Allgemeine Grundlagen für die geschäftliche Beziehung mit der Guggemos Elektrotechnik GmbH & Co. KG
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- Heiko Geiger
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1 1 Allgemeine Grundlagen für die geschäftliche Beziehung mit der Guggemos Elektrotechnik GmbH & Co. KG A. Allgemeines 1 Allgemeingültigkeit (1) Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Guggemos Elektrotechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: Guggemos) und deren Vertragspartnern. (2) Wer Vertragspartner ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen des 311 BGB. (3) Nachstehende Bedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen Guggemos und deren Vertragspartner, unabhängig davon, ob auf nachstehende Bedingungen gesondert Bezug genommen wurde. 2 Der Vertragspartner (1) Der Vertragspartner der Guggemos erklärt Unternehmer im Sinne des 14 BGB zu sein. (2) Sollte der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des 14 BGB sein, wird er Guggemos darüber unverbindlich in Kenntnis setzen. Setzt der Vertragspartner, der nicht Unternehmer im Sinne des 14 BGB ist, Guggemos nicht über seine Verbrauchereigenschaft in Kenntnis, geht Guggemos davon aus, dass es sich um einen Unternehmer im Sinne des 14 BGB handelt. 3 Schriftformerfordernis (1) Die Begründung eines Vertragsverhältnisses mit Guggemos bedarf der Schriftform über den Inhalt des Vertragsverhältnisses. (2) Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses mit Guggemos sowie Nebenabreden zu Vertragsverhältnissen mit Guggemos bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (3) Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. 4 Eigentumsvorbehalt; Werkzeuge (1) Werden Sachen von Guggemos mit Sachen vom Vertragspartner untrennbar so verbunden, dass sie eine Einheit bilden, verarbeitet oder vermischt, so erwirbt Guggemos Miteigentum an der neuen Sache. Das Verhältnis der Miteigentumsanteile bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der Sachen. Dies gilt auch, wenn die neue Sache als Hauptsache im Eigentum des Verkäufers anzusehen ist: Im
2 2 Zweifelsfall überträgt der Vertragspartner den verhältnismäßigen Miteigentumsanteil an der Sache. (2) Stellt Guggemos Werkzeuge bereit, so behält Guggemos das Eigentum an den Werkzeugen. Werden die Werkzeuge beim Vertragspartner in dessen Interesse hinterlassen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, die so überlassenen Werkzeuge zum Neuwert auf seine Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sämtliche Entschädigungsansprüche aus den Werkzeugversicherungen im Versicherungsfall an Guggemos abzutreten. (3) Werden Werkzeuge beim Vertragspartner in dessen Interesse hinterlassen, so ist der Vertragspartner weiter verpflichtet, auf seine Kosten alle notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Werkzeuge zu treffen, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandhaltung, Instandsetzung. Eine über den normalen Gebrauch hinausgehende Verschlechterung der Werkzeuge sowie negative Abweichungen der Werkzeuge vom üblicherweise zu erwartenden Zustand sind ohne schuldhaftes Zögern mündlich und schriftlich anzuzeigen 5 Mängelanzeige; Haftungsausschluss; Verjährung (1) Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Bestimmungen des 377 HBG. (2) Die Haftung von Guggemos für Schäden des Vertragspartners ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Guggemos oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässig Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Guggemos beruht oder der Schaden nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers herrührt. (3) Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen Guggemos verjähren ein Jahr nach Vertragsschluss, soweit es sich um einen Kaufvertrag handelt. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn ist der Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht zwingend eine längere Verjährungsfrist festsetzt. Für die Hemmung der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB. 6 Aufrechnung; Abtretung (1) Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner gegen Ansprüche der Guggemos ist ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen des Vertragspartners möglich. (2) Zu einer wirksamen Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners gegen Guggemos bedarf der Vertragspartner der vorherigen, schriftlichen Einwilligung durch Guggemos. 7 non-disclosure-agreement (1) Angebote, Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Projektierungsarbeiten der Guggemos sind bei dem Nichtzustandekommen eines angebotenen Vertragsverhältnisses ohne schuldhaftes Zögern an Guggemos zurückzugeben. Dies gilt nicht, wenn das Eigentum
3 3 insbesondere an Projektierungsarbeiten gemäß nachfolgender Bestimmungen erworben wurde. (2) Darüber hinaus ist es dem Vertragspartner verboten, Angebote, Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Projektierungsarbeiten der Guggemos zu veröffentlichen, Dritten, insbesondere Unternehmen, welche in Konkurrenz zu Guggemos stehen oder mit solchen verbunden sind, zugänglich zu machen und zu Ausschreibungszwecken zu verwenden. Bei Verstoß behält sich Guggemos die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand; UN-Kaufrecht (1) Als Erfüllungsort gilt der Sitz der Guggemos als vereinbart. (2) Passau wird als Gerichtsstand vereinbart. (3) Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. 9 Entgegenstehende AGB (1) Für den Fall, dass der Vertragspartner der Guggemos eigene Geschäftsbedingungen zur Grundlage des Vertragsschlusses mit Guggemos macht, muss der Vertragspartner Guggemos auf seine Geschäftsbedingungen ausdrücklich hinweisen und Guggemos ein schriftlich fixiertes Exemplar seiner Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen; ansonsten werden die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners nicht Teil des Vertrages. (2) Widersprechen sich die Geschäftsbedingungen der Guggemos und des Vertragspartners, so treten an die Stelle der sich widersprechenden Regelungen die gesetzlichen Regelungen. 10 Erklärung zum MiloG (1) Jeder Vertragspartner erklärt mit Vertragsschluss, dass er garantiert, seinen etwaigen Pflichten zur Zahlung des Mindestlohns gemäß MiloG und des Mindestentgelts wie auch der Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen i.s.d. AEntG soweit einschlägig stets vollumfänglich und in gesetzlicher Weise nachzukommen. (2) Der Vertragspartner trägt dafür Sorge, dass die vorgenannten Verpflichtungen auch von Dritten, die in geschäftlicher Beziehung mit dem Vertragspartner stehen, eingehalten werden. B. Einkaufsbedingungen 1 Gültigkeit Nachstehende Bedingungen gelten für den Fall, dass Guggemos bei einem Vertragspartner einkauft.
4 4 2 non-disclosure-agreement (1) Angebote, Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Projektierungsarbeiten der Guggemos sind bei dem Ende des Vertragsverhältnisses ohne schuldhaftes Zögern an Guggemos zurückzugeben. (2) Angebote, Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Projektierungsarbeiten der Guggemos sind nur im Rahmen der vertragsgemäßen Leistung zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte darf nur nach vorhergehender Zustimmung durch Guggemos erfolgen. (3) Bei Verstoß gegen das non-disclosure-agreement hat Guggemos ein außerordentliches Rücktrittsrecht. Guggemos kann dabei den entstandenen Schaden in Form eines Schadenersatzanspruches gegen den Vertragspartner geltend machen. Im Falle des außerordentlichen Rücktritts nach dieser Bestimmung kann der Vertragspartner die Vergütung einer Teilleistung nur verlangen, soweit Guggemos schriftlich bestätigt, an dem Teil der Leistung in vertragsgemäßer Weise weiterhin festhalten zu wollen; in diesem Fall bestimmt sich das Schuldverhältnis als vertragliches Schuldverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Mängelrechte. 3 Annahmefrist (1) Die Annahmefrist für ein durch Guggemos gemachtes Angebot beträgt grundsätzlich zwei Wochen ab Abgabe des Angebots. (2) Bestimmt Guggemos bei Angebot oder durch Nachtrag, dass ein Angebot innerhalb einer anderslautenden Frist anzunehmen ist, so gilt die so bestimmte Frist. 4 Angebot; Zahlungsweise (1) Der in dem Angebot der Guggemos angegebene Preis ist wesentlicher Bestandteil des Angebots. Sollte der Vertragspartner den Preis zu Ungunsten der Guggemos in seiner Antwort an Guggemos verändern, so gilt dies als rechtlich neues Angebot zum Vertragsschluss und wird nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben betrachtet. (2) Das Angebot der Guggemos umfasst als weiteren wesentlichen Bestandteil die Lieferung frei Haus, einschließlich der Lieferung und Übereignung der Verpackung. Sollte der Vertragspartner keine Lieferung frei Haus anbieten oder widerspricht die Lieferung frei Haus seinen Geschäftsbedingungen, so setzt er Guggemos hierüber in Kenntnis. Eine Annahme des Angebots mit verdeckter Absicht, nicht frei Haus zu liefern ist als Annahme des Angebots inklusive der Lieferung frei Haus auszulegen und wird durch Guggemos so behandelt. (3) Soweit nicht anders im Angebot ausgewiesen, ist im Angebotspreis die gesetzliche Umsatzsteuer mit enthalten. (4) Das Angebot der Guggemos umfasst als weiteren wesentlichen Bestandteil die im Angebot veranschlagte Lieferzeit. Nimmt der Vertragspartner das Angebot an, ist die Lieferzeit für ihn bindend. Verändert der Vertragspartner die Lieferzeit im Angebot, ist die Antwort des Vertragspartners als rechtlich neues Angebot des Vertragspartners zu sehen und wird nicht als kaufmännisches Bestätigungsschreiben betrachtet.
5 5 (5) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt Bezahlung des Kaufpreises durch Guggemos innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung und Rechnungszustellung bei 5 % Skonto, andernfalls innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungszustellung. 5 Mängelrechte (1) Es bestehen die gesetzlichen Mängelrechte, insbesondere die des BGB. (2) Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, soweit das Gesetz nicht zwingend eine andere Frist bestimmt. Soweit der Vertragspartner in seinen Geschäftsbedingungen eine Verjährungserleichterung zu seinen Gunsten bestimmt, widerspricht Guggemos dieser Erleichterung; an die Stelle dieser Bestimmung tritt dann die gesetzliche Regelung. 6 Rechte Dritter (1) Verletzt der Vertragspartner durch seine Leistung Rechte Dritter und wird Guggemos aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, Guggemos auf Aufforderung von Guggemos, Guggemos von diesen Ansprüchen freizustellen. (2) Der Umfang der Freistellung umfasst alle Aufwendungen, die aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendig werden. (3) Hat Guggemos Aufwendungen, die aus oder in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte notwendig waren, getätigt und ist eine Freistellung nicht mehr möglich, so hat der Vertragspartner der Guggemos die Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. (4) Die Verjährungsfrist für die Freistellung beträgt drei Jahre, beginnend mit Gefahrübergang. Für den Aufwendungsersatzanspruch gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. C. Leistungsbedingungen 1 Gültigkeit Nachstehende Bedingungen gelten für den Fall, dass Guggemos Leistungen gegenüber einem Vertragspartner erbringt. 2 Angebote; Lieferzeiten (1) Sämtliche Angebote der Guggemos sind unverbindlich. Ebenso sind sämtliche in den Angeboten der Guggemos angegebenen Liefer- und Fertigungszeiten sowie Zeitangaben zur Fertigstellung durch Guggemos unverbindlich. (2) Vereinbarte Skontoabzüge jedweder Art gelten nur als gewährt, soweit sämtliche Teil-, Abschlags- oder Schlusszahlungen innerhalb der zum Skontoabzug berechtigenden Frist geleistet werden. Ein Skontoabzug wird dabei ausschließlich auf den Warenwert, insbesondere nicht auf die Transportkosten gewährt.
6 6 (3) Die Preise gelten ab Werk, einschließlich Verpackung, zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. (4) Soweit vom Besteller Projektierungsleistungen, wie Muster, Skizzen oder Entwürfe zur Angebotsabgabe durch Guggemos verlangt werden, ist hierfür das vereinbarte Entgelt auch dann zu leisten, wenn ein Vertrag aufgrund des Angebots nicht zustande kommt. Das Eigentum an den von Guggemos erstellten Projektierungsleistungen in Form der Muster, Skizzen oder Entwürfe geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Vertragspartner über. 3 Vertragsschluss; Lieferzeiten; Änderungen; Entsorgungskosten (1) Mit Auftragsbestätigung durch Guggemos kommt ein verbindlicher Vertrag zustande. (2) Vereinbarte Liefer- und Fertigungszeiten sowie Zeitangaben zur Fertigstellung, welche in Tagen, Wochen oder Monaten angegeben sind, beginnen nach Ablauf des Tages, an welchem der Auftrag betreffend aller technischen und gestalterische Modalitäten vollständig geklärt ist, vereinbarte Anzahlungen geleistet wurden und gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen oder solche Dritter wirksam sind. Im Falle des Bedürfnisses von Genehmigungen ist der Besteller verpflichtet, Guggemos einen Nachweis über die Wirksamkeit solcher Genehmigungen zukommen zu lassen, soweit die Genehmigung vom Besteller einzuholen ist; vor Nachweis durch den Besteller beginnen Liefer- und Fertigungszeiten sowie Zeitangaben zur Fertigstellung nicht zu laufen. (3) Liefer-, Fertigungszeiten sowie Zeitangaben zur Fertigstellung und Liefer-, Fertigungstermine und Termine zur Fertigstellung sind voraussichtliche Zeitangaben von Guggemos gelten grundsätzlich als unverbindlich. Diese gelten als verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart wurden oder wenn der Besteller bei Angebotsanfrage Guggemos zumindest in Textform darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er nach Zeitablauf kein Interesse mehr an der Leistung hat und seine Mitteilung begründet (absolutes Fixgeschäft). Ist kein absolutes Fixgeschäft gegeben, gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen. (4) Liefer-, Fertigungszeiten sowie Zeitangaben zur Fertigstellung und Liefer-, Fertigungstermine und Termine zur Fertigstellung verlängern sich im Fall von der Guggemos nicht zu vertretender Störungen im Geschäftsbetrieb von Guggemos oder von Vorlieferanten der Guggemos um die Dauer der Störung. Zu Störungen gehören insbesondere hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Feuer, Rohstoff-, Energiemangel, Behinderung von Verkehrswegen in Folge höherer Gewalt sowie höhere Gewalt, soweit diese negative Einflüsse auf den Betrieb, Betriebsablauf oder die Lieferung von Guggemos oder deren Vorlieferanten zeigen. Sollte die Lieferung oder Fertigung gänzlich durch vorgenannte Ereignisse unmöglich werden, ist Guggemos zum Rücktritt berechtigt. (5) Technisch notwendige Änderungen der Ausführung bleiben Guggemos vorbehalten, soweit die dem Besteller zumutbar sind. (6) Der Besteller ist über die im Vertrag niedergelegten Leistungspflichten hinaus dazu verpflichtet, Guggemos zusätzlich entstehende Kosten der Entsorgung zu tragen, wenn Guggemos aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Weisung verpflichtet ist, demontierte Teile zu entsorgen.
7 7 4 Lieferung; Annahmeverzug (1) Bei vom Vertragspartner gewünschter Lieferung erfolgen Versand und Transport auf Rechnung des Bestellers. Kosten für eine etwaige Transportversicherung sind ebenfalls vom Besteller zu tragen. Mit Übergabe an den Transporteur geht die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. (2) Soweit Lieferung nicht vereinbart ist, kommt der Vertragspartner bei versand- oder montagefertig gemeldeter Ware, am fünften Werktag nach Meldung an den Vertragspartner in Verzug der Annahme. Die Ware wird bei Annahmeverzug auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Mit Annahmeverzug gilt die Rechnungsstellung als erfolgt. 5 Zahlungsbedingungen; Teilabrechnung; Verzug; Anfechtung (1) Bezahlung hat gemäß der Zahlungsbedingung in der jeweiligen Auftragsbestätigung oder Rechnung der Guggemos zu erfolgen, soweit nicht ein anderes vereinbart wurde. (2) Guggemos ist bei Teilleistungen berechtigt, den Teil der vertraglichen Leistung abzurechnen, der durch Guggemos geleistet wurde. Erfolgt in diesem Fall die Bezahlung der Teilleistung nicht fristgerecht, kann Guggemos die weitere Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung verweigern. Erfüllt der Vertragspartner bei einer Teilleistung die Ansprüche von Guggemos auch bei Nachfristsetzung nicht, kann Guggemos die weitere Ausführung des Auftrages verweigern und unter Ausschluss jedweder Ansprüche des Vertragspartners vom Vertrag zurücktreten. (3) Bei Verzug des Vertragspartners wird der Anspruch von Guggemos mit einem Verzugszinssatz in Höhe von neun %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB verzinst. (4) Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers, die Guggemos nach Auftragsbestätigung bekannt werden, ist Guggemos ohne vorangehende Fristsetzung zur Anfechtung des Vertrages berechtigt, soweit der Besteller nicht im Voraus leistet oder ausreichende Sicherheit stellt. Der Besteller hat im Fall der Anfechtung Guggemos den durch die Anfechtung entstehenden Schaden zu ersetzen. 6 Eigentumsvorbehalt (1) Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von Guggemos gegen den Vertragspartner, einschließlich künftig entstehender Forderungen, behält sich Guggemos das Eigentum an den vertraglich an den Vertragspartner zu leistenden Sachen vor. Bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, entsteht nach erfolgloser Fristsetzung zu Gunsten von Guggemos ein sofort fälliger Herausgabeanspruch gegen den Vertragspartner. Ein Herausgabeverlangen auf Grund des so entstandenen Herausgaberechts von Guggemos gegenüber dem Vertragspartner dient lediglich der Sicherung der Forderung gegen den Vertragspartner und stellt keine Rücktrittserklärung dar. (2) Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die unter dem Eigentumsvorbehalt der Guggemos stehenden Sachen ist der Vertragspartner verpflichtet, Guggemos ohne schuldhaftes Zögern mündlich und schriftlich zu benachrichtigen und die notwendige Aufklärung zu betreiben.
8 8 (3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sachen von Guggemos, ausreichend, dabei insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Etwaige Ansprüche gegen den Versicherer tritt der Vertragspartner bereits jetzt in Höhe der noch nicht beglichenen Forderungen von Guggemos gegen den Vertragspartner an Guggemos ab. Der Vertragspartner hat in diesem Fall den Versicherer ohne schuldhaftes Zögern von dem Abtritt der Forderung zu unterrichten. (4) Bei Rücknahme von Sachen, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Guggemos stehen, trägt der Vertragspartner die entstehenden Kosten. D. Abschließende Bestimmungen 1 Nebenabreden Es wurden keine Nebenabreden getroffen. 2 Individualvereinbarungen (1) Soweit Vereinbarungen im Einzelnen ausgehandelt wurden, wurden sie mit der Vertragsurkunde verbunden. (2) Wurden Individualvereinbarungen vor Vertragsschluss nicht Bestandteil der Vertragsurkunde, trägt der, der sich auf sie beruft die Beweislast. (3) Soweit keine Individualvereinbarungen mit der Vertragsurkunde verbunden wurden, wird vermutet, dass keine Individualvereinbarung getroffen wurde.
3.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt
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