Kanton Zug Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)

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1 Kanton Zug. Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV) Vom 9. Juli 0 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 7 Abs. Bst. d der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Grundauftrag Allgemeines Die Pädagogische Hochschule Zug richtet ihre Angebote in den Leistungsbereichen wissenschafts- und praxisbasiert auf Schule und Bildung aus. Sie orientiert sich insbesondere auch an den kantonalen Entwicklungen und Zielsetzungen im Bildungsbereich und setzt Impulse für deren Weiterentwicklung. Dazu arbeitet sie mit den gemeindlichen Schulen zusammen. Sie richtet ihre Angebote auf Nachfrage und Bedarf aus. Leistungsbereich Ausbildung Der Leistungsbereich Ausbildung vermittelt die für den Lehrberuf notwendigen pädagogischen, fachlichen, didaktischen und fachdidaktischen Kompetenzen. Die Pädagogische Hochschule Zug bietet einen Studiengang für Kindergarten /. und. Primarklasse sowie für die. bis 6. Primarklasse an. Die Studiengänge weisen stufenspezifische Schwerpunkte auf und umfassen die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit am Kindergarten und in den Primarklassen erforderlich sind. ) BGS. GS 0/09

2 . Die Pädagogische Hochschule Zug kann Studienprogramme zur Stufenund Facherweiterung sowie Kurse für Quereinsteigende zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung anbieten. Leistungsbereich Weiterbildung und Zusatzausbildungen Der Leistungsbereich Weiterbildung und Zusatzausbildungen sorgt allein oder in Kooperation mit anderen Hochschulen für ein qualitativ hochstehendes Angebot an Weiter- und Zusatzausbildungen für im Schulbereich tätige Personen. Das Angebot fördert insbesondere die Selbst-, Sach- und Sozialkompetenz der Lehrpersonen und unterstützen die Weiterentwicklung der Schule. Leistungsbereich Forschung und Entwicklung Der Leistungsbereich Forschung und Entwicklung vermehrt und vertieft pädagogische Erkenntnisse im Bereich Schule und Bildung. Er übernimmt Forschungs- und Entwicklungsaufträge, akquiriert seinen Schwerpunkten entsprechende Projekte und sorgt für einen Transfer der Forschungserkenntnisse in Wissenschaft, Lehre und Praxis. 5 Leistungsbereich Dienstleistungen Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote für Schulen, Behörden, Institutionen sowie weitere Personen im Bereich Schule und Bildung an.. Hochschulpersonal.. Allgemeine Bestimmungen 6 Grundsatz Für das Hochschulpersonal kommen die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Anwendung, soweit diese Verordnung keine anderen Bestimmungen enthält. 7 Zusammensetzung Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus: a) den Mitgliedern der Hochschulleitung; b) den Dozierenden;

3 . c) den Lehrbeauftragten; d) den wissenschaftlichen Mitarbeitenden; e) den besonderen wissenschaftlichen Mitarbeitenden; f) den wissenschaftlichen Assistierenden; g) dem administrativen und technischen Personal. 8 Hochschulleitung Die Rektorin oder der Rektor trägt die operative Führungsverantwortung. Die Prorektorin oder der Prorektor ist Mitglied der Hochschulleitung und Leiterin oder Leiter des Leistungsbereichs Ausbildung. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist Mitglied der Hochschulleitung und leitet die Verwaltung und die zentralen Dienste. Die Mitglieder der Hochschulleitung verfügen über die für die Position erforderlichen Qualifikationen. 9 Dozierende Dozierende sind in der Regel unbefristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt. Dozierende verfügen in der Regel über einen schweizerisch anerkannten Hochschulabschluss in einer Fachdisziplin, die an der Pädagogischen Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der Pädagogischen Hochschule Zug geforscht wird, über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung sowie über hochschuldidaktische Qualifikationen. Vom Nachweis eines Hochschul- oder gleichwertigen Abschlusses kann abgewichen werden, sofern die fachliche Eignung auf andere Weise, insbesondere durch mehrjährige erfolgreiche Berufserfahrung im entsprechenden Fachgebiet, nachgewiesen wird. Der Dozierendenstatus ist Voraussetzung für folgende Funktionen: a) Rektorin oder Rektor; b) Prorektorin oder Prorektor; c) Leiterin oder Leiter eines Leistungsbereichs. 0 Lehrbeauftragte Lehrbeauftragte sind befristet angestellt. Sie sind insbesondere in den Leistungsbereichen Ausbildung sowie Weiter- und Zusatzausbildung tätig. Sie verfügen über die zur Wahrnehmung des Lehrauftrags erforderliche fachliche und pädagogische Qualifikation.

4 . Wissenschaftliche Mitarbeitende Wissenschaftliche Mitarbeitende sind in der Regel unbefristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt. Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende sind befristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt und unterstützen die Dozierenden in ihren Aufgaben. Sie verfügen über einen Masterabschluss in einer Fachdisziplin, die an der Pädagogischen Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der Pädagogischen Hochschule Zug geforscht wird. Die Anstellungsinstanz kann besonderen wissenschaftlichen Mitarbeitenden die Möglichkeit gewähren, während eines Teilpensums eine wissenschaftliche Qualifikationsarbeit zu schreiben. Wissenschaftliche Assistierende Wissenschaftliche Assistierende sind befristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt und unterstützen die Dozierenden in ihren Aufgaben. Sie verfügen mindestens über einen Bachelorabschluss oder absolvieren einen Masterstudiengang in einer Fachdisziplin, die an der Pädagogischen Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der Pädagogischen Hochschule Zug geforscht wird. Die Anstellungsinstanz kann wissenschaftlichen Assistierenden die Möglichkeit gewähren, während eines Teilpensums eine wissenschaftliche Qualifikationsarbeit zu schreiben. Administratives und technisches Personal Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der Hochschule sicher. 5 Lehr- und Forschungsfreiheit Die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung ist gewährleistet.

5 . 6 Titel Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen. Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels. 7 Einreihung Hochschulleitung und Dozierende Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt eingereiht: a) Die Rektorin oder der Rektor in die Gehaltsklasse oder ; b) Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung in die Gehaltsklasse oder. Die Dozierenden werden wie folgt eingereiht: a) Dozierende mit Führungsverantwortung in die Gehaltsklassen 0 bis ; b) Dozierende mit umfassendem Aufgabenbereich in die Gehaltsklassen 9 bis ; c) Dozierende mit begrenztem Aufgabenbereich und Dozierende mit Spezialfach in die Gehaltsklassen 8 bis 0. Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt, können die Mitglieder der Hochschulleitung sowie die Dozierenden eine bis drei Gehaltsklassen tiefer eingereiht werden. Die Hochschulleitung kann für die Einreihung der Dozierenden gemäss Abs. ergänzende Richtlinien erlassen. 8 Beförderungen Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung werden die Gehaltsklassenund Stufenanstiege von Dozierenden, besonderen wissenschaftlichen Mitarbeitenden und wissenschaftlichen Assistierenden wie folgt vollzogen: a) Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklassen erfolgt in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres. b) Fällt ein Gehaltsanstieg mit einem Gehaltsklassenwechsel zusammen, wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine Stufe reduziert. 5

6 ... Besondere Bestimmungen 9 Anstellungsverfahren Hochschulleitung Das Anstellungsverfahren wird wie folgt durchgeführt: a) Die Direktion für Bildung und Kultur setzt für die Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitung eine Vorbereitungskommission ein. b) Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Dozierenden und einem Mitglied der Hochschulleitung einerseits, aus Mitgliedern des Hochschulrats sowie der Direktion für Bildung und Kultur andererseits zusammen. c) Die Vorbereitungskommission trifft im Falle der Rektorin oder des Rektors eine Vorauswahl zuhanden des Hochschulrats, im Falle der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur. 0 Studienurlaub Für die Mitglieder der Hochschulleitung, die Dozierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeitenden kommen die Bestimmungen zum Studienurlaub zur Anwendung ). Arbeitszeit Die Arbeitserbringung erfolgt auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit. Die jährliche Bruttoarbeitszeit beträgt auf der Basis von Stunden pro Woche und bei einem Beschäftigungsgrad von 00 % 8 Stunden. Die Festlegung der jährlichen Sollarbeitszeit erfolgt gemäss den Berechnungen des Personalamts. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Die Hochschulleitung ist befugt, für die Mitarbeitenden Präsenzzeiten festzulegen. Anrechenbare Arbeitszeit Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Hochschulleitung zur Anrechnung der Arbeitszeit ergänzende Richtlinien erlassen. In den Richtlinien können pauschale Zeitgutschriften festgelegt werden. ) BGS 5.5 6

7 .. Austausch, Infrastruktur und Finanzielles Austausch Die Pädagogische Hochschule Zug organisiert und fördert den Austausch der Studierenden, der Dozierenden und des wissenschaftlichen Personals mit Hochschulen und weiteren Institutionen. Infrastruktur Die Hochschulleitung regelt die Benützung der Infrastruktur durch Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zug und Dritte. Neben den immatrikulierten Studierenden können bei ausreichenden Platzverhältnissen Hörerinnen und Hörer an einzelnen Lehrveranstaltungen teilnehmen. Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung. 5 Kostendeckungsgrad Durch die Erträge gemäss 6 Abs. PHG ist über alle Leistungsbereiche hinweg ein Kostendeckungsgrad von mindestens 5 % zu erreichen.. Übergangs- und Schlussbestimmung 6 Studienurlaub Dienstjahre im Rahmen der Anstellung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule Zug werden für die Gewährung des Studienurlaubs vollumfänglich angerechnet. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. August 0 in Kraft. 7

8 . Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Erlass Erstfassung GS 0/09 8

9 . Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass Erstfassung GS 0/09 9

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