Biogasregister Deutschland Kriterienkatalog.

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1 . Nr. Bezeichnung Nr. Bezeichnung 1 (b) Biomasse i.s.d. BiomasseV 2 (b) Ausschließlichkeit 3 (b) sonstige Biomasse (StromStG) 4 (b) Mengengerüst plausibel 5 (b) Einsatzstofftagebuch 6 (b) Einspeisemenge in Erdgasnetz 7 (b) Erdgasqualität für gesamte Menge 8 1 (b) max. Methanemission (EEG 2009) 9 (b) max. Stromverbrauch (EEG 2009/2012 und EEWärmeG 2009/2011) 10 (b) regenerative Prozesswärme (EEG 2009/2012) 11 (a) Kapazität bis 350 Nm³/h 12 (a) Kapazität Nm³/h 13 (a) Verklammerung von Gasaufbereitungs- Anlagen lag nicht vor 14 (b) Nawaro/Gülle 15 (b, U) ggf. Nebenprodukte 16 1 (a) eine Anlage/ Betriebsgelände 17 (b) 17a (b) Gärrestabdeckung/Gasfackel Gasfackel 18 (b, U) Landschaftspflege 19 (b) Deponiegas ausschließlich 20 (b) Klärgas ausschließlich 21 (b) Methanemission (EEWärmeG 2009) 22 (b) Prozesswärme/Abwärme (EEWärmeG 2009) 23 (b) DIN (c) Massebilanzsystem (BLE) 25 3 (a) Nachhaltigkeitsnachweis der Schnittstelle 26 1 (b) Nachhaltigkeitsnachweis (Übergangslösung) 27 (b) Massenbilanzierung bis zur Einspeisung in das Erdgasnetz 28 (b,u 2 ) Einsatzstoffvergütungsklasse 0 29 (b, U 2 ) Einsatzstoffvergütungsklasse 1 30 (b, U 2 ) Einsatzstoffvergütungsklasse 2a 31 (b, U 2 ) Einsatzstoffvergütungsklasse 2b (Gülle) 32 (a) Nennleistung Nm³/h 33 (a) Nennleistung Nm³/h 34 (a) Nennleistung Nm³/h 35 (b) Gärrestlager, Verweildauer, Gasverbrauchseinrichtung 36 (b) Gärrückstand-Nachrotte 37 (b) Maisdeckel (max. 60 %) 38 (b) max. Methanemission (EEG 2012 und EE- WärmeG 2011) 39 (b) Bioabfälle (mind. 90 %) 40 (b) Stoffliche Verwertung Gärrückstände 41 (b) Biomasse i. S. d. EEWärmeG 42 (b) Biomasse i.s.d. 7 der 36. BImschV 43 (b) Biomasse i. S. d. MVO 44 (b) Gas ausschließlich aus EE-Strom 45 (a) Zwischenspeicherung vor dem Stromnetz 46 (b) Keine gezielte Erzeugung von CO/CO 2 47 (b) H 2 /CH 4 weit überwiegend aus EE nach RL 2009/28/EG 48 (b) Ausschließlichkeit Elektrolyseur 49 (a) GAA mit Einspeisung vor dem (a) GAA mit Genehmigung vor dem und Einspeisung vor dem Seite 1 von 12

2 Hinweise. Typ der Nachweisführung a: anlagenbezogenes Kriterium, Teil des Anlagenaudits (wird ex ante dokumentiert) b: betriebsbezogenes Kriterium, Voraussetzung für Betriebsaudit (wird ex post dokumentiert) c: chargenbezogenes Kriterium, muss bei jeder Teilung/Besitzerwechsel vom Nutzer neu belegt werden, lückenlose Nachweiskette nötig. U: Diese Prüfung muss durch einen Umweltgutachter vorgenommen werden Fußnoten 1: Kriterien 8, 16 und 26 sind nicht mehr in Anwendung bzw. ihre Anwendbarkeit wird absehbar auslaufen. Näheres dazu erfahren Sie in den Erläuterungen zu den einzelnen Kriterien. 2: Die Dokumentation von gemischten Einsatzstoffvergütungsklassen kann nur durch Umweltgutachter durchgeführt werden. 3: Massenbilanzierung gemäß den gesetzlichen Vorgaben über die Webanwendung nabisy der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Rechtshinweis: Die nachfolgenden Erläuterungen zum Kriterienkatalog des Biogasregisters sind nach bestem Wissen des Registerführers erstellt worden. Der Registerführer übernimmt jedoch keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Der Registerführer hat die Absicht, mit dieser Erläuterung eine hilfreiche Übersicht über die wesentlichen Kriterien zu geben. Bitte beachten Sie, dass der Registerführer keine rechtlich verbindlichen oder rechtsberatenden Aussagen trifft bzw. treffen darf. Seite 2 von 12

3 Erläuterungen der Kriterien Nr. 1 (b) Biomasse i.s.d. BiomasseV 2012/2014 Bei der Herstellung des Biogases wurde nur Biomasse im Sinne der BiomasseV 2012/2014 eingesetzt (Beispiel: Pflanzen und Pflanzenbestandteile, 2 Abs. 2 Nr. 1 BiomasseV 2012/2014). Ggf. ist hier auch zu prüfen, ob anteilig Biomasse außerhalb der Definition der BiomasseV eingesetzt wurde. Zulässig wäre beispielsweise der Einsatz von bestimmten tierischen Nebenprodukten, weil zwar Biomasse, aber außerhalb der BiomasseV, wie 3 Nr. 9 BiomasseV zeigt. Der Auditor prüft dann, ob die eingesetzte sonstige Biomasse tatsächlich ausschließlich sonstige Biomasse war (und nicht etwa eine sonstige vergärbare Substanz wie Papier, Pappe, ). Zudem wird überprüft, dass der angegebene Anteil der sonstigen Biomasse eingehalten wurde (Einsatzstofftagebuch). vgl. 44 EEG 2014; 27 Abs. 1 EEG 2009/2012; 8 Abs. 1 EEG 2004; 3 Nr. 1 EEWärmeG BW; 2 Abs.1 Biokraft-NachV ggf. 27 Abs. 3 Nr.2 EEG 2009, Art. 2 lit. e EE-RL 2 (b) Ausschließlichkeit Nachweis, dass für den förderfähigen Anteil (für Vergütung nach 8 Abs. 1 EEG 2004: für die gesamte Stromerzeugung) keine anderen Substanzen als Biomasse im Sinn der BiomasseV 2012/2014 eingesetzt wurden (Beispiel: Nachweis, dass z.b. kein Torf eingesetzt wurde, 3 Nr. 2 BiomasseV 2012/2014). 19 Abs. 1 EEG 2014; 16 Abs. 1 EEG 2009, 44 EEG 2014, 45 EEG 2014; 27 Abs. 1 und 27a EEG 2009/2012; 8 Abs. 1 EEG 2004; Sonstige Biomasse: 3 (b) sonstige Biomasse (StromStG) Einsatz von Biomasse im Sinne von 2 Nr. 7 StromStG. vgl. 27 Abs. 3 Nr.2 EEG 2009, 2 Nr. 7 StromStG vgl. 2 Nr. 7 StromStG Seite 3 von 12

4 4 (b) Mengengerüst plausibel Nachweis, dass die zur Erzeugung eingesetzte Biomassemenge für die produzierte Biogasmenge ausreichend war. Bei Speichergas Nachweis, dass der zur Erzeugung des Speichergases eingesetzte Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energien ausreichend für die produzierte Menge Speichergas war. Prüfung durch Sachverständigen 5 (b) Einsatzstofftagebuch Die zur Biogasproduktion genutzten Rohstoffe wurden lückenlos und vollständig in einem Einsatzstofftagebuch dokumentiert. vgl. 47 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014; 27 Abs. 3 Nr. 2 und Ziff. I Nr. 1.b Anlage 2 EEG 2009; 27 Abs. 5 (b)und Abs. 6 Nr. 4 EEG 2012; 8 Abs. 2 Nr. 2 EEG (b) Einspeisemenge in Erdgasnetge/Speichergasmenge Nachweis, dass die Biogasmen- vgl. 47 Abs. 6 EEG 2014, 27 tatsächlich in das Abs. 2 EEG 2009, Erdgasnetz eingespeist wurde (per Zählerstandprüfung). 25 Abs. 2, 24 Abs. 2 EEG 2009/2012, 27c Abs. 1 EEG 2012; 8 Abs. 1 S. 3 EEG 2004; Ziff. II.1.b) EEWärmeG 2009; Ziff. II.1.c)aa) EEWärmeG 2011; 3 Nr. 2 EEWärmeG BW; 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG; 37a Abs. 4 BImSchG 16 Abs. 2 Satz 1 EEG 7 (b) Erdgasqualität für gesamte Menge Das gesamte eingespeiste Biogas wurde auf Erdgasqualität aufbereitet, das Kriterium Erdgasqualität ist deshalb für die gesamte Einspeisemenge gegeben. 27c Abs. 2 EEG 2012; Anlage 1 Ziff. I Nr. 1 EEG 2009/2012; 8 Abs. 4 EEG 2004; Ziff. II.1.b) EEWärmeG 2009; Ziff. II.1.c) EEWärmeG 2011; 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG; 37a Abs. 4 BImSchG Seite 4 von 12

5 8 1 (b) max. Methanemission (EEG 2009) 9 (b) max. Stromverbrauch (EEG 2009/2012 und EE- WärmeG 2009/2011) 10 (b) regenerative Prozesswärme (EEG 2009/2012) Die bei der Aufbereitung maximal erlaubte Methanemission in die Atmosphäre von 0,5 % wurde nicht überschritten. Kriterium 8 ist zum ausgelaufen, vgl. 66 Abs. 1 Nr. 7 EEG Seit dem beträgt der sog. Methanschlupf auch für Bestandsanlagen 0,2 % (statt 0,5%), siehe Kriterium 38. Bei der Aufbereitung wurde ein Stromverbrauch von max. 0,5 kwh pro Nm³ Rohgas nicht überschritten. Die für die Erzeugung und Aufbereitung benötigte Prozesswärme wurde vollständig aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne Einsatz zusätzlicher fossiler Energie bereitgestellt. Anlage 1 Ziff. I Nr. 1.a EEG 2009 Anlage 1 Ziff. I Nr. 1.b EEG 2009/2012; Anlage Ziff. II.1.b)bb) EE- WärmeG 2009; Anlage Ziff. II Nr. 1.c) aa) EEWärmeG 2011 Anlage 1 Ziff. I Nr. 1.c EEG 2009/ (a) Kapazität bis 350 Nm³/ h Die Produktionskapazität der Anlage ist kleiner 350 Nm³/h (Outputmenge aus Gasaufbereitungsprozess). 12 (a) Kapazität Nm³/h Die Produktionskapazität der Anlage liegt zwischen 350 Nm³/h und 700 Nm³/h (Outputmenge aus Gasaufbereitungsprozess). 350 Nm³: vgl. Anlage 1 Ziff. I Nr. 2.a EEG Nm³: vgl. Anlage 1 Ziff. I Nr. 2.b EEG (a) Verklammerung von Anlagen lag nicht vor Keine Verklammerung von mehreren Aufbereitungsanlagen durch Lage auf einem Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe. Anlage 1 Ziff. I. 2. i. V. m. 19 Abs. 1 EEG 2009/2012 Seite 5 von 12

6 14 (b) Nawaro/Gülle Alle Rohstoffe für die Biogasproduktion erfüllen tatsächlich die Anforderungen an nachwachsende Rohstoffe oder Gülle, es sei denn, es werden zulässige pflanzliche Nebenprodukte eingesetzt. In diesem Fall fällt die aus den pflanzlichen Nebenprodukten erzeugte Gasmenge unter Kriterium (b,u) ggf. Nebenprodukte Prüfung, dass neben Nawaro und Gülle nur zulässige pflanzliche Nebenprodukte wie zum Beispiel Gemüseabputz eingesetzt wurden. Anlage 2 Ziff. I Nr. 1a), Ziff. II.-IV. EEG 2009 Anlage 2 Ziff. I Nr. 3, Ziff V EEG (a) eine Anlage/ Betriebsgelände 17 (b) Gärrestabdeckung/Gasfackel Dies Kriterium dient der Abgrenzung der Teilgasmengen aus Nawaro, Gülle und pflanzlichen Nebenprodukten. Nur eine Anlage auf dem Betriebsgelände. Kriterium 16 ist seit dem auch für die Stromerzeugung in Bestandsanlagen nicht mehr anzuwenden. Bestätigung, dass das Gärrestlager gasdicht abgedeckt war und eine zusätzliche Gasverbrauchseinrichtung für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet wurde, gilt nur für nach BImSchG genehmigungspflichtige Anlagen. Anlage 2 Ziff. I Nr. 1.c EEG 2009 Anlage 2 Ziff. I Nr. 4 EEG a (b) Gasfackel Anlagen, die die Grundvergütung nach EEG 2009, nicht aber den Nawaro-Bonus beanspruchen, müssen nachweisen, dass bei der Erzeugung zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen installiert waren. 66 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 4 Nr. 2EEG 2012 Wurde Kriterium 17 positiv geprüft, ist damit Kriterium 17a ebenfalls als erfüllt anzusehen und braucht nicht ausgewählt zu werden. Seite 6 von 12

7 18 (b,u) Landschaftspflege Es wurden überwiegend Rohstoffe aus Resten aus der Landschaftspflege eingesetzt (inkl. Mengennachweis). Anlage 2 Ziff. VI Nr. 2.c EEG 2009 i.v.m. 101 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 und Anlage 3 Nr. 5 zur BiomasseV (b) Deponiegas ausschließlich Es handelt sich ausschließlich um Deponiegas. 24 Abs. 1 EEG 2009/2012; 2 Nr. 4.c) EEWärmeG, 2 Nr. 7 StromStG 20 (b) Klärgas ausschließlich Es handelt sich ausschließlich um Klärgas. 25 Abs. 1 EEG 2009/2012; 2 Abs. 1 Nr. 4.d) EEWärmeG; 2 Nr. 7 StromStG 21 (b) Methanemission (EE- Methanemissionen und Stromverbrauch Anlage Ziff. II Nr. 1.c) aa) WärmeG 2009) wurden nach jeweils bester verfügbarer EEWärmeG 2009 Technik gesenkt (Anforderungen des EE- WärmeG 2009). 22 (b) regenerative Prozesswärme/Abwärme (EE- WärmeG 2009) Prozesswärmebedarf wurde aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme gedeckt. Anlage Ziff. II Nr. 1.b) bb) EEWärmeG (b) DIN Das Biogas entspricht den Anforderungen der DIN (c) Massebilanzsystem (BLE) Lückenloser Nachweis der Herkunft der nachhaltigen Biomasse über ein Massebilanzsystem nach BioKraftNachV, z.b. nabisy von der BLE. 25 (a) Nachhaltigkeitsnachweis Die Biogasaufbereitungsanlage darf Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, weil für sie ein gültiges Schnittstellenzertifikat vorliegt. Damit wurde im Voraus (ex ante) der Nachweis erbracht, dass nachhaltige Biomasse eingesetzt wird. vgl. 6 der 10. BImSchV ivm 50 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG bzw. i.v.m. 37a Abs. 4 BIm- SchG 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 Biokraft-NachV 11, 20 Abs. 1 Nr. 3 BioKraftNachV Seite 7 von 12

8 26 1 (b, U) Nachhaltigkeitsnachweis (Übergangslösung) Wenn der Biokraftstoff bis zum in den Verkehr gebracht wurde, kann alternativ zu Kriterium 25 auch durch die Bescheinigung eines Umweltgutachters im Nach- 58 BioKraftNachV, 37c Abs. 1 S. 1 BImSchG 50 EnergieStG, 94 Abs. 1 EnergieStV hinein nachgewiesen werden, dass die Menge zum Zeitpunkt der Einspeisung ins Erdgasnetz die Anforderungen der BioKraft- NachV erfüllt hat. 27 (b) Massenbilanzierung bis zur Einspeisung in das Erdgasnetz Die Übergangslösung für den Nachweis über die Menge des in Verkehr gebrachten Biokraftstoffs läuft rückwirkend für das Jahr 2011 mit dem aus. Die Übergangslösung für die Energiesteuerentlastung von Biokraftstoffen läuft rückwirkend für das Jahr 2011 mit dem aus. Von der Herstellung des Biomethans/Speichergases (bzw. bei der Aufbereitung von Rohbiogas aus mehreren Fermentern in derselben Aufbereitungsanlage: empfohlen ab der Herstellung des Rohbiogases) bis zur Einspeisung in das Erdgasnetz wurde die vorgeschriebene Massenbilanzierung durch den Auditor durchgeführt. Die an den Erdgasnetzbetreiber übergebene Menge wurde an das Biogasregister Deutschland übergeben.. 47 Abs. 6 EEG 2014; 27c Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 i.v.m. 100 Abs. 1 Nr. 4 EEG Abs. 2 EEWärmeG; Ziff II. Nr 1. c) bb) Anlage EEWärmeG 2011, Auslegungshilfe zur Massenbilanzierung nach 27c Absatz 1 Nummer 2 EEG 2012 des BMU vom (b 2 ) Einsatzstoffvergütungsklasse 0 29 Einsatzstoff- (b,u 2 ) Vergütungsklasse 1 Als Substrat wurde Biomasse im Sinne der BiomasseV eingesetzt, die keinen Anspruch auf eine einsatzstoffbezogene Vergütung begründen Als Substrat wurden Stoffe der Einsatzstoffklasse 1 gemäß Anlage 2 der BiomasseV eingesetzt. 27 Abs. 1 EEG 2012; Anlage 1 BiomasseV Abs 2 Nr. 1 EEG 2012; Anlage 2 BiomasseV 2014 Seite 8 von 12

9 30 (b,u 2 ) Einsatzstoff- Vergütungsklasse 2a 31 (b,u 2 ) Einsatzstoff- Vergütungsklasse 2b (Gülle) Als Substrat wurden Stoffe der Einsatzstoffklasse 2 gemäß Anlage 3 der BiomasseV eingesetzt, jedoch keine Gülle. Als Substrat wurde Gülle eingesetzt, die als Stoff der Einsatzstoffklasse 2 gemäß Anlage 3 der BiomasseV gilt 27 Abs 2 a) EEG 2012; Anlage 3 BiomasseV Abs 2 Nr. 2 b) EEG 2012; Anlage 3 BiomasseV (a) Nennleistung Nm³/h 33 (a) Nennleistung Nm³/h 34 (a) Nennleistung Nm³/h 35 (b) Gärrestlager, Verweildauer, Gasverbrauchseinrichtung Die Nennleistung der Anlage ist kleiner 700 Nm³/h (Outputmenge aus Gasaufbereitungsprozess). Die Nennleistung der Anlage liegt zwischen 700 und Nm³/h (Outputmenge aus Gasaufbereitungsprozess). Die Nennleistung der Anlage liegt zwischen und Nm³/h (Outputmenge aus Gasaufbereitungsprozess). Ein am Standort der Biogaserzeugung nach dem neu errichtetes Gärrestlager ist technisch gasdicht abgedeckt. Die hydraulische Verweilzeit in diesem System beträgt mindestens 150 Tage. Es wurde an eine Gasverwertung angeschlossen. Es werden zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung von Biogas verwendet. Anlage 1 Nr. 2 EEG 2012 Anlage 1 Nr. 2 EEG 2012 Anlage 1 Nr. 2 EEG Abs. 5 EEG (b) Gärrückstand-Nachrotte Der Fermenter ist unmittelbar mit der Gärrückstand-Nachrotte 27a Abs. 3 EEG 2012 verbunden. Betrifft nur die Vergärung von Bioabfällen. Seite 9 von 12

10 37 (b) Maisdeckel (max. 60 %) Der Anteil von Mais (Ganzpflanze) und Getreidekorn einschließlich Corn-Cob-Mix und Körnermais sowie Lieschkolbenschrot am eingesetzten Substrat betrug im Kalenderjahr maximal 60 Masseprozent ( Maisdeckel ). 27 Abs. 5 Satz 1 EEG 2012 Für Anlagen, die Biogas aus Biogaserzeugungsanlagen einsetzen, die bereits vor dem Biogas erzeugt haben, gilt diese Regelung nicht ( 66 Abs. 4 EEG 2012). 38 (b) max. Methanemission (EEG 2012 und EEWärmeG 2011) Die Methanemission bei der Aufbereitung ist kleiner 0,2 %. 39 (b) Bioabfälle (mind. 90 %) Als Substrat wurde Biomasse im Sinne der BiomasseV 2012/2014 mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfälle (biologisch abbaubare Abfälle, gemischte Siedlungsabfälle, Marktabfälle) von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent eingesetzt. 27c Abs. 1 (ggf. i.v.m. 66 Abs. 1 Nr. 7) EEG 2012; Anlage 1 Nr. 1 EEG 2012; 5 Abs. 2 EEWärmeG 2011; Anlage Ziff. II. Nr. 1. c) aa) EEWärmeG EEG 2014; 27a Abs. 1 ( i.v.m. 100 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014 und ggf. 66 Abs. 1 Nr. 13) EEG 2012; Anhang 1 Nr. 1 Spalte 2 BioabfallV 40 (b) stoffliche Verwertung Gärrückstände 41 (b) Biomasse i. S. d. EEWärmeG 2009/2011 Die nachgerotteten Gärrückstände wurden stofflich verwertet. Betrifft nur die Vergärung von Bioabfällen. Für die Herstellung des Biogases wurden Substrate eingesetzt, die den Anforderungen aus dem EEWärmeG entsprechen (biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus privaten Haushalten und Industrie, Deponiegas, Klärgas, Klärschlamm i.s.d. KlärschlammV, Pflanzenmethylester). Dieses Kriterium beschreibt einen weiteren Biomassebegriff als in Kriterium Abs. 2 EEG 2014, 27a Abs 3 EEG Abs. 1 Nr. 4 EEWärmeG (2009/2011) Seite 10 von 12

11 42 (b) Biomasse i.s.d. 7 der 36. BImSchV 43 (b) Biogas im Sinne der MVO (min. 97 %) 44 (b) Gas ausschließlich aus EE- Strom 45 (a) Zwischenspeicherung vor dem Stromnetz 46 (b) Keine gezielte Erzeugung von CO/CO 2 Das Biogas wurde (anteilig) physisch aus Substraten erzeugt, die den Anforderungen nach 7 der 36. BImSchV entsprechen Das Biogas wurde aus Biomasse im Sinne der MVO hergestellt. Das Gas entspricht den Anforderungen an Speichergas. Es ist zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt worden. Erneuerbare Energien sind Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie. 14 Nr. 14 EEG Der Strom aus erneuerbaren Energien wurde vor der Einspeisung in das Stromnetz für die allgemeine Versorgung ( 3 Nr. 7 EEG) zwischengespeichert (durch die Erzeugung von Speichergas). Die Einrichtung zur Speicherung des Stroms im Fall der Gewinnung von Speichergas regelmäßig der Elektrolyseur darf also nicht über das Netz für die allgemeine Versorgung von den EEG- Stromerzeugungsanlagen beliefert werden, aus denen der Strom zwischengespeichert werden soll. Das eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid wurde nicht ausschließlich zum Zweck der Methanisierung von Wasserstoff erzeugt. 7 der 36. BImSchV 7 der 36. BImSchV 5 Nr. 29 EEG Abs. 4 Satz 1 EEG Nr. 29 EEG 2014Bundestags- Drucksache 17/6071 S. 62 Seite 11 von 12

12 47 (b) H 2 /CH 4 weit überwiegend aus EE nach RL 2009/28/EG 48 (b) Ausschließlichkeit Elektrolyseur 49 (a) GAA mit erstmaliger Einspeisung vor dem (a) GAA mit Genehmigung vor dem und erstmaliger Einspeisung vor dem Es handelt sich um Wasserstoff aus der Wasserelektrolyse oder um synthetisch erzeugtes Methan, bei denen der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG stammen, 3 Nr. 10c EnWG. Als weit überwiegend soll nach der Gesetzesbegründung ein Anteil von mindestens 80 Prozent ausreichen (Bundestagsdrucksache 17/6072, S. 50). Mit der Einhaltung dieses Kriteriums können Wasserstoff/Methan als Biogas im Sinne des EnWG betrachtet werden, woraus sich gerade bei der Einspeisung in das Erdgasnetz Vorteile ergeben können. Jedoch ergibt sich allein aus der Einhaltung dieser Anforderungen noch kein Anspruch auf eine Vergütung nach dem EEG damit es sich um Speichergas nach 3 Nr. 9a EEG handelt, muss das Gas vielmehr ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne des EEG erzeugt werden. Die Einrichtung zur Erzeugung des Speichergases wird durchgehend ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben. Die GAA speiste erstmals vor dem Biomethan in das Erdgasnetz ein. Die GAA ist nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig, wurde vor dem genehmigt und speiste erstmals vor dem Biomethan in das Erdgasnetz ein. 3 Nr. 10c EnWG Bundestagsdrucksache 17/6072, S.50 5 Nr. 1, 2. Hs. EEG 2014;, 19 Abs. 1 EEG Abs. 2 S. 2 und 3 EEG Abs. 2 S. 4 EEG 2014 Seite 12 von 12

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