Neuwagen-Verkaufsbedingungen
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- Heini Brauer
- vor 9 Jahren
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1 Neuwagen-Verkaufsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge und Anhänger I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 3 Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis 6 Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. 2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. II. Preise Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.b. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet. III. Zahlung 1. Der Käufer hat die im Kaufvertrag genannte Vergütung zu entrichten. Der Kaufpreis versteht sich zzgl. Umsatzsteuer. Etwaige Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. 2. Der vereinbarte Vertragspreis für Lieferungen und vereinbarte Nebenleistungen ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverzüglich nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug, im Falle der Abholung spätestens bei Übergabe des Fahrzeuges zur Zahlung fällig. 3. Der Käufer kann die Zahlung bei Hauszustellung und Werksabholung grundsätzlich nur per Überweisung vornehmen. Im Falle der Abholung des Fahrzeuges am Standort des Verkäufers kann die Zahlung per Scheck erfolgen. In den Fällen der Überweisung ist die Zahlung des Kaufpreises vor Übergabe des Fahrzeuges vorzunehmen. Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf dem nachstehend genannten Treuhandkonto. Der Käufer hat sich bei Scheckzahlung durch Vorlage seines Personalausweises und im Falle der Überweisung durch Übersendung einer Kopie desselben auszuweisen. Seite 1 von 6
2 Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs gelten folgende Bestimmungen: Zahlung durch Überweisung auf Geschäftskonto: Der Käufer hat den Kaufpreis unter Angabe der Bestellnummer auf das bei der Sparkasse Mittelthüringen Kto.-Nr , BLZ eingerichtete Konto des Verkäufers zu überweisen. Verfahren bei Scheckzahlung: Zahlt der Kunde per Scheck, werden nur bankbestätigte Schecks einer Deutschen Großbank oder Sparkasse als Zahlungsmittel akzeptiert. 4. Eine Bezahlung des Kaufpreises in bar ist nur bei Direktabholung und nur ausnahmsweise im Falle einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung der Vertragsteile möglich. Bargeldbeträge sind vom Käufer ausnahmslos am Kassenschalter des Verkäufers gegen quittierten Kassenbeleg zur Einzahlung zu bringen. Verkaufsmitarbeiter des Verkäufers sind zur Empfangnahme von Bargeldbeträgen nicht berechtigt. An Verkaufsmitarbeiter geleistete Barzahlungen haben im Verhältnis zum Verkäufer keine schuldbefreiende Wirkung. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (Geldwäschegesetz) ist der Verkäufer verpflichtet, bei Barzahlung die zahlende Person zu identifizieren, d. h. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Art, Nummer und ausstellende Behörde des Ausweises aufzunehmen. Der Käufer ist daher verpflichtet, bei Barzahlung seinen gültigen Personalausweis oder Reispass vorzulegen. 5. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. IV. Lieferung und Lieferverzug 1. Die Vereinbarung von Lieferterminen/Lieferfristen bedarf der Schritform. Lieferfristen beginnen mit Abschluss des Kaufvertrages. 2. Wird ein vom Verkäufer verbindlich zugesagter Liefertermin oder eine vereinbarte Lieferfrist schuldhaft überschritten, hat der Käufer Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug nachweislich entstandenen Schadens. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf des betreffenden Liefertermins/der Lieferfrist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Seite 2 von 6
3 Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er sich in Verzug befindet, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, führen zu einer Verlängerung verbindlich vereinbarter Liefertermine/Lieferfristen im Umfang der Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörung. Beträgt die durch die Leistungsstörung eintretende Verzögerung mehr als 4 Monate, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. 5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. V. Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Nimmt der Verkäufer den Käufer wegen Verweigerung der Abnahme auf Schadensersatz in Anspruch, so steht dem Verkäufer wahlweise das Recht zu, den Käufer entweder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von pauschal 15 % des Nettokaufpreises in Anspruch zu nehmen oder den ihm entstandenen Schaden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen konkret zu berechnen. Dem Käufer bleibt für den Fall, dass der Verkäufer die pauschale Abrechnung wählt, der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale entstanden ist. VI. Eigentumsvorbehalt 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Seite 3 von 6
4 aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu. 2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder niedrigere Kosten nachweist. 3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. VII. Sachmangel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund gesetzlicher Regelungen zwingend haftet sowie im Falle der Übernahme einer Garantie. 2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt Folgendes: a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. Seite 4 von 6
5 b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. 3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt. 4. Abschnitt VII. 'Sachmangel' gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt der Abschnitt VIII. 'Haftung'. VIII. Haftung 1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Käufers, z.b. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der vom Verkäufer grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. Seite 5 von 6
6 2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV. abschließend geregelt. 4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellte durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend. 5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. IX. Gerichtsstand 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 3. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Feststellung einer Regelungslücke. Stand: April 2010 Der Käufer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen hat und mit der Einbeziehung in den Kaufvertrag einverstanden ist. Ort, Datum Unterschrift des Käufers Seite 6 von 6
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