Staats- und Kommunalschulden Bayerns am 31. Dezember 2003

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1 Kennziffer LIII1j 2003 Staats- und Kommunalschulden Bayerns am 31. Dezember 2003 Mit finanzstatistischen Vergleichsdaten für Gemeinden und Gemeindeverbände Korrigierte Fassung Herausgegeben im Mai 2005 Bestellnummer: L Einzelpreis: 20,50

2 Statistisches Jahrbuch für Bayern Seiten Tabellenwerk mit den wichtigsten statistischen Daten zum Freistaat Bayern Graphische Darstellungen Bayernkarten mit Regierungsbezirken, Landkreisen und kreisfreien Städten, Regionen Geographische und meteorologische Angaben auch auf CD-ROM Inhalt Zeitreihen Zeitreihen zu sämtlichen statistischen Bereichen für die Jahre 1960, 1970, 1980, 1990 und 2002 und 2003 Bevölkerung und Kultur Bevölkerungsstand und -bewegung, Gesundheitswesen, Bildung und Kultur, Rechtspflege, Wahlen, Erwerbstätigkeit Wirtschaft und Finanzen Land- und Forstwirtschaft, Produzierendes Gewerbe, Bautätigkeit, Wohnungswesen, Handel und Gastgewerbe, Verkehr, Geld und Kredit, Versicherungen, Öffentliche Finanzen, Preise Soziale Verhältnisse Öffentliche Sozialleistungen, Löhne und Gehälter, Versorgung und Verbrauch Gesamte Volkswirtschaft Entstehung, Verteilung und Verwendung des Sozialproduktes, Umweltschutz Regionaldaten Strukturdaten der Landkreise, kreisfreien Städte, Regierungsbezirke und Regionen Bund und Länder Wichtige Strukturdaten Deutschlands und aller Bundesländer Bayern in Europa Strukturdaten der Mitgliedsstaaten der EU Sachverzeichnis Merkmalsbezogen tief gegliedert Weitere Bestellmöglichkeiten finden Sie im Impressum. Zeichenerklärung 0 = mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der kleinsten in der Tabelle nachgewiesenen Einheit ( ) = Nachweis unter dem Vorbehalt, dass der Zahlenwert erhebliche Fehler aufweisen kann - = nichts vorhanden p = vorläufiges Ergebnis / = keine Angaben, da Zahlen nicht sicher genug r = berichtigtes Ergebnis = Zahlenwert unbekannt oder geheimzuhalten s = geschätztes Ergebnis x = Tabellenfach gesperrt, da Aussage nicht sinnvoll = entspricht Auf- und Abrundungen Im allgemeinen ist ohne Rücksicht auf die Endsummen auf- bzw. abgerundet worden. Deshalb können sich bei der Summierung von Einzelangaben geringfügige Abweichungen zu den Endsummen ergeben. Bei Aufgliederungen einer Gesamtheit in Prozent kann die Summe der Einzelwerte wegen Rundens vom Wert 100 % abweichen. Eine Abstimmung auf 100 % erfolgt im allgemeinen nicht. Impressum Verleger, Herausgeber und Druck: Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Neuhauser Straße 8, München Briefanschrift: München Telefon: ; Telefax: (089) vertrieb@statistik.bayern.de Internet: Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, bedürfen der Genehmigung des Herausgebers. In Druckwerken sind für nicht gewerbliche Zwecke Vervielfältigung und Verbreitung, auch auszugsweise, mit Quellenangabe gestattet.

3 - 1 - Inhaltsübersicht Seite Textteil Methodische Erläuterungen... 4 Begriffliche Erläuterungen... 5 Die Staatsverschuldung in Bayern Staatsschulden der Flächenländer Deutschlands Übersichten Tabellenteil Tabellenübersicht Schulden der öffentlichen Haushalte in Bayern nach Körperschaftsgruppen (Mindestveröffentlichungsprogramm) Schulden der kommunalen Körperschaften in Bayern Schuldenstand, Schuldendienst und sonstige finanzstatistische Daten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Bayern 2002 und 2003 in regionaler Gliederung Anhang Verzeichnis der verschuldeten Verbände mit kommunalen Aufgaben mit ihren Mitgliedskörperschaften in Bayern am 31. Dezember Zweckverbände, Schul- und Berufsschulverbände, Wasser- und Bodenverbände Verwaltungsgemeinschaften

4 - 2 - Abkürzungsverzeichnis AllMBl = Allgemeines Ministerialblatt BGB = Bürgerliches Gesetzbuch BGBl = Bundesgesetzblatt BStatG = Bundesstatistikgesetz (Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke) FAG = Finanzausgleichsgesetz (Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden) FAGDV = Finanzausgleichsgesetz-Durchführungsverordnung (Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden) FPStatG = Finanz- und Personalstatistikgesetz (Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst) GewStG = Gewerbesteuergesetz GO = Gemeindeordnung (für den Freistaat Bayern) Gr. = Gruppe Gr.-Nr. = Gruppierungs-Nummer GVBl = Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt HGr. = Hauptgruppe IMBek = Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern KommHV = Kommunalhaushaltsverordnung (Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke) KommPrV = Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung (Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke) UGr. = Untergruppe Zeichenerklärung 0 = mehr als nichts, aber weniger als die Hälfte der kleinsten in der Tabelle nachgewiesenen Einheit - = nichts vorhanden. = Zahlenwert unbekannt oder geheimzuhalten x = Tabellenfach gesperrt, weil Aussage nicht sinnvoll Gelegentlich auftretende Differenzen in den Summen sind auf das Runden der Einzelpositionen zurückzuführen.

5 - 3 - Textteil

6 - 4 - Methodische Erläuterungen Rechtsgrundlagen Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 2000 (BGBl I S. 206), in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S 1857). Die Zusatzerhebungen über den Schuldendienst und über die Prozentanteile der Mitgliedskörperschaften an den Verbänden mit kommunalen Aufgaben werden gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IMS vom Nr. IB ) als Geschäftsstatistiken nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Statistikgesetzes (BayStatG) vom 10. August 1990 (GVBl S. 270) durchgeführt. Gegenstand der Erhebung Stand der Schulden nach Arten (Kreditmarktschulden darüber hinaus nach ihrer Fälligkeit) Schuldenaufnahmen nach Arten und Laufzeiten Schuldentilgungen nach Arten Bürgschaften im Sinne des 765 BGB Kreditähnliche Rechtsgeschäfte (Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden, Restkaufgelder sowie Schulden aus Leasingverträgen) Schuldendienst (nur bei kommunalen Körperschaften) Berichtende Körperschaften Staat, Gemeinden und Gemeindeverbände, Verbände mit kommunalen Aufgaben (Zweckverbände, Schul- und Berufsschulverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie Verwaltungsgemeinschaften), öffentliche Fonds, Einrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen. Schuldenstand Allgemeine Hinweise Der Nachweis des Schuldenstandes umfaßt alle Schulden, für die die Berichtsstelle Schuldner ist, auch wenn sie nicht den Schuldendienst trägt. Ausnahme: Schulden, die die Kommunen für ihre Eigenbetriebe aufnehmen, sind als Schulden der Eigenbetriebe nachzuweisen. Nicht einbezogen sind: - Schulden ihrer rechtlich selbständigen Stiftungen, - Gelder, die von Dritten hinterlegt sind (z. B. Kautionen), - Gelder, die an Dritte weitergeleitet werden, soweit die Berichtsstelle keine Verpflichtungen (Zinsen, Tilgung) übernommen hat, - Kassenreste, Steuerablieferungsrückstände und andere schuldenähnliche Verpflichtungen, - Kreditaufträge ( 778 BGB), Schuldenmitübernahmen, Gewähr- und Garantieverträge, Wechselbürgschaften und allgemeine Haftung kraft Gesetzes oder Satzung (z. B. Gewährleistung der Gemeinde für ihre Sparkasse), - Förderungsmittel nach 39 Abs. 5 und 58 Städtebauförderungsgesetz, - Verpflichtung aus Leibrentenverträgen. Schuldenbetrag Ausgewiesen wird grundsätzlich der Nennbetrag ohne Abzug eines etwaigen Disagios. Bei teilweise vereinnahmten bzw. teilweise zurückgezahlten Schulden kommt dagegen nur der am Stichtag maßgebliche Teilbetrag zum Ansatz. Gelder in internen Tilgungsfonds werden wie Schulden behandelt, nicht dagegen solche, die zugunsten des Gläubigers auf ein Sperrkonto einbezahlt wurden. Zuordnungsgrundsätze Der Aufgliederung der aufgenommen Schulden nach Schuldenarten wird soweit wie möglich das Gläubigerprinzip zugrunde gelegt. Maßgebend für die Zuordnung ist der in der Schuldurkunde bezeichnete Gläubiger. Bei allen Schulden, für die Wertpapiere ausgegeben worden sind, entfällt die Aufteilung nach Gläubigern. Abweichend von dieser Regelung werden von Kreditinstituten oder sonstigen Institutionen (Wohnungsbauförderungsanstalten u. ä.) ausgezahlte, aber aus öffentlichen Mitteln stammende Darlehen nach ihrer Herkunft zugeordnet. Schuldenzugänge und abgänge Zugänge und Abgänge sind möglich durch Schuldenaufnahme, Tilgung und Umgliederungen (sonstige Zu- und Abgänge). Bei letzteren handelt es sich insbesondere um Eingliederung bzw. Ausgliederung von Sonderrechnungen wie

7 - 5 - beispielsweise Eigenbetrieben und Krankenhäusern mit kaufmännischem Rechnungswesen, soweit sie im Jahresablauf erfolgen, außerdem z. B. um Übernahme von hypothekarisch belastetem Grundbesitz, Schuldenübertragungen, Fundierung aufgelaufener Zins- und Tilgungsrückstände, Schuldenstandberichtigungen sowie Veränderung der Eigenbestände von Wertpapieren. Umsetzungen, die durch Auflösung oder Neubildung von Körperschaften (Gebietsstandsänderungen) bedingt sind, werden bereits in den Jahresanfangsbeständen bereinigt, ebenso Ein- und Ausgliederungen, die zum Jahreswechsel erfolgt sind. Insofern kann der Schuldenstand am Jahresanfang von dem am Ende des Vorjahres abweichen. Fälligkeiten Ausgewiesen werden die planmäßig in den folgenden fünf Jahren fällig werdenden Tilgungen für die Schulden aus Kreditmarktmitteln; darin sind auch im Eigenbestand befindliche Anleihen und sonstige Wertpapiere enthalten. Schuldendienst (bei kommunalen Körperschaften) Der Schuldendienst enthält die Zins- und Tilgungsleistungen zusammen. Unterschieden werden der planmäßige und der außerplanmäßige Schuldendienst. Der planmäßige Schuldendienst enthält den von den kommunalen Körperschaften selbst getragenen Schuldendienst und die Schuldendiensthilfen. Der von den kommunalen Körperschaften selbst getragene Schuldendienst setzt sich zusammen aus den Zins- und Tilgungsleistungen, die im Berichtsjahr gemäß den Darlehensbedingungen aufgebracht wurden; Tilgungsleistungen, die in mehrjährigen Abständen fällig werden, sind anteilmäßig einbezogen. Der Schuldendienst von Eigenbetrieben und Krankenhäusern mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie für Kassenkredite ist darin nicht enthalten. Schuldendiensthilfen sind die von Dritten (insbesondere vom Freistaat) gewährten Zuschüsse zum Schuldendienst. Als außerplanmäßiger Schuldendienst werden außerordentliche Tilgungen bzw. Umschuldungen ausgewiesen. Begriffliche Erläuterungen (in alphabetischer Reihenfolge) Ausgleichsforderungen (bzw. Altschulden) Schuldbuchforderungen gegen die Länder und den Bund, die insbesondere Banken, Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und Postscheckämtern im Rahmen der Währungsreform vom 21. Juni 1948 zur vollen Abdeckung ihrer Bilanzpassiva (Eigenkapital, Verbindlichkeiten) eingeräumt wurden. Die restlichen noch nicht getilgten Ausgleichsforderungen gegen die Länder sind 1995, nach der Auflösung des bei der Deutschen Bundesbank eingerichteten Fonds zum Ankauf von Ausgleichsforderungen (vgl. Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen vom 30. Juli 1965 BGBl I S.650), erloschen. Bürgschaften Alle Bürgschaften i. S. des 765 BGB, einschließlich der Nachbürgschaften. Zum Ansatz kommen die übernommenen Haftungssummen, nicht etwa die gesamten Kreditsummen. Gezahlte Beträge aus Schadensfällen werden abgesetzt. Bürgschaften, die voll durch Rückbürgschaften gesichert sind, werden nicht nachgewiesen, teilweise gesicherte dagegen entsprechend dem ungesicherten Teil. Bei den Ländern sind auch Garantien und sonstige Gewährleistungen einbezogen (z. B. Kreditaufträge nach 778 BGB, Schuldübernahmen, Wechselbürgschaften). Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden entfällt dieser Nachweis. Bürgschaften, die kraft Gesetzes oder Satzung übernommen werden müssen (z. B. Haftung der Länder für ihre Kreditanstalten, Haftung der Gemeinden für ihre Sparkassen als Gewährsträger), bleiben unberücksichtigt. Mit dem Berichtsjahr 1990 wurde die Untergliederung der Bürgschaften nach Wohnungsbau und allgemeiner Wirtschaftsförderung eingestellt. ERP-Sondervermögen Das "ERP-Sondervermögen" wurde durch Gesetz vom 31. August 1953 (BGBl I S. 1312) errichtet und die Vermögenswerte im Rahmen des Marshall-Planes - European Recovery Program (ERP) - geschaffen. Finanzkraft Diese Bezugsgröße errechnet sich auf der Basis der im Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAG in der jeweils gültigen Fassung) festgesetzten Bestimmungen wie folgt: Steuerkraftmeßzahl 1) (gem. Art. 4 FAG) + Schlüsselzuweisungen 1) (gem. Art. 1 FAG) - Umlageausgaben 1 ) = Finanzkraft 1) Dieser Begriff wird gesondert erläutert.

8 - 6 - Bei Landkreisen werden anstelle der Steuerkraftzahlen nivellierte Umlageeinnahmen angesetzt; sie errechnen sich aus den Umlagegrundlagen (Steuerkraftzahlen und 80 % der Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden im Vorjahr) multipliziert mit den landesdurchschnittlichen Umlagesätzen der Landkreise. Als Umlageausgaben werden bei Landkreisen und kreisfreien Städten neben den Bezirksumlagen auch die Krankenhausumlagen abgezogen. Hebesatz Die Realsteuern werden jeweils nach einem Hundertsatz des Steuermessbetrags erhoben. Dieser Hundertsatz (= Hebesatz) wird für alle in Betracht kommenden Steuerobjekte von der Gemeinde in jedem Jahr neu festgelegt. Das Nähere regelt 25 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965) sowie 16 und 25 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung vom 22. September 1978 (BGBl I S. 1557). Bei Kreissummen ist der gewogene Durchschnittshebesatz angegeben. Dieser errechnet sich wie folgt: Summe des Steueraufkommens x 100 Summe der Grundbeträge Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden Hier werden nur Verbindlichkeiten aufgeführt, die von der Berichtskörperschaft beim Erwerb bereits belasteter Grundstücke mit übernommen wurden, nicht dagegen Darlehensaufnahmen der Berichtskörperschaft gegen hypothekarische Sicherung. Innere Darlehen Innere Darlehen entstehen durch vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln aus Sonderrücklagen und Sondervermögen ohne Eigenrechnung (also keine Eigenbetriebe). Kassenverstärkungskredite Bei Kassenverstärkungskrediten gemäß Art. 73 GO handelt es sich um kurzfristige Verbindlichkeiten, die zur Überbrükkung vorübergehender Kassenanspannungen eingegangen werden; sie haben Darlehenscharakter gemäß den 607 ff. BGB. Nicht dazu zählen die zur Zwischenfinanzierung von Ausgaben des Vermögenshaushalts aufgenommenen kurzfristigen Kredite, die durch spätere langfristige Darlehen abgelöst werden. Kreditähnliche Rechtsgeschäfte Darunter fallen Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden sowie Restkaufgelder, vor 1990 in den Schulden am Kreditmarkt enthalten. Zu den kreditähnlichen Rechtsgeschäften zählen seit 1994 auch die Schulden aus Leasingverträgen. Nettoeinnahmen des Verwaltungshaushalts Nach 2 Abs. 1 Nr. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHV) vom 3. Dezember 1976 (GVBl S. 499) geändert durch 11 der kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (KommPrV) vom 3. November 1981 (GVBl S. 492) u. v. 16. Dezember 1982 (GVBl S. 1126) gliedert sich der Haushaltsplan ab 1974 in Vermögens- und Verwaltungshaushalt. Der Vermögenshaushalt umfaßt alle in 1 Abs. 1 KommHV aufgeführten Einnahmen und Ausgaben, der Verwaltungshaushalt alle dort nicht genannten (laufenden) Einnahmen und Ausgaben. Die statistische Größe "Nettoeinnahmen des Verwaltungshaushalts" errechnet sich - unter Bezugnahme auf das Gruppierungsnummernsystem der kommunalen Haushaltssystematik (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (IMBek) vom 9. Mai 1988, AllMBl S. 389, ber. S. 695, zuletzt geänd. d. IMBek vom 21. September 1993, AllMBl S. 1132) - wie folgt: Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt (Gr.-Nr. 299) abzüglich folgender Einnahmen: Erstattungen von Verwaltungs- und Betriebsausgaben (Gr.-Nr. 16), Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke (Gr.-Nr. 17), Zinseinnahmen (Gr.-Nr. 20), Schuldendiensthilfen (Gr.-Nr. 23), Kalkulatorische Einnahmen (Gr.-Nr. 27), Zuführungen vom Vermögenshaushalt (Gr.-Nr. 28), Übertragungs- und Abschlußbuchungen, soweit auf der Einnahmenseite des Verwaltungshaushalts (Gr.-Nr. 29), des weiteren abzüglich folgender Ausgaben: Gewerbesteuerumlage (Gr.-Nr. 810), Allgemeine Zuweisungen (Gr.-Nr. 821, 822) Allgemeine Umlagen (Gr.-Nr. 832) an Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Solidarumlage (Gr. Nr. 831).

9 - 7 - Restkaufgelder Als Restkaufgeld ist der noch nicht gezahlte (Teil-)Betrag einer Kaufsumme zu verstehen; dieser kann auch hypothekarisch durch Eintragung ins Grundbuch gesichert werden (Restkaufgeldhypothek). Schlüsselzuweisungen Schlüsselzuweisungen sind allgemeine Zuweisungen des Staates an seine Gemeinden und Landkreise im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs, hier gemäß Art. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAG). Die hierfür bereitgestellten Mittel (Schlüsselmasse) werden nach einem einheitlich aufgebauten Schlüssel, der für jedes Haushaltsjahr berechnet wird, verteilt. Schlüsselzuweisungen sind dazu bestimmt, die bestehenden Unterschiede in der Steuerkraft 1) und der Ausgabenbelastung der einzelnen Körperschaften zu mildern. Zur Ermittlung der Schlüsselzuweisungen wird der Steuerkraft ein fiktiver Finanzbedarf (= Ausgangsmesszahl) gegenübergestellt; der Differenzbetrag bildet dann die Grundlage der (im FAG geregelten) Berechnung. Schulden am Kreditmarkt Als Kreditmarktschulden werden alle Schulden bezeichnet, die zum Zweck der Haushaltsfinanzierung durch Begebung von Wertpapieren oder direkt mittels Schuldscheindarlehen bei Kreditinstituten (Banken, Sparkassen, Girozentrale/Landesbank u. ä.), Bausparkassen, Versicherungsunternehmen, Bundesanstalt für Arbeit, Sozialversicherungen (einschl. öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen) und sonstigen inländischen Stellen (z. B. frühere Bundesbahn und post, privaten Geldgebern, Genossenschaften, Verbänden) sowie bei ausländischen Stellen aufgenommen wurden. Schulden bei öffentlichen Haushalten Schulden, die aus Mitteln des Bundes, des Lastenausgleichsfonds, des ERP-Sondervermögens, und sonstigen Sondervermögen des Bundes (z. B. Fonds Deutsche Einheit ), der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände und der Eigenbetriebe aufgenommen wurden, auch wenn sie über Kreditinstitute oder sonstige Institutionen ausgezahlt worden sind. Schuldenanteil/Schuldendienstanteil bei Schulverbänden Bei der Ermittlung aussagekräftiger Zahlen zur Verschuldung und Schuldendienstbelastung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes wird neben den (eigenen) Ausgangswerten der Körperschaften, die Mitglieder eines Volks-, Berufs-, oder Sonderschulverbandes sind, auch ein fiktiver Anteil an der Verschuldung bzw. am Schuldendienst des Verbandes mitberücksichtigt. Die Aufteilung auf die Mitgliedsgemeinden richtet sich nach deren prozentualer Beteiligung am Aufkommen an der Schulverbandsumlage. Insgesamt wird dabei nur der Teilbetrag der Schulden bzw. des Schuldendienstes auf die Mitglieder umgelegt, der dem Anteil der Umlageeinnahmen des Schulverbandes an dessen Gesamteinnahmen (nur Verwaltungshaushalt) entspricht. Für den Fall, daß der Schulverband im betreffenden Haushaltsjahr Schuldendiensthilfen erhalten hat, werden diese Gelder vorab auch von den Gesamteinnahmen des Verwaltungshaushalts abgezogen; auch im Schuldendienst ist nur der selbst zu tragende Teil berücksichtigt. Formelmäßig (unter Bezugnahme auf die Gruppierungs-Nrn. der kommunalen Haushaltssystematik) läßt sich das Vorgehen wie folgt beschreiben: 1. Insgesamt umlegbarer %-Anteil der Schulden bzw. des Schuldendienstes (Q): Umlageeinnahmen des Schulverbands insgesamt (UGr. 172) Einnahmen des Verw.-Haush. - Schuldendiensthilfen (HGr. 0 bis 2) (Gr. 23) = Q 2. a) Betrag der umlegbaren Schulden: Schulden des Schulverbands x Q b) Betrag des umlegbaren Schuldendienstes: (Schuldendienst - Schuldendiensthilfen) x Q 3. Prozentualer Schulden- und Schuldendienstanteil der Gemeinde A (an 2a bzw. 2b): Schulverbandsumlage der Gemeinde A Umlageeinnahmen des Schulverbands insgesamt 1) Dieser Begriff wird gesondert erläutert.

10 - 8 - Steuerkraft, Steuerkraftmesszahl, Steuerkraftzahlen Die Steuerkraft stellt die Einnahmemöglichkeiten einer Gemeinde durch Steuern dar. Ihre Berechnung bestimmt sich nach Art. 4 FAG (in der jeweils neuesten Fassung) in Verbindung mit 4 FAGDV 2002 vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418). Die Steuerkraft wird ausgedrückt in einer Steuerkraftmesszahl. Als Steuerkraftmesszahl gilt die Summe der Steuerkraftzahlen. Steuerkraftzahlen werden gebildet für die Grundsteuer A, die Grundsteuer B, die Gewerbesteuer, den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sowie den Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen. Für die Grundsteuer A und B und die Gewerbesteuer werden Grundbeträge errechnet, die mit landesweit einheitlichen Hebesätzen - den im FAG festgelegten, sogenannten Nivellierungshebesätzen - angesetzt werden. Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, daß das "Istaufkommen" einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird, soweit die Beteiligungsbeträge je Einwohner unter 50 v. H. des Landesdurchschnitts liegen, zu 65 v. H., im Übrigen zu 100 v. H. angesetzt. Der Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen wird mit 100 v. H. angesetzt. Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde wird einer nach einheitlichen Grundbeträgen errechneten Ausgangsmesszahl gegenübergestellt, um aus der Differenz die Schlüsselzuweisungen 1) zu errechnen. Das Nähere regelt das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden in der jeweils gültigen Fassung. Streng zu unterscheiden von den Steuerkraftzahlen ist die "Steuereinnahmekraft" sowie das "Istaufkommen" einer Gemeinde. Während bei den Steuerkraftzahlen sog. Nivellierungshebesätze entsprechend Art. 4 FAG angesetzt werden, beruht die Steuereinnahmekraft auf den landesdurchschnittlichen Hebesätzen und das Istaufkommen auf den individuellen Hebesätzen der jeweiligen Gemeinden. Umlagesätze, Umlageausgaben Gemäß Art. 18 bis 20 FAG legen die Landkreise alljährlich ihren ungedeckten Finanzbedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (= Kreisumlage). Die Umlageausgaben der Gemeinden errechnen sich, indem der vom Kreistag jährlich für den Landkreis einheitlich festgesetzte Umlagesatz mit den Umlagegrundlagen der jeweiligen Gemeinde multipliziert wird. Letztere setzen sich zusammen aus den Steuerkraftzahlen 1 ) der Gemeinde und 80 % ihrer Schlüsselzuweisungen 1) im Vorjahr. Entsprechend erheben die Bezirke gemäß Art. 21 und 22 FAG von Landkreisen und kreisfreien Städten die Bezirksumlage, welche ebenfalls in Prozentsätzen der Umlagegrundlagen bemessen wird. Grundlagen für die Höhe der Bezirksumlagen stellen wiederum die für alle kreisangehörigen Gemeinden sowie kreisfreien Städte und gemeindefreien Grundstücke im Bezirk ermittelten Steuerkraftzahlen dar, außerdem 80 % der Schlüsselzuweisungen des Vorjahres an die Gemeinden. Neben der Krankenhausumlage bei kreisfreien Städten und Landkreisen wird ab 1995 auch die bereinigte Solidarumlage der Gemeinden berücksichtigt. Verrentungsschulden Verrentungsschulden sind Schulden aus Darlehen, welche kommunale Körperschaften auf dem Kreditmarkt als unmittelbare Schuldner aufgenommen haben, für die jedoch der Freistaat in vollem Umfang oder zum Teil den Schuldendienst übernommen hat. Dazu zählen insbesondere die Staatszuschussdarlehen, für die der Staat die vollen Zins- und Tilgungsverpflichtungen übernommen hat. Sie wurden gewährt für nichtstaatliche Wasserbauten und Bodenkulturunternehmungen, für ländliche Wegebauten und Wirtschaftswege, für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, ferner für Wildbach- und Lawinenverbauung sowie Wasserbauten an öffentlichen, hochwassergefährdeten Gewässern. Im übrigen handelt es sich um Darlehen, die für den sozialen Wohnungsbau und den kommunalen Schulhausbau aufgenommen wurden. Bei ersteren übernahm der Staat die volle Verrentung, bei letzteren eine Teilverrentung. Darlehen in Form von Verrentungsschulden werden seit 1975 nicht mehr gewährt und bestehen nur noch für kommunale Schulhausbauten. 1) Dieser Begriff wird gesondert erläutert.

11 - 9 - Die Staatsverschuldung in Bayern 2003 Die Kreditmarktschulden des Freistaats Bayern beliefen sich am 31. Dezember 2003 (einschließlich der Vorkriegsauslandsschulden in Höhe von knapp 0,7 Millionen Euro) auf ,5 Millionen Euro oder Euro pro Kopf der Bevölkerung. Zuzüglich der vorübergehenden internen Kreditaufnahme beim Grundstock - Teil Privatisierungserlöse - in Höhe von 216,8 Millionen Euro ergaben sich Kreditmarktschulden von ,3 Millionen Euro, die einer Pro-Kopf-Verschuldung von Euro entsprechen. Die fundierte Verschuldung (Schulden am Kreditmarkt und bei öffentlichen Haushalten) lag bei ,9 Millionen Euro. Sie erhöhte sich im Berichtsjahr um 988,9 Millionen Euro. Je Einwohner errechnen sich daraus Staatsschulden in Höhe von durchschnittlich Euro. Unter Berücksichtigung der vorübergehenden internen Kreditaufnahme beim Grundstock - Teil Privatisierungserlöse - ergibt sich eine fundierte Verschuldung von ,7 Millionen Euro oder Euro je Einwohner. Der Freistaat nahm Fremdmittel in Höhe von 2 921,7 Millionen Euro auf, leistete Tilgungen in Höhe von 1 840,6 Millionen Euro und gab für Zinszahlungen 1 031,0 Millionen Euro aus. Schulden des Staates Unter dem Begriff Schulden des Staates" werden unterschiedliche schuldenstatistische Sachverhalte zusammengefaßt. Die Kreditmarktschulden im engeren Sinne beinhalten die Schulden eines Landes aus seinen emittierten Wertpapieren und aus den am Kreditmarkt aufgenommenen Schuldscheindarlehen. Die Kreditmarktschulden im weiteren Sinne berücksichtigen zusätzlich die Ausgleichsforderungen, die 1948 im Zuge der Währungsreform Kreditinstituten, Versicherungen und Bausparkassen zur Deckung von Verbindlichkeiten aus der Währungsreform und zur Wiederherstellung eines angemessenen Eigenkapitals zugeteilt worden waren. Diese Unterscheidung hat jedoch in der Länderschuldenstatistik für Zeiträume nach 1994 keine Bedeutung mehr, da Mitte 1995 die letzten Schuldbuchtitel (Ausgleichsforderungen) zurückgekauft worden sind. Die Kreditmarktschulden und die Schulden eines Landes bei anderen öffentlichen Haushalten (beim Bund, bei den Sondervermögen des Bundes, bei anderen Ländern, bei Gemeinden oder bei Zweckverbänden) ergeben die sogenannte fundierte Verschuldung des Landes. Vielfach wird bei Ländervergleichen nur auf das Kriterium Kreditmarktverschuldung abgestellt. Zur Kreditmarktverschuldung zählt die amtliche Statistik auch die Vorkriegsauslandsschulden eines Landes gemäß dem Londoner Schuldenabkommen von Einzelne Länder des früheren Bundesgebiets weisen diese jedoch gesondert aus. Nicht zur Kreditmarktverschuldung zählt die amtliche Statistik die interne Kreditaufnahme des Freistaats Bayern bei seinem Sondervermögen Grundstock - Teil Privatisierungserlöse -, da es sich hierbei um keine Schulden aus Kreditmarktmitteln handelt. Um die Schulden der Länder untereinander vergleichbar zu machen, ist es üblich, die Verschuldung eines Landes an der Zahl seiner Einwohner zu messen. Dabei werden die zum 31. Dezember eines Jahres erhobenen Schulden auf den Bevölkerungsstand zum 30. Juni desselben Jahres bezogen. Diese Regelung wurde eingeführt, da in der Vergangenheit zum Veröffentlichungszeitpunkt der Schuldenstatistik teilweise erst die Einwohnerzahlen für Mitte des entsprechenden Jahres vorlagen. Sie hat sich bis heute erhalten.

12 Nur nachrichtlich erfragt die jährliche Schuldenstatistik weitere Schuldenarten, wie innere Darlehen, Kassenverstärkungskredite, den Bestand an kreditähnlichen Rechtsgeschäften (Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden, Restkaufgelder, Schulden aus Leasingverträgen) und die Höhe der Haftungssummen aus Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen. Durch den Maastricht-Vertrag hat ein Teil dieser Schuldenarten zusätzliche Bedeutung erhalten. In die Berechnung der Konvergenzkriterien zur Überwachung der Entwicklung der Haushaltslage und der Höhe des öffentlichen Schuldenstandes 1) in den Mitgliedsländern der Währungsunion fließen von den Ländern die Kreditmarktschulden 2), die Kassenverstärkungskredite und die Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften ein, gemindert um die Versorgungsrücklagen (ab 1999) und die in den Kreditmarktschulden der Länder ausgewiesenen Schulden bei der Sozialversicherung. Die Schulden der Länder bei der Sozialversicherung sowie die Länderschulden bei anderen öffentlichen Haushalten werden nicht berücksichtigt, da es sich hierbei nur um Gläubiger- bzw. Schuldnerpositionen innerhalb des öffentlichen Sektors handelt (sog. Konsolidierung). Die Schulden dieser Gläubiger gehen ebenfalls in die Berechnung des Schuldenstandes nach dem Maastricht-Vertrag ein. Im Maastricht-Vertrag erfolgt die Messung des öffentlichen Schuldenstandes eines Mitgliedslandes an seinem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP). Das so errechnete sog. Schuldenkriterium dient neben dem Defizitkriterium der Europäischen Kommission zur Überprüfung der Einhaltung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedsländer. Sobald das Schuldenkriterium den Referenzwert 60% (beim Defizitkriterium liegt der Schwellenwert bei 3% des BIP) überschreitet, sieht der Vertrag die Einleitung bestimmter Maßnahmen vor, deren Überprüfung und Änderung derzeit zur Diskussion steht. Kreditmarktverschuldung des Freistaats Zum 31. Dezember 2003 meldete der Freistaat Schulden am Kreditmarkt 3) in Höhe von 20,3 Milliarden Euro. Gegenüber dem Vorjahr haben sich damit die Kreditmarktschulden um knapp 5,9% oder 1,1 Milliarden Euro erhöht. Ausgehend von den Ende 1989 bestehenden 13,5 Milliarden Euro Kreditmarktschulden im engeren Sinn (also ohne Ausgleichsforderungen) sind die Kreditmarktschulden des Freistaates in den letzten 15 Jahren um 6,8 Milliarden Euro oder um mehr als die Hälfte gestiegen. Ende 1993 hatten sie eine Höhe von ,5 Millionen Euro erreicht. In den beiden folgenden Jahren verringerten sich die Kreditmarktschulden wieder, bis Ende 1994 um 952,0 Millionen Euro auf ,5 Millionen Euro und ein Jahr später um 286,3 Millionen Euro auf ,2 Millionen Euro. In den Jahren 1996 bis 1998 erfolgte dann ein weiterer Anstieg der Kreditmarktverschuldung auf ,4 Millionen Euro. In den nächsten beiden Jahren verzeichnete der Freistaat wieder einen Abbau von Kreditmarktschulden, 1999 ging die Nettoneuverschuldung 4) um 259,1 Millionen Euro und 2000 um weitere 313,8 Millionen Euro auf einen Schuldenstand von ,4 Millionen Euro zurück. Seither stiegen die Kreditmarktschulden wieder an. Bis Ende 2001 erhöhten sie sich leicht um fast 199,2 Millionen Euro auf ,6 Millionen Euro. Sie lagen damit geringfügig unter dem Schuldenstand von Ende 1999 (knapp 18,3 Milliarden Euro). Im Jahr 2002 kamen weitere 1 018,9 Millionen Euro Schulden hinzu und ließen den Schuldenstand des Freistaats am Kreditmarkt über die bisherige Höchstgrenze von Ende 1998 (18,5 Milliarden Euro) auf ,6 Millionen Euro ansteigen. Für das vorliegende Jahr 2003 ergab sich eine Nettoneuverschuldung von 1 123,0 Millionen Euro, die die Kreditmarktverschuldung des Freistaats auf ,5 Millionen Euro anwachsen ließ. Dies bedeutet pro Kopf der Bevölkerung Bayerns eine Erhöhung der Kreditmarktverschuldung um 85 Euro von Euro auf Euro. Damit weist der Freistaat,

13 was Zuwachs und absoluten Stand betrifft, weiterhin eine erheblich geringere Kreditmarktverschuldung pro Einwohner aus als die übrigen Bundesländer. Die Pro-Kopf- Verschuldung der nächst platzierten Bundesländer wuchs um 171 Euro auf Euro (Sachsen) bzw. um 200 Euro auf Euro (Baden-Württemberg). Tabelle 1. Schulden des Freistaats Bayern seit 1998 Art der Schulden Schuldenstand am 31. Dezember Schuldenaufnahmen Schuldentilgungen Veränderung des Schuldenstands 2002 gegenüber Millionen % Schulden am KreditmarktÉ) , , , , , , , ,5 5,9 dar. Wertpapierschulden , , , , , , ,0 590,5 16,3 bei KreditinstitutenÊ) , , , , , ,2 975, ,1-0,8 bei SozialversicherungsträgernË)... 10,2 10, bei inländ. Versicherungsunternehmen ,8 419,8 558,3 820, , ,4 719,8 58,8 43,2 Schulden bei öffentlichen Haushalten , , , , , ,3 26,2 68,1-6,3 Schulden insgesamt , , , , , , , ,6 4,6 4) 4) Kassenverstärkungskredite , ,3 X - BürgschaftenÍ) , , , , , ,4 X X 5,3 VerrentungsschuldenÎ)... 36,2 25,8 14,5 7,1 2,9 1,1 X 1,8-62,1 É) Schuldenstand einschl. 0,7 Mill. Vorkriegsauslandsschulden. - Ê) Einschl. ausländische Stellen. - Ë) Einschl. öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen. - Ì) Ohne sonstige Schuldenzu- bzw. -abgänge. - Í) Einschl. Garantien und sonstige Gewährleistungen. - Î) Schulden Dritter, für die der Freistaat Bayern den Schuldendienst voll übernommen hat; bei teilweiser Übernahme erfolgte eine Umrechnung auf den entsprechenden (geringeren) Vollverrentungswert; derzeit bestehen nur noch Darlehen aus dem kommunalen Schulhausbau. Interne Kreditaufnahme beim Grundstock Die obigen Zahlen berücksichtigen nicht die seit 1994 erfolgten internen Kreditaufnahmen des Freistaats bei seinem Sondervermögen Grundstock 5) - Teil Privatisierungserlöse. Bei den vom Grundstock - Teil Privatisierungserlöse - bereitgestellten Mitteln handelt es sich um Erlöse, die beim Verkauf von staatlichen Beteiligungen und Betrieben in die Kasse des Freistaats geflossen sind und vorübergehend, bis zu ihrer Wiederverwendung für den Erwerb von Grundstockvermögen (Artikel 81 der Verfassung des Freistaats), im Rahmen der Kassendisposition genutzt werden. Dadurch konnten Kreditaufnahmen am Kreditmarkt zeitlich aufgeschoben und Kreditmarktzinsen eingespart werden. Entsprechend den Reinvestitionsmaßnahmen in das Grundstockvermögen - Teil Privatisierungserlöse - werden diese Kredite durch Fremdmittel ersetzt und die externe Schuldenaufnahme nachgeholt. Bis dahin bleiben sie bei der statistischen Schuldenstandsberechnung unberücksichtigt, da sie dort weder als Fremdmittel noch als innere Darlehen einzuordnen sind. Interne Kreditaufnahme und Kreditmarktverschuldung Durch diese Betrachtungsweise wird aber letztendlich der Schuldenanfall beim Freistaat nach seiner zeitlichen Entstehung nicht vollständig wiedergegeben. Im Jahr der Verwendung der internen Kredite im Haushalt werden die Nettoneuverschuldung und der Schuldenstand in Höhe dieser Zwischenfinanzierungsmittel zu niedrig ausgewiesen. Bei der Tilgung dieser Mittel wird die Verschuldung nachgeholt und die Nettoneuverschuldung fällt entsprechend höher aus, als dies sonst für die Finanzierung des Haushalts des entsprechenden Jahres nötig gewesen wäre.

14 In Tabelle 2 sind jeweils zum Ende eines Jahres neben den Kreditmarktschulden des Freistaats, wie sie die amtliche Schuldenstatistik ausweist, die internen Kreditaufnahmen und in der Spalte insgesamt die Summe aus beiden Beträgen dargestellt. Die Spalte insgesamt zeigt die Kreditmarktverschuldung des Freistaats die sich ergeben hätte, wenn anstelle der Grundstockmittel Kredite vom Kapitalmarkt eingesetzt worden wären. Tabelle 2. Kreditmarktschulden und "interne Kreditaufnahme" beim Grundstock -Teil Privatisierungserlöse- des Freistaats Bayern 1994 bis 2003 Jahr Schulden des Landes am Kreditmarkt 1) am 31. Dezember "Interne Kreditaufnahme" beim Grundstock -Teil Privatisierungserlöse Insgesamt Millionen 2) , , , , , , , , , , , , ,4 734, , ,3 528, , ,4 437, , ,6 809, , ,6 250, , ,5 216, ,3 1) 2) Einschl. Altschulden gemäß Londoner Abkommen. - Ohne Ausgleichsforderungen. - Der Grundstock - Teil Privatisierungserlöse - stellte erstmals 1994 knapp 1,3 Milliarden Euro zur Verfügung, die er im darauf folgenden Jahr auf 2 384,3 Millionen Euro erhöhte und dann schrittweise bis Ende 2000 auf 437,5 Millionen Euro verminderte. Bis Ende 2001 sind die nicht reinvestierten Erlöse aufgrund von Verkäufen aus dem Grundstockvermögen kurzfristig wieder auf 809,9 Millionen Euro angewachsen und haben sich bis zum Ende des Berichtjahrs 2003 auf 216,8 Millionen Euro reduziert. Die Kreditmarktverschuldung des Freistaats einschließlich der internen Kreditaufnahme (Spalte insgesamt, Tabelle 2) lag im Jahr 1994 bei ,5 Millionen Euro und 1995 bei ,5 Millionen Euro. Gegenüber dem Kreditmarktschuldenstand von 1993 (15,5 Milliarden Euro) ergab sich damit für die Jahre 1994 und 1995 eine Zunahme der Verschuldung, die sich auch die nächsten drei Jahre fortsetzte. Bis Ende 1998 stieg die Verschuldung auf ,9 Millionen Euro. In den beiden nächsten Jahren verringerte sie sich auf ,9 Millionen Euro (Ende 2000). Danach nahm sie wieder zu und erreichte Ende ,3 Millionen Euro. Pro Kopf der bayerischen Bevölkerung errechneten sich daraus Schulden von Euro. Auch nach dieser Rechnung bleibt der Freistaat weiterhin mit deutlichem Abstand vor Sachsen (2 617 Euro) das Land mit der geringsten Kreditmarktverschuldung je Einwohner. Verschuldung bei öffentlichen Haushalten seit 1994 rückläufig Die Schulden des Freistaats bei öffentlichen Haushalten betrugen am 31. Dezember ,3 Millionen Euro und waren damit um 6,3% oder 134,1 Millionen Euro niedriger als im Jahr

15 davor. Der seit 1994 festzustellende jährliche Rückgang der Verschuldung des Freistaats bei öffentlichen Haushalten (Stand Ende 1993: 2 639,9 Millionen Euro) hat sich auch im Berichtszeitraum fortgesetzt. Staatsschulden der Flächenländer Deutschlands (Stand: 31. Dezember 2003) Schulden des jeweiligen Landes am Kreditmarkt und bei öffentlichen Haushalten je Einwohner* in Euro Bayern Sachsen Baden- Württemberg Hessen Mecklenburg- Nordrhei n- Vorpommern Westfalen Thüringen Ni edersachsen Brandenburg Rheinland- Pfalz Sachsen- Anhalt Saarland Schleswig- Hol stein *Einwohnerstand: 30. Juni Die Schulden am Kreditmarkt und bei öffentlichen Haushalten zusammen beliefen sich am Ende des Berichtszeitraums auf fast ,9 Millionen Euro. Sie erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr um 4,6% oder 988,9 Millionen Euro. Pro Einwohner ergeben sich daraus Euro Schulden. Rechnet man den internen Kredit vom Grundstock - Teil Privatisierungserlöse zur fundierten Verschuldung des Freistaats hinzu, steigt die Verschuldung auf ,7 Millionen Euro oder Euro pro Einwohner (2002: Euro). Auch nach dieser Rechnung bleibt Bayern weiterhin mit Abstand das Land mit der niedrigsten fundierten Staatsverschuldung unter allen Bundesländern. Das Land Sachsen, das als einziges der neuen Bundesländer auch bei öffentlichen Kassen verschuldet ist, folgt mit Euro pro Einwohner vor Baden-Württemberg mit Euro. Die meisten Schulden pro Einwohner unter den Flächenländern entfallen auf Schleswig-Holstein (6 763 Euro), gefolgt vom Saarland (6 632 Euro) und Sachsen-Anhalt (6 570 Euro). Die statistisch ausgewiesene fundierte Verschuldung des Freistaats in Höhe von ,9 Millionen Euro bestand zu 91,0% aus Kreditmarktschulden und zu 9,0% aus Schulden bei öffentlichen Haushalten. Letztere setzten sich aus Darlehen des Bundes zusammen, die fast ausschließlich für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus bereitgestellt wurden. Von seinen Kreditmarktschulden erhöhte der Freistaat die direkten Darlehen um 3,3% oder 513,5 Millionen Euro auf knapp ,6 Millionen Euro und seine Wertpapierschulden um 16,3% oder 609,5 Millionen Euro auf rund 4 339,0 Millionen Euro. Der Anteil der Wertpapierschulden an den Kreditmarktschulden des Freistaats ist im Berichtsjahr von 19,4% auf 21,4% gestiegen. Der obige Schuldenstand enthält nicht die vom Freistaat eingegangenen Bürgschaften und Verrentungsschulden, die in der Schuldenstatistik nur nachrichtlich erfaßt werden. Die Bürgschaften einschließlich der Garantien und der sonstigen Gewährleistungen stellen potentielle Zahlungsverpflichtungen dar, die zukünftig zu Haushaltsausgaben führen können. Die

16 Haftungssummen sind seit Ende 1998 um etwas über 900 Millionen Euro auf 3 979,4 Millionen Euro gestiegen, wobei sich für das Berichtsjahr ein Anstieg von rund 200 Millionen Euro ergab. Diese Eventualverbindlichkeiten ging der Freistaat überwiegend für Zwecke der allgemeinen Wirtschaftsförderung ein. In bestimmten Fällen hat der Freistaat die Tilgung und die Zinszahlungen für Kredite, die bereits vor 1975 von kommunalen Körperschaften begründet wurden, voll oder teilweise übernommen. Diese Schuldverpflichtungen, auch Verrentungsschulden genannt, bestehen derzeit nur noch für Darlehen aus dem kommunalen Schulhausbau und sind in der Zwischenzeit größtenteils getilgt. Im Jahr 2003 reduzierte der Freistaat den noch nicht getilgten Restbetrag von 2,9 Millionen Euro auf 1,1 Millionen Euro. Neben den Tilgungen fielen Zinsen in Höhe von 0,2 Millionen Euro an. Ende 2003 nahm der Freistaat noch 1 092,3 Millionen Euro als Kassenverstärkungskredite auf. Diese kurzfristigen Darlehen dienten zur Abdeckung von Liquiditätsbedürfnissen zum Jahresende. Weitere Verbindlichkeiten ist der Freistaat nicht eingegangen. Belastungen, die bei der Berechnung der Konvergenzkriterien nach dem Maastricht-Vertrag zu berücksichtigen sind, wie Schulden aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften und Wertpapierschulden aus unverzinslichen Schatzanweisungen und Finanzierungsschätzen, die nach Maastricht einer Nominalwertkorrektur bedürfen, bestanden nicht. Schuldenaufnahmen nehmen wieder zu Die Schuldenaufnahmen (brutto, also vor Tilgungen) sind seit ihrem Höchststand von 4 856,6 Millionen Euro Ende 1996 bis Ende 2000 auf 1 131,2 Millionen Euro zurückgegangen. Seither nehmen sie wieder zu. Im Berichtszeitraum haben sie sich um rund 16% von 2 514,9 Millionen Euro auf 2 921,7 Millionen Euro erhöht. Davon wurden 1 200,0 Millionen Euro durch die Emittierung von Wertpapieren, 975,7 Millionen Euro auf dem Kreditmarkt als direkte Darlehen von inländischen Kreditinstituten (Banken, Sparkassen und sonst. Kreditinstituten und ausländischen Stellen) und 719,8 Millionen Euro bei inländischen Versicherungsunternehmen beschafft. Weitere 26,2 Millionen Euro überwies der Bund als zweckgebundene öffentliche Darlehen für den Wohnungsbau. Nur die Aufnahme direkter Darlehen bei inländischen Kreditinstituten hat sich im Vergleich zum Vorjahr verringert. Die Einteilung der Kredite nach Fristen erfolgt seit 1998 entsprechend den Regelungen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995). Danach werden als kurzfristig Kredite mit einer Laufzeit bis einschließlich einem Jahr bezeichnet, als mittelfristig Kredite über einem Jahr bis unter fünf Jahren, und als langfristig gelten Kredite mit einer Laufzeit von fünf oder mehr Jahren. Nach dieser Definition setzen sich die neu im Berichtsjahr aufgenommenen Geldmittel (Kredite vom Kreditmarkt und von öffentlichen Haushalten) zu 3,6% aus kurzfristigen, zu 12,3% aus mittelfristigen und zu 84,1% aus langfristigen Mitteln zusammen. Letztere sind im Vergleich zum Vorjahr von 2 339,9 Millionen Euro auf 2 456,4 Millionen Euro gestiegen, die mittelfristigen Kredite haben sich von 175,0 Millionen Euro auf 360,3 Millionen Euro erhöht, und zusätzlich wurden im Berichtsjahr vom Freistaat 105,0 Millionen Euro kurzfristige Kredite nachgefragt. Im Jahr 2003 tilgte der Freistaat 1 840,6 Millionen Euro Schulden, 295,9 Millionen Euro (19,2%) mehr als im Jahr davor. Von den Rückzahlungen wurden 64,2% oder 1 181,9 Millionen Euro zur Tilgung von direkten Darlehen, 32,1% oder 590,5 Millionen Euro zum Abbau von Wertpapierschulden in Form von Landesobligationen und Landesschatzanweisungen und

17 ,1 Millionen Euro zur Verminderung der Schulden beim Bund verwendet. Die Schuldentilgungen beim Bund waren um 6,8 Millionen Euro niedriger als im Vorjahr. Nicht in diesen Zahlen enthalten ist die Verminderung der internen Verschuldung beim Grundstock - Teil Privatisierungserlöse - um 33,4 Millionen Euro auf 216,8 Millionen Euro. Neben den aufgenommenen Krediten und Schuldentilgungen können sonstige Schuldenzu- und Schuldenabgänge, die dem Staat weder Haushaltsmittel zuführen noch entziehen, die Höhe der Nettoneuverschuldung beeinflussen. Im Bereich der Kreditmarktverschuldung hielten sich die sonstigen Schuldenzu- und Schuldenabgänge mit jeweils 65,0 Millionen Euro die Waage. Bei diesen Posten handelte es sich lediglich um Umbuchungen aufgrund von erfolgten Abtretungen. Die im Laufe des Jahres 2003 von inländischen Banken und Sparkassen und von inländischen Versicherungsunternehmen an inländische Bausparkassen und ausländische Stellen abgetreten Schuldscheinforderungen wurden umgebucht. Durch diese Berichtigung der Gläubigerpositionen veränderte sich an der Verschuldungshöhe des Freistaats nichts. Im Bereich der Schulden bei öffentlichen Haushalten ergab sich eine Verschuldungsminderung. Bei den vom Bund für den Wohnungsbau bereitgestellten Mitteln verbuchte der Freistaat fast 92,2 Millionen Euro sonstige Schuldenabgänge. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus rund 31,3 Millionen Euro Bundesanteil aus Rückflußausfällen bei Wohnungsbaudarlehen und aus Umwandlungen von Darlehen für den Wohnungsbau in Zuschüsse in Höhe von 60,9 Millionen Euro. Im Vorjahr konnte der Freistaat so seine Schulden bei öffentlichen Haushalten um 85,7 Millionen Euro nach unten berichtigen. Auch der Zinsaufwand steigt wieder Für seine aufgenommenen Kredite hatte der Freistaat im Jahr ,0 Millionen Euro Zinsen zu leisten. Nachdem 1996 die Zinsaufwendungen mit 925,0 Millionen Euro den niedrigsten Stand seit 1984 erreicht hatten, stiegen diese bis Ende 1998 auf 1 063,7 Millionen Euro. Danach sind die Aufwendungen für Zinsen wieder gesunken, bis Ende 2002 um 100,6 Millionen Euro auf 963,1 Millionen Euro. Im Jahr 1999 haben sich die Zinszahlungen um 2,3 Millionen Euro, 2000 um 41,5 Millionen Euro, 2001 um 46,5 Millionen Euro und 2002 um weitere 10,3 Millionen Euro verringert. Im Berichtszeitraum ergab sich ein Anstieg der Zinsausgaben des Freistaats um knapp 7,1% oder um 67,9 Millionen Euro. Der gesamte Schuldendienst (Tilgungen einschließlich Zinsen) belief sich 2003 auf 2 871,6 Millionen Euro und war damit um 363,8 Millionen Euro höher als im Vorjahr. Gemessen an der fundierten Verschuldung in Höhe von ,0 Millionen Euro zum betrug 2003 der Schuldendienst 13,5%. Im Vorjahr lag die Quote bei 12,3%. 1) Artikel 104c Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. 2) Falls die Wertpapierschulden unverzinsliche Schatzanweisungen oder Finanzierungsschätze enthalten, ist noch die Differenz zwischen ihren Nominalwerten und ihren abgezinsten Werten zu berücksichtigen. In der Schuldenstatistik werden diese Wertpapiere nur mit dem abgezinsten Betrag erfaßt. Nach dem Maastricht- Vertrag sind entsprechend dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen alle Schulden zum Nominalwert nachzuweisen. 3) Kreditmarktschulden hier immer einschließlich der Vorkriegsauslandschulden in Höhe von ,80 Euro. Auf die interne Kreditaufnahme beim Grundstock - Teil Privatisierungserlöse - wird anschließend eingegangen. 4) Saldo aus Schuldenaufnahmen, Tilgungen und sonstigen Schuldenzu- und -abgängen. 5) Sondervermögen gemäß Artikel 81 der Verfassung des Freistaats.

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19 Übersicht 1: Schulden des Freistaats Bayern 1990 und seit 1999 Art der Schulden Schulden am 31. Dezember Millionen Schuldenaufnahmen Schuldentilgungen Veränderung der Verschuldung 2003 gegenüber 2002 % Schulden am KreditmarktÉ) , , , , , , , ,5 5,9 dar. Wertpapierschulden , , , , , , ,0 590,5 16,3 bei Banken und SparkassenÊ) , , , , , ,2 975, ,1-0,8 bei SozialversicherungsträgernË)... 56,6 10, bei inländ. Versicherungsunternehmen... 75,2 419,8 558,3 820, , ,4 719,8 58,8 43,2 Ausgleichsforderungen , Schulden bei öffentlichen Haushalten , , , , , ,3 26,2 68,1-6,3 Schulden insgesamt , , , , , ,9 4) 2 921,7 4) 1 840,6 4,6 Nachrichtlich: Bürgschaften , , , , , ,4 x x 5,3 VerrentungsschuldenÍ) ,2 25,8 14,5 7,1 2,9 1,1 x x - 62,1 dav. Ausbau von Gewässern, Wirtschaftswegebau... 4, x x - Sozialer Wohnungsbau, Krankenhausbau... 46, x x - Schulhausbau ,9 25,8 14,5 7,1 2,9 1,1 x x - 62,1 É) Einschl. Vorkriegsauslandsschulden (2003: 0,7 Mill. Euro). - Ê) Einschl. ausländische Stellen. - Ë) Einschl. öffentliche Zusatzversorgungseinrichtungen. - Ì) Ohne sonstige Schuldenzu- und -abgänge. - Í) Schulden Dritter, für die der Freistaat Bayern den Schuldendienst voll übernommen hat; bei teilweiser Übernahme erfolgte eine Umrechnung auf den entsprechenden (geringeren) Vollverrentungswert. Übersicht 2: SchuldenÉ) der kommunalen Körperschaften in Bayern seit 1970 Kommunale Körperschaften davon Gemeinden und Verbände davon Jahr Veränderung Gemeindeverbände mit (Stand am insgesamt gegenüber Veränderung Kreis- Kreis- kommunalen 31. Dezember) dem Vorjahr zusammen gegenüber freie angehörige Landkreise Bezirke Aufdem Vorjahr Städte GemeindenÊ) gabenë) Mill. % Mill. % Mill ,4 9, ,7 8, , ,3 381,6 78,5 636, ,7 16, ,6 15, , ,1 479,4 96,9 775, ,3 12, ,1 12, , ,7 580,2 124,3 851, ,1 12, ,9 12, , ,5 764,3 148,6 982, ,7 7, ,3 7, , ,5 892,6 154, , ,8 8, ,2 8, , , ,7 162, , ,3 4, ,4 4, , , ,3 177, , ,6 1, ,4 1, , , ,7 195, , ,3-0, ,9 0, , , ,1 193, , ,7-1, ,8-1, , , ,1 184, , ,8 1, ,7 1, , , ,5 173, , ,6 3, ,3 3, , , ,0 163, , ,2 5, ,0 5, , , ,8 147, , ,1 1, ,9 1, , , ,9 141, , ,3-1, ,4-0, , , ,4 141, , ,2 0, ,9 0, , , ,1 127, , ,4 3, ,1 4, , , ,8 117, , ,0 5, ,6 6, , , ,1 113, , ,0 2, ,8 2, , , ,7 121, , ,5 5, ,6 5, , , ,1 126, , ,4 5, ,5 5, , , ,6 128, , ,5 2, ,8 2, , , ,9 134, , ,5 5, ,3 5, , , ,0 175, , ,8 11, ,2 12, , , ,1 260, , ,5 5, ,0 4, , , ,5 250, , ,3 7, ,1 7, , , ,3 274, , ,5 6, ,7 8, , , ,9 282, , ,6 6, ,6 6, , , ,8 313, , ,1-0, ,5-0, , , ,9 334, , ,5 1, ,7 1, , , ,0 335, , ,0-2, ,0-1, , , ,0 333, , ,8 0, ,5 1, , , ,1 338, , ,6 3, ,6 4, , , ,1 328, , ,7 6, ,4 6, , , ,0 332, ,3 É) Schulden am Kreditmarkt und bei öffentlichen Haushalten, Kassenverstärkungskredite, kreditähnliche Rechtsgeschäfte sowie Schulden der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. - Ê) Von 1972 bis 1977 einschl. Verwaltungsgemeinschaften. - Ë) Ab 1978 einschl. Verwaltungsgemeinschaften.

20 Übersicht 3: Schulden der kommunalen Körperschaften in Bayern seit 1980 Jahr (Stand am 31. Dezember) Kommunale Körperschaften insgesamt Gemeinden und Gemeindeverbände Kreisfreie Städte Zweckverbände Gemeinden davon davon Landkreise Bezirke Verwaltungsgemeinschaften Millionen , , , ,6 823,3 82,0 975,7 11, , , , ,6 847,5 76, ,9 11, , , , ,2 876,9 66, ,3 10, , , , ,6 897,7 65, ,9 10, , , , ,6 899,6 74,8 972,1 9, , , , ,8 910,0 68,4 965,4 10, , , , ,4 896,5 66,9 944,2 10, , , , ,4 916,6 71,4 961,4 11, , , , ,6 954,9 77,4 984,3 13, , , , , ,4 80, ,1 10, , , , , ,7 81, ,5 10, , , , , ,9 82, ,3 11, , , , , ,6 116, ,8 12, , , , , ,9 167, ,7 14, , , , , ,2 188, ,8 15, , , , , ,6 197, ,8 15, , , , , ,0 202, ,2 16, , , , , ,7 224, ,4 18, , , , , ,4 244, ,7 19, , , , , ,1 233, ,9 20, , , , , ,4 238, ,2 20, , , , , ,5 233, ,3 21, , , , , ,2 237, ,3 23, , , , , ,3 246, ,9 24,2 SchuldenÉ) ohne kreditähnliche RechtsgeschäfteÊ) , , , ,2 822,8 82,0 975,5 11, , , , ,2 846,9 76, ,7 11, , , , ,4 876,5 66, ,2 10, , , , ,9 897,3 65, ,8 10, , , , ,4 899,3 74,8 972,1 9, , , , ,4 909,8 68,4 965,4 10, , , , ,8 896,3 66,9 944,2 10, , , , ,5 916,5 71,4 961,4 11, , , , ,8 954,8 77,4 984,3 13, , , , , ,3 80, ,1 10, , , , , ,6 81, ,3 10, , , , , ,7 82, ,0 11, , , , , ,6 116, ,6 12, , , , , ,8 167, ,5 14, , , , , ,9 188, ,5 15, , , , , ,6 197, ,8 15, , , , , ,2 202, ,0 16, , , , , ,8 224, ,2 17, , , , , ,0 244, ,3 19, , , , , ,8 233, ,8 20, , , , , ,3 238, ,1 20, , , , , ,4 233, ,2 21, , , , , ,8 237, ,6 23, , , , , ,8 246, ,9 24,2 É) Schulden am Kreditmarkt und bei öffentlichen Haushalten; ohne Schulden der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen. - Ê) Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden und Restkaufgelder und seit 1994 Schulden aus Leasingverträgen.

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