Studienordnung für den Bachelorstudiengang Medizintechnik. an der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena
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- Harald Fuchs
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1 Studienordnung für den Bachelorstudiengang Medizintechnik an der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena Gemäß 3 Abs.1 in Verbindung mit 34 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom (GVBl. S. 601), zuletzt geändert am 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 538), erlässt die Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena folgende Studienordnung für den Bachelorstudiengang Medizintechnik. Der Rat des Fachbereiches Medizintechnik und Biotechnologie hat am die Studienordnung beschlossen. Die Rektorin der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena hat mit Erlass vom diese Ordnung genehmigt. Inhaltsverzeichnis ABSCHNITT I: ALLGEMEINES 1 Geltungsbereich 2 Gleichstellung 3 Begriffe ABSCHNITT II: DAS STUDIUM 1. UNTERABSCHNITT: GENERELLE VORSCHRIFTEN 4 Ziele des Studiums 5 Dauer des Studiums 2. UNTERABSCHNITT: VORBEREITUNG UND BEGINN DES STUDIUMS 6 Zugang zum Studium 7 Zulassung zum Studium 8 Immatrikulation 3. UNTERABSCHNITT: AUFBAU DES STUDIUMS 9 Aufbau des Studiums 10 Praktika 11 Studierfreiheit 4. UNTERABSCHNITT: INHALT DES STUDIUMS 12 Studienplan 13 Konkretisierung der Studieninhalte 14 Unterrichtssprache 15 Mindestteilnehmerzahl für Lehrveranstaltungen ABSCHNITT III: STUDIENBEGLEITENDE MAßNAHMEN 16 Studienfachberatung 17 weitere Maßnahmen ABSCHNITT IV: SCHLUSSBESTIMMUNGEN 18 Inkrafttreten
2 Abschnitt I: Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berück- sichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit für den Bachelorstudiengang Medizintechnik am Fachbereich Medizintechnik und Biotechnologie der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena (nachfolgend Studiengang). (2) Diese Studienordnung gilt ab dem WS 2012/2013. Anlage 2 (a) gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert wurden. Anlage 2 (b) gilt für Studierende, die vor dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert wurden. 2 Gleichstellung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 3 Begriffe Im Sinne dieser Ordnung sind: 1. Studiengang: der von der Hochschule vorgeschlagene Weg zur Erreichung des jeweiligen Studienziels in der Regelstudienzeit, der in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, 42 Abs.1 Satz 1 ThürHG; 2. Modul: Kombination von Lehrveranstaltungen in Form abgeschlossener Lehr- und Lerneinheiten, die - entweder Kompetenzen vermittelt, die über die in den einzelnen Lehrveranstaltungen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen oder - einen von anderen Lehrveranstaltungen abgrenzbaren, eigenen Sachzusammenhang aufweisen. 3. Lehrveranstaltungen: Lehr- und Lerneinheiten, die die zur erfolgreichen Absolvierung des Studiums erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln sollen, in der Form von - Vorlesungen, - Seminaren, - Übungen,
3 - Praktika, - Exkursionen. 4. Vorlesung: Lehrveranstaltung, die der zusammenhängenden Darstellung und Vermittlung wissenschaftlichen Grund- und Vertiefungs- wissens sowie methodischer Kenntnisse dient. 5. Seminar: Lehrveranstaltung, die - systematische Kenntnisse zu Themen und Fragestellungen des Faches vermittelt, - auf der aktiven mündlichen und sonstigen Mitarbeit aller Teilnehmer beruht und - insbesondere der Einübung des eigenständigen methodischanalytischen Arbeitens dient. 6. Übung: Lehrveranstaltung, die - arbeitstechnische, methodische und weitere praktische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt und - der selbständigen Auseinandersetzung der Studierenden mit den in Vorlesungen und Selbststudium behandelten Inhalten dient. 7. Praktikum: Lehrveranstaltung, die - die Anwendung des erworbenen theoretischen Wissens im praktischen Umfeld des angestrebten Berufes ermöglicht, - die Gelegenheit bietet, Erfahrungen über Art und Umfang des Theorietransfers in die Berufsanwendung zu sammeln und - die Möglichkeit gibt, die Eignung des Studierenden für das angestrebte Berufsfeld einzuschätzen. 8. Leistungsnachweis: Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Modul bzw. einer Lehrveranstaltung in Form der Prüfungsleistung ( 3 Nr.1 PO) bzw. Studienleistung (s. sogleich Nr. 9 ff.) 9. Studienleistungen: vom Studierenden im Rahmen einer Lehrveranstaltung (Nr.2) zu erbringende Arbeiten mit Ausnahme reiner Teilnahme, die von den Verantwortlichen für die Lehrveranstaltung bewertet, aber nicht benotet werden, insbesondere in der Form von - Referaten, - Hausarbeiten, - Protokollen, - Testaten oder - Computerprogrammen.
4 10. Referat: schriftlich, unter Verwendung einschlägiger Literatur ausgearbeitete, mündlich, ggf. medial unterstützt, vorgetragene und in der Teilnehmergruppe der Veranstaltung diskutierte Auseinandersetzung mit einer vorgegebenen Fragestellung aus dem Lehrinhalt der zu Grunde liegenden Lehrveranstaltung. 11. Hausarbeit: schriftliche, unter vertiefter Verwendung einschlägiger Literatur ausgearbeitete, Bearbeitung einer vorgegebenen Fragestellung. 12. Vorpraktikum: Praktikum (s. oben Nr.7), das in der Regel vor Beginn des Stu- diums zu absolvieren ist. 13. Integrierte Praxisphase: ein in den Studiengang integriertes Praktikum (s. oben Nr.7) von zusammenhängender Dauer, die ein Semester nicht er- reicht. 14. Praxissemester: ein in den Studiengang integriertes Praktikum (s. oben Nr.7) von zusammenhängender Dauer, die ein Semester erreicht. Abschnitt II: Das Studium 1. Unterabschnitt: generelle Vorschriften 4 Ziele des Studiums (1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachli- chen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zu selbstständigem, kritischem Denken und zu einem auf ethischen Normen gegründeten verantwortlichen Handeln und zur selbststän- digen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. (2) Durch Lehre und Studium soll auch die Fähigkeit zu lebensbegleitender, eigenverantwort- licher Weiterbildung entwickelt und gefördert werden. 5 Dauer des Studiums (1) Die Regelstudienzeit beträgt 6 Semester. (2) Auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet werden Zeiten einer Beurlaubung auf der Grundlage von 10 Abs. 1 der Immatrikulationsordnung der Ernst-Abbe-
5 Fachhochschule Jena. (3) Der Fachbereich gewährleistet, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abge- schlossen werden kann. 2. Unterabschnitt: Vorbereitung und Beginn des Studiums 6 Zugang zum Studium (1) Zum Studium berechtigen alle in 60 bzw. 63 ThürHG genannten Hochschulzugangs- voraussetzungen. (2) Studienbewerber ohne abgeschlossene Berufsausbildung in einem einschlägigen Beruf haben ein Vorpraktikum ( 3 Nr. 12) von mindestens acht Wochen vorzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein fehlendes Vorpraktikum in vorlesungsfreien Zeiten bis zum Abschluss des dritten Fachsemesters nachgeholt werden. 7 Zulassung zum Studium Für die Vergabe von Studienplätzen gelten die Regeln der Satzung zur Feststellung der Zu- lassungszahlen der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena. 8 Immatrikulation (1) Mit der Immatrikulation wird der Studienbewerber zum Studierenden und tritt als Mitglied der Hochschule in die Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ein. Wichtige Aspekte dieses Mitgliedschaftsverhältnisses regeln unter anderem die Immatrikulations- ordnung, die Grundordnung sowie die Hausordnung der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena. (2) Die Immatrikulation erfolgt in der Regel zum Wintersemester. 3. Unterabschnitt: Aufbau des Studiums 9 Aufbau des Studiums (1) Das generelle System des modularisierten Studienaufbaus, insbesondere die Bestim- mung der Anzahl der Prüfungsleistungen je Modul, regelt 4 der Prüfungsordnung des Stu- diengangs. (2) Der Studiengang gliedert sich in a) die Module der Grundlagenausbildung im Umfang von 60 ECTS-Punkten, b) die Module der Fachausbildung im Umfang von 108 ECTS-Punkten, c) die Bachelorarbeit im Umfang von 12 ECTS-Punkten. 10 Praktika (1) Das Studium beinhaltet vorlesungsbegleitende Praktika und ein Praxismodul.
6 (2) Die vorlesungsbegleitenden Praktika sind im Studienplan (Anlage 2) aufgeführt. Die Teil- nahme an einzelnen Praktika hängt von der Verfügbarkeit von Praktikumsplätzen ab und setzt die adäquate Vorbereitung auf die praktischen Arbeiten voraus. (3) Umfang, Dauer und Lage im Studium sowie die Durchführung des Praxismodules regelt die studiengangsbezogene Praktikumsordnung. Sie gilt entsprechend (Anlage 1). 11 Studierfreiheit Die Studierenden können den Verlauf ihres Studiums im Rahmen der Prüfungs- und Studi- enordnungen frei gestalten, sollen ihn jedoch so einrichten, dass sie die erforderlichen Leis- tungsnachweise in der Regelstudienzeit und innerhalb der ggf. vorgeschriebenen Fristen erlangen können. 4. Unterabschnitt: Inhalt des Studiums 12 Studienplan Eine Aufstellung aller Inhalte des Studiums in der Form aller Module und Lehrveranstaltun- gen unter Nennung von Name, Umfang und Art der Veranstaltungen befindet sich im Stu- dienplan (Anlage 2). 13 Konkretisierung der Studieninhalte Eine Konkretisierung der Studieninhalte für Module bzw. Lehrveranstaltungen soll schriftlich durch Begleitunterlagen, insbesondere Modulbeschreibungen, oder durch den Verantwortli- chen für die Lehrveranstaltung, erfolgen. 14 Unterrichtssprache (1) Unterrichtssprache ist deutsch. (2) Eine abweichende Unterrichtssprache ist im Studienplan für die jeweiligen Lehrveranstal- tungen zu kennzeichnen. 15 Mindestteilnehmerzahl für Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen müssen durchgeführt werden, wenn planmäßig mindestens zehn Stu- dierende teilnehmen. Abschnitt III: Studienbegleitende Maßnahmen 16 Studienfachberatung Mit dem Ziel, die Studierenden so zu beraten und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielge- richtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der Regelstudienzeit beenden können,
7 50 ThürHG, bietet der Fachbereich Medizintechnik und Biotechnologie neben den Zentralen Studienberatungsstellen der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena durch den Studienfachberater eine Studienfachberatung an. Die Studienfachberatung ist fachspezifisch und studienbegleitend und umfasst Fragen der Studiengestaltung, der Wahl der Studienschwerpunkte, der Studiertechniken sowie Fragen zu Aufbau und Durchführung von Prüfungen. 17 weitere Maßnahmen Der Fachbereich ist bestrebt, darüber hinaus eigene oder gemeinsame weitere studienbe- gleitende Maßnahmen mit der Hochschule, etwa studienvorbereitende Kurse, Mentoring o- der Tutoring, anzubieten. Abschnitt IV: Schlussbestimmungen 18 Inkrafttreten Die Studienordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena folgenden Monats in Kraft. Der Dekan des Fachbereiches Medizintechnik und Biotechnologie Jena, den 18. Juli 2012 Prof. Dr. T. Munder Genehmigung Die Rektorin der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena Jena, den 19. Juli 2012 Prof. Dr. Prof. h.c. G. Beibst
8 Anlage 1 Praktikumsordnung Anlage 2 - Studienplan
9 Anlage 1 zur Studienordnung Bachelor Medizintechnik Inhaltsverzeichnis PRAKTIKUMSORDNUNG für das Praxismodul in dem Bachelorstudiengang Medizintechnik 1 Geltungsbereich 2 Allgemeines 3 Ausbildungsziel 4 Betreuung und Bearbeitungsablauf des Praxismodules 5 Ausbildungszeit 6 Praxisstellen, Verträge 7 Status des Studierenden am Praktikumsort 8 Studiennachweis Anhang: Antrag auf Genehmigung und Anmeldung einer Praktikumstätigkeit 1 Geltungsbereich Die Praktikumsordnung ist Bestandteil der Studienordnung des Bachelorstudienganges Medizintechnik des Fachbereiches Medizintechnik und Biotechnologie und regelt die Durchführung des Praxismodules. 2 Allgemeines (1) Der Bachelorstudiengang Medizintechnik des Fachbereiches Medizintechnik und Biotechnologie beinhaltet ein Praxismodul. Die zeitliche Einordnung dieses Praxismodules ist im Studienplan (Anlage 2 zur Studienordnung) ersichtlich. (2) Für die Praxismodule ist der jeweils vom Fachbereich benannte Modulkoordinator zuständig. Er ist den Studierenden bei der Vermittlung geeigneter Praxisstellen behilflich, sorgt für den organisatorischen Ablauf des Praxismoduls und pflegt die Beziehungen zu den Praxisstellen. (3) Die Suche und Bewerbung um eine geeignete Praxisstelle obliegt den Studierenden. Die von den Studierenden vorgeschlagenen Stellen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Modulkoordinator gemäß 4. (4) Das berufspraktische Studium im Praxismodul wird auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages zwischen den Studierenden und der Praxisstelle geregelt. (5) Während des Praxismodules kann die Ausbildungsstätte nur in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des zuständigen Modulkoordinators gewechselt werden. 3 Ausbildungsziel (1) Im Praxismodul sollen die Studierenden die Ingenieurtätigkeiten und ihre fachlichen Anforderungen kennen lernen, eine Einführung in Aufgaben des späteren beruflichen Einsatzes erfahren und Kenntnis über das soziale Umfeld eines Unternehmens bzw. einer Forschungseinrichtung erwerben. (2) Die Studierenden sollen eine praktische Ausbildung an konkreten Projekten erhalten, die inhaltlich dem Schwerpunkt des Studiums entsprechen. Dabei sollen die Studierenden ihre wissenschaftlichen und anwendungsorientierten Fähigkeiten vertiefen. (3) Die Ausbildungsziele und Bewertungskriterien sowie die Anforderungen an die Praxisstellen werden in der Modulbeschreibung des Praxismoduls definiert. 4 Betreuung und Bearbeitungsablauf des Praxismodules (1) Die Genehmigung des Praxismoduls erfolgt auf Antrag des Studierenden (Anhang) vor Aufnahme der Praktikumstätigkeit durch den Modulkoordinator nach Zustimmung des Betreuers. (2) Die Studierenden werden während der Durchführung des Praxismodules in der Regel von einem Professor des Fachbereiches Medizintechnik und Biotechnologie, der für die Aufgabenstellung kompetent ist, betreut. (3) Über den Fortgang der Arbeiten innerhalb des Praxismoduls wird der Betreuer vom Studenten in angemessenen Abständen informiert. (4) Wird das Praxismodul an einer Einrichtung außerhalb der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena durchgeführt (Unternehmen, Forschungs- und Entwicklungseinrichtung u.a.), so benennt die entsprechende Einrichtung zur Anleitung des Studierenden einen Mentor. Dieser muss mindestens einen akademischen Abschluss besitzen. (5) Der Praktikant verfasst einen Bericht über die Praxistätigkeit, aus dem der Verlauf und der Erfolg der praktischen Ausbildung ersichtlich sind.
10 Anlage 1 zur Studienordnung Bachelor Medizintechnik (6) Der zuständige Modulkoordinator entscheidet auf Empfehlung des Betreuers über die Anerkennung des Praxismoduls. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des Praktikumsberichtes und der Konsultationen während der Praktikumstätigkeit. 5 Ausbildungszeit Die Dauer des Praxismodules beträgt mindestens acht Wochen ganztägig. 6 Praxisstellen, Verträge (1) Die Praxismodule werden in enger Zusammenarbeit der Ernst-Abbe-Fachhochschule mit geeigneten Unter- nehmen oder Institutionen (Praxisstelle) so durchgeführt, dass ein möglichst hohes Maß an Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten erworben wird. (2) Die Ernst-Abbe-Fachhochschule strebt durch Rahmenvereinbarungen mit diesen Institutionen eine langfristige Zusammenarbeit und die Bereitstellung von Praxisplätzen an. (3) Die Studierenden schließen vor Beginn des Praxismoduls mit der Praxisstelle einen Praktikantenvertrag ab. Vor Vertragsabschluss ist durch die Studierenden die Zustimmung des verantwortlichen Modulkoordinators einzuholen. (4) a) Der Praktikantenvertrag regelt insbesondere die Verpflichtung der Praxisstelle die Studierenden für die Dauer des Praxismoduls entsprechend den Ausbildungszielen auszubilden, b) den Studierenden eine Bescheinigung auszustellen, die Angaben über Beginn und Ende sowie Fehlzeiten der Ausbildungszeit, über die Inhalte der praktischen Tätigkeit sowie den Erfolg der Ausbildung enthalten, c) den Studierenden die Teilnahme an praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen/Prüfungen zu ermöglichen, d) einen Mentor zu benennen. (5) Der Praktikantenvertrag regelt weiterhin die Verpflichtung des Studierenden a) die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, b) den Anordnungen der Praxisstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, c) die für die Praxisstelle geltenden Ordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie die Schweigepflicht zu beachten, d) fristgerechte Berichte nach Maßgabe des Fachbereiches zu erstellen, aus denen der Verlauf und der Erfolg der praktischen Ausbildung ersichtlich ist, e) das Fernbleiben von der Praxisstelle unverzüglich anzuzeigen. (6) Die Studierenden haben während des Praxismoduls keinen Anspruch auf Freistellung. 7 Status des Studierenden am Praktikumsort (1) Während des Praxismodules, das Bestandteil des Studiums ist, bleiben die Studierenden mit allen Rechten und Pflichten an der Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena immatrikuliert. Sie sind keine Praktikanten im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und unterliegen am Praktikumsort weder dem Betriebsverfassungsgesetz noch dem Personalvertretungsgesetz. Die Studierenden sind jedoch an die jeweiligen Vorschriften der Praxisstelle gebunden. (2) Die Studierenden sind während der Praktika nach 2 Abs. 1 SGB VII gesetzlich gegen Unfall versichert. Im Versicherungsfall übermittelt die Praxisstelle der Ernst-Abbe-Fachhochschule die Kopie der Unfallanzeige. 8 Haftung Die Studierenden haften während der gesamten Praxisdauer nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Vorgaben der Haftpflichtversicherung über das Studentenwerk Thüringen. 9 Studiennachweis Zur Anerkennung des Praxismodules durch die Ernst-Abbe-Fachhochschule Jena sind dem für die Praxismodule zuständigen Modulkoordinator über die Hochschulbetreuer folgende Unterlagen vorzulegen: a) der Ausbildungsvertrag (vor Beginn des Praxismoduls), b) die Arbeitszeitbescheinigung der Praxisstelle gemäß 6 Abs. 4b, c) schriftliche Berichte gemäß 6 Abs. 5d.
11 Anhang zur Praktikumsordnung Antrag auf Genehmigung und Anmeldung einer Praktikumstätigkeit für das Praxismodul Herr/Frau beantragt die folgende Aufgabe als Praktikumstätigkeit für das Praxismodul im Studiengang zu genehmigen. Aufgabenstellung: Name und Anschrift der Praxisstelle: Name des Mentors: Tel.-Nummer: Ort, Datum: Unterschrift: Inhaltliche Unterstützung und Betreuung durch einen/eine Professor/in des Fachbereiches Medizintechnik und Biotechnologie: Ich Betreuung des Praxismodules. unterstütze den Antrag inhaltlich und übernehme die Ort, Datum: Unterschrift: Genehmigung durch den für das Praxismodul zuständigen Modulkoordinator: Der Antrag wird genehmigt. Der Praktikant wird aufgefordert entsprechend der Praktikumsordnung vor Antritt des Praxismodules einen Ausbildungsvertrag mit der Praxisstelle abzuschließen. Ort, Datum: Unterschrift:
12 Anlage 2 (a) zur Studienordnung Bachelor Medizintechnik Studienplan für den Bachelorstudiengang Medizintechnik (gültig für Studierende, die ab dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert wurden) Semester ECTS Nr. Modulname Veranstaltungsart V Ü P V Ü P V Ü P V Ü P V Ü P V Ü P credits GW Mathematik GW Englisch GW Deutsch als Fremdsprache I ET Elektrotechnik MT Chemie GW Informatik für Medizintechniker GW Physik MT Biologie GW Mathematik GW Englisch GW Deutsch als Fremdsprache II MT Grundlagen der Regelungstechnik B-IG-AB01 BWL ET Elektronische Bauelemente MT Anatomie/ Physiologie MT Signal- und Systemanalyse MT Biophysik GW Physik MT Elektronische Schaltungstechnik MT Labor-Analysen-Messtechnik MT Grundlagen der Messtechnik MT Labor-Analysen-Messtechnik
13 Anlage 2 (a) zur Studienordnung Bachelor Medizintechnik Semester ECTS Nr. Modulname Veranstaltungsart V Ü P V Ü P V Ü P V Ü P V Ü P V Ü P credits MT Medizin-Elektronik MT Bioinformatik MT Technische Sicherheit/ Qualitätssicherung, Medizinprodukterecht MT GL der Medizinischen Messtechnik MT BMT - Verfahren der Diagnostik MT Medizinische Informationssysteme MT Medizinische Gerätetechnik MT Digitale Schaltungstechnik Wahlpflichtmodule 6 MT Ionisierende Strahlung MT BMT - Verfahren der Therapie MT Soft Skills MT Praxismodul 15 MT Bachelorarbeit 12 Legende: V Vorlesung, Ü Übung, P Praktikum Für die Wahlpflichtmodule wird semesterweise ein jeweils aktueller Katalog erstellt.
14 Anlage 2 (b) zur Studienordnung Bachelor Medizintechnik Studienplan für den Bachelorstudiengang Medizintechnik (gültig für Studierende, die vor dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert wurden) Pflichtmodule Nr. Modulname Semester ECTS T P T P T P T P T P T P credits MT Mathematik MT Informatik MT Englisch MT Deutsch als Fremdsprache MT Elektrotechnik MT Chemie MT Physik MT Biologie MT Mathematik MT Informatik MT Englisch MT Deutsch als Fremdsprache MT Grundlagen Regelungstechnik MT BWL für Ingenieure MT Elektronische Bauelemente MT Anatomie/Physiologie MT Signal- und Systemanalyse MT Biophysik MT Physik MT Elektronische Schaltungstechnik MT Grundlagen der Messtechnik MT Labor-Analysen-Messtechnik MT Medizin-Elektronik MT Bioinformatik MT Technische Sicherheit/ Medizinprodukte-Recht MT GL Medizinische Messtechnik MT BMT Verfahren Diagnostik MT Medizinische Informationssysteme MT Medizinische Gerätetechnik MT Qualitätssicherung Wahlpflichtmodul 6 MT Ionisierende Strahlung MT BMT Verfahren Therapie MT Soft Skills/ Technisches Management 3
15 Anlage 2 (b) zur Studienordnung Bachelor Medizintechnik Nr. Modulname Semester ECTS T P T P T P T P T P T P credits MT Praxismodul 15 MT Bachelorarbeit 12 Wahlpflichtmodule Nr. Modulname Semester ECTS T P T P T P T P T P T P Credits MT Digitale Bildverarbeitung MT Medizinische Mikrobiologie MT CAD MT Biomaterialien MT Biostatistische Verfahren Legende: T Theorie P Praktikum
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