Waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
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- Andreas Neumann
- vor 7 Jahren
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1 Kurzbeschreibung: Wer ist waffenrechtlich unzuverlässig? Die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse ist u.a. abhängig von der Erfüllung der Vorschriften zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ( 5) und der persönlichen Eignung ( 6). Für Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse generell ausgeschlossen. Personen, die bei Bekanntwerden nicht gegebener waffenrechtlicher Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung bereits im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, werden diese nachträglich wieder entzogen. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist bei allen Personen nicht gegeben, die wegen eines Verbrechens oder wegen einer sonstigen vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, rechtskräftig verurteilt worden sind. Ferner alle Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, nicht vorsichtig oder sachgerecht damit umgehen, nicht sicher verwahren werden oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition nicht berechtigt sind. Ferner in der Regel alle Personen, die Wegen einer vorsätzlichen Straftat oder Wegen einer fahrlässigen Straftat im Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff oder Wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder Wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Seite 1 von 4 Stand:
2 Fortsetzung: Wer ist waffenrechtlich unzuverlässig? Wer ist persönlich nicht geeignet? Ferner Personen, die Mitglied in nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Vereinen sind, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Mitglied in Parteien waren, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach 46 Bundesverfassungsgerichtsgesetz festgestellt hat, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bunderepublik Deutschland gefährden Innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichen Präventivgewahrsam waren Wiederholt gegen Vorschriften gegen das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz verstoßen haben. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig sind abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln psychisch krank debil sind oder auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht. Seite 2 von 4 Stand:
3 Wer muss ein amtsoder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorlegen? Personen, bei denen Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die begründen, müssen auf Verlangen der Behörde auf eigene Kosten ein amts- oder geistige und körperliche Eignung vorzulegen. Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schußwaffe auf eigene Kosten ein amts- oder geistige Eignung vorzulegen. Ausgenommen von dieser Regelung sind 1. Jäger und 2. Sportschützen, sofern es ausschließlich den Erwerb und Besitz Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfb (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung betrifft, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt Personen, die am noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, jedoch bereits im Besitz von waffenrechtlichen Erlaubnissen (auf Basis des Waffengesetzes in der Fassung Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S 432) sind, haben binnen eines Jahres auf eigene Kosten ein amts- oder geistige Eignung vorzulegen. Ausgenommen von dieser Regelung sind 1. Jäger und 2. Sportschützen, sofern es ausschließlich den Erwerb und Besitz Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfb (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung betrifft, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt Seite 3 von 4 Stand:
4 Auswahl der Gutachter Die Auswahl des Gutachters steht dem Bürger frei. Der Gutachter muss jedoch ein sachkundiger Amtsarzt (Gesundheitsamt), Facharzt der Fachrichtungen Psychatrie Psychatrie und Psychoterapie Psychatrie und Neurologie Nervenheilkunde Kinder-und Jugendpsychtrie Kinder- und Jugendpsychatrie und psychotherapie Psychtherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind oder Fachpsychologe der Fachrichtungen Rechtspsychologie Verkehrspsychologie Klinische Psychologie sein. Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Maßnahmen der Behörde/ Datenschutzbelehrung Weiterführende Informationen zu Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Gutachten entnehmen Sie bitte im Bedarfsfalle dem Informationsblatt Amts- oder fachärztliche oder Fachpsychologische Zeugnisse Die Waffenbehörden sind verpflichtet im Rahmen der vorgeschriebenen Prüfungen vor der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse folgende Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen: Unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle Es wird darauf hingewiesen, daß im Rahmen dieser Prüfungen auch umfassendere personenbezogene Daten übermittelt und behördlicherseits geprüft werden. Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen jedoch ausschließlich nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Seite 4 von 4 Stand: Formatiert Kommentar [O1]: Das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister ist angesiedelt beim Bundeszentralregister. Es handelt sich um eine Datenbank, in der bundesweit Daten über anhängige und abgeschlossene Strafverfahren gespeichert werden. Diese Datenbank dient bislang primär den Justizbehörden. Eine Zugriffsmöglichkeit durch Verwaltungsbehörden ist nach hiesigem Kenntnisstand neu. Es gibt derzeit Gerüchte, wonach die Frage der Rechtmäßigkeit der Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbank durch Verwaltungsbehörden nicht gegeben sein soll. Gemäß telefonischer Auskunft der Bundeszentralregisters gibt es kein Problem bei den Zugriffsrechten, sondern vielmehr bei den (technischen) Zugriffsmöglichkeiten. Es gibt derzeit kein System, mit dem Anfragen von Verwaltungsbehörden beantwortet werden können. Dieses wird derzeit entwickelt. U.a. arbeite das Bundeszentralregister derzeit mit der Firma Condition (Hauptanbieter für Software im Waffenverwaltungsbereich) daran, eine Schnittstelle zwischen der Software der Firma Condition und dem zentralen Staatsanwaltschaftlichen Zentralregister zu entwickeln. Es sei jedoch fraglich, ob dieses bis zum gelinge. Das Stadtamt Bremen beabsichtigt, die Software der Firma Condition kurzfristig zu beschaffen. Das Beschaffungsverfahren steht unmittelbar vor dem Abschluß. Es ist jedoch selbst im Falle der Beschaffung der Software fraglich, ab wann die Anfragen gemäß 5 (5) Nr. 2 dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Zentralregister übermittelt werden können. Es ist insofern damit zu rechnen, daß sich die gesamten Zuverlässigkeitsprüfungen auf derzeit noch nicht absehbare Zeit verzögern können, was... [1]
5 Seite 4: [1] Kommentar [O1] OTödt Das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister ist angesiedelt beim Bundeszentralregister. Es handelt sich um eine Datenbank, in der bundesweit Daten über anhängige und abgeschlossene Strafverfahren gespeichert werden. Diese Datenbank dient bislang primär den Justizbehörden. Eine Zugriffsmöglichkeit durch Verwaltungsbehörden ist nach hiesigem Kenntnisstand neu. Es gibt derzeit Gerüchte, wonach die Frage der Rechtmäßigkeit der Zugriffsmöglichkeit auf die Datenbank durch Verwaltungsbehörden nicht gegeben sein soll. Gemäß telefonischer Auskunft der Bundeszentralregisters gibt es kein Problem bei den Zugriffsrechten, sondern vielmehr bei den (technischen) Zugriffsmöglichkeiten. Es gibt derzeit kein System, mit dem Anfragen von Verwaltungsbehörden beantwortet werden können. Dieses wird derzeit entwickelt. U.a. arbeite das Bundeszentralregister derzeit mit der Firma Condition (Hauptanbieter für Software im Waffenverwaltungsbereich) daran, eine Schnittstelle zwischen der Software der Firma Condition und dem zentralen Staatsanwaltschaftlichen Zentralregister zu entwickeln. Es sei jedoch fraglich, ob dieses bis zum gelinge. Das Stadtamt Bremen beabsichtigt, die Software der Firma Condition kurzfristig zu beschaffen. Das Beschaffungsverfahren steht unmittelbar vor dem Abschluß. Es ist jedoch selbst im Falle der Beschaffung der Software fraglich, ab wann die Anfragen gemäß 5 (5) Nr. 2 dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Zentralregister übermittelt werden können. Es ist insofern damit zu rechnen, daß sich die gesamten Zuverlässigkeitsprüfungen auf derzeit noch nicht absehbare Zeit verzögern können, was direkte Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauern von Anträgen hat. Dieses Problem besteht jedoch bundesweit.
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