Betreut 24. Betreut 24. Informationsmappe für Klienten

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1 Betreut 24 Betreut 24 Informationsmappe für Klienten

2 Inhaltsverzeichnis 2 1. Betreut 24: Sicher zuhause - Rund um die Uhr Anforderungsprofil der Personenbetreuer Tätigkeiten der Betreuungskräfte Ablauf der 24- Stunden-Betreuung Kosten der 24-Stunden-Betreuung Richtlinie des Landes Niederösterreich Kontaktinformationen Die weibliche Form ist in dieser Broschüre der männlichen Form gleichgestellt; lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde die männliche Form gewählt.

3 1. Betreut 24: Sicher zuhause - Rund um die Uhr Betreut 24 ist ein Service des Roten Kreuz für hilfs- und pflegebedürftige Menschen. 3 Wir vermitteln durch unsere Kooperationspartner, slowakische Agenturen, innerhalb einiger Tage eine kompetente Personenbetreuer/in. Die Betreuungskräfte unterstützen unsere Klienten vor allem bei folgenden Tätigkeiten: Hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Waschen, Reinigungstätigkeiten, Besorgungen... Begleitung bei Behörden- und Arztwegen Gesellschaft leisten, Vorlesen, Begleitung bei Aktivitäten wie Spazierengehen, Besuchen von Freunden Unterstützende pflegerische Tätigkeiten*, wie die Unterstützung bei der Körperpflege Nach schriftlicher Anordnung des Arztes dürfen auch beschränkt medizinische Tätigkeiten ausgeführt werden, wie das Verabreichen von Arzneimitteln. Eine genaue Auflistung aller Tätigkeiten, welche Personenbetreuer/innen laut Gesetz durchführen dürfen, finden Sie auf Seite 5. Wesentlich dabei ist, dass wir keine 24-Stunden-PFLEGE anbieten! * Bei Vorliegen von bestimmten medizinischen Gründen ist dazu eine Unterweisung durch diplomiertes Pflegepersonal erforderlich. Klären Sie die Notwendigkeit einer Unterweisung bitte mit Ihrem zuständigen Hausarzt ab.

4 2. Anforderungsprofil der Personenbetreuer Folgende Mindestanforderungen müssen alle über das Rote Kreuz vermittelte Personenbetreuer aufweisen: 4 Mindestalter von 19 Jahren, Staatsangehörigkeit zu einem EU/EWR-Mitgliedsstaat mit bisherigem Wohnsitz Slowakei Deutschkenntnisse von zumindest Level A2 Erfolgreich abgeschlossener Betreuungskurs von ca. 200 Unterrichtseinheiten bzw. eine einschlägige höherwertige Fachausbildung, sofern diese durch das Rote Kreuz bzw. dessen Kooperationspartner auf ihre Eignung überprüft und anerkannt wurde. Straf- und fremdenrechtliche Unbescholtenheit Nichtvorliegen von gewerberechtlichen Ausschlussgründen

5 3. Tätigkeiten der Betreuungskräfte 1. Die Führung des Haushalts, insbesondere Einkaufen und Erledigung von Botengängen Reinigungstätigkeiten wie insbesondere o Reinigung der Wohneinheit o Reinigung von persönlichen Gebrauchsgegenständen und Hilfsmitteln (z.b. Zahnprothesen, Hörapparat, Leibstuhl) o Müllentsorgung Durchführung von Hausarbeiten (z.b. Auswechseln von Glühbirnen) Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbesserungen) Versorgung von Pflanzen und Haustieren Sorge für ein gesundes Raumklima die Zubereitung und das mundgerechte Vorbereiten von Mahlzeiten und Getränken 5 2. die Unterstützung der betreuungsbedürftigen Person zum Schutz ihrer wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Interessen (z.b. Begleitung bei Behörden- und Arztwegen) 3. die Unterstützung bei der Lebensführung und im Alltag, insbesondere Unterstützung beim An- und Auskleiden bei der Reinigung von Händen und Gesicht bei einem Fußbad bei der Haarpflege und Rasur bei der Gestaltung des Tagesablaufs 4. Gesellschafterfunktion, insbesondere durch Konversation Vorlesen Unterstützung bei Freizeitgestaltung und Hobbies Förderung gesellschaftlicher Kontakte Begleitung bei diversen Aktivitäten

6 5. Berücksichtigung des allgemeinen Zustandes der betreuungsbedürftigen Person (wie z.b. hohes Alter, Ungeschicklichkeit, körperliche Schwäche, Lähmungserscheinungen, Seh- und Hörbeeinträchtigung) sowie Beaufsichtigung der betreuungsbedürftigen Person, insbesondere bei Verwirrtheitszuständen (Demenz), Verhaltensauffälligkeiten sowie eingeschränkter oder fehlender Gefahreneinsicht 6 6. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreuungsbedürftige Person getätigte Ausgaben. 7. Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel Betreuungskräfte haben sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit am Wohl der betreuungsbedürftigen Person zu orientieren. Bei der Vornahme von Besorgungen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. 8. Personenbetreuer dürfen auch folgende pflegerische Tätigkeiten durchführen: die Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme, die Unterstützung bei der Körperpflege, die Unterstützung beim An- und Auskleiden, die Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen. Bei Vorliegen von bestimmten medizinischen Gründen ist dazu eine Unterweisung durch diplomiertes Pflegepersonal erforderlich. Inwiefern eine Unterweisung aus medizinischer Sicht erforderlich ist, ist mit dem Hausarzt abzuklären. 9. Nach schriftlicher Anordnung des Arztes dürfen Personenbetreuer auch folgende medizinische Tätigkeiten übernehmen: Verabreichung von Arzneimitteln, Anlegen von Bandagen und Verbänden, Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln, Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens und einfache Wärme - und Lichtanwendungen

7 4. Ablauf der 24- Stunden-Betreuung Erstbesuch durch RK-Mitarbeiter Bevor ein Personenbetreuer zu Ihnen nach Hause kommt, besucht Sie zunächst ein Rotkreuz-Mitarbeiter. Gemeinsam werden dann Ihre Anforderungen und Bedürfnisse festgehalten und Sie werden über die notwendigen Formalitäten informiert, wie beispielsweise die Vermittlungsvereinbarung. 7 Übermittlung der Unterlagen der Betreuungskraft Mittels des beim Erstbesuch entstandenen Anforderungsprofils wird innerhalb von wenigen Werktagen ein geeigneter Personenbetreuer für Sie gesucht und gefunden. Die Suche nach einem geeigneten Personenbetreuer dauert dabei im Schnitt ca. 1 Woche. Die Unterlagen (Kontaktdaten, Lebenslauf, Zertifikat usw.) werden Ihnen vor Ankunft des Personenbetreuers übermittelt. Ankunft der Betreuungskraft Am Tag der Ankunft des ersten Personenbetreuers bzw. nach Absprache mit dem Roten Kreuz werden Sie nochmals von unserem Mitarbeiter besucht. Im Zuge dieses Besuches werden Sie über die notwendigen organisatorischen Schritte zur Gewerbeanmeldung sowie zum Ansuchen um die Förderung informiert und können allgemein noch offene Fragen klären. Wechsel der Betreuungskraft nach 14 Tagen Nach 14 Tagen erfolgt ein Wechsel bei den Personenbetreuern. Die Unterlagen (Kontaktdaten, Lebenslauf, Zertifikat usw.) der zweiten Betreuungskraft werden Ihnen vor deren Ankunft übermittelt. Sobald der zweite Betreuer seinen Dienst antritt, müssen dieselben Schritte zur Gewerbeanmeldung und Förderung erneut durchgeführt werden.

8 5. Kosten der 24-Stunden-Betreuung Vermittlung einmalig EUR 495,- beinhaltet die Erhebung des Betreuungsaufwands vor Ort, Vermittlung von zwei Personenbetreuern, Vermittlung von zwei Ersatz- Personenbetreuern Hausbesuch bei Ankunft des ersten Personenbetreuers grundlegende Information zur Gewerbeanmeldung 8 Beratung EUR 95,- im Monat bei 3 Monaten Bindung (optional) beinhaltet die Unterstützung bei administrativen Tätigkeiten (Gewerbeanmeldung, Förderung) bis zu 3 Hausbesuchen zur Qualitätssicherung der Betreuung Betreuungskraft Kosten pro Tag für eine betreuungsbedürftige Person: zwischen EUR 65,- und EUR 75,- pro Tag (je nach Betreuungsbedarf und Qualifikation) Kosten pro Tag für zwei betreuungsbedürftige Personen: zwischen EUR 80,- und EUR 85,- pro Tag (je nach Betreuungsbedarf und Qualifikation) Kilometergeld für Anfahrt aus der Slowakei: ca. EUR 1,- pro 10 km Den Betreuungskräften wird kostenlos Kost und Logier zur Verfügung gestellt. (gültig von ) WICHTIG: Wird mit dem Roten Kreuz nur die Vermittlungsvereinbarung abgeschlossen, so muss der/die Klient/in in Kooperation mit der Betreuungskraft die Gewerbeanmeldung eigenständig innerhalb der ersten zwei Betreuungswochen durchführen. Informationen zur Gewerbeanmeldung erhalten Sie bei Ihrer Ansprechperson vom Roten Kreuz.

9 6. Richtlinie des Landes Niederösterreich für das NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung (gemäß 43a und 43b NÖ Sozialhilfegesetz 2000) 9 Im NÖ Modell zur 24-Stunden-Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes vergibt das Land NÖ eine Förderung an pflegebedürftige Personen für alle seit 1. Juli 2007 legalen Betreuungsverhältnisse zur pauschalen Abgeltung der Sozialversicherungsbeiträge der Betreuungspersonen. 1. Allgemeine Voraussetzungen Bezug von Pflegegeld ab Stufe 3 oder Bezug von Pflegegeld der Stufe 1 oder 2 bei Vorliegen einer nachgewiesenen Demenzerkrankung (ärztliche Bestätigung), Hauptwohnsitz (tatsächlicher Lebensmittelpunkt) der pflegebedürftigen Person in Niederösterreich, Vorliegen von Betreuungsverhältnissen im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes 2. Zuwendung 2.1. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch Werden vom Bundessozialamt gleichartige Leistungen für denselben Zeitraum erbracht, wird keine Förderung der 24-Stunden-Betreuung nach dem NÖ Modell gewährt Ansuchen auf Gewährung einer Förderung sind in zeitlicher Nähe zur Begründung des Betreuungsverhältnisses der 24-Stunden-Betreuung einzubringen. Die Förderung wird längstens volle 3 Monate rückwirkend ab Antragstellung gewährt. Dies gilt für jede Geltendmachung von Förderansprüchen (zb bei zusätzlichen Betreuungsverhältnissen bzw. bei Betreuerwechseln) Die Förderung wird für ein konkretes Betreuungsverhältnis mit einer bestimmten Betreuungskraft gewährt. Änderungen bei den Betreuungsverhältnissen sind somit umgehend bekannt zu geben. Verspätete Meldungen führen zum Verlust von Förderansprüchen.

10 2.5. Die Betreuungskräfte sind im Zeitraum der Betreuung gemäß dem Hausbetreuungsgesetz in die Hausgemeinschaft der pflegebedürftigen Person aufzunehmen, gemeindeamtlich anzumelden und haben auch dort ihren tatsächlichen Aufenthalt zu nehmen Die Förderung wird jeweils für einen Kalendermonat bemessen Pro pflegebedürftige Person werden bis zu zwei Betreuungskräfte monatlich gefördert. Ausnahme: Pflegen dieselben Betreuungskräfte mehrere Pflegebedürftige (im selben oder auch getrennten Haushalt), wird pro Betreuungskraft nur einmal die Förderung gewährt. Die Förderung wird dann anteilsmäßig pro Pflegebedürftigen ausbezahlt. Dies bedeutet: Betreut dieselbe Betreuungskraft im selben Monat zb zwei Pflegebedürftige, so erhält jeder der beiden Pflegebedürftigen eine Hälfte der Förderung Während Krankenhaus- und Rehab-Aufenthalten kann bei aufrechtem Betreuungsverhältnis und Vollversicherung der Betreuungskräfte die Förderung bis längstens drei Monate weitergewährt werden Laufende Förderungen werden jeweils am Monatsende im Nachhinein fällig Die Förderung wird monatlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person angewiesen. 3. Förderung 3.1. Förderung bei Beschäftigung selbstständiger Betreuungskräfte: Auf Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen, die den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen und bei denen beide Betreuungskräfte über eine laufende Vollversicherung verfügen, beträgt die Förderung monatlich 550,--. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt die Förderung monatlich 275,--.

11 Die 24-Stunden-Betreuung durch die jeweilige Betreuungskraft hat im ersten und im letzten Monat des Betreuungszeitraumes mindestens 15 Tage zu betragen, um eine Förderung beziehen zu können. Bei weniger als 15 Betreuungstagen besteht für dieses Betreuungsverhältnis kein Förderanspruch Wird das Betreuungsverhältnis aufgrund Heimeintritt oder Ableben beendet, gebührt die Förderung für den gesamten letzten Monat Förderung bei Beschäftigung unselbstständiger Betreuungskräfte: Auf der Basis von zwei Beschäftigungsverhältnissen, die den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes unterliegen und bei denen beide Betreuungskräfte über eine laufende Vollversicherung verfügen, beträgt die Förderung monatlich 1.100,--. Liegt nur ein Beschäftigungsverhältnis vor, beträgt die Förderung monatlich 550, Die Förderung der 24-Stunden-Betreuung wird im ersten und letzten Monat des Betreuungszeitraumes der jeweiligen Betreuungskraft nach Kalendertagen aliquotiert Für die Betreuungsverhältnisse mit selbstständigen und unselbstständigen Betreuungskräften gilt gleichermaßen: Die gemeindeamtliche Meldung der Betreuungskraft ist eine der Grundvoraussetzungen, um eine Förderung für dieses Betreuungsverhältnis beziehen zu können. Daher haben sich die Betreuungskräfte bei Beginn und Ende von Betreuungsverhältnissen innerhalb von 3 Werktagen gemeindeamtlich mit (Neben)Wohnsitz im Haushalt der pflegebedürftigen Person an- bzw. abzumelden. Befindet sich in einem aufrechten Betreuungsverhältnis die jeweilige Betreuungskraft lediglich auf Heimaturlaub und führt anschließend wieder die Betreuung beim selben Pflegebedürftigen durch, ist eine gemeindeamtliche Abmeldung nicht erforderlich. Sollte die Betreuungskraft, trotz weiter aufrechtem Vertragsverhältnis, zwischenzeitlich bei einer/einem weiteren Pflegebedürftigen tätig sein, hat für diese Zeit eine gemeindeamtliche Ummeldung zur erfolgen.

12 Ebenso hat für die Zeit, in der eine Betreuungskraft die Vertretung für eine andere Betreuungskraft (z.b. im Krankheitsfall) übernimmt, eine gemeindeamtliche Meldung der Vertretungskraft zu erfolgen. 4. Einkommen und Vermögen 4.1. Eine Förderung im Sinne dieser Richtlinie kann gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der pflegebedürftigen Person einen Betrag von 2.500,-- nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Person um 400,-- und für eine behinderte unterhaltsberechtigte Person um 600, Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als die im Punkt bzw genannte maximale Zuwendung, so ist der Differenzbetrag als Zuwendung zu gewähren. Beträgt die Differenz weniger als 50,-- ist keine Zuwendung zu gewähren Als Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung anzusehen. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht: Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen, Sonderzahlungen, Grundrenten nach den Sozialentschädigungsgesetzen, Familienbeihilfen, Kinderbetreuungsgeld, Studienbeihilfen, Wohnbeihilfen, Leistungen nach den Sozialhilfegesetzen der Länder oder vergleichbare Leistungen, sowie Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften Das Vermögen der pflegebedürftigen Person bleibt zur Gänze unberücksichtigt. 5. Verfahren 5.1. Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gemäß dieser Richtlinie sind beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales (GS5) einzubringen.

13 5.2. Folgende Unterlagen sind dem Antrag (in Kopie) anzuschließen: Nachweis über den Pflegegeldbezug der betreuten Person Bei Pflegestufe 1 oder 2: eine ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Demenz-Erkrankung 13 Nachweise über Einkommen und Unterhaltsverpflichtungen der betreuten Person. Meldezettel der betreuten Person Meldezettel der Betreuungskräfte Bestätigung der Anmeldungen der Betreuungskräfte bei Sozialversicherungsträger: bei selbstständigen Betreuungskräften, die in Österreich versichert sind: Bestätigung der SVA der gewerblichen Wirtschaft, aus der der Beginn des Versicherungsverhältnisses (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) hervorgeht. bei selbstständigen Betreuungskräften aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, die im Heimatland versichert sind: Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft über das Anerkenntnis der Sozialversicherung des Heimatlandes und Ausnahme von der Pflichtversicherung in Österreich. bei unselbstständigen Betreuungskräften: Bestätigung der NÖ GKK über den Beginn des Versicherungsverhältnisses Das Ansuchen ist entweder eigenhändig von der pflegebedürftigen Person oder von der im Auftrag angeführten Ansprechperson zu unterfertigen.

14 5.4. Im Ermittlungsverfahren können vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales, auf Verlangen zusätzliche (über in Pkt hinausgehende) Unterlagen zur Feststellung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen abverlangt werden. Zu diesen Unterlagen zählen insbesondere: Aktuelle und gültige Werk- bzw. Arbeitsverträge gem. dem Hausbetreuungsgesetz mit den Betreuungskräften, 14 eine lückenlose Dokumentation der konkreten Zeiträume aller Betreuungsverhältnisse (mit Name und SV-Nummer der Betreuungskräfte) in denen eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung bezogen wurde, ein Nachweis über das Vorliegen einer der folgenden Voraussetzungen: o eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers entspricht, oder o dass die Betreuungskraft seit mindestens sechs Monaten die Betreuung im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß 159 Gewerbeordnung 1994 nach den Erfordernissen einer sachgerechten Betreuung des Förderwerbers durchgeführt hat, oder o dass eine Befugnis der Betreuungskraft gemäß 3b oder 15 Abs. 7 GuKG oder gemäß 50b ÄrzteG 1998 vorliegt, eine Erklärung, dass die vereinbarte Arbeitszeit/Einsatzzeit mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt; bei unselbständigen Betreuungsverhältnissen darüber hinaus eine Erklärung, dass die vereinbarte Arbeitszeit höchstens 128 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen beträgt, bei einer unselbstständigen Betreuungskraft eine Erklärung, dass eine Vereinbarung besteht, wonach die Betreuungskraft allenfalls darüber hinaus gehende Zeiten der Arbeitsbereitschaft in ihrem Wohnraum oder in der näheren häuslichen Umgebung verbringt, bei zwei Betreuungskräften eine Erklärung, dass für den Förderungszeitraum keine begünstige sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Angehöriger im Sinne der 77 Abs. 9 ASVG; 33 Abs. 10 GSVG oder 28 Abs. 7 BSVG in Anspruch genommen wird.

15 5.5. Die Durchführung des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über Ansuchen auf Gewährung einer Förderung im Sinne dieser Richtlinie liegen beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales (GS5). 6. Meldepflichten Die pflegebedürftige Person bzw. die im Antrag genannte Ansprechperson ist verpflichtet, dem Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales (GS5), alle Umstände, die Auswirkungen auf die Förderung haben können, unverzüglich zu melden Rückforderung/Kompensation der Förderung Die Förderung wird vom Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales (GS5) zurückgefordert und nötigenfalls eingeklagt, wenn wesentliche Umstände verschwiegen oder unwahre Angaben gemacht wurden bzw. kann eine Rückforderung erfolgen, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt werden. Bei laufenden Ansprüchen werden Überbezüge kompensiert. 8. Qualitätssicherung Das Amt der NÖ Landesregierung überprüft die Erfüllung der Fördervoraussetzungen. Zur Sicherung der Qualität in der häuslichen Betreuung kann der Förderungsgeber geeignete Maßnahmen, etwa Information und Beratung in Form eines Hausbesuches, insbesondere durch Pflegefachkräfte, vorsehen. Die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung muss jederzeit ermöglicht werden. 9. Übergangsbestimmungen 9.1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie anhängige Verfahren auf Zuerkennung einer Förderung sind nach den Bestimmungen der bis zum Inkrafttreten geltenden Richtlinie zu 24-Stunden-Betreuung abzuschließen. 10. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit 1. September 2013 in Kraft. Diese Richtlinie ist auf Anträge auf Zuerkennung einer Förderung sowie auf Betreuerwechsel, die ab 1. September 2013 gestellt werden, anzuwenden.

16 7. Kontaktinformationen Homepage des Landes Niederösterreich unter Die Daten auf der Homepage entsprechen dem tagesaktuellen Stand. 16 Für allfällige Rückfragen steht die NÖ Pflegehotline unter der Telefonnummer 02742/ von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00-16:00 zu Ihrer Verfügung. Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Niederösterreich Gerda Richter Tel.: / Web:

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