IDW Prüfungshinweis: Prüfung der Vollständigkeitserklärung für in den Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen (IDW PH )

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1 IDW Prüfungshinweis: Prüfung der Vollständigkeitserklärung für in den Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen (IDW PH ) (Stand: ) 1 Die Verpackungsverordnung (VerpackV) bezweckt, die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dies zu erreichen, soll die Verordnung das Marktverhalten der durch die Verordnung Verpflichteten so regeln, dass die abfallwirtschaftlichen Ziele erreicht und gleichzeitig die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden ( 1 Abs. 1 VerpackV). Wer Verkaufsverpackungen nach 6 VerpackV in Verkehr bringt, ist gemäß 10 Abs. 1 VerpackV unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, abzugeben und nach 10 Abs. 5 VerpackV bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) in elektronischer Form zu hinterlegen. Der Gesetzgeber hat für diese Erklärung den Begriff Vollständigkeitserklärung vorgesehen. Die Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 VerpackV zu prüfen. Dieser IDW Prüfungshinweis betrifft die in 10 VerpackV gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Vollständigkeitserklärung für in den Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen. Nicht Gegenstand dieses Prüfungshinweises ist die Prüfung der Einhaltung vertraglicher Pflichten gegenüber den dualen Systemen auf privatrechtlicher Grundlage. Die vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) entwickelte elektronische Hinterlegungsplattform sieht vor, dass auf Grundlage der vom Hersteller bzw. Verteiler zu tätigenden Mengeneingaben ein unveränderliches PDF-Dokument erzeugt wird, das vom Wirtschaftsprüfer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und an das Unternehmen zur Einstellung ( Upload ) in das elektronische Register bei der zuständigen IHK weitergeleitet werden soll, wenn sich bei der Prüfung der Angaben keine Einwendungen ergeben haben. Der Prüfungshinweis stellt die Voraussetzungen dar, unter denen die Abgabe einer solchen elektronischen Signatur zulässig ist. Das elektronisch signierte PDF-Dokument nimmt Bezug auf den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers mit dem darin enthaltenen Prüfungsurteil. 1 Verabschiedet vom Hauptfachausschuss (HFA) am Geändert durch den HFA am

2 1. Vorbemerkungen Prüfungsauftrag Prüfungsgegenstand Prüfungsplanung Prüfungsdurchführung Aufbau- und Funktionsprüfung Aussagebezogene Prüfungshandlungen Analytische Prüfungshandlungen Stichprobenartige Einzelfallprüfungen Auswertung der Prüfungsfeststellungen und Ableitung des Prüfungsurteils Prüfungsdokumentation Berichterstattung Elektronische Hinterlegung im Register der IHK Vorbemerkungen 1 Wer Verkaufsverpackungen nach 6 Verpackungsverordnung (VerpackV) in Verkehr bringt, ist gemäß 10 Abs. 1 VerpackV unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, jährlich bis zum 1. Mai für sämtliche von ihm mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die er im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebracht hat, eine sog. Vollständigkeitserklärung abzugeben und nach 10 Abs. 5 VerpackV bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) in elektronischer Form zu hinterlegen. Die Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen ist von einem Wirtschaftsprüfer, einem Steuerberater, einem vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 4 VerpackV zu prüfen. 2 Hersteller 2 und Vertreiber 3, die Verkaufsverpackungen nach 6 VerpackV der Materialarten Glas von mehr als Kilogramm oder Papier, Pappe, Karton von mehr als Kilogramm oder der übrigen in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 VerpackV genannten Materialarten von mehr als Kilogramm im Kalenderjahr im Inland in Verkehr bringen, haben jährlich eine Vollständigkeitserklärung nach 10 Abs. 1 VerpackV abzugeben ( 10 Abs. 4 Satz 1 VerpackV). Unterhalb der Mengenschwellen nach 10 Abs. 4 Satz 1 VerpackV sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft zuständig sind ( 10 Abs. 4 Satz 2 VerpackV). 3 Dieser IDW Prüfungshinweis befasst sich mit den Besonderheiten einer Prüfung der Vollständigkeitserklärung für in Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen und der Berichterstattung hierüber. 2 3 Hersteller ist gemäß 3 Abs. 8 VerpackV, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt. Vertreiber ist gemäß 3 Abs. 9 VerpackV, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber i.s.d. Verordnung ist auch der Versandhandel. 2

3 2. Prüfungsauftrag 4 Bei der Prüfung der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen handelt es sich nicht um eine Erweiterung der Abschlussprüfung, sondern wie bei der Prüfung der Einhaltung vertraglicher Pflichten gegenüber den dualen Systemen um eine gesonderte Prüfung. 5 Im Rahmen des zu erteilenden Prüfungsauftrags ist festzulegen, dass die Prüfung nach den Vorschriften der VerpackV und den Regelungen dieses IDW Prüfungshinweises erfolgt. Darüber hinaus ist zu vereinbaren, dass der Wirtschaftsprüfer von den gesetzlichen Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise verlangen kann, die für eine ordnungsmäßige Durchführung der Prüfung notwendig sind. Es empfiehlt sich, die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugrunde zu legen. 6 Vor der Auftragsannahme hat der Wirtschaftsprüfer nach allgemeinen Berufsgrundsätzen gewissenhaft zu prüfen, ob die zur Auftragsdurchführung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen vorliegen, um den Auftrag sachgerecht durchführen zu können Prüfungsgegenstand 7 Die Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen hat gemäß 10 Abs. 2 VerpackV Angaben zu enthalten zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen nach den 6 und 7 VerpackV, jeweils gesondert zu den in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 VerpackV genannten Materialarten, zur Beteiligung an Systemen nach 6 Abs. 3 VerpackV für die Verkaufsverpackungen, die dazu bestimmt waren, bei privaten Endverbrauchern anzufallen, zu Materialart und Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr nach 6 Abs. 2 VerpackV in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen einschließlich des Namens desjenigen, der den Nachweis nach Anhang I Nr. 4 VerpackV hinterlegt, zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen nach 7 VerpackV. 8 Die Erstellung der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen in Übereinstimmung mit der VerpackV und deren Hinterlegung bei der zuständigen IHK liegen in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter des jeweiligen Herstellers oder Vertreibers. Die Aufgabe des Wirtschaftsprüfers ist es, die Angaben in der Vollständigkeitserklärung auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Prüfung zu beurteilen und ein Prüfungsurteil mit hinreichender Sicherheit abzugeben. 4 Vgl. 4 Abs. 2 BS WP/vBP; Gemeinsame Stellungnahme der WPK und des IDW: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (VO 1/2006) (Stand: ), Tz. 58; IDW Prüfungsstandard: Beauftragung des Abschlussprüfers (IDW PS 220) (Stand: ), Tz

4 4. Prüfungsplanung 9 Eine ordnungsmäßige Auftragsdurchführung erfordert ein planvolles Vorgehen. Der Wirtschaftsprüfer plant die Tätigkeit in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht so, dass eine wirksame Durchführung des Auftrags gewährleistet ist. Die Planung wird laufend den während der Arbeiten gewonnenen Erkenntnissen angepasst. 10 Für Hersteller und Vertreiber, deren Jahresabschlüsse geprüft werden, empfiehlt es sich, die Prüfung der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses sowie ggf. der Prüfung der Einhaltung vertraglicher Pflichten gegenüber den dualen Systemen durchführen zu lassen. Es empfiehlt sich, die Prüfung der Vollständigkeitserklärung in den Räumlichkeiten des Herstellers oder Vertreibers vorzunehmen. 11 Zu Beginn der Prüfung nimmt der Wirtschaftsprüfer in folgende Unterlagen Einsicht, um sich das für die Auftragsdurchführung und die damit verbundenen Risikobeurteilungen erforderliche Verständnis zu verschaffen: Hinweise des Deutschen Industrie- und Handelskammertags zur Vollständigkeitserklärung sowie Fragen und Antworten zur 5. Novelle der VerpackV und zur VE-Umsetzung 5 Produktblätter mit entsprechenden verpackungsbezogenen Informationen Verträge mit den dualen Systemen und ggf. mit Branchensystemen nach 6 Abs. 2 VerpackV Unterlagen über die nach 6 Abs. 2 VerpackV im Rahmen von Branchensystemen zurückgenommenen Verkaufsverpackungen Unterlagen über die nach 7 VerpackV selbst zurückgenommenen Verkaufsverpackungen ggf. bei der Ermittlung der Angaben in der Vollständigkeitserklärung herangezogene Studien/Gutachten Meldungen des Herstellers oder Vertreibers an die dualen Systeme Bescheinigungen und ggf. Berichte über die Prüfung der Einhaltung vertraglicher Pflichten gegenüber den dualen Systemen sonstiger Schriftverkehr mit den nach 7 VerpackV Rücknahmeverpflichteten. 12 Für Zwecke der Planung und Durchführung der Prüfung sowie der Auswertung der Prüfungsergebnisse hat der Wirtschaftsprüfer zu bestimmen, in welchen Fällen ein Fehler in der Vollständigkeitserklärung als wesentlich einzustufen ist. 13 Der Wirtschaftsprüfer hat die Prüfung der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen mit einer kritischen Grundhaltung zu planen und durchzuführen. Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen sind im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Der Wirtschaftsprüfer plant im Rahmen eines risikoorientierten Prüfungsvorgehens Aufbau- und Funktionsprüfungen zu den für die Erstellung der Vollständigkeitserklärung relevanten internen Kontrollen sowie aussagebezogene Prüfungshandlungen 5 Abrufbar unter: 4

5 so, dass wesentliche Fehler in der Vollständigkeitserklärung mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. 14 Wird die Prüfung auf Arbeiten gestützt, die von Sachverständigen durchgeführt wurden, muss sich der Wirtschaftsprüfer über deren berufliche Qualifikation und fachliche Kompetenz informieren. Zudem muss er den Grad der Unabhängigkeit der Sachverständigen von dem zu prüfenden Unternehmen berücksichtigen Prüfungsdurchführung 5.1. Aufbau- und Funktionsprüfung 15 Die Prüfung der relevanten internen Kontrollen erfolgt in folgenden Schritten: Verschaffung eines Überblicks über die relevanten internen Kontrollen Prüfung der Angemessenheit der relevanten internen Kontrollen (Aufbauprüfung) Prüfung der Wirksamkeit der relevanten internen Kontrollen (Funktionsprüfung). 16 Im Rahmen der Aufbauprüfung hat sich der Wirtschaftsprüfer mit den Kontrollen zu befassen, die der Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen dienen. Die diesbezüglichen Prüfungshandlungen umfassen z.b. die Durchsicht von Organisationshandbüchern, in denen Verantwortlichkeiten und Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Eingabe und Pflege von Stammdaten insb. von verkaufsverpackungsbezogenen Gewichtsangaben und Absatzzahlen im IT-System geregelt sind, Befragungen und Beobachtung von Arbeitsvorgängen zur Klassifizierung und insb. Gewichtsermittlung von erklärungspflichtigen Verkaufsverpackungen (dies gilt vor allem, wenn die der Vollständigkeitserklärung zugrunde liegenden Absatzstatistiken aus dem IT-System in ein durch den Anwender veränderbares Format übertragen werden), die Durchsicht der für die jeweiligen Vertriebswege der Erzeugnisse des Unternehmens einschlägigen Unterlagen, Befragungen und Beobachtung von Arbeitsvorgängen zur Wahrung des Vier- Augen-Prinzips bei der Erstellung der Vollständigkeitserklärung. 17 Bei der Berücksichtigung von Absatzstatistiken sollte besonderes Augenmerk auf die im Warenwirtschaftssystem hinterlegten und der Absatzstatistik zugrunde liegenden Stammdaten und deren Pflege gelegt werden. 18 Für eine abschließende Beurteilung der relevanten internen Kontrollen überzeugt sich der Wirtschaftsprüfer von deren Wirksamkeit bspw. durch Beobachtung der Durchführung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des Gewichts der in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen. 6 Vgl. IDW Prüfungsstandard: Verwertung der Arbeit von Sachverständigen (IDW PS 322) (Stand: ), Tz

6 19 Der Wirtschaftsprüfer kann zur Prüfung der Wirksamkeit der relevanten internen Kontrollen auf Ergebnisse von Vorjahresprüfungen zurückgreifen. In diesem Fall sind in der Berichtsperiode eingetretene bedeutsame Veränderungen von Art und Umfang der internen Kontrollen anhand aktueller Prüfungsnachweise zu beurteilen. 20 Ist der Wirtschaftsprüfer auch mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt und hat er in deren Rahmen eine Aufbau- und Funktionsprüfung des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems vorgenommen, kann zur Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der relevanten internen Kontrollen eine Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Aufbau- und Funktionsprüfung in Betracht kommen Aussagebezogene Prüfungshandlungen Analytische Prüfungshandlungen 21 Die Stückzahl der in der Vollständigkeitserklärung zu berücksichtigenden Verkaufsverpackungen sowie deren Gewicht in Kilogramm sollten sich aus einer Absatzstatistik ergeben. 7 Zur Verprobung der erklärten Verpackungsmengen kann der Wirtschaftsprüfer bspw. eine Produktions- oder Beschaffungsstatistik heranziehen, um anhand der produzierten Stückzahlen unter Berücksichtigung von Bestandsveränderungen die in den Verkehr gebrachten Mengen pro Materialart abschätzen zu können. 22 Bei einem preis- und verpackungshomogenen Produktprogramm kann auch eine Abstimmung mit den ggf. bereits im Rahmen der Jahresabschlussprüfung geprüften Umsatzerlösen erfolgen. Dies setzt voraus, dass bei der Abschlussprüfung die Zusammensetzung der Umsatzerlöse in einem für die Prüfung nach der VerpackV erforderlichen Detaillierungsgrad geprüft wurde. 23 Die Angaben in der Vollständigkeitserklärung zu den bei den dualen Systemen gemeldeten Verpackungen sind mit den Angaben in den Meldungen des Herstellers oder Vertreibers an die dualen Systeme für den Prüfungszeitraum abzustimmen. 24 Sofern eine prozentuale Aufteilung der in der Vollständigkeitserklärung angegebenen Mengen auf duale Systeme, Branchenlösungen und (nicht gleichgestellte) gewerbliche Endverbraucher auf Schätzungen basiert, hat der Wirtschaftsprüfer insb. zu beurteilen, ob die zugrunde gelegten wesentlichen Annahmen plausibel und alle verfügbaren Informationen in die Berechnung eingeflossen sind Wird für die Prüfung der Aufteilung der Mengen auf die Arbeit von Sachverständigen (z.b. Gutachten) zurückgegriffen, hat der Wirtschaftsprüfer ausreichende und angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen, dass deren Stellungnahmen den Prüfungszweck abdecken. 9 Unter Berücksichtigung des Zwecks der Prüfung kann es Die Vollständigkeitserklärung verlangt keine Stückzahlangaben, sondern ausschließlich gewichtsbezogene Angaben je Materialart in Kilogramm. Hinweise enthält die Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung von geschätzten Werten in der Rechnungslegung einschließlich von Zeitwerten (IDW PS 314 n.f.) (Stand: ), Tz. 40 ff. Hinweise enthält IDW PS 322, Tz. 10 ff. 6

7 als Prüfungsnachweis ausreichend sein, dass die Studie von einem im Verpackungssektor anerkannten Sachverständigen erstellt wurde, allgemein anerkannte statistische Verfahren angewandt wurden und die Ergebnisse mit den dem Wirtschaftsprüfer bekannten Gegebenheiten des zu prüfenden Unternehmens in Einklang stehen Stichprobenartige Einzelfallprüfungen 26 Der Umfang, in dem stichprobenartige Einzelfallprüfungen vorzunehmen sind, hängt von den Ergebnissen der Aufbau- und Funktionsprüfung sowie der analytischen Prüfungshandlungen ab. 27 Die den Absatzstatistiken oder sonstigen Nachweisen zugrunde liegenden Angaben sind durch den Wirtschaftsprüfer in Stichproben nachzuvollziehen. Hierfür kann der Wirtschaftsprüfer z.b. in Ausgangsrechnungen, Lieferscheine, Retourengutschriften und Entnahmebelege Einsicht nehmen. 28 Der Wirtschaftsprüfer hat in Stichproben nachzuvollziehen, ob der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen ordnungsgemäße Materialartklassifizierungen entsprechend den Produktblättern zugrunde liegen und ob die erklärungspflichtigen Verkaufsverpackungen in der Vollständigkeitserklärung enthalten sind. Hierbei kann sich der Wirtschaftsprüfer auf ggf. erfolgte Abstimmungen zwischen dem Hersteller oder Vertreiber und den Betreibern der dualen Systeme hinsichtlich der Materialartklassifizierungen stützen. 29 Neben der Vollständigkeit der Angaben zu den in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen ist die Ermittlung des Gewichts nachzuvollziehen. Der Hersteller oder Vertreiber hat die Masse je Materialart in Kilogramm anzugeben. Die Informationen über das Gewicht können aus internen Unterlagen, Produktblättern oder als Stammdaten dem Warenwirtschaftssystem entnommen werden, wobei sich der Wirtschaftsprüfer einen Überblick über die Verfahrensweise der Gewichtsermittlung zu verschaffen hat. 30 Zur Prüfung der Gewichtsermittlung nimmt der Wirtschaftsprüfer in vorhandene Wiegenachweise Einsicht und kann die angegebenen Gewichte durch Nachwiegen einzelner Verkaufsverpackungen prüfen. Durch Abstimmungen (z.b. anhand entsprechender Produktbezeichnungen wie Artikelnummern etc.) hat der Wirtschaftsprüfer sich zu vergewissern, dass die Erklärungen über das angesetzte Gewicht sich auch tatsächlich auf die Verkaufsverpackungen beziehen, die in dem betreffenden Posten in der Vollständigkeitserklärung berücksichtigt sind. 31 Im Rahmen der Prüfung ist auch darauf zu achten, ob ein Wechsel der Verkaufsverpackung eines Produkts stattgefunden hat und zutreffend berücksichtigt wurde oder das Gewicht oder Material einer Verpackung sich geändert hat. 7

8 5.3. Auswertung der Prüfungsfeststellungen und Ableitung des Prüfungsurteils 32 Der Wirtschaftsprüfer hat von den gesetzlichen Vertretern des Herstellers oder Vertreibers eine Vollständigkeitserklärung über die erteilten Aufklärungen und Nachweise einzuholen Der Wirtschaftsprüfer hat zu beurteilen, ob ausreichende und angemessene Nachweise zur Stützung seines Prüfungsurteils erlangt wurden. Der Wirtschaftsprüfer hat die Auswirkungen von bis zum Datum des Prüfungsberichts eingetretenen Ereignissen auf die Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen und das Prüfungsurteil zu berücksichtigen. 6. Prüfungsdokumentation 34 Der Wirtschaftsprüfer hat die zur Stützung seines Prüfungsurteils durchgeführten Prüfungshandlungen und erlangten Prüfungsnachweise in den Arbeitspapieren zu dokumentieren. Durch die Arbeitspapiere wird gleichzeitig nachgewiesen, dass die Prüfung unter Berücksichtigung dieses IDW Prüfungshinweises durchgeführt wurde. 7. Berichterstattung 35 Über das Ergebnis der Prüfung der Vollständigkeitserklärung hat der Wirtschaftsprüfer einen Prüfungsbericht zu erstatten, der die folgenden Bestandteile zu enthalten hat: Adressat Beschreibung des Prüfungsgegenstands Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Wirtschaftsprüfers Aussage, dass die Prüfung in Übereinstimmung mit diesem IDW Prüfungshinweis durchgeführt wurde Art und Umfang der Prüfung Prüfungsfeststellungen Prüfungsurteil Ort, Datum und Unterschrift. 36 Adressat des Prüfungsberichts ist der Auftraggeber, d.h. der Hersteller oder Vertreiber, der die Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen erstellt hat und bei der IHK hinterlegt. Als Prüfungsgegenstand ist die Vollständigkeitserklärung nach 10 VerpackV für in den Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen zu bezeichnen. Es ist darzulegen, dass die Erstellung der Vollständigkeitserklärung in Übereinstimmung mit der VerpackV in der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft liegt und dass es Aufgabe des Wirtschaftsprüfers ist, auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über die Vollständigkeitserklärung abzugeben. 10 Hinweise enthält die Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Erklärungen der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer (IDW PS 303 n.f.) (Stand: ), Tz. 23 ff. 8

9 37 Zu Art und Umfang der Prüfung ist anzugeben, dass diese so zu planen und durchzuführen ist, dass wesentliche Fehler in der Vollständigkeitserklärung mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Weiterhin ist auszuführen, dass im Rahmen der Prüfung die internen Kontrollen, die für die Erstellung der Vollständigkeitserklärung relevant sind, und die Nachweise zu den Angaben in der Vollständigkeitserklärung überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt werden. 38 Bestehen keine Einwendungen (wesentliche Beanstandungen) oder Prüfungshemmnisse, hat der Wirtschaftsprüfer ein uneingeschränktes Prüfungsurteil abzugeben, das zum Ausdruck bringt, dass nach seiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse die Angaben in der Vollständigkeitserklärung in Übereinstimmung mit der VerpackV ermittelt worden sind. 39 Liegen wesentliche Beanstandungen vor, ist das Prüfungsurteil einzuschränken oder zu versagen. Dies gilt auch für Prüfungshemmnisse, die dazu führen, dass die Angaben in der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen in wesentlichen Teilen nicht beurteilt werden können. 40 Sind die Angaben in der Vollständigkeitserklärung für Verkaufsverpackungen nicht in Übereinstimmung mit der VerpackV ermittelt worden und sind die Auswirkungen auf die Vollständigkeitserklärung so wesentlich, dass nach Auffassung des Wirtschaftsprüfers eine Einschränkung nicht ausreicht, um die irreführenden oder unvollständigen Angaben zu beschreiben, ist das Prüfungsurteil zu versagen. Gleiches gilt, wenn die Prüfungshemmnisse so schwerwiegend sind, dass ein Prüfungsurteil nicht erteilt werden kann. 41 In den Fällen, in denen kein uneingeschränktes Prüfungsurteil erteilt wird, hat der Wirtschaftsprüfer dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erteilt werden kann. 42 Stellt der Wirtschaftsprüfer wesentliche Schwächen im Aufbau oder in der Wirksamkeit der relevanten internen Kontrollen fest, ist das Management darauf hinzuweisen und ggf. das Prüfungsurteil einzuschränken. 43 Ein Ausdruck des PDF-Dokuments, wie in Tz. 46 beschrieben, ist vom Hersteller bzw. Vertreiber zu unterzeichnen und mit Datum zu versehen und dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen. 44 Gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 WPO sind Wirtschaftsprüfer verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. Da es sich bei der Prüfung nach 10 VerpackV nicht um eine Vorbehaltsaufgabe handelt, unterliegen solche Aufträge nicht der Siegelpflicht; es darf allerdings gesiegelt werden ( 48 Abs. 1 Satz 2 WPO). 45 Feststellungen zu sonstigen bedeutsamen Sachverhalten, die sich nicht auf das Prüfungsurteil ausgewirkt haben, können als Hinweis aufzunehmen sein. Dies kann z.b. betreffen: nicht wesentliche Beanstandungen 9

10 wesentliche Schwächen der relevanten internen Kontrollen, wenn der Wirtschaftsprüfer dennoch hinreichende Sicherheit über die Richtigkeit der Mengenangaben in der Vollständigkeitserklärung erlangt hat erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei der Auslegung der VerpackV (z.b. bezüglich Verpackungseigenschaft, Art der Verpackung, Materialart, Rechtskonformität von Branchensystemen) Angaben über die Verwertung der Arbeit von Sachverständigen Angaben zu vom Management des geprüften Unternehmens vorgenommenen Schätzungen eine (in Vorjahren) unterlassene Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung oder Systembeteiligung Begründungen für Abweichungen von den von Systembetreibern mitgeteilten Werten Elektronische Hinterlegung im Register der IHK 46 Zur Umsetzung von 10 Abs. 5 VerpackV hat der DIHK eine elektronische Hinterlegungsplattform entwickelt. Danach wird nach Eingabe der Mengenangaben je Verpackungsart durch den Hersteller bzw. Vertreiber zunächst ein PDF-Dokument erzeugt, das zum einen die eingegebenen Mengenangaben wiedergibt und zum anderen eine vorformulierte, nicht abänderbare Aussage über das Ergebnis der Prüfung der Mengenangaben enthält. Das dem Wirtschaftsprüfer vorzulegende PDF- Dokument darf von diesem nur, wenn sich bei der Prüfung der Angaben keine Einwendungen oder Prüfungshemmnisse ergeben haben, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß 2 Signaturgesetz versehen und an das Unternehmen zur Einstellung in die Datenbank bei der zuständigen IHK weitergeleitet werden. 12 Hinweise auf sonstige bedeutsame Sachverhalte, die sich nicht auf das Prüfungsurteil ausgewirkt haben, stehen der Erteilung der Signatur nicht entgegen und können technisch nicht in das PDF-Dokument aufgenommen werden. Eine elektronische Hinterlegung ( Upload ) ist technisch nur möglich, wenn das PDF-Dokument die elektronische Signatur aufweist und ansonsten gegenüber dem Ursprungsdokument unverändert ist. 47 Das in der elektronischen Hinterlegungsplattform erzeugte PDF-Dokument ist dahingehend zu überprüfen, ob die Angaben zum erstellenden Unternehmen und zum Datum des Prüfungsberichts richtig sind Vgl. Tz. 23. Auf ggf. bestehende Mitteilungspflichten gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer bei der Signatur von PDF-Dokumenten wird hingewiesen. 10

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