CLAIMS RESOLUTION TRIBUNAL

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1 CLAIMS RESOLUTION TRIBUNAL [Inoffizielle Übersetzung des englischen Originaltextes. Die englische Fassung ist massgebend.] In re Holocaust Victim Assets Litigation Aktenzeichen: CV Übermittelter Auszahlungsentscheid zu Gunsten der Ansprecherin [ANONYMISIERT] auch im Namen von [ANONYMISIERT] und [ANONYMISIERT] betreffend das Konto von Salomon Lissner Geschäftsnummer: /PY Zugesprochener Betrag: ,00 Schweizer Franken Grundlage des vorliegenden Auszahlungsentscheids ist die von [ANONYMISIERT] geb. Lissner (die Ansprecherin ) eingereichte Anspruchsanmeldung betreffend das Konto von Salomon Lissner (der Kontoinhaber ) bei der Zürcher Niederlassung der [ANONYMISIERT] ( Bank ). Alle Auszahlungsentscheide werden veröffentlicht. Hat jedoch ein Ansprecher wie im vorliegenden Fall um Geheimhaltung gebeten, wurden die Namen des Ansprechers, aller Verwandten des Ansprechers mit Ausnahme des Namens des Kontoinhabers und der Bank anonymisiert. Von der Ansprecherin eingereichte Informationen Die Ansprecherin reichte eine Anspruchsanmeldung ein, in der sie den Kontoinhaber als ihren Vater Salomon Lissner identifizierte, der am 5. Mai 1883 in Obersitz, Deutschland, geboren wurde und Marianne Margarete (Grete) Lissner geb. Ruben 1918 heiratete. Die Ansprecherin erklärte, dass ihre Eltern drei Kinder hatten: [ANONYMISIERT], [ANONYMISIERT] und die Ansprecherin. Die Ansprecherin erklärte des Weiteren, dass ihr Vater, der jüdisch war, bis 1938 in der Agathstrasse 10 in Breslau wohnhaft war. Laut den Aussagen der Ansprecherin war Salomon Lissner Alleininhaber der Textilfabrik Kosterlitz & Lissner in der Reuchestrasse 1 in Breslau, die auf die Herstellung von Leinen- und Baumwolltextilien für Damenbekleidung spezialisiert war. Die Ansprecherin fügte hinzu, dass ihr Vater sehr wohlhabend war, er in den 1930er Jahren mit einem Freund namens [ANONYMISIERT] nach Zürich, Schweiz, reiste, um ein Bankkonto in der Schweiz zu eröffnen und dass er ,00 Reichsmark mitnahm, um sie dort anzulegen. Die Ansprecherin erklärte, dass ihr Vater, der von den Nationalsozialisten zum Verkauf seiner Firma gezwungen wurde, am 9. November 1938 in das Konzentrationslager

2 Buchenwald deportiert wurde. Die Ansprecherin erklärte des Weiteren, dass ihr Vater später entlassen wurde, dass aber sein früher Tod am 21. Dezember 1938 in Breslau auf seine Internierung zurückzuführen ist. Die Ansprecherin fügte hinzu, dass ihre Mutter 1940 nach Palästina flüchtete, wo wie bis zu ihrem Tod am 27. Januar 1959 in Tel-Aviv, Israel, blieb; dass ihr Bruder [ANONYMISIERT] im April 1990 in den USA verstarb; und dass ihre Schwester im Oktober 1996 in London, England, starb. Zur Unterstützung ihres Anspruchs reichte die Ansprecherin den Briefkopf der Firma ihres Vaters ein und eine Kopie eines Zeitungsartikels über das 25-jährige Bestehen von Kosterlitz & Lissner sowie eine eidesstattliche Erklärung vom Leiter der Dresdner Bank über das Vermögen und den Umsatz von Kosterlitz & Lissner, die erkennen lassen, dass Salomon Lissner in Breslau wohnhaft war. Darüber hinaus reichte die Ansprecherin ein Dokument vom Wiedergutmachungsamt in Neustadt, Deutschland, ein, aus dem hervorgeht, dass die Erben von Marianne Lissner ihre Kinder [ANONYMISIERT], [ANONYMISIERT] und die Ansprecherin waren, und dass ihr Mädchenname Ruben war. Die Ansprecherin gab an, dass sie am 20. August 1929 in Breslau, Deutschland, geboren wurde. Die Ansprecherin vertritt [ANONYMISIERT] geb. [ANONYMISIERT], ihre Nichte (die Tochter des verstorbenen [ANONYMISIERT]), die am 29. Juli 1954 in New York, New York, geboren wurde, sowie ihren Neffen [ANONYMISIERT] (den Sohn der verstorbenen [ANONYMISIERT] geb. [ANONYMISIERT]), der am 27. Juli 1955 in London, England, geboren wurde. Die Ansprecherin reichte im Jahre 1998 eine Ernst & Young Anmeldeformular ein, in der sie ihren Anspruch auf ein Schweizer Bankkonto im Besitz von Salomon oder Marianne Lissner geltend machte. Aus den Bankunterlagen ersichtliche Informationen Die Bankunterlagen enthalten eine am 26. September 1930 unterzeichnete Vollmacht und Ausdrucke aus der Datenbank der Bank. Diesen Unterlagen zufolge war der Kontoinhaber Salomon Lissner, der in der Kleiststrasse 14 in Breslau wohnhaft war, und die Bevollmächtigte Marianne Lissner geb. Ruben, die Ehefrau des Kontoinhabers. Die Bankunterlagen zeigen, dass der Kontoinhaber ein Wertschriftendepot besass 1. Die Bankunterlagen zeigen weder, wann das vorliegende Konto geschlossen wurde, wem das Guthaben ausbezahlt wurde, noch auf welchen Wert sich das Kontoguthaben belief. Die Buchprüfer, die bei dieser Bank die Untersuchungen der Bankunterlagen vornahmen, um nach den Anweisungen des Independent Committee of Eminent Persons ( ICEP oder ICEP- Untersuchungen ) Konten von Opfern nationalsozialistischer Verfolgung zu identifizieren, fanden dieses Konto nicht im System der offenen Konten der Bank und nahmen daher an, dass es aufgelöst wurde. Die Buchprüfer wiesen darauf hin, dass es seit 1945 keinen Hinweis auf Kontoaktivität gibt. In den Bankunterlagen gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Kontoinhaber, die Bevollmächtigte oder ihre Erben das Konto geschlossen und das Guthaben selbst erhalten haben. 1 Die Bankunterlagen enthalten eine Vollmacht, die sich auf sein ein Titeldepot, ein Wertschriftendepot, bezieht. 2/5

3 Erwägungen des CRT Identifizierung des Kontoinhabers Die Ansprecherin hat den Kontoinhaber und die Bevollmächtigte plausibel identifiziert. Die Namen ihrer Eltern, einschliesslich dem Mädchennamen ihrer Mutter; sowie der Wohnort stimmen mit den veröffentlichten Namen und dem Wohnort des Kontoinhabers und der Bevollmächtigten überein. Die Ansprecherin wusste, dass Salomon und Marianne Lissner verheiratet waren, was mit den unveröffentlichten, in den Bankunterlagen enthaltenen Informationen über den Kontoinhaber und die Bevollmächtigte übereinstimmt. Zur Unterstützung ihres Anspruchs reichte die Ansprecherin verschiedene Dokumente ein, unter anderem den Briefkopf der Firma ihres Vaters, einen Zeitungsartikel und eine eidesstattliche Erklärung vom Leiter der Niederlassung der Dresdner Bank in Breslau, die belegt, dass der Kontoinhaber in Breslau, Deutschland, wohnhaft war. Diese beweisen unabhängig voneinander, dass die Person, die angeblich der Kontoinhaber ist, und in derselben Stadt lebte wie die Person, die in den Bankunterlagen als Kontoinhaber aufgeführt ist. Darüber hinaus nimmt das CRT zur Kenntnis, dass eine Datenbank mit den Namen der Opfer nationalsozialistischer Verfolgung eine Person namens Salomon Lissner enthält, zeigt, dass er am 5. Mai 1883 in Breslau geboren wurde, am 21. Dezember 1938 verstarb, von Beruf Kaufmann war und in Breslau lebte, was alles mit den von der Ansprecherin eingereichten Informationen über den Kontoinhaber übereinstimmt. In der Datenbank sind Namen aus verschiedenen Quellen einschliesslich der Gedenkstätte Yad Vashem in Israel erfasst. Das CRT nimmt auch zur Kenntnis, dass die Ansprecherin 1998 ein Ernst & Young Anmeldeformular einreichte, in dem sie ihren Anspruch auf ein Schweizer Bankkonto im Besitz von Salomon und Marianne Lissner geltend machte. Sie tat dies, bevor die Liste der Konten, die gemäss dem Independent Committee of Eminent Persons wahrscheinlich oder möglicherweise Opfern nationalsozialistischer Verfolgung gehörten ( ICEP-Liste ), im Februar 2001 veröffentlicht wurde. Das bedeutet, dass die Ansprecherin ihren Anspruch nicht nur auf die Tatsache stützte, dass eine Person, die denselben Namen wie ihr Verwandter trägt, auf der ICEP- Liste als Inhaber eines Schweizer Bankkontos erschien, sondern auch auf eine direkte Verwandtschaft, von der sie vor der Veröffentlichung der ICEP-Liste wusste. Das zeigt auch, dass die Ansprecherin vor der Veröffentlichung der ICEP-Liste Grund hatte anzunehmen, dass ihr Verwandter ein Schweizer Bankkonto besass. Das unterstützt die Glaubwürdigkeit der von der Ansprecherin eingereichten Informationen. Schliesslich nimmt das CRT zur Kenntnis, dass ein weiterer Anspruch auf dieses Konto besteht, der sich jedoch nicht bestätigt hat, da der Ansprecher den Bezug des Kontoinhabers zu Breslau nicht herstellte und die Bevollmächtigte nicht identifizierte. Status des Kontoinhabers als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung Die Ansprecherin hat plausibel dargelegt, dass der Kontoinhaber ein Opfer nationalsozialistischer Verfolgung war. Der Ansprecher erklärte, dass der Kontoinhaber jüdisch war und er im Konzentrationslager Buchenwald interniert war. Wie oben erwähnt, erhält die Opfer-Datenbank des CRT eine Person namens Salomon Lissner. 3/5

4 Verwandtschaftsverhältnis zwischen der Ansprecherin und dem Kontoinhaber Die Ansprecherin hat plausibel aufgezeigt, dass sie mit dem Kontoinhaber verwandt ist, indem sie detaillierte biographische Informationen über den Kontoinhaber einreichte, unter anderem Informationen die mit den unveröffentlichten in den Bankunterlagen enthaltenen Daten über den Kontoinhaber übereinstimmen, und Dokumente einschliesslich eines Dokuments von der Bezirkswiedergutmachungsamt in Neustadt, Deutschland, die zeigt, dass die Erben von Marianne Lissner ihre Kinder [ANONYMISIERT], [ANONYMISIERT] und die Ansprecherin waren, und dass ihr Mädchenname Ruben war, was belegt, dass die Bevollmächtigte, die Ehefrau des Kontoinhabers, ihre Mutter und der Kontoinhaber ihr Vater war. Es gibt keine Informationen darüber, dass der Kontoinhaber ausser der Ansprecherin und der Nichte und dem Neffen der Ansprecherin, die sie vertritt, weitere noch lebende Erben hat. Verbleib des Kontoguthabens Da der Kontoinhaber 1938 in ein Konzentrationslager deportiert wurde und kurz nach seiner Entlassung verstarb, und es ihm somit nicht möglich gewesen wäre sein Konto nach Deutschland zurückzuführen, ohne dass es konfisziert worden wäre; da es keine Informationen über die Auszahlung des Guthabens seines Kontos an den Kontoinhaber gibt; da es weder dem Kontoinhaber noch seinen Erben möglich gewesen wäre, Informationen von den Banken zu erhalten, da die Schweizer Banken Informationen über die Konten in ihren Antworten auf Anfragen von Seiten der Kontoinhaber entweder einbehielten oder falsch angaben, da die Banken auf doppelte Haftung bedacht waren; und in Anwendung der Annahmen (h) und (j), die in Artikel 28 der Verfahrensregeln (siehe Anhang A) festgelegt sind, stellt das CRT fest, dass es plausibel ist, dass das Kontoguthaben weder dem Kontoinhaber noch seinen Erben ausbezahlt wurde. Gestützt auf den Präzedenzfall und die Verfahrensregeln wendet das CRT bestimmte Vermutungen an, um zu bestimmen, ob die Kontoinhaber oder ihre Erben das Kontoguthaben ihrer Konten erhalten haben. Gestützt auf den Präzedenzfall und die Verfahrensregeln, wendet das CRT bestimmt Annahmen an, um zu bestimmen, ob die Kontoinhaber oder ihre Erben das Guthaben der beanspruchten Konten selbst erhalten haben. Grundlagen des Auszahlungsentscheids Das CRT kommt zu dem Schluss, dass ein Auszahlungsanspruch zu Gunsten der Ansprecherin besteht. Erstens ist die Anspruchsanmeldung in Übereinstimmung mit den in Artikel 18 der Verfahrensregeln festgelegten Kriterien zulässig. Zweitens hat die Ansprecherin plausibel dargelegt, dass es sich beim Kontoinhaber um ihren Vater handelt. Dieses Verwandtschaftsverhältnis rechtfertigt einen Auszahlungsentscheid. Schliesslich hat das CRT festgestellt, dass es plausibel ist, dass weder der Kontoinhaber noch seine Erben das Guthaben des beanspruchten Kontos/der beanspruchten Konten erhalten haben. 4/5

5 Zugesprochener Betrag Im vorliegenden Fall besass der Kontoinhaber ein Wertschriftendepot. Gemäss Artikel 29 der Verfahrensregeln wird in Fällen, in denen wie im vorliegenden Fall der Wert eines Kontos unbekannt ist, der Durchschnittswert auf Konten gleicher oder ähnlicher Kontoart im Jahr 1945 angewendet, um den gegenwärtigen Wert des zugesprochenen Kontos zu berechnen. Laut den ICEP-Untersuchungen belief sich der durchschnittliche Wert eines Wertschriftendepots im Jahre 1945 auf ,00 Schweizer Franken. Der heutige Wert des zugesprochenen Betrags errechnet sich, indem dieser Betrag gemäss Artikel 31(1) der Verfahrensregeln mit dem Faktor 12,5 multipliziert wird. Dies ergibt eine Auszahlungssumme von ,00 Schweizer Franken. Verteilung des zugesprochenen Betrags Gemäss Artikel 23(1)(c) der Verfahrensregeln, falls Wenn der Ehegatte des Kontoinhabers keine Anspruchsanmeldung betreffend das Konto eingereicht hat, erfolgt die Auszahlung in gleichen Teilen an diejenigen Nachkommen des Kontoinhabers, die eine Anspruchsanmeldung eingereicht haben. Im vorliegenden Fall vertritt die Ansprecherin ihre Nichte [ANONYMISIERT], die Tochter ihres verstorbenen Bruders [ANONYMISIERT], sowie ihren Neffen [ANONYMISIERT], den Sohn ihrer verstorbenen Schwester [ANONYMISIERT]. Da die Ansprecherin, [ANONYMISIERT] und [ANONYMISIERT] Nachkommen des Kontoinhabers sind, steht ihnen jeweils ein Drittel der Auszahlungssumme zu. Reichweite des Auszahlungsentscheids Die Ansprecherin wird darauf hingewiesen, dass das CRT gemäss Artikel 20 der Verfahrensregeln weitere Untersuchungen betreffend ihre Anspruchsanmeldung durchführen wird, um festzustellen, ob eine Berechtigung an weiteren Schweizer Bankkonten besteht. In diesem Zusammenhang werden ihre Angaben mit der Gesamtkonten-Datenbank (bestehend aus Daten von 4,1 Millionen Schweizer Bankkonten, die zwischen 1933 und 1945 bestanden) verglichen. Auszahlung des zugesprochenen Betrags Das CRT verweist diesen Auszahlungsentscheid zur Genehmigung an das U.S.-Gericht, damit die Sonderbeauftragten die Auszahlungen vornehmen können. Claims Resolution Tribunal der 19 November /5

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