Brillen und Kontaktlinsen
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- Elmar Fischer
- vor 7 Jahren
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1 Brillen und Kontaktlinsen
2 2 Mitglieder bis 18 Jahre Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag Brillengestell Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag höchstens zwei Mal eine Pauschalerstattung für das Brillengestell. Diese beträgt jeweils 28,00, insofern der Optiker dem Kassenabkommen beigetreten ist oder 21,00, falls der Optiker nicht dem Kassenabkommen beigetreten ist und der Versicherte nicht Anrecht auf den Vorzugstarif der Krankenkasse hat. Kleinkinder bis 4 Jahre erhalten außerdem eine Erstattung von 50,00 pro Jahr durch unsere Zusätzlichen Dienste, wenn sie ein Spezialgestell benötigen (Gestell, dessen Bügel das Ohr fest umschließen und das mit einem Sicherheitsscharnier sowie mit einem speziell angepassten Nasenbügel aus Silikon ausgestattet ist). Zur Erstattung sind eine fachärztliche Verordnung und die Lieferbescheinigung des Optikers erforderlich. Brillengläser Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet für Kinder und Jugendliche einen Teil der Kosten für Brillengläser, ungeachtet der Sehschwäche. Die Kostenerstattung erfolgt zum normalen gesetzlichen Tarif, falls der Optiker dem Kassenabkommen beigetreten ist oder falls Sie Anrecht haben auf den Vorzugstarif. Die Erstattungssumme beträgt minimal 43,00 und kann je nach Dioptrienstärke steigen. Die Erstattung wird auf 75% dieses Tarifes reduziert, falls der Optiker dem Kassenabkommen nicht beigetreten ist.
3 Mitglieder bis 18 Jahre 3 Bei Erneuerung der Brillengläser ist eine Kostenerstattung vorgesehen: falls sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat, ungeachtet der Sehschwäche, nur für Einstärkengläser. für Kinder unter 18 Jahre bei unveränderter Sehfähigkeit, falls diese mindestens 8,25 Dioptrien beträgt: alle 2 Jahre. bei Pseudophakie (Kunstlinse) oder Aphakie (Fehlen der Augenlinse) für Bifokal-, Trifokal- oder Gleitsichtgläser: alle 2 Jahre. Unsere Zusätzlichen Dienste erstatten jährlich Brillengläser für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag, zusätzlich zu einer eventuellen Vergütung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer anderen Versicherung. Die Höhe des Betrages ist abhängig von der Dioptrie der Gläser: Dioptrie 4: Erstattung 25,00 pro Glas, höchstens 2 Gläser pro Jahr, Dioptrie > 4: Erstattung 75,00 pro Glas, höchstens 2 Gläser pro Jahr. Pro Jahr kann sich die Erstattung somit auf 50,00 oder 100,00 oder 150,00 pro Person belaufen. Zur Erstattung sind eine fachärztliche Verordnung und die Lieferbescheinigung des Optikers erforderlich.
4 4 Mitglieder bis 18 Jahre Kontaktlinsen Normale weiche Linsen können jährlich, starre Linsen alle drei Jahre durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden, wenn sie für eine bestimmte Erkrankung verordnet wurden und der Vertrauensarzt vor der Lieferung seine Genehmigung hierzu erteilt hat. Bestimmte Erkrankung: Keratokonus (kegelförmige Verformung der Hornhaut), einäugige Aphakie (Fehlen der Augenlinse), unregelmäßige Hornhautverkrümmung, unterschiedliches Sehvermögen von mindestens 3 Dioptrien zwischen beiden Augen, Fehlsichtigkeit von mindestens 8 Dioptrien. Fresnel- und Plastiklinsen werden für Personen unter 18 Jahre in der Regel ein Mal pro Jahr erstattet. Verändert sich die Sehfähigkeit um mindestens 1 Dioptrie, so können die Linsen unabhängig von diesen Fristen erneuert und erstattet werden, müssen allerdings immer im Voraus vom Vertrauensarzt genehmigt werden. Folgende spezielle Kontaktlinsen werden bei bestimmten Augenerkrankungen rückerstattet: weiche Kontaktlinsen mit lichtundurchlässiger Iris und lichtundurchlässiger oder transparenter Pupille (handgemalt). Diese werden erstattet bei: Lichtundurchlässigkeit der Hornhaut, welche die Pupille teilweise oder vollständig bedeckt, Kolobom (Spaltbildung der Iris, Linse oder Aderhaut), feste Pupillenerweiterung, verformte Pupille, Albinismus.
5 Mitglieder bis 18 Jahre 5 weiche Kontaktlinsen mit transparenter Peripherie und lichtundurchlässiger oder schwarzer Pupille, die in der Form angepasst werden kann. Diese werden erstattet bei: Diplopie (Doppelsehen), Schielen mit Allergie auf Verschlusskappen (mit Saugnapf oder Mikroporen), anhaltende Schwachsichtigkeit, nicht operierbarer grauer Star. spezifische Kontaktlinsen bei Unregelmäßigkeiten der Hornhaut. Diese werden erstattet bei: Keratokonus (kegelförmige Verformung der Hornhaut), irregulärer Astigmatismus (unregelmäßige Hornhautverkrümmung), schwere Missbildung der Hornhaut, Albinismus. Unabhängig von diesen Regeln und einer eventuellen Erstattung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen unsere Zusätzlichen Dienste jährlich eine Erstattung von Kontaktlinsen für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag. Die Höhe des Betrages ist abhängig von der Dioptrie: Dioptrie 4: Erstattung 25,00 pro Linse, höchstens 2 Linsen pro Jahr, Dioptrie > 4: Erstattung 75,00 pro Linse, höchstens 2 Linsen pro Jahr. Pro Jahr kann sich die Erstattung somit auf 50,00 oder 100,00 oder 150,00 pro Person belaufen. Allgemeine Erstattungsregel der Zusätzlichen Dienste Die Erstattung der Zusätzlichen Dienste kann jährlich für zwei Brillengläser oder für zwei Linsen in Anspruch genommen werden. Beide Erstattungen, d.h. für Gläser und für Linsen, sind innerhalb eines Jahres nicht kumulierbar. Wenn auf einer Rechnung zwei verschiedene Produkte aufgeführt sind, so wird entweder das eine oder das andere erstattet, allerdings immer die für Sie günstigste Erstattung mit Bezug auf das teuerste Produkt.
6 6 Mitglieder von 18 bis 64 Jahre Personen von 18 bis 64 Jahre Brillengläser Die gesetzliche Krankenversicherung sieht nur eine Erstattung der Brillengläser vor, falls die Sehschwäche mindestens 8,25 Dioptrien beträgt. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet in diesen Fällen einen Teil der Kosten bei Erneuerung der Brillengläser: nur für Einstärkengläser, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat, oder nach einer Erneuerungsfrist von jeweils 5 Jahren. Unabhängig von diesen Regeln und einer eventuellen Erstattung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung sehen unsere Zusätzlichen Dienste alle vier Jahre eine Erstattung für Brillengläser vor, die bis zu 125,00 betragen kann. Zur Erstattung sind eine fachärztliche Verordnung und die Lieferbescheinigung des Optikers erforderlich.
7 Mitglieder von 18 bis 64 Jahre 7 Kontaktlinsen Normale weiche Linsen können jährlich, starre Linsen alle drei Jahre durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden, wenn sie für eine bestimmte Erkrankung verordnet wurden und der Vertrauensarzt vor der Lieferung seine Genehmigung hierzu erteilt hat. Bestimmte Erkrankung: Keratokonus (kegelförmige Verformung der Hornhaut), einäugige Aphakie (Fehlen der Augenlinse), unregelmäßige Hornhautverkrümmung, unterschiedliches Sehvermögen von mindestens 3 Dioptrien zwischen beiden Augen, Fehlsichtigkeit von mindestens 8 Dioptrien. Fresnel- und Plastiklinsen werden für Kinder unter 18 Jahre und für Personen ab 65 Jahre in der Regel ein Mal pro Jahr erstattet. Verändert sich die Sehfähigkeit um mindestens 1 Dioptrie, so können die Linsen unabhängig von diesen Fristen erneuert und erstattet werden, müssen allerdings immer im Voraus vom Vertrauensarzt genehmigt werden. Folgende spezielle Kontaktlinsen werden bei bestimmten Augenerkrankungen rückerstattet: weiche Kontaktlinsen mit lichtundurchlässiger Iris und lichtundurchlässiger oder transparenter Pupille (handgemalt).
8 8 Mitglieder von 18 bis 64 Jahre Diese werden erstattet bei: Lichtundurchlässigkeit der Hornhaut, welche die Pupille teilweise oder vollständig bedeckt, Kolobom (Spaltbildung der Iris, Linse oder Aderhaut), feste Pupillenerweiterung, verformte Pupille, Albinismus. weiche Kontaktlinsen mit transparenter Peripherie und lichtundurchlässiger oder schwarzer Pupille, die in der Form angepasst werden kann. Diese werden erstattet bei: Diplopie (Doppelsehen), Schielen mit Allergie auf Verschlusskappen (mit Saugnapf oder Mikroporen), anhaltende Schwachsichtigkeit, nicht operierbarer grauer Star. spezifische Kontaktlinsen bei Unregelmäßigkeiten der Hornhaut. Diese werden erstattet bei: Keratokonus (kegelförmige Verformung der Hornhaut), irregulärer Astigmatismus (unregelmäßige Hornhautverkrümmung), schwere Missbildung der Hornhaut, Albinismus. Unabhängig von diesen Regeln und einer eventuellen Erstattung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung sehen unsere Zusätzlichen Dienste alle vier Jahre eine Erstattung für Linsen vor, die bis zu 125,00 betragen kann. Sie erhalten diese Erstattung, wenn Sie die Verordnung des Augenfacharztes und die Rechnung des Optikers bei uns einreichen. Allgemeine Erstattungsregel der Zusätzlichen Dienste Die Erstattung der Zusätzlichen Dienste kann alle vier Jahre vorgenommen werden. Beide Erstattungen, d.h. für Gläser und für Linsen, sind innerhalb dieser vier Jahre nicht kumulierbar. Falls auf einer Rechnung zwei verschiedene Produkte aufgeführt sind, so wird entweder das eine oder das andere erstattet, allerdings immer die für Sie günstigste Erstattung mit Bezug auf das teuerste Produkt.
9 Mitglieder ab 65 Jahre 9 Personen ab 65 Jahre Brillengläser Die gesetzliche Krankenversicherung sieht eine Erstattung für Bifokal-, Trifokal- oder Gleitsichtgläser vor, wenn die Sehschwäche mindestens 4,25 Dioptrien beträgt. Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet in diesen Fällen einen Teil der Kosten für die Erneuerung der Brillengläser: falls sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien verändert hat, oder nach einer Erneuerungsfrist von jeweils 5 Jahren. Unabhängig von diesen Regeln und einer eventuellen Erstattung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung sehen unsere Zusätzlichen Dienste alle vier Jahre eine Erstattung für Brillengläser vor, die bis zu 125,00 betragen kann. Zur Erstattung sind eine fachärztliche Verordnung und die Lieferbescheinigung des Optikers erforderlich.
10 10 Mitglieder ab 65 Jahre Kontaktlinsen Normale weiche Linsen können jährlich, starre Linsen alle drei Jahre, durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden, wenn sie für eine bestimmte Erkrankung verordnet wurden und der Vertrauensarzt vor der Lieferung seine Genehmigung hierzu erteilt hat. Bestimmte Erkrankung: Keratokonus (kegelförmige Verformung der Hornhaut), einäugige Aphakie (Fehlen der Augenlinse), unregelmäßige Hornhautverkrümmung, unterschiedliches Sehvermögen von mindestens 3 Dioptrien zwischen beiden Augen, Fehlsichtigkeit von mindestens 8 Dioptrien. Für Personen ab 65 Jahre werden Fresnel- und Plastiklinsen in der Regel ein Mal pro Jahr erstattet. Verändert sich die Sehfähigkeit um mindestens 1 Dioptrie, so können die Linsen unabhängig von diesen Fristen erneuert und erstattet werden, müssen allerdings immer im Voraus vom Vertrauensarzt genehmigt werden. Folgende spezielle Kontaktlinsen werden bei bestimmten Augenerkrankungen rückerstattet: weiche Kontaktlinsen mit lichtundurchlässiger Iris und lichtundurchlässiger oder transparenter Pupille (handgemalt).
11 Mitglieder ab 65 Jahre 11 Diese werden erstattet bei: Lichtundurchlässigkeit der Hornhaut, welche die Pupille teilweise oder vollständig bedeckt, Kolobom (Spaltbildung der Iris, Linse oder Aderhaut), feste Pupillenerweiterung, verformte Pupille, Albinismus. weiche Kontaktlinsen mit transparenter Peripherie und lichtundurchlässiger oder schwarzer Pupille, die in der Form angepasst werden kann. Diese werden erstattet bei: Diplopie (Doppelsehen), Schielen mit Allergie auf Verschlusskappen (mit Saugnapf oder Mikroporen), anhaltende Schwachsichtigkeit, nicht operierbarer grauer Star. spezifische Kontaktlinsen bei Unregelmäßigkeiten der Hornhaut. Diese werden erstattet bei: Keratokonus (kegelförmige Verformung der Hornhaut), irregulärer Astigmatismus (unregelmäßige Hornhautverkrümmung), schwere Missbildung der Hornhaut, Albinismus. Unabhängig von diesen Regeln und einer eventuellen Erstattung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung sehen unsere Zusätzlichen Dienste alle vier Jahre eine Erstattung für Linsen vor, die bis zu 125,00 betragen kann. Sie erhalten diese Erstattung, wenn Sie die Verordnung des Augenfacharztes und die Rechnung des Optikers bei uns einreichen. Allgemeine Erstattungsregel der Zusätzlichen Dienste Die Erstattung der Zusätzlichen Dienste kann alle vier Jahre vorgenommen werden. Beide Erstattungen, d.h. für Gläser und für Linsen sind innerhalb dieser vier Jahre nicht kumulierbar. Falls auf einer Rechnung zwei verschiedene Produkte aufgeführt sind, so wird entweder das eine oder das andere erstattet, allerdings immer die für Sie günstigste Erstattung mit Bezug auf das teuerste Produkt.
12 Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Unsere Kontaktstellen: 4760 Büllingen - Hauptstraße 2 Tel Bütgenbach - Marktplatz 11/E/2 Tel Eupen - Vervierser Straße 6A Tel Kelmis - Kirchstraße 6 Tel Raeren - Hauptstraße 73 A Tel Sankt Vith - Schwarzer Weg 1 Tel info@freie.be Diese Broschüre dient nur zu Informationszwecken Verantwortlicher Herausgeber: H. Heck - Freie Krankenkasse Hauptstraße Büllingen Unternehmensnummer: /2016
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