Eisenbahner - Baugenossenschaft
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- Benedikt Buchholz
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1 Eisenbahner - Baugenossenschaft Bern EBG Bern Gestützt auf Artikel 4, 11, 15, 16 und 22 der Statuten EBG Bern Vom 7. Juli 2008 (Fassung vom 30. Juni 2014) 1
2 Inhaltsverzeichnis ART. 1 ZWECK... 3 ART. 2 GRUNDLAGEN... 3 ART. 3 ZUSTÄNDIGKEITEN... 3 ART. 4 KRITERIEN FÜR DIE VERMIETUNG VON WOHNOBJEKTEN... 3 ART 4.1 BELEGUNGSVORSCHRIFTEN... 3 ART 4.2 PRIORITÄTEN AUFGRUND DES ARBEITGEBERS... 4 ART 4.3 MITGLIEDSCHAFT, UND WOHNUNGSZUTEILUNG... 4 ART 4.4 BEFRISTETE MIETVERHÄLTNISSE... 4 ART 4.5 ABKLÄRUNGEN VOR DER VERMIETUNG UND KAUTION... 5 ART. 5 UNTERMIETE... 5 ART. 6 WOHNUNGSANTEILE... 5 ART. 7 MIETZINSAUSGLEICHSFONDS... 5 ART. 8 WEITERE MIETOBJEKTE... 7 ART 8.1 NEBENOBJEKTE (PARKPLÄTZE, BASTELRÄUME USW)... 7 ART 8.2 GESCHÄFTSLOKALE... 7 ART. 9 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
3 Art. 1 Zweck Die vorliegenden regeln die Vermietung von Wohnobjekten (Art 4 bis Art 8 dieser Richtlinien) und von Nebenobjekten und Geschäftslokalen (Art 9 dieser Richtlinien). Art. 2 Grundlagen Grundlagen dieser sind die Art. 4, 11, 15, 16 und 22 der Statuten vom 1. Januar 2008 sowie das Leitbild der EBG Bern. Art. 3 Zuständigkeiten Für die Vermietung ist die Geschäftsstelle der EBG Bern zuständig. Sie vermietet die Mietobjekte im Sinne dieser. Der Vorstand kann in Einzelfällen Ausnahmen bewilligen. Änderungen in den liegen in der Kompetenz des Vorstandes. Art. 4 Kriterien für die Vermietung von Wohnobjekten Art 4.1 Belegungsvorschriften Die Belegung richtet sich nach den im Wohnobjekt dauernd wohnhaften Personen. Kinder werden für die Wohnungsgrösse berücksichtigt, sofern sie mindestens zu 50 % im betreffenden Wohnobjekt leben. EFH werden bei Neuvermietungen nur an Familien mit Kindern (i.d.r. Vorschulalter) vermietet. Bei der Neuvermietungen gelten folgende Richtwerte als Mindestbelegung: Wohnungstyp Anzahl Bemerkungen Personen 1- Zimmerwohnung 1 2 / 2 ½ -Zimmerwohnung 1 3 / 3 ½ -Zimmerwohnung 1 4 / 4 ½ -Zimmerwohnung 2 5-Zimmerwohnung (Fellergut) 2 5 ½ -Zimmerwohnungen (Holligen) Familie 1) Kinder erwünscht EFH Typ I (3 Zimmer, Wohnküche) Familie 1) 1 Kind EFH Typ Ia (4 Zimmer, Wohnküche) Familie 1) 2 Kinder EFH Typ II (4 ½ Zimmer) Familie 1) 2 Kinder EFH Typ III (5 Zimmer) Familie 1) 3 Kinder EFH Typ IV (7-8 Zimmer) Familie 1) 4 Kinder Ausnahmen sind durch den Vorstand zu bewilligen. 1) als Familie gelten Ehe- und Konkubinatspaare, sowie Alleinerziehende mit Kindern. EFH werden nur an Familien mit mindestens einem Kind vermietet. Sind keine Bewerber vorhanden, welche die geforderte Anzahl Kinder haben, ist die 3
4 4 Geschäftsstelle ermächtigt, das EFH an eine Familie mit weniger Kindern zu vermieten. Bei der Vermietung der EFH Weissenstein ist die Anzahl Kinder massgebend. Art 4.2 Grundsätze zur Vermietung Im Sinne der Statuten, Art 4, Absatz 1 der Statuten der EBG Bern, werden die Wohnobjekte gemäss den folgenden Grundsätze vermietet: Bei Neuvermietungen werden die Wohnobjekte in erster Linie an aktive und pensionierte Mitarbeitende der Konzerne SBB, Post und Swisscom, der EBG Bern sowie der öffentlichen Verwaltungen und des öffentlichen Verkehrs vermietet (Beschäftigungsgrad mind. 50%). Die MieterInnen sind verpflichtet, Arbeitgeberwechsel der Geschäftsstelle zu melden. Art 4.3 Mitgliedschaft, und Wohnungszuteilung Die Vermietung erfolgt anhand der Warteliste. Wenn auf der Warteliste keine valablen Interessenten mehr enthalten sind, wird das Wohnobjekt zur Vermietung an Dritte angeboten. Interessenten gem. Art. 4.2 werden bei der Anmeldung als Genossenschafter aufgenommen. Die Warteliste wird von der Geschäftsstelle geführt. Bei Vermietungen an Dritte erfolgt der Erwerb der Mitgliedschaft erst ab Zeitpunkt der Wohnungsvermietung. Bei der Neuvermietung gilt folgende Reihenfolge: 1. Erfüllung der Mindestbelegung gemäss Art Anzahl Kinder 3. Aufnahmedatum als GenossenschafterIn Bei Internen Wechseln gilt folgende Reihenfolge: 1. Erfüllung der Mindestbelegung gemäss Art Anzahl Kinder 3. Datum: Für die Vermietung ist das Anmelddatum des Wechselswunsches relevant. Bisherige Mieter/innen, welche von einem Wohnobjekt der EBG in ein anderes Wohnobjekt der EBG wechseln, insbesondere bei einem Wechsel in ein kleineres Wohnobjekt oder im Zusammenhang mit Bauvorhaben, können bevorzugt werden. Bei Vermietung von Wohnobjekten die ein altersgerechtes Wohnen erleichtern (zb Huberstrasse, Wohnungen im Weissenstein) sind Pensionierte zu bevorzugen. Art 4.4 Befristete Mietverhältnisse Grundsätzlich werden alle EBG-Wohnobjekte unbefristet vermietet. Ausnahmsweise, vor allem im Zusammenhang mit Sanierungen, sind befristete Vermietungen
5 möglich. Der Vorstand bestimmt, in welchen Liegenschaften allenfalls befristet Wohnobjekte vermietet werden sollen. Die Auswahl der Mieter für befristete Mietverhältnisse liegt im Ermessen der Geschäftsstelle. Befristete MieterInnen werden nicht als GenossenschafterInnen aufgenommen. Sie entrichten eine von der Geschäftsstellen entsprechende festgelegte Mietzinskaution. Bei befristeten Mietverträgen ist Unterbelegung, jedoch keine Überbelegung zulässig. Art 4.5 Abklärungen vor der Vermietung und Kaution Vor der Vermietung klärt die Geschäftsstelle folgende Punkte ab: Bonität (Betreibungsauszug), Arbeitgebersituation, Einkommensverhältnisse, Zivilstand inkl Anzahl Kinder. Sie holt Referenzen bei Vorvermietern ein. Die Geschäftsstelle hat auch die Möglichkeit Interessenten zu einem Gespräch einzuladen. Wenn die Wohnungsanteile mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert werden (Art 16 Statuten) müssen Mieter von Wohnobjekten eine Kaution in der Höhe einer Monatsmiete hinterlegen. Art. 5 Untermiete In den Statuten, Art 4.4 ist die Untermiete geregelt. Ganze EFH können grundsätzlich nicht untervermietet werden, Ausnahmen sind durch den Vorstand zu genehmigen. Die Geschäftsstelle kann die Untermiete von Wohnungen bis zu einer Dauer von einem Jahr bewilligen. Längere Untermieten von Wohnungen sind durch den Vorstand zu entscheiden. Die Untermiete von einzelnen Zimmern liegt in der Kompetenz der Geschäftsstelle. Bei allen Untermieten ist ein Gesuch (inklusive ausgefüllter Mustermietvertrag gemäss EBG) einzureichen, mit genauen Angaben über die UntermieterIn und die Höhe des Mietzinses. Ganze Wohnobjekte sind maximal zu den gemäss Mietvertrag gültigen Mietzinsen unterzuvermieten. Bei der Festsetzung der Untermiete gilt grundsätzlich die Regelung Gesamtmiete geteilt durch Anzahl Schlafzimmer- Zimmer (Mitbenutzung der übrigen Räume). Bei der Untermiete sind die Belegungsvorschriften sinngemäss anzuwenden. Art. 6 Wohnungsanteile Bei wertvermehrenden Investitionen in bestehenden Bauten, bei Neubauten oder bei Erwerb von Liegenschaften legt der Vorstand, unter Berücksichtigung des Art. 15 Abs. 4 der Statuten, die Wohnungsanteile neu fest. Art. 7 Mietzinsausgleichsfonds Aufgrund von Artikel 22, Abs. 1 der Statuten erlässt der Vorstand folgende Regelungen über den Mietzinsausgleichsfonds: 5
6 Art 7.1 Einleitung Gemäss Statuten, Artikel 22 wird ein Mietzinsausgleichsfonds (MZAF) gebildet, welcher durch die von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeiträge der Mieter/innen sowie durch Zuweisungen der Generalversammlung aus dem Reingewinn geäufnet werden kann. Der MZAF dient dem Ausgleich der Mietzinsbelastung bedürftiger Mieter/innen, insbesondere nach Renovationen und bei Neubauten. Art 7.2 Anspruch Art Voraussetzung Es werden nur Mieter/innen mit einer Leistung aus dem MZAF bedacht, welche in der EBG Bern wohnen, grundsätzlich die statutarischen und vertraglichen Verpflichtungen erfüllen und wenn ihr Einkommen und Vermögen dies rechtfertigen. Der Anspruch auf Unterstützung besteht frühestens ab einer 3-jährigen Laufzeit des Mietverhältnisses und insbesondere nach durch bauliche Massnahmen (Renovationen) ausgelösten Mietzinserhöhungen sowie bei Neubauten. Art Nachweis Grundbedingung ist die Offenlegung der persönlichen finanziellen Situation des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin sowie der Nachweis, dass die ihm/ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines Anspruches an öffentliche Sozialinstitutionen erfolglos ausgeschöpft wurden. Bei Bedarf ist eine aktuelle Veranlagung der Steuerverwaltung beizubringen. Art 7.3 Finanzielle Unterstützung Eine Unterstützung aus dem MZAF geschieht im Wesentlichen in Form von Mietzinsreduktionen oder in einer Ausnahmesituation allfällig anderen/ähnlichen Leistung. Über die Höhe und Dauer der finanziellen Unterstützung entscheidet die Verwaltungskommission auf Antrag der Geschäftsstelle. Art 7.4 Zuständigkeit Zuständig für die Ausrichtung von Leistungen aus dem MZAF ist die Verwaltungskommission der Genossenschaft. Der/die Gesuchsteller/in kann an die Geschäftsstelle oder direkt an die Verwaltungskommission der Genossenschaft gelangen. Die Anlaufstelle in erster Linie ist die Geschäftsstelle, (in der Regel vertreten durch den Geschäftsführer), welche von derartigen Fällen Kenntnis nimmt und diese mit einem entsprechenden Antrag an die Verwaltungskommission weiterleitet. Dem Gesuch sind die genauen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizufügen. 6
7 Art 7.5 Stillschweigen Sowohl Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle wie auch die Mitglieder der Verwaltungskommission der Genossenschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Art. 8 weitere Mietobjekte Art 8.1 Nebenobjekte (Parkplätze, Bastelräume usw) Nebenobjekte werden durch die Siedlungsverwalter/Geschäftsstelle vermietetdie Mietverträge werden gemäss Vorgaben der Geschäftsstelle abgeschlossen. MieterInnen bzw GenossenschafterInnen von Wohnobjekten haben den Vorrang gegenüber Dritten. Drittmieter von Nebenobjekten werden nicht als Genossenschafter aufgenommen. Art 8.2 Geschäftslokale Die MieterInnen von Geschäftslokalen werden nicht als GenossenschafterInnen aufgenommen und hinterlegen eine von der Geschäftsstelle entsprechend festgelegte Mietzinskaution. Art. 9 Schlussbestimmungen Die wurden am 7. Juli 2008 vom Vorstand genehmigt und gelten ab 8. Juli Artikel 7 ist vom Vorstand am 19. September 2011 ergänzt und genehmigt worden. Im Rahmen von der Statutenänderung vom 4. Juni 2014 wurden verschiedene Änderungen durchgeführt. Diese Anpassungen wurden am 30. Juni 2014 vom Vorstand genehmigt. Für den Vorstand Der Präsident: Rudolf Wachter Der Leiter VeK: Marino Stoppiello Bern, den 30. Juni
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