Amtsblatt der Einheitsgemeinde Stadt Arnstein

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1 Amtsblatt der Einheitsgemeinde Jahrgang 4, Nummer 6, Freitag, den 21. Juni 2013 Skulptur Esel -Welbsleben Skulptur Ratte - Harkerode Skulptur Schaf - Quenstedt 45 Jahre Villa Kunterbunt Ortsteil Sandersleben (Anhalt) Skulptur Knarxx - Stangerode für die Ortschaften: Sandersleben (Anhalt), Alterode, Arnstedt, Bräunrode, Greifenhagen, Harkerode, Quenstedt, Stangerode, Sylda, Ulzigerode, Welbsleben, Wiederstedt

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis Titelbild: 45 Jahre Kita Villa Kunterbunt OT Sandersleben (Anhalt) A Glückwünsche der Ortsteile Seite 2 B Amtliche Bekanntmachungen 1. Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Seite 3 2. Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertageseinrichtungen der Seite 5 3. Vorschlagsliste für die Schöffenwahl Seite 7 4. Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersleben (Anhalt) Seite 7 5. Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 Windpark Quenstedt III westlich der B 180 Seite 7 6. Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 Windpark Quenstedt III westlich der B 180 Seite 7 7. Bekanntmachung über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 Windpark Quenstedt II östlich der B 180 Seite 8 8. Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 6 Windpark Quenstedt II östlich der B 180 Seite 8 9. Öffentliche Bekanntmachung - Raumordnungsverfahren für das Vorhaben 110 kv-leitung Klostermansfeld-Aschersleben Seite Förderprogramm Kleinere Städte und Gemeinden - überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke OT Sandersleben (Anhalt) Seite 9 C Mitteilungen aus dem Amt 1. Wichtige Information Seite Hinweis des Bau- und Ordnungsamtes Friedhofswesen - Seite 10 D Einrichtungen und Vereine Jahre Einetalpokal Fußball Seite Grundschule Sandersleben - Pausenhofaktion in Sandersleben Seite Tag der offenen Tür am 6. Juli 2013 in der Grundschule Sandersleben Seite Neues von der Jugendfeuerwehr Sandersleben (Anhalt) Seite Was, schon wieder vorbei? - Heimat- und Kulturverein Sylda e. V. Seite PRO Sandersleben informiert Seite PRO Sandersleben - 1. Sanderslebener Regional- und Krempeltag am Seite Festwoche Arnstedter Kinderstübchen Seite Programm Schützenfest in Welbsleben Seite Programm Dorffest Greifenhagen Seite Programm Volksfest in Bräunrode Seite Programm Schützenfest in Alterode Seite Volkssolidarität OG Welbsleben lädt ein Seite Kleingartensparte Sandersleben e. V. - Wichtig!!! Seite 14 Glückwünsche der Ortschaften und Gemeinden Wir gratulieren und wünschen noch viele Jahre bei bester Gesundheit Ortsteil Alterode am Herrn Martin Franke zum 79. Geburtstag am Frau Gisela Franke zum 75. Geburtstag am Herrn Otto Kämpfer zum 76 Geburtstag am Frau Ursula Kröckel zum 72. Geburtstag am Frau Gertrud Riegel zum 85. Geburtstag am Herrn Fritz Grude zum 88. Geburtstag am Frau Ruth Königshausen zum 96. Geburtstag am Herrn Günter Siebert zum 71. Geburtstag am Frau Brigitte Schirrmann zum 76. Geburtstag Ortsteil Arnstedt am Frau Dora Hänschen zum 76. Geburtstag am Herrn Horst Ludwig zum 85. Geburtstag am Herrn Hartmut Arndt zum 74. Geburtstag Frau Christine Ludwig zum 76. Geburtstag am Frau Ute Klaus zum 72. Geburtstag am Herrn Volker Kuring zum 70. Geburtstag am Herrn Karl Dörder zum 75. Geburtstag am Frau Gerda Dörder zum 77. Geburtstag Ortsteil Bräunrode, Willerode, Friedrichrode am Frau Ursula Schömperle zum 75. Geburtstag am Herrn Herbert Kühne zum 84. Geburtstag am Frau Marlis Westergom zum 76. Geburtstag am Frau Heidemarie Benecke zum 71. Geburtstag am Herrn Heinz Gehre zum 76. Geburtstag Ortsteil Greifenhagen Am Frau Renate Rauchstein zum 85. Geburtstag am Frau Christine Schulze zum 77. Geburtstag am Frau Christa Münch zum 86. Geburtstag Frau Anni Müller zum 74. Geburtstag am Frau Margit Mädel zum 74. Geburtstag am Frau Ingrid Merle zum 73. Geburtstag Ortsteil Harkerode am Frau Helga Knof zum 74. Geburtstag am Frau Gisela Gattermann zum 73. Geburtstag am Herrn Willi Krohn zum 79. Geburtstag Herrn Dr. Eberhard Mertens zum 80. Geburtstag Ortsteil Quenstedt am Frau Elfriede Weiß zum 79. Geburtstag am Frau Lena Fischer zum 78. Geburtstag Herrn Hermann Wohlfahrt zum 75. Geburtstag am Frau Elisabeth Brandt zum 87. Geburtstag am Herrn Lutz Mathews zum 71. Geburtstag am Herrn Manfred Lange zum 74. Geburtstag am Frau Margarete Winterfeld zum 76. Geburtstag am Herrn Gerhard Schlinsog zum 81. Geburtstag am Frau Waltraud Baßl zum 82. Geburtstag am Herrn Willi Burkert zum 72. Geburtstag am Herrn Paul Haase zum 71. Geburtstag am Frau Else Fischer zum 90. Geburtstag

3 - 3 - Ortsteil Sandersleben (Anhalt) am Herrn Hermann Völkner zum 73. Geburtstag am Frau Helga Kopka zum 74. Geburtstag am Frau Irene Dockhorn zum 88. Geburtstag Frau Hanna Robra zum 85. Geburtstag am Herrn Wolfgang Weigel zum 75. Geburtstag am Frau Christa Fronz zum 84. Geburtstag am Frau Renate Dormin zum 77. Geburtstag am Frau Lieselotte Triebel zum 81. Geburtstag Frau Waltraud Zimmermann zum 79. Geburtstag am Herrn Georg Putz zum 73. Geburtstag am Frau Ruth Kosig zum 79. Geburtstag am Frau Regina Stange zum 70. Geburtstag am Frau Monika Herrmann zum 73. Geburtstag am Frau Erika Harborth zum 72. Geburtstag am Herrn Klaus Feige zum 71. Geburtstag am Frau Ingrid Hühnerbein zum 75. Geburtstag am Frau Erika Dams zum 70. Geburtstag am Frau Ilse Hendrich zum 86. Geburtstag am Frau Erika Teichmann zum 70. Geburtstag Ortsteil Stangerode am Herrn Fritz Miotke zum 77. Geburtstag am Frau Sieglinde Hornung zum 73. Geburtstag am Herrn Rudi Karbe zum 82. Geburtstag am Frau Gertrud Schäfer zum 86. Geburtstag am Herrn Viktor Nowak zum 77. Geburtstag am Frau Charlotte Deutloff zum 89. Geburtstag Ortsteil Sylda am Frau Irma Zobel zum 85. Geburtstag am Frau Erika Franz zum 70. Geburtstag am Frau Rosel Barthel zum 73. Geburtstag am Frau Jutta Schmidt zum 83. Geburtstag am Frau Gerda zum 82. Geburtstag am Frau Sibylle Gröper zum 73. Geburtstag am Herrn Karl Hartlepp zum 77. Geburtstag Ortsteil Ulzigerode am Frau Erika Krause zum 77. Geburtstag Ortsteil Welbsleben am Herrn Werner Rockmann zum 77. Geburtstag am Frau Christine Rockmann zum 81. Geburtstag am Frau Marga Koch zum 79. Geburtstag am Herrn Josef Marquardt zum 82. Geburtstag Frau Ingeburg Spura zum 73. Geburtstag am Herrn Ralf Müller zum 79. Geburtstag am Herr Friedrich, Klein zum 70. Geburtstag am Frau Beate Dorschner zum 74. Geburtstag Frau Walburgia Schüssler zum 85. Geburtstag Ortsteil Wiederstedt am Herrn Elhard Bloch zum 75. Geburtstag am Herrn Joachim Böttcher zum 89. Geburtstag Frau Ottilie Becker zum 75. Geburtstag am Frau Edith Sukop zum 73. Geburtstag am Herrn Hans Schulz zum 88. Geburtstag am Frau Gerlinde Weise zum 70. Geburtstag am Frau Ilselore Wustrau zum 77. Geburtstag am Frau Waltraud Zinke zum 81. Geburtstag Frau Charlotte Kern zum 90. Geburtstag Herrn Joachim Köllner zum 71. Geburtstag am Herrn Gerhard Proksch zum 77. Geburtstag am Frau Elvira Gröper zum 82. Geburtstag Herrn Gerd Spengler zum 77. Geburtstag Herrn Adolf Schüppel zum 76. Geburtstag am Herrn Wolfgang Timm zum 72. Geburtstag am Herrn Siegfried Stadler zum 71. Geburtstag am Frau Elisabeth Richter zum 98. Geburtstag Das Fest der Goldenen Hochzeit feiern am 20. Juli 2013 die Eheleute Emmi und Siegbert Trempler aus Harkerode Die gratuliert recht herzlich. Amtliche Bekanntmachungen Benutzungssatzung für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der (Beschluss-Nr vom ) Auf der Grundlage der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBI. LSA S. 383), in der jeweils geltenden Fassung, des 90 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 3134) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom (GVBI. LSA S ) geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom (GVBI. LSA S. 69) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des KiFöG und anderer Gesetze vom (GVBI. LSA S ), hat der Stadtrat der in seiner Sitzung am folgende Satzung für den Besuch der Kindertageseinrichtungen beschlossen: 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die betreibt die kommunalen Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VIII, des Kinderund Jugendhilfegesetzes (KJHG) und des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG). Der Landkreis Mansfeld-Südharz ist Leistungsverpflichteter, die ist Träger im Sinne des KiFöG und sorgt für eine ausreichende Personal- und Sachausstattung der Kindertageseinrichtungen. (2) Die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. Durch sie entsteht ein öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis. 2 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für nachstehende Kindertageseinrichtungen der : 1. Kindertagesstätte Alterode als Einrichtung für Kinder im Alter von 1 Jahr bis zum Schuleintritt; 2. Kindertagesstätte Quenstedt als Einrichtung für Kinder ab 1 Jahr bis in die Versetzung 5. Schuljahr; 3. Kindertagesstätte Sandersleben (Anhalt) für Kinder im Alter von 0 bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang; 4. Kindertagesstätte Sylda für Kinder ab 1 Jahr bis zum Eintritt in den 5. Schuljahrgang, 5. Kindertagesstätte Welbsleben für Kinder im Alter von 1 Jahr bis zum Eintritt in den 7. Schuljahrgang (2) Art und Umfang der Plätze richtet sich nach der Betriebserlaubnis, dem Bedarf und dem konzeptionellen Ansatz der Kindertageseinrichtungen. (3) Das Betreuungsjahr beginnt mit dem 01. August und endet mit dem 31 Juli des folgenden Jahres. 3 Gebot der Selbstlosigkeit der Einrichtungen (1) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig, sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Träger der Kindertageseinrichtungen erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtungen. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

4 - 4 - (3) Die erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Kindereinrichtung oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als den gemeinsamen Wert ihres eingebrachten Vermögens zurück, das Restvermögen wird nach Einwilligung des Finanzamtes ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet. 4 Sozialpädagogische Aufgaben/Erziehungsund Bildungsauftrag (1) Die Kindertageseinrichtungen sind gemäß 5 KiFöG sozialpädagogisch orientierte Einrichtungen, deren Aufgabe vorrangig darin besteht, die Erziehung des Kindes in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Sie erfüllen einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungsund Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Verbindliche Grundlage ist da Bildungsprogramm Bildung elementar- Bildung von Anfang an. (2) Die gesamte Entwicklung des Kindes, speziell die körperliche, geistige und seelische Konstitution, soll entsprechend seiner Altersstufe gefördert werden. Diesbezügliche Bildungs- und Betreuungsangebote, ausgerichtet an den Bedürfnissen jedes einzelnen Kindes, werden durch die Leiterinnen bzw. dem pädagogischen Personal der Kindertageseinrichtungen unterbreitet. (3) Auf der Grundlage einer zu erarbeitenden und ständig fortzuschreibenden Konzeption sind Schwerpunkte und Ziele der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen, insbesondere auch zu den Aufgaben der Vorbereitung auf die Schule, festzulegen und zu realisieren. Weiterhin ist nach einem durch den Träger frei zu wählenden Qualitätsmanagementsystem zu arbeiten. (4) Um die unter Abs. 1 genannten Aufgaben zu verwirklichen, wird in den Kindertageseinrichtungen ein Kuratorium im Rahmen des 19 KiFöG gebildet. Dieses setzt sich zusammen aus wenigstens drei Vertretern der Elternschaft, der leitenden Betreuungskraft und einem Vertreter des Trägers. Die Aufgaben des Kuratoriums richten sich nach 19 Abs. 4 KiFöG. Lt. 19 Abs. 5 bilden je ein Vertreter der Einrichtungen die Stadtelternvertretung. 5 Anspruch auf Kinderbetreuung/Aufnahme (1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in der hat Anspruch auf einen ganztägigen Platz (10 Stunden) oder bis zu 50 Wochenstunden in einer Kindertageseinrichtung der bis zum Schuleintritt. Darüber hinaus stellt die Stadt einen ganztägigen Platz (6 Stunden) vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang. Halbtagsplätze (5 h) werden ohne Teilnahme an der Mittagsruhe angeboten. (2) Kinder aus anderen Gemeinden des LSA können einen Platz in einer Tageseinrichtung der erhalten soweit freie Plätze vorhanden sind. (3) In allen Kindertageseinrichtungen der ist die tageweise Betreuung von Gastkindern im Einzelfall möglich. Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Kapazitäten. (4) Eltern/Sorgeberechtigte von Krippen- und Kindergartenkindern haben ein Recht auf laufende Anmeldung ihrer Kinder in den Tageseinrichtungen. Für eine Hortbetreuung sollte die Anmeldung zum Schulhalbjahr, spätestens zur Schulanmeldung oder zum Schulhalbjahr für das kommende Schuljahr vorgenommen sein. Die Antragstellung hat schriftlich unter Verwendung der vorgesehenen Formulare und nach Vorlage der geforderten Nachweise unter Angabe des Leistungsumfangs und der Anzahl der Betreuungsstunden zu erfolgen. (5) Die Aufnahme erfolgt laufend. Bei einer Aufnahme abweichend vom Monatsbeginn, wird die Gebühr jedoch für den vollen Monat erhoben. (6) Die Eltern/Sorgeberechtigten können für ihre Kinder, mit Ausnahme der Hortkinder, unmittelbar vor Beginn der Regelbetreuung eine kostenfreie Eingewöhnungsphase von 5 bis maximal 10 Öffnungstagen mit einer Betreuungsdauer bis zu 3 Stunden am Tag in Anspruch nehmen. Für die Eingewöhnung sollten möglichst die Vormittagsstunden genutzt werden, jedoch ohne Teilnahme am Mittagsschlaf. (7) Vor Aufnahme eines Kindes ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes und über die Durchführung der für das jeweilige Alter gem. 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Art. 1 des Gesetzes vom , BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 874, 899), vorgesehenen Kinderuntersuchung oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich versichert sind, einer gleichwertigen Kinderuntersuchung vorzulegen. Bei Neuaufnahme darf diese nicht älter als 1 Monat sein. Nach einer Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes vorzulegen. 6 Öffnungs- und Betreuungszeiten (1) Die Öffnungszeiten der Einrichtungen werden nach dem Bedarf und im Einvernehmen mit dem Kuratorium geregelt. Die Kernöffnungszeiten der Tageseinrichtungen der umfassen den Zeitraum Montag - Freitag von 6.00 Uhr bis Uhr. Verlängerte bzw. abweichende Öffnungszeiten sind vom Träger nach dem nachgewiesenen Bedarfsfall, im Benehmen mit dem Kuratorium der jeweiligen Einrichtung festzulegen. Ein Bedarf liegt vor, wenn bei mindestens 3 Kindern eine Ausweitung der Betreuungszeit durch berufliche Erfordernisse der Sorgeberechtigten nachgewiesen wird. (2) Es besteht die Möglichkeit zwischen 5 und 10 Betreuungsstunden jeweils in Stundenschritten zu wählen. Änderungen können durch die monatlich mögliche Anpassung der Betreuungsverträge erfolgen. In dringenden Fällen entscheidet der Träger. In der Zeit zwischen Uhr und Uhr sollte eine Abholung der Kinder durch die Eltern/Sorgeberechtigten nicht erfolgen. (3) Betreuungszeiten für Hortkinder werden angeboten: a) bis zum Schulbeginn (Frühhort) b) ganztags (während der Öffnungszeit der Einrichtung außerhalb der Öffnungszeit der Schule) (4) Die tägliche Betreuungszeit wird mit den Eltern/Sorgeberechtigten auf der Grundlage des schriftlichen Aufnahmeantrages und des Benutzungs- und Gebührenbescheides vereinbart. Darüber hinaus spricht die Leiterin mit den Eltern/Sorgeberechtigten des Krippen- oder Kindergartenkindes die Uhrzeiten ab, zu welcher das Kind in der Regel (frühestens) in die Einrichtung gebracht und (spätestens) aus der Einrichtung von den Eltern/ Sorgeberechtigten abgeholt wird. Die Eltern/Sorgeberechtigten sind verpflichtet, festgelegte Betreuungszeiten nicht zu überschreiten. Um optimale Bildungs- und Erziehungsangebote zu ermöglichen, sollten die Kinder bis 8.00 Uhr zum Frühstück und danach bis spätestens 9.00 Uhr mit bereits eingenommenem Frühstück in der Einrichtung sein. (5) Die Erhöhung oder Reduzierung der Betreuungszeit für Krippen- und Kindergartenkinder ist rechtzeitig (mindestens einen Monat vorher) zu beantragen und durch Änderung des Betreuungsvertrages nur für volle Monate möglich. (6) Zwischen Weihnachten und Neujahr und an Brückentagen und Heiligabend ist mindestens vier Wochen vorher von jeder Kita eine Bedarfsanalyse zu erstellen. Wenn Betreuungsbedarf besteht, ist dieser von der jeweiligen Kita abzudecken. Wenn der Betreuungsbedarf unter drei Kindern/Kita liegt, muss der Betreuungsbedarf über die nächstgelegene Kita abgedeckt werden. Sollte in einzelnen Einrichtungen eine 2 wöchige-schließung in den Sommerferien auch durch das Kuratorium befürwortet werden, werden die Schließungen gestaffelt vorgenommen, so dass eine weitere Betreuung in anderen Einrichtungen gewährleistet ist. Die Schließzeiten werden in Abstimmung mit den Elternkuratorien festgelegt und rechtzeitig (zum Ende des Vorjahres) den Eltern/Sorgeberechtigten zur Kenntnis gegeben.

5 - 5-7 Fachpersonal/Leitung (1) Die Anzahl der Fachkräfte ermittelt der Träger gemäß 21(2) KiFöG auf der Grundlage der im Betreuungsvertrag bzw. im Bescheid festgesetzten Betreuungszeiten aller Kinder je Einrichtung und Monat und unter Berücksichtigung der festgelegten Öffnungszeiten. (2) Für die Leitung der Einrichtung wird eine besonders geeignete Fachkraft eingesetzt. Sie trägt Verantwortung für: - die Erarbeitung des pädagogischen Konzepts, - die Zusammenarbeit mit den Eltern/Sorgeberechtigten, - die Ausübung des Hausrechtes, Erstellen der Hausordnung, - den laufenden Betrieb der Einrichtung, - die Zusammenarbeit mit dem Träger, den Grundschulen, Einrichtungen und Behörden, - die Qualitätssicherung der Bildungsarbeit durch fachlichen Austausch im Team. 8 Mitteilungen/Versicherung (1) Die Verantwortung der Kita beginnt bei Übernahme und endet mit der Übergabe des Kindes von der Erzieherin an die Eltern/Sorgeberechtigten grundsätzlich in der Kita. (2) Jede Änderung, die für die Leistungserbringung des Trägers erheblich ist, haben Eltern/Sorgeberechtigte gemäß 60 ff Sozialgesetzbuch I unverzüglich mitzuteilen. Zur Sicherstellung einer kurzfristigen Kontaktaufnahme sind Änderungen zur Wohnanschrift, Telefonnummern und Krankenkassen der Leiterin der Einrichtung anzugeben. (3) Für Schäden, die in Folge unterlassener Mitteilungen entstehen, haftet die nicht. (4) Bei Erkrankung eines Kindes oder Fehlen aus anderen Gründen ist die Leitung in der Tageseinrichtung unverzüglich zu verständigen. Falls ein Kind länger als einen Monat unentschuldigt fernbleibt, gilt es mit dem 1. des Folgemonats vom Besuch der Tageseinrichtung als abgemeldet. (5) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Kind an einer ansteckenden Krankheit (Infektionsschutzgesetz 34(1)) leidet, so sind die Eltern/Sorgeberechtigten verpflichtet, die Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch bei Verdacht von Läusebefall. Medikamente dürfen in der Einrichtung nur nach Vorlage einer von den Eltern/Sorgeberechtigten bestätigten ärztlichen Einnahmeverordnung verabreicht werden. (6) Während des Aufenthaltes in der Tageseinrichtung sowie auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung sind die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jeder Unfall ist der Leitung der Einrichtung unverzüglich zu melden. (7) Soll die Abholung von Krippen- oder Kindergartenkindern durch andere Personen als die Eltern/Sorgeberechtigten erfolgen, ist eine schriftliche Vollmacht mit Name und Anschrift des Abholers bis spätestens zum Abholtermin dem pädagogischen Personal zu übergeben. Eine Abholung durch Geschwisterkinder unter 14 Jahren ist nicht erwünscht. (8) Eltern/Sorgeberechtigte und Erzieher/innen von Hortkindern sind verpflichtet, ihre Kinder dahingehend zu belehren, dass sie den Hort nicht unerlaubt verlassen dürfen. Sollten die Kinder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor ebenfalls einer schriftlichen Erklärung eines Erziehungsberechtigten gegenüber dem Fachpersonal der Kindereinrichtung. (9) Jede Kindertageseinrichtung erstellt eine Hausordnung. Sie ist für alle Nutzer verbindlich. (10) Die Einrichtungen übernehmen keine Haftung für mitgebrachte Spielsachen und Fahrräder. (11) Das Tragen von Schmuck (Ohrringe, Ketten, Armreifen) ist im Alter unter 3 Jahren nicht erwünscht. 9 Abmeldung/Ummeldung (1) Es ist eine laufende Abmeldung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen möglich. Die Notwendigkeit bzw. der Wunsch sollte möglichst frühzeitig der Einrichtung mitgeteilt werden. Jegliche Abmeldungen gelten nur in Schriftform unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Bis dahin, ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen. In Einzelfällen (wichtiger Grund) entscheidet der Träger. (2) Eine Ummeldung für den Wechsel in eine andere Einrichtung ist in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag bis zum 20. des Monats für den Folgemonat möglich. (3) Bei Fristversäumnis sind die Gebühren weiter zu zahlen. 10 Elternbeiträge (1) Für die Bereitstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung der haben die Eltern/Sorgeberechtigten einen monatlichen Elternbeitrag nach der Gebührensatzung zu zahlen. 11 Essenversorgung (1) In den Tageseinrichtungen der wird in Anlehnung an 5 Abs. 5 KiFöG ein entsprechendes Versorgungsangebot mit Mittagessen unterbreitet. Die Aufwendungen für die Bereitstellung der Mittagsmahlzeit sind von den Eltern/Sorgeberechtigten grundsätzlich kostendeckend an den jeweiligen vertraglich gebundenen Speiseanbieter taggenau zu entrichten. 12 Sprachliche Gleichstellung (1) Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. 13 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt mit Beginn des Neuen Betreuungsjahres am in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: - Satzung zur Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder vom , in der Fassung der 3. Änderung - Beschl.-Nr vom Gemeinde Alterode - Satzung zur Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder vom , in der Fassung der 3. Änderung - Beschl.-Nr vom Gemeinde Quenstedt - Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt Sandersleben/Anhalt Beschl.-Nr. 2-5/06 vom Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Sandersleben/Anhalt vom Satzung zu Nutzung der Tageseinrichtung für Kinder der Gemeinde Sylda - Beschl.-Nr. 74/10/96 vom , in der Fassung des 3. Änd.-Beschl.-Nr vom Satzung über den Besuch und die Nutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Welbsleben -Beschl.-Nr vom , in der Fassung des 1. Änd.-Beschl.-Nr vom Arnstein, den () Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in den Kindertageseinrichtungen der Stadt Arnstein (Beschluss- Nr vom ) Auf der Grundlage der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom (GVBl. LSA S. 383), in der jeweils geltenden Fassung, des 90 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) Kin-

6 - 6 - der- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I. S. 3134) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen- Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom (GVBl. LSA S.48-54) geändert durch Art.5 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S.69) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des KiFöG und anderer Gesetze vom (GVBl. LSA S ), hat der Stadtrat der in seiner Sitzung am folgende Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch der Kindertageseinrichtungen beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die erhebt auf der Grundlage dieser Satzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Kostenbeiträge in Form nicht kostendeckender Gebühren i.s. des 5 KAG-LSA. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner der Kostenbeiträge sind die Erziehungsberechtigten und sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen, auf deren Veranlassung das Kind die Kindertageseinrichtung in Anspruch nimmt. (2) Erziehungsberechtigter ist der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. (3) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen nach den Absätzen (1) und (2) dieses Paragraphen, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr (1) Der Kostenbeitrag wird von der für alle Kindertageseinrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich nach einer Kostenkalkulation festgesetzt. Der Kostenbeitrag wird für die Bereitstellung eines Kita-Platzes erhoben, unabhängig von Fehlzeiten eines Kindes oder einer vorübergehenden Schließung der Kita (z.b. notwendige Schließung nach Bundesseuchengesetz, Mitarbeiterschulung, Schließung im Rahmen der Urlaubsregelung-Betriebsferien, Brückentagen). (2) Die Versorgung der Kinder mit Getränken ist mit der Zahlung des Elternbeitrages abgegolten. (3) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt mittels Bescheid. Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach der vereinbarten Betreuungszeit und Betreuungsart. (4) Für unvorhergesehene notwendige Änderungen der Betreuungszeit innerhalb eines Monates gilt als Gebührenhöhe der Elternbeitrag des höheren Betreuungsumfangs. (5) Die Gebühr entsteht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in der Einrichtung aufgenommen wird und endet mit dem Monat, in dem die Betreuung beendet wird. (6) Der Elternbeitrag wird monatlich zum 10. eines jeden Monats fällig. Es besteht die Möglichkeit der Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren. (7) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Veränderungen der Bankverbindung bei erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung unverzüglich mitzuteilen. (8) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 4 Nichtbenutzung des Betreuungsplatzes (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei begründeter Nichtbenutzung eines angemeldeten Betreuungsplatzes von mindestens vier Wochen einen Antrag auf Ermäßigung des Kostenbeitrages zu stellen. Bei voraussehbarem längerem Fernbleiben des Kindes (z.b. bei Kur), ist der Antrag auf Ermäßigung spätestens 2 Wochen vor Nichtinanspruchnahme des Platzes zu stellen. 5 Ermäßigung (1) Die Aufbringung des Elternbeitrages kann auf Antrag gemäß 90 SGB VIII vom örtlichen Träger der Jugendhilfe (Amt für Kinder, Jugend und Familie, Landkreis Mansfeld-Südharz) ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die Belastung der Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Eine Antragstellung auf Übernahme des Elternbeitrages beim Landkreis MSH entbindet nicht von der monatlichen Zahlung des Elternbeitrages an die Stadt Arnstein. Nach Bewilligung wird eine evtl. Überzahlung erstattet. 6 Erlöschen des Anspruches (1) Der Anspruch auf Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung erlischt zum Zeitpunkt der Abmeldung des Kindes jeweils mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende. (2) Der Anspruch auf den Betreuungsplatz erlischt auch, wenn der Zahlungsverzug nach erfolgter Mahnung mehr als zwei Monate ausmacht und trotz schriftlicher Mahnung und Hinweis auf Vertragskündigung nicht gezahlt wird. 7 Billigkeitsmaßnahmen (1) Festgesetze Beitragsansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. (2) Die Anträge gem. 6 (1) dieser Satzung auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass der Kostenbeiträge sind schriftlich an die zu richten, die über die Anträge entsprechend der DA zur Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Forderungen entscheidet. 8 Gebührentarif siehe Anlage 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Arnstein, OT Quenstedt, den () Anlage zur Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in Kita s ( 8) Gebührentarif (1) Kindertageseinrichtung Betreuungszeit Monatlicher Beitrag Krippe KG (0-3 Jahre) (3 Jahre-Schuleintritt) 5 Stunden 130,- 80,- 6 Stunden 140,- 100,- 7 Stunden 150,- 120,- 8 Stunden 160,- 130,- 9 Stunden 170, Stunden 180,- 150,-

7 - 7 - Ab gilt 13 Abs.4 KiFöG LSA: Für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei und mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden, darf der gesamte Kostenbeitrag ab dem v.h. des Kostenbeitrages, der für das älteste Kind zu entrichten ist, nicht übersteigen. Somit werden das Dritte und jedes weitere Geschwisterkind gebührenfrei betreut. (2) Bei wiederholter vertragswidriger verlängerter Inanspruchnahme des vereinbarten Betreuungsangebotes erfolgt eine Nachberechnung je Angefangene volle Stunde für den betreffenden Monat (Anwendung der nächst höheren Monatsgebühr). (3) Die Elternbeiträge für die Benutzung eines Hortplatzes in der jeweiligen Einrichtung betragen monatlich: a) Ganztagsplatz (ohne Früh-Hort): 55,- Euro/Kind b) zusätzlicher Früh-Hort: 5,- Euro/Kind (4) Bei vorübergehender Unterbringung von nicht angemeldeten Kindern sind zu entrichten (pro Inanspruchnahme/täglich): a) Ganztagsbetreuung bis zu 10 Stunden: 30,- Euro b) für eine Halbtagsbetreuung bis zu 5 Stunden: 20,- Euro Vorschlagsliste für die Schöffenwahl Die Vorschlagsliste der für die Schöffenwahl - Amtsperiode wird in der Zeit vom 28. Juni Juli 2013 in der Stadtverwaltung der, OT Quenstedt, Eislebener Straße 2, Arnstein - Sekretariat (Zimmer 10) - zu jedermanns Einsicht ausgelegt. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist zu begründen. Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Sandersleben (Anhalt) Arnstein Der Stadtrat der hat in seiner Sitzung am 25. Oktober 2012 die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht wurden gebilligt. Die Genehmigung wurde durch den Landkreis Mansfeld-Südharz am 29. April 2013 mit dem Aktenzeichen: /2.ÄFNP erteilt. Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes tritt am 21. Juni 2013 in Kraft. Jedermann kann die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung und dem Umweltbericht in der Stadtverwaltung Arnstein, Eislebener Straße 2, Arnstein, OT Quenstedt, im Bauamt während der Dienststunden Montag, Dienstag und Mittwoch jeweils 8.00 bis Uhr, und von bis Uhr, Donnerstag 8.00 bis Uhr und von bis Uhr und Freitag von 8.00 bis Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Hinweise: Gemäß 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der, Eislebener Straße 2, Arnstein, OT Quenstedt, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Gemäß 6 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) wird auf folgendes hingewiesen: Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt beim Zustandekommen der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes sind unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes gegenüber der, Eislebener Straße 2, Arnstein OT Quenstedt, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes verletzt worden sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes eingetretenen Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Arnstein, 21. Juni 2013 Bekanntmachung der über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 Windpark Quenstedt III westlich der B 180 Der Stadtrat der hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 7 Windpark Quenstedt III westlich der B 180 beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich westlich der B 180 auf die Flurstücke 1/2; 1/3; 1/4; 1/5; 1/6; 1/7; 3; 5; 6; 7; 8; 45/4; 57/2; 68/1; 79/1; 80/1; 81/1; 82/1; 83/1; 84/1; 85/1; 86/1; 87/1; 88/1; 89/1 und 91/1 in der Flur 1 und die Flurstücke 38/2; 39/2; 70/1 und 71/1 in der Flur 4, alle in der Gemarkung Quenstedt gelegen. Mit der Planung wird die Firma WPD onshore, Friedrich-Ebert- Straße 78, Kassel beauftragt werden. Der Beschluss wird hiermit bekanntgemacht. Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 7 Windpark Quenstedt III westlich der B 180 Aufgrund 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert in Verbindung mit 23 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA 2009, S. 383) zuletzt geändert durch Gesetzes vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) hat der der Stadtrat der Stadt Arnstein am 16. Mai 2013 die folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

8 - 8-1 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre erstreckt sich westlich der B 180auf die Flurstücke 1/2; 1/3; 1/4; 1/5; 1/6; 1/7; 3; 5; 6; 7; 8; 45/4; 57/2; 68/1; 79/1; 80/1; 81/1; 82/1; 83/1; 84/1; 85/1; 86/1; 87/1; 88/1; 89/1 und 91/1 in der Flur 1 und die Flurstücke 38/2; 39/2; 70/1 und 71/1 in der Flur 4, alle in der Gemarkung Quenstedt gelegen. Der räumliche Geltungsbereich und das Gebiet der Veränderungssperre entspricht dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 7 Windpark Quenstedt III westlich der B Rechtswirkungen und Ausnahmen (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ( 1) dürfen 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gemäß 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 3 Inkrafttreten Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der in Kraft. Arnstein, 21. Juni 2013 Bekanntmachung der über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 Windpark Quenstedt II östlich der B 180 Der Stadtrat der hat in seiner Sitzung am 16. Mai 2013 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 Windpark Quenstedt II östlich der B 180 beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich östlich der B 180 auf die Flurstücke 8; 9/1; 11; 12; 13/1; 15; 16; 17; 18/1; 20; 21; 22/2; 22/3; 24; 25; 26; 27; 30/1; 31; 32; 40/9; 42/13; 52/28; 53/28; 65/10; 66/10; und 69/29 in der Flur 4, alle in der Gemarkung Quenstedt gelegen. Mit der Planung wird die Firma SAB Windteam, Calbische Straße 17, Magdeburg beauftragt werden. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 6 Windpark Quenstedt II östlich der B 180 Aufgrund 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert in Verbindung mit 23 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. LSA 2009, S. 383) zuletzt geändert durch Gesetzes vom 30. November 2011 (GVBl. LSA S. 814) hat der der Stadtrat der am 16. Mai 2013 die folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen: 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Veränderungssperre erstreckt sich östlich der B 180 auf die Flurstücke 8; 9/1; 11; 12; 13/1; 15; 16; 17; 18/1; 20; 21; 22/2; 22/3; 24; 25; 26; 27; 30/1; 31; 32; 40/9; 42/13; 52/28; 53/28; 65/10; 66/10; 69/29; in der Flur 4, alle in der Gemarkung Quenstedt gelegen. Der räumliche Geltungsbereich und das Gebiet der Veränderungssperre entspricht dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 6 Windpark Quenstedt II östlich der B Rechtswirkungen und Ausnahmen (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ( 1) dürfen 1. Vorhaben im Sinne des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gemäß 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 3 Inkrafttreten Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der in Kraft. Arnstein, 21. Juni 2013 Bekanntmachung der über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 Windpark Quenstedt II im Ortsteil Quenstedt Der Stadtrat der hat in seiner Sitzung am 7. Juli 2011 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 Windpark Quenstedt II beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich auf die Flurstücke 1/2; 1/3; 1/4; 1/5; 1/6; 1/7; 3; 5; 6; 7; 8; 45/4; 57/2; 68/1; 79/1; 80/1; 81/1; 82/1; 83/1; 84/1; 85/1; 86/1; 87/1; 88/1; 89/1 und 91/1 in der Flur 1 und die Flurstücke 8; 9/1; 11; 12; 13/1; 15; 16; 17; 18/1; 20; 21; 22/2; 22/3; 24; 25; 26; 27; 30/1; 31; 32; 38/2; 39/2; 40/9; 42/13; 52/28; 53/28; 65/10; 66/10; 69/29; 70/1 und 71/1 in der Flur 4, alle in der Gemarkung Quenstedt gelegen. Mit der Planung wird die Firma N.Prior Energy, Gustav-Elster- Straße 1, Leer beauftragt werden. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

9 - 9 - Öffentliche Bekanntmachung der Das Raumordnungsverfahren für das Vorhaben 110 kv-leitung Klostermansfeld-Aschersleben wurde mit Schreiben vom durch die obere Landesplanungsbehörde, Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, eingeleitet. Die dazugehörigen Unterlagen liegen während der allgemeinen Dienstzeit für jeden, dessen Belange durch die Maßnahme berührt werden Vom 24. Juni 2013 bis zum 26. Juli 2013 in der Verwaltung der, Arnstein, Eislebener Straße 2, Arnstein OT Quenstedt, Zimmer 19 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch und Freitag jeweils 8.00 bis Uhr Dienstag von 8.00 bis Uhr und von bis Uhr Donnerstag 8.00 bis Uhr und von bis Uhr Arnstein, den 21. Juni 2013 Der Stadtrat Beschluss-Nr vom Der Stadtrat der beschließt die Teilnahme an dem Förderprogramm Kleinere Städte und Gemeinden - überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke. Bis zur Vorlage eines integrierten kommunalen Entwicklungskonzeptes für die gesamte, wird das in der Anlage dargestellte Gebiet, das in großen Teilen dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Sandersleben-Stadtkern entspricht, als vorläufiges Fördergebiet für das KSG-Programm festgelegt. Mitglieder des Stadtrates: 24 davon anwesend: 20 Ja-Stimmen: 20 Nein-Stimmen: - Stimmenthaltungen: -

10 Mitteilungen und Informationen aus dem Verwaltungsamt Wichtige Information! Das Verwaltungsamt der im OT Quenstedt, Eislebener Str. 2, Arnstein steht am Freitag, dem aus technischen Gründen nur eingeschränkt zur Verfügung. Wir bitten unsere Bürger um Verständnis. Öffnungszeiten des Verwaltungsamtes OT Quenstedt, Eislebener Str. 2, Tel.-Nr Fax-Nr Adresse: post@arnstein-harz.de Montag Uhr Dienstag Uhr Uhr Mittwoch Uhr Donnerstag Uhr Uhr Freitag Uhr und nach Vereinbarung Einrichtungen und Vereine melden sich zu Wort 40 Jahre Einetalpokal Am Pfingstsamstag, dem wurde der Einetalpokal ausgespielt. Das 40-jährige Jubiläum ließen sich die beteiligten Mannschaften: Arnstein Harkerode, Lok Aschersleben, Traktor Westdorf und der Gastgeber SV Welbsleben auch durch den verregneten Tag nicht vermiesen. Die Tafel mit dem Zwischenstand nach 3 Spielen lässt erkennen, wer die besten Chancen auf den Pokal hatte. Zum Schluss konnte tatsächlich der SV Welbsleben den Sieg zum 3. Mal in Folge und damit den Anspruch auf den Pokal nachhause holen. Alle Ergebnisse im Überblick: 1. SV Welbsleben - Westdorf 1 : 0 2. A. Harkerode - Lok Aschersleben 1 : 0 3. SV Welbsleben - A. Harkerode 7 : 0 4. Westdorf - Lok Aschersleben 0 : 1 5. Lok Aschersleben - SV Welbsleben 0 : 4 6. A. Harkerode - Westdorf 2 : 1 Weitere Informationen finden Sie unter Bau-Ordnungsamt Friedhofswesen Werte Bürgerinnen und Bürger, aus gegebenem Anlass macht es sich erforderlich noch einmal auf die Art der anonymen Bestattung (Beisetzung einer Urne auf den Urnengemeinschaftsanlagen) hinzuweisen. Bürger/Bürgerinnen, die diese Art der Beisetzung wählen müssen bedenken, dass sie damit keine Grabstelle erwerben, bei der Beisetzung nicht anwesend sein können und zum Gedenken an die Verstorbenen Blumen nur an dafür vorgesehenen Stellen, die von der Stadt vorgegeben werden, ablegen können. Bei der Wahl einer Bestattung einer Urne auf einer Urnengemeinschaftsanlage endet die Beisetzung mit der Trauerfeier, nicht mit der Beisetzung, ist es nicht erlaubt bei der Beisetzung anwesend zu sein. Die Urnengemeinschaftsanlage für anonyme Bestattungen darf nur durch von der Stadt beauftragte Mitarbeiter zum Zwecke der Pflege betreten werden, Bürgern u. Bürgerinnen ist es nicht erlaubt diese Anlage zu betreten. Sieger des Turniers: SV Welbsleben 2. Platz: Arnstein Harkerode 3. Platz: Lok Aschersleben A-Jug. 4. Platz: Traktor Westdorf Pausenhofaktionstag in Sandersleben Am kamen am Nachmittag viele fleißige Helfer mit Pinsel und Farbe auf den Pausenhof unserer Grundschule, denn der Elternrat hatte dazu aufgerufen, Wände, Schulhof, Bänke einer Verjüngungskur zu unterziehen. Bauer Leiter Bau-Ordnungsamt AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN AMTSBLÄTTER BEILAGEN BROSCHÜREN PROSPEKTE ZEITUNGEN Fragen zur Werbung? (01 70) Ihre Medienberaterin Jacqueline Becksmann berät Sie gern. jacqueline.becksmann@wittich-herzberg.de Fleißige Kinderhände gestalten die Wand

11 Kinder, Eltern, Großeltern, Hausmeister, Mitarbeiter und Lehrer - alle kamen mit Elan und Ideen, so dass unser Schulhof nun in neuem Licht erstrahlt. Allen Helfern Herzlichen Dank sagen die Schüler und Lehrer unserer Grundschule. Außerdem möchten wir ein Dankeschön an die Freiwillige Feuerwehr Sandersleben richten, die mit ihrer Technik einige Wände von vertrockneten Kletterpflanzen befreite, sowie an die Frauen der Babybörse in Sandersleben, die mit ihrer Geldspende halfen, Materialien für Verschönerungsarbeiten in den Klassenräumen zu kaufen. A. Fauska GS Geschwister Scholl Sandersleben serrutsche) ausprobieren. Ruckzuck waren zwei Stunden rum und wir mussten wieder die Heimreise antreten. Mittag gab es Gulasch und Kartoffeln aus der Espenhahn-Stiftung. Danach war eine kleine Mittagspause für alle. Am Nachmittag kamen dann die Eltern der Mitglieder der Jugendfeuerwehr und Kinderabteilung zum Kaffee und Kuchen. So konnten auch die Familien sehen wie unser Zeltlager abläuft. Zum Abschluss des Kaffeenachmittags gab es noch für jeden ein Eis. Daraufhin gab es ein Lagerfeuer und die beliebte Nachtwanderung möchte ich ja nicht vergessen. Montag war es dann leider schon wieder vorbei und es ging für alle nachhause. Zum Schluss möchte ich mich im Namen der Jugendfeuerwehr bei allen Helfern und Betreuern bedanken. Ohne die viele fleißigen Hände, sei es beim Auf- bzw. Abbau, beim Frühstück machen oder Kuchen backen ist ein solches Zeltlager nicht durchführbar. Ebenso dankt die Jugendfeuerwehr dem anonymen Spender für die 100 Euro und der für ihre Unterstützung. Vielen Dank auch an den Förderverein Freiwillige Feuerwehr Sandersleben (Anhalt) e. V. Maik Schmidt Jugendfeuerwehrwart Tag der offenen Tür - Grundschule Sandersleben Am Sonnabend, dem 6. Juli, heißt es in unserer Grundschule in Sandersleben: Groß und Kein herzlich willkommen! Ab Uhr findet ein Tag der offenen Tür statt und alle Besucher sind eingeladen, sich unsere Schule anzuschauen, sich bei Spiel und Spaß zu vergnügen, aber auch, um unsere Schüler bei verschiedenen Auftritten zu bestaunen (siehe Aushänge). Für das leibliche Wohl wird ebenfalls gesorgt. Schüler und Lehrer der GS Sandersleben Was, schon wieder vorbei? Neues von der Jugendfeuerwehr Sandersleben (Anhalt) Nach einer kurzen Schreibpause möchte ich kurz über unser Pfingstzeltlager berichten. Am Freitag, dem trafen sich 15 Jugendfeuerwehrmitglieder mit Sack und Pack am Depot, von dem es direkt zum Sportplatz ging. Dort wurden dann alle Zelte gemeinsam aufgebaut. Nach dem Pizza essen gab es ein kleines Fußballturnier. Der Abend klang gemütlich am Lagerfeuer mit dem einen oder anderem Regenschauer aus. Am Samstagvormittag konnten die Jugendlichen bei Sport und Spiel zeigen was in ihnen steckt. Nach dem anstrengenden Vormittag gab es zur Stärkung Nudeln mit Feuerwehrsoße aus der Gulaschkanone. Vielen Dank an den Koch Roger Haude. Am Nachmittag fuhr die Jugendfeuerwehr ins Hallenbad nach Staßfurt. Gegen Abend wieder angekommen, gab es Buletten mit Kartoffelsalat. Zur schnellen Verdauung spielten wir dann Fußball auf dem großen Fußballfeld mit unseren Betreuern. Das Wetter hatte es Sonntagvormittag gut gemeint, sodass wir mit dem Zug nach Wippra zur Sommerrodelbahn fuhren. Hier konnte jeder mit der Rodelbahn fahren und das Nautic Jet (Was- Liebe Leserinnen, liebe Leser, kennen Sie das auch, man hat einen bestimmten Termin, zum Beispiel einen runden Geburtstag, eine Hochzeit, einen Feiertag oder sonstiges Ereignis vor sich und es ist noch so viel Zeit bis dahin um in aller Ruhe alles zu organisieren und planen. Wir verschieben es auf die nächsten Monate oder die nächsten Wochen. Doch wie schnell können die Monate und Wochen vergehen und uns bleibt nur noch eine Woche, ein paar Tage und alles muss erledigt sein, oh wo ist die viele Zeit geblieben, nun aber schnell. Die Anspannung steigt, der Stress nimmt zu, vielleicht geht ja auch noch was schief und schon brechen wir in Panik aus. Jetzt nur die Ruhe bewahren, versuchen alles zum Guten zu bringen das alles so wird, wie wir es vor Monaten schon einmal geplant hatten.

12 Das Ereignis ist vorbei, alles ist gut gelaufen und wir nehmen uns vor, dass nächste Mal fange ich früher an. So geht es auch uns, den Mitglieder des Heimat- und Kulturvereins Sylda. Das Pfingstfest ist vorbei, wir machen eine Auswertung, reden über das was gut gelaufen ist, reden über das was beim nächsten Pfingstfest verändert werden muss, aber wie gesagt, wir haben ja wieder ein ganzes Jahr Zeit, man nur keinen Stress. Doch so ein Pfingstfest, wie wir es feiern von Freitag bis Montag, kann man nicht in einer Woche organisieren. Noch in diesem Jahr müssen Verträge mit Musikgruppen für das kommende Pfingstfest abgeschlossen werden, muss man wissen wer die Versorgung übernimmt und welcher Schausteller kommen soll. Man hat also das ganze Jahr etwas für das kommende Pfingstfest zu tun. Nun kann man so ein Fest nicht allein organisieren, man braucht Hilfe. Hilfe und Unterstützung von den Mitgliedern des Heimatund Kulturvereins Sylda, Hilfe und Unterstützung von den Mitgliedern des Schützenvereins Sylda, Hilfe und Unterstützung von den Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehr Sylda. Nicht zu vergessen die vielen freiwilligen Helfern die bei den Vorbereitungen mit anpacken, die an den Kassen sitzen, die dafür sorgen, dass es an zwei Tagen einen reibungslosen Ablauf beim Verkauf von Kaffee und Kuchen gibt und die fleißigen Frauen die immer wieder für leckeren Kuchen sorgen. Ich möchte mich bei allen ganz herzlich bedanken, denn ohne dieses Miteinander würde das alles nicht möglich sein. Ein großes Dankeschön an unseren vielen Sponsoren, die durch Geldspenden oder Sachspenden immer wieder zu einem guten Gelingen mit beitragen. Ich freue mich, dass alles so gut funktioniert und wünsche mir, dass wir auch nächstes Jahr wieder alle an einem Strang ziehen und jede Veranstaltung in Sylda zu einem unvergesslichen Ereignis werden lassen. Bert Lenz 1. Vorsitzender des Heimat und Kulturvereins Sylda e. V. PRO Sandersleben informiert Die nächsten Treffen der Bürgerinitiative sind: Mittwoch, Mittwoch, Mittwoch, jeweils 19 Uhr im Pfarrhaus am Markt. Jeder Bürger, der Fragen oder Anregungen hat, ist herzlich willkommen. Ihre Bürgerinitiative PRO Sandersleben 1. Sandersleber Regional- und Krempelmarkt am Um unser Heimatfest noch attraktiver zu gestalten suchen wir Händler und private Verkäufer, die ihre Waren am Sonntag, dem auf einem Regional und Krempelmarkt anbieten möchten. Der Markt findet von 10 bis 17 Uhr auf dem Festplatz am Sportplatz statt. Neben altem Trödel und anderen Flohmarktprodukten bekommen Handwerker und Gewerbetreibende besonders der die Möglichkeit, sich zu präsentieren. Deshalb heißt das Motto Aus der Region - für die Region. Infos und Anmeldungen bis unter Tel Die nächste Ausgabe erscheint am Freitag, dem 19. Juli 2013 Annahmeschluss für redaktionelle Beiträge und Anzeigen ist Dienstag, der 9. Juli 2013

13 Volksfest in Bräunrode vom bis Freitag, Uhr Eröffnung des Volksfestes mit 100 bunten Luftballons auf dem Festplatz Uhr Beginn des Schaustellerbetriebes Koschitzky aus Biesenrode Uhr Disco mit DJ Frank Uhr Kaffeetafel mit selbst gebackenem Kuchen und musikalischer Umrahmung Uhr Hüpfburg für die Kinder bis Uhr Kinderschminken mit Diana Marscheider Uhr Preisschießen für Erwachsene - Kleinkaliber (Schießstand der Schützengesellschaft Welbsleben) Schießen für jedermann - Luftgewehr (Schießbude am Schützenhaus) Uhr Ausgabe der Preise am Schützenhaus Uhr Schützenaufmarsch, Gefallenenehrung und Abholung der Schützenkönigin und des Schützenkönigs von 2013 sowie Ehrung der ältesten Bürgerin und des ältesten Bürgers von Welbsleben mit dem Spielmannszug aus Stangerode ca Uhr Auswertung des Hofstatt-Pokalschießens 2013 ca Uhr Brauchtumsfeuer auf dem Gelände der Schützengesellschaft mit Stockbrot backen Uhr Open End-Party Für das leibliche Wohl ist gesorgt. Änderungen vorbehalten Die Mitglieder der Schützengesellschaft Welbsleben von 1818 e. V. Dorffest Greifenhagen 2013 Freitag, Uhr Musik und Tanz mit der Diskothek mit DJ Jörg Samstag, bis Uhr Dorfmeisterschaft im Elfmeterschießen bis Uhr Kegel- und Schießmeisterschaften bis Uhr Das Akkordeonorchester der Musikschule Fröhlich spielt auf bis Uhr Kaffeeklatsch auf dem Festplatz bis Uhr Greifenhagen sucht den Superstar bis Uhr Rock und Pop mit Wricks Partyband aus Sachsen Sonntag, bis Uhr Wecken und Eiersammeln anschließend Eier rührt euch mit der FFW Greifenhagen Uhr Frühschoppen mit der Blaskapelle Königerode Für das leibliche Wohl sorgen der Lindenhof aus Bräunrode und der Schaustellerbetrieb Stadelmann. Sonnabend, Uhr gemeinsames Mittagessen auf dem Festplatz Uhr bunter Umzug durchs Dorf mit dem Spielmannszug Stangerode Uhr lustiges Showprogramm mit Stars aus aller Welt Uhr Kaffeekränzchen mit köstlichem Kaffee und leckerem Kuchen Uhr Tanz für Jung und Alt mit der Partyband Atemlos Sonntag, Uhr Wecken und Eiersammeln mit dem Spielmannszug Stangerode in Willerode Uhr Wecken und Eiersammeln mit dem Spielmannszug Stangerode in Bräunrode Uhr Frühschoppen mit der Blaskapelle Kliebigtaler Blasmusikanten und großem Rühreiessen gratis für alle Uhr Kaffeekränzchen zum Ausklang des Festes Für das leibliche Wohl sorgt das Team der Gaststätte Zum Löwen aus Wiederstedt Der Dorfclub Bräunrode e. V. lädt hierzu herzlichst ein! Schützenfest in Alterode 19. bis 22. Juli 2013 Freitag Uhr Abholen der Schützenkönige Uhr Eröffnung und Disco Samstag 9.00 Uhr Fußballturnier Uhr Mannschafts- und Pokalschießen Uhr Kaffeenachmittag für Senioren Unterhaltung mit dem Musikverein Selketal Mini-Play-back-Show Uhr Tanz mit Joe Eimer und die Skrupellosen Open-End mit DJ Frank Sonntag 7.00 Uhr Wecken mit dem Spielmannszug Alterode Uhr Frühschoppen mit DJ Frank Uhr Umzug und Abholen der Schützenkönige Uhr Kaffeenachmittag Unterhaltung mit den Kliebigtalern Unterhaltung für die Jüngsten mit Pelle Purz und Kinderschminken Uhr Disco mit DJ Frank Montag 7.00 Uhr Erbsbärumzug Uhr Disco mit DJ Frank Versorgung durch Getränke-Poschke Schaustellerbetrieb Walther Es lädt ein: Heimat- und Brauchtumsverein Alterode e. V.

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