Verbandsatzung. Deutscher Verband Infrarotheizung e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbund

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1 Verbandsatzung Deutscher Verband Infrarotheizung e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbund (1) Der Verband führt den Namen "Deutscher Verband Infrarotheizung", abgekürzt DVI. (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v. (3) Der Verband hat seinen Sitz in München. (4) Es wird die Anerkennung als gemeinnützig i. S. d. Steuerrechts angestrebt. (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (6) Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember (7) Der Verband strebt die Mitgliedschaft bei der PANEIA - PAN European Infrared Alliance an. 2 Verbandszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Der Zweck des Verbandes ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, als auch die Förderung von Volksund Berufsbildung hinsichtlich der Elektro-Infrarotheizungs-Technologie in Deutschland. (2) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (3) Der Zweck des Verbands wird verwirklicht insbesondere durch: - die Anregung und Unterstützung der wissenschaftlichen Erforschung des Heizens mit Infrarotsystemen. - die Förderung zur Erarbeitung der Grundlagen hierzu auf wissenschaftlicher Basis. - die firmenneutrale Durchführung von wissenschaftlich belehrenden Vorträgen, Kursen und andere Veranstaltungen die für die interessierte Öffentlichkeit zugänglich sind, als auch berufliche Fortbildungskurse. - die Veröffentlichung von Informationen hinsichtlich des Heizens mit Infrarot. - den Informations- und Erfahrungsaustausch innerhalb der Verbandsmitglieder (4) Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. (7) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. (8) Der Verband kann als Förderverein im Sinne des 58 Nr. 1 AO tätig werden, indem er Mittel für Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte wissenschaftliche Zwecke beschafft und diesen zuwendet. (9) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an eine steuerbegünstigte Körperschaft im In- oder Ausland, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Elektro-Infrarotheizung, zu verwenden hat. 1

2 3 Mitgliedschaft (1) Ordentliche Mitglieder (a) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die sich mit Elektro- Infrarotheizungen, insbesondere mit deren Produktion, Herstellung, Vertrieb, Planung und Installation beschäftigen, sofern sich diese Tätigkeit auf zumindest ein PANEIA-konformes Produkt bezieht. (b) Ordentliche Mitglieder können weiterhin natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich mit der (Er-) Forschung und Entwicklung von Elektro-Infrarotheizsystemen befassen, insbesondere Universitäten, Hochschulen und sonstige Forschungseinrichtungen. (c) Von ordentlichen Mitgliedern wird eine aktive Mitarbeit an den Aktivitäten des Verbands als auch eine aktive Unterstützung der Ziele des Verbands erwartet. (d) Organe und sonstige Vertreter juristischer Personen können nicht ihrerseits Mitglieder des Verbandes werden. (2) Außerordentliche Mitglieder Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen privaten und öffentlichen Rechts werden, welche die Zwecke des Verbands gemäß der Satzung unterstützen, fördern, und ggf. beratend wirken. (3) Ehrenmitgliedern Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (1) Erwerb Um in den Verband aufgenommen zu werden, ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist durch den Antragsteller nicht anfechtbar. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. (2) Beendigung Die Mitgliedschaft endet durch: (a) Auflösung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedsunternehmens, der Mitgliedseinrichtung bzw. der juristischen Person, Aufhebung der Behörde oder Tod der natürlichen Person. (b) Austritt, der durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende erklärt werden muss. Er wird zum Monatsende, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. Eine, auch anteilige, Erstattung des Mitgliedsbeitrages erfolgt nicht. (c) Streichung von der Mitgliederliste. Ist ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen länger als sechs Wochen in Verzug, kann der Vorstand das Mitglied ohne weitere Anmahnung von der Mitgliederliste streichen. (d) Ausschluß aus dem Verband. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es - in erheblicher Weise gegen den Verbandszweck verstößt, - das öffentliche Ansehen des Verbands gefährdet oder ihm schadet, 2

3 - sich in sonstiger Weise grober oder wiederholter Verstöße gegen die Verbandssatzung schuldig gemacht hat, - ein anderer wichtiger Grund besteht. Über einen Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren. Der Ausschluss wird mit der Fassung des Beschlusses wirksam. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Rechte Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung, Beratung und Beistand im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke des Verbands. Die Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft das Verbandslogo zu nutzen. Hierzu ist mit dem Verband eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen, näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. (2) Pflichten Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband in der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben mit ihrer aktiven Mitarbeit zu unterstützen. Sie stellen insbesondere dem Verband alle benötigten Informationen zur Verfügung, soweit nicht eigene schutzwürdige Belange entgegenstehen. Der Verband erhebt einen fortlaufenden Mitgliedsbeitrag. Über Höhe und Zahlungsmodalitäten, insbesondere über die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, entscheidet die Mitgliederversammlung. 6 Organe Die Organe des Verbands sind: (1) die Mitgliederversammlung ( 7), (2) der Vorstand ( 8). 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands. (2) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Verbands erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. (3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Der Standardmodus der Einladung ist die -Einladung an die zuletzt bekannte adresse jedes Mitgliedes, sofern der Vorstand nicht eine andere schriftliche Art der Einladung beschließt. (4) Eine Mitgliederversammlung in-persona als auch virtuell kann auch ohne Beachtung der satzungsmäßigen Formen und Fristen durchgeführt werden, wenn der Vorstand dies beschliesst, und wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder teilnehmen. Nur in diesem Fall müssen die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) vorher nicht bezeichnet werden. Die Mitgliederversammlung ist damit beschlussfähig. (5) Der Modus der Mitgliederversammlungen beinhaltet auch virtuelle Mitgliederversammlungen per Telefon-, Video- oder Internet-Konferenzen. Die Entscheidung über den Modus der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Der Ablauf der virtuellen Mitgliederversammlung entspricht grundsätzlich den in-persona-mitglieder- Versammlungen. Redebeiträge bei virtuellen Mitgliederversammlungen sind dabei nach Massgabe des Versammlungsleiters und der technischen Möglichkeiten entweder verbal und / oder in Textform erlaubt. 3

4 Abstimmungen bei virtuellen Mitgliederversammlungen werden mittels Einzelansprache jedes Mitgliedes durch den Versammlungsleiter per verbaler und / oder textlicher Stimmabgabe durchgeführt. Zur Nichtanfechtbarkeit der Beschlüsse bei virtuellen Mitgliederversammlungen wird ein entsprechendes Authentifizierungsverfahren der teilnehmenden Mitglieder eingesetzt, und mit einer Zugangskontrolle versehen ist. (6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: - die Wahl des Vorstandes, - die Entlastung des Vorstandes, - die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Budgets, - die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und Beitrittsgebühren, - die Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer, - die Wahl der Rechnungsprüfer, - die Wahl über die Schaffung einer Geschäftsstelle, - die Festlegung von themenspezifischen Arbeitsgruppen, - Satzungsänderungen, - Beschlussfassung über einen Auslagenersatz für Vorstandsmitglieder, - die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands, - die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands, - die Beschlussfassung über den Ausschluß eines Mitgliedes. (7) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per zuzuleiten. Sie werden den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt und gelten damit als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt. Über Anträge, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt sind, kann nur verhandelt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder dafür sind. (8) Jedes ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme. Das Stimmrecht der juristischen Personen in der Mitgliederversammlung wird von deren Organen bzw. deren Vertretern ausgeübt. Ansonsten sind Stimmboten oder Vollmachten nicht zugelassen. (9) Die Mitgliederversammlung wird, soweit nichts abweichendes beschlossen wird, von einem der Vorstandsmitglieder als Versammlungsleiter geleitet, der von den anwesenden Vorstandsmitgliedern bestimmt wird. (10) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig. (11) Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (12) Beschlußfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren per Mehrheitsbeschluss beschließen. (13) Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Verbands kann nur mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Verbands muß mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein. (14) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist jedem Mitglied wie die Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden. 4

5 (15) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn sie im Interesse des Verbands liegt. Eine solche kann von den Mitgliedern verlangt werden, wenn sich diesem Antrag mindestens 25% der Mitglieder schriftlich oder per -Mitteilung anschließen. Der Antrag, gerichtet an den Vorstand, bedarf der schriftlichen Erläuterung und der Fassung des zur Beschußfassung gewollten Antrags. 8 Der Vorstand (1) Der Gesamtvorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. (2) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbands erfolgt durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, wobei mindestens eines davon einer der beiden Vorsitzenden zu sein hat. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften über 3000,-- (in Worten: drei-tausend Euro) im Einzelfall die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Diese kann auch eine entsprechende Genehmigung erteilen. (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur natürliche Personen, oder natürliche Personen die Vertreter eines Mitgliedes sind. Scheidet ein Mitglied, das eine natürliche Person als Vertreter im Vorstand hat, aus dem Verband aus, verliert diese natürliche Person automatisch mit dem Austrittsdatum des Mitgliedes ihren Sitz im Vorstand. Benennt ein Mitglied eine andere natürliche Person als seinen Vertreter als die, die zur Zeit Vorstandsmitglied ist, scheidet diese natürliche Person mit Bekanntgabe des Vertreterwechsels als Vorstandsmitglied aus, wobei der neue Vertreter des Mitgliedes erst per Wahl des Vorstandes zum Vorstandsmitglied wird. (4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. (5) Als gewählt gelten diejenigen Kandidaten, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. (6) Kandidatenvorschläge für Vorstand und Rechnungsprüfer sind bis spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung beim Vorstand einzureichen, ausser der Vorstand akzeptiert eine kürzere Einreichzeit oder auch ad-hoc Kandidatenvorschläge auf der Mitgliederversammlung. (7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, welches von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. (8) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Beschluß der Mitgliederversammlung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: - Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, - Leitung des Verbands und Erledigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern, - Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts und der Jahresabschlüsse. (9) Der Vorstand beschließt im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden, ebensowenig eine Frist zur Einladung. 5

6 Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluß gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch auf schriftlichem Weg unter Einhaltung obiger Grundsätze entscheiden. Die Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand selbst gibt. (10) Der erste Vorsitzende, in Abstimmung mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied, wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung abhängig macht, soweit diese Abänderung sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Verbands, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anfall des Verbandsvermögens bei der Auflösung beziehen. 9 Rechnungsprüfer Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Kassenführung, der vom Vorstand vorgelegten Jahresabschlüsse, der Buchhaltung und führung sowie der satzungs- und haushaltsplangemäßen Verwendung der Verbandsmittel. Sie haben der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer für die jeweilige Amtszeit des Vorstandes. 6

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