Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz; BIG)

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1 Gesetz zur sozialen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung (Behindertenintegrationsgesetz; BIG) vom Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Artikel und Artikel 86 der Kantonsverfassung, nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. Das Gesetz bezweckt die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung. Zweck Art. Als Personen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gelten Menschen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger, psychischer, sprachlicher oder sensorischer Art so stark benachteiligt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft bleibend oder längere Zeit erschwert ist. Unter dieses Gesetz fallen volljährige Personen mit Behinderung mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden. Das Departement kann ausnahmsweise nicht volljährigen Personen mit Behinderung Leistungen gemäss diesem Gesetz gewähren. Art. Die Art der Behinderung, die Fähigkeiten und Bedürfnisse sowie die Selbstbestimmung der Personen mit Behinderung sind bei allen Angeboten soweit möglich zu berücksichtigen. Geltungsbereich Grundsatz II. Soziale Integration. ALLGEMEINES Art. Grundsatz

2 Der Kanton leistet Beiträge an Angebote zur sozialen Integration von Personen mit Behinderung. Als Angebote zur sozialen Integration im Sinne dieses Gesetzes gelten geschützte Wohnplätze, Wohnbegleitungen sowie Integrations- und Beratungsangebote.. GESCHÜTZTE WOHNPLÄTZE UND WOHNBEGLEITUNG Bewilligung Bewilligungspflicht Beitragsberechtigung Geschützte Wohnplätze. Betriebsbeiträge Art. 5 Der Betrieb von geschützten Wohnplätzen und Wohnbegleitungen erfordert eine Bewilligung. Art. 6 Die Bewilligung für geschützte Wohnplätze oder Wohnbegleitungen wird erteilt, wenn die durch die Regierung festgelegten Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform gewährleistet sind. Art. 7 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung des Leistungserbringers. Die Anerkennung wird gewährt, wenn der Leistungserbringer über eine Bewilligung verfügt und das Angebot der kantonalen Angebotsplanung entspricht. Art. 8 Der Kanton gewährt anerkannten Leistungserbringern Beiträge für den Betrieb von geschützten Wohnplätzen. Die Betriebsbeiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Pauschale abzüglich der Kostenbeteiligung der Person mit Behinderung gemäss Artikel ausgerichtet. Die Pauschale setzt sich aus einem Betreuungs- und einem Objektanteil zusammen. Der Betreuungsanteil je Betreuungsbedarfsstufe orientiert sich am durchschnittlichen Aufwand der wirtschaftlichen Leistungserbringer. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre. Der Objektanteil orientiert sich an den durchschnittlichen Aufwänden und Erträgen der wirtschaftlichen Leistungserbringer. Basis bilden die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangen Jahre. 5 Die Regierung legt die Pauschalen fest. Sie kann Aufwandsänderungen gegenüber der Basis aufgrund exogener Faktoren berücksichtigen.

3 Art. 9 Für die Reserven, die aus Betriebsbeiträgen gemäss Artikel 8 gebildet werden, wird ein Maximalsatz bestimmt. Die Regierung legt die Verwendung der Reserven und den Maximalsatz fest. Überschreiten die Reserven den Maximalsatz, werden die Beiträge gekürzt. Art. 0 Der Kanton gewährt anerkannten Leistungserbringern für geschützte Wohnplätze Beiträge von mindestens 5 Prozent und maximal 85 Prozent der anrechenbaren Kosten für den Kauf, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Immobilien, für die Sanierung bestehender Bauten sowie für den Erwerb der notwendigen Grundstücke. Beiträge werden nur an Projekte gewährt, die mit der kantonalen Angebotsplanung übereinstimmen. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers oder der Trägerschaft. Investitionen in Immobilien von mehr als Franken sind vorgängig dem Departement zur Genehmigung vorzulegen. Wird die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, die Investition trotz Nichtgenehmigung getätigt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung des Objektanteils der Pauschale nicht anrechenbar. 5 Die Liegenschaften sind 50 Jahre für den der Beitragsgewährung zu Grunde liegenden Zweck zu verwenden. Art. Der Kanton leistet Beiträge an die anrechenbaren Kosten zur Anschaffung von Mobilien, die nicht im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen und nicht über die Betriebsbeiträge subventioniert werden. Anschaffungen bis Franken sind im Objektanteil der Pauschale enthalten. Anschaffung, Leasing oder Miete von Mobilien, deren Neuwert mehr als Franken beträgt, sind vorgängig dem Departement zur Genehmigung vorzulegen. Wird die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, die Anschaffung trotz Nichtgenehmigung getätigt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung des Objektanteils der Pauschale nicht anrechenbar. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers oder der Trägerschaft.. Reserven. Kauf- und Baubeiträge an Immobilien. Anschaffungsbeiträge an Mobilien

4 Beiträge an die Wohnbegleitung Förderbeiträge Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung des Angebotes. Die Anerkennung wird gewährt, wenn das Angebot geeignet ist, eine Person mit Behinderung zu fördern und der kantonalen Angebotsplanung entspricht. Kostenbeteiligung der Personen mit Behinderung Art. Der Kanton kann anerkannten Leistungserbringern Beiträge an die Wohnbegleitung für Personen mit Behinderung gewähren. Die Beiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Pauschale abzüglich der Kostenbeteiligung der Person mit Behinderung gemäss Artikel ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich am durchschnittlichen Aufwand der wirtschaftlichen Leistungserbringer je Betreuungsbedarfsstufe. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre. Die Regierung legt die Pauschalen fest. Art. Der Kanton kann anerkannten Leistungserbringern von geschützten Wohnplätzen oder Wohnbegleitungen zeitlich befristet Förderbeiträge zur Integration und Erhöhung der Selbständigkeit von Personen mit Behinderung gewähren. Art. Personen mit Behinderung, die einen geschützten Wohnplatz oder eine Wohnbegleitung in Anspruch nehmen, haben sich an den entsprechenden Kosten zu beteiligen. Die Regierung legt die Taxen für die An- und Abwesenheitstage fest. Kann eine Person infolge fehlender IV-Rente beziehungsweise fehlender Ergänzungsleistungen die Taxe nicht oder nicht vollständig bezahlen, kann deren Taxe nach Genehmigung durch den Kanton vom Leistungserbringer reduziert werden. Die Differenz geht zu Lasten des Kantons.. BERATUNGS- UND INTEGRATIONSANGEBOTE Beitragsberechtigung Beiträge Art. 5 Art. 6 Der Kanton kann anerkannten Leistungserbringern Beiträge für Beratungs- und Integrationsangebote gewähren.

5 III. Berufliche Integration. ALLGEMEINES Art. 7 Der Kanton leistet Beiträge an Angebote zur beruflichen Integration von Personen mit Behinderung. Als Angebote zur beruflichen Integration gelten geschützte Arbeitsplätze, geschützte Tagesstrukturplätze, Arbeitsbegleitungen und Integrationsarbeitsplätze. Der Kanton beschäftigt nach Möglichkeit Personen mit Behinderung. Grundsatz. GESCHÜTZTE ARBEITS- UND TAGESSTRUKTUR- PLÄTZE UND ARBEITSBEGLEITUNG Art. 8 Der Betrieb von geschützten Arbeits- und Tagesstrukturplätzen und Arbeitsbegleitungen erfordert eine Bewilligung. Art. 9 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die von der Regierung festgelegten Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform für geschützte Arbeitsplätze oder für die Arbeitsbegleitung gewährleistet sind. Art. 0 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung des Leistungserbringers. Die Anerkennung wird gewährt, wenn das Angebot der kantonalen Angebotsplanung entspricht und der Leistungserbringer über eine Bewilligung verfügt. Art. Der Kanton gewährt anerkannten Leistungserbringern Beiträge für den Betrieb von geschützten Arbeits- und Tagesstrukturplätzen. Die Betriebsbeiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Pauschale abzüglich der Kostenbeteiligung der Person mit Behinderung gemäss Artikel 7 ausgerichtet. Die Pauschale setzt sich aus einem Betreuungs- und Objektanteil zusammen. Bewilligung Der Betreuungsanteil je Betreuungsbedarfsstufe orientiert sich am durchschnittlichen Aufwand der wirtschaftlichen Leistungserbringer. Basis bil- Bewilligungspflicht Beitragsberechtigung Geschützte Arbeits- und Tagesstrukturplätze. Betriebsbeiträge 5

6 den die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre. Der Objektanteil orientiert sich an den durchschnittlichen Aufwänden und Erträgen der wirtschaftlichen Leistungserbringer und an den Angebotstypen. Basis bilden die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre. 5 Die Regierung legt die Pauschalen fest. Sie kann Aufwandsänderungen gegenüber der Basis aufgrund exogener Faktoren berücksichtigen.. Reserven. Kauf- und Baubeiträge an Immobilien. Anschaffungsbeiträge an Mobilien Art. Für die Reserven, die aus Betriebsbeiträgen gemäss Artikel gebildet werden, wird ein Maximalsatz bestimmt. Die Regierung legt die Verwendung der Reserven und den Maximalsatz fest. Überschreiten die Reserven den Maximalsatz, werden die Beiträge gekürzt. Art. Der Kanton gewährt anerkannten Leistungserbringern Beiträge von mindestens 5 Prozent und maximal 85 Prozent der anrechenbaren Kosten für den Kauf, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Immobilien, für die Sanierung bestehender Bauten sowie für den Erwerb der notwendigen Grundstücke. Beiträge werden nur an Projekte gewährt, die mit der kantonalen Angebotsplanung übereinstimmen. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers oder der Trägerschaft. Investitionen in Immobilien von mehr als Franken sind vorgängig dem Departement zur Genehmigung vorzulegen. Wird die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt und die Investition trotz Nichtgenehmigung getätigt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung des Objektanteils der Pauschale nicht anrechenbar. 5 Die Liegenschaften sind 50 Jahre für den der Beitragsgewährung zu Grunde liegenden Zweck zu verwenden. Art. Der Kanton leistet Beiträge an die anrechenbaren Kosten zur Anschaffung von Mobilien, die nicht im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen und nicht über die Betriebsbeiträge subventioniert werden. Anschaffungen bis Franken sind im Objektanteil der Pauschale enthalten. Anschaffung, Leasing oder Miete von Mobilien, deren Neuwert 6

7 mehr als Franken beträgt, sind vorgängig dem Departement zur Genehmigung vorzulegen. Wird die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt, die Investition trotz Nichtgenehmigung getätigt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, sind die Folgekosten für die Ermittlung des Objektanteils der Pauschale nicht anrechenbar. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Leistungsfähigkeit des Leistungserbringers oder der Trägerschaft. Art. 5 Der Kanton kann anerkannten Leistungserbringern Beiträge an Arbeitsbegleitungen gewähren. Die Beiträge werden pro betreute Person mit Behinderung in Form einer Pauschale abzüglich der Kostenbeteiligung der Person mit Behinderung gemäss Artikel 7 ausgerichtet. Die Pauschale orientiert sich am durchschnittlichen Aufwand der wirtschaftlichen Leistungserbringer je Betreuungsbedarfsstufe. Basis bilden die Betreuungsbedarfseinstufungen und die geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre. Die Regierung legt die Pauschalen fest. Art. 6 Der Kanton kann anerkannten Leistungserbringern von geschützten Arbeitsplätzen oder Arbeitsbegleitungen zeitlich befristet Förderbeiträge zur beruflichen Integration und Erhöhung der Selbständigkeit von Personen mit Behinderung gewähren. Art. 7 Personen mit Behinderung, die über eine Hilflosenentschädigung verfügen, haben sich mit einem Drittel der einfachen Hilflosenentschädigung an den Betreuungskosten pro ganzen Betreuungstag zu beteiligen. Beiträge an die Arbeitsbegleitung Förderbeiträge Kostenbeteiligung der Personen mit Behinderung. INTEGRATIONSARBEITSPLÄTZE IN BETRIEBEN DER PRIVATWIRTSCHAFT Art. 8 Der Kanton kann Betriebe der Privatwirtschaft, welche Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Personen mit Behinderung anbieten, durch Beratung und durch Gewährung von Beiträgen unterstützen. Der Kanton übernimmt höchstens die behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit diese nicht durch die eidgenössische Invalidenversicherung, sonstige Versicherungsträger oder anderweitig gedeckt sind. Leistungen an Betriebe der Privatwirtschaft 7

8 ment. Beitragsberechtigung Art. 9 Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung des Integrationsplatzes. Die Anerkennung wird gewährt, wenn das Angebot die Integration einer Person mit Behinderung fördert. IV. Interkantonale Leistungen Kosten Art. 0 Besteht die Notwendigkeit, eine Person mit Behinderung in einer Einrichtung ausserhalb des Kantons unterzubringen, beteiligt sich der Kanton an den Kosten, wenn die Einrichtung von der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) anerkannt ist. Voraussetzung für die Gewährung der Kostenbeteiligung ist die Zustimmung des Kantons zum Eintritt in die Einrichtung. Die Personen mit Behinderung haben sich entsprechend der Kostenbeteiligung gemäss Artikel an den Kosten zu beteiligen. V. Planung, Beitragssteuerung und Aufsicht Bedarfsanalyse und Angebotsplanung Leistungsverträge Betriebs- und Rechnungsführung Art. Die Bedarfsanalyse und die Angebotsplanung bilden die Grundlage für die strategische Ausrichtung der Angebote der Behindertenhilfe im Kanton, die Anerkennung der Beitragsberechtigten und die Gewährung von Beiträgen. Die Regierung legt die Angebotsplanung periodisch fest. Art. Der Kanton und die beitragsberechtigten Leistungserbringer von geschützten Wohn- und Arbeitsplätzen, von Wohn- und Arbeitsbegleitungen sowie von Beratungs- und Integrationsangeboten schliessen Leistungsverträge ab. Die Leistungsverträge erstrecken sich in der Regel über vier Jahre. Leistungsverträge regeln mindestens die Quantität und Qualität des Angebotes, die Überprüfung der in Rechnung gestellten Leistungen und die Grundsätze der Leistungsabgeltung. Zuständig für den Abschluss von Leistungsverträgen ist das Departe- Art. Die anerkannten Leistungserbringer sind zu sparsamer, ihren Aufgaben angemessener Betriebsführung auf gemeinnütziger Basis verpflichtet. 8

9 Der Kanton kann Vorschriften über die Betriebsführung und Rechnungslegung, die Taxgestaltung, die Stellen- und Einreihungspläne sowie die Anstellungsbedingungen für das Personal der anerkannten Leistungserbringer erlassen. Art. Die anerkannten Leistungserbringer haben für jede von ihnen betreute Person mit Behinderung eine Klientendokumentation zu führen, welche das Wesentliche über die Betreuung und Unterstützungsleistungen enthält. Die Klientendokumentationen sind während mindestens 0 Jahren aufzubewahren. Art. 5 Die Leistungserbringer von Angeboten zur sozialen und beruflichen Integration unterstehen diesem Gesetz und damit der Aufsicht des Kantons. Die vom Kanton unterstützten Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Kanton einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung einzureichen und alle zur Ausübung der Aufsicht und Kontrolle nötigen Angaben zu unterbreiten. Der Kanton kann die Bücher jederzeit überprüfen, durch die Finanzkontrolle oder die Organe des Departementes Einsicht in die Belege nehmen lassen und die Betriebsführung kontrollieren sowie auf Grund der Erhebungen Vergleiche zwischen den einzelnen Leistungserbringern anstellen. Klientendokumentation Aufsicht VI. Beitragskürzung und Rückerstattung Art. 6 Die Beiträge können gekürzt werden: a) bei inhaltlich oder zeitlich nicht gemäss den Vorgaben des zuständigen Amtes eingereichten Unterlagen um maximal 0 Prozent; b) bei Nichterbringen der vereinbarten Leistungen um bis zu 00 Prozent; c) wenn den betreuten Personen mit Behinderung über ihre Kostenbeteiligung gemäss Artikel und Artikel 7 hinausgehende Aufwendungen in Rechnung gestellt werden um den doppelten Betrag des über die Kostenbeteiligung hinausgehenden Rechnungsbetrages; d) wenn für Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz keine Kostengutsprache des Wohnsitzkantons für die Übernahme der anteilmässigen Betriebskosten einschliesslich Kapitalzinsen und Abschreibungen während des Aufenthaltes im Kanton eingeholt worden ist und dadurch Erträge entgehen um die entgangenen Beiträge. Beitragskürzung 9

10 Rückerstattung Art. 7 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zu erstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt 0 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge. Wird eine vom Kanton mit Kauf- oder Baubeiträgen unterstützte Einrichtung vor Ablauf von 50 Betriebsjahren ihrer Zweckbestimmung entzogen, sind für jedes fehlende Jahr Prozent des ausgerichteten Beitrages zu erstatten. Die Regierung kann Ausnahmen gewähren. Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken. VII. Organisation und Zuständigkeit Abschluss von Vereinbarungen Trägerschaft des Kantons Innovationsbeiträge Datenschutz Art. 8 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen dieses Gesetzes mit anderen Kantonen, dem grenznahen Ausland und mit ausserkantonalen Organisationen verwaltungsrechtliche Vereinbarungen über die Förderung von Personen mit Behinderung abzuschliessen. Art. 9 Der Kanton kann bei Bedarf eigene Angebote zur beruflichen und sozialen Integration von Personen mit Behinderung errichten und betreiben. Art. 0 Der Kanton kann neue Modelle für die ambulante, teilstationäre und stationäre Betreuung von Personen mit Behinderung während einer befristeten Versuchsphase finanzieren, sofern eine qualifizierte Wirkungsbeurteilung gewährleistet ist. Art. Das zuständige Amt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben besonders schützenswerte Daten bearbeiten und geeignete Datenbearbeitungssysteme betreiben. Es darf Personendaten vorbehältlich spezieller Normen nur so lange aufbewahren, als dies notwendig ist. Das zuständige Amt kann unter Sicherstellung der Einhaltung des Datenschutzes Dritte mit der Bearbeitung von besonders schützenwerten Personendaten beauftragen. VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. Aufhebung bisherigen Rechts 0

11 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Artikel 5 bis 65 des Gesetzes über die Förderung von Menschen mit Behinderung (Behindertengesetz; BR 0.000) aufgehoben. Art. Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Bewilligung. Art. Die Restzahlungen des Kantons an die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Kosten der anerkannten Leistungserbringer erfolgen im Rahmen der verfügbaren Mittel nach bisherigem Recht bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Art. 5 An Bauprojekte, bei denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beschluss der Regierung über zugesicherte Beiträge vorliegt, werden die Investitionsbeiträge nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Abrechnung eingereicht wird. Während eines Rechtsmittelverfahrens steht diese Frist still. Bewilligungen Beiträge Bauprojekte Art. 6 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Art. 7 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Ausführungsbestimmugen Inkrafttreten

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