Fachverband Thurgauer Hauswarte zur Anstellung von Hauswartpersonal
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- Lorenz Gerstle
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1 Richtlinien Fachverband Thurgauer Hauswarte zur Anstellung von Hauswartpersonal Gestützt auf die: Verordnung des Regierungsrates über die RechtssteIlung des Staatspersonals (RB ); Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (RB ); Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung (RB ). Herausgegeben durch den Fachverband Thurgauer Hauswarte mit Unterstützung durch das Personalamt des Kantons Thurgau und dem VTGS In Kraft gesetzt auf den 26. Oktober 2012
2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anstellung Kündigung während der Probezeit Kündigung Arbeitszeit und Ferien Arbeitszeit Ferien Kürzung des Ferienanspruches Ferienanspruch bei Stundenlohn Besoldung Besoldung Besoldungsklassen Anfangsbesoldung Besoldungsanpassung Individuelle Besoldungsanpassung Mitarbeiterbeurteilung Stundenlohn Monatsgehalt Entschädigung für besondere Einsätze Besoldung unter besonderen Umständen Sozialzulagen Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Pflichten Weiterbildung Nebenbeschäftigung Grund- und Zwischenreinigungen Wohnsitzpflicht Urlaub aus dringenden persönlichen und familiären Gründen Stellvertretung Dienstaltersgeschenk Fachverband Thurgauer Hauswarte 2
3 6.4. Arbeitszeugnis Schlussbestimmungen Streitigkeiten Übergangsregelungen Fachverband Thurgauer Hauswarte 3
4 Richtlinien Fachverband Thurgauer Hauswarte zur Anstellung von Hauswartpersonal 1. Allgemeine Bestimmungen Die vorliegenden Richtlinien des Fachverbands Thurgauer Hauswarte dienen als Grundlage für die Regelung der Arbeitsverhältnisse des Hauswartpersonals im Kanton Thurgau und deren Arbeitgebern. Damit sie zur Anwendung kommen, ist in den separat abgeschlossenen Einzelarbeitsverträgen explizit festzuhalten, dass die Richtlinien integrierender Bestandteil der Arbeitsverträge sind. Sofern in den vorliegenden Richtlinien keine Angaben enthalten sind, kommen folgende Verordnungen des Kantons Thurgau sinngemäss zur Anwendung: Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals (RB ); Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (RB ); Verordnung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung (RB ). Wo nichts speziell vermerkt ist, gelten die Richtlinien gleichermassen für Hauswarte im Volloder Teilpensum sowie das dazugehörige Hilfspersonal und Hauswarte im Nebenamt. 2. Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.1. Anstellung Alle im Hauswartbereich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind mit separatem Einzelarbeitsvertrag anzustellen. Zur Berechnung des Arbeitspensums hilft mit Vorteil eine Wartungsflächenberechnung Kündigung während der Probezeit Unter Vorbehalt abweichender Regelungen kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beidseitig mit sieben Tagen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Fachverband Thurgauer Hauswarte 4
5 2.3. Kündigung Unter Vorbehalt abweichender Regelungen kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit beidseitig jeweils auf Ende eines Monats unter Berücksichtigung der folgenden Fristen aufgelöst werden: - 1 Monat im 1. Dienstjahr; - 2 Monate im 2. bis 9. Dienstjahr; - 3 Monate ab dem 10. Dienstjahr. 3. Arbeitszeit und Ferien 3.1. Arbeitszeit Die ordentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. Ruhetage sind die Sonntage sowie die gesetzlichen Feiertage. Ausserdem besteht Anrecht auf einen freien Tag pro Woche, beziehungsweise 2 freie Halbtage. Mit Ausnahme von Samstagabend und Sonntag kann das Hauswartpersonal auch in der Zeit bis Uhr für wiederkehrende Wartungsfunktionen beansprucht werden. Die Entschädigung dieser Einsätze ist vom Arbeitgeber speziell zu regeln Ferien Dem Hauswartspersonal steht pro Kalenderjahr folgender Ferienanspruch zu: 23 Arbeitstage Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet ist. 27 Arbeitstage Jugendliche, bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Kalenderjahr an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden. 30 Arbeitstage Jugendliche während der Ausbildungszeit, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Kalenderjahr an, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt anteilsmässig, entsprechend dem Beschäftigungsgrad, derselbe Ferienanspruch. Fachverband Thurgauer Hauswarte 5
6 3.3. Ferienbezug Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben den Bezug der Ferien mit dem Arbeitgeber abzusprechen Kürzung des Ferienanspruches Der Ferienanspruch gemäss Ziff. 3.2 bezieht sich auf ein Kalenderjahr. Bei Dienstantritt oder Austritt im Laufe eines Kalenderjahres wird der Ferienanspruch im Verhältnis zur effektiven Dienstzeit anteilsmässig gekürzt. Übersteigt der Arbeitsausfall wegen obligatorischen Militär- oder Schutzdienstes oder schweizerischen Zivildienstes, Krankheit, Nichtberufsunfalls oder bezahlten Urlaubes im gleichen Kalenderjahr oder bei zusammenhängendem Arbeitsausfall über den Jahreswechsel hinaus 90 Kalendertage beziehungsweise 120 Kalendertage bei Schwangerschaft und Mutterschaft, so wird der Ferienanspruch anteilsmässig gekürzt. Gekürzt wird die 90 beziehungsweise 120 Kalendertage übersteigende Anzahl Tage Ferienanspruch bei Stundenlohn Beim Stundenlohn ist der Anspruch auf Ferien, Freitage und öffentliche Ruhetage durch Zuschläge abgegolten. Diese müssen auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein. 4. Besoldung 4.1. Besoldung Die Besoldung besteht aus: 1. Grundbesoldung inklusive gewährtem Teuerungsausgleich; 2. ev. Sozialzulagen (Familienzulage, Kinderzulage, Ausbildungszulage); 3. ev. Entschädigungen für besondere Einsätze Besoldungsklassen Das Hauswartpersonal wird unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Fassung der Besoldungstabelle des Staatspersonals des Kantons Thurgau nach den folgenden Grundsätzen eingestuft und besoldet: Lohnklasse 14 Hauswart mit abgeschlossener Berufslehre sowie Zusatzausbildung als eidgenössischer Hauswart (eidg. Fachausweis) Leitende Funktion mit mehreren direkt unterstellten Mitarbeitern. Arbeiten im beruflichen Bereich und von Spezialaufgaben, verbunden mit handwerklich oder technisch orientierten Arbeiten oder Sonderaufgaben. Einfache administrative Aufgaben. Lohnklasse 13 Hauswart mit abgeschlossener Berufslehre oder gleichwertiger Ausbildung verbunden mit guten Fachkenntnissen und Erfahrung. Ausführende und kontrollierende Funktion mit oder ohne Unterstellung von Hilfskräften. Fachverband Thurgauer Hauswarte 6
7 Reinigungs- und Überwachungsaufgaben. Ausführende handwerkliche Arbeiten. Einfache administrative Arbeiten. Lohnklassen 9 Hauswart mit Fachkenntnissen und Erfahrung Betriebspraktiker EFZ Fachfrau/ Fachmann Betriebsunterhalt EFZ Ausführende und kontrollierende Funktion ohne Unterstellung von Hilfskräften Reinigungs- und Überwachungsaufgaben. Ausführende handwerkliche Arbeiten. Einfache administrative Arbeiten. Lohnklasse 5 Reinigungspersonal Dem Hauswart unterstellte Personen, welche nach einem vorgegebenen Reinigungsplan arbeiten Anfangsbesoldung Der Arbeitgeber legt die Anfangsbesoldung unter Berücksichtigung von Ausbildung, Berufserfahrung, Lebenserfahrung, besonderen Kenntnissen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers sowie aufgrund des Quervergleiches im Betrieb oder - bei Anstellungen durch Gemeinden - in der Gemeinde fest. Ebenso sind Branchenüblichkeit und Marktbedingungen zu berücksichtigen Besoldungsanpassung Die Besoldung ist jeweils per 1. Januar unter Berücksichtigung der für das Staatspersonal des Kantons Thurgau massgebenden Lohnrichtlinien und dem gewährten Teuerungsausgleich anzupassen Individuelle Besoldungsanpassung Im Rahmen der vom Grossen Rat des Kantons Thurgau erlassenen Vorgaben (Ausscheiden eines prozentualen Anteils der Gesamtlohnsumme für individuelle Lohnanpassungen) sind die Arbeitgeber für die Festlegung der individuellen Besoldungsanpassungen des Hauswartpersonals zuständig. Grundlage für die Besoldungsanpassung ist die jährliche Mitarbeiterbeurteilung. Zudem sind die bisherige Lohnentwicklung und das Lohnniveau zu berücksichtigen. Lohnerhöhungen setzen gute Leistungen voraus. Mangelhafte Leistungen können zu einer Lohnsenkung führen Mitarbeiterbeurteilung Die Beurteilung wird dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin in einem Mitarbeiterbeurteilungsgespräch schriftlich und mündlich eröffnet. Dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin ist Gelegenheit zu geben, zur Beurteilung SteIlung zu nehmen und Bemerkungen oder Vorschläge anzubringen. Gleichzeitig werden die Ziele und die Förderungsmassnahmen für die nächste Beurteilungsperiode vereinbart. Fachverband Thurgauer Hauswarte 7
8 4.7. Stundenlohn Der Stundenlohn wird basierend auf der Grundbesoldung pro Jahr berechnet; darin eingeschlossen sind prozentual der Ferienanteil, 13. Monatslohn und Feier- und Ruhetage Monatsgehalt Der 13. Monatslohn ist in sämtlichen Jahresgrundbesoldungen inbegriffen Entschädigung für besondere Einsätze Müssen im Arbeitsvertrag speziell geregelt werden Besoldung unter besonderen Umständen Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall werden während eines Jahres Leistungen in der Höhe der vollen, während eines weiteren Jahres in der Höhe von 80% der bisherigen Besoldung ausgerichtet. Bei Schwangerschaft und Geburt besteht Anspruch auf die Besoldung während der Dauer von 16 Wochen Arbeitsunterbruch, sofern die Tätigkeit nach der Wiederaufnahme noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird. Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Niederkunft, besteht Anspruch auf acht Wochen bezahlten Urlaub Sozialzulagen Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen. Diese richten sich nach dem Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen. 5. Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 5.1. Pflichten Der Arbeitsbereich des Hauswartes wird durch das "Pflichtenheft" und die Wartungsflächenberechnung umschrieben. Der Aufgabenbereich des übrigen Hauswartpersonals ergibt sich aus der Umschreibung im Einzelarbeitsvertrag. Das Hauswartpersonal ist zu gewissenhafter, sorgfältiger und wirtschaftlicher Erfüllung der übertragenen Aufgaben verpflichtet Weiterbildung Die berufliche Weiterbildung wird durch den Arbeitgeber gefördert, über eine Kostengutsprache für Weiterbildungen entscheidet der Arbeitgeber Nebenbeschäftigung Es darf keine Nebenbeschäftigung ausgeübt werden, die sich mit der Anstellung nicht verträgt oder die sich nachteilig auf die Erfüllung der übertragenen Aufgaben auswirken kann. Fachverband Thurgauer Hauswarte 8
9 5.4. Grund- und Zwischenreinigungen Die Grund- und Zwischenreinigung ist laut Wartungsflächenberechnung durchzuführen. Der Hauswart zieht zur Erledigung des Zusatzaufwandes das nötige Hauswarthilfspersonal bei. Die dafür zur Verfügung stehende Anzahl von Arbeitsstunden ist in der Wartungsflächenberechnung aufgeführt Wohnsitzpflicht Sofern es die Aufgabenerfüllung erfordert, kann den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vom Arbeitgeber ein bestimmter Wohnsitz, die Erreichbarkeit des Arbeitsortes innert bestimmter Fristen oder der Bezug einer Dienstwohnung vorgeschrieben werden. 6. Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 6.1. Urlaub aus dringenden persönlichen und familiären Gründen Die nachstehend aufgeführten Ereignisse geben Anspruch auf bezahlten Urlaub für persönliche und familiäre Anlässe. Diverse Ereignisse: Eigene Hochzeit 2 Tage Hochzeit eines eigenen Kindes oder eines Stiefkindes 1 Tag Geburt eines eigenen Kindes 2 Tage Adoption eines Kindes 2 Tage Wohnungswechsel 1 Tag Orientierungstag für Militär-, Schutz- und Zivildienst 1 Tag Entlassung aus der Militärdienstpflicht 1 Tag Todesfälle: Ehepartnerin/Ehepartner Lebenspartnerin/Lebenspartner eigene Kinder oder Stiefkinder Enkelkinder und weitere Nachkommen Eltern Geschwister Schwiegereltern Eltern der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners Schwiegertöchter und söhne Lebenspartnerin/Lebenspartner des Sohnes/der Tochter Grosseltern Arbeitskollegin/Arbeitskollege (Begräbnis) 3 Tage 3 Tage 3 Tage 1 Tag 2 Tage 2 Tage 2 Tage 2 Tage 1 Tag 1 Tag 1 Tag 1/2 Tag Fachverband Thurgauer Hauswarte 9
10 Die Gewährung der Urlaubstage bei persönlichen oder familiären Ereignissen ist grundsätzlich an den Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses gebunden. Folglich muss der Urlaubsbezug in zeitlicher Hinsicht einen Bezug zum Ereignis erkennen lassen. Nicht statthaft ist daher, dass Urlaubstage nach Belieben im Laufe des Jahres bezogen werden. Wenn Urlaubstage in die Ferien oder auf arbeitsfreie Tage fallen, können sie nachbezogen werden. Für die Organisation der Pflege eines eigenen oder eines Stiefkindes und die Pflege während der Organisationsphase besteht pro Ereignis Anspruch auf bis zu zwei Tage bezahlter Urlaub; nach Ablauf dieser zwei Tage besteht für die weitere Pflege Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis über die Pflegebedürftigkeit des Kindes vorzuweisen Stellvertretung Bei einer Abwesenheit des Personals infolge Ferien, Urlaubes, Krankheit, Schwangerschaft bzw. Mutterschaft und obligatorischem Militärdienst sorgt der Arbeitgeber für eine geeignete Stellvertretung. Die daraus entstehenden Kosten übernimmt der Arbeitgeber Dienstaltersgeschenk Bei Erfüllung des 10. Dienstjahres und danach aller weiteren fünf Dienstjahre erhalten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Dienstaltersgeschenk. Dieses entspricht der Abgeltung einer halben, für das 25. Dienstjahr einer vollen Monatsgrundbesoldung Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise als bezahlter Urlaub bezogen, höchstens jedoch bis zur Hälfte ausbezahlt werden Arbeitszeugnis Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten ausspricht. Auf besonderes Verlangen hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. 7. Schlussbestimmungen 7.1. Streitigkeiten Bei Unklarheiten in der Auslegung dieser Richtlinien oder bei Streitigkeiten kann der Hauswarteverband beigezogen werden Übergangsregelungen Bisherige Verordnungen werden aufgehoben. Bestehende Arbeitsverträge, die vor der Anpassung von dieser Richtlinie abgeschlossen wurden, behalten ihre Gültigkeit. Fachverband Thurgauer Hauswarte 10
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