Zweck der Studien- und Prüfungsordnung

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1 Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Gesundheitsmanagement und Technologie im Sozialmarkt (B. A.) an der Wilhelm Löhe Hochschule für angewandte Wissenschaften Aufgrund von Art. 80 Abs. 1 und 3 Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS WFK) in der Fassung vom , GVBl S. 338 erlässt die Wilhelm Löhe Hochschule für angewandte Wissenschaften folgende Satzung: Inhaltsübersicht: 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung 2 Studienziel 3 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums, Akademischer Grad 4 Zulassungsvoraussetzungen 5 Studienplan 6 Leistungspunkte 7 Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise 8 Anwendungskompetenz (Praxissemester) 9 Bachelorarbeit 10 Bestehen der Bachelorprüfung, Prüfungsgesamtnote 11 Fachstudienberatung 12 Prüfungskommission 13 Inkrafttreten 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Gesundheitsmanagement und Technologie im Sozialmarkt dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 17. Oktober 2001 (GVBl S. 686, Bay RS WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung Wilhelm Löhe Hochschule für angewandte Wissenschaften in deren jeweiliger Fassung. 2 Studienziel 1

2 (1) Ziel des Studiums ist, den Studierenden Kenntnisse aus den Wissenschaftsdisziplinen Management und Ökonomie, soziale Infrastruktur sowie Gesundheit zu vermitteln und sowohl methodische als auch anwendungsbezogene Fähigkeiten zu transportieren. (2) 1 Die Absolventen sollen nach ihrem Studium in der Lage sein, das Management in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen auf verschiedenen ökonomischen und gesundheitswissenschaftlichen Gebieten zu unterstützen und nach entsprechender Einarbeitung selbst Führungsaufgaben oder freiberufliche Aufgaben zu übernehmen. 2 Neben der Vermittlung von Fachkenntnissen werden im Studium die Persönlichkeitsbildung sowie der Erwerb von Führungswissen und Führungstechniken gefördert. 3 Die Absolventen sollen neben fachlicher Kompetenz soziale und methodische Kompetenzen erwerben. (3) 1 Mit der Bachelorprüfung erwerben Studierende einen anwendungsbezogenen, wissenschaftlich fundierten, berufsqualifizierenden Abschluss. 2 Der Abschluss befähigt, in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialmarktes mit dem erworbenen Instrumentarium besonders qualifizierte Fach- und Führungsaufgaben zu übernehmen und sowohl methodische als auch anwendungsbezogene Fähigkeiten zu nutzen. 3 Regelstudienzeit, Aufbau des Studiums, Akademischer Grad (1) 1 Die Regelstudienzeit umfasst sieben Studiensemester. Der Studiengang gliedert sich in sieben Modulbereiche, die sich ihrerseits in weitere Module unterteilen. 2 Die Modulbereiche Methodenkompetenz und Fachliche Grundlagen definieren ein Grundlagenstudium, mit dem Modulbereich Fachliche Vertiefungen, dem Projektsemester und der Bachelorarbeit wird ein Vertiefungsstudium abgebildet. 3 Das Grundlagenstudium umfasst drei Semester, das Vertiefungsstudium drei Semester und ein praktisches Studiensemester. (2) Bei erfolgreichem Abschluss der Bachelorprüfung wird der akademische Grad Bachelor of Arts, Kurzform B.A. verliehen. 4 Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium im Studiengang Gesundheitsmanagement und Technologie im Sozialmarkt sind: a. die Qualifikation für ein Studium an einer Fachhochschule in Bayern b. die Einschreibung als Student der Wilhelm Löhe Hochschule im Bachelorstudiengang Gesundheitsmanagement und Technologie im Sozialmarkt. 5 Studienplan 2

3 (1) 1 Die Hochschulleitung erstellt zur Gewährleistung des Lehrangebots zur Information der Studierenden einen Studienplan, der nicht Bestandteil dieser Ordnung ist. 2 Aus dem Studienplan ergibt sich der Ablauf des Studiums im Einzelnen. 3 Die Bekanntmachung neuer Regelungen erfolgt spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit per Aushang oder über die elektronische Plattform. (2) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen über a. die zeitliche Aufteilung der Fächer und Module, die Studienziele und -inhalte sowie deren Stundenzahl b. Ziele und Inhalte des Moduls Anwendungskompetenz; insbesondere die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen sowie deren Form und Organisation c. Prüfungen und Teilnahmehinweise (3) 1 Die Wilhelm Löhe Hochschule strebt an, die Lehrveranstaltungen im Sinne eines zügigen und qualitätsorientierten Studiums anzubieten. 2 Ein Anspruch, dass alle Wahlpflichtund Wahlveranstaltungen angeboten werden, besteht nicht. 6 Leistungspunkte (1) 1 Für den erfolgreichen Abschluss von Modulen werden Leistungspunkte vergeben. Dabei entspricht ein Leistungspunkt einer Studienbelastung von etwa 30 Zeitstunden. 2 Die Anzahl der Leistungspunkte pro Modul ergibt sich aus der Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnung. (2) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiengangs sind 210 Leistungspunkte nachzuweisen. 7 Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweise (1) 1 Die Lehrveranstaltungen (Module), ihre Stundenzahl, die Art der Lehrveranstaltungen, die Anzahl der Leistungspunkte (ECTS), die Prüfungen, sowie weitere Bestimmungen hierzu sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. 2 Soweit diese keine abschließenden Bestimmungen enthält, trifft die weiteren Festlegungen das Modulhandbuch. (2) Alle Module sind entweder Pflichtmodule oder Wahlpflichtmodule: a. Pflichtmodule sind die Module des Studiengangs, die für alle Studierenden verbindlich sind. b. 1 Wahlpflichtmodule sind die Module des Studiengangs, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. 2 Jeder Studierende muss unter ihnen nach Maßgabe dieser Studien- und Prüfungsordnung eine bestimmte Auswahl treffen (Absatz 3, c). Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. (3) Die Module werden inhaltlich folgenden Modulbereichen zugeordnet: Methodenkompetenz, Fachliche Grundlagen, Fachliche Vertiefungen, Schlüsselkompetenzen, Anwendungskompetenz und Abschlussarbeit: a. Im Bereich Methodenkompetenz werden Basiselemente der Wissenschaftsdisziplinen Quantitative Methoden und Ökonomie sowie (Unternehmens-)Ethik unterrichtet. Es handelt sich ausschließlich um Pflichtmodule. 3

4 b. Mit dem Modulbereich Fachliche Grundlagen werden Module umschrieben, die eine grundlegende Methodenkompetenz vermitteln. Es handelt sich ausschließlich um Pflichtmodule. c. Der Modulbereich Fachliche Vertiefungen umfasst Pflicht- und Wahlpflichtmodule und kennzeichnet die weiterführende Spezialisierung des gewählten Studienfachs. Im Wahlpflichtbereich ist ein Modul mit zehn Leistungspunkten (ECTS) oder zwei Module mit je fünf Leistungspunkten (ECTS) gemäß der Anlage dieser Ordnung zu wählen. d. Der Modulbereich Schlüsselqualifikation dient dem Studienziel der Persönlichkeitsbildung und der Kommunikationsfähigkeit des Studierenden. Alle Module dieses Modulbereichs sind Pflichtmodule. e. Der Modulbereich Anwendungskompetenz beinhaltet die praktischen Studienanteile, die insgesamt einen Umfang von mindestens 20 Wochen umfassen. f. Der Modulbereich Abschlussarbeit umfasst das Pflichtmodul Bachelorarbeit. 8 Anwendungskompetenz (Praxissemester) (1) Der Modulbereich Anwendungskompetenz umfasst einen fachlich begleiteten praktischen Studienteil von insgesamt mindestens 20 Wochen. (2) 1 Für die Teilnahme am Modulbereich Anwendungskompetenz ist eine Anmeldung erforderlich. 2 Eine erfolgreiche Anmeldung setzt den Nachweis von mindestens 90 bereits erbrachten ECTS-Punkten voraus. (3) 1 Im Modul Projektpraktikum soll der Studierende außerhalb der Hochschule bei Einrichtungen und Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens Arbeitsprozesse und Arbeitsbedingungen kennenlernen und durch fachliche Anleitung des Praxisbetreuers in Arbeitsprozesse integriert werden. 2 Es wird empfohlen, das Projektpraktikum im sechsten Fachsemester zu absolvieren. Zur Begleitung des Projektpraktikums und zur kontinuierlichen Anbindung an eine interdisziplinäre wissenschaftliche Betreuung ist während des Projektpraktikums eine begleitende Veranstaltung Begleitete Praxisanalyse zu besuchen. (4) Das Projektpraktikum ist erfolgreich erbracht, wenn 1. die notwendigen externen Praxiszeiten durch ein Zeugnis der Ausbildungsstelle nachgewiesen wurden und 2. der Praxisbericht und die begleitete Praxisanalyse jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurden. (5) Das Projektpraktikum kann angerechnet werden bei 1. einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung und zusätzlich zwölf Monaten einschlägiger Vollzeitarbeit oder 2. mindestens vierundzwanzig Monaten einschlägiger Vollzeitarbeit. (6) Die Regelungen zum Projektpraktikum werden durch die Praktikumsordnung des Studienganges Gesundheitsmanagement und Technologie im Sozialmarkt ergänzt. 9 Bachelorarbeit 4

5 (1) In der Bachelorarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens in seinem Fachgebiet beherrscht und selbstständig auf eine begrenzte Themenstellung anwenden kann. (2) Die Zulassung zur Bachelorarbeit kann nur erfolgen, wenn mindestens 120 Leistungspunkte erbracht worden sind. (3) 1 Die Bewertung der Bachelorarbeit erfolgt durch einen Prüfer, der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt wird. 2 Wird die Bachelorarbeit mit "nicht ausreichend" bewertet, so ist sie von einem zweiten Prüfer zu bewerten. 3 Bei unterschiedlicher Bewertung durch die beiden Prüfer ergibt sich die Note aus dem Durchschnitt der erteilten Bewertungen; dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4 Die Bewertung soll spätestens vier Wochen nach Abgabe der Bachelorarbeit vorliegen. (4) 1 Die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit erfolgt durch einen an der Wilhelm Löhe Hochschule prüfungsberechtigten Hochschullehrer des entsprechenden Fachs über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2 Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen. 3 Die Bearbeitungsdauer beträgt zwölf Wochen. 4 Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist, ruht die Bearbeitungsfrist. 5 Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, so wird sie mit "nicht ausreichend" bewertet. (5) 1 Die Bachelorarbeit ist einmal in Maschinenschrift, gebunden und paginiert sowie als PDF-Dokument einzureichen. 2 Die Arbeit muss eine Inhaltsübersicht und ein Quellenverzeichnis enthalten. (6) 1 Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden. 2 Die Bachelorarbeit enthält am Ende eine Erklärung des Verfassers, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Arbeit nicht bereits an einer anderen Hochschule zur Erlangung eines akademischen Grades eingereicht hat. (7) 1 Der Kandidat hat das Recht, innerhalb der ersten zwei Wochen das Thema einmal zurückzugeben. 2 Für die Zuteilung und Bearbeitung eines neuen Themas gelten die Abs. 1 und 3 bis 6 entsprechend. 10 Bestehen der Bachelorprüfung, Prüfungsgesamtnote (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn a. in allen nach Anlage 1 für das Bestehen der Bachelorprüfung erforderlichen Modulen einschließlich der Bachelorarbeit mindestens die Note ausreichend" oder das Prädikat mit Erfolg oder Bestanden erzielt wurde b. und insgesamt 210 Leistungspunkte erworben wurden. (2) 1 Zur Bildung des Prüfungsgesamtergebnisses tragen die Endnoten aller in die Endbewertung eingehenden Module nach der Anlage und die Bachelorarbeit bei, wobei die Gewichtung der Modulbereiche Methodenkompetenz und Anwendungskompetenz mit der Hälfte der jeweils zugeordneten Leistungspunkte und die der übrigen Module mit dem vollen Wert der zugeordneten Leistungspunkte erfolgt. 5

6 11 Prüfungskommission (1) Für den Studiengang Gesundheitsmanagement und Technologie im Sozialmarkt wird eine Prüfungskommission gebildet. (2) 1 Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2 Die Departments Ökonomie und Management sowie Soziale Infrastruktur und Gesundheit müssen mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. (3) Für die Aufgabenzuweisung gelten die Regelungen in der Allgemeinen Prüfungsordnung in Inkrafttreten (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am 30. September 2013 in Kraft. 6

7 Anhang Leistungsnachweise, Teilprüfungen und Leistungspunkte 1 ÜBERSICHT Modul Nr. Modultitel Prüfung [Teilgewicht] Art ECTS SWS 1 Methodenkompetenz 1.00 Quantitative Methoden I - Mathematik 1.10 Quantitative Methoden II - Statistik 1.20 Ökonomische Methoden I - Ökonomisches Denken - Makroökonomie und Wirtschaftspolitik 1.40 Ökonomische Methoden III - Wirtschaftsinformatik 1.60 Unternehmensethik I -Grundlagen der Wirtschafts- und Unternehmensethik 2 Fachliche Grundlagen 2.00 Grundlagen Management - Grundlagen Betriebswirtschaft - Grundlagen betriebliches Rechnungswesen 2.10 Grundlagen Finanzmanagement - Grundlagen Bilanz- und Finanzmanagement - Grundlagen Wirtschaftsrecht 2.20 Grundlagen Gesundheitswesen - Grundlagen Medizin - Grundlagen E-Health - Grundlagen Public Health/ Gesundheitswissenschaften 2.60 Grundlagen Gesundheitstechnik - Technologie in Gesundheitseinrichtungen - Healthcare Facility Management Klausur (60 Min.) Klausur (60 Min.) Klausur (60 Min.) Klausur (60 Min.) Klausur (90 Min.) Klausur (90 Min.) Klausur (90 Min.) Klausur (90 Min.) PM 5 3 PM 5 3 PM 5 3 PM 5 3 PM 8 6 PM 8 6 PM 12 9 PM PM = Pflichtmodul; WP = Wahlpflichtmodul; SWS = Semesterwochenstunden; ECTS = hier: Anzahl der Leistungspunkte nach European Credit Transfer and Accumulation System 7

8 Modul -Nr. Modultitel Prüfung [Teilgewicht] Art ECTS SWS 3-4 Fachliche Vertiefungen 3.00 Controlling - Dienstleistungscontrolling - Controlling im Gesundheitswesen 3.10 Leistungsmanagement - Qualitätsmanagement - Casemanagement 3.30 Gesundheitsökonomische Bewertung - Gesundheitsökonomische Evaluation - Usability Strategien 3.90 Soziale Infrastruktur - E-Health - Ambient Assisted Living 4.00 Mensch und Technik - Mensch-Maschinen-Kommunikation - Technisches Innovationsmanagement 4.50 Nachhaltiges Management - Stakeholder-Management - Marktorientiertes Innovationsmanagement 4.60 Juristisches Wissen - Recht im Gesundheitswesen Wahlpflichtbereich 3.40 Gesundheitssysteme - Gesundheitssystemforschung - Gesundheitspolitik 3.60 Ethik und Sozialordnung I - Ordnungsethik des Sozialstaates 3.70 Ethik - Grundlagen angewandter Ethik - Medizin- und Bioethik 3.80 Ethik und Sozialordnung II - Wirtschafts- und Sozialgeschichte 4.10 Demografie und Gesundheit - Demografischer Wandel und Pflege - Grundlagen Gerontologie 4.30 Gesundheitswissenschaften I - Medizinstatistik - Epidemiologie und Versorgungsforschung 4.40 Gesundheitswissenschaften II - Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation - Angewandte Gesundheitswissenschaften Klausur (60 Min.) Klausur (90 Min.) PM 5 3 WP 10 6 WP 5 3 WP 10 6 WP 5 3 WP 10 6 WP 10 6 WP

9 Modul -Nr. Modultitel Prüfung [Teilgewicht] Art ECTS SWS 5 Schlüsselkompetenzen 5.00 Wissenschaftliche Kompetenzen - Wissenschaftliches Arbeiten - Dogmengeschichte 5.10 Projektmanagement - Projekt- und Change-Management - Angewandtes Projektmanagement 5.20 Führung und Leitung - Leitung und Führung - Diversity Management 5.40 Kommunikative Kompetenzen - Rhetorik 5.50 Englisch - English for Scientists - Business English Referat Mündl. Prüf. (20 Min.) PM 6 6 PM 6 6 PM 6 6 Referat PM 3 3. PM Anwendungskompetenz 6.00 Projektpraktikum PM - Praxisbericht Projektarbeit 20 - Begleitete Praxisanalyse Referat Abschlussarbeit 7.00 Bachelorarbeit Bachelorarbeit PM 12 9

10 Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der vorläufigen Hochschulleitung gemäß Art. 21 der Grundordnung der Wilhelm Löhe Hochschule für angewandte Wissenschaften und Erteilung des Einvernehmens durch das Bayerische Wissenschaftsministerium mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 (E3- H /21757). Fürth, 14. Oktober 2013 Prof. Dr. Dr. h. c. Peter Oberender, Präsident Diese Satzung wurde im Prüfungsamt der Wilhelm Löhe Hochschule niedergelegt und kann während der Dienstzeit eingesehen werden. Die Niederlegung wurde am 15. Oktober 2013 durch Aushang bekannt gegeben. 10

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