Kanton Zug Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
|
|
- Eugen Geiger
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kanton Zug. Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV) Vom 9. Juli 0 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 7 Abs. Bst. d der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Grundauftrag Allgemeines Die Pädagogische Hochschule Zug richtet ihre Angebote in den Leistungsbereichen wissenschafts- und praxisbasiert auf Schule und Bildung aus. Sie orientiert sich insbesondere auch an den kantonalen Entwicklungen und Zielsetzungen im Bildungsbereich und setzt Impulse für deren Weiterentwicklung. Dazu arbeitet sie mit den gemeindlichen Schulen zusammen. Sie richtet ihre Angebote auf Nachfrage und Bedarf aus. Leistungsbereich Ausbildung Der Leistungsbereich Ausbildung vermittelt die für den Lehrberuf notwendigen pädagogischen, fachlichen, didaktischen und fachdidaktischen Kompetenzen. Die Pädagogische Hochschule Zug bietet einen Studiengang für Kindergarten /. und. Primarklasse sowie für die. bis 6. Primarklasse an. Die Studiengänge weisen stufenspezifische Schwerpunkte auf und umfassen die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit am Kindergarten und in den Primarklassen erforderlich sind. ) BGS. GS 0/09
2 . Die Pädagogische Hochschule Zug kann Studienprogramme zur Stufenund Facherweiterung sowie Kurse für Quereinsteigende zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung anbieten. Leistungsbereich Weiterbildung und Zusatzausbildungen Der Leistungsbereich Weiterbildung und Zusatzausbildungen sorgt allein oder in Kooperation mit anderen Hochschulen für ein qualitativ hochstehendes Angebot an Weiter- und Zusatzausbildungen für im Schulbereich tätige Personen. Das Angebot fördert insbesondere die Selbst-, Sach- und Sozialkompetenz der Lehrpersonen und unterstützen die Weiterentwicklung der Schule. Leistungsbereich Forschung und Entwicklung Der Leistungsbereich Forschung und Entwicklung vermehrt und vertieft pädagogische Erkenntnisse im Bereich Schule und Bildung. Er übernimmt Forschungs- und Entwicklungsaufträge, akquiriert seinen Schwerpunkten entsprechende Projekte und sorgt für einen Transfer der Forschungserkenntnisse in Wissenschaft, Lehre und Praxis. 5 Leistungsbereich Dienstleistungen Der Leistungsbereich Dienstleistungen bietet Beratungen, Veranstaltungen sowie weitere Angebote für Schulen, Behörden, Institutionen sowie weitere Personen im Bereich Schule und Bildung an.. Hochschulpersonal.. Allgemeine Bestimmungen 6 Grundsatz Für das Hochschulpersonal kommen die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Anwendung, soweit diese Verordnung keine anderen Bestimmungen enthält. 7 Zusammensetzung Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus: a) den Mitgliedern der Hochschulleitung; b) den Dozierenden;
3 . c) den Lehrbeauftragten; d) den wissenschaftlichen Mitarbeitenden; e) den besonderen wissenschaftlichen Mitarbeitenden; f) den wissenschaftlichen Assistierenden; g) dem administrativen und technischen Personal. 8 Hochschulleitung Die Rektorin oder der Rektor trägt die operative Führungsverantwortung. Die Prorektorin oder der Prorektor ist Mitglied der Hochschulleitung und Leiterin oder Leiter des Leistungsbereichs Ausbildung. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter ist Mitglied der Hochschulleitung und leitet die Verwaltung und die zentralen Dienste. Die Mitglieder der Hochschulleitung verfügen über die für die Position erforderlichen Qualifikationen. 9 Dozierende Dozierende sind in der Regel unbefristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt. Dozierende verfügen in der Regel über einen schweizerisch anerkannten Hochschulabschluss in einer Fachdisziplin, die an der Pädagogischen Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der Pädagogischen Hochschule Zug geforscht wird, über ein Lehrdiplom und Unterrichtserfahrung sowie über hochschuldidaktische Qualifikationen. Vom Nachweis eines Hochschul- oder gleichwertigen Abschlusses kann abgewichen werden, sofern die fachliche Eignung auf andere Weise, insbesondere durch mehrjährige erfolgreiche Berufserfahrung im entsprechenden Fachgebiet, nachgewiesen wird. Der Dozierendenstatus ist Voraussetzung für folgende Funktionen: a) Rektorin oder Rektor; b) Prorektorin oder Prorektor; c) Leiterin oder Leiter eines Leistungsbereichs. 0 Lehrbeauftragte Lehrbeauftragte sind befristet angestellt. Sie sind insbesondere in den Leistungsbereichen Ausbildung sowie Weiter- und Zusatzausbildung tätig. Sie verfügen über die zur Wahrnehmung des Lehrauftrags erforderliche fachliche und pädagogische Qualifikation.
4 . Wissenschaftliche Mitarbeitende Wissenschaftliche Mitarbeitende sind in der Regel unbefristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt. Sie verfügen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende Besondere wissenschaftliche Mitarbeitende sind befristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt und unterstützen die Dozierenden in ihren Aufgaben. Sie verfügen über einen Masterabschluss in einer Fachdisziplin, die an der Pädagogischen Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der Pädagogischen Hochschule Zug geforscht wird. Die Anstellungsinstanz kann besonderen wissenschaftlichen Mitarbeitenden die Möglichkeit gewähren, während eines Teilpensums eine wissenschaftliche Qualifikationsarbeit zu schreiben. Wissenschaftliche Assistierende Wissenschaftliche Assistierende sind befristet angestellt. Sie werden in allen Leistungsbereichen eingesetzt und unterstützen die Dozierenden in ihren Aufgaben. Sie verfügen mindestens über einen Bachelorabschluss oder absolvieren einen Masterstudiengang in einer Fachdisziplin, die an der Pädagogischen Hochschule Zug gelehrt bzw. zu der an der Pädagogischen Hochschule Zug geforscht wird. Die Anstellungsinstanz kann wissenschaftlichen Assistierenden die Möglichkeit gewähren, während eines Teilpensums eine wissenschaftliche Qualifikationsarbeit zu schreiben. Administratives und technisches Personal Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der Hochschule sicher. 5 Lehr- und Forschungsfreiheit Die Freiheit in Lehre, Forschung und Entwicklung ist gewährleistet.
5 . 6 Titel Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen. Er regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels. 7 Einreihung Hochschulleitung und Dozierende Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt eingereiht: a) Die Rektorin oder der Rektor in die Gehaltsklasse oder ; b) Die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung in die Gehaltsklasse oder. Die Dozierenden werden wie folgt eingereiht: a) Dozierende mit Führungsverantwortung in die Gehaltsklassen 0 bis ; b) Dozierende mit umfassendem Aufgabenbereich in die Gehaltsklassen 9 bis ; c) Dozierende mit begrenztem Aufgabenbereich und Dozierende mit Spezialfach in die Gehaltsklassen 8 bis 0. Sind die Qualifikationsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt, können die Mitglieder der Hochschulleitung sowie die Dozierenden eine bis drei Gehaltsklassen tiefer eingereiht werden. Die Hochschulleitung kann für die Einreihung der Dozierenden gemäss Abs. ergänzende Richtlinien erlassen. 8 Beförderungen Bei guter Leistung, Fähigkeit und Eignung werden die Gehaltsklassenund Stufenanstiege von Dozierenden, besonderen wissenschaftlichen Mitarbeitenden und wissenschaftlichen Assistierenden wie folgt vollzogen: a) Der Aufstieg innerhalb der Gehaltsklassen erfolgt in einjährigen Stufen jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres. b) Fällt ein Gehaltsanstieg mit einem Gehaltsklassenwechsel zusammen, wird die Zahl der angerechneten Stufen jeweils um eine Stufe reduziert. 5
6 ... Besondere Bestimmungen 9 Anstellungsverfahren Hochschulleitung Das Anstellungsverfahren wird wie folgt durchgeführt: a) Die Direktion für Bildung und Kultur setzt für die Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitung eine Vorbereitungskommission ein. b) Die Vorbereitungskommission setzt sich paritätisch aus Vertreterinnen und Vertretern der Dozierenden und einem Mitglied der Hochschulleitung einerseits, aus Mitgliedern des Hochschulrats sowie der Direktion für Bildung und Kultur andererseits zusammen. c) Die Vorbereitungskommission trifft im Falle der Rektorin oder des Rektors eine Vorauswahl zuhanden des Hochschulrats, im Falle der weiteren Mitglieder der Hochschulleitung zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur. 0 Studienurlaub Für die Mitglieder der Hochschulleitung, die Dozierenden und die wissenschaftlichen Mitarbeitenden kommen die Bestimmungen zum Studienurlaub zur Anwendung ). Arbeitszeit Die Arbeitserbringung erfolgt auf der Grundlage der Jahresarbeitszeit. Die jährliche Bruttoarbeitszeit beträgt auf der Basis von Stunden pro Woche und bei einem Beschäftigungsgrad von 00 % 8 Stunden. Die Festlegung der jährlichen Sollarbeitszeit erfolgt gemäss den Berechnungen des Personalamts. Bei Teilzeitbeschäftigten reduziert sich die Sollarbeitszeit entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Die Hochschulleitung ist befugt, für die Mitarbeitenden Präsenzzeiten festzulegen. Anrechenbare Arbeitszeit Die Direktion für Bildung und Kultur kann in Absprache mit der Hochschulleitung zur Anrechnung der Arbeitszeit ergänzende Richtlinien erlassen. In den Richtlinien können pauschale Zeitgutschriften festgelegt werden. ) BGS 5.5 6
7 .. Austausch, Infrastruktur und Finanzielles Austausch Die Pädagogische Hochschule Zug organisiert und fördert den Austausch der Studierenden, der Dozierenden und des wissenschaftlichen Personals mit Hochschulen und weiteren Institutionen. Infrastruktur Die Hochschulleitung regelt die Benützung der Infrastruktur durch Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zug und Dritte. Neben den immatrikulierten Studierenden können bei ausreichenden Platzverhältnissen Hörerinnen und Hörer an einzelnen Lehrveranstaltungen teilnehmen. Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung. 5 Kostendeckungsgrad Durch die Erträge gemäss 6 Abs. PHG ist über alle Leistungsbereiche hinweg ein Kostendeckungsgrad von mindestens 5 % zu erreichen.. Übergangs- und Schlussbestimmung 6 Studienurlaub Dienstjahre im Rahmen der Anstellung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz Teilschule Zug werden für die Gewährung des Studienurlaubs vollumfänglich angerechnet. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. August 0 in Kraft. 7
8 . Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Erlass Erstfassung GS 0/09 8
9 . Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass Erstfassung GS 0/09 9
Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz 1. gestützt auf 13 Abs. 2 Bst. i der Verordnung über die Hochschulen vom 23.
Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz (Vom. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Abs. Bst. i der Verordnung über die Hochschulen vom. Mai 0, beschliesst: I. Allgemeine
MehrPersonalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz 1. gestützt auf 13 Abs. 2 Bst. i des Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2012, 2
Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz (Vom. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Abs. Bst. i des Hochschulgesetzes vom. Mai 0, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
MehrKanton Zug 414.41. Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule.
Kanton Zug 44.4 Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug Vom 8. Februar 0 (Stand. August 0) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen..
MehrKanton Zug 412.31. Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz)
Kanton Zug 4.3 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom. Oktober 976 (Stand. August 03) Der Kantonsrat des Kantons Zug,
MehrHochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Hochschulordnung der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 5. Januar 008) Die Hochschulleitung, gestützt auf 4 Abs. lit. b des Fachhochschulgesetzes vom. April 007, beschliesst:. Teil:
MehrVerordnung über das Risikomanagement
0.6 Verordnung über das Risikomanagement Vom 9. April 0 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 98
MehrPersonalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau
.7 Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Thurgau vom. Februar 00 (Stand. Dezember 0). Allgemeines Geltungsbereich Dieses Reglement legt die Anstellungsbedingungen für öffentlichrechtlich angestellte
MehrKanton Zug 826.11. Spitalgesetz. 1. Allgemeines. Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1), beschliesst: 1 Zweck
Kanton Zug 86. Spitalgesetz Vom 9. Oktober 998 (Stand. März 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf 4 Bst. b der Kantonsverfassung ), beschliesst:. Allgemeines Zweck Dieses Gesetz bezweckt, für
MehrKanton Zug Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals
Kanton Zug 54.5 Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals Vom 7. Mai 005 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 7, 6 und 64 des
MehrKanton Zug 413.17. Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)
Kanton Zug 4.7 Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW) Vom 9. Juli 0 (Stand 4. September 0) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Abs. Bst. f des Einführungsgesetzes
Mehrnach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
Hochschulgesetz (HSG) 6.40 (Vom. Mai 0) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz
MehrPersonalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen*
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6. Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule St.Gallen* vom 8. Juni 005 (Stand. Januar 0) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt als Verordnung: I. Grundlagen
MehrPersonalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz
Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz vom 14. Dezember 2012 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer Fachhochschul-
Mehram Departement Management, Technology, and Economics der ETH Zürich (Beschluss der Schulleitung vom )
RSETHZ 333.1800.65 R CAS PGA D-MTEC Reglement 2016 für das Weiterbildungsprogramm Certificate of Advanced Studies in Public Governance and Administration am Departement Management, Technology, and Economics
MehrNr. 516 Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) vom 20. September 2013 (Stand 1. August 2013)
Nr. 56 Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) vom 0. September 0 (Stand. August 0) Der Rat der Pädagogischen Hochschule Luzern, gestützt auf Absatz a des Gesetzes über die Lehrerinnen-
MehrKanton Zug 412.312. b) * Fr. 8898. pro Schülerin bzw. Schüler der Sekundarstufe I.
Kanton Zug 4.3 Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals und an die Privatschulen (Schulsubventions-Verordnung) Vom 5. November 008 (Stand. September 00)
MehrVerordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule 1
Verordnung über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule 64. (Vom 4. Juni 006) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 33 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005 und des Personal- und
MehrVerordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz 1
Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schwyz (Vom. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Abs. Bst. b, e, i, j, k der Verordnung über die Hochschulen vom. Mai 0, beschliesst:
MehrCertificate of Advanced Studies in Nutrition for Disease Prevention and Health
RSETHZ 333.1900.1 R CAS Nutrition D-HEST Reglement 2013 für das Weiterbildungsprogramm Certificate of Advanced Studies in Nutrition for Disease Prevention and Health am Departement Gesundheitswissenschaften
Mehrvom 25. Oktober 2005 (Stand 1. Dezember 2013)
Nr. 59a Personalverordnung der Universität Luzern vom 5. Oktober 005 (Stand. Dezember 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 4 Absatz des Universitätsgesetzes vom 7. Januar 000 und Absatz
MehrPersonalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU)
45.4 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU) vom 6. Juli 06 (Stand. September 06) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel Absatz der Zentralschweizer
Mehrvom 22. Februar 2013 (Stand 1. Februar 2013)
Nr. 54o Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophie + Medizin an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom. Februar 0 (Stand. Februar 0) Der Universitätsrat
MehrGesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA)
Gesetz über die Aktenführung und Archivierung (GAA) Vom 8. August 05 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. 3 Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft
MehrNr. 542e Reglement über das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement der Universität Luzern. vom 9. April 2003 (Stand 1.
Nr. 54e Reglement über das Weiterbildungsprogramm E-Learning und Wissensmanagement der Universität Luzern vom 9. April 00 (Stand. Januar 009) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf 6
Mehrin Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September ) und des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September ),
.9 Verordnung über die Fachmittelschule Vom. Dezember 007 (Stand 0. Oktober 00) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 7. September 990 ) und des Gesetzes über die kantonalen
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
8. Verordnung über die Anstellung der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie der Oberärztinnen und Oberärzte an den kantonalen Psychiatrieinstitutionen (AAOPV) vom 7.0.00 (Stand 0.04.00) Der Regierungsrat
MehrVerordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)
97 Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung) Vom 5. November 977 (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf des Gesetzes vom 0.
MehrGestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 1989 1)
Kantonale Jagdhundeverordnung (JHV) Vom 0. Januar 004 (Stand. Januar 05) Gestützt auf Art. 4 Abs. des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 989 ) von der Regierung erlassen am 0. Januar 004. Allgemeine Bestimmungen
MehrGesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen*
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 6.0 Gesetz über die Pädagogische Hochschule St.Gallen* vom 9. April 006 (Stand 4. April 0) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung
MehrDekret über die vorzeitige Pensionierung (DvP)
Dekret über die vorzeitige Pensionierung (DvP) Vom 1. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, 13 des Gesetzes über die Grundzüge
MehrVerordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
Verordnung über das wissenschaftliche Personal der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 16. September 2014 (Stand am 1. Januar 2015) Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule
Mehrvom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Februar 2015)
Nr. 54l Reglement über den Zertifikatsstudiengang (Certificate of Advanced Studies) Philosophie + Medizin an der Fakultät II für Kultur- und Sozialwissenschaften der Universität Luzern vom 7. Dezember
MehrDas Prorektorat Weiterbildung und Forschung erlässt für jeden MAS-Studiengang einen Studienplan. 2
MAS PHZH Bildungsmanagement und Bildungsinnovation 44.4. Diplomreglement zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie zum Master of Advanced Studies Pädagogische
MehrVerordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation
60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung
Mehr1 Anerkennung von Musikschulen
4. Musikschulverordnung (MSV) vom.0.0 (Stand 0.0.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 des Musikschulgesetzes vom 8. Juni 0 (MSG ) ), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
MehrRichtlinien zur Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen
Studiengang Sekundarstufe II Richtlinien zur Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen. Lehre Weiterbildung Forschung Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 3 2 Zuständigkeit und Gesuch 3 3 Grundsätze
MehrPersonalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU)
317.112 Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVo-HSLU) vom 6. Juli 2016 1 Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 der Zentralschweizer
Mehr2 Entschädigungen der Funktionärinnen und Funktionäre
437.55 Verordnung über die Entschädigung der Funktionärinnen und Funktionäre von Jugend und Sport und die Kostenbeteiligung der Kursteilnehmenden (J+S V) vom 28.06.2000 (Stand 0.04.207) Der Regierungsrat
MehrKanton Zug 212.315. Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Kanton Zug.35 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVGund Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge Vom 6. September 005 (Stand. Juli 03) Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG-
MehrAnhang 1: Höchstanrechenbare Gehaltsansätze (Art. 9 Abs. 1)
Anhang 1: Höchstanrechenbare Gehaltsansätze (Art. 9 Abs. 1) (Stand: 1. Januar 2015) 1. Allgemeines Art. 1 Besoldung und Pflichtpensen 1 Die in diesem Anhang fixierten höchstanrechenbaren Ansätze für die
MehrÜbergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Übergangsordnung für die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 7. Juni 007) 414.109.11 Der Regierungsrat, gestützt auf 8 und 9 des Fachhochschulgesetzes vom. April 007, beschliesst: 1.
MehrVerordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)
45.4 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 4. Dezember 0 (Stand. September 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
53.0. Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) vom 03.09.008 (Stand 0.0.009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 und
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe
8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses
MehrProfil des Fachhochschulbereichs Angewandte Psychologie (FH-AP)
4.3.3.1.3. Profil des Fachhochschulbereichs Angewandte Psychologie (FH-AP) vom 10. Juni 1999 1. Status Der Fachhochschulbereich Angewandte Psychologie (FH-AP) wird als Abteilung oder selbstständige Teilschule
MehrPrüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
8.. Prüfungsreglement für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker vom 9. April 008 (Stand. Mai 009) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 7 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 5.
MehrVerordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU)
45.4 Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung-HSLU) vom 4. Dezember 0 (Stand. März 0) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf
MehrNr. 24 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann. vom 13. September 1994 (Stand 1. Juli 2007)
Nr. 4 Gesetz über die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann vom 3. September 994 (Stand. Juli 007) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 8.
MehrNr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen. vom 22. Juni 2001 (Stand 1.
Nr. 497 Verordnung über die berufliche Weiterbildung und die Berufseinführung der Lehrpersonen vom. Juni 00 (Stand. Januar 00) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 6 Absatz 4 und 4 Absatz
Mehrgestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung 1, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
Verordnung über die Hochschulen Vernehmlassungsentwurf: 7.9.0 (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,
MehrVereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom (Stand )
9.6- Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 0.05.005 (Stand 0.09.006) Die Kantone Zürich und Bern vereinbaren: Art. Ziel der Vereinbarung Ziel der vorliegenden Vereinbarung
MehrDas befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen
44.3 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der evangelisch-reformierten und christkatholischen Lernvikarinnen und Lernvikare (Lernvikariatsanstellungsverordnung, LVAV) vom 4.04.03 (Stand 0.08.05) Der Regierungsrat
MehrRichtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen (Krippenrichtlinien)
Richtlinien über die Bewilligung von Kinderkrippen (Krippenrichtlinien) (vom 5. Juni 2008) Die Bildungsdirektion, gestützt auf 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bewilligung von Kinder- und Jugendheimen,
MehrErgänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren*
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen. Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren* vom 8. März 005 (Stand. Oktober 0) Die Regierung erlässt
MehrMaster of Advanced Studies in Ernährung und Gesundheit
RSETHZ 333.0700.10 R MAS EG D-AGRL Reglement 2006 für den Master of Advanced Studies in Ernährung und Gesundheit am Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften der ETH Zürich (Beschluss der Schulleitung
Mehrüber die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg
Verordnung vom 19. Januar 2016 Inkrafttreten: 01.01.2016 über die Aufnahme in die Grundausbildung der Pädagogischen Hochschule Freiburg Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21.
MehrCAS Deutsch als Zweitsprache und Interkulturalität
H Zug Zusatzausbildung CAS Deutsch als Zweitsprache und Interkulturalität In Zusammenarbeit mit Pädagogische Hochschule Zug Deutsch als Zweitsprache und Interkulturalität Die Förderung der schulischen
Mehr(ID 896) Synopse. Änderung Lehrpersonalgesetz per 1. August 2016
Synopse (ID 896) Änderung Lehrpersonalgesetz per. August 206 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz) Der Kantonsrat des Kantons
MehrEinwohnergemeinde Eriswil PERSONALREGLEMENT. 1. Juni 2016
Einwohnergemeinde Eriswil PERSONALREGLEMENT 1. Juni 016 Inkraftsetzung per 1. Januar 017 Inhaltsverzeichnis Seite I. Rechtsverhältnis Art. 1 Geltungsbereich Art. Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal
MehrStudienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft
Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft Institut für Erziehungswissenschaft der Universität Bern Muesmattstrasse 7 301 Bern URL: www.edu.unibe.ch 1 Die Philosophisch-humanwissenschaftliche
MehrRegierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) 1
63. Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Gesetzgebung über die Mittelschulen (Mittelschulstatut) (Vom. Oktober 973) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Gesetzes vom 3. März
MehrVerordnung über die Titel und Diplome für den Unterricht in den Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II (VTUS)
43.0 Verordnung über die Titel und Diplome für den Unterricht in den Schulen der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II (VTUS) vom 5.06.008 (Stand 0.03.008) Der Staatsrat des Kantons Wallis
MehrVerordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen
Fassung Regierungsrat Verordnung betreffend die Änderung der Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen vom 3. Oktober 2017 I. Der Erlass RB
MehrLANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode
LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 1 3 zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste Saar (Kunsthochschulgesetz) und über die Hochschule für Musik Saar (Musikhochschulgesetz)
Mehrgestützt auf Artikel 24, 31, 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. März 1968 1),
Gesetz über das Campieren vom 4. Dezember 04 (Stand. März 05) 97.4 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4,, 5 und 60 der Kantonsverfassung vom 9. März 968 ), beschliesst:. Bewilligung
MehrStudienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft
Studienplan für das Bachelor- und Masterstudium im Studiengang Erziehungswissenschaft Vom 2. April 2012 Die Philosophisch-humanwissenschaftliche Fakultät erlässt, gestützt auf Artikel 44 des Statuts der
MehrGesetz über Hochschulen und Forschung (GHF)
47.00 Gesetz über Hochschulen und Forschung (GHF) Vom 4. Oktober 0 (Stand. Januar 06) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. Abs. und Art. 89 Abs. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht
MehrErgänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen. Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren vom 4. März 05 (Stand. August 06) Die Regierung des Kantons
MehrVereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über den Aufbau von Masterstudiengängen an Fachhochschulen (Fachhochschulmastervereinbarung) vom... Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD)
MehrStudiengang Sekundarstufe l. Master of Arts in Secondary Education. Pädagogische Hochschule Thurgau. Lehre Weiterbildung Forschung
Studiengang Sekundarstufe l Master of Arts in Secondary Education Lehre Weiterbildung Forschung Pädagogische Hochschule Thurgau. Berufsbild Sekundarlehrerin/-lehrer Auf der Sekundarstufe I begleiten, fördern
Mehrvom 26. Juni 2012 (Stand 1. August 2012) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, und das Kloster sowie die Stiftsschule Engelberg,
.6 Leistungsvereinbarung mit dem Kloster und der Stiftsschule Engelberg über die Aufnahme und Ausbildung von Schülerinnen und Schülern aus dem Kanton Obwalden vom 6. Juni 0 (Stand. August 0) Der Regierungsrat
MehrAnstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden
87. Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden vom 4. November 00 (Stand. August 05). Allgemeines Geltungsbereich
MehrVerordnung über die Vergütungen während der Ausbildung
55. Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung Vom 4. März 009 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz 4 des Dekrets vom 8. Juni 000 ) zum Personalgesetz
MehrWeisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung
57.3 Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung Vom 3. November 993 (Stand. Januar 994) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 4 Absatz der Schweizerischen
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn)
8.4. Verordnung über die Organisation und den Betrieb des kantonalen Bildungszentrums für Gesundheitsberufe (BZG Kanton Solothurn) RRB vom 7. März 00 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf
MehrKanton Zug Reglement über die Jahresarbeitszeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,
Kanton Zug 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 9. November 005 (Stand. März 008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals
MehrNr. 539a Personalverordnung der Universität Luzern. vom 25. Oktober 2005* (Stand 1. August 2012) I. Allgemeine Bestimmungen.
Nr. 539a Personalverordnung der Universität Luzern vom 5. Oktober 005* (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 4 Absatz des Universitätsgesetzes vom 7. Januar 000 Absatz der
MehrVernehmlassung. Schulgesetz (SchG) vom 25. April 2004. I. Das Schulgesetz (SchG) vom 25. April 2004 wird wie folgt geändert:
Schulgesetz (SchG) vom 25. April 2004 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 12, 20, 46 Abs. 1 4 und 47 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: I. Das Schulgesetz
MehrVerordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom (Stand )
8.05 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEKV) vom 0.08.04 (Stand 0.0.06) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 0. September 0
MehrVom 15. Mai 2013. 5 Promotionsausschuss
Studienordnung für das Promotionsstudium mit dem Ziel der wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-wissenschaftlichen Promotion zum Doctor scientiae musicae an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg
MehrPersonal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen
Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen (Vom 5. September 0) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf h, Abs., Abs. Bst. d, 40, 44 und 67 Abs.
MehrVerordnung über das Anwaltsregister
Verordnung über das Anwaltsregister 7. Vom 5. September 000 (Stand. Juli 03) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf 9 und 9 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz)
MehrStudienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung. Beschluss des Hochschulrates vom 12.
Stand 1. August 2017 Studienordnung für Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung Beschluss des Hochschulrates vom 12. Mai 2011 Der Hochschulrat der Hochschule für Heilpädagogik
MehrVerordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG)
833.4 Verordnung zum Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (V zum KVG) vom 5. Januar 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf
Mehr1. Diese Verordnung regelt den Vollzug des Personalgesetzes für die Lehrpersonen der kantonalen Mittel- und Berufsschulen sowie der Lehrwerkstätten.
Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen (Mittel- und Berufsschullehrerverordnung) (vom 7. April 1999) 414.14 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine
MehrHochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich
44.40 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom. November 07) Die Hochschulleitung, gestützt auf 4 Abs. lit. b des Fachhochschulgesetzes vom. April 007, beschliesst:. Teil: Allgemeine Bestimmungen.
MehrSie sind dem Alters- und Behindertenamt administrativ zugeordnet.
86.6 Verordnung über die kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (PSIV) vom 08.0.006 (Stand 0.08.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt
MehrBotschaft des Regierungsrats zu einem Nachtrag zur Personalverordnung
23.11.04 Botschaft des Regierungsrats zu einem Nachtrag zur Personalverordnung 18. Oktober 2011 Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Kantonsräte Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft einen
MehrVerordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung
Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung Vom 26. November 2003 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 3 Abs. 3 und 47 des Gesetzes über die
MehrVerordnung über die Beschaffungsorganisation in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft
40. Verordnung über die Beschaffungsorganisation in der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft Vom 8. Juni 06 (Stand. Juli 06) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz der
MehrNr. 515 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz)
Nr. 55 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) vom 0. Dezember 0 (Stand 0. November 0) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die
MehrErgänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 4.4 Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen vom 5. Juni 004 (Stand. August 06) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in
MehrWeisung zum Koordinierten Übertrittsverfahren (KÜV)/Summer School
Weisung zum Koordinierten Übertrittsverfahren (KÜV)/Summer School Autor: Martin Studer Ausgabestelle Hochschulleitung Geltungsbereich: Hochschule HTW Chur Klassifizierung: Intern Version: V0.00 Datum:
MehrVerordnung über die für den Lehrberuf erforderliche Berufsausübungsbewilligung und Qualifikation (VBAB)
4. Verordnung über die für den Lehrberuf erforderliche und Qualifikation (VBAB) Vom 4. November 004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 50a Abs., 50b und 9 Abs. des Schulgesetzes vom
Mehr