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1 AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT Technische Hochschule Mittelhessen Nr. 26/2011 Lfd. Nr Jahrgang Herausgeber Der Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen Wiesenstraße Gießen Redaktion Planungsabteilung - Petra Kratz / Hajo Köppen petra.kratz@verw.th-mittelhessen.de Inhalt Prüfungsordnung des Fachbereichs 14 Wirtschaftsingenieurwesen (WI) der Technischen Hochschule Mittelhessen für den berufsbegleitenden Master- Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 27. November 2007 (StAnz. 27/2008 S. 1701) hier: Änderung vom 11. Mai 2011

2 Prüfungsordnung des Fachbereichs 14 Wirtschaftsingenieurwesen (WI) der Technischen Hochschule Mittelhessen für den berufsbegleitenden Master- Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 27. November 2007 (StAnz. 27/2008 S. 1701) hier: Änderung vom 11. Mai 2011 Genehmigung: Nach 37 Abs. 5 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666,704) genehmige ich hiermit die nachstehende Änderung der Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Master-Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen. Gießen, 19. Mai 2011 Prof. Dr. Günther Grabatin Präsident der Technischen Hochschule Mittelhessen Vorbemerkung: Nach 44 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666, 704) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs WI am 30. März 2010 die Änderung der Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Master- Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen beschlossen. Sie enthält in Teil I die Allgemeinen Bestimmungen für Bachelorprüfungsordnungen der Technische Hochschule Mittelhessen vom 15. Dezember 2004 (StAnz. 24/2005 S. 2109), zuletzt geändert am 21. Januar und 22. April 2009 (StAnz. 26 / 2009 S. 1391), und wird ergänzt durch die Fachspezifischen Bestimmungen in Teil II.

3 Artikel I Änderungen 1. 1 der Fachspezifischen Bestimmungen (Teil II der Prüfungsordnung) wird wie folgt neu gefasst: 1 Geltungsbereich, Zulassungsvoraussetzungen, Allgemeines, Studienziele (1) Die Fachspezifischen Bestimmungen regeln die Inhalte und Anforderungen des berufsbegleitenden weiterbildenden Master-Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen des Fachbereichs Wirtschaftsingenieurwesen. (2) Das Masterstudium ist als Weiterbildungsstudiengang mit stärker anwendungsorientiertem Profil so konzipiert, dass er berufsbegleitend im Fernstudium absolviert werden kann; die Veranstaltungen finden überwiegend an Wochenenden statt. (3) Die Zulassung zum berufsbegleitenden weiterbildenden Master-Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen setzt voraus: 1. Hochschulzugangsberechtigung nach 63 HHG. 2. Abgeschlossenes Hochschulstudium mit dem Abschluss Bachelor oder Diplom mit mindestens einer Länge von 6 Semestern (Bachelor) oder 8 Semestern (Diplom). Angesprochen sind: Bewerberinnen und Bewerber mit einer ingenieurwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Erstausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, aber auch Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler, Informatikerinnen und Informatiker sowie Architektinnen und Architekten. 3. Eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens zwei Jahren bei Aufnahme des Studiums. Einschlägige Berufstätigkeit ist insbesondere eine Tätigkeit, in deren Rahmen die Bewerberinnen und Bewerber aktiv an der Bearbeitung von Problemstellungen in ingenieurwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen, die Informatik betreffenden oder dienstleistungsbezogenen Tätigkeitsfeldern beteiligt waren. 4. Fristgerechtes Einreichen der Bewerbungsunterlagen nach 2. (4) Die Fachhochschule entscheidet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorgaben der Hochschulrektoren- und Kultusministerkonferenz über die Anerkennung ausländischer oder gleichwertiger Abschlüsse und Hochschulzugangsberechtigungen. (5) Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulabschluss können für das erste bis dritte Semester oder zu einzelnen Modulen zum Zweck der Weiterbildung zugelassen werden, wenn sie die für das berufsbegleitende weiterbildende Fernstudium erforderliche Eignung in einem einschlägigen Beruf oder auf andere Weise erworben und nachgewiesen haben. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. Über den Abschluss der absolvierten Module erhält die oder der Studierende ein Zertifikat. Die Zulassung zur Masterarbeit und zum Masterabschluss kann nach den Voraussetzungen der 3 und 4 erfolgen. (6) Der Studiengang wendet sich an Personen, die im Rahmen dieses Masterstudiengangs anwendungsbezogene Fach- und Führungskompetenzen für die Übernahme von Führungspositionen und besonders qualifizierten Stabsfunktionen in Unternehmen, nonprofit-organisationen, öffentlichen Betrieben und Verwaltungen erlangen sowie die laufbahnrechtliche Zuordnung bzw. Befähigung zum höheren öffentlichen Dienst (BehöDi) erreichen wollen.

4 2. 3 der Fachspezifischen Bestimmungen (Teil II der Prüfungsordnung) wird wie folgt neu gefasst: 3 Zulassung, Zulassungskommission und Immatrikulation (1) Über die Zulassung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet der Prüfungsausschuss nach 15 des Teils I der Prüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann weitere Professorinnen oder Professoren oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vorprüfung der Bewerbungsunterlagen hinzuziehen. Die Eignungsprüfung wird gemäß 4 am Institut ED-Media (Education - Media) der Fachhochschule Kaiserslautern, Standort Zweibrücken, durchgeführt. (2) Aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses findet an den jeweils festgelegten Terminen die Immatrikulation der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Fachhochschule Gießen-Friedberg (Studierendenverwaltung) statt. Die Immatrikulation kann nur erfolgen, wenn der Prüfungsausschuss die Vollständigkeit und Richtigkeit der für die Immatrikulation erforderlichen Unterlagen, Nachweise und Voraussetzungen bestätigt hat. (3) Die Immatrikulation ist Voraussetzung für die Aufnahme des berufsbegleitenden weiterbildenden Master-Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Fachhochschule Gießen-Friedberg. (4) Auf die Zulassung zum berufsbegleitenden weiterbildenden Master-Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen besteht kein Rechtsanspruch. Übersteigt die Anzahl der qualifizierten Bewerberinnen und Bewerber die vom Fachbereich festzulegende Zahl verfügbarer Plätze, so entscheidet der Zeitpunkt, an dem die Bewerbungsunterlagen in der Hochschule eingegangen sind. Bewerberinnen und Bewerber mit Voraussetzungen nach 1 Abs. 3 haben Vorrang vor Bewerberinnen und Bewerbern nach 1 Abs der Fachspezifischen Bestimmungen (Teil II der Prüfungsordnung) wird wie folgt neu eingefügt: 4 Durchführung der Eignungsprüfung (1) Nach 16 Abs. 2 HHG können Bewerberinnen und Bewerber ohne erstes abgeschlossenes Hochschulstudium zum Studium zugelassen werden, die eine Hochschulzugangsberechtigung nach 54 HHG besitzen, eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mindestens dreijährige berufspraktische Tätigkeit verfügen und die Eignungsprüfung bestanden haben. (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen eine berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, die hinreichende inhaltliche Zusammenhänge mit dem gewählten Studiengang aufweist, insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat, die für den Studiengang förderlich sind. (2) Durch die Eignungsprüfung müssen die Bewerberinnen und Bewerber einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines ersten Hochschulabschlusses nach 2 Abs. 1 Nr. 1 entspricht. (3) Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt eine schriftliche Anmeldung voraus. Der Antrag muss zum 01. August für die im Wintersemester abzulegende Eignungsprüfung oder zum 01. Januar für die im Sommersemester abzulegende Eignungsprüfung dem Fernstudienzentrum am Campus Friedberg vorliegen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

5 ausführlicher Lebenslauf mit Angaben zur Schul- und Berufsausbildung mit entsprechenden Zeugnissen sowie mit Bescheinigungen und Zeugnissen über Art, Dauer und Ort der beruflichen Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche Nachweis aller berufsbezogener Weiterbildungsaktivitäten mit entsprechenden Leistungsnachweisen Erklärung zur Studienmotivation, welche die Bedeutung dieses Studiums für die eigene Karriereplanung nachvollziehbar zum Ausdruck bringt und Erklärung darüber, dass eine vergleichbare Prüfung noch nicht abgelegt wurde oder Angaben darüber, wo und wann versucht wurde, eine solche Prüfung abzulegen und mit welchem Ergebnis. (4) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss des Studienganges. Die Zulassung zur Eignungsprüfung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt oder bereits eine vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden hat. (5) Nach Feststellung der grundsätzlichen Qualifikation durch die Zulassungskommission (vgl. Abs. 3) unterziehen sich die Bewerberinnen und Bewerber einer Eignungsprüfung am Institut ED-Media der Fachhochschule Kaiserslautern. Sie besteht aus folgenden Prüfungen: - einer Klausur (à 120 Minuten) - einer wissenschaftlichen Zulassungsarbeit - der Präsentation der wissenschaftlichen Zulassungsarbeit und - dem Eignungsgespräch (Einzelprüfung Gesamtdauer 30 bis 40 Minuten) Für die Bewertung der Prüfungen sind folgende Punkte zu vergeben: - Klausur: 0-40 Punkte - Wissenschaftliche Zulassungsarbeit: 0 20 Punkte - Präsentation der wissenschaftlichen Zulassungsarbeit: 0 20 Punkte - Eignungsgespräch: 0 20 Punkte Wird die die Eignungsprüfung aus von der Bewerberin oder dem Bewerber zu vertretenden Gründen nicht angetreten oder wird die wissenschaftliche Zulassungsarbeit nicht fristgerecht abgeliefert (siehe Anlage 7), wird die Eignungsprüfung mit 0 Punkten bewertet. Entsprechendes gilt für die Prüfungen, bei denen das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst oder der ordnungsgemäße Ablauf gestört wurde. Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung wird aus der Summe der o. a. Punkte der einzelnen Eignungsprüfungsleistungen gebildet. Näheres ist in Anlage 7 geregelt. (6) Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn eine Mindestpunktzahl von 50 erreicht wurde. Das Ergebnis der Eignungsprüfung wird der Bewerberinnen oder dem Bewerber im Abschluss an das Eignungsgespräch bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen der Eignungsprüfung, kann diese zum nächst möglichen Termin wiederholt werden. In Ausnahmefällen ist eine zweite Wiederholung auf Antrag an den Prüfungsausschuss möglich. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung.

6 4. Die 5, 6, 7, 8 der Fachspezifischen Bestimmungen (Teil II der Prüfungsordnung) werden wie folgt neu gefasst: 5 Mastergrad und urkunde Bei erfolgreichem Abschluss des berufsbegleitenden weiterbildenden Master- Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen wird der Mastergrad Master of Business Administration and Engineering, Kurzform MBA Eng. mit Urkunde nach Anlage 4 verliehen. 6 Regelstudienzeit, Dauer des Studiums, Module (1) Die Regelstudienzeit im berufsbegleitenden weiterbildenden Master-Fernstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen beträgt 4 Semester, das entspricht 2 Studienjahren. Für den erfolgreichen Abschluss der Masterprüfung sind die in der Modulübersicht in Anlage 1 aufgeführten Module erfolgreich abzuschließen. (2) Die zu erbringenden Module sind grundsätzlich aus dem Angebot des berufsbegleitenden weiterbildenden Master-Fernstudiengangs Wirtschaftsingenieurwesen nach Anlage 1 zu absolvieren. Ersatzweise können identische oder gleichwertige Module auch aus dem Modulangebot anderer Masterstudiengänge der Fachhochschule Gießen-Friedberg erbracht werden. Dabei entstandene Fehlversuche werden angerechnet. 11 bis 14 der Allgemeinen Bestimmungen (Teil I) sind anzuwenden. 7 Kostenpflicht Das Masterstudium ist nach 21 Abs. 3 HHG kostenpflichtig. Näheres regelt die Gebührenordnung (Anlage 6). Die Verpflichtung zur Zahlung des Semesterbeitrags nach 95 Abs. 3 HHG, des Verwaltungskostenbeitrags nach 64 a HHG sowie von Gebühren und Beiträgen nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. 8 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. 5. Anlage 7 Verfahren zur Durchführung der Eignungsprüfung für Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulabschluss wird wie folgt neu eingefügt: Klausur: In der Klausur sollen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit Probleme erkennen und mit fachspezifischen Methoden Lösungen entwickeln können. Die schriftliche Prüfung dauert 120 Minuten und umfasst das Thema Quantitative Methoden (Mathematik und Statistik). Wissenschaftliche Zulassungsarbeit: Die wissenschaftliche Zulassungsarbeit ist eine Einzelarbeit, in der die Bewerberin oder der Bewerber zeigen soll, dass sie oder er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein gestelltes Fachproblem selbständig bearbeiten zu können. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate und beginnt mit der Ausgabe des Themas. Der Umfang der wissenschaftlichen Zulassungsarbeit soll 40 Seiten nicht überschreiben. Sie ist fristgemäß abzuliefern. Bei der Abgabe hat die Verfasserin oder der Verfasser an Eides statt schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen Hilfsmittel und Quellen benutzt hat. Dazu ist eine eidesstattliche Erklärung der Arbeit beizufügen. Die Bewertung soll innerhalb von vier Wochen erfolgen. Präsentation der wissenschaftlichen Zulassungsarbeit: In der Präsentation der wissenschaftlichen Zulassungsarbeit sollen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie durch selbstständige Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden Ihre Arbeit verstanden und das Fachproblem gelöst haben. Ihre soziale Kompetenz sollen sie dahin gehend aufzeigen, dass sie in der Lage sind, ihre Arbeit

7 verständlich und überzeugend zu präsentieren. Die Präsentation dauert zwischen 15 und 20 Minuten. Eignungsgespräch: In dem Eignungsgespräch soll die einem ersten Hochschulabschluss gleichwertige Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber festgestellt werden. Geprüft werden das Allgemeinwissen und studiengangsrelevante Grundkenntnisse. Darüber hinaus werden die Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber von dem angestrebten wissenschaftlichen Studium mit Masterabschluss sowie deren Motivation und die persönliche Lernfähigkeit erörtert. Das Eignungsgespräch ist eine Einzelprüfung. Die Gesamtdauer liegt zwischen 30 und 40 Minuten. Prüfungsschema 3 Monate vor dem 1. Prüfungstag bekommt die Bewerberin oder der Bewerber ihre oder sein Thema für die Wissenschaftliche Zulassungsarbeit auf postalischem Weg zugesandt. Prüfungsart Prüfungsdauer 1. Prüfungstag Klausur 120 Minuten 2. Prüfungstag Präsentation der wissenschaftlichen Zulassungsarbeit Eignungsgespräch Minuten Minuten Artikel II: Inkrafttreten Die Änderung tritt mit Wirkung vom 01. September 2011 in Kraft. Giessen, 19. Mai 2011 Prof. Dr. Klaus Schuchard Dekan des Fachbereichs 14 Wirtschaftsingenieurwesen

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