Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.

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1 Beglaubigte Abschrift Amtsgericht München Az.: 142 e 12960/15 (2) IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, München, Gz.: gegen - Beklagter Berlin Prozessbevollmåcht1gte: Rechtsanwalte Hannover, Gz... wegen Urheberrecht erlässt das Amtsgericht Munchen durch den Richter am Amtsgericht mùndllchen Verhandlung vom folgendes auf Grund der Endurteil 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.085,80 nebst Zinsen hieraus m Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagteseite kann die Vollstreckung der Klägerin durch Srcherhertsleistunq in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor Vollstreckung Stcherheit m gleicher Hohe leistet.

2 142 e 129so11s (2) - Seite 2 - Tatbestand Die Parteien streiten Liber Anspruche wegen der rechtswidrigen Verwendung eines Lichtbildwer kes. Die Kläger verfugt uber ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem streltqeqenständhchen Bild des Fotografef9 und ist zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen m eigenem Namen und auf eigene Rechnung ermàchtrçt Der Beklagte betreibt einen Online-Shop für Nagellacke und Nagelpflegeprodukte und unterhält hierfür einen lnternetauftntt unter der bundesweit abrufbar ist. Der Beklagte hat in seinen Internetauftritt das Bild 111 des Fotographen in einer Große von bis zu 300 x 250 Pixel nach seiner eigenen Auskunft uber einen Zeitraum von maximal 3 Monaten als Banner jeweils m der Kopfzeile oben rechts eingebunden Die Klågerm hat über ihren Prozessvertreter mit Schreiben vom von der Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklarung sowie Auskunftserteilung sowie mit Schreiben vom-zusåtzhch Schadensersatz m Hohe von sowie Erstattung der vorgenchtlichen Rechtsanwaltskosten in Hohe von - gefordert Die Beklagte gab eine Unterlassungserklårung ab; 40,00 EUR zahlte die Beklagte auf den Schadensersatz sowie 230,00 EUR auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Eine Nutzungslizenz wurde der Beklagten fur das streitgegenständliche Bild nicht eingeräumt. Die Klägerin behauptet, das Bild ssei eine professionelle Aufnahme einer inszenierten Situation. Die Klägerin verlangt nunmehr - unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung - Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie basierend auf emem flir em Lizenzintervall von 1 Monat auf Grundlage ihres eigenen Lizenzpreisrechners berechneten Lizenzhonorar in Höhe von weiteren 280,00 EUR, auf welches sie angesichts des unterlassenen Urheberrechtsvermerks einen 100% Zuschlag vornimmt Eine sog schnelle Lizenzierung nach ihrem Preisrechner sei nicht möglich gewesen, da diese lediglich die Platzierung auf einer einzelnen Unternehmens- oder Werbe-Website oder in einer einzelne oder m einer Internetanzeige auf einer einzelnen Website betreffe; für die strertqeqenständhche Nutzungsart sei deshalb eine individuelle Lizenzierung unter der Sparte Mehrfachnutzung erforderlich gewesen, für die 300,00 EUR für einen Monat Nutzungszertraum anfielen. Weiterhin verlangt die Klägerin Erstattung der Rechtsanwaltskosten fùr die Abmahnung rn Hóhe von noch 525,80 EUR, berechnet als 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr W RVG aus einem Gegenstandswert von EUR zuzüglich Auslagenpauschale.

3 e 129so11s (2) - Seite 3 - Die Klägerin beantragt: Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Hohe von insgesamt 1.085,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte behauptet, die Klägenn habe im Jahr- das strertqeqenstándliche Bild in ihrer Preisliste fur 40,00 für eine dreimonatige Nutzung angeboten Angemessen sei deshalb ein Schadensersatzbetrag in Hohe von 40,00 EUR Selbst bei Zugrundelegung der schnellen Lizenzierung rm Preisrechner der Klägerin seien lediglich 140 EUR fur eme einzelne Platzierung, welchselnd, allenfalls 190 EUR für eme einzelne Platzierung, statisch geschuldet Ein Verletzerzuschlag sei nicht geschuldet. Als Gegenstandswert fur die Berechnung der Abmahngebûhren seien 2 000,00 EUR zuzüglich der Schadensersatzsumme anzusetzen. Anzusetzen sei eine 0,3 Geschäftsgebühr, da es sich um Textbausteine ohne eigentliche anwaltliche Bearbeitung handle. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin - Zur Erganzung des Tatbestands wird auf das Protokoll der múndhchen Verhandlung, die Schrift sätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. l. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München rst gem. 32 ZPO ortlich zuständig, da die Klågenn (auch) Schadensersatzansprúche aus 97 UrhG geltend macht und sich der lnternetauftntt der Beklagten mit dem streitqeqenstandhchen Foto auch an Interessenten m Munchen richtete und dort bestimmungsgemäß im Internet abgerufen werden konnte. Zu dem Schaden, der nach 97 UrhG geltend gemacht werden kann, zählen auch die im Zusammenhang mit der Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten, so dass auch diesbezuglich der Gerichtsstand gem. 32 ZPO eroffnet ist; am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nämlich der geltend gemachte Anspruch unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prufen.

4 142 e s (2) - Seite li. Der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit greift nicht. Zwar war derselbe Streitgegenstand auch im Verfahren des Amtsgerichts München, Az. 155 C 21959/14 zu behandeln. Dort wurden allerdings die Antrage auf Erlass emes Mahnbescheids und Durchführung des stremqen Verfahrens am zurückgenommen. Ill Die Beklagte hat eine Urheberrechtsverletzung 1Sv 97 UrhG zum Nachteil der Klägerin begangen, die Klågerin hat deshalb einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 560,00 EUR 1. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Aktrvleqltunatron der Klagerin, sie wird von der Beklagten auch nicht bestritten. 2. Die Unabtretbarkeit von urheberpersonhchkertsrechtlichen Anspruchen steht der Geltendmachung der Ansprüche in gewillkürter Prozessstandschaft nicht entgegen, da es vorliegend nur um die Geltendmachung emes nach dem Vortrag der Klägerin bereits entstandenen Schadensersatzanspruches geht. lm Hinblick auf das zwischen der Klagerin und dem Fotografen dargelegte Vertragsverhåltnis und der vorgetragenen Inhaberschaft der ausschließlichen (materiellen) Verwertungsrechte an den Fotografien seitens der Klägerin rst auch das schutzwürdige Interesse der Klågerin an der strertqeqenståndhchen Rechtsverfolgung zu bejahen 3. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem streitgegenständhchen Foto um ein Lichtbildwerk 1Sv 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder ein Lichtbild 1Sv 72 UrhG handelt, da beide denselben urheberrechtlichen Schutz vor Vervielfältigung und Vorfuhrung genießen. 4. Durch die unstrittige Einbindung des streitgegenstandlichen Fotos auf ihrer Internetseite hat die Beklagte sowohl das Vervielfaltiqunqsrecht ( 16 UrhG) wie auch das Recht der öffentlichen Zugänghchmachung ( 19 a UrhG) der Klågerin verletzt. Ob und in welchem Umfang ein Abruf des Bildes von der Internetseite des Beklagten tatsächlich erfolgt ist, ist dabei irrelevant (Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., 19 a, Rn, 7). 5. Diese Rechtsverletzung geschah auch schuldhaft. a. Die Abgabe einer uneingeschrånkten Unterlassungserklårung stellt kein Ein geståndms der Schuld dar (BGH, GRUR 2013, Medizinische Fußpfle ge).

5 142 e raseons (2) - Seite 5 - fj) b. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässiq, da sie die im Verkehr erforderli che Sorgfalt außer Acht heß. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch ùber den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit be stand eme Prüf- und Erkundiqunqspfltcht der Beklagten (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 97, Rn. 57). Es gelten strenge Anforderungen (BGH, GRUR 1009, Beatles - Doppel-CD). Der Verwerter ist grundsåtzlich verpflichtet, die N Kette der einzelnen Rechtsubertragungen vollstandiq zu ùberprí.jfen (BGH, l"'i r-1 GRUR 1988, 375 Schallplattenimport Ill) i.n ri Ill. Steht die Rechtsverletzung fest, so schuldet der Verletzer Schadensersatz nach 97 UrhG. 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG ermogllcht dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwie rigkeiten, die der Verletzte hat, neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch m Hohe einer angemessenen Li zenzgebühr berechnet werden. Der Verletzte hat daher das Wahlrecht, wie er semen Schadensersatzanspruch berechnen will. Vorliegend hat die Klägerin die Berechnung rm Wege der Lizenzanalogie gewåhlt. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebuhr ist rein objektiv auf den Betrages abzustellen, den der Verletzter als angemessene Vergù tung hatte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Es kommt dabei auf die Ublichkeit an (Fromm/Nordemann, 10. Aufl, 97 Nr. 91 ), nicht darauf, was der Verletzter angeblich bereit gewesen wåre, flir die Verwen dung des streitgegenständlichen Bildes zu zahlen. Damit wird ausgeschlossen, dass der Verletzter im Ergebnis besser darsteht, als em rechtstreuer Verwendung des streitgegen ståndllchen Bildes a. Die Klägerse1te stutzt sich auf ihren Preisrechner. Die streitgegenståndliche Bidlnutzunq hatte über eine indivrduelle Lizenzierung lizenziert werden mussen. Hierbei sei eine Mehrfachverwendung zugrundezulegen. Die Beklagtenserte behauptet, eine schnelle Lizenzierung nach dem Preisrechner der Klågerin sei màglich gewesen. Eme Mehrfachverwendung isd Preisrechners liege nicht vor, es handle sich allenfalls um eme einzelne Platzierung, wechselnd oder eine einzelne Platzierung, statisch. b. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin-. die bei der Klagerverteterin angestellt ist und im vorliegenden Fall die Preisbe rechnung am Preisrechner der Klägerin durchgeführt hat. Aufgrund den

6 142 e 129so11s (2) - Seite 6 - glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugin ist das Gericht überzeugt, dass im Preisrechner der Klågerin die Bedingungen für einen schnelle und eine 1nd1v1duelle Lizenzierung wie auf Anlage K9 abgebildet, aufgerufen werden konnten. Der Aufrufbarkeit der Lizenzbedingungen, wie auf Anlage K9 dargestellt, hat die Beklagtenseite rm Ubngen auch nicht widersprochen. Weiterhin ist das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugen zur Überzeugung gelangt, dass im Preisrechner der Klågenn für eine Mehrfachplatzierung fùr einen Nutunqszettraurn von einem Monat und einer Bildgröße von 300 s 250 Pixel ein Betrag von 300,00 EUR ausgeworfen wird. Die Zeugin befasst sich seit längerem mit dem Preisrechner der Klagerin und kannte sich damit aus Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die Zeugen den Preisrechner richtig bedient und die Ergebnisse richtig wiedergegeben hat Dazu, ob dies auch die tatsåchhch erzielten Marktpreise sind, hat die Zeugin nichts ausgefuhrt c. Eine schnelle Lizenzierung laut Preisrechner der Klågerin ist vorliegend nicht einschlag1g. Vorliegend wurde das Bild als Banner auf mehrern Webseiten des Internetauftritts des Beklagten verwendet. Damit sind die Lizenzbedingungen für eine schnelle Lizenzierung nicht gegeben gewesen, so dass auch der dort genannten Lizenztarif nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann. d. Das streitgegenständliche Bild wurde vorliegend mehrfach verwendet. Dass vorliegend entgegen den Ausführungen der Beklaqtenseite keine einfache Platzierung vorliegt, ergibt sich aus den Anlagen K2 und K3. Daraus ergibt sich, dass das Bild sowohl unter der Domain-Adresse www. php, als auch unter der Adresse '1:.WWWIM.11'..J. mithin also mindestens auf einer Haupt- und einer Unterseite abrufbar war. Aus den unterschiedlichen Domain-Adressen ergibt sich, dass das Bild mehrfach verwendet wurde, und nicht nur der unter dem Header stehende Inhalt geandert wurde. Eine Mehrfachverwendung des Bildes hegt damit vor. e Legt man also den Preisrechner der Klägerin zugrunde, wird danach ein Li zenzhonorar für die streitgegenständliche Nutzung in Höhe von 300,00 EUR geschuldet

7 142 e 129so11s (2) - Seite 7 - f. Mit der Darstellung und Erläuterung dieses Preisrechners hat die Klagerm m Lizenzmodell und ihre Preiskalkulation deutlich gemacht. Die Anwendbarkeit des Preisrechners und die Rrchtigkert semer Berechnung bzw. die Wiedergabe der tatsächlich erzielten Preise wurde von der Beklagtenseite nicht bestritten. Die Beklagtenseite hat lediglich die Anwendbarkeit von bestimmten Kategorien des Preisrechners im konkreten Fall, namhch die Kategorien individuelle Lizenzierung, einzelne Platzierung wechseln, einzelne Platzierung statisch und insbesondere mehrfache Platzierung bestritten. g. Zweifel an der Realität der Ergebnisse des Preisrechners, die im übrigen von Beklagtenseite nicht bestritten wurde, hat das Gericht nicht lm Hinblick auf die Berechnung nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zeigen sind nur germge Abweichungen der beiden Berechnungsmethoden, wobei fur die MFM-Richtlinien m erkannt ist, dass sie die marktubhchen Honorare fur die Nutung von Bildern m den verschiedenen Medienbereichen entsprechend der jeweiligen Umstände erfassen und deshalb im Verhältnis professionneller Markteilnehmer, wie vorliegend, herangezogen werden (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 393; BGH, NJW 2015, Motorradteile), obgleich ist eine schematische Anwendung verbietet. h. Wegen unterlassener Nennung des Urhebers ist em 100% Zuschlag vorzu nehmen (AG München, , Az 142 C 25100/13, AG München, , Az. 142 C 2483/14; LG München I, MMR 2009, 137). Nach 13 UrhG, der auch fur Fotografen zur Anwendung kommt ( 72 Abs 1 UrhG), hat der Urheber/Lichtbildner das Recht auf Anerkennung semer Urhebereigenschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen rst und welche Bezeichnung zu verwenden rst, Da auch der rechtrnaßiqe Nutzer emes Werkes das Namensnennungsrecht des Urhebers ohne abweichende Vereinbarung zu beachten hat, wird durch die Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die zusåtzliche Rechtsverletzung durch die unterlassene Namensnennung, die auch Auswirkungen auf die materiellen Interessen des Urhebers (entgangener Werbewert) hat, nicht erfasst Diese entgangene Werbewirkung ist nach den Grundsätzen der Berechnung eines materiellen Schadens zu bestimmen. Die Verwendung der Fotografie auf den Homepages des Beklagten ohne die

8 142 e 129eo11s (2) - Seite 8 - Benennung des Fotografen als Urheber verletzen dessen Rechte aus 13 Satz 2 UrhG. Dem Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemåß 97 Abs. 2 Satz 1, 2 UrhG zu, der in Übereinstimmung mit der wohl überwieqend vertretenen Auffassung in der Rechtsprechung sowie in ständiqer Rechtsprechung des hiesrqen Gerichts mit einem Zuschlag in Höhe von 1 OO % des ublichen Nutzungshonorars zu bemessen ist ( 287 ZPO). 1. ln Hóhe von 40,00 EUR ist der Schadensersatzanspruch durch Erfüllung be reits erloschen V. Daneben kann die Klågenn von dem Beklagten die Freistellung von der Gebührenforderung ihrer Rechtsanwålte m Hohe von 525,80 EUR gem. 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen. 1. Eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechts der Klagerm hegt, wie oben dargestellt vor. Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben des Prozessbevollmachtigten der Klågenn vom - zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erteilung von Auskunft aufgefordert. Damit kann die Klägerin von den der Beklagten die Kosten der Abmahnung gem. 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG verlangen, da diese die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen. 2. Der Streitwert des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem Interesse des geschädigten Rechtsinhabers an der künftigen Unterlassung gle1chart1ger Verletzungshandlungen. Hierbei ist also nicht allem auf die von der Klågerin im Regelfall erhobene Lizenzgebühr für die Verwendung des streitgegenständhchen Bildes abzustellen. Vorhegend erscheint im Hinblick auf die hohe Quahtat des Bildes, seine Verwendung als Banner sowie die Tatsache, dass auch Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wurde, em Streitwert von insgesamt EUR angemessen ( 287 ZPO) Gegen die geltend gemachte 1,3 Geschåftsgebúhr bestehen im Hinblick darauf, dass Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Schadensersatz gefordert wurden, keine Bedenken (AG Munchen, Az C 22984/13). 3. Der Erstattungsanspruch ist durch Zahlung von EUR teilweise erloschen, so dass noch 230,00 EUR geschuldet werden. VI. Die Entscheidung zu der Nebenforderung ergibt sich aus 280, 286, 288 BGB. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Voll-

9 142 e 129so11s (2) - Seite 9 - streckbarkert aus 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden Die Berufung rst nur zulass1g, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro ubersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung rm Urteil zugelassen hat. Die Berufung rst binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem einzulegen Landgericht München I Prielmayerstraße Mûnchen Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollstandiçen Entscheidung, spatestens mit Ablauf von funf Monaten nach der Verkundung der Entscheidung Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwaltm oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden Die Berufungsschnft muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklårung enthalten, dass Berufung eingelegt werde Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschnftsatz begrundet werden Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollstandtqen Entscheidung. gez. Richter am Amtsgericht Verkïiiiliiíi gez. -JAng. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtiqkeit der Abschrift Munchen, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt - ohne Unterschrift gûtt1g

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