Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 10. Januar Az: /53

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1 Bezirksregierung Düsseldorf Düsseldorf, 10. Januar 2014 Dezernat 47.1 Frau Hanisch Az: / Verbindliches Informationsblatt, gültig ab Informationsblatt zur Elternzeit für beamtete Lehrkräfte 1. Gesetzliche Grundlagen (in der jeweils geltenden Fassung) Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist Mutterschutzgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholungsund Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW FrUrlV NRW) vom (GV. NRW. S. 1) 2. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG, 9 FrUrlV) Beamtete Lehrkräfte haben gemäß 9 Abs. 1 FrUrlV in entsprechender Anwendung des BEEG Anspruch auf Elternzeit ohne Besoldung. 15 BEEG regelt diesen Anspruch. Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Beamtinnen und Beamte können Elternzeit geltend machen zur Betreuung ihres Kindes, des Kindes eines Vaters, der noch nicht wirksam als Vater anerkannt worden ist oder über dessen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter, eines Kindes des Ehegatten, der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners/ der eingetragenen Lebenspartnerin mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, eines Kindes, das sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben, mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, eines Kindes, das sie mit dem Ziel der Annahme aufgenommen haben,

2 Seite 2 von 10 eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte (Verwandte bis zum dritten Grad) bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern. Für den Anspruch auf Elternzeit müssen außerdem die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Kind im selben Haushalt, betreut und erzieht es überwiegend selbst und arbeitet während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden (oder die entsprechende Pflichtstundenzahl als Lehrkraft). Eine Änderung hinsichtlich der genannten Voraussetzungen muss dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitgeteilt werden. Für die Inanspruchnahme von Großelternzeit zur Betreuung eines Enkelkindes müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Die Berechtigte bzw. der Berechtigte lebt mit dem Enkelkind im selben Haushalt, betreut und erzieht es überwiegend selbst und ein Elternteil des Kindes ist minderjährig ist oder ein Elternteil des Kindes befindet sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Enkelkindes selbst Elternzeit beansprucht. Erfüllen die Großeltern die Anspruchsvoraussetzungen der Elternzeit, sind die gesetzlichen Regelungen zu Elternzeit vollumfänglich anzuwenden. Auf Informationen zum Elterngeld wird in diesem Informationsblatt bewusst verzichtet. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an Ihre zuständige Elterngeldstelle.

3 Seite 3 von Dauer des Anspruchs auf Elternzeit, anteilige Übertragung ( 9 Abs. 2 FrUrlV) Ein Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (Ablauf des Tages vor dem dritten Geburtstag). Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit kann auch auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Der Antrag auf Übertragung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des möglichen Zeitrahmens einer Elternzeit gestellt werden, muss zwingend aber vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes erfolgen. Elternzeit steht jedem Elternteil für die Dauer von bis zu drei Jahren für jedes Kind zu. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes möglich. Die Mutterschutzfrist gemäß 3 Absatz 2 und 6 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes und der Entbindungstag werden auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen. Bei der Adoption eines Kindes oder der Aufnahme eines Kindes in Vollzeit- oder Adoptionspflege gilt eine Rahmenfrist bis zum Ende des achten Lebensjahres. Innerhalb dieses Zeitraums können die (Pflege-) Elternteile jeweils bis zu drei Jahre Elternzeit ab der Aufnahme des Kindes nehmen. Auch für Adoptiveltern und Pflegeeltern gilt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu zwölf Monaten bis zum Ende des achten Lebensjahres zu übertragen. In diesem Fall muss der Antrag innerhalb von drei Jahren ab der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person gestellt werden. 4. Aufteilung der Elternzeit Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt.

4 Seite 4 von 10 Die Elternzeit darf auch bei gemeinsamer Nutzung pro Elternteil nur auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. Wenn die Eltern wollen, können sie Anteile der Elternzeit oder aber die gesamte dreijährige Elternzeit vollständig gleichzeitig nutzen (also nicht nur gemeinsame eineinhalb Jahre). 5. Inanspruchnahme der Elternzeit ( 16 BEEG, 9 FrUrlV), Anmeldung und Antrag, Fristen Die Elternzeit bedarf vom Grundsatz her zunächst nicht der Zustimmung des Dienstherrn. Deshalb wird generell nur von der Anmeldung der Elternzeit beim Dienstvorgesetzten gesprochen. Dieser wird durch die Anmeldung in die Lage versetzt, die notwendigen Maßnahmen (personalrechtlich und organisatorisch) durchzuführen. Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn soll die Elternzeit mit der Einsatzschule abgestimmt werden, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des Kindes oder an die Mutterschutzfrist anschließen soll. Nur so können dienstliche Belange Berücksichtigung finden. Das heißt für die beabsichtigte Elternzeit des Vaters, dass die Anmeldung bereits vor der Geburt des Kindes mit Blick auf den errechneten Geburtstermin erfolgen sollte. Der konkrete Elternzeitantrag wird vom Vater dann unmittelbar nach der Geburt vorgelegt. Stimmen Sie dies am besten mit der zuständigen Personalsachbearbeitung im Dezernat 47 ab. Die Mutter meldet ihre Elternzeit im Regelfall unmittelbar nach der Geburt des Kindes an. Aus dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich (z.b. zu Beginn einer Adoptionspflege, soweit sie sich nicht frühzeitig planen ließ, oder bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters). Bei der Anmeldung der Elternzeit ist Folgendes zu beachten: Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten genommen werden, d.h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für einen Zweijahreszeitraum genommen wird. Die Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Dienstvorgesetzten zugegangen sein (siehe auch 6.). Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Wenn sich das

5 Seite 5 von 10 dritte Jahr Elternzeit unmittelbar an eine bereits beanspruchte Elternzeit anschließt, zählt es nicht als neuer Zeitabschnitt. Der Zeitraum der ersten zwei Jahre unterliegt allerdings im Falle einer Aufteilung der Beurlaubung einem Genehmigungsvorbehalt. Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung ist deshalb verbindlich festzulegen, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist, bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei dieser Zweijahresfrist berücksichtigt. Sie muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes auf den gewünschten Zeitraum festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zweijahresfrist mit Beginn der Elternzeit. Meldet ein Elternteil Elternzeit ausdrücklich nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes an, folgt daraus in diesem speziellen Fall zunächst, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird. Durch diese Regelung wird das Verfahren vereinfacht, da sich eine Nachfrage zur Dauer der Elternzeit erübrigt. Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums ist auch in diesem Fall möglich, allerdings dann nur auf Antrag und mit Zustimmung des Dienstherrn. Wird beabsichtigt, während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten, sollte dies dem Dienstvorgesetzten bereits bei der Anmeldung der Elternzeit mitgeteilt werden; ebenfalls die gewünschte Stundenzahl, der Zeitpunkt und die Lage der Arbeitszeit. Bei beamteten Lehrkräften sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie auf die Schulferien entfallen. Auch dürfen Schulferien bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit nicht ausgespart werden ( 11 FrUrlV). 6. Übertragung der Elternzeit ( 9 Abs. 2 FrUrlV) Mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten kann ein Anteil der dreijährigen Elternzeit im Umfang von bis zu zwölf Monaten angespart und bis zur Vollendung des achten Jahres übertragen werden. Die Elternzeit wird für jedes Elternteil separat betrachtet, d.h. dem übertragenden Elternteil wird eine Elternzeit des Partners nicht angerechnet. Jeder Elternteil kann seine gesamte Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen, dabei zählt die Übertragung als ein Zeitabschnitt. Eine Aufteilung in weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich.

6 Seite 6 von 10 Ein neuer Dienstherr ist nicht an die Zustimmung des bisherigen Dienstherrn zur Übertragung der Elternzeit gebunden. Die restliche Elternzeit kann dann ggf. nicht mehr genutzt werden. Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag auch in diesen Fällen für jedes der Kinder mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich ist. Die zwölf Monate können beliebig aus den 36 Monaten ausgewählt werden, es muss nicht das dritte Lebensjahr sein. Beispiel 1: Am werden Zwillinge geboren. Die Mutter kann für das Kind A die ersten beiden Jahre Elternzeit nehmen und mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten das dritte Jahr z.b. auf die Zeit vom bis zum übertragen. Für das Kind B überträgt sie das erste Jahr auf die Zeit vom bis zum und nimmt für das dritte Lebensjahr Elternzeit im Anschluss an die erste Elternzeit für Kind A. Mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten könnte die Mutter somit vom bis zum Elternzeit nehmen. Ohne Übertragung verbleibt es bei der dreijährigen Elternzeit bis zur Vollendung der dritten Lebensjahre der Zwillinge. Beispiel 2: Das Kind A wird am und das Kind B am geboren. Wenn keine Elternzeit übertragen wird, schließt sich die Elternzeit für Kind B im Normalfall an die Elternzeit für Kind A an und endet mit Vollendung des dritten Lebensjahres von Kind B am Stimmt der Dienstvorgesetzte einer Übertragung zu, dann können von beiden Elternzeiten jeweils bis zu zwölf Monate übertragen werden. Z.B.: Die Mutter meldet für das Kind A Elternzeit bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres an ( ). Im Anschluss nimmt sie zwei Jahre Elternzeit für Kind B bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres ( ). Im Anschluss nimmt sie mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten die übertragenen zwölf Monate der Elternzeit für Kind A das dritte Lebensjahr (bis zum ) und dann die zwölf Monate der Elternzeit für Kind B (bis zum ). Beispiel 3: Der Vater möchte unmittelbar nach der Mutterschutzfrist Elternzeit von zwölf Monaten nehmen. Die Mutter möchte ein Jahr Elternzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich zur Einschulung des Kindes, nehmen. In diesem Fall ist die Elternzeit vom Vater sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist anzumelden und verbindlich festzulegen.

7 Seite 7 von 10 Die Mutter muss sich dann mit dem Dienstvorgesetzten über die Übertragung der Elternzeit und deren Beginn einigen. Beispiel 4: Die Eltern möchten sich in der Elternzeit abwechseln. Die Mutter möchte während des ersten und dritten Lebensjahres des Kindes, der Vater für das zweite Lebensjahr Elternzeit nehmen. In diesem Fall muss die Mutter die Elternzeit für das erste Jahr sieben Wochen vor Ablauf der Mutterschutzfrist beantragen; die Elternzeit für das dritte Lebensjahr muss sie aber erst sieben Wochen vor Beginn verbindlich festlegen. Der Vater muss seine Elternzeit auch erst sieben Wochen vor Beginn schriftlich verlangen. Beide Eltern haben nun noch die Möglichkeit, jeweils bis zu zwölf Monate Elternzeit bis zum achten Geburtstag ihres Kindes zu nehmen, wenn der jeweilige Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzte zustimmt. 7. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ( 10 FrUrlV) Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zum Umfang von bis zu 30 Zeitstunden wöchentlich zulässig. Für Lehrkräfte, die weiterhin an einer/ ihrer Schule tätig sein wollen, ist die mögliche Stundenzahl entsprechend auf die jeweils maßgebliche Pflichtstundenzahl umzurechnen. Sind beide Elternteile gemeinsam in der Elternzeit, können beide eine Erwerbstätigkeit im genannten Umfang ausüben. Väter und Mütter müssen ihre Erwerbstätigkeit folglich nicht vollständig unterbrechen, um die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen zu können. Eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn ist zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Auch außerhalb eines Beamtenverhältnisses ist eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich möglich; sie bedarf jedoch der Genehmigung des Dienstvorgesetzten. Sie kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden. Die Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses während der Elternzeit ist zu versagen, wenn sie zu inhaltlichen Konflikten mit der bisherigen oder einer zukünftigen Tätigkeit beim Dienstherrn führen wird. 8. Konkrete Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bei Lehrkräften Im Schulbereich besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung für Lehrkräfte unter folgenden Voraussetzungen:

8 Seite 8 von 10 Die regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang bis zu 30 Zeitstunden (bzw. entsprechende Pflichtstundenzahl) verringert werden. Dem Anspruch stehen keine dringenden dienstlichen Gründe entgegen. Der Anspruch wurde dem Dienstvorgesetzten sieben Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich mitgeteilt. Im Antrag müssen auch der Beginn und der Umfang der gewünschten Arbeitszeit mitgeteilt werden. Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden. Wird während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung genehmigt, gilt dies nur für die Dauer der Elternzeit. Mit Ende der Elternzeit ist der vor Beginn der Elternzeit ausgeübte Beschäftigungsumfang maßgebend. Eine schon vorher bis zur zulässigen Grenze von 30 Zeitstunden (bzw. entsprechende Pflichtstundenzahl) ausgeübte Teilzeitbeschäftigung kann ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. 9. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis während der Elternzeit ( 12 FrUrlV) Während der Elternzeit darf die Entlassung von beamteten Lehrkräften auf Widerruf oder auf Probe gegen ihren Willen nur verfügt werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der bei einer beamteten Lehrkraft auf Lebenszeit die Entfernung aus dem Dienst zur Folge hätte. 10. Vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit; Auswirkungen einer erneuten Schwangerschaft Die vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. Wird eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles erforderlich (z.b. schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Antragstellung), kann der Dienstvorgesetzte dies nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen des 3 Absatz 2 und des 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes bei einer er-

9 Seite 9 von 10 neuten Schwangerschaft auch ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden, auch wenn hierdurch für die Zeit des Mutterschutzes ein Anspruch auf Besoldung erlangt wird. In diesen Fällen soll die Beamtin dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft rechtzeitig (schriftlich) anzeigen und sich dabei dahingehend äußern, ob die Beendigung der Elternzeit gewünscht wird. Die Lehrkraft kann die Beendigung der Elternzeit ablehnen. Äußert sie sich bei der Anzeige der Schwangerschaft nicht hierzu, ist von der Beendigung der Elternzeit auszugehen. Eine klärende Nachfrage bei der Lehrkraft wird empfohlen. Grundlage hierfür ist 16 Abs. 3 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Entscheidet sich die Lehrkraft gegen die Beendigung der laufenden Elternzeit, bleibt der Elternzeitanspruch für das weitere Kind ungenutzt. Mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten ist es möglich, bis zu zwölf Monate dieser ungenutzten Zeit vom dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des jeweiligen Kindes zu übertragen. Sollte von der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung einer laufenden Elternzeit Gebrauch gemacht werden, so kann mit dem Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt des weiteren Kindes erneut Elternzeit angemeldet werden. Sofern der Bindungszeitraum von zwei Jahren für das ältere Kind bereits beendet wurde, ist für die neue Elternzeit für das neugeborene Kind oder eine weitere Elternzeit für das ältere Kind keine Zustimmung des Dienstvorgesetzten erforderlich. Es ist lediglich anzuzeigen, welche Elternzeit (mit Zeiträumen) genommen werden soll. Wenn zunächst erneut Elternzeit für das ältere Kind genommen werden soll, der Bindungszeitraum von zwei Jahren für dessen Anspruch mit dem Ende des Mutterschutzes für das weitere Kind aber noch nicht beendet ist, so stellt dies eine Verlängerung der Elternzeit im Bindungszeitraum dar und ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. Haben sich die Eltern die Elternzeit aufgeteilt und kann der geplante Wechsel aus wichtigem Grund nicht erfolgen, hat der Dienstvorgesetzte der Verlängerung der bereits laufenden Elternzeit zuzustimmen. Die verlängerte Elternzeit zählt nur als ein Zeitabschnitt. Erklärt sich der Dienstvorgesetzte mit der vorzeitigen Beendigung einverstanden, ist auch in diesem Fall ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der verbleibenden Elternzeit mit Zustimmung übertragbar.

10 Seite 10 von Krankenversicherung ( 13 FrUrlV) Für Informationen zur Krankenversicherung wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Beihilfestelle bzw. Krankenkasse/ Krankenversicherung. 12. Anspruch auf Elterngeld Die Gewährung des Elterngeldes erfolgt durch die zuständige Elterngeldstelle. Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls dort. Es wird an dieser Stelle lediglich darauf hingewiesen, dass einen Anspruch auf Elterngeld nur hat, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre Arbeitszeit 30 Wochenstunden/ im Verhältnis hierzu die entsprechende Pflichtstundenzahl für Lehrkräfte im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut. Gez. Hanisch

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