Pflegesachleistungen und Zuschüsse für Pflegehilfsmittel

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1 II.5 Ambulante Angebote Pflegesachleistungen und Zuschüsse für Pflegehilfsmittel Finanzielle Stärkung der ambulanten Pflege Worum geht es? Für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, gibt es neben der Möglichkeit, Pflegegeld zu beziehen (wenn sie sich z. B. von Angehörigen pflegen lassen), auch die Möglichkeit, Pflegesachleistungen zu wählen. Gemeint ist die Unterstützung in Form von professioneller Betreuung durch ambulante Pflegedienste. Der Umfang der von den Pflegekassen getragenen Leistungen hängt von der Pflegestufe ab. Darüber hinaus können Pflegebedürftige Pflegehilfsmittel beantragen, wenn diese zur Erleichterung der häuslichen Pflege dienen, zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Wen betrifft es? Alle Pflegebedürftigen, die ambulante Pflegeleistungen beziehen. Was ist neu? Die Ansprüche auf Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege sind für alle Pflegestufen (siehe Leistungstabelle auf Seite 2) gestiegen: in der sogenannten Pflegestufe 0 * auf 231 Euro pro Monat, in der Pflegestufe I auf 468 Euro, in der Pflegestufe II auf Euro, in der Pflegestufe III auf Euro, bei Härtefällen auf Euro. Pflegesachleistungen lassen sich mit dem Bezug von Pflegegeld kombinieren (siehe auch II.4) oder sich in Höhe von bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags für die Finanzierung niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote umwidmen (siehe III.1). Die Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln, die für den Verbrauch bestimmt sind, wurden deutlich angehoben von bis zu 31 Euro auf bis zu 40 Euro (siehe Leistungstabelle auf Seite 2). * Menschen, deren Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung (noch) nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, die in ihrer Alltagskompetenz aber dauerhaft erheblich eingeschränkt sind. Andreas Reeg Länger zu Hause leben: Die ambulante Pflege wurde finanziell gestärkt. Praxisseiten Pflege 09/2015 1

2 Ambulante Angebote II.5 Leistungstabelle: Pflegesachleistungen Pflegebedürftigkeit In Stufen Leistungen seit 2015 Leistungen 2014 sog. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 231 Euro (225 Euro) Pflegestufe I 468 Euro (450 Euro) Pflegestufe I (mit Demenz*) 689 Euro (665 Euro) Pflegestufe II Euro (1.100 Euro) Pflegestufe II (mit Demenz*) Euro (1.250 Euro) Pflegestufe III Euro (1.550 Euro) Pflegestufe III (mit Demenz*) Euro (1.550 Euro) Härtefall Euro (1.918 Euro) Härtefall (mit Demenz*) Euro (1.918 Euro) * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. Leistungstabelle: Pflegehilfsmittel Pflegebedürftigkeit In Stufen Leistungen seit 2015 Leistungen 2014 sog. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 40 Euro (31 Euro) Pflegestufe I, II, III 40 Euro (31 Euro) * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. 2 Praxisseiten Pflege 09/2015

3 II.5 Ambulante Angebote Was heißt das praktisch? Die häusliche Pflege durch Pflegedienste oder anerkannte Einzelpflegekräfte, finanziert im Rahmen der Pflegesachleistungen, umfasst neben der Grundpflege (z. B. Körperpflege, Ernährung, Lagerung) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (z. B. Einkaufen, Kochen, Reinigen) auch die häusliche Betreuung (z. B. persönliche Hilfeleistungen durch Unterstützung zur Orientierung und Gestaltung des Alltags, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte). Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben dabei Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebots in der häuslichen Pflege (siehe Schaubild S. 5). Wichtig ist: Pflegebedürftige sind vom Pflegedienst vor Vertragsschluss und zeitnah nach jeder wesentlichen Veränderung durch einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten ihrer beabsichtigten Leistungsinanspruchnahme zu informieren. Auch Versicherte in der sogenannten Pflegestufe 0 können ambulante Pflegesachleistungen in Höhe von 231 Euro monatlich erhalten. Werden die hierfür zur Verfügung stehenden Leistungen nicht voll ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag (maximal 40 Prozent) auch in eine zusätzliche Kostenerstattung für Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote umgewidmet werden (siehe III.1). Leistungen der Pflegeversicherung erhalten Pflegebedürftige auf Antrag bei der Pflegekasse. Die Höhe der Leistungen hängt von der Pflegestufe ab, die der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung (PKV) im Rahmen der Begutachtung ermittelt und die von der Pflegekasse zuerkannt wird. Pflegebedürftige haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte und technische Pflegehilfsmittel, wenn diese zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder der bzw. dem Pflegebedürftigen eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Die Höhe der Leistungen durch die Pflegekassen ist unabhängig von der Pflegestufe und beträgt pauschal für jede bzw. jeden Pflegebedürftigen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, z. B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Betteinlagen, 40 Euro im Monat. Für technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Rollstühle müssen volljährige Pflegebedürftige einen Eigenanteil von 10 Prozent, jedoch maximal 25 Euro pro Hilfsmittel leisten. Oftmals werden diese auch leihweise von den Pflegekassen zur Verfügung gestellt, ohne Zuzahlung. Die Beantragung von Pflegehilfsmitteln erfolgt bei der Pflegekasse. Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung übernommen, wenn die Produkte im Pflegehilfsmittelverzeichnis der Pflegekassen gelistet sind. Wo ist es geregelt? 36 SGB XI Pflegesachleistungen 40 SGB XI Pflegehilfsmittel 77, 120 SGB XI Einzelpflegekräfte/Pflegevertrag (Siehe Kapitel IX: Gesetzliche Grundlagen ) Praxisseiten Pflege 09/2015 3

4 Ambulante Angebote II.5 Kurz erklärt: Wer erbringt Pflegeleistungen? Ambulante Pflegedienste müssen von den Pflegekassen durch einen Versorgungsvertrag zugelassen sein, wollen sie Leistungen erbringen. Einen Überblick über zugelassene Pflegedienste geben die Leistungsund Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen kostenfrei zur Verfügung stellen. Art, Inhalt und Umfang der Leistungen müssen Pflegebedürftiger und ambulanter Dienst wie auch Einzelpflegekraft in einem Pflegevertrag festlegen. Muster-Pflegeverträge bieten beispielsweise die Pflegekassen an. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Pflegekraft und Pflegekasse. Pflegebedürftige können auch Einzelpflegekräfte, z. B. selbständige Altenpflegerinnen und Altenpfleger, mit der häuslichen Pflege beauftragen. Die Pflegekassen müssen vertragliche Vereinbarungen mit Pflegekräften eingehen, soweit keine konkreten Gründe vorliegen, die dem entgegenstehen. Typische Pflegehilfsmittel VERBRAUCHSMITTEL Desinfektionsmittel Einmalhandschuhe Betteinlagen TECHNISCHE HILFSMITTEL Pflegebetten Rollstühle Hebegeräte Polster für die Lagerung Notrufsysteme PAUSCHAL 40 EURO IM MONAT EIGENANTEIL: 10 % (JEDOCH MAX. 25 EURO) PRO HILFSMITTEL 4 Praxisseiten Pflege 09/2015

5 II.5 Ambulante Angebote Pflegesachleistung: Kombinationen mit Pflegegeld sowie Umwidmungsmöglichkeiten KOMBINATIONEN NORMALFALL: wenn Pflege ausschließlich über berufliche Pflegekräfte erbracht wird KOMBINATIONEN UND UMWIDMUNGSMÖGLICHKEITEN VARIANTE 1: wenn Pflege ausschließlich über berufliche Pflegekräfte erbracht wird und mehr Angebote zur Betreuung und Entlastung genutzt werden sollen 100 % PFLEGE SACHLEISTUNG (für Pflegedienst oder Einzelpflegekraft) PFLEGE SACH- LEISTUNG (für Pflegedienst oder Einzelpflegekraft) Davon max. 40 % für Betreuungs- und Entlastungsangebote Umwidmung Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Betreuungs- und Entlastungs angeboten* PFLEGESACHLEISTUNG Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Betreuungs- und Entlastungs angeboten* VARIANTE 2: wenn Pflege über berufliche Pflegekräfte sowie Pflegepersonen (z. B. Angehörige) erbracht wird Für ambulante Pflege Höhe abhängig von Pflegestufe Verschiedene Kombinationsmöglichkeiten VARIANTE 3: wenn Pflege über berufliche Pflegekräfte sowie Pflegepersonen (z. B. Angehörige) erbracht wird und mehr Angebote zur Betreuung und Entlastung genutzt werden sollen PFLEGESACHLEISTUNG (für Pflegedienst oder Einzelpflegekraft) PFLEGESACH- LEISTUNG (für Pflegedienst oder Einzelpflegekraft) Davon max. 40 % für Betreuungs- und Entlastungsangebote Umwidmung PFLEGEGELD (z. B. bei Pflege durch Angehörige) Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Betreuungs- und Entlastungsangeboten* PFLEGEGELD (z. B. bei Pflege durch Angehörige) Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Betreuungs- und Entlastungsangeboten* * Siehe Erläuterungen und Tabelle auf Seite 6 sowie III.1 Praxisseiten Pflege 09/2015 5

6 Ambulante Angebote II.5 Informationen zum Schaubild auf Seite 5 Pflegebedürftige können Pflegesachleistungen mit anderen Leistungen kombinieren. Außerdem können sie nicht genutzte Pflegesachleistungsanteile in Betreuungs- und Entlastungsangebote umwidmen. Ausgangspunkt dieser Möglichkeit sind die Regelungen in 45b SGB XI (siehe Tabelle sowie III.1). Mit dem PSG I wurden hier neue Möglichkeiten eingeführt, um mehr Pflegebedürftigen diese Umwidmung zu ermöglichen (siehe 45b Absatz 1a und 3 SGB XI). Leistungstabelle: ambulante Betreuungs- und Entlastungsangebote Pflegebedürftigkeit In Stufen Leistungen seit 2015 Max. Leistungen pro Monat Leistungen 2014 Max. Leistungen pro Monat Pflegestufe I III Ohne erhebliche Alltagseinschränkung 104 Euro (0 Euro) Pflegestufe I III Mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zur Inanspruchnahme des Grundbetrags berechtigt 104 Euro (Grundbetrag) (100 Euro) (Grundbetrag) Pflegestufe I III Mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zur Inanspruchnahme des erhöhten Beitrags berechtigt 208 Euro (erhöhter Betrag) (200 Euro) (erhöhter Betrag) sogenannte Pflegestufe 0 * 104 Euro bzw. 208 Euro (Grundbetrag bzw. erhöhter Betrag) (100 Euro bzw. 200 Euro) (Grundbetrag bzw. erhöhter Betrag) * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen. 6 Praxisseiten Pflege 09/2015

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