geändert durch Satzungen vom 1. September Juni November März Februar 2014
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- Gregor Schulz
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1 Der Text dieser Fachstudien- und Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare Text. Hinweis: Für Studierende, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten der letzten Änderungssatzung aufgenommen haben: Bitte beachten Sie auch die vorangegangenen Änderungssatzungen mit ihren Übergangsbestimmungen. Fachstudien- und Prüfungsordnung für das Fach Theater- und Medienwissenschaft im Zwei-Fach- Bachelorstudiengang an der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg - FPOTheaterMedien Vom 4. Oktober 2007 geändert durch Satzungen vom 1. September Juni November März Februar 2014 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2, Art. 58 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Erlangen- Nürnberg folgende Studien- und Prüfungsordnung: 1 Geltungsbereich Diese Fachstudien- und Prüfungsordnung ergänzt die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge an der Philosophischen Fakultät und Fachbereich Theologie der Universität Erlangen-Nürnberg vom 27. September 2007 (im Folgenden: ABMStPO/Phil) für das Fach Theater- und Medienwissenschaft. 2 Umfang und Ziele des Studiums (1) Das Fach Theater- und Medienwissenschaft kann im Bachelorstudiengang entweder als erstes Fach mit einem Umfang von 70 ECTS-Punkten zuzüglich der Bachelorarbeit im Umfang von 10 ECTS-Punkten oder als zweites Fach mit einem Umfang von 70 ECTS-Punkten studiert werden. (2) 1 Im Fach Theater- und Medienwissenschaft erwerben die Studierenden grundlegende Fachkenntnisse der Theater- und Medienwissenschaft und die Fähigkeit zu eigenständigem wissenschaftlichen Arbeiten, einschließlich der entsprechenden Methoden, die eine Grundlage für ein weit gefächertes berufliches Tätigkeitsspektrum darstellen. 2 Diese Kenntnisse und Fähigkeiten werden mit dem Bachelorabschluss nachgewiesen. (3) Im Studium der Theater- und Medienwissenschaft wird eine fundierte fachwissenschaftliche Ausbildung gewährleistet und insbesondere analytische, theoretische und geschichtliche Qualifikation zur Bearbeitung und Lösung theater- und medienwissenschaftlicher Probleme sowie die Möglichkeiten zur Umsetzung historischtheoretischer Kenntnisse in die medienpraktische Tätigkeitsfelder vermittelt.
2 (4) Zur Erreichung dieses Qualifikationsprofils zielt der Studiengang auf die Entwicklung folgender Kompetenzen: 1. Theoretische Kompetenz: Kenntnis der Entwicklung und der wichtigsten wissenschaftlichen Paradigmen im Bereich der Theater- und Medienwissenschaft sowie Einsicht in die einschlägigen (auch historischen) Theorien, Konzepte und Methoden des Faches. 2. Theater- und medienhistorische Kompetenz: Kenntnis der historischen Entwicklungen von Theater und Medien bis in die Gegenwart. 3. Analytische Kompetenz: Fähigkeit zur Analyse und Interpretation von theatralen und medialen Events und Werken, sowohl in Hinblick auf wissenschaftliche Erkenntnisse als auch auf anwendungsorientierte Ziele. 4. Kompetenzen im Bereich von Forschung und wissenschaftlicher Reflektion: die Fähigkeit, ein Problem für ein Forschungsprojekt im Bereich der Theater- und Medienwissenschaft zu formulieren, die Adäquatheit der gewählten Methoden und Vorgehensweisen im Hinblick auf die Quellen- und Datenlage zu begründen, die entsprechenden Recherchen durchzuführen und die erzielten Ergebnisse in einer argumentativ korrekten Weise, in Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Konventionen darzustellen. 5. Anwendungskompetenz: das Vermögen, Resultate wissenschaftlicher Arbeit im Hinblick auf die Anwendungsmöglichkeiten in Praxissituationen zu reflektieren und einschlägiges Handeln in der Praxis zu planen und durchzuführen. 3 Fächerkombinationen 1 Die Kombinationsmöglichkeiten der einzelnen Fächer im Zwei-Fach-Bachelorstudiengang richten sich nach Anlage 3 der ABMStPO/Phil. 2 Im Übrigen findet 31 Abs. 5 der ABMStPO/Phil Anwendung. 2
3 4 Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiums (1) Im Studium der Theater- und Medienwissenschaft als erstem Fach sind Folgende Module erfolgreich abzulegen: Sem. Module Lehrveranstaltung SWS ECTS* Einführung Vorlesung Einführung in die Theater- und Medienwissenschaft Ringvorlesung Einführung in die Geschichte des Theaters und der Medien Leistungsnachweis Faktor für Modulnote K 90 1,0 Übung Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten / Grundfragen der Gestaltung 2 2 SL Basisseminar Analyse 2 Essays (je 4 St.) Theaterwissenschaft Basisseminar Theorie 2 3 Basisseminar Historiografie 2 3 (10 S.) Medienwissenschaft Basisseminar Theorie und Historiografie 2 3 Klausur 90 Basisseminar Analyse / 4 (10 S.) Aufbaumodul: Theater- und Mediengeschichte Vorlesung Mediengeschichte 2 3 K 60 0,3 Vorlesung Theatergeschichte 2 3 K 60 0,3 3 / 4 Aufbaumodul Praxis (12 S.) Grundlagenseminar Theorien der Praxis K 90 0,4 Übung Technik 2 2 SL Projektseminar #1 5 / 6 Vertiefungsmodul Praxis Projektseminar #2 2 5 Projektseminar # / 6 Vertiefungsmodul Hauptseminar Arbeitsfelder der Theater- Theater- und Medienforschung und Medienwissenschaft 2 8 (15 Seiten) 1,0 Examenskolloquium 2 2 SL 6 Bachelorarbeit Verfassen der Bachelorarbeit 10 * ECTS-Punkte können nur für insgesamt abgeschlossene Module erworben werden. BA (35-40 Seiten) 1,0 3
4 (2) Für das Sommersemesterangebot 2011 findet folgender Studienverlaufsplan Anwendung: Modul GOP SWS ECTS Einführung Einführung in die Theater- und Medienwissenschaft Einführung in die Geschichte des Theaters und der Medien Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten / Grundfragen der Gestaltung 2 2 Theaterwissenschaft Basisseminar Analyse Basisseminar Theorie 2 3 Basisseminar Historiografie 2 3 Medienwissenschaft Basisseminar Theorie und Historiografie 2 3 Basisseminar Analyse 2 3 Aufbaumodul: Theater- und Mediengeschichte Vorlesung Mediengeschichte 2 3 Vorlesung Theatergeschichte 2 3 Aufbaumodul Praxis Grundlagenseminar Theorien der Praxis Übung Technik 2 2 Projektseminar #1 Vertiefungsmodul Praxis Projektseminar #2 2 5 Projektseminar #3 2 5 Vertiefungsmodul Theater- und Medienforschung Hauptseminar Arbeitsfelder der Theater- und Medienwissenschaft 2 8 Examenskolloquium 2 2 Bachelorarbeit Verfassen der Bachelorarbeit SS WS SS WS SS WS (3) Die Module im 2. und 3. Studienjahr (Aufbaumodul Theater- und Mediengeschichte, Vertiefungsmodul Theater- und Medienforschung) gehen mit doppeltem Gewicht in die Gesamtnote ein. (4) Im Studiengang Theater- und Medienwissenschaft entfällt bei der Wahl als zweitem Fach die Abfassung der Bachelorarbeit. 4
5 (5) Falls Theater- und Medienwissenschaft als Erstfach gewählt wird, sind im Bereich Schlüsselqualifikationen Leistungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten zu erbringen. 5 Grundlagen- und Orientierungsprüfung Für die Grundlagen- und Orientierungsprüfung müssen im Fach Theater- und Medienwissenschaft mindestens zwei Module des ersten Studienjahres bestanden worden sein. 6 Besondere Bestimmungen für die Bachelorarbeit Für die Ausgabe des Themas der Bachelorarbeit ist weitere Voraussetzung im Sinne des 32 Abs. 1 Satz 4 ABMStPO/Phil, dass das Hauptseminar aus dem Vertiefungsmodul Theater- und Medienforschung erfolgreich abgeschlossen ist. 7 Schluss- und Übergangsvorschriften Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. 5
geändert durch Satzungen vom 28. Februar 2008 1. September 2009 5. November 2010 9. März 2011 17. Februar 2014 25. Juni 2015
Der Text dieser Fachstudien- und Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare
wissenschaftliche Ausbildung, die eine Grundlage für ein weit gefächertes berufliches Tätigkeitsspektrum darstellt.
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geändert durch Satzungen vom 22. Juli 2008 1. September 2009 2. März 2010 11. August 2010 5. November 2010 9. März 2011
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2. Methodenkompetenz: Kenntnis und Fähigkeit zur Anwendung der wichtigsten politikwissenschaftlichen
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Ausbildung, die als Grundlage für ein weit gefächertes berufliches Tätigkeitsspektrum
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geändert durch Satzungen vom 28. September 2009 17. Dezember 2009 31. März 2010 15. Oktober 2010
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geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 21. Oktober 2010
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geändert durch Satzungen vom 28. September 2009 17. Dezember 2009 31. März 2010 15. Oktober 2010 28. März 2011 26. März 2012 27.
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