Vorsorgereglement für die berufliche Vorsorge der pensionskasse pro

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1 Vorsorgereglement für die berufliche Vorsorge der pensionskasse pro gültig per pensionskasse pro Bahnhofstrasse 4 Postfach 434 CH-6431 Schwyz t f pkpro.ch

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen Zweck Vorsorgewerk Inhalt des Vorsorgereglements Altersbestimmung Aufnahmepflichtige Arbeitnehmer Freiwillig Versicherte Aufnahmezeitpunkt Pensionsalter Vorsorgeschutz Ende der Versicherungspflicht Pflichten der versicherten Person Auskunftspflicht der Stiftung Eintrittsleistung Eingetragene Partnerschaft 7 2 Lohnbegriffe Jahreslohn Versicherter Lohn Besonderheiten 7 3 Vorsorgeleistungen Leistungsübersicht Altersguthaben Voraussichtliches Altersguthaben ohne Zins Altersguthaben invalider Versicherter 8 Altersleistungen Altersrente Pensionierten-Kinderrente 9 Leistungen bei Invalidität Allgemeines Invalidenrente Invaliden-Kinderrente Beitragsbefreiung Änderung des Invaliditätsgrades Rückfall 11 Leistungen im Todesfall Anspruch auf Todesfallleistungen Ehegattenrente Höhe der Ehegattenrente Partnerrente Anspruch des Partners Hinterlassenenrente Anspruch der geschiedenen Ehegatten Kürzung und Wegfall der Hinterlassenenrente Waisenrente Todesfallkapitalien 12 Allgemeine Bestimmungen über die 13 Vorsorgeleistungen 3.23 Sicherheitsfonds Anpassung an die Preisentwicklung Koordination mit der Unfall- und 13 Militärversicherung Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen Auszahlung der Vorsorgeleistungen Kapitalabfindungen Rückerstattung zu Unrecht bezogener 15 Leistungen Überschussbeteiligung aus 15 Versicherungsverträgen 15 4 Austritt Austritt aus der Personalvorsorge Freizügigkeitsleistung Verwendung der Freizügigkeitsleistung Nachdeckung 16 5 Finanzierung Beitragspflicht Höhe der Beiträge Einkauf von Beitragsjahren 17 PK_07_200_03_d 2

3 6 Organisation der Stiftung Vorsorgekommission Stiftungsrat Schweigepflicht 18 7 Weitere Bestimmungen Sanierungsmassnahmen Wohneigentumsförderung Abtretung und Verpfändung Ehescheidung Rentenberechtigte Kinder Erfüllungsort Verjährung Anpassungen des Vorsorgereglements Übergangsbestimmungen Inkrafttreten 20 Anhang zum Reglement 21 Umwandlungssätze (sowohl für den obligatorischen wie auch für den überobligatorischen Teil) 21 Bei ordentlicher Pensionierung 21 Bei vorzeitiger Pensionierung 21 Bei aufgeschobener Pensionierung 21 Anhang L - GAV zum Reglement 22 Umwandlungssätze für den obligatorischen Teil 22 Umwandlungssätze für den überobligatorischen Teil 22 Bei vorzeitiger Pensionierung 22 Bei aufgeschobener Pensionierung 22 3

4 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck Zweck dieser Personalvorsorge ist es, die versicherten Personen sowie deren Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen des Erwerbsausfalles infolge Alter, Invalidität oder Tod zu schützen Die Stiftung ist als Sammelstiftung organisiert. Sie ist im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen und untersteht der Aufsicht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Die Stiftung erbringt im Rahmen der obligatorischen Vorsorge, die vom Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) geltenden Minimalleistungen. Für Vorsorgeleistungen, die nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen, sind die Mindestleistungen nach BVG ausgeschlossen. Ist der Arbeitgeber einem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt, werden die einzelnen spezifischen Mindestbestimmungen eingehalten. 1.2 Vorsorgewerk Die Stiftung führt für jeden Arbeitgeber, der mit ihr einen Anschlussvertrag abgeschlossen hat, ein Vorsorgewerk. 1.3 Inhalt des Vorsorgereglements Die Beziehungen zwischen der Stiftung und den Versicherten oder anspruchsberechtigten Personen werden durch das vorliegende Vorsorgereglement und, soweit es um die Art und Höhe der Vorsorgeleistungen sowie deren Finanzierung geht, für jedes Vorsorgewerk durch einen Vorsorgeplan geregelt. Dieser bildet Bestandteil des Vorsorgereglements. Im Falle einer konkurrierenden Bestimmung zwischen Vorsorgeplan und Vorsorgereglement gehen die Bestimmungen des vorliegenden Vorsorgereglements vor. Jedem aufzunehmenden Arbeitnehmer ist ein Vorsorgeplan sowie auf dessen Wunsch ein Vorsorgereglement auszuhändigen Die Bestimmungen des vorliegenden Vorsorgereglements sind immer dann gültig, wenn im Vorsorgeplan nichts anderes geregelt wird Die Organisation der Stiftung, die Wahl und die Kompetenzen ihrer Organe sowie die Vermögensanlagen werden in der Stiftungsurkunde und in besonderen Reglementen der Stiftung geregelt. 1.4 Altersbestimmung Das für die Aufnahme sowie für die Höhe der Beiträge, der Altersgutschriften und die Bemessung der Mindestleistung im Freizügigkeitsfall massgebende Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person. 1.5 Aufnahmepflichtige Arbeitnehmer Aufnahmepflichtig sind Arbeitnehmer, die: a) einen Jahreslohn beziehen, welcher den jeweiligen BVG-Mindestlohn übersteigt; b) einen unbefristeten oder einen auf mehr als 3 Monate befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde; dauern mehrere aufeinander folgende Anstellungen beim Arbeitgeber insgesamt länger als drei Monate und übersteigt kein Unterbruch drei Monate, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; c) nicht anderweitig für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind; d) zu mehr als 30 % erwerbsfähig sind. Nicht obligatorisch versichert werden Personen, die provisorisch nach Art. 26 a BVG weiterversichert werden Der Vorsorgeplan kann über Ziff hinausgehende Aufnahmemöglichkeiten vorsehen. 1.6 Freiwillig Versicherte Freiwillig versichert werden können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende mit deren Arbeitnehmer, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstehen, sofern sie im Übrigen die Voraussetzungen dieses Reglements erfüllen Die von den Selbständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen. 1.7 Aufnahmezeitpunkt Die Aufnahme in die Personalvorsorge erfolgt im Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen gemäss Ziff. 1.5 respektive 1.6 erfüllt sind. Sie erfolgt, sofern im Vorsorgeplan nichts anderes geregelt, frühestens: am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Invalidität und Tod; am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres für die Altersleistungen. 4

5 Sinkt der Jahreslohn eines Versicherten unter die Eintrittsschwelle gemäss Art oder endet das Vorsorgeverhältnis wegen Altersrücktritt, Invalidität, Tod, oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses hat dies den Austritt aus der Stiftung zur Folge. Der austretende Versicherte hat Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung gemäss Art Der Versicherte bleibt bis zum Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses, längstens aber während eines Monats nach Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, für den Invaliditäts- und Todesfall weiterversichert Personen, die bei der Aufnahme in die Personalvorsorge teilweise erwerbsunfähig oder invalid sind, werden nur für den Teil versichert, der dem Grad der Erwerbsfähigkeit entspricht Der Arbeitgeber meldet die zu versichernden Personen der Stiftung zur Aufnahme an. 1.8 Pensionsalter Das Pensionsalter wird, sofern im Vorsorgeplan nicht anderes geregelt ist, am Monatsersten nach der Vollendung des ordentlichen Rentenalters gemäss AHV erreicht Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst und bezieht der Arbeitnehmer Leistungen der Stiftung flexibler Altersrücktritt (far), Resor (Vorpensionierungskasse des Westschweizer Ausbaugewerbes) oder einer Einrichtung mit ähnlichem Zweck, so wird das Pensionsalter trotzdem gemäss Vorsorgeplan beziehungsweise am Monatsersten nach der Vollendung des ordentlichen Rentenalters gemäss AHV erreicht. Die Versicherung der Invalidenleistungen sowie der das Altersguthaben übersteigenden Todesfallleistungen erlischt jedoch in diesem Fall Ein vorzeitiger Bezug der Altersleistungen ist frühestens ab Alter 58 möglich, sofern die versicherte Person die Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt. Frühere Altersrücktritte sind bei betrieblicher Restrukturierung zulässig. Eine Restrukturierung liegt vor, wenn beim Vorsorgewerk die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt sind oder eine durch Sozialplan geregelte kollektive Entlassung vorliegt. Das Alterskapital entspricht dem im Zeitpunkt des Bezuges vorhandenen Altersguthaben. Für die Altersrente wird der Umwandlungssatz entsprechend reduziert. Die Umwandlungssätze sind im Anhang zum Reglement festgehalten. Schreibt der Gesamtarbeitsvertrag andere Sätze vor, so gelten diese. Mit dem vorzeitigen Bezug der Altersleistungen gilt das Pensionsalter als erreicht Eine teilweise Pensionierung ist ab vollendetem 58. Altersjahr unter entsprechender Aufgabe der Erwerbstätigkeit und im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich. Die versicherte Person kann ihr Arbeitspensum um mindestens 20 % bis maximal 50 % reduzieren und ihre Vorsorge gleichzeitig im Umfang des bisherigen versicherten Verdienstes weiterführen dies ganz oder teilweise bis zum ordentlichen Pensionierungsalter in maximal drei Teilschritten. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die freiwillige Vorsorge trägt die versicherte Person. Steuerliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Wird die Vorsorge entsprechend der Erwerbsaufgabe reduziert, wird der erwerbstätige Teil wie für einen aktiven Versicherten weitergeführt. Der nicht erwerbstätige Teil gibt Anspruch auf die Altersleistungen Arbeitet die versicherte Person nach Erreichen des Pensionsalters weiter, ist ein Aufschub der Altersleistungen möglich, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Das Alterskapital entspricht dem im Zeitpunkt des Bezuges vorhandenen Altersguthaben. Für die Altersrente wird der Umwandlungssatz entsprechend erhöht. Die Umwandlungssätze sind im Anhang zum Reglement festgehalten. Die Versicherung der Invaliditätsleistungen sowie der das Altersguthaben übersteigenden Todesfallleistungen erlischt in jedem Fall mit Erreichen des Pensionsalters gemäss Ziff Vorsorgeschutz Der Vorsorgeschutz gilt in allen Teilen der Welt. Er beginnt mit dem Tag, an dem die Aufnahmebedingungen gemäss Ziff. 1.5 respektive 1.6 erfüllt sind (Versicherungsbeginn) und endet an dem Tag, an dem die versicherte Person aus der Personalvorsorge ausscheidet Der Vorsorgeschutz ist definitiv und ohne Vorbehalt für: die Mindestleistungen gemäss BVG; die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworbenen Leistungen, soweit sie bei der früheren Vorsorgeeinrichtung ohne Vorbehalt versichert waren. Für die übrigen Leistungen ist der Vorsorgeschutz definitiv und ohne Vorbehalt, sofern die versicherte Person bei Versicherungsbeginn voll erwerbsfähig ist und die reglementarischen Vorsorgeleistungen bestimmte, von der Stiftung oder von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft festgelegte Grenzen nicht übersteigen. Andernfalls sind diese Leistungen vorerst nur provisorisch versichert. 5

6 Als nicht voll erwerbsfähig gilt eine versicherte Person, die bei Versicherungsbeginn: aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben muss; Taggelder infolge von Krankheit oder Unfall bezieht; bei einer staatlichen Invalidenversicherung angemeldet ist; eine Rente wegen vollständiger oder teilweiser Invalidität bezieht; oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend voll beschäftigt werden kann Provisorischer Vorsorgeschutz Falls bestimmte Leistungen nur provisorisch versichert werden können, orientiert die Stiftung die versicherte Person. Die Stiftung oder die jeweilige Versicherungsgesellschaft kann von der versicherten Person ergänzende Angaben über ihren gesundheitlichen Zustand verlangen. Bei Bedarf kann ferner eine Auskunft bei einem Arzt eingeholt oder eine ärztliche Untersuchung verlangt werden. Auf Grund der eingereichten Unterlagen kann für die Risiken Invalidität und Tod ein Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen angebracht werden. Die Dauer des Vorbehaltes beträgt maximal 5 Jahre. Ein bei der früheren Vorsorgeeinrichtung bestehender Vorbehalt kann aufrechterhalten werden, wobei die bereits abgelaufene Vorbehaltsdauer angerechnet wird. Auch bei einem zeitlich befristeten Vorbehalt werden bis zum Ende der Versicherung keine überobligatorischen Leistungen erbracht, wenn das dem Vorbehalt unterliegende Risiko während der Vorbehaltsdauer eintritt. Werden die geforderten Angaben oder Untersuchungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der zu versichernden Person nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, so sind die Leistungen auf die Mindestleistungen nach BVG beschränkt. Die Stiftung teilt dem Arbeitgeber und der versicherten Person schriftlich mit, ob der Vorsorgeschutz normal oder mit einem Vorbehalt (Einschränkung) gewährt wird. Mit dieser Mitteilung ist der Vorsorgeschutz definitiv. Tritt während der Dauer des provisorischen Vorsorgeschutzes ein Vorsorgefall ein, so werden: die Leistungen, die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworben wurden erbracht; die Leistungen die mit der eingebrachten Freizügigkeitsleistung erworben wurden und bei der früheren Vorsorgeeinrichtung mit Vorbehalt versichert waren, unter Berücksichtigung dieses Vorbehaltes erbracht; die übrigen provisorisch versicherten Leistungen nicht erbracht, wenn der Vorsorgefall auf eine Ursache zurückzuführen ist, die schon vor Beginn des provisorischen Vorsorgeschutzes bestanden hat Bei Erhöhungen der Vorsorgeleistungen gelten die Bestimmungen gemäss Ziff sinngemäss für die zusätzlich zu versichernden Leistungen Bei unbezahltem Urlaub kann die Vorsorge auf Antrag des Arbeitgebers und unter Regelung der Beitragspflicht ganz oder teilweise weitergeführt werden Ende der Versicherungspflicht Unter Vorbehalt von Ziff endet die Versicherungspflicht wenn: das Pensionsalter erreicht wird; das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird; der Mindestlohn unterschritten wird Pflichten der versicherten Person Jede versicherte Person hat der Stiftung über alle für die Vorsorge massgebenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Die versicherte Person hat Änderungen des Zivilstandes oder Entstehung bzw. Wegfall von Unterstützungspflichten innert 30 Tagen dem Arbeitgeber zuhanden der Stiftung mitzuteilen. Insbesondere ist der Stiftung jede Änderung des Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsgrades umgehend zu melden Versicherte Personen, die Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistungen beziehen, haben der Stiftung Auskunft zu geben über allfällige anrechenbare Einkünfte (z. B. in- und ausländische Sozialleistungen, Leistungen anderer Pensionskassen, weiterhin erzieltes Erwerbseinkommen) sowie über den Wegfall der Anspruchsberechtigung der Leistung oder das Ende der Ausbildung von rentenberechtigten Kindern Die versicherten Personen bzw. deren Hinterlassene haften gegenüber der Stiftung für die Folgen unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben Auskunftspflicht der Stiftung Bei der Aufnahme, bei Änderungen der Vorsorgeleistungen sowie zu Beginn des Jahres erhält die versicherte Person einen persönlichen «Vorsorgeausweis», der die für sie geltenden Angaben über ihre Personalvorsorge enthält. Dieser Vorsorgeausweis wird dem Arbeitgeber in einem verschlossenen Couvert zur Weiterleitung an die versicherte Person zugestellt. 6

7 Auf Anfrage an die Vorsorgekommission erteilt die Stiftung im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der versicherten Person weitere Auskünfte über den Stand ihrer Versicherung und die Geschäftstätigkeit der Stiftung. Des Weiteren händigt sie den Versicherten auf schriftliche Anfrage hin die Jahresrechnung und den Jahresbericht aus. Ebenso gibt sie ihnen auf schriftliche Anfrage hin die Informationen gemäss BVG Art. 86 b Jede versicherte Person kann bei der Vorsorgekommission verlangen, dass ihr die Stiftung alle über sie verwalteten Daten mitteilt und gegebenenfalls berichtigt Die Vorsorgekommission informiert die Versicherten jährlich über: die Organisation und die Finanzierung; die Zusammensetzung der Vorsorgekommission Eintrittsleistung Die versicherte Person ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeeinrichtungen in die Stiftung einzubringen. Die eingebrachte Freizügigkeitsleistung wird zur Erhöhung des Altersguthabens verwendet Eingetragene Partnerschaft Unter «der Ehegatte» wird die männliche oder weibliche Person verstanden, welche mit dem Versicherten verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz eingegangen ist. Unter «Heirat» oder «Scheidung» wird das Eingehen oder Auflösen einer Heirat oder eingetragenen Partnerschaft verstanden. 2 Lohnbegriffe 2.1 Jahreslohn Der massgebende Jahreslohn entspricht dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der versicherten Person, wobei Lohnbestandteile, welche nur gelegentlich oder vorübergehend anfallen, wie Nacht- oder Überstundenzulagen, nicht berücksichtigt werden. Nicht zum massgebenden Jahreslohn gehören insbesondere Abgangsentschädigungen und Dienstaltersgeschenke. Im Vorsorgeplan kann für den massgebenden Jahreslohn eine anders lautende Regelung festgelegt werden Der versicherbare Lohn ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8, Abs. 1 BVG beschränkt. Der versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden darf weiter das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen Die Begrenzung des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens gilt für die Gesamtheit aller Vorsorgeverhältnisse, die ein Versicherter hat. Hat der Versicherte mehrere Vorsorgeverhältnisse und überschreitet die Summe aller seiner AHV-pflichtigen Löhne und Einkommen das Zehnfache des oberen Grenzbetrages gemäss BVG, so muss er jede seiner Vorsorgeeinrichtungen über die Gesamtheit seiner Vorsorgeverhältnisse sowie die darin versicherten Löhne und Einkommen informieren Der Jahreslohn wird durch den Arbeitgeber der Stiftung jeweils per 1. Januar bzw. bei der Aufnahme gemeldet. Unterjährige Lohnanpassungen sind der Stiftung umgehend zu melden Ist die versicherte Person weniger als ein Jahr lang beim Arbeitgeber beschäftigt (z. B. bei saisonalen und temporären Arbeitsverhältnissen), gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Die ganzjährige Betrachtungsweise gilt auch bei unterjährigem Stellenantritt Für versicherte Personen, deren Beschäftigungsgrad und Einkommenshöhe stark schwanken ist der durchschnittliche Jahreslohn der entsprechenden Berufsgruppe massgebend. Die hierfür massgebenden Werte sind gegebenenfalls im Vorsorgeplan festgelegt. 2.2 Versicherter Lohn Der versicherte Lohn ist im Vorsorgeplan definiert. Die dort allenfalls angegebenen Koordinationsabzüge, Mindest- und Höchstbeträge werden durch die Stiftung, soweit notwendig, der Bundesgesetzgebung angepasst. Der Jahreslohn, welcher während der 3-jährigen Schutzperiode im Sinne von Art. 26 a BVG erzielt wird, wird im vorliegenden Reglement weder obligatorisch noch überobligatorisch versichert Anpassungen des versicherten Lohns erfolgen grundsätzlich per 1. Januar. Sinkt der Jahreslohn einer versicherten Person vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so bleiben der versicherte Lohn und die Beitragspflicht unverändert, solange eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht. Die versicherte Person kann jedoch die Herabsetzung des versicherten Lohnes verlangen. Sieht ein Gesamtarbeitsvertrag abweichende Bestimmungen vor, so gelten diese. 2.3 Besonderheiten Wird eine versicherte Person vollständig invalid, so bleibt für ihre Versicherung der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, gültige Lohn konstant. 7

8 2.3.2 Wird eine versicherte Person teilweise invalid, so wird ihre Versicherung gemäss Ziff aufgeteilt in einen «aktiven» Teil und einen «passiven» Teil. Für die Lohnaufteilung wird derjenige Lohn zu Grunde gelegt, der unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, gültig war. Der dem «passiven» Teil der Versicherung zu Grunde gelegte Lohn bleibt konstant. Im «aktiven» Teil der Versicherung wird das im Rahmen der Erwerbsfähigkeit erzielte Einkommen als Jahreslohn betrachtet. Das gleiche gilt für Personen, die bei der Aufnahme teilweise invalid sind Für teilinvalide Personen werden die in Ziff. 1.5, resp. Ziff. 1.6 und die allenfalls im Vorsorgeplan erwähnten Grenzbeträge vorbehältlich des minimal versicherten Lohnes gemäss BVG entsprechend dem Leistungsgrad gemäss Ziff festgelegt Erwerbseinkommen, das der Versicherte bei einem der Stiftung nicht angeschlossenen Arbeitgeber verdient, wird nicht angerechnet Im Vorsorgeplan kann festgehalten werden, dass allfällige Koordinationsabzüge, Mindest- und Höchstbeträge für Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem tatsächlichen Ausmass ihres Beschäftigungsgrades festgelegt werden. 3 Vorsorgeleistungen 3.1 Leistungsübersicht Die Stiftung erbringt auf Grund dieses Vorsorgereglements beziehungsweise Vorsorgeplanes folgende Leistungen: a) bei Erreichen des Pensionsalters: Altersrente Art. 3.5 Pensionierten-Kinderrente Art. 3.6 b) bei Invalidität: Invalidenrente Art. 3.8 Invaliden-Kinderrente Art. 3.9 Beitragsbefreiung Art c) bei Tod: Ehegattenrente Art Partnerrente Art Rente an den geschiedenen Ehegatten Art Waisenrente Art Todesfallkapital Art Altersguthaben Für jede versicherte Person wird ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Altersvorsorge ein Altersguthaben geäufnet Das Altersguthaben erhöht sich um: die Altersgutschriften; die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen; gegebenenfalls weitere Einkaufsleistungen und Einlagen; Rückzahlungen von Vorbezügen für Wohneigentum; Eingehende Übertragungen aus einem Scheidungsurteil; die Zinsen; gegebenenfalls Überschussanteile der Stiftung. Das Altersguthaben vermindert sich um: Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung; Teilauszahlungen infolge Scheidung; Teilauszahlung infolge teilweiser Pensionierung Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften richtet sich nach dem Vorsorgeplan Der Zins wird auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende jedes Kalenderjahres dem Altersguthaben gutgeschrieben Einlagen oder Bezüge werden im betreffenden Jahr pro rata verzinst Tritt ein Vorsorgefall ein oder scheidet eine versicherte Person während des Jahres aus, wird der Zins für das laufende Jahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres anteilsmässig bis zum Zeitpunkt berechnet, in dem der Vorsorgefall eingetreten ist, bzw. die Freizügigkeitsleistung erbracht wird Änderung des Beschäftigungsgrades Bei einer Änderung des Beschäftigungsgrades bleibt das vorhandene Altersguthaben der versicherten Person vollumfänglich erhalten Die Festlegung des Zinssatzes richtet sich nach Ziff. 7 des Reglements über technische Bestimmungen. 3.3 Voraussichtliches Altersguthaben ohne Zins Das voraussichtliche Altersguthaben ohne Zins besteht aus: dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf Invaliditäts- oder Hinterlassenenleistungen erworben hat; zuzüglich der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Pensionsalter fehlenden Jahre, ohne Zins. Die Basis für die Berechnung der Altersgutschriften bildet der letzte versicherte Lohn der versicherten Person. 3.4 Altersguthaben invalider Versicherter Für teilinvalide Personen wird das Altersguthaben entsprechend dem Leistungsgrad gemäss Ziff in einen «passiven» und einen «aktiven» Teil aufgeteilt. 8

9 Altersleistungen 3.5 Altersrente Mit Erreichen des Pensionsalters entsteht für die versicherte Person ein Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem vorhandenen Altersguthaben und dem Umwandlungssatz Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung Sofern im Vorsorgeplan nichts anderes geregelt ist, entspricht der Umwandlungssatz bei ordentlicher Pensionierung dem vom Bundesrat festgelegten Satz gemäss Anhang zum Reglement Umwandlungssatz bei vorzeitiger oder aufgeschobener Pensionierung Die Umwandlungssätze bei vorzeitiger oder aufgeschobener Pensionierung richten sich nach den versicherungstechnischen Grundlagen und sind im Anhang zum Reglement ersichtlich Aufschub bei vorzeitiger Pensionierung Wird das Arbeitsverhältnis (voll oder in reduziertem Umfang) nach Erreichen des vorzeitigen Rücktrittalters fortgesetzt und hat die versicherte Person Einkäufe gemäss Ziff geleistet, so darf die Altersrente höchstens 105 % der ordentlichen Altersrente betragen Löst die Altersrente eine laufende Invalidenrente ab, ist sie mindestens so hoch wie die der Teuerung angepasste gesetzliche Invalidenrente. 3.6 Pensionierten-Kinderrente Der Anspruch auf die Pensionierten-Kinderrente entsteht, wenn die versicherte Person eine Altersrente bezieht, rentenberechtigte Kinder gemäss Ziff. 7.5 hat und für diese nicht bereits eine Invaliden-Kinderrente erhält Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die Voraussetzungen für die Rentenberechtigung gemäss Ziff. 7.5 nicht mehr erfüllt sind oder wenn die versicherte Person stirbt Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente wird im Vorsorgeplan festgelegt. Leistungen bei Invalidität 3.7 Allgemeines Als versichertes Ereignis gilt die Invalidität infolge Krankheit (einschliesslich Zerfall der geistigen und körperlichen Kräfte) oder Unfall. Eine versicherte Person ist invalid, wenn: sie vorübergehend oder dauernd ihren Beruf oder eine andere, ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann; oder sie im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist Beginn und Ende der Invalidität Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald der Invaliditätsgrad der versicherten Person mindestens ¼ erreicht hat und die Wartefrist abgelaufen ist. Sie gilt als beendet, sobald die versicherte Person unter Vorbehalt von Art. 26 a BVG wieder zu mehr als ¾ erwerbsfähig wird (Reaktivierung), das Pensionsalter erreicht oder stirbt Überprüfung des Invaliditätsgrades Ergibt die Überprüfung des Invaliditätsgrades durch die Eidg. Invalidenversicherung eine Änderung des Invaliditätsgrades, ist der Rentenbezüger verpflichtet dies der Stiftung umgehend zu Kenntnis zu bringen Anspruchsvoraussetzung Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen setzt in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf Grund dieses Vorsorgereglements versichert war. Ebenso Anspruch auf Invalidenleistungen im Rahmen der BVG- Minimalleistung haben die versicherten Personen, die: infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren. Der Anspruch auf Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten besteht nicht, solange die versicherte Person Taggelder der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht. Während eines Strafvollzuges werden die Leistungen sistiert. 9

10 3.7.5 Wartefrist Als Wartefrist gilt die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, die ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zur Entstehung des Leistungsanspruches verstreichen muss. Sie ist im Vorsorgeplan festgelegt. Beträgt die vereinbarte Wartefrist 12 Monate und richtet die Eidgenössische Invalidenversicherung vor Ablauf der Wartefrist eine Rente aus, so werden die Leistungen ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruches gewährt. Beträgt die vereinbarte Wartefrist 24 Monate und sollten im Falle einer Invalidität infolge Krankheit die Krankentaggeldleistungen nicht für die Dauer von 24 Monaten erbracht werden, so werden die Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten im Rahmen der BVG-Minimalleistungen ab dem Tag gewährt, ab dem die Krankentaggeldleistung erlischt, frühestens aber ab dem Zeitpunkt des IV-Rentenanspruches Grad der Invalidität Der Grad der Invalidität wird auf Grund der Erwerbseinbusse ermittelt und entspricht dem Grad der eidgenössischen IV. Dabei wird das vor Beginn der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen verglichen mit demjenigen, das die versicherte Person nachher erzielt oder zumutbarerweise erzielen könnte. Die Differenz, in Prozenten oder als Bruchteil des bisherigen Einkommens ausgedrückt, ergibt den Grad der Invalidität Leistungsbemessung bei Teilinvalidität Liegt eine Teilinvalidität vor, so werden die Leistungen in folgendem Ausmass ausgerichtet: IV- / EU-Grad Leistungsanspruch in % der versicherten Invalidenrente 25.0 % % gemäss IV-Grad 60.0 % % 75 % 70.0 % % 100 % Organisch nicht erklärbare Schmerzzustände Werden aufgrund von organisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen zugesprochene Renten in Anwendung von Buchstabe a Abs. 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG weiterhin ausgerichtet, so gewährt die Stiftung die hierfür gesetzlich vorgesehenen Leistungen (maximale Leistungspflicht 2 Jahre, Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 2011 im BVG). 3.8 Invalidenrente Die Höhe der jährlichen Vollinvalidenrente wird im Vorsorgeplan festgelegt. 3.9 Invaliden-Kinderrente Der Anspruch auf die Invaliden-Kinderrente entsteht gleichzeitig mit dem Anspruch auf die Invalidenrente, sofern die versicherte Person rentenberechtigte Kinder gemäss Ziff. 7.5 hat Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die Voraussetzungen für die Rentenberechtigung gemäss Ziff. 7.5 nicht mehr erfüllt sind oder wenn die versicherte Person stirbt oder vor dem Pensionsalter reaktiviert Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente wird im Vorsorgeplan festgelegt Beitragsbefreiung Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht, sobald die Dauer der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit die Wartefrist der Beitragsbefreiung überschreitet Der Anspruch fällt weg, wenn die versicherte Person reaktiviert wird, das Pensionsalter erreicht oder stirbt Änderung des Invaliditätsgrades Änderungen des Invaliditätsgrades ziehen eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung des Leistungsanspruches nach sich. Wurden wegen einer Verminderung des Invaliditätsgrades zu hohe Leistungen ausgerichtet, so sind diese zurückzuerstatten Erhöht sich der Invaliditätsgrad einer teilinvaliden Person, deren bisherige Teilinvalidität auf Grund dieses Reglements versichert ist, so gilt Folgendes: a) Ist die Erhöhung auf die gleiche Ursache zurückzuführen wie die bisherige Teilinvalidität, so werden die bereits laufenden lnvaliditätsleistungen ohne neue Wartefrist dem neuen Grad angepasst. b) Ist die Erhöhung auf eine andere Ursache zurückzuführen, so werden die bereits laufenden Leistungen unverändert weiter gewährt. Im Umfange der Erhöhung besteht nach Ablauf der Wartefrist Anspruch auf neue Leistungen. Massgebend sind dabei die im Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades versicherten Leistungen Erhöht sich der lnvaliditätsgrad einer teilinvaliden Person, deren bisherige Teilinvalidität auf Grund dieses Reglements nicht versichert ist, so gilt Folgendes: a) Ist die Erhöhung auf die gleiche Ursache zurückzuführen wie die bisherige Teilinvalidität, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen. b) Ist die Erhöhung auf eine andere Ursache zurückzuführen, so besteht nach Ablauf der Wartefrist im Umfange der Erhöhung Anspruch auf Invaliditätsleistungen. Massgebend sind dabei die im Zeitpunkt der Erhöhung des Invaliditätsgrades versicherten Leistungen. 10

11 Erhöht sich der Invaliditätsgrad einer teilinvaliden Person, deren bisherige Teilinvalidität auf Grund dieses Reglements versichert ist, erst nach dem Ausscheiden aus dem versicherten Personenkreis, so gilt Folgendes: a) Ist die Erhöhung auf die gleiche Ursache zurückzuführen wie die bisherige Teilinvalidität, so werden die bereits laufenden Invaliditätsleistungen ohne neue Wartefrist dem neuen Grad angepasst. b) Ist die Erhöhung auf eine andere Ursache zurückzuführen, so besteht für die Erhöhung kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen Rückfall Ein Rückfall liegt vor, wenn die versicherte Person nach einer Reaktivierung wieder aus gleicher Ursache mindestens ¼ invalid wird Erleidet die versicherte Person während der Zugehörigkeit zur Vorsorge oder vor Ablauf der Nachdeckungsfrist einen Rückfall und war die frühere Invalidität auf Grund dieses Reglements versichert, so gilt Folgendes: a) Ereignet sich der Rückfall innerhalb von 6 Monaten seit der Reaktivierung, so werden bereits im Rahmen dieser Vorsorge zurückgelegte Zeiten der Invalidität aus gleicher Ursache an die Wartefrist angerechnet. Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen richtet sich dabei nach den unmittelbar vor der Reaktivierung versicherten Leistungen. b) Ereignet sich der Rückfall nach Ablauf von 6 Monaten seit der Reaktivierung, so wird die Wartefrist neu berechnet. Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen richtet sich dabei nach den im Zeitpunkt des Rückfalls massgebenden Leistungen Erleidet die versicherte Person während der Zugehörigkeit zur Vorsorge oder vor Ablauf der Nachdeckungsfrist einen Rückfall und war die frühere Invalidität auf Grund dieses Reglements nicht versichert, so entsteht nach Ablauf der Wartefrist Anspruch auf Invaliditätsleistungen, sofern sich der Rückfall mehr als 6 Monate nach der Reaktivierung ereignet. Die vereinbarte Wartefrist läuft ab dem Zeitpunkt des Rückfalls. Es erfolgt keine Anrechnung früherer Zeiten der Invalidität. Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen richtet sich dabei nach den im Zeitpunkt des Rückfalls massgebenden Leistungen Erleidet die versicherte Person nach dem Ausscheiden aus der Vorsorge und nach Ablauf der Nachdeckungsfrist einen Rückfall und war die frühere Invalidität auf Grund dieses Reglements versichert, so entsteht nach Ablauf der Wartefrist Anspruch auf Invaliditätsleistungen, sofern sich der Rückfall innerhalb von 6 Monaten nach der Reaktivierung ereignet. Für die Anrechnung der Wartefrist und den Leistungsanspruch gilt Ziff a) sinngemäss Das Wiederaufleben der Leistung in Anwendung von Art. 26 a Abs. 2 BVG ist stets als Rückfall zu betrachten, unabhängig von der Ursache und ohne neue Wartefrist Rückfälle, die nicht unter die Bestimmungen einer der obenstehenden Ziffern (Ziffern bis ) fallen, sind nicht versichert. Leistungen im Todesfall 3.13 Anspruch auf Todesfallleistungen Ein Anspruch auf Todesfallleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene: a) im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder b) infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder c) als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder d) von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt. In den Fällen b) und c) ist der Anspruch auf BVG-Minimalleistungen begrenzt Ehegattenrente Der Anspruch auf die Ehegattenrente entsteht, wenn eine verheiratete versicherte Person stirbt Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anspruchsberechtigte Person vor dem 45. Altersjahr wieder heiratet oder wenn sie stirbt. Bei Wiederverheiratung vor dem 45. Altersjahr wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten ausgerichtet Höhe der Ehegattenrente Die Höhe der Ehegattenrente richtet sich nach dem Vorsorgeplan. 11

12 Stirbt eine versicherte Person infolge Unfall oder Krankheit vor Erreichen des Pensionierungsalters, und übersteigt das angesammelte Altersguthaben den zur Finanzierung dieser Rente erforderlichen Barwert, so wird die Differenz als Kapital ausbezahlt. Die Begünstigungsordnung richtet sich nach Ziff Partnerrente Im Vorsorgeplan ist festgehalten, ob nebst der Ehegattenrente auch eine Partnerrente versichert ist. Übersteigt das vorhandene Altersguthaben den Barwert der Partnerrente, so wird die Differenz als Kapital ausbezahlt. Die Begünstigungsordnung richtet sich nach Ziff Anspruch des Partners Lebenspartner auch unter Personen gleichen Geschlechts werden bezüglich Kapital- und Rentenanspruch den Ehegatten gleichgestellt, falls: a) dies im Vorsorgeplan vorgesehen ist; und b) beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht; sowie c) der Lebenspartner in den letzten fünf Jahren mit dem Versicherten ununterbrochen bis zu seinem Tod in einer ausschliesslichen Zweierbeziehung eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung geführt hat; die Frist muss nicht eingehalten werden, wenn eines oder mehrere gemeinsame Kinder vorhanden sind; d) und die Lebensgemeinschaft schriftlich vereinbart wurde und die entsprechende Konkubinatserklärung bis spätestens 3 Monate nach dem Tod des Versicherten der Stiftung eingereicht wird. Als Konkubinatserklärung gilt ein gegenseitig unterzeichneter Konkubinatsvertrag, eine vom Versicherten unterzeichnete oder von einer amtlichen Stelle beglaubigten schriftlichen Bestätigung der Lebensgemeinschaft oder eine testamentarische Bestätigung der Partnerschaft. Bei Fehlen der gemeinsamen Haushaltung besteht kein Anspruch auf eine Rente. Die Bestimmungen von Ziffer 3.14 gelten sinngemäss. Der Stiftungsrat regelt weitere Einzelheiten Hinterlassenenrente Unter Hinterlassenenrente wird die Ehegatten- und Partnerrente verstanden Anspruch der geschiedenen Ehegatten Der geschiedene Ehegatte ist im Rahmen der BVG-Minimalleistungen der Witwe bzw. dem Witwer gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslange Rente zugesprochen wurde Die Rente des geschiedenen Ehegatten wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen aus übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt Kürzung und Wegfall der Hinterlassenenrente Die Hinterlassenenrente wird um 1 Prozent ihres Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die anspruchsberechtigte Person mehr als 10 Jahre jünger ist als die verstorbene Person Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des 65. Altersjahres, so wird die Rente auf folgende Prozentsätze gekürzt: Eheschliessung während des 66. Altersjahres: 80 % Eheschliessung während des 67. Altersjahres: 60 % Eheschliessung während des 68. Altersjahres: 40 % Eheschliessung während des 69. Altersjahres: 20 % Keine Rente wird ausbezahlt, wenn die Ehe nach Vollendung des 69. Altersjahres geschlossen wurde oder wenn die versicherte Person im Zeitpunkt der Eheschliessung das 65. Altersjahr vollendet hatte und an einer ihr bekannten schweren Krankheit litt, an der sie innerhalb von 2 Jahren nach der Eheschliessung stirbt Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit sie die Mindestleistungen nach BVG beeinträchtigen Waisenrente Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht, wenn die versicherte Person stirbt und rentenberechtigte Kinder gemäss Ziff. 7.5 hinterlässt Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die Voraussetzungen für die Rentenberechtigung gemäss Ziff. 7.5 nicht mehr erfüllt sind Die Höhe der jährlichen Waisenrente wird im Vorsorgeplan festgelegt Todesfallkapitalien Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung, ohne dass eine Hinterlassenenrente ausgerichtet wird, kommt das geäufnete Altersguthaben ganz oder teilweise zur Auszahlung. Unabhängig vom Erbrecht sind folgende Personen anspruchsberechtigt: a) der überlebende Anspruchsberechtigte gemäss Ziff und 3.16; bei dessen Fehlen: b) die rentenberechtigten Kinder gemäss Ziff. 3.21; bei deren Fehlen: 12

13 c) natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten 5 Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen in einer ausschliesslichen Zweierbeziehung gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen: d) die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Ziff nicht erfüllen; bei deren Fehlen: e) die Eltern oder die Geschwister; bei deren Fehlen: f) die übrigen gesetzlichen Erben (unter Ausschluss des Gemeinwesens), maximal jedoch 50 % des Altersguthabens oder die von der versicherten Person einbezahlten Beiträge und Einlagen, falls diese höher sind als 50 % des Altersguthabens. Die gegenseitige Unterstützungspflicht bzw. die Konkubinatserklärung der Stiftung muss durch die Begünstigten gemäss lit. c bis spätestens 3 Monate nach dem Tod der versicherten Person der Stiftung eingereicht werden. Die Stiftung kann andere schriftliche Unterstützungsverträge anerkennen. Die versicherte Person kann durch schriftliche Mitteilung an die Pensionskasse (Formular «Begünstigungsänderung») die Ansprüche der begünstigten Personen innerhalb einer Begünstigtengruppe (lit. a) bis f) beliebig festlegen. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten der versicherten Person bei der Pensionskasse vorliegen. Falls keine Mitteilung der versicherten Person vorliegt, steht das Todesfallkapital innerhalb einer Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu. Fehlen Personen gemäss lit. a) bis f), fällt das Altersguthaben dem Vorsorgewerk zu und wird für Vorsorgezwecke verwendet Im Vorsorgeplan ist festgehalten, ob nebst dem Todesfallkapital gemäss Ziff ein zusätzliches Todesfallkapital versichert ist. Die Anspruchsberechtigung erfolgt gemäss Ziff Allgemeine Bestimmungen über die Vorsorgeleistungen 3.23 Sicherheitsfonds Die Stiftung ist von Gesetzeswegen dem Sicherheitsfonds angeschlossen Die Finanzierung der für den Sicherheitsfonds bestimmten Beiträge wird im Vorsorgeplan geregelt Anpassung an die Preisentwicklung Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit 3 Jahre überschritten hat, werden bis zum ordentlichen Pensionierungsalter gemäss AHV nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst. Die Berechnung der einzelnen Teuerungszulagen erfolgt auf Grund der gemäss BVG geschuldeten Mindestleistung Die Vorsorgekommission hat im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerkes die Anpassung der laufenden Renten in den übrigen Fällen vorzunehmen Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung Bei Invalidität oder Tod durch Unfall werden, sofern im Vorsorgeplan nichts anderes geregelt ist, im Maximum BVG-Minimalleistungen fällig Ist ein Unfallversicherer gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder die Militärversicherung gemäss Militärversicherungsgesetz (MVG) leistungspflichtig, so werden die aus diesem Reglement fälligen Ehegatten-, Waisen-, Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten, sofern im Vorsorgeplan nichts anderes geregelt ist, auf das gesetzliche Minimum begrenzt. Ferner besteht auf diese Renten nur soweit Anspruch, als die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge zusammen mit den anderen anrechenbaren Leistungen gemäss Ziff dieses Vorsorgereglements 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht übersteigen Ein allfälliger Anspruch auf Invaliden- und Invaliden-Kinderrenten entsteht frühestens, wenn der Unfallversicherer oder die Militärversicherung die Taggeldleistungen eingestellt und durch eine Invalidenrente abgelöst hat Bei Zusammentreffen von Unfall und Krankheit gilt diese Regelung nur für den Teil, der auf den Unfall zurückzuführen ist Leistungskürzungen oder -verweigerungen der Unfall- oder Militärversicherung infolge schuldhaften Herbeiführens des Vorsorgefalles werden nicht ausgeglichen. 13

14 Die Stiftung ist nicht verpflichtet, Leistungsverweigerungen oder -kürzungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn diese die Leistungsverweigerungen oder -kürzungen nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG), Artikel 39 UVG, Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) oder Artikel 66 MVG vorgenommen haben Die Einschränkungen gemäss Ziff gelten nicht für versicherte Personen, die dem UVG nicht unterstellt sind und als solche besonders angemeldet wurden. Fehlt eine solche Meldung, werden bei Unfall nur die gesetzlichen Mindestleistungen erbracht Im Vorsorgeplan kann eine weitergehende Unfalldeckung vereinbart werden Verhältnis zu anderen Versicherungsleistungen Die Stiftung kürzt die Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen, soweit diese zusammen mit den gemäss Ziff anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Lohnes, in der Regel des zuletzt bezogenen Jahreslohnes der versicherten Person übersteigen. Der nicht ausbezahlte Betrag verfällt der Stiftung und wird für Stiftungszwecke gemäss Stiftungszweck verwendet Anrechenbar sind Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person von in- und ausländischen Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Integritätsentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen. Kapitalleistungen werden dabei mit ihrem Rentenwert berücksichtigt. Ausgenommen von der Anrechnung ist die Kapitalleistung aufgrund der Weiterversicherung eines hypothetischen Einkommens. Die Einkünfte des Ehegatten und der Waisen werden zusammengezählt. Bezügern von Invaliditätsleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen angerechnet. Kinderrenten den Eidg. IV gelten als Rente des Invaliden und werden angerechnet. Nach Erreichen des AHV-Rentenalters gelten auch Altersleistungen in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen als anrechenbare Einkünfte. Bei Renten der AHV an ein Ehepaar wird nur die dem Pensionierten persönlich zustehende Rente angerechnet. Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Art. 26 a BVG kürzt die Stiftung die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der versicherten Person, jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versicherten Person ausgeglichen wird. Die Stiftung kürzt ihre Leistungen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des Betrags übersteigen, der bei einer Überentschädigungsberechnung unmittelbar vor dem Rentenalter als mutmasslich entgangener Verdienst zu betrachten war. Dieser Betrag muss dem Teuerungszuwachs zwischen dem Erreichen des Rentenalters und dem Berechnungszeitpunkt angepasst werden Die Stiftung kann ihre Vorsorgeleistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV / IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt Befand sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Stiftung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Ziff ein. Im überobligatorischen Teil sind die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Ziff gegen Dritte, welche für den Versicherungsfall haften, bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen an die Stiftung abzutreten. Erfolgt die Abtretung nicht, ist die Stiftung berechtigt, die überobligatorischen Leistungen zu sistieren Auszahlung der Vorsorgeleistungen Die reglementarischen Leistungen werden ausbezahlt, sobald die Anspruchsberechtigten alle Unterlagen beigebracht haben, welche die Stiftung zur Begründung des Anspruchs benötigt. Soweit die Leistungen verpfändet sind, ist für die Auszahlung die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich Die Auszahlung der fälligen Renten erfolgt in der Regel vierteljährlich zum Voraus auf den ersten Tag eines Kalenderquartals. Auf Wunsch der anspruchsberechtigten Person ist auch eine monatlich vorschüssige Rentenzahlung möglich. Beginnt die Leistungspflicht während eines Quartals bzw. eines Monats, wird ein entsprechender Teilbetrag ausgerichtet. 14

15 Endet die Leistungspflicht, werden die Renten je nach gewählter Periodizität noch für das ganze Quartal bzw. den ganzen Monat ausgerichtet. Wenn die versicherte Person reaktiviert oder das Pensionsalter erreicht, erlischt die Rentenzahlung immer Ende des Monats. Bei einer Änderung des Invaliditätsgrades wird taggenau abgerechnet. Löst eine Hinterlassenenrente eine bereits laufende Rente ab, wird die neue Rente erstmals zu Beginn des folgenden Quartals bzw. Monats ausbezahlt. Frei werdende Schadenreserven und Deckungskapitalien verbleiben in der Stiftung Kapitalabfindungen Die versicherte Person kann bis zu 100 % der Altersleistungen in Kapitalform beziehen, wenn in den vergangenen drei Jahren keine steuerbegünstigten Einkäufe getätigt wurden. Sie hat vor der ersten Rentenzahlung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Bei verheirateten Versicherten ist dazu die schriftliche Zustimmung mit beglaubigter Unterschrift des Ehegatten notwendig. Die Kapitalabfindung entspricht dem angesammelten Altersguthaben oder dem entsprechenden Anteil bei einem Teilbezug. Für invalide Versicherte ist im Umfang ihrer Invalidität keine Kapitalabfindung möglich. Im Umfang des Kapitalbezugs entfallen alle weiteren Ansprüche gegenüber der Stiftung Der überlebende Hinterlassene kann an Stelle der Hinterlassenenrente eine Kapitalabfindung verlangen. Er hat vor der ersten Rentenzahlung eine entsprechende Erklärung abzugeben. Die Kapitalabfindung entspricht dem Barwert der fälligen Rente, vermindert um 3 % für jedes ganze und angebrochene Jahr, um welches die anspruchsberechtigte Person jünger als 45 Jahre ist. Sie entspricht im Minimum 4 Jahresrenten. Der geschiedene Ehegatte kann eine Kapitalabfindung nach den gleichen Regeln verlangen wie der überlebende Ehegatte Mit dem Kapitalbezug entfallen alle weiteren Ansprüche gegenüber der Stiftung Beträgt im Zeitpunkt des Rentenbezuges die jährliche Altersrente oder die bei voller Invalidität auszurichtende Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Hinterlassenenrente weniger als 6 Prozent und eine Kinderrente weniger als 2 Prozent der minimalen AHV-Altersrente, so wird an Stelle der Rente ein gleichwertiger Kapitalbetrag ausgerichtet Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Stiftung von den zu Unrecht bezogenen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von 5 Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend Überschussbeteiligung aus Versicherungsverträgen Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen werden wie folgt verwendet: a) für den Ausgleich einer eventuellen Unterdeckung im Sinne von Art. 44 BVV 2; b) für die Finanzierung der Anpassung der Renten an die Preisentwicklung gemäss Ziff. 3.24; c) für die Finanzierung der technischen Rückstellungen und finanziellen Reserven Mit diesem Vorgehen werden alle Vorsorgewerke gleich behandelt und es erfolgt keine Verwendung zu Gunsten einzelner Arbeitgeber oder Beitragsreduktionen Der Stiftungsrat kommentiert jährlich im Geschäftsbericht die Verwendung der Überschussbeteiligung. 4 Austritt 4.1 Austritt aus der Personalvorsorge Eine versicherte Person scheidet aus der Personalvorsorge aus, wenn sie die Aufnahmebedingungen gemäss Ziff. 1.5 respektive 1.6 nicht mehr erfüllt und kein Vorsorgefall eingetreten ist, insbesondere bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Die ausscheidende versicherte Person hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, sofern ein Altersguthaben vorhanden ist. Dieses wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 berechnet. Das Vorsorgewerk ist im Sinne dieses Gesetzes eine Beitragsprimatkasse. 15

16 4.2 Freizügigkeitsleistung Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem bis zum Austrittsdatum erworbenen, reglementarischen Altersguthaben Die Freizügigkeitsleistung hat mindestens dem Anspruch nach Artikel 17 FZG zu entsprechen, der sich wie folgt zusammensetzt: a) Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und allenfalls von der versicherten Person geleistete einmalige Beiträge, beides samt Zinsen; b) Summe der von der versicherten Person für die Altersleistungen gemäss Vorsorgeplan geleisteten Sparbeiträge samt Zinsen; c) Zuschlag auf der nach b) ermittelten Summe. Der Zuschlag beträgt 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr; höchstens aber 100 Prozent. Die Zinsen ergeben sich aus dem Zinssatz gemäss Ziff , mit welchem die Altersguthaben verzinst werden. Der Zinssatz entspricht jedoch maximal dem vom Bundesrat festgelegten BVG- Mindestzinssatz Die Freizügigkeitsleistung muss ferner mindestens dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG entsprechen Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Personalvorsorge. Ab diesem Zeitpunkt ist sie zum Zinssatz gemäss Ziff , im Maximum dem BVG-Mindestzinssatz, zu verzinsen. Kann die Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem alle notwendigen Daten vorhanden sind, überwiesen werden, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins gemäss Art. 26, Abs. 2 FZG zu bezahlen. 4.3 Verwendung der Freizügigkeitsleistung Die Freizügigkeitsleistung wird gemäss Angaben der versicherten Person auch nach Erreichen des frühest möglichen Pensionsalters an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. Tritt der Versicherte nach Erreichen des frühest möglichen Pensionsalters aus den Diensten der Firma aus, hat er Anspruch auf eine Altersleistung, falls er kein neues Arbeitsverhältnis begründet Die Freizügigkeitsleistung wird auf Begehren der versicherten Person bar an diese ausbezahlt, wenn: a) sie den Wirtschaftsraum Schweiz oder Liechtenstein endgültig verlässt; b) sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr untersteht; c) die Freizügigkeitsleistung weniger als ein jährlicher Beitrag der versicherten Person beträgt. Versicherte Personen können die Barauszahlung der Austrittsleistung, wenn sie die Schweiz oder Liechtenstein endgültig verlassen, bis zur Höhe des Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen, wenn: a) sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind; b) sie nach den isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind Die Barauszahlung an verheiratete versicherte Personen ist nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich (amtlich beglaubigt) zustimmt. Bei einer geschiedenen Person ist eine Kopie des Scheidungsurteils notwendig Soweit die Freizügigkeitsleistung verpfändet ist, ist für die Barauszahlung die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich Kann die Freizügigkeitsleistung weder auf eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen noch bar ausbezahlt werden, so wird sie im Einvernehmen mit der versicherten Person durch die Ausstellung einer Freizügigkeitspolice oder die Einzahlung auf ein Freizügigkeitskonto sichergestellt. Andernfalls wird die Freizügigkeitsleistung frühestens 6 Monate und spätestens 2 Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung überwiesen. 4.4 Nachdeckung Nach dem Austritt bleibt der Vorsorgeschutz für die Risiken Invalidität und Tod bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses bestehen, längstens aber während eines Monates Für Versicherungsereignisse, die nach dem Ablauf der Nachfrist eintreten, haftet die Stiftung nicht mehr. Für später eintretende Verschlimmerungen aus gleicher Ursache haftet die Stiftung höchstens im Rahmen der BVG-Minimalleistungen Beim Eintritt eines Versicherungsfalles während der Dauer der Nachdeckung muss eine allenfalls bereits ausgerichtete Austrittsleistung, als dies zur Auszahlung der Leistungen nötig ist, zurückerstattet werden. Die Stiftung behält sich sonst die Verrechnung mit fälligen Versicherungsleistungen vor Nachdeckung bei Bezügern von Invaliditätsleistungen (IV-Revision 6 a): Sieht das Gesetz bei teilweiser oder gänzlicher Einstellung der Invaliditätsleistungen eine Nachdeckung zu Gunsten der betroffenen versicherten Person vor, so gewährt die Stiftung die Deckung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. 16

17 5 Finanzierung 5.1 Beitragspflicht Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme einer versicherten Person in das Vorsorgewerk Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der versicherten Person, spätestens jedoch mit dem Erreichen des Pensionsalters bzw. mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vorsorgewerk infolge Austrittes oder voraussichtlich dauernder Unterschreitung des in Art. 2 Abs. 1 BVG genannten Mindestlohnes. Bei anderslautenden Bestimmungen eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrages, gehen diese vor. Vorbehalten bleibt eine allfällige Beitragsbefreiung bei Invalidität. Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst und bezieht der Arbeitnehmer Leistungen der Stiftung flexibler Altersrücktritt (far), Resor oder einer Einrichtung mit ähnlichem Zweck, so werden die Beiträge durch diese gemäss dem für diese Einrichtung gültigen Reglement erbracht Die Beiträge des Arbeitgebers entsprechen mindestens der Summe der Beiträge seiner Arbeitnehmer. Beiträge nach sind davon ausgenommen Der Arbeitgeber erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus hierfür geäufneten Beitragsreserven. 5.2 Höhe der Beiträge Die Art und die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der versicherten Person sind im Vorsorgeplan und im Kostenreglement definiert. Im Falle einer aufgeschobenen Pensionierung sind keine Risikobeiträge mehr zu entrichten. Die anderen Beiträge und Kosten sind bis zum Abruf der Altersleistungen geschuldet Verfügt das Vorsorgewerk über eigene freie Mittel, kann die Vorsorgekommission entscheiden, dass ein Teil der Beiträge den freien Mitteln des Vorsorgewerks belastet werden. Die Entlastung der Beiträge hat dabei anteilsmässig zu Gunsten der versicherten Personen und des Arbeitgebers zu erfolgen. 5.3 Einkauf von Beitragsjahren Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren können geleistet werden, wenn das vorhandene Altersguthaben, unter Anrechnung aller Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen (inklusive Freizügigkeitsguthaben, die nach Art. 3 und 4, Abs. 2 bis FZG, nicht in die Stiftung übertragen werden müssen und Guthaben der Säule 3 a, insoweit dieses die maximal zugelassenen gesetzlichen Grenzwerte überschreitet), kleiner ist als dasjenige, das sich ergeben hätte, wenn die versicherte Person ab dem vorgesehenen Mindestaufnahmezeitpunkt in dieser Vorsorge versichert gewesen wäre. Für die Berechnung des maximalen Altersguthabens werden die Zinsen nicht berücksichtigt. Der maximal zu leistende Beitrag entspricht der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen Die versicherte Person kann zusätzliche Einkäufe tätigen, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. Diese werden auf einem separaten Zusatzkonto geführt, welches wie das Altersguthaben gemäss Ziff verzinst wird. Zusätzliche Einkäufe sind nur möglich, wenn sich der Versicherte voll in die reglementarischen Leistungen eingekauft hat. Setzt der Versicherte trotz dem zusätzlichen Einkauf der Rentenkürzung die Erwerbstätigkeit über das gewählte Rentenalter fort, wird das Zusatzkonto nicht mehr verzinst. Weiter werden, solange das reglementarische Leistungsziel um mehr als 5 % überschritten wird, in Abweichung zu Ziff die Beiträge des Versicherten nicht mehr vom Lohn abgezogen, sondern dem Zusatzkonto belastet. Geht eine versicherte Person, welche sich in die vorzeitige Pensionierung eingekauft hat, nicht zum eingekauften Zeitpunkt in Pension, beträgt die Altersleistung bei Pensionierung im Maximum die Altersleistung im ordentlichen Rücktrittsalter plus 5 %. Ein eventuell übersteigender Teil verfällt dem Vorsorgewerk und wird für Vorsorgezwecke verwendet Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. Wurde die Rückzahlung bis drei Jahre vor ordentlicher Pensionierung nicht vorgenommen, sind freiwillige Einkäufe zugelassen, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen die reglementarisch maximal zulässigen Altersleistungen nicht übersteigen. Eine weitere Ausnahme bildet der Wiedereinkauf im Rahmen der Ehescheidung nach Art. 7.4 ff Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Zahlung in Form eines Einkaufs 20 Prozent des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorgeeinrichtung der versicherten Person, die sich noch nicht in die vollen reglementarischen Leistungen einkauft hat, ermöglichen, einen solchen Einkauf vorzunehmen. 17

18 Die Einkaufslimite entfällt in bestimmten Fällen gemäss Art. 60 b), Abs. 2 BVV 2 bei der Übertragung der im Ausland erworbenen Vorsorgeansprüche oder -guthaben auf eine Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz. 6 Organisation der Stiftung 6.1 Vorsorgekommission Der Vorsorgekommission obliegt die Leitung des Vorsorgewerkes nach Massgabe des Verwaltungsreglements für die Vorsorgekommission der Stiftung. Sie setzt sich aus mindestens 2 Mitgliedern zusammen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben das Recht, die gleiche Anzahl Vertreter in die Vorsorgekommission zu entsenden. Die Arbeitnehmer wählen ihre Vertreter aus dem Kreis der versicherten Personen. 6.2 Stiftungsrat Der Stiftungsrat trifft die zur Erreichung des Stiftungszweckes notwendigen Massnahmen und sorgt dafür, dass die gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen auch durch die Vorsorgekommission eingehalten werden Die Einzelheiten betreffend Zusammensetzung und Wahl sowie die Organisation des Stiftungsrates richten sich nach der Stiftungsurkunde und dem Reglement über die Zusammensetzung, die Wahl und die Arbeitsweise des Stiftungsrates. 6.3 Schweigepflicht Die Mitglieder der Vorsorgekommission und alle anderen Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Stiftung beteiligt sind, unterliegen hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der versicherten Personen und des Arbeitgebers der Schweigepflicht. Ausnahmen sind in den Verordnungen und Weisungen des Bundesrates geregelt Persönliche Daten der versicherten Person, die für die Durchführung ihrer beruflichen Vorsorge erforderlich sind, können an Rückversicherer und den entsprechenden Vertriebspartner weitergegeben werden Die Stiftung trifft die notwendigen Massnahmen, um den Datenschutz zu gewährleisten. 7 Weitere Bestimmungen 7.1 Sanierungsmassnahmen Die Erhebung von Massnahmen bei Unterdeckung beziehungsweise bei eingeschränkter Risikofähigkeit richtet sich nach Ziff. 8 des Reglements über technische Bestimmungen Der Stiftungsrat kann im Rahmen der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen weitere Sanierungsmassnahmen beschliessen. Bereits ausgelöste Leistungen und wohlerworbene Rechte werden davon nicht betroffen Die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen sowie die Frist innert welcher die Stiftung die Deckungslücke beheben will, muss der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner werden periodisch über die Entwicklung der Situation informiert. 7.2 Wohneigentumsförderung Die versicherte Person kann bis 6 Monate vor Erreichen des ordentlichen Pensionsalters die Auszahlung eines Betrages für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen Sie kann bis zum gleichen Termin ihren Anspruch auf Vorsorgeoder Freizügigkeitsleistungen für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden Vorbezug und Verpfändung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie dem Reglement Wohneigentumsförderung der Stiftung. 7.3 Abtretung und Verpfändung Der Anspruch auf Leistungen kann vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff Ehescheidung Bei Ehescheidung befindet das zuständige Gericht über die Ansprüche der Ehegatten auf einen Teil der während der Ehedauer erworbenen Freizügigkeitsleistung Die Höhe und Verwendung eines zu übertragenden Freizügigkeitsanspruchs richten sich nach dem rechtskräftigen Gerichtsurteil. 18

19 7.4.3 Bei Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten wird das vorhandene Altersguthaben um diesen Betrag vermindert. Soweit das vorhandene Altersguthaben nach den Bestimmungen dieses Reglements massgebend für die Höhe der Vorsorgeleistungen ist, werden diese entsprechend reduziert Die versicherte Person hat die Möglichkeit, sich im Umfang der übertragenen Freizügigkeitsleistung wieder einzukaufen. Ihre Vorsorgeleistungen werden dadurch entsprechend erhöht. 7.5 Rentenberechtigte Kinder Als rentenberechtigte Kinder der versicherten Person gelten: die leiblichen und adoptierten Kinder; die gemäss AHV / IV rentenberechtigten Pflegekinder; die ganz oder überwiegend unterhaltenen Stiefkinder Das Schlussalter für die Rentenberechtigung des Kindes ist im Vorsorgeplan festgelegt Die Rentenberechtigung besteht über das Schlussalter des Kindes hinaus: solange das Kind in Ausbildung steht, längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres; bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern das Kind zu mindestens 70 % invalid ist und sofern die Invalidität vor Vollendung des 25. Altersjahres eingetreten ist. Die Höhe der Rente richtet sich dabei nach dem Grad der Invalidität Die Rentenberechtigung fällt weg, wenn das Kind stirbt. 7.6 Erfüllungsort Anspruchsberechtigten, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz, im Gebiete eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, in Island, Liechtenstein oder Norwegen haben, werden die gemäss diesem Reglement fälligen Leistungen an ihrem Wohnsitz ausgerichtet. Allen übrigen Anspruchsberechtigten, werden die Leistungen am Sitz der Stiftung ausgerichtet. Die Vorsorgeleistungen werden in Schweizer Franken erbracht. 7.7 Verjährung Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach 5, andere Forderungen nach 10 Jahren. Die Artikel 129 bis 142 des Obligationenrechts sind anwendbar. 7.8 Anpassungen des Vorsorgereglements Der Stiftungsrat kann das Vorsorgereglement jederzeit unter Wahrung der erworbenen Ansprüche der versicherten Personen an die veränderten Verhältnisse, insbesondere an Änderungen der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, anpassen Die Vorsorgekommission kann Änderungen des Vorsorgeplanes vornehmen. Diese treten grundsätzlich auf Beginn eines neuen Kalenderjahres in Kraft. 7.9 Übergangsbestimmungen Für Versicherte, welche eine Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aufweisen, die Anspruch auf Invalidenleistungen oder Hinterlassenenleistungen gibt oder gäbe, gilt der bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit gültige versicherte Lohn sowie das zu diesem Zeitpunkt gültige Rücktrittsalter und Reglement, sofern keine anders lautende Bestimmung vorliegt Für Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungsbezüger, die vor in Kraft treten dieses Reglements Anspruch auf eine Rente hatten, gilt weiterhin das bisherige Reglement Für anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen von Arbeitsunfähigen, Invaliden- oder Altersrentnern gilt das im neuen Vorsorgefall gültige Reglement Trat die Arbeitsunfähigkeit, die zur Erwerbsunfähigkeit oder zum Tod der versicherten Person führte, vor dem 1. Januar 2005 ein, so gilt der versicherte Lohn bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Abweichung von Buchstabe c) der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. August 2004, der BVV 2. Die gesetzlichen Mindestvorschriften werden eingehalten. 19

20 7.9.5 Für Altersrenten in Anschluss an eine Invalidenrente gilt der im Zeitpunkt der Umwandlung des Altersguthabens in eine Altersrente gültige Umwandlungssatz Inkrafttreten Dieses Reglement tritt per in Kraft und ersetzt jenes vom mit Änderungen per , , , , , , , und Schwyz, 13. Dezember 2013 pensionskasse pro Stiftungsrat Peter Hofmann Präsident Rainer Hürlimann Mitglied 20

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