Erziehungsgeld und Elternzeit

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1 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Informationen zum Öffentlichen Dienst Erziehungsgeld und Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Freistaats Bayern Juli 2004

2 E rziehungsgeld und Elternzeit erlauben es den Eltern, sich der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder in der ersten Lebensphase verstärkt zu widmen. Das Beamtenrecht bietet darüber hinaus besondere Möglichkeiten der Beurlaubung. Diese Informationsbroschüre soll Ihnen einen umfassenden Überblick über Grundlagen, Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Elternzeit geben. Zum Bundeserziehungsgeld hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Broschüre herausgegeben, die bei den Ämtern für Versorgung und Familienförderung bezogen werden kann. Da für Beamte beim Bezug von Erziehungsgeld keine Sonderregelungen bestehen, wird insoweit nur auf die wichtigsten Regelungen eingegangen. Die finanzielle Förderung durch Bundes- und Landeserziehungsgeld, flexible Arbeitszeitmodelle und Gestaltungsmöglichkeiten der Elternzeit sollen dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer weiter zu erleichtern. Professor Dr. Kurt Faltlhauser Staatsminister Franz Meyer Staatssekretär

3 Inhalt 3 Seite A. Das Bundeserziehungsgeld 5 1. Anspruchsberechtigung 5 2. Anspruchszeitraum 6 3. Höhe und Einkommensgrenzen 6 B. Die Elternzeit 8 1. Anspruch auf Elternzeit 8 2. Antrag auf Elternzeit Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Krankheitsfürsorge während der Elternzeit Erholungsurlaub und Elternzeit Laufbahnrechtliche Auswirkungen Besoldungsrechtliche Auswirkungen Versorgungsrechtliche Auswirkungen Zuschuss während der Mutterschutzfristen 21 C. Das Landeserziehungsgeld Anspruchsberechtigung Anspruchszeitraum und Höhe Freistellung für die Zeit des Bezugs von Landeserziehungsgeld Zuständigkeit und weitere Informationen 24 D. Die Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Anspruchsberechtigung Dauer der familienpolitischen Beurlaubung Vorzeitige Beendigung Krankheitsfürsorge während der Beurlaubung 27

4 4 Inhalt Seite 5. Kürzung des Erholungsurlaubs Nebentätigkeit während einer familienpolitischen Beurlaubung Besoldungsrechtliche Auswirkungen Laufbahnrechtliche Auswirkungen Versorgungsrechtliche Auswirkungen Sonstige Regelungen 30

5 A. Bundeserziehungsgeld 5 A. Das Bundeserziehungsgeld 1. Anspruchsberechtigung Die Gewährung von Erziehungsgeld richtet sich nach den 1 bis 14 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl I S. 206). Anspruch auf Erziehungsgeld hat unter anderem, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat und mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind in seine Obhut aufgenommen hat, des Ehegatten, oder als Nichtsorgeberechtigter mit seinem leiblichen Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder eine auf höchstens 30 Stunden in der Woche begrenzte Beschäftigung beziehungsweise eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt. Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann Erziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gewährt werden. Erziehungsgeld wird für die Betreuung und Erziehung eines Kindes nur einer Person gewährt. Bei gleichzeitiger Betreuung und Erziehung mehrerer anspruchsbegründender Kinder in demselben Haushalt wird das Erziehungsgeld für jedes Kind gewährt.

6 6 A. Bundeserziehungsgeld Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle den Berechtigten. Dabei kann jeder Ehegatte für einen zusammenhängenden Teil des Zeitraums, für den Erziehungsgeld gewährt wird, zum Berechtigten bestimmt werden. Der Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam. 2. Anspruchszeitraum Bundeserziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 12. beziehungsweise 24. Lebensmonats des Kindes gewährt. Der Anspruchszeitraum ist abhängig von der gewählten Art der Inanspruchnahme. Nähere Ausführungen hierzu enthält der nachfolgende Abschnitt. Besondere Regelungen bestehen für angenommene beziehungsweise mit dem Ziel der Annahme als Kind in Obhut genommene Kinder. 3. Höhe und Einkommensgrenzen Das Erziehungsgeldrecht unterscheidet zwischen zwei Möglichkeiten des Bezugs von Erziehungsgeld. Die Eltern können sich zum einen für die volle Bezugsdauer bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes für ein Erziehungsgeld in Höhe von 300 Euro monatlich (Regelbetrag) entscheiden. Die zweite Variante beinhaltet eine zeitlich verkürzte Inanspruchnahme des Erziehungsgeldes bis zur Vollendung des zwölften Le-

7 A. Bundeserziehungsgeld 7 bensmonats des Kindes. Das Erziehungsgeld beträgt dann monatlich 450 Euro für jedes Kind (Budget). Treffen die Eltern keine Entscheidung, so wird der Regelbetrag gewährt. Die einmal getroffene Entscheidung ist für die volle Bezugsdauer verbindlich. Der Regelbetrag wird nicht gewährt, wenn das Einkommen im Sinne des Bundeserziehungsgeldgesetzes in den ersten sechs Lebensmonaten des Kindes bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft und Lebenspartnern Euro und bei anderen Berechtigten Euro übersteigt. Für das Budget gelten die Grenzen von Euro bei Ehegatten beziehungsweise Euro bei anderen Berechtigten. Ab dem siebten Lebensmonat des Kindes wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das Einkommen bei Verheirateten Euro beziehungsweise bei anderen Berechtigten Euro übersteigt. Angerechnet auf das Erziehungsgeld werden unter anderem die Dienst- oder Anwärterbezüge, die nach den beamtenrechtlichen Vorschriften Beamtinnen während der Mutterschutzfrist gezahlt werden. Nähere Informationen zum Erziehungsgeld erhalten Sie bei den zuständigen Ämtern für Versorgung und Familienförderung, bei denen auch das Erziehungsgeld zu beantragen ist.

8 8 B. Elternzeit B. Die Elternzeit Die Gewährung von Elternzeit ist in der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter geregelt. Elternzeit ist ein Urlaub ohne Dienst- oder Anwärterbezüge. 1. Anspruch auf Elternzeit Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, des Ehegatten, das sie in Vollzeitpflege oder mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut genommen haben, oder für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder im besonderen Härtefall des 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Erziehungsgeld beziehen können, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils kann auch einem Nichtsorgeberechtigten für sein leibliches Kind Elternzeit gewährt werden, wenn beide in einem Haushalt leben und er dieses Kind selbst betreut und erzieht.

9 B. Elternzeit 9 Zeitlicher Umfang Anspruch auf Elternzeit besteht unabhängig von der Dauer des Anspruchs auf Erziehungsgeld - bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes ü- bertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden. Auch für Adoptiveltern oder Pflegeeltern gilt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu zwölf Monaten bis zum Ende des achten Lebensjahres des Kindes zu übertragen ( 12 Abs. 2 UrlV). Aufteilung der Elternzeit unter den Eltern Die Elternzeit steht beiden Eltern zu. Sie kann von ihnen ganz oder teilweise jeweils allein oder gemeinsam in Anspruch genommen werden. Die Höchstdauer von drei Jahren steht beiden Eltern unabhängig voneinander zu. Der Anspruch auf Elternzeit ist dadurch nicht mehr mit einer Inanspruchnahme des anderen Elternteils verknüpft. Die Elternzeit darf von jedem Elternteil auf bis zu zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich.

10 10 B. Elternzeit 2. Antrag auf Elternzeit Fristen und Zeiträume Beamte sollen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragen. Dabei soll angegeben werden, für welchen Zeitraum oder für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen. Die Elternzeit wird sich in der Regel an den Ablauf der Mutterschutzfristen anschließen. 13 Abs. 3 UrlV bestimmt daher zur Vermeidung von Härten, dass Beamte, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot der Bayerischen Mutterschutzverordnung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen können, dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen können. In diesem Fall kommt die sechswöchige Frist nicht zum Tragen. Vorzeitige Beendigung, Verlängerung Eine genehmigte Elternzeit kann mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet oder im Rahmen der zulässigen Höchstdauer verlängert werden. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder eines besonderen Härtefalls ( 1 Abs. 5 BErzGG) kann nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Ein solcher Härtefall liegt insbesondere vor bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftli-

11 B. Elternzeit 11 cher Existenz. Eine vorzeitige Beendigung der laufenden Elternzeit wegen einsetzender Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind ist jedoch nicht möglich. Eine Verlängerung der Elternzeit im Rahmen der Höchstgrenzen kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Inanspruchnahme der Elternzeit aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Rechtsquellen: 13 Abs. 4, Abs. 5 UrlV Unterbrechung eines Urlaubs aus familien- und arbeitsmarktpolitischen Gründen Beamte können bei der Geburt eines Kindes eine Beurlaubung gemäß Art. 80b und Art. 80c BayBG ab der Geburt dieses Kindes durch eine günstigere Elternzeit unterbrechen. Ein durch Elternzeit unterbrochener Urlaub wird nicht um die Zeit der Elternzeit verlängert sondern endet mit Ablauf des (ursprünglichen) Bewilligungszeitraums. Sofern die Elternzeit über den ursprünglich bewilligten Urlaub hinaus dauert, endet dieser Urlaub vorzeitig mit Beginn der Elternzeit.

12 12 B. Elternzeit 3. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit Während der Elternzeit ist den Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Umfang von bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine bereits vor der Elternzeit ausgeübte Teilzeitbeschäftigung kann während der Elternzeit im Rahmen des zulässigen Umfangs fortgesetzt werden. Beamte dürfen während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung auch in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin leisten oder eine sonstige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die zeitliche Beanspruchung den zulässigen Umfang von wöchentlich 30 Stunden nicht überschreitet. Während der Elternzeit ist jedoch eine Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem anderen Dienstherrn grundsätzlich unzulässig. Rechtsquelle: 12 Abs. 4 UrlV 4. Krankheitsfürsorge während der Elternzeit Beamte haben während der Elternzeit einen Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen, wenn sie nicht beschäftigt sind. Dieser Anspruch tritt zurück, wenn Beamte in Elternzeit als berücksichtigungsfähige Angehörige eines selbst Beihilfeberechtigten abgesichert sind oder ein Anspruch auf Familienversicherung mit dem gesetzlich versi-

13 B. Elternzeit 13 cherten Ehegatten besteht. Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit kann nach den Umständen des Einzelfalles ein originärer Beihilfeanspruch nach den Beihilfevorschriften bestehen. Nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs V besteht für Ehegatten eines gesetzlich Versicherten während der Elternzeit dann kein Anspruch auf Familienversicherung, wenn sie vor Beginn der Elternzeit nicht gesetzlich krankenversichert waren. Da dies im Regelfall auf Beamte in Elternzeit zutrifft, ist ihnen der Zugang zur Familienversicherung des gesetzlich versicherten Ehegatten verwehrt. Daher besteht für Beamte während der Elternzeit in der Mehrzahl aller Fälle ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen. Der Beihilfebemessungssatz beträgt für Alleinerziehende unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder während der Elternzeit 70 Prozent. Nach Ablauf der Elternzeit beträgt der Beihilfebemessungssatz für Alleinerziehende mit einem Kind nur mehr 50 Prozent. Es wird empfohlen, eine bestehende private Krankenversicherung rechtzeitig anzupassen. Rechtsquelle: Art. 88 Abs. 1 BayBG Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung werden für die Zeit der Elternzeit bis zu 30 Euro monatlich erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der ge-

14 14 B. Elternzeit setzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder hätten. Maßgebend sind die am Tag vor der Elternzeit zugestandenen laufenden monatlichen Dienstbezüge (Grundgehalt, Zulagen, Vergütungen) oder Anwärterbezüge (ohne Anwärterverheiratetenzuschlag). Die danach verbleibenden Beiträge für eine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung werden auf Antrag der Beamten in voller Höhe erstattet, wenn keine oder eine höchstens im Umfang bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld zusteht oder zustehen würde. Bei einem verminderten Erziehungsgeld ist eine Erstattung in dem Verhältnis möglich, das dem Verhältnis des geminderten zum vollen Erziehungsgeld entspricht. Beihilfekonform bedeutet, dass nur Beitragsanteile berücksichtigt werden, die auf Prozenttarife entfallen, die in der Regel eine Erstattung von 100 Prozent der Aufwendungen ermöglichen. Beitragsanteile, die etwa auf Beihilfeergänzungstarife entfallen und Lücken und Selbstbehalte bei der Beihilfe abdecken sollen, bleiben außer Betracht. Bei der Erstattung sind auch die Beiträge zu berücksichtigen, die in einer gemeinsamen Krankenversicherung unter dem Namen des Ehegatten der Elternzeit in Anspruch nehmenden Person nachweislich für die Krankenversicherung entrichtet werden. Erstreckt sich die Elternzeit nur über einen Teil des Monats, wird die Beitragserstattung entsprechend 3 Abs. 4 des Bundesbesol-

15 B. Elternzeit 15 dungsgesetzes anteilig berechnet. Bei einer gemeinsamen Elternzeit der Eltern steht der Anspruch auf Beitragserstattung dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. Beiträge für eine ruhend gestellte private Krankenversicherung sind nicht erstattungsfähig. Antrag Der Antrag auf Beitragserstattung ist unmittelbar bei der zuständigen Bezügestelle einzureichen. Eine Bescheinigung der Krankenversicherung über das Bestehen des Versicherungsverhältnisses und die Höhe der gezahlten monatlichen Beiträge ist beizufügen. Soweit eine über die Erstattung von 30 Euro hinausgehende Leistung beantragt wird, sind zusätzlich der Erziehungsgeldbescheid sowie ein Nachweis über die Zusammensetzung der Beiträge vorzulegen. 5. Erholungsurlaub und Elternzeit Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt; dies gilt nicht, wenn eine gleichzeitig mit der Elternzeit genehmigte Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausgeübt wird. Haben Beamte den zustehenden Erholungsurlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig genommen, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu

16 16 B. Elternzeit gewähren. Im Hinblick auf diese Fristen muss deshalb der Resturlaub in der Regel vor Beginn einer weiteren Elternzeit eingebracht werden, um nicht zu verfallen. Beamte können keine Barabgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub erhalten. Falls vor Beginn der Elternzeit zuviel Erholungsurlaub genommen worden ist, wird im Fall der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit der nach Ende der Elternzeit zustehende Erholungsurlaub um die zu viel gewährten Urlaubstage gekürzt. Rechtsquellen: 10 und 18 UrlV 6. Laufbahnrechtliche Auswirkungen Probezeit, Anstellung Wird während der Probezeit Elternzeit in Anspruch genommen, verlängert sich die Probezeit um die Zeit der Elternzeit. Die Anstellung darf aber nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem die Elternzeit in Anspruch nehmende Person ohne Inanspruchnahme der Elternzeit zur Anstellung herangestanden wäre. Berücksichtigungsfähig sind bei der vorgezogenen Anstellung Zeiten im Umfang von zwölf Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

17 B. Elternzeit 17 Anrechnung auf Dienstzeiten Als Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, gelten auch Zeiten einer Elternzeit. Berücksichtigungsfähig sind Zeiten im Umfang von zwölf Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Zeiten, um die die Anstellung wegen Berücksichtigung von Erziehungszeiten bereits vorgezogen wurde, sind anzurechnen. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2002 geboren wurden, ist die Anrechnung auf die Zeit bis zum 12. Lebensmonat des Kindes und auf insgesamt zwei Jahre beschränkt. 7. Besoldungsrechtliche Auswirkungen Bezüge Während der Elternzeit stehen keine Bezüge zu, außer es wird eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt. Die jährliche Sonderzahlung wird insoweit gewährt, als während des Kalenderjahres vor beziehungsweise nach der Elternzeit oder im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis Anspruch auf Bezüge bestand. Vermögenswirksame Leistungen Vermögenswirksame Leistungen werden an Beamte in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis nicht gewährt.

18 18 B. Elternzeit Unberührt bleiben etwaige Ansprüche aus einer Teilzeitbeschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis. Beamte, die während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausüben, erhalten die vermögenswirksame Leistung von monatlich 6,65 Euro anteilig nach dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. 8. Versorgungsrechtliche Auswirkungen Zuschläge zum Ruhegehalt Die Zeit einer Elternzeit wird in der späteren Versorgung nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Das Ruhegehalt erhöht sich jedoch für Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehung um einen so genannten Kindererziehungszuschlag nach den Maßgaben des 50a BeamtVG. Dies gilt nicht, wenn der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. In diesen Fällen wird die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Die Kindererziehungszeit beginnt regelmäßig nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Die Höhe des Kindererziehungszuschlags wird nach rentenrechtlichen Grundsätzen ermittelt.

19 B. Elternzeit 19 Für nach dem 31. Dezember 1991 liegende, dem Beamten zuzuordnende Zeiten einer Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres oder der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird zudem ein Kindererziehungsergänzungszuschlag zum Ruhegehalt nach Maßgabe des 50b BeamtVG gewährt, wenn zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt werden oder die Erziehung eines Kindes oder die nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder der nichterwerbsmäßigen Pflege einer pflegebedürftigen Person nach 50d Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zusammentrifft. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird jedoch nicht gewährt für Zeiten, für die der Beamte Anspruch auf eine dem Kindererziehungsergänzungszuschlag entsprechende Leistung nach 70 Abs. 3a SGB VI hat, sowie für Zeiten, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht. Er kommt in der Regel erst für die Zeit nach Ablauf der 36 auf den Geburtsmonat folgenden Kalendermonate in Betracht. Für Zeiten, in denen der Beamte wegen der nichterwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war, wird das Ruhegehalt um einen Pflegezuschlag nach 50d BeamtVG erhöht, sofern die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt ist. Rechtsquellen: 6 Abs. 1, 50a, 50b und 50d BeamtVG, 3 SGB VI, 56 SGB VI

20 20 B. Elternzeit Versorgungsabschlag Nach früherem Versorgungsrecht, das für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten noch Bedeutung hat, ist für Zeiten einer Freistellung ein Versorgungsabschlag vorzunehmen. Dies gilt jedoch nicht für die Zeit einer Elternzeit. Die Regelung über den früheren Versorgungsabschlag kommt nur noch bei Anwendung der im Versorgungsgesetz enthaltenen Übergangsregelungen nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht in Betracht. Quotelung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten Freistellungen vom Dienst zu denen auch die Elternzeit gehört von mehr als zwölf Monaten führen zur Quotelung der Ausbildungszeiten. Das bedeutet, dass Ausbildungszeiten nur in dem Umfang berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit entspricht, die ohne Freistellung erreicht worden wäre. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass sich Freistellungen vom Dienst auch bei der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten durchgängig entsprechend dem Anteil der ermäßigten zur regelmäßigen Dienstzeit auswirken. Von dieser Regelung ausgenommen bleiben Freistellungen wegen Kindererziehung bis zu drei Jahren für jedes Kind. Die Quotelung gilt auch für eine gegebenenfalls zu berücksichtigende Zurechnungszeit mit der Maßgabe, dass die Ausnahmeregelung wegen der Kindererziehung keine Anwendung findet. Rechtsquellen: 6 Abs. 1, 12 Abs. 5, 13 Abs. 1 BeamtVG

21 B. Elternzeit 21 Ausschluss der Mindestversorgung Beamte, die allein wegen langer Freistellungszeiten mit ihrem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung zurückbleiben, erhalten nur das erdiente Ruhegehalt. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll die als Mindestalimentation ausgestaltete Mindestversorgung in den Fällen nicht gewährt werden, in denen Beamte für längere Zeiten vom Dienst freigestellt waren, weil das Rechtsinstitut der Mindestversorgung auf einen vollbeschäftigten Lebenszeitbeamten abstellt. Von dieser Regelung werden nur solche Beamte erfasst, die nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten. Ihre Anwendung ist damit auf Ausnahmefälle beschränkt. Rechtsquelle: 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG 9. Zuschuss während der Mutterschutzfristen Während der in eine Elternzeit fallenden Mutterschutzfristen ( 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 BayMuttSchV) wird ein Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag gewährt, wenn die Beamtin nicht teilzeitbeschäftigt ist. Der Zuschuss wird in Höhe von 13 Euro bei Inanspruchnahme des Budgets (vgl. Abschnitt A), andernfalls von 10 Euro kalendertäglich auf das Erziehungsgeld angerechnet. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuss auf insgesamt 205 Euro begrenzt. Rechtsquelle: 5a BayMuttSch

22 22 C. Landeserziehungsgeld C. Das Landeserziehungsgeld Die Gewährung von Landeserziehungsgeld richtet sich nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) vom 26. März 2001 (GVBl S. 76). 1. Anspruchsberechtigung Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten vor Leistungsbeginn in Bayern hat, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, das Kind selbst betreut und erzieht, keine oder eine auf höchstens 30 Stunden wöchentlich begrenzte Beschäftigung oder eine Beschäftigung zur Berufsausbildung ausübt und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EWR-Vertragsstaats besitzt oder wer auf Grund völkerrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten den EU/EWR-Bürgern insoweit gleich gestellt ist. Das Erfordernis der Staatsangehörigkeit beziehungsweise der Gleichstellung entfällt, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

23 C. Landeserziehungsgeld 23 Anspruch auf Landeserziehungsgeld besteht auch für ein angenommenes Kind und ein Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege, ein Kind des Ehepartners, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat sowie ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt. 2. Anspruchszeitraum und Höhe Das Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind vom 25. bis zum 30. Lebensmonat, für jedes weitere Kind bis zum 36. Lebensmonat des Kindes beziehungsweise im dritten Jahr ab der Aufnahme gewährt. Es beträgt für das erste Kind 200 Euro, für das zweite Kind 250 Euro monatlich, für das dritte und weitere Kinder 350 Euro monatlich. Das Landeserziehungsgeld ist vom Einkommen abhängig. Die Einkommensgrenzen, der Einkommensbegriff und das Berechnungsverfahren sind die gleichen wie beim Bundeserziehungsgeld, wobei auf die Einkommensverhältnisse abgestellt wird, die der Berechnung des Bundeserziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr des Kindes zugrunde gelegt wurden. Kappungsgrenze Das Landeserziehungsgeld wird für die Dauer von bis zu zwölf Lebensmonaten gewährt. Ein gekürztes Landeserziehungsgeld unter 10 Euro monatlich wird nicht gewährt.

24 24 C. Landeserziehungsgeld 3. Freistellung für die Zeit des Bezugs von Landeserziehungsgeld Der Bezugszeitraum für das Landeserziehungsgeld fällt in der Regel in die Elternzeit. Einer gesonderten Freistellung bedarf es in diesen Fällen nicht. 4. Zuständigkeit und weitere Informationen Zuständig für die Gewährung des Landeserziehungsgeldes sind die Ämter für Versorgung und Familienförderung. Weitere Auskünfte und Informationen erteilen diese Stellen.

25 D. Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen 25 D. Die Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Im Folgenden werden die Grundzüge einer familienpolitischen Beurlaubung dargestellt. Auf die gesonderte Informationsschrift des Staatsministeriums der Finanzen für Beamtinnen und Beamte über Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung wird hingewiesen. 1. Anspruchsberechtigung Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, gemäß Art. 80b BayBG Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. Ein Antrag auf Verlängerung soll mindestens sechs Monate vor Ablauf der gewährten Beurlaubung gestellt werden. 2. Dauer der familienpolitischen Beurlaubung Der Urlaub aus familienpolitischen Gründen darf zusammen mit Zeiten einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eine

26 26 D. Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Dauer von insgesamt zwölf Jahren nicht übersteigen. Die Zeiten einer unterhälftigen Teilzeit werden seit 1. Juli 2003 auf die Beurlaubungshöchstdauer nicht mehr angerechnet. Befristet bis zum 31. Dezember 2004 kann Beamten ein arbeitsmarktpolitischer Urlaub bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden. Wird ein Beamter nach Erreichen der vorgezogenen Altersurlaubsgrenze von 50 Jahren, aber vor Vollendung des 55. Lebensjahres beurlaubt, beträgt die Höchstgrenze 15 Jahre. Bei der Berechnung der Höchstgrenze bleibt Elternzeit außer Betracht. Rechtsquellen: Art. 80c und Art. 80e BayBG Für langfristig Beurlaubte wird nach Ablauf der Freistellung der Wiedereinstieg in den Beruf in der Regel durch besondere Fortbildungsveranstaltungen erleichtert. 3. Vorzeitige Beendigung Die Entscheidung über eine Beurlaubung hat bindende Wirkung für die Beamten wie auch für die Dienststelle. Eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs ist daher nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde möglich.

27 D. Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Krankheitsfürsorge während der Beurlaubung Während der familienpolitischen Beurlaubung haben Beamte einen nachrangigen Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. Dieser Anspruch tritt zurück, wenn beurlaubte Beamte als berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten abgesichert sind oder Anspruch auf Familienhilfe nach 10 SGB V besteht. Rechtsquelle: Art. 80b Abs. 4 BayBG 5. Kürzung des Erholungsurlaubs Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen in das Urlaubsjahr fallenden Kalendermonat eines familienpolitischen Urlaubs um ein Zwölftel gekürzt. 6. Nebentätigkeit während einer familienpolitischen Beurlaubung Während einer familienpolitischen Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen (Art. 80b Abs. 3 BayBG).

28 28 D. Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen 7. Besoldungsrechtliche Auswirkungen Bei der familienpolitischen Beurlaubung entfallen die Dienstbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen. Die jährliche Sonderzahlung wird insoweit gewährt, als während des Kalenderjahres vor beziehungsweise nach einem familienpolitischen Urlaub Anspruch auf Bezüge bestand. Kindergeld wird in voller Höhe weitergewährt. Soweit die Beurlaubung in die Zeit nach Vollendung des 31. Lebensjahres (in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 nach dem 35. Lebensjahr) fällt, wird der Beginn des Besoldungsdienstalters um ein Viertel beziehungsweise um die Hälfte hinausgeschoben. Dies gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind. Rechtsquellen: 28 Abs. 2 und Abs. 3 BBesG 8. Laufbahnrechtliche Auswirkungen Beamte, die ein Kind erziehen und sich zu diesem Zweck beurlauben lassen, erhalten diese Zeiten im Umfang von zwölf Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes auf ihre Dienstzeit angerechnet vermindert um Zeiten, um die bereits die Anstellung vorgezogen wurde. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2002 geboren wurden, ist die Anrechnung auf die Zeit bis zum 12. Lebensmonat des Kindes und auf insgesamt zwei Jahre beschränkt. Rechtsquelle: 13 LbV

29 D. Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen Versorgungsrechtliche Auswirkungen Zeiten einer familienpolitischen Beurlaubung sind nicht ruhegehaltfähig. Sie können auch nicht bei der fünfjährigen Wartezeit zur Erlangung des Anspruchs auf Ruhegehalt berücksichtigt werden. Für die Zeiten dieser Beurlaubung wird ein nach früherem Recht bestehender Versorgungsabschlag nicht mehr vorgenommen, wenn sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes allein nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Recht richtet. Das Gleiche gilt, wenn sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der Übergangsregelung des 85 Abs. 1 BeamtVG der Fassung 1992 richtet. Von dieser Regelung werden alle am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten erfasst, die nach dem 1. Januar 1937 geboren sind (bei Lehrkräften nach dem 1. August 1937, bei Vollzugsbeamten nach dem 1. Januar 1942). Der danach berechnete Ruhegehaltssatz darf allerdings den Ruhegehaltssatz nicht übersteigen, der sich nach früherem Recht einschließlich des früheren Versorgungsabschlags bei Freistellungen vom Dienst für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergäbe. Bei den am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, die noch vor dem 1. Januar 2002 die für sie jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze erreichen (Geburtstag vor dem 2. Januar 1937, bei Lehrkräften vor dem 2. August 1937, bei Vollzugsbeamten vor dem 2. Januar 1942), richtet sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der in 85 Abs. 3 BeamtVG Fassung 1992 enthaltenen Übergangsregelung weiterhin nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes sind daher auch die bisher geltenden Regelun-

30 30 D. Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen gen über den früheren Versorgungsabschlag bei Freistellungen vom Dienst anzuwenden. 10. Sonstige Regelungen Im Übrigen gelten die Regelungen über die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, Gewährung von Zuschlägen zum Ruhegehalt, die Quotelung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten und über den Ausschluss der Mindestversorgung entsprechend. Im Falle eines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis werden bei der vom Dienstherrn durchzuführenden Nachversicherung für die Zeit einer Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen keine Nachversicherungsbeiträge entrichtet. Sofern eine rentenversicherungspflichtige Absicherung der Beurlaubungszeit gewünscht wird, wird empfohlen, sich von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zeitnah beraten zu lassen, damit gegebenenfalls durch rechtzeitige freiwillige Beitragsentrichtung Lücken in der Altersversorgung geschlossen werden können.

31 Impressum 31 Diese Broschüre wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden. Herausgeber Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Abteilung Personal und Öffentliches Dienstrecht Odeonsplatz München Stand Juli 2004

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