Studienordnung (Satzung) der Fachhochschule Flensburg für den Studiengang Maschinenbau vom 4. Juli 2001

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1 Studienordnung (Satzung) der Fachhochschule Flensburg für den Studiengang Maschinenbau vom 4. Juli 2001 Aufgrund des 84 Hochschulgesetz (HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Konvent des Fachbereichs Technik der Fachhochschule Flensburg vom 04. Juli 2001 folgende Studienordnung für den Studiengang Maschinenbau erlassen. Inhaltsverzeichnis: 1 Studienziel 2 Studiendauer und Studienabschnitte 3 Berufspraktische Ausbildung 4 Lehrveranstaltungen 5 Fächergliederung 6 Regelstudienplan 7 Prüfungsvorleistungen 8 Anwesenheitspflicht 9 Beschränkung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß 4 Abs. 2 HSG 10 Inkrafttreten 1 Studienziel Ziel des Studiums ist es, die Befähigung zu einer auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden selbständigen Tätigkeit im Berufsfeld einer Ingenieurin/ eines Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau zu erwerben. 2 Studiendauer und Studienabschnitte (1) Die Regelstudienzeit umfasst acht Semester. Eine praktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums wird nicht verlangt. (2) Das Studium gliedert sich in zwei Abschnitte. Zum ersten Studienabschnitt (Grundstudium) gehören drei Studiensemester an der Fachhochschule und ein Grundpraktikum im Umfang von 13 Wochen. Der zweite Studienabschnitt (Hauptstudium) besteht aus vier Studiensemestern an der Fachhochschule und einem Berufspraktischen Studiensemester. Das abschließende achte Studiensemester dient der Anfertigung der Diplomarbeit. 3 Berufspraktische Ausbildung (1) Ziel der berufspraktischen Ausbildung ist der Erwerb bestimmter fachspezifischer Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse, sowie das Heranführen an Arbeiten und Aufgaben aus dem künftigen Berufsfeld. (2) Die berufspraktische Ausbildung gliedert sich in ein Grundpraktikum und ein Berufspraktisches Studiensemester

2 (3) Es wird empfohlen, das Grundpraktikum ganz oder zum Teil vor Aufnahme des Studiums abzuleisten. Die Mindestdauer beträgt 13 Wochen ausschließlich Fehlzeiten (z. B. Urlaub, Krankheit und ähnliches). Der Nachweis der Ableistung ist bei der Anmeldung zu den ersten Prüfungen des Hauptstudiums zu erbringen. (4) Auf das Grundpraktikum werden angerechnet: 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung, 2. eine in der Fachoberschule (Typ A) in Klasse 11 absolvierte praktische Ausbildung (nur Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Bundesländern), 3. Praxisanteile aus der Ausbildung an einem Fachgymnasium, 4. praktische Tätigkeiten, die in Art, Inhalt und Dauer dem vorgeschriebenen Grundpraktikum im wesentlichen entsprechen. (5) Über die Anrechnung entscheidet das Dekanat. Es ist berechtigt, diese Aufgabe zu delegieren. (6) Das Berufspraktische Studiensemester ist in der Regel das sechste Studiensemester. Es gliedert sich in 20 Wochen praktischer Tätigkeit sowie ein Einführungs- und ein Abschlussseminar. (7) Näheres regelt die Ordnung des Berufspraktischen Studiensemesters im Studiengang Maschinenbau, die Teil dieser Studienordnung ist. (1) Lehrveranstaltungen sind: 1. Vorlesung 2. Vorlesung mit Übungen 3. Seminar 4. Labor 5. Projekt 6. Exkursion 4 Lehrveranstaltungen (2) Lehrveranstaltungen werden folgendermaßen definiert: 1. Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung des Lehrstoffes; 2. Vorlesung mit Übungen: Zusammenhängende Darstellung des Lehrstoffes sowie Verarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes in kleinen Gruppen; 3. Seminar: Bearbeitung von Spezialgebieten mit von den Teilnehmenden selbständig erarbeiteten Referaten und/oder Diskussion in kleinen Gruppen; 4. Labor: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer experimenteller Aufgaben in kleinen Gruppen; 5. Projekt: Entwurf und Realisierung von Lösungen zu praktischen Fragestellungen in Teamarbeit; 6. Exkursion: Studienfahrt unter Leitung eines Mitglieds des Lehrkörpers

3 5 Fächergliederung (1) Der Studiengang Maschinenbau umfasst Pflichtfächer im Grundstudium und Pflichtfächer im Hauptstudium (Hauptmodule), sowie im Hauptstudium Wahlpflichtfächer (Schwerpunktspflichtmodule und Wahlpflichtmodule). Zusätzlich können freie Wahlfächer belegt werden. (2) Pflichtfächer muss jede/jeder Studierende nach Maßgabe der Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau (kurz: Prüfungsordnung) durch eine Prüfungs- oder durch eine Prüfungsvorleistung gemäß 7 abschließen. (3) Wahlpflichtfächer müssen von jeder/jedem Studierenden in der im Studienplan vorgesehenen Anzahl mit dem jeweiligen Angebot der Module ausgewählt und nach Maßgabe der Prüfungsordnung durch eine Prüfungs- oder Prüfungsvorleistung gemäß 7 abgeschlossen werden. (4) Wahlfächer kann die/der Studierende zusätzlich zu den Pflicht- und Wahlpflichtfächern aus dem gesamten Lehrangebot der Fachhochschule Flensburg auswählen. In diesen Fächern können Prüfungen abgelegt und nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung benotet werden

4 6 Regelstudienplan Fächer(gruppen) Semester Pflichtfächer (Module) im Grundstudium: Anzahl der Semesterwochenstunden Modul Mathematisch/naturwissenschaftliche Grundlagen Informatik I Informatik I Labor Informatik II Mathematik I Mathematik II Mathematik III Physik I Physik II Physik Labor Modul Ingenieurwissenschaftliche Grundlagen Chemie I Chemie II Elektrotechnik I Elektrotechnik II Elektrotechnik Labor Konstruktionslehre I Konstruktionslehre II Konstruktionslehre Labor Maschinenelemente Messtechnik Regelungstechnik Regelungstechnik Labor Strömungslehre Technische Mechanik I Technische Mechanik II Technische Mechanik III Technische Mechanik IV Thermodynamik I Thermodynamik II Werkstofftechnik I Werkstofftechnik II Werkstofftechnik I Labor Modul Nichttechnische Fächer Englisch I Englisch II Grundlagen Betriebswirtschaftslehre Grundlagen Recht Summe der Stunden im Grundstudium insgesamt

5 Fächer(gruppen) Semester Pflichtfächer (Module) im Hauptstudium: Anzahl der Semesterwochenstunden Hauptmodul 1 Thermodynamik IV Wärmeübertragung Hauptmodul 2 Kolbenkraftmaschinen I Strömungsmaschinen I Basismodul Digitale Steuerungen Elektrische Maschinen Elektrische Maschinen Labor Maschinendynamik I Modul Maschinenbau 1 CAD I Regelungstechnik/Automatisierung Regelungstechnik/Automatisierung Labor Modul Maschinenbau 2 Kolbenkraftmaschinen II Kolbenkraftmaschinen Labor Maschinendynamik II Strömungsmaschinen I Labor Modul Maschinenbau 3 Arbeitsmaschinen und Anlagentechnik I Modul Projektstudium Experimentelles Projektlabor Maschinenbau BPS Maschinenbau x BPS-Seminar Modul Seminar Maschinenbau Seminar Energiewirtschaft Seminar Fertigungstechnik Schwerpunktpflichtmodul Kraftwerks- und Maschinentechnik*) Dampferzeuger Elektrische Anlagen Energiewirtschaft Kraftwerksleittechnik Schwerpunktpflichtmodul Regenerative Energietechnik*) Energietechnik Windenergie und Solarthermie Windenergie und Solarthermie Labor

6 Schwerpunktpflichtmodul Werkstoffe und Bauweisen*) CAD II Struktur- oder Bruchmechanik Werkstofftechnik III Werkstofftechnik III Labor Wahlpflichtmodul Kraftwerks- und Maschinentechnik*) Dampfanlagen Labor Energiemanagement Feuerungen Strömungsmaschinen II oder BHKW Wahlpflichtmodul Regenerative Energietechnik*) Biomasse Solarenergie Solarenergie Labor Wahlpflichtmodul Numerische Methoden*) Finite Elemente-Methoden Finite Elemente-Methoden Labor Numerische Verfahren der Fluiddynamik Numerische Verfahren der Fluiddynamik Labor Modul Nichttechnische Fächer**) Nichttechnische Fächer Diplomarbeit Diplomandenseminar x x Summe der Stunden im Hauptstudium insgesamt: *) Für jeden der drei Schwerpunkte Kraftwerks- und Maschinentechnik, Regenerative Energietechnik und Werkstoffe und Bauweisen ist das entsprechende Schwerpunktpflichtmodul zu wählen. Das Wahlpflichtmodul ist aus den übrigen jeweils angebotenen Schwerpunktpflicht- und Wahlpflichtmodulen frei wählbar. **) In diesem Modul besteht Wahlmöglichkeit aus folgenden Gebieten: a) Fremdsprachen b) Recht c) Betriebswirtschaftliche Themen/ Management Themen d) Arbeitswissenschaftliche Themen x Siehe entsprechende Paragraphen der Prüfungsordnung oder Ordnung des Berufspraktischen Semesters. Unterrichtssprache kann in den Wahlmodulen Deutsch oder Englisch sein

7 7 Prüfungsvorleistungen (1) Im Grundstudium sind Prüfungsvorleistungen für folgende Fächer zu erbringen: 1. Englisch I 2. Englisch II 3. Grundlagen Betriebswirtschaftslehre 4. Grundlagen Recht 5. Konstruktionslehre I, II 6. Mathematik I 7. Technische Mechanik IV 8. Strömungslehre Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfungsvorleistung ist die erfolgreiche- Teilnahme am zugeordneten namensgleichen Labor. (2) Im Hauptstudium sind Prüfungsvorleistungen für folgende Fächer zu erbringen: 1. BPS Seminar und Berufspraktisches Semester gemäß der BPS-Ordnung im Studiengang Maschinenbau 2. CAD I 3. Experimentelles Projektlabor Maschinenbau 4. Seminar Energiewirtschaft 5. Seminar Fertigungstechnik 6. Prüfungsvorleistung 1 im Modul Nichttechnische Fächer (4. Semester) *) 7. Prüfungsvorleistung 2 im Modul Nichttechnische Fächer (5. Semester) *) 8. Prüfungsvorleistung 3 im Modul Nichttechnische Fächer (7. Semester) *) 9. Maximal vier Prüfungsvorleistungen in den Wahlpflichtmodulen *) Mindestens drei Prüfungsvorleistungen, die insgesamt mindestens den Umfang von 12 SWS abdecken, müssen in den Nichttechnischen Fächern erbracht werden. Voraussetzung für die Anerkennung einer Prüfungsvorleistung ist die erfolgreiche Teilnahme am zugeordneten namensgleichen Labor. (3) Prüfungsvorleistungen werden beurteilt aufgrund von: 1. Klausuren 2. Referaten 3. Hausarbeiten 4. Fachgesprächen 5. Semesterarbeiten 6. Praktischen Übungen 7. Entwürfen und Computerprogrammen (4) Zu Beginn der betreffenden Lehrveranstaltungen ist jeweils bekannt zu geben, in welcher Form und zu welcher Zeit die Prüfungsvorleistungen zu erbringen sind. (5) Die Noten der Prüfungsvorleistungen werden auf Antrag der/des Studierenden in einer gesonderten Bescheinigung dem Zeugnis der Diplom-Vor- und/oder Diplomprüfung als Anlage beigefügt

8 Anwesenheitspflicht (1) Zur Erreichung der Ausbildungsziele wird von der Anwesenheit der Studierenden in allen Lehrveranstaltungen ausgegangen. Ebenso soll bei der Anfertigung der Diplomarbeit die der/dem Studierenden angebotene Betreuung angenommen werden. (2) Anwesenheitspflicht besteht für die Teilnahme an Seminaren (mit Ausnahme des Diplomandenseminars), Laboren und Projekten. (3) Der Konvent des Fachbereichs Technik kann auch für weitere Lehrveranstaltungen im Studiengang Maschinenbau Anwesenheitspflicht beschließen. 9 Beschränkung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gem. 4 Abs. 2 HSG (1) Nach 4 Abs. 1 HSG hat jede/jeder Studierende des Maschinenbaus der Fachhochschule Flensburg grundsätzlich das Recht auf freien Zugang zu allen Lehrveranstaltungen der Fachhochschule, sofern sich durch die Anzahl der verfügbaren Arbeitsplätze keine Beschränkung ergibt. (2) In Veranstaltungen gemäß 8 Abs. 2 soll die Zahl der Teilnehmenden 20 Personen nicht überschreiten. (3) Kann der Lehrveranstaltungsbedarf nicht ausgeglichen werden, haben jene Studierenden Vorrang, für die diese Lehrveranstaltung in dem betreffenden Semester als Pflichtveranstaltung ausgewiesen ist. Dabei gehen die Studierenden vor, die im Regelstudienplan am weitesten fortgeschritten sind, sowie diejenigen Studierenden, die bereits einmal von der Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung ausgeschlossen wurden. Bei gleichberechtigten Bewerberinnen/Bewerbern entscheidet das Los. Ein Anspruch auf einen bestimmten Veranstaltungstermin oder auf die Abhaltung durch eine bestimmte Hochschullehrerin / einen bestimmten Hochschullehrer besteht nicht. Studierende, die nicht berücksichtigt wurden, sind auf das nächste Semester, in dem diese Veranstaltung laut Regelstudienplan stattfindet, zu verweisen. Die Entscheidung trifft der Konvent des Fachbereichs Technik. Sollte durch das oben genannte Verfahren die Regelstudienzeit nicht gewährleistet werden können, so kann der Konvent des Fachbereichs Technik für einzelne Lehrveranstaltungen über eine Quotenregelung entscheiden. Die Quoten werden flexibel nach dem jeweiligen Studienplatzangebot und der für die Lehrveranstaltung gemeldeten Teilnehmerzahl festgelegt. Dabei sollen erstteilnehmende gegenüber wiederholenden Studierenden in der Quotenwahl bevorzugt berücksichtigt werden. Innerhalb der Quoten wird durch Losverfahren entschieden. Studierende, die keinen Platz erhalten, sind im nächsten Semester, in dem diese Veranstaltung laut Regelstudienplan stattfindet, bevorzugt zu berücksichtigen

9 10 Inkrafttreten (1) Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. (2) Diese Studienordnung gilt erstmals für alle Studierenden, die zum Wintersemester 2001 das Grundstudium aufnehmen. Das Lehrangebot entsprechend dieser Studienordnung wird semesterweise fortschreitend eingeführt. Ein Anspruch auf das Lehrangebot besteht nur im Rahmen der semesterweisen Einführung dieser Studienordnung. Das Lehrangebot nach der bisherigen Studienordnung vom 20. April 1995 (NBl.MBWFK.Schl.-H. 1996, S. 463) wird parallel zur Einführung dieser neuen Ordnung semesterweise auslaufen. (3) Für Studierende, die sich vor dem 01. September 2001 im Grund- oder Hauptstudium befanden, gilt die bisherige Studienordnung bis zum 28. Februar 2006 weiter. (4) Für Studierende, die ihr Studium an der Fachhochschule Flensburg in einem höheren Fachsemester aufnehmen, entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit den Studierenden nach deren Leistungsstand darüber, ob die bisherige Studienordnung vom 20. April 1995 oder diese Studienordnung anzuwenden ist. Ausgefertigt: Flensburg, den 04. Juli 2001 Fachhochschule Flensburg Fachbereich Technik - Der Dekan - gez. Prof. Dr.-Ing. Volker Staben - 9 -

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