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1 Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung Vom 16. Dezember 2010 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Art. 61 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung:

2 - 2-1 Die Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung vom 30. Oktober 2007 (berichtigt am 19. November 2007), zuletzt geändert durch Satzung vom 9. September 2009, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu 53 wird folgende neue Position eingefügt: 54 Studienbeginn zum Sommersemester 2011 b) Die Position Anhang gemäß 7: Studienplan erhält folgende Fassung: Anhang I gemäß 7: Studienplan" c) Nach der Position Anhang I gemäß 7: Studienplan wird folgende neue Position eingefügt: Anhang II gemäß 7, 54: Studienplan bei einem Studienbeginn zum Sommersemester 2011" 2. 4 erhält folgende Fassung: 4 Studienaufnahme Das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung kann nur im Wintersemester aufgenommen werden. 3. In 30 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort schriftlich die Wörter oder elektronisch über das Prüfungsverwaltungssystem eingefügt. 4. In 31 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort schriftlich die Wörter oder elektronisch über das Prüfungsverwaltungssystem eingefügt. 5. In 37 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort Antrags die Wörter oder eines elektronischen Antrags über das Prüfungsverwaltungssystem eingefügt.

3 Abs. 9 erhält folgende Fassung: (9) Der Antrag auf Zulassung zur studienabschließenden Leistung ist bis spätestens 31. Januar zu stellen, wenn die Prüfung im darauf folgenden Sommersemester, bzw. bis zum 31. Juli zu stellen, wenn die Prüfung im darauf folgenden Wintersemester abgelegt werden soll. 7. Es wird folgender neuer 54 eingefügt: 54 Studienbeginn zum Sommersemester 2011 (1) 1 Das Studium kann einmalig auch zum Sommersemester 2011 aufgenommen werden. 2 Für das Studium mit Studienbeginn zum Sommersemester 2011 gelten vorbehaltlich Abs. 2 bis 7 die Regelungen der Prüfungs- und Studienordnung. (2) Ergänzend zu 7 ergibt sich der Ablauf des Studiums in der Grund- und in der Mittelphase aus dem Studienplan im Anhang II gemäß 7, 54: Studienplan bei einem Studienbeginn zum Sommersemester (3) Ergänzend zu 19 Abs. 1 S. 3 liegt eine erfolgreiche Teilnahme vor, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit ( 23) im Wintersemester 2011/2012 (Bürgerliches Recht und Öffentliches Recht) bzw. im Wintersemester 2012/2013 (Strafrecht) und mindestens eine Hausarbeit ( 24) im jeweiligen Grundkurs mit mindestens der Prüfungsnote ausreichend (4,00 Punkte oder mehr) bewertet wurden. (4) Ergänzend zu 20 Abs. 2 beginnen die Grundkurse im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht im Sommersemester 2011 sowie der Grundkurs im Strafrecht im Sommersemester 2012 und erstrecken sich über zwei Semester. (5) Ergänzend zu 21 S. 2 kann ein nicht bestandener Grundkurs nur im nächsten folgenden Semester einmal wiederholt werden. (6) Ergänzend zu 23 Abs. 1 S. 1 werden in den Grundkursen im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht im Wintersemester 2011/2012 sowie im Grundkurs im Strafrecht im Wintersemester 2012/2013 drei Aufsichtsarbeiten von mindestens zweistündiger Dauer gestellt und bewertet. (7) Ergänzend zu 24 Abs. 3 S. 1 wird bei einer Wiederholung des Grundkurses auf Antrag eine bestandene Hausarbeit anerkannt, wenn in den Grundkursen im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht im Sommersemester 2011 und im Wintersemester 2011/2012 sowie im Grundkurs im Strafrecht im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 ordnungsgemäß, aber ohne Erfolg teilgenommen wurde.

4 Im Titel des Anhangs Anhang gemäß 7: Studienplan wird nach dem Wort Anhang die Ziffer I eingefügt. 9. Nach dem Anhang I gemäß 7: Studienplan wird folgender Anhang eingefügt: Anhang II gemäß 7, 54: Studienplan bei einem Studienbeginn zum Sommersemester 2011 Studienplan für die Grund- und Mittelphase für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung bei einem Studienbeginn im Sommersemester 2011 I. Grundphase SWS 1. Zivilrecht (1. bis 2. Semester) 1. Semester: Vorlesung: Grundkurs im Zivilrecht I 6 2. Semester: Vorlesung: Grundkurs im Zivilrecht II 7 2. Öffentliches Recht (1. bis 2. Semester) 1. Semester: Vorlesung: Grundkurs im Öffentlichen Recht II 4(+2) 2. Semester: Vorlesung: Grundkurs im Öffentlichen Recht I 4(+2) Vorlesung: Allgemeine Staatslehre und Verfassungsgeschichte 2 3. Strafrecht (3. bis 4. Semester) 3. Semester: Vorlesung: Grundkurs im Strafrecht I 6 4. Semester: Vorlesung: Grundkurs im Strafrecht II 6

5 Grundlagenfächer (1. bis 2. Semester) 1. bis 2. Semester: Vorlesung: Römische Rechtsgeschichte 2 Vorlesung: Deutsche Rechtsgeschichte 2 Vorlesung: Rechtsphilosophie 3 Vorlesung: Rechtssoziologie 2 II. Mittelphase SWS 1. Zivilrecht (3. bis 5. Semester) a) 3. Semester: Vorlesung: Sachenrecht (Vertiefung Mobiliarsachenrecht, Immobiliarsachenrecht) 4 Vorlesung: Individualarbeitsrecht 2 Vorlesung: Handelsrecht 2 Vorlesung: ZPO I 2 4. Semester: Vorlesung: Familienrecht 2 Vorlesung: Erbrecht 2 Vorlesung: ZPO II 2 Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht 3 5. Semester: Vorlesung: Gesellschaftsrecht 2 b) Ergänzungsveranstaltungen: 3. bis 5. Semester Vertiefungsvorlesung BGB (1.-3. Buch): Wiederholung und Vertiefung zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene 3 Vertiefungsvorlesung: Rechtsgeschäftslehre 2 Vertiefungsvorlesung: Recht der Leistungsstörungen 2 Vertiefungsvorlesung: Schadensrecht 2 Vertiefungsvorlesung: Bereicherungsrecht 2 Vertiefungsvorlesung: Privatversicherungs- und Haftpflichtrecht 2 Vertiefungsvorlesung: Bankvertragsrecht 2 2. Öffentliches Recht (3. bis 6. Semester) vorlesungsfreie Zeit zwischen 2. und 3. Semester: Vorlesung: Verwaltungsrecht I (Allg. Verwaltungsrecht unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrensrechts, des Verwaltungsprozessrechts, des Systems der staatlichen Ersatzleistungen, der Verwaltungsorganisation) 4 Tutorium: Verwaltungsrecht I 2 3. Semester: Vorlesung: Verwaltungsrecht II (Kommunalrecht) 2 Vorlesung: Verwaltungsrecht III (Polizei- und Sicherheitsrecht) 2 Vorlesung: Verwaltungsrecht IV (Baurecht und Recht der raumbezogenen Planung) 2

6 - 6 - Tutorium: Verwaltungsrecht II 2 4. Semester: Vorlesung: Völkerrechtliche Bezüge des Verfassungsrechts, Europaverfassungsrecht 2 4. oder 5. Semester: Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene 2 5. Semester: Vorlesung: Europarecht 2 3. Strafrecht (5. und 6. Semester) 5. oder 6. Semester: Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 2 Vorlesung: Strafprozessrecht 2 4. Grundlagenfächer (2. bis 7. Semester) 2. bis 7. Semester: Seminar oder gleichwertige Lehrveranstaltung im Sinne des 10 Abs bis 7. Semester: Vorlesung: Methodenlehre 2 Für die übrigen Phasen gilt der Studienplan im Anhang I gemäß 7: Studienplan. 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

7 - 7 - Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 11. November 2010, des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom November 2010, Nr. PA /2003, sowie der Genehmigung des Präsidenten der Ludwig- Maximilians-Universität München vom 16. Dezember 2010, Nr. I.3-H/1194/10. München, den 16. Dezember 2010 gez. Prof. Dr. Bernd Huber Präsident Die Satzung wurde am 16. Dezember 2010 in der Ludwig-Maximilians-Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 16. Dezember 2010 durch Anschlag in der Ludwig-Maximilians-Universität München bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 16. Dezember 2010.

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