3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Externenprüfung (Bachelor of Arts) kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
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- Dorothea Kästner
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1 Satzung der Externenprüfungsordnung Gesundheits- und Tourismusmanagement (Bachelor of Arts) der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen vom 14. Juli 2011 Rechtsgrundlage Aufgrund von 8 Abs. 6 in Verbindung mit 33 und 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen und Dualen Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung vom 01. Januar 2005 (GBL. S. 1) hat der Senat der -Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen- Geislingen - am 7. Juli 2011 die nachstehende Prüfungsordnung vom 14. Juli 2011 beschlossen. A. ALLGEMEINER TEIL 1 Geltungsbereich (1) Diese Prüfungsordnung gilt für die Bachelorprüfung von Nichtstudierenden (Externenprüfung) zum Bachelor of Arts Gesundheits- und Tourismusmanagement. (2) Die Amts- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen wie auf Männer; im Übrigen gilt 11 Abs. 7 LHG entsprechend. 2 Anwendung der Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Nürtingen-Geislingen Für diese Prüfungsordnung ist die geltende Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen für Bachelorstudiengänge anzuwenden, soweit in dieser Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt ist. 3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Externenprüfung (Bachelor of Arts) kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Die Qualifikation für ein Hochschulstudium nach 58 Abs. 2 LHG (Abitur oder Fachhochschulreife oder als gleichwertig anerkannte Zugangsberechtigung), 2. den Nachweis einer hinreichenden Vorbereitung auf die Externenprüfung. (2) Über die Zulassung zur Externenprüfung (Bachelor of Arts) entscheidet der Prüfungsausschuss der Fakultät IV der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen. (3) Zur Externenprüfung wird nicht zugelassen, wer an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Student eingeschrieben ist oder in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung eine Externenprüfung endgültig nicht bestanden hat. Zur Externenprüfung wird auch nicht zugelassen, wer eine Hochschulprüfung in einer wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung endgültig nicht bestanden hat, es sei denn, er weist eine anschließende mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit nach. 4 Zulassungsverfahren (1) Dem erstmaligen Antrag auf Zulassung zur Externenprüfung sind beizufügen: Ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungswegs und des beruflichen Werdegangs sowie ein Lichtbild neuesten Datums, eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie des Reifezeugnisses oder der sonstigen Hochschulzugangsberechtigung gemäß 3 Abs. 1 Ziffer 1. (2) Der Antragsteller wird vom Prüfungsausschuss der Fakultät Wirtschaft und Recht der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen über die Entscheidung hinsichtlich der Zulassung zur Externenprüfung schriftlich informiert. ZPA / BA-ext-GTM 1 Stand: , Studienbeginn ab WiSe 2011/12, gültig ab
2 5 Anmeldung zu Prüfungsleistungen zur Bachelorvorprüfung und Bachelorprüfung (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Bachelorarbeit werden in der Regel jeweils innerhalb des regulären Prüfungszeitraums für den Bachelorstudiengang Gesundheits- und Tourismusmanagement an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen abgenommen. (2) Die Anmeldung erfolgt automatisch durch die Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen- Geislingen. 6 Bachelorvorprüfung Die Bachelorvorprüfung umfasst die Prüfungen der Module im Grundlagenstudium. 7 Bachelorprüfung (1) Die Bachelorprüfung umfasst die Prüfungen in Grundlagen- und Vertiefungsstudium und die Bachelorarbeit. (2) Die Prüfungsleistungen werden von Professoren abgenommen. Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zu Prüfern bestellt werden, soweit Professoren als Prüfer nicht zur Verfügung stehen. Zu Prüfern können auch in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrende Personen bestellt werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 8 Bachelorzeugnis, Bachelorurkunde Hat der Bewerber alle Prüfungsleistungen für die Bachelorprüfung und die Bachelorarbeit mindestens mit ausreichend (4,0) bestanden, gilt die Externenprüfung als erfolgreich abgeschlossen. Über die Ergebnisse der Bachelorprüfung werden eine Bachelorurkunde und ein Bachelorzeugnis in deutscher Sprache ausgestellt, in welchem vermerkt wird, dass die Bachelorprüfung als Externenprüfung abgelegt wurde. Zusätzlich wird eine Übersetzung der Urkunde und des Zeugnisses ins Englische ausgestellt. 9 Prüfungsgebühren Es werden Prüfungsgebühren gemäß Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen an der HfWU vom 27. Mai 2011 erhoben. Sie sind unverzüglich nach Zulassung zur Externenprüfung ( 4 Absatz 2) bzw. zu Prüfungsleistungen der Bachelorprüfung ( 5 Absatz 2) zu entrichten. Die Zulassung zu einer Prüfungsleistung wird erst wirksam, wenn die Prüfungsgebühr entrichtet ist. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. September 2011 in Kraft. ZPA / BA-ext-GTM 2
3 B. BESONDERER TEIL FÜR DIE EXTERNENPRÜFUNGSORDNUNG GESUNDHEITS- UND TOURISMUSMANAGEMENT (BACHELOR OF ARTS) 1. Studiumsverlauf Das externe Bachelorstudium Gesundheits- und Tourismusmanagement umfasst sechs theoretische Studiensemester. Die ersten vier Semester bilden das Grundlagenstudium, die letzten beiden Semester bilden das Vertiefungsstudium. 2. Abschlussarbeit Die Abschlussarbeit ist von den Studierenden frühestens im Verlauf des 6. Semesters anzumelden. Der letztmögliche Anmeldetermin ist drei Monate nach dem Ende des Prüfungszeitraums, in dem die letzte Modulprüfung erbracht wurde. 3. Unterrichtssprache Unterrichts- und Prüfungssprache ist in der Regel Deutsch. Falls Lehrveranstaltungen abweichend davon auf Englisch abgehalten werden, so wird dies den Studierenden spätestens zu Beginn des Vorlesungsbetriebs mitgeteilt und im Modulhandbuch aufgeführt. Die Entscheidung darüber, ob eine Lehrveranstaltung auf Deutsch oder auf Englisch abgehalten wird, trifft die Studiengangleitung im Einvernehmen mit dem entsprechenden Lehrpersonal. Die Prüfung erfolgt in der Regel in der jeweiligen Unterrichtssprache. ZPA / BA-ext-GTM 3
4 4. Prüfungsleistungen und Credits Grundlagenstudium Gesamt 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. CR SWS CR SWS CR SWS CR SWS CR SWS NF PL I.1 Allg. BWL I K120 I.2 Quantitative Methoden K90 I.3 Externes Rechnungswesen K90 I.4 Tourismus I K90 I.5 Schlüsselqualifikationen I H/R/V II.1 Allg. BWL II K90 II.2 Allg. Privatrecht K120 II.3 Medizin und Gesundheit I K120 II.4 Schlüsselqualifikationen II H/R/V/K60 III.1 Tourismus II K120 III.2 Besonderes Privatrecht/öffentl. Recht K120 III.3 Medizin und Gesundheit II H/R/V/K60 III.4 Mikroökonomie K60 IV.1 Wirtschaftspolitik K60 IV.2 Medizin und Gesundheit III H/R/V/K120 IV.3 Allg. BWL III H/R/V/K120 Summe Grundstudium ZPA / BA-ext-GTM 4
5 Vertiefungsstudium Gesamt 5. Sem. 6. Sem. CR SWS CR SWS CR SWS NF PL V.1. Wissenschaftliches Kolloquium H/R/V V.2 Tourismus III H/R/V/K=120 VI.1. Allg. BWL IV K=120 VI.2 Medizin und Gesundheit IV H/R/V/K=120 VI.3. Bachelorarbeit Th/3 Mon Summe Vertiefungsstudium GESAMTSUMME Legende: CR = Credits K = Klausur H = Hausarbeit NF = Notenfaktor PL = Prüfungsleistungen R = Referat SWS = Semesterwochenstunden Th = Thesis V = veranstaltungsbegleitende Prüfungsleistung (z. B. schriftliche Kurzdarstellung, Kurzreferat, computerbasierte Prüfung oder Tests) zu einzelnen oder mehreren Lehrveranstaltungen eines Moduls ZPA / BA-ext-GTM 5
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