brandklasse A und B Mindestfüllmenge 6 kg bzw 9 l Kennzeichnung nach KennV im Einzelfall entscheidet Behörde über notwendige weitere Brandbekämpfungseinrichtungen (zb automatische Löschanlage) FGV

21 Schutz vor gefahrbringender Erwärmung FLG Behälter gegen gefahrbringende Erwärmung schützen Schutzmaßnahmen bei Brand in der Umgebung: Erddeckung Schutzabstand (Brandschutzzone) Brandschutzmauer Wasserberieselung etc. Antragsteller hat Schutzmaßnahme in Projekt darzulegen, wenn die Gefahr der gefahrbringenden Erwärmung besteht; Behörde kann andere Schutzmaßnahme festlegen Bescheinigung einer Kesselprüfstelle über Wirkung der Maßnahme Brandschutzmauer: öffnungslos brandbeständig Höhe unter Berücksichtigung des Strahlungsschattens Abstand zu Behälter min 60 cm FGV

22 Lüftung und Beheizung Flüssiggasbehälter, Füllanschlüsse, Verdampfer, Verdichter, Pumpen: nur an gut durchlüfteten Orten Lager- und Aufstellungsräume von Verdampfern, Verdichtern, Pumpen müssen aufweisen: zwei unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen eine in Bodennähe, eine in min 2 m Höhe freier Querschnitt jeweils min 1% der Bodenfläche Querlüftung erforderlich Lüftungsöffnungen müssen mit Drahtnetzen bzw. Jalousien abgedeckt sein Heizeinrichtungen dürfen ev auftretende Gase nicht zünden können. Oberflächentemperatur von Heizkörpern max 110 C Entfernung Heizung Flüssiggasbehälter min 0,5 m FGV

23 Verbote und Warnhinweise In Lagerräumen, ESZ, Abfüllanlagen, Umfüll- und Überprüfungsbereichen von Versandbehältern ist verboten: Rauchen, Feuer, funkenziehende Werkzeuge nicht EX-geschützte elektrische Betriebsmittel Lagerung von gefährlichen Stoffen (selbstentzündlich etc.) Betreten durch Unbefugte Kennzeichnung entsprechend der KennV in Lagerräumen, ESZ keine Gefahrenquellen wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe, Gruben, Kelleröffnungen, Öffnungen von Lüftungs-, Heizungs-, Klimaanlagen) Flüssiggas Lagermenge 1000 kg FGV

24 Unzulässige Lagerung *) Tiefer als angrenzendes Gelände/ kein gefahrloses Abströmen möglich (Lüftungsanlagen und -zentralen, Heizeinrichtungen, Klimaanlagen und zentralen, Triebwerksräume, Technikräume, Führer- und Bedienungsstände, Gruben oder Abflüsse zu Kanälen, mit Feuerstellen, offenem Licht, elektrischen Betriebsmitteln nicht ex-geschützt etc.) in Stiegenhäusern, Gängen, Ein-, Aus- und Durchfahrten/-gängen oder deren unmittelbarer Nähe, in Pufferräumen, Schleusen, auf Fluchtwegen, in Notausgängen sowie unterhalb von Stiegen, Fahrtreppen und Gehsteigen, in Räumen mit Öffnungen zu gesicherten Fluchtbereichen im Sinne der AstV (z.b. Stiegenhäuser, Stiegen, Gänge), in Schlaf-, Sanitäts- Wasch-, Bade-, Dusch-, Umkleide-, Aufenthalts-, Wohn- und Bereitschaftsräumen & Toiletten im Sinne der AStV deren Zugänge (Ausnahme: 1x15 kg zu Koch und Heizzwecken, wenn Gas abströmen kann) in engen Höfen, (Lichthöfe, ) die nicht ausreichend natürlich durchlüftet sind, gefahrbringende Erwärmung (zb Schaufenster, unausgebaute Dachböden). Ausgenommen sind Behälter mit max 3 kg Füllmenge für unbedingt erforderliche Arbeiten FGV

25 Sonstige Gefahren, Blitzschutz Schutz vor mechanischen Gefahren Flüssiggasbehälter vor vorhersehbaren mechanischen Gefahren, (zb durch Fahrzeuge, schwebende Lasten, windbruchgefährdete Bäume usw.) schützen Flüssiggasbehälter im oder nahe zum Verkehrsbereich von Fahrzeugen: Anfahrschutz Gefährdungsbereich von Eisenbahnen Flüssiggasbehälter, ESZ im Gefährdungsbereich von Eisenbahnen: zur nächstgelegenen Gleisachse min 3 m Oberleitung: Abstand zu ESZ min 4 m oder geringer bei Schutz bei Oberleitungsriss Blitzschutz ist erforderlich bei Gebäuden mit Abfüllanlagen für Versandbehälter Gebäude mit Lagerung von mehr als 200 kg Flüssiggas FGV

26 Prüfung von Flüssiggasanlagen Verantwortlich ist der Betreiber der Anlage (GewO bzw. der AG) Erstmalige Prüfung Wiederkehrende Prüfung Außerordentliche Prüfung Anforderungen an Prüfer Prüfbescheinigung Flüssiggasanlagen dürfen nur ohne Mängel betrieben werden bis 45 FGV

27 Erstmalige Prüfung ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer, Rohrleitungen und deren sicherheitstechnische Ausrüstung entsprechend Kesselgesetz und VO Rohrleitungen (bis 0,5 bar festgesetzten höchsten Betriebsdruck) auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit elektrischen Anlagen von Flüssiggasanlagen, Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung Druckregeleinrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen und Einrichtungen zur Abgasführung, eventuell erforderliche mechanische Lüftungsanlagen auf Funktionstüchtigkeit Flüssiggaswarneinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit FGV

28 wiederkehrende Prüfungen bei jedem Behältertausch an Versandbehältern entsprechend Kesselgesetz und VO angeschlossene Rohrleitungen unter Betriebsdruck auf Dichtheit durch schaumbildende Mittel prüfen ortsfeste Flüssiggasbehälter, Verdampfer und Rohrleitungen und deren sicherheitstechnische Ausrüstung entsprechend Kesselgesetz und VO auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit: alle 6 Jahre alle 3 Jahre sonstige Rohrleitungen (sofern nicht Prüfpflicht nach Kesselgesetz und VO) auf Dichtheit (spezielle Richtlinien für Prüfung) Armaturen, Anschlussstellen an Armaturen und alle zugänglichen Rohrverbindungen durch schaumbildende Mittel auf Dichtheit prüfen Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasführungen, kathodische Korrosionsschutzeinrichtungen (sofern nicht Prüfpflicht nach Kesselgesetz und VO) alle 2 Jahre Feuerlöscheinrichtungen elektrische Anlagen der Flüssiggaseinrichtung jährlich Erdungsanlagen und Blitzschutzanlagen jedes halbe Jahr Flüssiggaswarneinrichtungen FGV

29 Prüfer - Prüfbescheinigungen Prüfungen entsprechend Kesselgesetz und VO: ausschließlich Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen alle anderen Prüfungen auch: akkreditierte Stellen, staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker, Gewerbetreibende (die berechtigt sind Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Verwendung von Flüssiggas, die Elektroinstallation einschließlich der Blitzschutzanlage in Flüssiggasanlagen zu planen oder herzustellen) Dichtheitsprüfungen nach Tausch des Versandbehälters auch durch Arbeitgeber möglich (keine Aufzeichnungen erforderlich) das Ergebnis jeder Prüfung ist in Prüfbescheinigung festzuhalten Prüfbescheinigungen über erstmalige und die jeweils letzte wiederkehrende (bzw. außerordentliche) Prüfung sind im Original im Betrieb aufzubewahren Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt und Mängel behoben wurden und 44 FGV

30 Versandbehälter - Lager Lagermengen Volle und leere Versandbehälter im gleichen Lager in getrennten Gruppen (Ausnahme: Flaschenschrank) Gesamtzahl befüllter Versandbehälter max behördlich genehmigte Gesamtlagermenge Summe eingestempelte Füllgewichte auf befüllten und entleerten Behältern max doppelte Gesamtlagermenge Lagerung über- & aufeinander nur wenn Flaschen geeignet; >2 VSB übereinander Absturzsicherung in Regalen: nur unter 15kg Füllgewicht gegen Umstürzen sichern volle VSB nur stehend lagern, leere liegende gegen Abrollen sichern Lagerböden: fest; eben; fugendicht; nicht brennbar, keine elektrostatische Aufladung; keine Funken bis 48 FGV

31 Versandbehälter - Umgang nicht werfen, stürzen, vor Stößen beim Auf- und Abladen schützen gegen vorhersehbare mechanische Gefahren und Zugriff Unbefugter schützen Ventile von nicht angeschlossenen VSB während Beförderung verschließen und mit Ventilschutzkappen versehen (Kesselrecht) befüllte Versandbehälter: mit dicht schließenden Schutz für Anschlussgewinde befördern und Lagern bei abgelaufenem Prüfdatum: Kennzeichnen, von Wiederbefüllung ausschließen, an gekennzeichneter Stelle aufbewahren bei Flüssiggasaustritt durch Beschädigung: Entleerung der Behälter im Freien innerhalb ESZ Beschädigte Versandbehälter: undicht, Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen, fehlende Kennzeichnung nach Kesselrecht, loser oder fehlender Fusskranz, stark verrostet, Brand oder starker Erwärmung ausgesetzt und 50 FGV

32 Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung in Arbeitsräumen: max ein Betriebs- und ein Vorratsbehälter zu je 15 kg Füllgewicht. Zur Versorgung ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen für den Fortgang der Arbeiten: Rauminhalt des Arbeitsraumes in m 3 max Anzahl und Größe der Versandbehälter 500 bis m 3 2 x 15 kg oder 1 x 33 kg bis m 3 4 x 15 kg oder 2 x 33 kg bis m 3 6 x 15 kg oder 3 x 33 kg für je weitere 500 m 3 Zusätzlich 2 x 15 kg oder 1 x 33 kg Versandbehälter dürfen auch nach Arbeitsende im Arbeitsraum verbleiben FGV

33 Betriebsbehälter sind an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossene Versandbehälter über 15 kg Füllgewicht: nur im Freien oder gut durchlüfteten vom Freien zugänglichen Räumen oder Flaschenschrank mit geeigneten Schläuchen an festverlegten Rohrleitungen Versandbehälter gegen Umfallen sichern prinzipiell Entnahme in Gasphase (Ausnahme durch Behörde mit speziellen Ventilen) Versorgung von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen (zb Flämmarbeiten) > 15 kg gegen Umfallen sichern und 63 FGV

34 Befüllen von Versandbehältern Es gelten die Bestimmungen der Versandbehälterverordnung 2002 Abfüllräume, Abfüllgebäude: nur für Abfüllung, freistehende oder angebaute, eingeschossige, nicht unterkellerte Räume oder Gebäude, Türen müssen unmittelbar ins Freie führen (Verbindungsöffnungen zu Gruben, Kanälen, Fluchtwegen usw. unzulässig) Abfüllräume: Zone 1 mechanische Lüftung, 5-facher Luftwechseln Lüftung verriegelt mit Abfüllung Kleidung antistatisch, leitfähige Schuhe, geeigneter Augenschutz und Schutzhandschuhe, Werkzeug nicht funkenziehend Abfüllräume mit Flüssiggaswarneinrichtung - Optisch und akustisch ab 20 % der unteren Ex-Grenze, bei 50 % der unteren Ex-Grenze => selbsttätiges Schließen der Hauptsperreinrichtung Hauptsperreinrichtung unmittelbar vor Eintritt der Rohrleitung in Abfüllraum (fernbetätigbares Schnellschlussventil) Potentialausgleich für metallische Bauteile, geerdet und 88 FGV

35 Befüllen von Versandbehältern ESZ und Brandschutz Basiskreisradius min 5 m um Tür- und Lüftungsöffnungen Umfüllung und Öffnung von Versandbehältern im Freien: min 15 m Basiskreisradius, Kugelradius für Zone 1: min 3 m Lagerung von Versandbehälter in obigen ESZ zulässig von Behörde sind vorzuschreiben: für Brandbekämpfung freizuhaltende Bereiche Fluchtwege min 2 Tragbare Feuerlöscher mit je min 12 kg für Brandklassen A und B Zusätzliche Maßnahmen sind von Behörde vorzuschreiben und 91 FGV

36 Gasverbrauchseinrichtungen Gasverbrauchseinrichtungen: Gasgeräte- Sicherheitsverordnung GSV, BGBl. Nr. 430/1994 Abgasanlagen: Regeln der Technik ( 11) GVE nicht in Räumen deren Fußboden tiefer als angrenzendes Gelände; Ausnahme: max. 3 kg Räume mind. ein Fenster bzw. Lüftungsöffnung ins Freie (natürlich durchlüftet), unter Niveau => mech. Entlüftung Wenn keine Abgasanlage => ausreichende Raumlüftung: 7 m³ je 0,1 kg/h Anschlusswert => natürliche Lüftung 3,5 m³ je 0,1 kg/h Anschlusswert => mechanische Lüftung Fußboden tiefer als angrenzendes Gelände => Zulassung durch Behörde inkl. Sicherheitseinrichtungen für Feuerungsanlagen muss Bedienungsanweisung an gut sichtbarer Stelle aushängen FGV

37 betriebliche Maßnahmen Bei Undichtheit: unverzüglich notwendige Sicherheitsmaßnahmen durchführen (Schließen der Absperreinrichtung, Lüftung der Räume) kein Ableuchten mit offener Flamme Vereisungen nur mit warmem Wasser, Dampf oä beseitigen Bedienung (auch Wechseln von Versandbehältern) nur durch mit den möglichen Gefahren vertrauten Personen (Unterweisung) Notrufnummer der Feuerwehr Verhalten bei Bränden: Gaszufuhr durch Absperrung von Ventilen unterbrechen Alarmierung der Feuerwehr Behälter kühlen Instandsetzungsarbeiten nur durch befugte Personen bis 99 FGV

38 Gasflaschen Bestimmungen aus AAV (Allgemeine ArbeitnehmerschtuzVO), AM-VO (ArbeitsmittelVO) und ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)

39 Lagerung von Gasflaschen Gasflaschen dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden. Gasflaschen sind auch im entleerten Zustand gegen Umfallen zu sichern. Volle Gasflaschen sind vor gefahrbringender Erwärmung oder starkem Frost zu schützen. Bei Feuerarbeiten sind Gasflaschen außerhalb des Feuerbereichs aufzubewahren. 65 AAV 39

40 Gaselager Anforderungen an Lageräume für Behälter, die giftige, ätzende explosionsgefährliche oder brandgefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten: Lageräume so anlegen, dass Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege, Stiegen, Gänge oder Verkehrswege nicht unbenützbar werden. (ev. Pufferraum vorsehen). Wenn die gealgerten Gase schwerer als Luft sind, Lagerraum nicht tiefer als angrenzendes Gelände anlegen. Kennzeichnung des Lagers und gegen unbefugten Zutritt sichern. Es herrscht Ess-, Trink- und Rauchverbot. 65 AAV 40

41 Verwendung beim Schweißen Gasflaschen sind farblich gekennzeichnet (zb Weiß - Sauerstoff, Rot brennbare Gase, kastanienbraun Acetylen) Technische Schutzeinrichtungen (zb gegen Flammenrückschlag, Erdung, etc.) sowie Allgemeine Bestimmungen (Geräte nicht mit offener Flamme ableuchten, abgeschlossene Gasflaschen mit Schutzkappe versehen etc.) auf das Schweißen abstimmen Bei Brand im Inneren des Brenners ( Zischen ): sofort Brenngasventil und Sauerstoffventil zu schließen sowie der Brennereinsatz zu kühlen. Genauere Bestimmungen Schweißen 41

42 DI Katrin Panzenböck Zentrales Arbeitsinspektorat Technischer Arbeitnehmerschutz Tel:

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