Stiftungsrichtlinie für die Förderung von betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen

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1 FÖRDERUNG VON BETRIEBLICHEN QUALIFIZIERUNGSMAßNAHMEN RICHTLINIE FÜR Qualifizierungsförderung Aqua Qualifizierungsförderung Aqua plus Implacementstiftungen Implacement plus Stiftungen

2 Beilage 1 zu Wi /2-Stm Stiftungsrichtlinie für die Förderung von betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen 1 Geltungsbereich 1. Diese Richtlinie gilt für die Förderung von betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen a. der Arbeitsplatznahen Qualifizierung ( Qualifizierungsförderung Aqua und Aqua plus), b. der Implacementstiftung und c. der Implacement plus Stiftung ( 11) durch das Wirtschaftsressort des Landes Oberösterreich. 2. Soweit in diesen Richtlinien nichts anderes festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der "Allgemeinen Förderungsrichtlinie des Landes Oberösterreich" in der jeweils geltenden Fassung [im Internet unter (Themen-Förderungen)]. 2 Zielsetzungen, Grundlagen und Umfang 1. Die oberösterreichische Wirtschaft hat sich in den vergangenen Jahren im österreichischen und europäischen Vergleich gut entwickelt. Oberösterreich zählt heute zu den innovativsten und wettbewerbsfähigsten Regionen im Herzen Europas. Die Leistungsfähigkeit des Wirtschafts-, Industrie- und Innovationsstandorts Oberösterreich wird durch die hervorragende Platzierung im Bundesländer- und im internationalen Vergleich belegt. 2. Die Wettbewerbsfähigkeit von Regionen wird durch viele Faktoren beeinflusst, ganz wesentlich auch von Unternehmen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehenden, bestmöglich qualifizierten Facharbeitskräften. Aktive Arbeitsmarktpolitik unter Berücksichtigung der im Rahmen des Strategischen Wirtschafts- und Forschungsprogramms "Innovatives Oberösterreich 2010plus" formulierten wirtschafts- und forschungspolitischen Schwerpunkte des Landes ist somit wesentlicher Teil intensiver Bemühungen zur weiteren Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Oberösterreichs und daher in der Maßnahme 25 des genannten Strategischen Programms festgehalten. 3. Ziel der hier geregelten Förderungen ist es, betriebliche Qualifizierungen von beim Arbeitsmarktservice Oberösterreich (AMS OÖ) vorgemerkten Personen, die an einer der oben genannten Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen, zu forcieren, um damit unter Berücksichtigung der aktuellen demographischen Entwicklung einerseits oö. Unternehmen die für sie optimal qualifizierten Facharbeitskräfte und andererseits Arbeitskräften möglichst attraktive Arbeitsplätze durch bestmögliche Qualifizierung zur Verfügung stellen zu können und damit auch Wohlstand und soziale Sicherheit oberösterreichischer Arbeitskräfte bestmöglich zu unterstützen.

3 3 4. Dazu beteiligt sich das Land Oberösterreich an den Kosten von Ausbildungen im Rahmen von Arbeitsstiftungen gemäß AIVG 1977 idgf in Verfolgung der Ziele gemäß 29 Abs. 2 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) bzw. gewährt das Land Oberösterreich im Rahmen der Arbeitsplatznahen Qualifizierung eine tägliche Qualifizierungsförderung. 5. Förderungen im Rahmen dieser Richtlinie erfolgen nach Maßgabe der im jeweiligen Landesvoranschlag hierfür zur Verfügung stehenden Mittel, deren voraussichtliche Höhe im jährlich zu verhandelnden Pakt für Arbeit und Qualifizierung in Aussicht genommen wird. Evaluierungen und eine Einstellung des Förderprogramms sind jederzeit auch unterjährig möglich. 6. Auf die Gewährung von Förderungen nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. 3 Förderungsgegenstand Gegenstand der Förderungen im Rahmen dieser Richtlinie sind Kosten von Ausbildungen sowie Internats- bzw. Unterkunftskosten ( 7 Abs. 1 lit. b), die im Zuge der Teilnahme an einem Ausbildungsprogramm gemäß 1 Abs. 1 lit. b und lit. c dieser Richtlinie entstehen, sowie tägliche Qualifizierungskosten für die Teilnahme an einem Ausbildungsprogramm gemäß 1 Abs. 1 lit. a. 4 Förderwerberinnen und Förderwerber 1. Förderbar im Rahmen der jeweiligen Kontingente gemäß den jährlichen Pakten für Arbeit und Qualifizierung sind Stiftungsträger mit Sitz in Oberösterreich, die vom AMS OÖ zur Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen von Aqua, Aqua plus, Implacement und/oder Implacement plus anerkannt sind und denen das Land Oberösterreich eine Förderung nicht untersagt hat. 2. Stiftungsträger mit Sitz in anderen Bundesländern sind dann förderbar, wenn das Wirtschaftsressort des Landes Oberösterreich und das AMS OÖ ihre Zustimmung zur Mitfinanzierung erteilen (z.b. bei bundesweiten Branchenstiftungen). 5 Förderbarer Personenkreis Förderungen können für Personen in Anspruch genommen werden, deren Hauptwohnsitz bei Stiftungseintritt in Oberösterreich gelegen ist. Als Nachweis gilt ein aktueller Meldezettel, der beim Stiftungsträger aufliegen muss.

4 4 6 Förderungsvoraussetzungen 1. Grundlegende Voraussetzung für eine Förderung seitens des Wirtschaftsressorts des Landes Oberösterreich ist für Maßnahmen gemäß 1 Abs. 1 lit. b und lit. c ein vom AMS OÖ nachweislich genehmigter Bildungsplan sowie ein für jeden Teilnehmer bzw. jede Teilnehmerin zu erstellender und vom Stiftungsträger rechtsgültig zu unterfertigender Plan mit den förderbaren voraussichtlichen Kosten gemäß 7 (Kostenplan). 2. Der genehmigte Bildungsplan, der durch die Unterfertigung durch das Unternehmen, den Teilnehmer bzw. die Teilnehmerin, den Stiftungsträger als Kooperationspartner und das AMS OÖ die Verbindlichkeit eines Ausbildungsplanes erlangt, ist Grundlage für die Berechnung der Förderleistung seitens des Landes Oberösterreich. 7 Berechnungsgrundlage, Förderbarkeit und Höhe der Förderung 1. Seitens des Wirtschaftsressorts des Landes Oberösterreich werden für Förderungen gemäß 1 Abs. 1 lit. b und lit. c ausnahmslos nur Ausbildungskosten bzw. Internats- oder Unterkunftskosten in der Höhe von 75% der gesamten Ausbildungskosten (inkl. Internats- oder Unterkunftskosten) bzw. bis zu einem maximalen Betrag von 1.850,00 Euro gefördert, die im seitens des AMS OÖ genehmigten Bildungsplan gemäß 6 Abs. 2 beinhaltet sind und bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Eindeutige Zuordnungsmöglichkeit zum Ausbildungsziel laut Bildungsplan gem. 6 Abs. 2 und Vorliegen einer Bestätigung der Ausbildungseinrichtung, dass mind. 50% des jeweiligen Kurses tatsächlich absolviert wurden (Teilnahmebestätigungen, Zeugnisse, Anwesenheitslisten etc.) b. Internatskosten im Zuge des Berufsschulbesuchs bis zum Erreichen des maximalen Förderbetrages (inkl. der Förderung für Ausbildungskosten) oder auch Unterkunftskosten bis zum maximalen Preis der Internatskosten (bei einem vorzeitigen Abbruch der Berufsschule werden nur die anteiligen Unterkunftskosten anerkannt). c. Kosten für den Besuch der Berufsschule bzw. der Lernbegleitung. d. Sämtliche abgerechneten Kosten wurden vom Stiftungsträger an den Ausbildungsträger nachweislich auch tatsächlich bezahlt. 2. Für die Teilnahme an einem Ausbildungsprogramm gemäß 1 Abs. 1 lit. a gewährt das Land Oberösterreich eine Qualifizierungsförderung in der Höhe von tgl. 3,123 für die Dauer von max. 24 Monaten. Für Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% übernimmt das Land Oberösterreich zusätzlich auch den Unternehmensbeitrag (Beitrag des Unternehmens an den Stiftungsträger) in Höhe von tgl. 7,068 Euro für die Dauer von max. 24 Monaten.

5 5 3. Im Rahmen dieser Richtlinie werden folgende Kosten nicht gefördert: a. Kosten innerbetrieblicher Schulungen b. Kosten für Fachbücher und ähnliches c. Reisekosten d. Internatskosten bzw. Unterkunftskosten, die den maximalen Förderbetrag von 1.850,00 Euro überschreiten e. Lehrmittelbeiträge f. Führerscheine A und B g. Gebühren und Abgaben (auch Stornogebühren,...) h. Kosten für ärztliche Gutachten, verkehrspsychologische Untersuchungen und ähnliches i. Kosten für Ausbildungen in landesinternen Einrichtungen j. Kosten von Ausbildungen im Sozial- und Gesundheitsbereich k. alleinige Prüfungsgebühren ohne weitere Kurskosten (z.b. nur LAP-Gebühr, Bescheidgebühr zur ausnahmsweisen Zulassung zur LAP,...) 4. Ausbildungskosten im Zuge einer Maßnahme nach 1 Abs. 1 lit. b und lit. c, die den maximalen Förderbetrag des Landes Oberösterreich gemäß Abs. 1 übersteigen, sind vom Ausbildungsbetrieb zu tragen. 5. Die Ausbildung in einem ausländischen Ausbildungsbetrieb kann gefördert werden, wenn das AMS bestätigt, dass in Österreich kein vergleichbares Ausbildungsangebot verfügbar bzw. zumutbar ist. 6. Gebietskörperschaften sind förderbar, allerdings kann der Unternehmensbeitrag bei Implacement plus bzw. Aqua plus nicht seitens des Landes übernommen werden. 8 Antragstellung und Verfahren 1. Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie können ausschließlich mittels der dafür vorgesehenen Formulare und der darin angeführten Beilagen beim Amt der oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Wirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz gestellt werden. 2. Die Stiftungsträger haben als Voraussetzung für Förderungen nach dieser Richtlinie der Abteilung Wirtschaft einmal jährlich eine Förderungserklärung (gesondert für Aqua, Aqua plus, Implacement und Implacement plus) zu übermitteln. 3. Die Anträge werden von der Abteilung Wirtschaft auf ihre Vollständigkeit und Förderwürdigkeit geprüft. Die Entscheidung über die Gewährung dieser Förderung erfolgt betragsabhängig entweder durch das für Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Mitglied der

6 6 Oö. Landesregierung als Einzelorgan bzw. die Oö. Landesregierung als Kollegialorgan. Sind die Förderungsvoraussetzungen erfüllt, so erhält die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber eine Mitteilung über die Genehmigung der Förderung. 9 Prüfung der Endabrechnung und Auszahlung der Förderung; Aufbewahrungspflicht 1. Für die Auszahlung einer ersten Förderrate in Höhe von 50% der voraussichtlichen förderbaren Kosten sind bei Maßnahmen im Rahmen von Implacement bzw. Implacement plus zusätzlich zum Antrag der Bildungsplan gemäß 6 Abs. 2, der Kostenplan gemäß 6 Abs. 1 sowie eine Integratio-Bestätigung bei Implacement plus vorzulegen. Bei Maßnahmen im Rahmen der Qualifizierungsförderung Aqua bzw. Aqua plus ist zusätzlich zum Antrag eine vom Teilnehmer unterschriebene Eintrittserklärung sowie eine Integratio-Bestätigung bei Aqua plus zu übermitteln. Der Antrag auf Auszahlung der ersten Förderrate muss innerhalb von 6 Monaten nach Stiftungseintritt gestellt werden. 2. Bei einer Dauer der Stiftungsteilnahme von weniger als 6 Monaten entfällt die Ratenzahlung gemäß Abs. 1 und ist eine Endabrechnung gemäß Abs. 3 vorzulegen. 3. Die Endabrechung muss nach Möglichkeit für mehrere Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen gleichzeitig spätestens binnen 8 Monaten nach Stiftungsende bei der Förderstelle eingelangt sein (Ausnahme 10 Abs. 2; hier gilt: 4 Monate nach Kursende). Später einlangende Endabrechnungen werden nicht mehr berücksichtigt. 4. Im Zuge der Endabrechung sind bei Maßnahmen im Rahmen von Implacement bzw. Implacement plus die endgültige Aufstellung der tatsächlich angefallenen förderbaren Kosten gemäß 7 und sofern nach der Antragstellung Änderungen beim AMS OÖ beantragt und von dort genehmigt wurden ein aktualisierter Bildungsplan gemäß 6 Abs. 2 vorzulegen. 5. Die bei der Endabrechnung vorgelegten Unterlagen (bei Maßnahmen im Rahmen von Implacement bzw. Implacement plus) haben eine rechtsgültig gefertigte Erklärung des Stiftungsträgers zu beinhalten, dass die im Ausbildungsplan gemäß 6 Abs. 2 enthaltenen Ausbildungen vom/von der jeweils zu Qualifizierenden tatsächlich absolviert wurden, die dem Wirtschaftsressort des Landes Oberösterreich gegenüber abgerechneten Kosten den Bestimmungen dieser Richtlinie vollinhaltlich entsprechen, vom Förderwerber tatsächlich bezahlt wurden und jederzeit nachgewiesen werden können und dass im Falle einer Rückforderung gemäß 12 der jeweilige zurückgeforderte Betrag binnen 14 Tagen nach Aufforderung an den Fördergeber zurückbezahlt wird. 6. Für Maßnahmen im Rahmen der Qualifizierungsförderung Aqua und Aqua plus ist das Endabrechnungsformular mit einer vom Teilnehmer unterschriebenen Austrittserklärung zu übermitteln.

7 7 7. Belege (Zahlungsbestätigungen, Teilnahmebestätigungen, LAP-Zeugnisse,...), Nachweise und Rechnungen sowie sonstige für das Förderverhältnis relevante Unterlagen sind analog 132 Bundesabgabenordnung sieben Jahre aufzubewahren und der Förderstelle nach Aufforderung binnen 14 Tage (im Original) vorzulegen. 8. Seitens des Landes Oberösterreich werden die vorgelegten Unterlagen stichprobenartig ex post geprüft, wobei sowohl eine Vor-Ort-Prüfung erfolgen als auch eine Vorlage der zugehörigen Unterlagen beim Fördergeber verlangt werden kann. 10 Wiedereintritt in eine Stiftung, Kursabsage 1. Ein Wiedereintritt in eine Stiftungsmaßnahme durch einen Qualifizierungsteilnehmer bzw. eine teilnehmerin ist unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Kontingente grundsätzlich einmal möglich, wenn das AMS OÖ die arbeitsmarktpolitische Sinnhaftigkeit bestätigt. Ein nochmaliger Wiedereintritt (d.h. eine dritte Stiftungsmaßnahme) ist erst nach einer Pause von 2 Jahren, gerechnet ab dem letzten Stiftungsende, möglich. 2. Kann ein Kurs aus begründeten Argumenten (vorzeitige Übernahme durch den Praktikumsbetrieb, Kursabsage durch Bildungsinstitut, begründete Nichtteilnahme usw.) nicht innerhalb der Dauer der Stiftungsmaßnahme absolviert werden, so ist ein Kurseintritt binnen 4 Monaten nach Stiftungsaustritt förderbar. 11 Besondere Bestimmungen für Implacement plus und MigrantInnen 1. Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% werden seitens des Landes Oberösterreich im Rahmen einer Implacement plus Stiftung gemäß 1 Ziff. 3 unter den in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen gefördert. 2. In diesem Fall gewährt das Wirtschaftsressort des Landes Oberösterreich einen erhöhten Ausbildungszuschuss gemäß 7 Abs. 1 in der Höhe von bis zu Euro und übernimmt zudem - wenn der Praktikumsbetrieb in Oberösterreich liegt - den vorgesehenen Kostenanteil des Betriebes in der Höhe von max. 310 Euro monatlich für die Dauer von maximal 12 Monaten. Bei Betrieben mit Sitz in anderen Bundesländern oder im Ausland ist eine Förderung des Unternehmensbeitrages ausgeschlossen. 3. Für Personen mit Migrationshintergrund wird bei Maßnahmen gemäß 1 Abs. 1 lit. b und lit. c im Fall von notwendigen, grundlegenden Deutschkursen ein erhöhter Förderbetrag gewährt. Dieser beträgt 75 % der gesamten Ausbildungskosten bzw. maximal zuzüglich max. 600 für Deutschkurse.

8 8 12 Vorgangsweise bei festgestellter Richtlinienverletzung 1. Werden bei einer stichprobenartig durchgeführten, nachträglichen Überprüfungen gemäß 9 Abs. 7 Mängel bzw. tatsächliche Fehler bei den Abrechnungen festgestellt, so behält sich das Land Oberösterreich das Recht vor, den bereits angewiesenen Förderungsbetrag je nach Schweregrad auch zur Gänze samt Zinsen zurück zu fordern. 2. Bei gravierenden oder mehrmalig festgestellten fehlerhaften Vorgangsweisen behält sich das Land Oberösterreich zusätzlich zu Abs. 1 auch das Recht vor, den Stiftungsträger für einen bestimmten Zeitraum oder gänzlich von einer künftigen Landesförderung auszuschließen. 3. Die sonstigen Rückzahlungsregelungen der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich (u.a. 11) bleiben von den Absätzen 1 und 2 unberührt. 13 Gültigkeit dieser Richtlinien Diese Richtlinie tritt mit in Kraft und gilt für alle Eintritte ab diesem Datum. Die bisher geltende Richtlinie tritt mit Ablauf des außer Kraft. Mag. Dr. Michael Strugl, MBA (Wirtschaftslandesrat)

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