Merkblatt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

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1 Merkblatt zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen I. Neuregelung des Zuwendungsrechts ab ( 48-50, 84 Abs. 3 a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV) Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbestätigung) Nach 50 EStDV müssen bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke verwendet werden. Für Vereine (gilt sinngemäß für GmbH und Stiftungen des privaten Rechts) sind zwei Vordrucke vorgeschrieben: Bestätigung über Mitgliedsbeiträge oder Geldzuwendungen, Bestätigung über Sachzuwendungen. Muster der Vordrucke liegen diesem Merkblatt bei. Die Muster sind allgemein verbindlich, sie enthalten jedoch umfassende Angaben, die nicht auf jeden Verein zutreffen. Der einzelne Verein muss nach dieser Vorlage selbst eine Zuwendungsbestätigung erstellen, in die nur die Angaben zu übernehmen sind, die für ihn zutreffen. Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN A 4 Seite nicht überschreiten. Besonderheiten bei Mitgliedsbeiträgen (sowie Umlagen und Aufnahmegebühren) Bisher war bei Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden nach Vereinen, die ausschließlich selbst Spendenbestätigungen ausstellen durften (Mitgliedsbeiträge waren steuerlich abziehbar) und Vereinen, bei denen ggf. auch oder nur das Durchlaufspendenverfahren vorgeschrieben war (Mitgliedsbeiträge waren steuerlich nicht abziehbar). Zukünftig sind steuerlich abziehbar a) Mitgliedsbeiträge und Spenden an Vereine, die folgende Zwecke fördern: mildtätige Zwecke, kirchliche Zwecke, religiöse Zwecke, wissenschaftliche Zwecke, die in Abschnitt A der Anlage 1 der EStDV bezeichneten Zwecke (siehe Seite 6); b) Spenden - nicht Mitgliedsbeiträge - an Vereine, die die in Abschnitt B der Anlage 1 der EStDV (siehe Seite 6) bezeichneten Zwecke fördern. Fördert ein Verein mehrere Zwecke und fällt einer dieser Zwecke unter Abschnitt B der Anlage 1 der EStDV (siehe Seite 6), sind die Mitgliedsbeiträge insgesamt nicht abziehbar. Übergangsregelung: Bei Zuwendungen für allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke i. S. d. 10 b EStG wird im Muster auf "Anlage 1 zu 48 Abs. 2 EStDV - Abschnitt A/B, Nr...." verwiesen. Es bestehen keine Bedenken, wenn Sie bis zum Erhalt eines neuen Freistellungsbescheides an dieser Stelle die Angaben aus dem letzten Freistellungsbescheid Ihres Finanzamts (Nr.... der Anlage 7 der EStR) übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen tatsächlich für diese(n) Zweck(e) verwendet werden. II. Was Sie über das Zuwendungsrecht wissen müssen Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind auf Spenden und Mitgliedsbeiträge angewiesen. Damit die Spenden, u. U. auch die Mitgliedsbei-

2 träge, bei der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer abgezogen werden können, muss dem Finanzamt ein Nachweis vorgelegt werden. Für die Ausstellung der ordnungsgemäßen Bestätigung sind Sie verantwortlich. Enttäuschen Sie nicht das Vertrauen Ihrer Spender oder Ihrer Mitglieder. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie eine Zuwendungsbestätigung ordnungsgemäß ausstellen. Dies ist natürlich nicht alles, was ein Vereinsvorstand vom Zuwendungsrecht wissen sollte. Für Vereine sind zwei Vordrucke vorgesehen: Bestätigung über Mitgliedsbeiträge oder Geldzuwendungen, Bestätigung über Sachzuwendungen. Wann darf eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden? Bevor Sie eine Zuwendungsbestätigung ausstellen, müssen Sie prüfen, ob es sich bei den eingegangenen Geldbeträgen oder Sachzuwendungen überhaupt um Zuwendungen im steuerlichen Sinne (Spenden oder Mitgliedsbeiträge) handelt. Was sind Spenden? Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Wertabgaben, die aus dem Vermögen des Spenders zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke abfließen. Beim Spender muss eine endgültige wirtschaftliche Belastung eintreten: "Wertabgaben" Spenden können durch die Hingabe von Geld (Geldspenden) oder Sachen (Sachspenden) geleistet werden. Nutzungen (z. B. unentgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung) und Leistungen (z. B. unentgeltliche Mitarbeit in einer gemeinnützigen Einrichtung) sind keine Spenden. Auch der bloße Verzicht auf das Entgelt/Honorar für die Nutzung oder Leistung stellt noch keine Spende dar. Sofern allerdings durch Satzung oder Vertrag ein Anspruch auf Erstattung des Aufwandes eingeräumt wurde und auf diesen Anspruch verzichtet wird, steht dies einer steuerlich abzugsfähigen Geldspende im abgekürzten Zahlungsweg gleich; Voraussetzung ist jedoch, dass der Erstattungsanspruch nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt wurde. "freiwillig" Die Spende muss freiwillig, d. h. ohne eine rechtliche oder sonstige Verpflichtung hingegeben werden. Sie kann allerdings auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhen, z. B. wenn der Spender verbindlich eine regelmäßige Zahlung zugesagt hat. Nicht freiwillig geleistet werden z. B. Zahlungen auf Grund einer Bewährungsauflage, anlässlich der Einstellung eines Strafverfahrens, in Erfüllung eines Vermächtnisses durch den Erben; Zuwendungsbestätigungen dürfen in diesen Fällen nicht ausgestellt werden. "unentgeltlich" Die Spende muss unentgeltlich, d. h. nur der Sache wegen geleistet werden. Sie darf nicht in Erwartung eines besonderen Vorteils (auch nicht von einem Dritten) gegeben werden. 2

3 Die Spende darf keinen - auch nicht teilweise - Entgeltscharakter haben. Die Aufteilung eines einheitlichen Entgeltes in einen steuerlich abziehbaren Spendenteil und ein nicht als Spende abzugsfähiges Leistungsentgelt ist nicht zulässig. Daher sind z. B. Aufwendungen für Eintrittskarten zu Wohltätigkeitsveranstaltungen, für Lose einer Wohlfahrtstombola oder für Wohlfahrtsbriefmarken keine Spenden. In 10 b des Einkommensteuergesetzes bzw. 9 des Körperschaftsteu- ergesetzes sind die steuerbegünstigten Zwecke aufgeführt, bei denen der Spendenabzug zugelassen ist: "steuerbegünstigte Zwecke" mildtätige Zwecke, kirchliche Zwecke, religiöse Zwecke, wissenschaftliche Zwecke und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke (siehe Seite 6). Was sind Mitgliedsbeiträge? Mitgliedsbeiträge sind Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglied erhoben werden. Aufnahmegebühren und Umlagen werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Ob die Mitgliedsbeiträge steuerlich abgezogen werden dürfen, richtet sich nach der Art der Zwecke, die der Verein fördert: Mitgliedsbeiträge an Vereine, die mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und die als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke laut Abschnitt A (siehe Seite 6) fördern, dürfen steuerlich abgezogen werden. Mitgliedsbeiträge an Vereine, die 1. ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts B (siehe Seite 6) fördern oder 2. mehrere steuerbegünstigte Zwecke fördern und einer dieser Zwecke fällt unter Abschnitt B (siehe Seite 6) sind steuerlich insgesamt nicht abzugsfähig. Wie müssen Zuwendungen nachgewiesen werden? Über Zuwendungen müssen Nachweise auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken erbracht werden, die Sie auszustellen haben. Von Ausnahmen abgesehen (vereinfachter Zuwendungsnachweis nach 50 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) gilt: Ohne Zuwendungsbestätigung kein Abzug! Für Vereine gibt es zwei Vordrucke "Zuwendungsbestätigungen", je nach dem, ob Sie Mitgliedsbeiträge oder Geldzuwendungen bestätigen, Sachzuwendungen bestätigen. Muster der Vordrucke liegen diesem Schreiben bei. Die Muster sind allgemein verbindlich, sie enthalten jedoch umfassende Angaben, die nicht auf jeden Verein zutreffen. Der einzelne Verein muss nach dieser Vorlage selbst eine Zuwendungsbestätigung erstel- 3

4 len, in die nur die Angaben zu übernehmen sind, die für ihn zutreffen. Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN A 4 Seite nicht überschreiten. Für die folgenden Hinweise nehmen Sie bitte die beiliegenden Muster zur Hand. In den Zuwendungsbestätigungen müssen in jedem Fall folgende Angaben enthalten sein: Hier sind der Name und die Anschrift des Zuwendenden einzu- tragen. Aussteller der Bestätigung Name und Anschrift des Zuwendenden Betrag der Zuwendung Hier sind der Name und die Anschrift Ihres Vereins einzutragen. Der Wert der Zuwendung ist in Ziffern und in Worten anzugeben (einschließlich der Währungsangabe: DM). Der Wert ist vom Zuwendenden nachzuweisen. Bei Geldspenden und Mitgliedsbeiträgen ist der Geldbetrag anzugeben. Bei Sachspenden ist das zugewendete Wirtschaftsgut grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen. Sachspenden, die unmittelbar vor der Zuwendung aus einem Betriebsvermögen entnommen worden sind, sind mit dem Entnahmewert (beim Zuwendenden erfragen) anzusetzen. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Zuwendung geleistet wurde. Diese Daten ergeben sich entweder aus der vorläufigen Be- scheinigung oder aus dem Freistellungsbescheid oder aus der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid. Tag der Zuwendung Angaben zur Freistellung des Vereins von der Körperschaftsteuer Im Einzelnen sind anzugeben: begünstigte(r) Zweck(e), die zur Steuerfreistellung durch das Finanzamt führten, Bezeichnung des Finanzamtes, Steuernummer, Datum der vorläufigen Bescheinigung (dieses darf nicht länger als 3 Jahre seit der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegen) und Datum, ab wann diese Bescheinigung gültig ist oder Datum des Freistellungsbescheides oder des Körperschaftsteuerbescheides mit Anlage (dieses darf nicht länger als 5 Jahre seit der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung zurückliegen) und Zeitraum (Jahre), für den Ihr Verein von der Körperschaftsteuer befreit wurde. Übergangsregelung: Bei Zuwendungen für allgemein als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke i. S. d. 10 b EStG wird im Muster auf "Anlage 1 zu 48 Abs. 2 EStDV - Abschnitt A/B, 4

5 Nr...." verwiesen. Es bestehen keine Bedenken, wenn bis zum Erhalt eines neuen Freistellungsbescheides an dieser Stelle die Angaben aus dem letzten Freistellungsbescheid des Finanzamts (Nr.... der Anlage 7 der EStR) übernommen werden. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen tatsächlich für diese(n) Zweck(e) verwendet werden. Die Zuwendungsbestätigung ist von dazu befugten Vorstands- mitgliedern oder besonderen Beauftragten zu unterschreiben. Angabe, für welchen Zweck die Zuwendung verwendet wird Angabe, ob die Zuwendung im Ausland verwendet wird Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers Hier ist der steuerbegünstigte Zweck einzutragen, für den die Zuwendung verwendet wird. Bei Verwendung zu den als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken ist auch die Fundstelle "Abschnitt (A oder B), Nr. " in der Anlage 1 (zu 48 Abs. 2) der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (siehe Seite 6) anzugeben. Grundsätzlich können die steuerbegünstigten Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Besonderheiten bei Zuwendungsbestätigungen über Mitgliedsbeiträge oder Geldzuwendungen Es ist anzugeben, a) ob es sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt, b) ob es sich bei der Zahlung um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt. Besonderheiten bei Zuwendungsbestätigungen über Sachzuwendungen Im Zusammenhang mit der Angabe des Wertes der Zuwendung ist die genaue Bezeichnung der Sachzuwendung erforderlich. Daneben sind anzugeben Alter, Zustand, Kaufpreis usw. des Gegenstandes, dass der Gegenstand aus einem Betriebsvermögen entnommen wurde sowie der Entnahmewert oder dass der Gegenstand aus dem Privatvermögen des Zuwendenden stammt oder dass trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft des Gegenstandes gemacht wurden, welche Unterlagen zur Wertermittlung der Sachzuwendung gedient haben; diese sind der Zuwendungsbestätigung ggf. beizulegen. Zum Schluss noch ein Hinweis zu den Aufzeichnungspflichten: Nach 63 Abs. 3 der Abgabenordnung haben die steuerbegünstigten Körperschaften den Nachweis über ihre tatsächliche Geschäftsführung durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu führen. 50 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung verdeutlicht die Anforderungen an den buchmäßigen Nachweis der Zuwendungen: Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachspenden und beim Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen muss sich aus den Aufzeichnungen ergeben, auf welcher Grundlage die Körperschaft den Wert der Zuwendung bestätigt/ermittelt hat. 5

6 Zwecke, die allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt sind Abschnitt A Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Nr. 6 Nr. 7 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Nr. 11 Nr. 12 Nr. 13 Nr. 14 Nr. 15 Nr. 16 Nr. 17 öffentliche Gesundheitspflege; Jugendhilfe, Altenhilfe; kulturelle Zwecke; Förderung der Kunst, Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, Förderung der Denkmalpflege; Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz, Küstenschutz, Hochwasserschutz; Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte, Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Suchdienst für Vermisste; Rettung aus Lebensgefahr; Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutz, Unfallverhütung; die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden; Tierschutz; Entwicklungshilfe; Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Schutz von Ehe und Familie; Kriminalprävention; Abschnitt B Nr. 1 Sport; Nr. 2 kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, z. B. Tanz-, Musik- oder Theatervereine; Nr. 3 Heimatpflege und Heimatkunde; Nr. 4 die nach 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke, z. B. Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug, Hundesport. 6

7 Anlage Vergleich der allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke nach bisherigem und nach neuen Recht Bisheriges Recht Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien Neues Recht (ab ) Anlage 1 zu 48 Abs. 2 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (gegliedert in Abschnitte A und B) Nr. 1 Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, dies gilt auch für Krankenhäuser im Sinne des 67 AO A Nr. 1 Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen Nr. 2 Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge A Nr. 2 Förderung der Jugend- und Altenhilfe Nr. 3 Nr. 4 Nr. 5 Förderung des Sports, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist Förderung kultureller Zwecke, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentliches Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. Förderung kultureller Zwecke ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege a) Die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, mit ein. b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Museen, Archive sowie anders vergleichbare Einrichtungen. c) Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Bau- und Bodendenkmälern. Die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe B Nr. 1 A Nr. 3 oder B Nr. 2 A Nr. 4 In Abschnitt A Nr. 2 der Anlage 1 werden die bisherige Nr. 2 der Anlage 7 und die bisher in Nr. 10 der Anlage 7 aufgeführte "Altersfürsorge" zusammengefasst. Förderung des Sports Förderung kultureller Zwecke, dies ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kuturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege a) Die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein. b) Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen, c) Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

8 Bisheriges Recht Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien Neues Recht (ab ) Anlage 1 zu 48 Abs. 2 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (gegliedert in Abschnitte A und B) Nr. 6 Förderung des Küstenschutzes, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist A Nr. 5 Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes Nr. 7 Nr. 8 Nr. 10 Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentliches Rechts oder eine öffentliche Dienststelle oder eine Vereinigung von außerhalb des Bundesgebietes beheimatet gewesenen Personen ist Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasverband, Der Paritätische Wohlfahrtsverband, Deutsche Rotes Kreuz, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland), ihre Unterverbände und der diesen Verbänden angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten Förderung der Fürsorge für politisch, rassisch und religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegs- und Körperbeschädigte und Blinde, für Kriegsgefangene, ehemalige Kriegsgefangene, die sich noch im Ausland befinden und Heimkehrer, ferner die Förderung der Kriegsgräberfürsorge, des Suchdienstes für Vermisste und der Altersfürsorge B Nr. 3 A Nr. 6 A Nr. 7 In Abschnitt A Nr. 5 der Anlage 1 werden die bisherigen Nrn. 6, 18 (Naturschutz und Landschaftspflege) und 24 (Umweltschutz) der Anlage 7 zusammengefasst. Neu aufgenommen wurde der Hochwasserschutz. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V., Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Deutsches Rotes Kreuz e. V., Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e. V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V., Deutscher Blindenverband e. V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V., Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e. V., Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e. V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten, Förderung des Suchdienstes für Vermisste Nr. 11 Nr. 12 Nr. 13 Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (Rettung Ertrinkender und Schiffbrüchiger, Bergwacht und Ähnliches) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens Feuerschutz, Arbeitsschutz, Katastrophenschutz, Zivilschutz und Unfallverhütung A Nr. 8 A Nr. 10 A Nr. 9 Die Begriffe "Körperbeschädigte" und "Blinde" wurden durch den Begriff "Behinderte" ersetzt. Einbezogen wurde die bisherige Nr. 14 der Anlage 7 (Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten). Die Altersfürsorge ist nunmehr in Abschnitt A Nr. 2 der Anlage 1 erfasst (s. o.). Neu hinzugekommen ist die Hilfe für Opfer von Straftaten. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden; Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung 2

9 Bisheriges Recht Anlage 7 zu den Einkommensteuer-Richtlinien Neues Recht (ab ) Anlage 1 zu 48 Abs. 2 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (gegliedert in Abschnitte A und B) Nr. 14 Errichtung von Ehrenmalen für Kriegsopfer, Gedenkstätte für Katastrophenopfer und Gedenkstätten für ehemalige KZ-Häftlinge A Nr. 7 Die bisherige Nr. 14 der Anlage 7 wurde mit der bisherigen Nr. 10 der Anlage 7 in Abschnitt A Nr. 7 der Anlage 1 zusammengefasst (s. o.). Nr. 16 Förderung des Tierschutzes A Nr. 11 Förderung des Tierschutzes Nr. 17 Bekämpfung der Tierseuchen A Nr. 1 Nr. 18 Nr. 21 Nr. 22 Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist Förderung der Entwicklungshilfe, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliche Dienststelle ist A Nr. 5 B Nr. 4 A Nr. 12 Die bisherige Nr. 17 der Anlage 7 wurde mit der bisherigen Nr. 1 der Anlage 7 in Abschnitt A Nr. 1 der Anlage 1 zusammengefasst (s. o.). Die bisherige Nr. 18 der Anlage 7 wurde mit den bisherigen Nrn. 24 und 6 der Anlage 7 in Abschnitt A Nr. 5 der Anlage 1 zusammengefasst (s. o.). Förderung der nach 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke Förderung der Entwicklungshilfe Nr. 23 Verbraucherberatung A Nr. 13 Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz Nr. 24 Umweltschutz, soweit die Reinhaltung von Luft und Wasser, die Bekämpfung des Lärms, die Abfallbeseitigung, die Verringerung der Strahlenbelastung durch kerntechnische Anlagen und die Verbesserung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen gefördert werden, A Nr. 5 Die bisherige Nr. 24 der Anlage 7 wurde mit den bisherigen Nrn. 18 und 6 der Anlage 7 in Abschnitt A Nr. 5 der Anlage 1 zusammengefasst (s. o.). wenn der Empfänger der Zuwendung einer juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienstelle ist Nr. 25 Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene A Nr. 14 Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene Nr. 26 Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, wenn der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person der öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienstelle ist A Nr. 15 A Nr. 16 Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Förderung des Schutzes von Ehe und Familie A Nr. 17 Dieser Zweck wurde neu aufgenommen. Förderung der Kriminalprävention Dieser Zweck wurde neu aufgenommen. 3

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