LEITLINIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 11, 12, 14, 17, 18, 19 UND 20 DER VERORDNUNG (EG) NR. 178/2002 ÜBER DAS ALLGEMEINE LEBENSMITTELRECHT

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1 26. Januar 2010 LEITLINIEN FÜR DIE ANWENDUNG DER ARTIKEL 11, 12, 14, 17, 18, 19 UND 20 DER VERORDNUNG (EG) NR. 178/2002 ÜBER DAS ALLGEMEINE LEBENSMITTELRECHT SCHLUSSFOLGERUNGEN DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES FÜR DIE LEBENSMITTELKETTE UND TIERGESUNDHEIT 1

2 26. JANUAR SCHLUSSFOLGERUNGEN DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES FÜR DIE LEBENSMITTELKETTE UND TIERGESUNDHEIT... 1 EINFÜHRUNG... 4 I. ARTIKEL I.1. DENKANSATZ... 8 I.2 SCHLUSSFOLGERUNGEN... 8 I.3 BEITRAG/AUSWIRKUNG... 8 I.3.1 ARTIKEL 14 ABSATZ I.3.2 ARTIKEL 14 ABSATZ I.3.3 ARTIKEL 14 ABSATZ 3 BEI DER FRAGE, OB EIN LEBENSMITTEL NICHT SICHER IST, ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN... 9 I.3.4 ARTIKEL 14 ABSATZ 4 BEI DER FRAGE, OB EIN LEBENSMITTEL GESUNDHEITSSCHÄDLICH IST, ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN... 9 I.3.5 ARTIKEL 14 ABSATZ 5 BEI DER FRAGE, OB EIN LEBENSMITTEL FÜR DEN VERZEHR DURCH DEN MENSCHEN UNGEEIGNET IST, ZU BERÜCKSICHTIGENDE FAKTOREN I.3.6 ARTIKEL 14 ABSATZ 7 - DEM LEBENSMITTELRECHT ENTSPRECHENDE LEBENSMITTEL 10 II. ARTIKEL II.1 DENKANSATZ II.2 SCHLUSSFOLGERUNGEN II.3 BEITRAG/AUSWIRKUNG II.3.1 ALLGEMEINE FORDERUNG NACH KONFORMITÄT UND ÜBERPRÜFUNG II.3.2. HAFTUNG III. ARTIKEL III.1 DENKANSATZ III.2 ANFORDERUNGENS III.3 AUSWIRKUNGEN AUF LEBENSMITTELUNTERNEHMER III.3.1. ANWENDUNGSBEREICH DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE RÜCKVERFOLGBARKEIT i) Betroffene Erzeugnisse...17 ii) Betroffene Unternehmen iii) Gültigkeit für aus Drittländern ausführende Unternehmer (in Verbindung mit Artikel 11) 18 III.3.2. ANWENDUNG DER ANFORDERUNGEN AN DIE RÜCKVERFOLGBARKEIT i) Feststellung der Identität von Lieferanten und Kunden durch die Lebensmittelunternehmer 19 ii) Interne Rückverfolgbarkeit iii) Durch besondere Rechtsvorschriften festgelegte Systeme zur Rückverfolgung iv) Aufzubewahrende Informationen v) Reaktionszeit für die Verfügbarkeit von Rückverfolgungsdaten

3 vi) Zeitraum der Aufbewahrung der Unterlagen IV. ARTIKEL IV.1 DENKANSATZ IV.2 SCHLUSSFOLGERUNGEN IV.3 BEITRAG/AUSWIRKUNG IV.3.1. ARTIKEL 19 ABSATZ i) Rücknahme vom Markt ii) Meldung der Rücknahme bei den zuständigen Behörden iii) Verfahren für die Meldung bei den zuständigen Behörden iv) Rückruf und Information der Verbraucher v) Verantwortung für die Anwendung von Artikel 19 Absatz IV.3.2. ARTIKEL 19 ABSATZ IV.3.3. ARTIKEL 19 ABSATZ IV.3.4. ARTIKEL 19 ABSATZ IV.3.5. MELDUNG BEIM SCHNELLWARNSYSTEM FÜR LEBENS- UND FUTTERMITTEL (RASFF) 28 V. ARTIKEL V.1 DENKANSATZ V.2 SCHLUSSFOLGERUNGEN V.3 BEITRAG/AUSWIRKUNG V.3.1. ARTIKEL 20 ABSATZ i) Rücknahme und Unterrichtung der zuständigen Behörden ii) Vernichtung iii) Unterrichtung der Verwender und Rückruf V.3.2. ARTIKEL 20 ABSÄTZE 2, 3 UND VI. ARTIKEL VII. ARTIKEL VII.1 DENKANSATZ UND ZIEL VII.2 ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL VII.3 ARTIKEL 12 ABSATZ VII.4 ARTIKEL 12 ABSATZ

4 EINFÜHRUNG Die Verordnung (EG) Nr. 178/ ( die Verordnung ) wurde am 28. Januar 2002 verabschiedet. Eines ihrer Ziele ist es, gemeinsame Definitionen aufzustellen und umfassende richtungsweisende Grundsätze sowie vertretbare Ziele für das Lebensmittelrecht festzulegen, um einen hohen Gesundheitsschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. In Kapitel II der Verordnung wird versucht, auf Gemeinschaftsebene allgemeine Grundsätze (Artikel 5 bis 10) und Anforderungen (Artikel 14 bis 21) des Lebensmittelrechts zu harmonisieren, die es in der Rechtstradition der Mitgliedstaaten bereits gibt; sie werden dazu in einen europäischen Kontext gestellt, und es werden Definitionen, Grundsätze und Anforderungen genannt, die als Rahmen für ein künftiges europäisches Lebensmittelrecht dienen können. Die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz (jetzt: Gesundheit und Verbraucher) der Kommission hat eine informelle Arbeitsgruppe mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten eingesetzt, die eine Reihe von Fragen zur Anwendung und Auslegung der Verordnung prüfen und einvernehmlich klären soll. Im Interesse der Transparenz hat die Kommission außerdem alle betroffenen Parteien ermutigt, die Durchführung und Anwendung der Verordnung offen in Gremien zu diskutieren, in denen die Mitgliedstaaten angehört und unterschiedliche sozioökonomische Interessen zum Ausdruck gebracht werden können. Die Kommission hat dazu am 19. April 2004 ein Treffen veranstaltet, an dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der Hersteller und der Industrie, des Handels und der Verbraucher teilnahmen, um allgemeine Fragen zur Anwendung der Verordnung zu erörtern. Es gilt jedoch festzuhalten, dass Fragen im Zusammenhang mit Verstößen einzelstaatlicher Rechtsvorschriften gegen die Verordnung in diesem Rahmen nicht behandelt werden und Gegenstand der dafür festgelegten Verfahren der Kommission sind. Abschließend hat der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit auf seiner Sitzung vom 20. Dezember 2004 die nachstehend wiedergegebenen Schlussfolgerungen genehmigt und deutlich gemacht, dass dieses nützliche Verfahren im Lichte der nach der vollen Anwendung der Verordnung ab dem 1. Januar 2005 gewonnenen Erfahrungen fortgesetzt werden sollte. Diese Schlussfolgerungen werden allen Betroffenen zur Kenntnis gebracht. Daher wurden die Leitlinien zwischenzeitlich überprüft und ergänzt. Es wurde ein neuer Abschnitt zu den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit erarbeitet und die Abschnitte zur Rückverfolgbarkeit, Rücknahme/Rückruf und Ausfuhr von Lebens- und Futtermitteln wurden im Hinblick auf ihre Vereinfachung, Klärung und Ergänzung überarbeitet. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. 4

5 Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat die überarbeitete Fassung der Leitlinien in seiner Sitzung vom 26. Januar 2010 genehmigt. Die vorliegenden Leitlinien sollen dazu dienen, allen an der Lebensmittelkette Beteiligten die Aussagen der Verordnung näher zu bringen, damit sie vorschriftsmäßig und einheitlich angewendet werden können. Sie sind allerdings rechtlich nicht verbindlich, und in Streitfällen ist der Gerichtshof die letzte Instanz für die Auslegung des Rechts. Zu einigen Fragen, die eine bestimmte Gruppe von Lebensmittelunternehmern betreffen, hat die Kommission schriftlich ihren Standpunkt begründet 2. Folgende Themenbereiche werden in den Leitlinien angesprochen: Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit (Artikel 14); Zuständigkeiten (Artikel 17); Rückverfolgbarkeit (Artikel 18); Rücknahme, Rückruf und Meldung von Lebens- und Futtermitteln (Artikel 19 und 20) im Hinblick auf die Anforderungen an die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (Artikel 14 und 15), Einfuhren und Ausfuhren (Artikel 11 und 12). * * * 2 Schriftliche Anfrage E-2704/04 von W. Pieck über die Anwendung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit auf gemeinnützige Organisationen. 5

6 I. ARTIKEL 14 ANFORDERUNGEN AN DIE LEBENSMITTELSICHERHEIT Erwägungsgrund 1 Der freie Verkehr mit sicheren und bekömmlichen Lebensmitteln ist ein wichtiger Aspekt des Binnenmarktes und trägt wesentlich zur Gesundheit und zum Wohlergehen der Bürger und zu ihren sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei. Erwägungsgrund 10 Die Erfahrung hat gezeigt, dass es zum Schutz der menschlichen Gesundheit und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes notwendig ist, Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass nicht sichere Lebensmittel nicht in den Verkehr gelangen und dass Systeme vorhanden sind, mit deren Hilfe Probleme der Lebensmittelsicherheit erkannt werden können und hierauf reagiert werden kann. Auch im Zusammenhang mit der Sicherheit von Futtermitteln müssen diese Fragen angegangen werden. Erwägungsgrund 23 Sicherheit und Vertrauen der Verbraucher in der Gemeinschaft und in Drittländern sind von größter Bedeutung. Die Gemeinschaft ist ein wichtiger globaler Handelspartner im Lebensmittel- und Futtermittelsektor und ist als solcher internationalen Handelsabkommen beigetreten, an der Entwicklung internationaler Normen zum Lebensmittelrecht beteiligt und unterstützt die Grundsätze des freien Handels mit sicheren Futtermitteln und sicheren, bekömmlichen Lebensmitteln, ohne Diskriminierung, nach lauteren und ethisch einwandfreien Handelsgepflogenheiten. Erwägungsgrund 26 Einige Mitgliedstaaten haben horizontale Rechtsvorschriften zur Lebensmittelsicherheit erlassen und dabei insbesondere den Unternehmern die allgemeine Pflicht auferlegt, nur Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die sicher sind. Allerdings wenden diese Mitgliedstaaten bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, unterschiedliche Basiskriterien an. Angesichts dieser unterschiedlichen Konzepte und des Fehlens horizontaler Rechtsvorschriften in anderen Mitgliedstaaten sind Hemmnisse für den Handel mit Lebensmitteln zu erwarten. Ähnliche Hemmnisse können auch im Handel mit Futtermitteln entstehen. Erwägungsgrund 27 Es ist daher notwendig, allgemeine Anforderungen dahin gehend einzuführen, dass nur sichere Lebensmittel und Futtermittel in Verkehr gebracht werden, damit der Binnenmarkt für solche Erzeugnisse reibungslos funktioniert. Artikel Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. 2. Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie (a) gesundheitsschädlich sind, (b) für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. 6

7 3. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, sind zu berücksichtigen: (a) die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher und auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sowie b) die dem Verbraucher vermittelten Informationen, einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels oder einer bestimmten Lebensmittelkategorie. 4. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen: (a) die wahrscheinlichen sofortigen und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des Lebensmittels nicht nur auf die Gesundheit des Verbrauchers, sondern auch auf nachfolgende Generationen, (b) die wahrscheinlichen kumulativen toxischen Auswirkungen, (c) die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist. 5. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. 6. Gehört ein nicht sicheres Lebensmittel zu einer Charge, einem Posten oder einer Lieferung von Lebensmitteln der gleichen Klasse oder Beschreibung, so ist davon auszugehen, dass sämtliche Lebensmittel in dieser Charge, diesem Posten oder dieser Lieferung ebenfalls nicht sicher sind, es sei denn, bei einer eingehenden Prüfung wird kein Nachweis dafür gefunden, dass der Rest der Charge, des Postens oder der Lieferung nicht sicher ist. 7. Lebensmittel, die spezifischen Bestimmungen der Gemeinschaft zur Lebensmittelsicherheit entsprechen, gelten hinsichtlich der durch diese Bestimmungen abgedeckten Aspekte als sicher. 8. Entspricht ein Lebensmittel den für es geltenden spezifischen Bestimmungen, so hindert dies die zuständigen Behörden nicht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Beschränkungen für das Inverkehrbringen dieses Lebensmittels zu verfügen oder seine Rücknahme vom Markt zu verlangen, wenn, obwohl es den genannten Bestimmungen entspricht, der begründete Verdacht besteht, dass es nicht sicher ist. 9. Fehlen spezifische Bestimmungen der Gemeinschaft, so gelten Lebensmittel als sicher, wenn sie mit den entsprechenden Bestimmungen des nationalen Lebensmittelrechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie vermarktet werden, in Einklang stehen, sofern diese Bestimmungen unbeschadet des Vertrags, insbesondere der Artikel 28 und 30, erlassen und angewandt werden. 7

8 I.1. Denkansatz Die Sicherheit und Annehmbarkeit von Lebensmitteln sind von wesentlicher Bedeutung. Die Verbraucher müssen das Vertrauen und die Sicherheit haben, dass die von ihnen gekauften Lebensmittel ihren Erwartungen entsprechen und ihnen nicht schaden oder sich nachteilig auswirken. Ziel von Artikel 14 ist es, die Verbraucher vor Lebensmittel zu schützen, die entweder mit einem gesundheitlichen Risiko verbunden oder inakzeptabel sind. In Artikel 14 sind die allgemeinen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit festgelegt, die in Verbindung mit den in Artikel 19 enthaltenen Anforderungen an das Risikomanagement angewandt werden, um alle durch das Inverkehrbringen unsicherer Lebensmittel entstehenden Risiken auszuschalten oder zu verringern. I.2 Schlussfolgerungen Ziel dieses Artikels ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. In ihm werden daher die Faktoren festgelegt, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, ob ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist. Die Anforderungen von Artikel 14 gelten für Lebensmittel, die in Verkehr gebracht werden. Die Definition von Inverkehrbringen 3 ist relativ weit gefasst und umfasst sämtliche Verkäufe und Lieferungen, auch einmalige Verkäufe, unentgeltliche einmalige Lieferungen sowie das Bereithalten von Lebensmittel für den Verkauf. Der Artikel gilt hingegen nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung befreit sind. I.3 Beitrag/Auswirkung I.3.1 Artikel 14 Absatz 1 Nach diesem Artikel ist es untersagt, Lebensmittel, die nicht sicher sind, in Verkehr zu bringen. Nicht sicher wird nachstehend definiert. I.3.2 Artikel 14 Absatz 2 Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn sie: gesundheitsschädlich sind oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Gesundheitsschädliche Lebensmittel Wenn eine Gefahr festgestellt wird, durch die Lebensmittel möglicherweise gesundheitsschädlich werden, ist eine Bewertung des betreffenden Risikos unter 3 In Verkehr bringen ist nach der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zu verstehen als das Bereithalten von Lebensmitteln [ ] für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst. 8

9 Berücksichtigung der in Artikel 13 Absätze 3 und 4 genannten Faktoren durchzuführen. Nicht für alle bei Lebensmitteln mögliche Gefahren gelten spezielle Verordnungen. Lebensmittel können gesundheitsschädlich sein, ohne dass ein bestimmter Grenzwert überschritten wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Glas, bei dem es sich nicht um einen ausdrücklich verbotenen Stoff handelt, oder ein chemischer Stoff, der nicht speziell in den Rechtsvorschriften zu Kontaminanten in Lebensmitteln genannt wird, in Lebensmitteln gefunden wird. Entscheidend ist, dass eine Bewertung des möglichen Risikos für die Gesundheit erfolgt, sobald die Gefahr erkannt wurde. Sofern Bedenken bestehen, dass ein bestimmtes Lebensmittel gesundheitsschädlich sein könnte, hat das Lebensmittelunternehmen im jeweiligen Kontext zu bewerten, wie ernst das Risiko ist. Dadurch können Entscheidungen über die geeignete Maßnahme getroffen werden. Die Verantwortung für die Risikobewertung liegt bei den Lebensmittelunternehmern, die von den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 17 kontrolliert werden. Nicht für den Verzehr geeignete Lebensmittel Ob ein Lebensmittel für den Verzehr geeignet ist oder nicht, entscheidet im Grunde seine Brauchbarkeit. Lebensmittel können für den Verzehr aufgrund von Kontamination ungeeignet sein, die beispielsweise durch einen hohen nicht-pathogenen mikrobiologischen Verunreinigungsgrad (siehe Artikel 14 Absätze 3 und 5 der Verordnung), durch Fremdstoffe, einen unzumutbaren Geschmack oder Geruch oder sichtbarere Schäden wie Fäulnis oder Zersetzung bewirkt wird. I.3.3 Artikel 14 Absatz 3 Bei der Frage, ob ein Lebensmittel nicht sicher ist, zu berücksichtigende Faktoren Lebensmittel können aufgrund einer spezifischen Eigenschaft des Lebensmittels, wie einer Kontamination mit pathogenen Bakterien, nicht sicher sein. Allerdings sind Lebensmittel nicht als nicht sicher zu betrachten, wenn sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung als sicher gelten können (siehe Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a). Beispielsweise ist allgemein anerkannt, dass Fleisch für einen sicheren Verzehr meistens korrekt zubereitet werden muss. Andererseits können in bestimmten Fällen das Fehlen wesentlicher Informationen bzw. unrichtige Angaben über die Verwendung von Lebensmittel dazu führen, dass diese nicht sicher sind. Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b ist auf die dem Verbraucher vermittelten Informationen zu achten, einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigender Wirkungen einer bestimmten Lebensmittelkategorie. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat für eine bestimmte Verbrauchergruppe gesundheitsschädlich sein können, sofern vorgeschriebene Informationen über das Lebensmittel oder eine seiner Zutaten nicht effektiv vermittelt werden. I.3.4 Artikel 14 Absatz 4 Bei der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, zu berücksichtigende Faktoren Das Konzept von gesundheitsschädlich bezieht sich auf die potenzielle Schädigung der menschlichen Gesundheit. Ein Beispiel dafür wäre Botulinumtoxin in einem Lebensmittelprodukt. Lebensmittel können gesundheitsschädlich sein, selbst wenn die Schädigung kumulativ auftritt oder erst über einen langen Zeitraum offensichtlich wird, wie bei einer Kontamination mit Dioxinen, Methylquecksilber oder genotoxischen Karzinogenen, die Auswirkungen auf nachfolgende Generationen haben kann. 9

10 Gemäß Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe c ist die besondere gesundheitliche Empfindlichkeit (z. B. bei Unverträglichkeiten oder Allergien) einer bestimmten Verbrauchergruppe, falls das Lebensmittel für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist, bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, zu berücksichtigen. Ein Beispiel dafür ist ein Lebensmittel, das unabsichtlich mit Nüssen kreuzkontaminiert wurde, und damit gesundheitsschädlich wäre, wenn es für eine Verbrauchergruppe bestimmt wäre, die eine nussfreie Diät benötigt. Sofern ein Produkt allerdings nicht für eine Verbrauchergruppe mit besonderer gesundheitlicher Empfindlichkeit bestimmt ist, ist das Lebensmittel aufgrund der Tatsache, dass es für diese Gruppe schädlich sein kann, nicht automatisch gesundheitsschädlich in dem in der Verordnung beschriebenen Sinne (es sei denn, vorgeschriebene Angaben werden nicht ordnungsgemäß vermittelt). I.3.5 Artikel 14 Absatz 5 Bei der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigende Faktoren Das Konzept von für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet bezieht sich darauf, dass der Verzehr eines Lebensmittels nicht zumutbar ist. Manche Lebensmittel sind möglicherweise überhaupt kein Gesundheitsrisiko und sind dennoch für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet, da sie nach vernünftigem Ermessen für den Verzehr inakzeptabel sind. Beispiele: sich zersetzender Fisch mit einem starken Geruch oder ein Fingernagel in einem Wurstbrötchen. Zudem können Lebensmittel für den Verzehr ungeeignet sein, wenn sie möglicherweise zusätzlich ein Gesundheitsrisiko darstellen je nach Stärke der Kontamination. Beispiele: bestimmte Arten von verschimmelten Lebensmitteln. Dazu können Lebensmittel zählen, die Schimmel enthalten, der nicht direkt sichtbar (z. B. in einer Fruchtfüllung) und kein normales Merkmal des Produkts ist, Parasiten in Fisch oder Lebensmittel mit einer außergewöhnlich hohen Konzentration an nicht-pathogenen Mikroorganismen. I.3.6 Artikel 14 Absatz 7 - Dem Lebensmittelrecht entsprechende Lebensmittel Nach diesem Absatz gelten Lebensmittel, die spezifischen Bestimmungen der Gemeinschaft zur Lebensmittelsicherheit entsprechen, hinsichtlich der durch diese Bestimmungen abgedeckten Aspekte als sicher. Folglich gelten Lebensmittel, die spezifischen Bestimmungen der Gemeinschaft zur Lebensmittelsicherheit nicht entsprechen, als nicht sicher, sofern nicht durch eine Risikobewertung das Gegenteil belegt wird. Insbesondere sollten Lebensmittelunternehmen Artikel 14 Absatz 7 bei der Erfüllung ihrer Pflicht gemäß Artikel 17 und beim Treffen von Entscheidungen gemäß Artikel 19 verhältnismäßig anwenden. Beispielsweise hat ein Verstoß gegen einen bestimmten in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Grenzwert für Rückstände vermutlich zur Folge, dass das Lebensmittel gemäß 10

11 Artikel 14 Absatz 4 gesundheitsschädlich oder gemäß Artikel 14 Absatz 5 für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignet ist. In diesem Kontext wäre eine Bewertung unter Berücksichtigung der in Artikel 14 Absätze 3 bis 5 genannten Faktoren auf der Grundlage der betreffenden Rechtsvorschriften durchzuführen. Falls sich bei der Bewertung allerdings herausstellt, dass das Lebensmittel weder gesundheitsschädlich noch für den Verzehr ungeeignet ist, würde es im Sinne von Artikel 19 der Verordnung nicht als nicht sicher gelten. Dies kann beispielsweise aufgrund einer in den Rechtsvorschriften für Pestizidrückstände in Lebensmitteln vorgesehenen Toleranz der Fall sein, und ein Lebensmittel, bei dem der gesetzliche Grenzwert überschritten wird, würde nicht als nicht sicher im Sinne von Artikel 19 der Verordnung betrachtet, da beim Höchstwert für Pestizidrückstände die gute landwirtschaftliche Praxis berücksichtigt wird. Es würde aber dennoch gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften für Pestizidrückstände verstoßen und dürfte nicht in Verkehr gebracht werden. In Fällen allerdings, in denen ein Lebensmittel gegen sektorspezifische Gemeinschaftsvorschriften verstößt und zudem festgestellt wird, dass es nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 14 entspricht, wären die Anforderungen nach Artikel 19 der Verordnung dennoch anwendbar. Daher ist jedes Vorkommnis im Sinne der Anforderungen gemäß Artikel 19 im Einzelfall zu bewerten. * * * 11

12 II. ARTIKEL 17 ZUSTÄNDIGKEITEN Artikel Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen. 2. Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. II.1 Denkansatz Dieser Artikel entspricht dem im Weißbuch zur Lebensmittelsicherheit gesetzten Ziel, die Aufgaben der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie aller Gruppen von Betroffenen in der Lebensmittel- und der Futtermittelkette (d. h. Landwirte, Hersteller von Futter- und Lebensmitteln, Einführer, Makler, Vertriebsunternehmen, öffentliche und private Verpflegungsbetriebe usw.) nachstehend Lebensmittelkette genannt zu definieren. 12

13 Lebensmittelunternehmer 4 können am ehesten dafür sorgen, dass die Lieferwege von Futter- und Lebensmitteln und die von ihnen gelieferten Futter- und Lebensmittel sicher sind, weshalb sie rechtlich gesehen die Hauptverantwortung tragen für die Einhaltung des Lebensmittelrechts 5 und insbesondere für die Lebensmittelsicherheit. II.2 Schlussfolgerungen Nach Artikel 17 Absatz 1 müssen die Lebensmittelunternehmer aktiv an der Anwendung der Anforderungen des Lebensmittelrechts mitwirken, indem sie die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Diese allgemeine Anforderung hängt eng zusammen mit anderen Verpflichtungen, die sich aus spezifischen Rechtsvorschriften ergeben (z. B. Umsetzung der Verfahren gemäß den HACCP- Grundsätzen bei der Lebensmittelhygiene). Nach Artikel 17 Absatz 1 sind die Unternehmer daher für die ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten entsprechend der üblichen Haftpflicht verantwortlich, wonach jede Person für Dinge und Handlungen unter ihrer Kontrolle haftbar ist. Damit wird diese Anforderung in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung für den Bereich des Lebensmittelrechts (d. h. nicht nur bei der Lebensmittelsicherheit, sondern auch in anderen Lebensmittel betreffenden Bereichen) festgeschrieben und den Mitgliedstaaten untersagt, eigene Rechtsvorschriften beizubehalten oder zu verabschieden, die Lebensmittelunternehmer dieser Verpflichtung entheben würden. Artikel 17 Absatz 1 ist zwar seit dem 1. Januar 2005 direkt anwendbar, die Haftung der Lebensmittelunternehmer sollte sich aber in der Praxis aus dem Verstoß gegen eine Bestimmung des Lebensmittelrechts (und den Bestimmungen für zivil- oder strafrechtliche Haftung, die es in der Rechtsordnung aller Mitgliedstaaten gibt) ergeben. Haftungsklagen stützen sich nicht auf Artikel 17, sondern auf eine Rechtsgrundlage, die in der einzelstaatlichen Rechtsordnung oder in der Rechtsvorschrift zu finden ist, gegen die verstoßen wurde. Mit Artikel 17 Absatz 2 wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die allgemeine Pflicht zur Überwachung und Kontrolle auferlegt, dass die Bestimmungen des Lebensmittelrechts in allen Abschnitten der Lebensmittelkette umfassend und wirksam durchgesetzt werden. II.3 Beitrag/Auswirkung II.3.1 Allgemeine Forderung nach Konformität und Überprüfung Seit 1. Januar 2005 ist diese Vorschrift eine allgemeine Anforderung, die in allen Mitgliedstaaten in allen Bereichen des Lebensmittelrechts gilt. Mit der Festschreibung dieser Anforderung sollen Ungleichheiten beseitigt werden, die Handelsschranken aufbauen und den Wettbewerb zwischen Lebensmittelunternehmern verzerren. 4 Für die Zwecke des vorliegenden Dokuments umfasst der Begriff Lebensmittelunternehmer sowohl Lebensmittel- als auch Futtermittelunternehmer. 5 Für die Zwecke des vorliegenden Dokuments umfasst der Begriff Lebensmittelrecht sowohl Lebensmittelals auch Futtermittelrecht, und der Begriff Lebensmittelsicherheit umfasst sowohl die Sicherheit von Lebensmitteln als auch die von Futtermitteln. 13

14 Dabei wird voll berücksichtigt, welch grundlegende Rolle Lebensmittelunternehmen in der Lebensmittelkette vom Erzeuger bis zum Verbraucher spielen, vor allem bei der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit. II.3.2. Haftung Die Ziele von Artikel 17 sind: - Festlegung der Zuständigkeiten der Lebensmittelunternehmer und Abgrenzung dieser Zuständigkeiten von denen der Mitgliedstaaten sowie - Ausweitung des Grundsatzes, wonach Lebensmittelunternehmen die Hauptverantwortung für die Einhaltung des Lebensmittelrechts tragen vor allem im Hinblick auf die Lebensmittelsicherheit auf alle Bereiche des Lebensmittelrechts. Mit dem Artikel wird keine Gemeinschaftsregelung für die Haftung der verschiedenen Glieder der Lebensmittelkette eingeführt. Die Feststellung, aufgrund welcher Tatsachen und Umstände ein Unternehmer strafrechtlich und/oder zivilrechtlich verfolgt werden kann, ist eine komplexe Angelegenheit, die von der Struktur der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtssysteme abhängt. Bei allen Diskussionen über die Frage der Zuständigkeiten sollte bedacht werden, dass die Interaktionen zwischen Erzeugern, Herstellern und Vertreibern zunehmend komplex werden. In vielen Fällen haben Primärerzeuger beispielsweise Herstellern oder Vertreibern gegenüber vertragliche Verpflichtungen zur Erfüllung bestimmter Qualitäts- und/oder Sicherheitsanforderungen. Die Vertriebsunternehmen lassen zunehmend Produkte unter ihrem eigenen Namen herstellen und spielen eine zentrale Rolle bei der Konzeption und Gestaltung von Produkten. Aufgrund dieser neuen Verhältnisse sollten die Zuständigkeiten im Verlauf der Lebensmittelkette zunehmend gemeinsam wahrgenommen werden und nicht einzeln. Allerdings sollte jedes Glied der Lebensmittelkette in der Lage sein, im Rahmen der eigenen Tätigkeit für die Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen zu sorgen, indem Grundsätze nach Art der HACCP und vergleichbarer Instrumente angewandt werden. Erfüllt ein Erzeugnis nicht die Anforderungen des Lebensmittelrechts, ist zu prüfen, ob jedes Glied der Kette seinen jeweiligen Verpflichtungen nachgekommen ist. * * * 14

15 III. ARTIKEL 18 RÜCKVERFOLGBARKEIT Erwägungsgrund 28 Die Erfahrung hat gezeigt, dass das Funktionieren des Binnenmarktes im Lebensmittel- oder Futtermittelsektor gefährdet sein kann, wenn Lebensmittel und Futtermittel nicht rückverfolgt werden können. Es ist daher notwendig, ein umfassendes System der Rückverfolgbarkeit bei Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen festzulegen, damit gezielte und präzise Rücknahmen vorgenommen bzw. die Verbraucher oder die Kontrollbediensteten entsprechend informiert und damit womöglich unnötige weitergehende Eingriffe bei Problemen der Lebensmittelsicherheit vermieden werden können. Erwägungsgrund 29 Es muss sichergestellt werden, dass ein Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen einschließlich des Einführers zumindest das Unternehmen feststellen kann, das das Lebensmittel oder Futtermittel, das Tier oder der Stoff, die möglicherweise in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wurden, geliefert hat, damit bei einer Untersuchung die Rückverfolgbarkeit in allen Stufen gewährleistet ist. Artikel 3 Nummer 3 Lebensmittelunternehmer bezeichnet die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Artikel 3 Nummer 6 Futtermittelunternehmer bezeichnet die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden. Artikel 3 Ziffer 15 Rückverfolgbarkeit bezeichnet die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen. Artikel Die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und allen sonstigen Stoffen, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet werden, ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. 2. Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben. 15

16 Sie richten hierzu Systeme und Verfahren ein, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Aufforderung mitgeteilt werden können. 3. Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmen ein, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. 4. Lebensmittel oder Futtermittel, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, sind durch sachdienliche Dokumentation oder Information gemäß den diesbezüglich in spezifischeren Bestimmungen enthaltenen Auflagen ausreichend zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen, um ihre Rückverfolgbarkeit zu erleichtern. 5. Bestimmungen zur Anwendung der Anforderungen dieses Artikels auf bestimmte Sektoren können nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. III.1 Denkansatz Vorkommnisse mit Lebensmitteln in der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln über die gesamte Lebensmittelkette für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Verbraucherinteressen von wesentlicher Bedeutung ist. Insbesondere sind Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit für Folgendes hilfreich: o Ermöglichung gezielter Rücknahmen und Rückrufe von Lebensmitteln, wodurch unnötige Störungen des Handels vermieden werden; o Bereitstellung konkreter Informationen über die betroffenen Produkte für die Verbraucher, wodurch das Verbrauchervertrauen aufrechterhalten wird; o Erleichterung der Risikobewertung durch die Kontrollbehörden. Die Rückverfolgbarkeit allein macht Lebensmittel noch nicht sicher. Sie hilft aber dabei, ein Problem der Lebensmittelsicherheit zu begrenzen. Der Schwerpunkt der Verordnung Nr. 178/2002 liegt auf der Lebensmittelsicherheit und der Rücknahme nicht sicherer Lebensmittel vom Markt. Neben der Bedeutung für die Lebensmittelsicherheit sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit jedoch auch für Folgendes hilfreich: o fairer Handel zwischen den Unternehmern; o Zuverlässigkeit der Informationen für die Verbraucher durch Überprüfbarkeit der Angaben der Hersteller. III.2 Anforderungens Nach Artikel 18 müssen Lebensmittelunternehmer: - feststellen können, von wem sie ein Erzeugnis erhalten haben und an wen sie ein Erzeugnis geliefert haben; 16

17 - Systeme und Verfahren einrichten, mit denen diese Informationen den zuständigen Behörden auf Nachfrage mitgeteilt werden können. Dazu wird von dem Ansatz Ein Schritt dahinter ein Schritt davor ausgegangen, der von den Lebensmittelunternehmern verlangt, dass sie: - ein System einrichten, mit dem sie feststellen können, wer der direkte Lieferant und der direkte Abnehmer ihrer Erzeugnisse ist; - eine Verbindung Lieferant-Erzeugnis herstellen (welches Erzeugnis wird von welchem Lieferanten geliefert); - eine Verbindung Verbraucher-Erzeugnis herstellen (welche Erzeugnisse werden an welche Kunden geliefert). Die Lebensmittelunternehmer müssen jedoch die direkten Abnehmer nicht ermitteln können, wenn es sich um Endverbraucher handelt. III.3 Auswirkungen auf Lebensmittelunternehmer Die Rückverfolgbarkeit ist zwar kein neues Konzept in der Lebensmittelkette, aber zum ersten Mal werden in einer ressortübergreifenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift alle Lebensmittelunternehmer ausdrücklich verpflichtet, die direkten Lieferanten und direkten Abnehmer ihrer Lebens- bzw. Futtermittel zu nennen. Mit Artikel 18 wurde folglich eine neue allgemeine Pflicht für Lebensmittelunternehmer geschaffen. Bei Artikel 18 geht es um Ziele und angestrebte Ergebnisse und nicht darum, wie diese Ergebnisse erzielt werden sollen. Vorbehaltlich genauerer Einzelbestimmungen hat die Industrie mit diesem allgemeinen Ansatz mehr Spielraum bei der Anwendung der Vorschriften, wodurch voraussichtlich die durch Verstöße verursachten Kosten gesenkt werden. Die Lebensmittelunternehmen und die Kontrollbehörden müssen jedoch gemeinsam aktiv werden, um die wirksame Anwendung zu gewährleisten. III.3.1. Anwendungsbereich der Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit i) Betroffene Erzeugnisse Artikel 18 bezieht sich auf einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Tierarzneimittel, Pflanzenschutzmittel und Düngemittel. Einige dieser Produkte sind von speziellen gemeinschaftlichen Verordnungen oder Richtlinien abgedeckt, die unter Umständen sogar strengere Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit enthalten. Betroffen sind Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie bei der Herstellung, Zubereitung oder Behandlung in einem Lebens- oder Futtermittel verarbeitet werden. Darunter würden beispielsweise alle Arten von Lebensmittelzutaten und Futtermittelbestandteilen fallen, auch in einem Lebens- oder Futtermittel verarbeitetes Getreide. Ausgeschlossen wäre jedoch Getreide, das als Saatgut verwendet wird. Auch Verpackungsmaterial entspricht nicht der Definition gemäß Artikel 2 der Verordnung von Lebensmittel und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich von 17

18 Artikel 18. Die Rückverfolgbarkeit dieser Verpackungsmaterialien für Lebensmittel fällt unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG. Zudem wird durch das Lebensmittelhygienepaket 6 und die Verordnung über Futtermittelhygiene 7 eine Verknüpfung zwischen Lebens- und Futtermitteln sowie Tierarzneimittel und Pflanzenschutzprodukten hergestellt, womit diese Lücke geschlossen wird, da die Landwirte über diese Produkte Buch führen müssen. ii) Betroffene Unternehmen Artikel 18 der Verordnung gilt für Lebensmittelunternehmer in allen Abschnitten der Lebensmittelkette, von der Primärerzeugung (zur Lebensmittelgewinnung gehaltene Tiere, Anbau) über die Lebens-/Futtermittelverarbeitung bis zum Vertrieb, einschließlich Makler, ungeachtet, ob sie die betreffenden Lebens- oder Futtermittel in Besitz nehmen. Dies kann auch für gemeinnützige Einrichtungen gelten. Allerdings haben die Mitgliedstaaten im Sinne der Anwendung von Artikel 18 den Organisationsgrad und die Kontinuität von deren Tätigkeiten zu berücksichtigen. Nach Artikel 3 Punkte 2 und 5 sind Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmen alle Unternehmen, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln/Futtermitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Diese Definition gilt auch für unabhängige Transport- und Lagerhaltungsunternehmen, sofern sie am Vertrieb von Lebens- und Futtermitteln beteiligt sind, und auch diese müssen daher Artikel 18 einhalten. Besorgt ein Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmen die Beförderung/Lagerhaltung selbst, so muss das Unternehmen insgesamt den Bestimmungen von Artikel 18 genügen. Für die Speditionsabteilung reichen unter Umständen Aufzeichnungen über die an Kunden gelieferten Erzeugnisse aus, wenn in anderen Abteilungen des Unternehmens über die von Lieferanten erhaltenen Erzeugnisse Buch geführt wird. Für die Hersteller von Tierarzneimitteln und Produkten für die landwirtschaftliche Erzeugung (etwa Saatgut) gilt Artikel 18 nicht. iii) Gültigkeit für aus Drittländern ausführende Unternehmer (in Verbindung mit Artikel 11) Die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit gelten nicht außerhalb der EU. Diese Anforderung trifft für alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs 6 Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene; Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; und Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. 7 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. L 35, , S. 1 18

19 in der EU zu, also vom Einführer bis zum Einzelhandel, die Lieferung an den Endverbraucher ist jedoch ausgeschlossen. Artikel 11 ist nicht so zu verstehen, dass die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit auch für Lebensmittelunternehmer in Drittländern gelten. Es wird lediglich verlangt, dass in die Gemeinschaft eingeführte Lebens- und Futtermittel die entsprechenden Anforderungen des EU-Lebensmittelrechts erfüllen. Die Ausführer in Handelspartnerländern können nicht gesetzlich verpflichtet werden, die in der EU geltenden Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit zu erfüllen, es sei denn, es gibt besondere bilaterale Abkommen in sensiblen Sektoren oder besondere Gemeinschaftsvorschriften, beispielsweise im Veterinärbereich. Das Ziel von Artikel 18 ist in Bezug auf Einfuhren von Lebens- bzw. Futtermitteln zufriedenstellend erfüllt, da die Bestimmungen auch für Einführer gelten. Die Einführer müssen in der Lage sein, den Ausführer in dem Drittland anzugeben. Einige Lebensmittelunternehmer in der EU verlangen von ihren Handelspartnern, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit zu erfüllen und sogar über den Grundsatz Ein Schritt dahinter/ein Schritt davor hinauszugehen. Solche Abmachungen werden jedoch vom Lebensmittelunternehmer vertraglich vereinbart und gehen nicht auf die Bestimmungen in der Verordnung zurück. III.3.2. Anwendung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit i) Feststellung der Identität von Lieferanten und Kunden durch die Lebensmittelunternehmer Ein Lebensmittelunternehmer muss in der Lage sein, jede Person zu ermitteln, von der er seine Lebensmittel/Rohstoffe erhält. Dies kann eine Einzelperson sein (beispielsweise ein Jäger oder ein Pilzsammler) oder eine juristische Person (wie ein Unternehmen oder eine Gesellschaft). Unter dem Begriff Lieferung ist nicht nur die physische Übergabe des Lebens- bzw. Futtermittels oder des zur Lebensmittelgewinnung gehaltenen Tieres zu verstehen. Der Begriff bezieht sich vielmehr auf den Eigentumsübergang des Lebens- bzw. Futtermittels oder des zur Lebensmittelgewinnung gehaltenen Tieres. Makler sind jedoch im Sinne dieses Artikels als Lieferanten zu sehen, ungeachtet, ob sie die Waren in Besitz nehmen oder nicht. Ziel der Bestimmung ist es nicht, den Namen der Person festzustellen, die ein Erzeugnis physisch übergibt, und dies würde auch nicht ausreichen, um die Rückverfolgbarkeit in der Lebensmittelkette zu gewährleisten. Ein Lebensmittelunternehmer muss zudem die anderen Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmen angeben können, an die er seine Produkte liefert (mit Ausnahme von Endverbrauchern). Bei einer Handelsbeziehung auf Einzelhandelsebene, wie etwa zwischen einem Supermarkt und einer Gaststätte, gelten die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit gleichermaßen. Auch Kühllagerbetreiber und Transportunternehmen sind Lebensmittelunternehmen und haben Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit zu führen. 19

20 ii) Interne Rückverfolgbarkeit Die Verordnung steht sektorspezifischen Regeln nicht entgegen und verpflichtet die Unternehmer nicht ausdrücklich dazu, eine Verbindung zwischen eingehenden und ausgehenden Erzeugnissen herzustellen (sogenannte interne Rückverfolgbarkeit). Sie schreibt ihnen auch nicht vor, Buch zu führen über die Auflösung von Chargen und deren Neu-Zusammenstellung innerhalb eines Unternehmens zur Herstellung bestimmter Produkte oder neuer Chargen. Ein System zur internen Rückverfolgung trägt jedoch dazu bei, bei Rücknahmen gezielter und präziser vorzugehen. Die Lebensmittelunternehmer können durch kürzere Rücknahmezeiten und die Vermeidung unnötiger weitergehender Eingriffe Einsparungen erzielen. Dies wiederum ist dabei hilfreich, das Verbrauchervertrauen aufrechtzuerhalten. Zudem liefern Systeme zur Rückverfolgung Informationen innerhalb von Lebensmittelunternehmen, die bei der Prozesssteuerung und Lagerverwaltung hilfreich sind. Die Entscheidung über die Einführung eines internen Systems zur Rückverfolgung und über die entsprechenden Einzelheiten ist dem Lebensmittelunternehmer zu überlassen und sollte der Größe und Art des Lebensmittelunternehmens angemessen sein. iii) Durch besondere Rechtsvorschriften festgelegte Systeme zur Rückverfolgung Neben besonderen Rechtsvorschriften, mit denen die Rückverfolgbarkeit im Sinne der Lebensmittelsicherheit für bestimmte Sektoren/Erzeugnisse geregelt wird, wie etwa für Rindfleisch 8, Fisch 9 und genetisch veränderte Organismen (GVO) 10, gibt es eine Reihe gezielter Bestimmungen über Vermarktungs- und Qualitätsnormen für bestimmte Erzeugnisse. Mit diesen Bestimmungen, die häufig den fairen Handel fördern sollen, wird die Kennzeichnung der Erzeugnisse, die Übermittlung der Begleitpapiere bei Sendungen, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen usw. geregelt. Sofern es die Feststellung der Identität der Lieferanten und der direkten Empfänger der Produkte auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs ermöglicht, kann jedes durch Einzelvorschrift errichtete System zur Feststellung der Identität von Produkten genutzt werden, um den Anforderungen von Artikel 18 zu genügen. Die Rückverfolgbarkeitsbestimmungen der Verordnung besitzen jedoch Allgemeingültigkeit und sind daher stets anwendbar. Die Lebensmittelunternehmer haben zu prüfen, ob die entsprechenden Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit für einen bestimmten Sektor bereits die Anforderungen von Artikel 18 erfüllen. 8 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, , S. 1 9 Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, ABl. L 278, , S Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268, , S. 1; Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. 268, , S

21 iv) Aufzubewahrende Informationen In Artikel 18 wird nicht darauf eingegangen, welche Informationen von den Lebens- und Futtermittelunternehmern aufzubewahren sind. Zur Erfüllung von Artikel 18 sind jedoch mindestens die folgenden Informationen bereitzuhalten: o Name und Adresse des Lieferanten sowie genaue Angaben zu den gelieferten Produkten; o Name und Adresse des Kunden sowie genaue Angaben zu den gelieferten Produkten; o Datum und gegebenenfalls Uhrzeit des Verkaufs / der Lieferung; o gegebenenfalls Volumen oder Menge: Sofern gedruckte Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit geführt werden, dürften diese bereits das Datum und die Uhrzeit der Lieferung sowie den Namen und die Adresse des Lieferanten und Kunden tragen. Ist dies nicht der Fall, sind Datum und, sofern mehr als eine Lieferung an einem bestimmten Tag erfolgt, Uhrzeit gesondert zu erfassen. Wenn auch nicht verbindlich vorgeschrieben, so wäre es doch auch äußerst hilfreich, wenn Chargen- oder sonstige Nummern aufbewahrt werden, die die Identifizierung des Produktes ermöglichen. Bei früheren Lebensmittelkrisen wurde deutlich, dass die Kenntnis der Handelswege eines Erzeugnisses durch Rechnungsbelege nicht ausreicht, um die Warenströme zu verfolgen, da Lebens- bzw. Futtermittel beispielsweise zwischengelagert werden können. Die Systeme des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers müssen folglich so gestaltet sein, dass sich mit ihnen alle Verbringungen der Produkte verfolgen lassen. v) Reaktionszeit für die Verfügbarkeit von Rückverfolgungsdaten Nach Artikel 18 müssen Lebens- und Futtermittelunternehmer Systeme und Verfahren einrichten, mit denen die Rückverfolgbarkeit ihrer Produkte gewährleistet ist. Einzelheiten über diese Systeme werden in dem Artikel zwar nicht genannt, die Begriffe Systeme und Verfahren unterstellen jedoch einen strukturierten Mechanismus, der auf Aufforderung der zuständigen Behörden die gewünschten Informationen liefern kann. Die Entwicklung eines Systems für die Rückverfolgbarkeit impliziert nicht notwendigerweise, dass ein Lebens- und Futtermittelunternehmer über ein spezielles System verfügen muss. Die Anforderung zur Bereitstellung von Informationen ist von Bedeutung, nicht das Format, in dem diese geführt werden. Die Aufzeichnungen zur Rückverfolgbarkeit sind so zu organisieren, dass sie auf Anforderung ohne eine unangemessene Verzögerung hinsichtlich der Anforderungen gemäß Artikel 19 verfügbar sind. Ein System zur Rückverfolgbarkeit ist zweckmäßig, wenn es schnell präzise Informationen liefert. Dies wäre nützlich zum Erreichen des in Erwägungsgrund 28 beschriebenen Ziels der Verordnung. Wenn diese wichtigen Informationen nicht schnell genug geliefert werden können, ist eine rasche Reaktion in Krisenfällen erschwert. vi) Zeitraum der Aufbewahrung der Unterlagen In Artikel 18 ist kein Mindestzeitraum für die Aufbewahrung der Unterlagen festgelegt. Daher obliegt die Entscheidung den Unternehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Versäumnis, angemessene Unterlagen vorzulegen, einen Verstoß darstellt. 21

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