Quelle: AWO Bundesverband e. V.
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- Franz Pfaff
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1 Elterngeldratgeber Elterngeld steht allen Müttern und Vätern zu, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als Euro hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Alleinerziehende entfällt der Anspruch ab mehr als Euro Jahreseinkommen. Bezugsdauer und Partnermonate Zusammen können Elternpaare das Elterngeld für bis zu 14 Monate erhalten. Ein Elternteil kann dabei mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen. Wenn die Mutter für zwölf Monate Elterngeld beantragt hat und der Vater die verbleibenden zwei Monate nicht in Anspruch nimmt, verfallen diese beiden sogenannten Partnermonate. Die Eltern können die Monate, in denen sie Elterngeld beziehen möchten, frei untereinander aufteilen. Es kann zum Beispiel erst einer der Partner die vollen zwölf Monate Elterngeld beziehen, dann der andere die zwei weiteren Monate in Anspruch nehmen. Beide Eltern können auch gleichzeitig Elterngeld beziehen. Die Zahl der Bezugsmonate bleibt aber auf 14 beschränkt. Das heißt, wenn beide Eltern in den ersten sieben Lebensmonaten gleichzeitig Elterngeld beziehen, sind danach die Beträge für 14 Monate verbraucht. Alleinerziehende erhalten die vollen 14 Monate Elterngeld, sofern sie das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, sie Elterngeld aufgrund einer vorherigen Erwerbstätigkeit erhalten und der andere Elternteil weder mit ihr oder ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Das Elterngeld kann bei gleicher Gesamtsumme auf die doppelte Anzahl der Monate ausgedehnt werden. Eine Person kann dann bis zu 24 Monate hälftiges Elterngeld beziehen, eine alleinerziehende Person bis zu 28 halbe Monatsbeträge. Höhe des Elterngeldes Das Elterngeld beträgt je nach Höhe des vorherigen Einkommens 65 bis 67 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate, jedoch mindestens 300 und höchstens 1800 Euro. Allerdings wird das Elterngeld beim Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe oder Kinderzuschlag vollständig als Einkom-
2 men angerechnet. Dadurch kann sich die Höhe der genannten Sozialleistungen verringern. Eltern, die die genannten Sozialleistungen erhalten, aber vor der Geburt ein Einkommen aus einer Berufstätigkeit hatten, erhalten einen Elterngeldfreibetrag in Höhe des Einkommens vor der Geburt von höchstens 300 Euro. Das heißt, sie erhalten den Freibetrag zusätzlich zu den Sozialleistungen. Für Geringverdiener, Familien mit mehreren Kindern und bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Elterngeld-Anspruch. Da die Berechnung im Einzelfall kompliziert ist, sollte man sich in einer Elterngeldstelle oder Schwangerschaftsberatungsstelle informieren. Mehr Informationen dazu finden sich in der Broschüre Elterngeld und Elternzeit des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Link siehe unten). Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen wird mit dem dazugehörigen Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld angerechnet. Das Elterngeld selbst ist steuerfrei. Während des Elterngeldbezuges sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei weiter versichert. Freiwillig und privat Versicherte müssen in der Regel Beiträge zahlen. Am besten lässt man sich dazu von der Krankenkasse beraten. Antrag und Beratung Das Elterngeld wird schriftlich beantragt. Welche Elterngeldstelle zuständig ist, welche Fristen gelten und was beim Antrag sonst noch beachtet werden muss, darüber informiert die Broschüre Elterngeld und Elternzeit (Link siehe unten). Die Elterngeldstellen beraten zu allen Fragen rund um das Elterngeld. Auch wir als Schwangerschaftsberatungsstelle helfen Ihnen weiter: Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich nach der Geburt ihres Kindes bis zu drei Jahre lang ganz oder teilweise um den Nachwuchs zu kümmern. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Elternzeit kann auch für einzelne Monate oder Wochen genommen werden. Das eröffnet viele Möglichkeiten. Hier einige Beispiele: Doppelverdiener von Anfang an Der Vater kann gleich nach der Geburt des Kindes die Elternzeit beginnen, die Mutter nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Da eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich während der Elternzeit gestattet ist, können beide Partner von Anfang an in Teilzeit arbeiten zum Beispiel der eine vormittags, der andere nachmittags. Besteht die Möglichkeit einer Fremdbetreuung für halbe Tage, können die Eltern auch beide vormittags oder beide nachmittags arbeiten. Dann können sie in der freien Zeit abwechselnd das Kind betreuen, sodass sowohl die Mutter als auch der Vater hin und wieder Zeit für sich selbst findet. Halbe-halbe Bei diesem Modell nimmt die Mutter ab dem Ende des Mutterschutzes für sechs Monate Elternzeit; in dieser Zeit arbeitet der Vater in
3 Vollzeit. Nach ihrer Elternzeit wird getauscht: Die Mutter arbeitet wieder in Vollzeit, der Vater kümmert sich bis einschließlich des 14. Lebensmonats um das Kind. Findet sich ein Betreuungsplatz oder eine Tagesmutter für das Kind, kann er in dieser Zeit auch einer Teilzeitarbeit nachgehen. Wenn ab dem 15. Lebensmonat das Kind ganztägig betreut werden kann, können beide Eltern wieder in Vollzeit arbeiten. Die Betreuungskosten sind bis zu zwei Dritteln steuerlich absetzbar. Rollentausch Das klassische Rollenmodell, bei dem der Vater arbeitet und die Mutter beim Kind bleibt, lässt sich auch "auf den Kopf stellen". So kann die Mutter nach Ablauf der Mutterschutzfrist wieder Vollzeit arbeiten, während der Vater ab der Geburt für zwei Jahre Elternzeit nimmt. Ein Jahr lang widmet er sich dann nur der Kinderbetreuung. Wenn das Kind ab dem zweiten Jahr halbtags in einer Kindergartengruppe oder Kindertagesstätte betreut wird, kann der Vater in dieser Zeit einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Wochenstunden nachgehen. Möglicherweise kann er auch schon im ersten Jahr stundenweise zu Hause am Telearbeitsplatz arbeiten, um den Kontakt zum Betrieb aufrechtzuerhalten. Ein solcher Rollentausch bietet sich vor allem dann an, wenn die Mutter mit einer Vollzeittätigkeit das höhere Einkommen erzielt oder wenn sie bei der Geburt des Kindes gerade erst am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn steht, während der Vater schon "fest im Sattel sitzt". Wenn die Familie größer wird Kommen Kinder schnell hintereinander, können sich eine laufende und eine neue Elternzeit für ein weiteres Kind überschneiden. Durch die Möglichkeit, das dritte Jahr mit Zustimmung des Arbeitgebers auf einen späteren Zeitraum zu übertragen, erweitert sich der Spielraum für beide Eltern noch einmal beträchtlich. Sind die Eltern unschlüssig, wie sie die Elternzeit aufteilen sollen, können sie sich bei den Elterngeldstellen beraten lassen. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken zu machen, wie die Elternzeit so gestaltet werden kann, dass sie für die Familie am besten passt. Denn wenn die Zeiträume für die Elternzeit einmal festgelegt und beantragt sind, ist eine Verkürzung oder Verlängerung nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Vielfältig kombinierbar: Die Elternzeit Die gesetzlichen Vorschriften zur Elternzeit ermöglichen es Eltern, Kindererziehung und Berufstätigkeit miteinander zu vereinbaren. Durch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit ergeben sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Chancen für Familie und Beruf Anspruchsvoraussetzungen
4 Anmeldung der Elternzeit Kündigungsschutz Teilzeit während der Elternzeit Beratung Chancen für Familie und Beruf Die Elternzeit erlaubt es berufstätigen Müttern und Vätern, sich pro Kind maximal drei Jahre lang ganz oder teilweise der Kindererziehung und -betreuung zu widmen, ohne im Berufsleben allzu große Nachteile hinnehmen zu müssen. Väter und Mütter können die Elternzeit unabhängig voneinander nehmen. Dabei ist es ihnen freigestellt, ob sie die Elternzeit einzeln, nacheinander oder gleichzeitig in Anspruch nehmen. Wählen können sie auch, ob sie vorübergehend komplett oder nur teilweise auf ihre Erwerbstätigkeit verzichten. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden. Dabei müssen die Eltern zunächst festlegen, für welche Zeiträume innerhalb der ersten zwei Jahre sie die Elternzeit nehmen möchten. Stimmt der Arbeitgeber zu, ist es außerdem möglich, einen beliebigen Anteil Elternzeit (bis zu zwölf Monate) auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes zu übertragen, zum Beispiel für die Betreuung des Kindes im ersten Schuljahr. Wird das Arbeitsverhältnis unterdessen gewechselt, ist der neue Betrieb allerdings nicht an die Übertragung der Elternzeit gebunden. Anspruchsvoraussetzungen Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann für die Betreuung eines Kindes die Elternzeit in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht nur für eigene Kinder, sondern beispielsweise auch für ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, für ein Pflege- oder Adoptivkind. Unverheiratete Väter können Elternzeit für ihre Kinder beanspruchen, wenn sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst erziehen und betreuen. In besonderen Fällen kann Elternzeit auch für ein Enkelkind, einen Bruder oder Neffen, eine Schwester oder Nichte genommen werden. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis in Anspruch genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeit und geringfügigen Beschäftigungen. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit jedoch nicht. Ein Anspruch auf Elternzeit besteht auch während einer Ausbildung oder Umschulung, während einer Beschäftigung zur beruflichen Fortbildung oder in Heimarbeit. Die Elternzeit wird allerdings nicht auf die Berufsausbildungszeit angerechnet, sondern gilt als Unterbrechung der Ausbildung. Anmeldung der Elternzeit Die Elternzeit muss stets schriftlich beim Unternehmen angemeldet werden, und zwar spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Beginn. Wird das Baby früher oder später geboren, muss die Elternzeit entsprechend flexibel eingeräumt werden. Die Elternzeitmonate richten sich nicht nach Kalendermonaten, sondern grundsätzlich nach den Lebensmonaten des Babys. Mit der schriftlichen Anmeldung
5 muss man verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wie die Elternzeit aufgeteilt wird, sollte vor der Anmeldung genau überlegt werden, denn die diesbezügliche Wahlfreiheit hat ihre Grenzen. Beantragt eine Mutter beispielsweise Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres, so folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird oder eine Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung des Unternehmens möglich ist. Andererseits ist es sinnvoll, die Elternzeit zunächst nur für zwei Jahre anzumelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Wurde die Elternzeit zunächst nur für zwei Jahre angemeldet, muss die Inanspruchnahme des dritten Jahres fristgerecht sieben Wochen vor dessen Beginn dem Unternehmen mitgeteilt werden. Wird diese Zeit unmittelbar an die bereits beanspruchte Elternzeit angeschlossen, ist eine Zustimmung des Unternehmens nicht erforderlich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Mutter oder dem Vater eine Bescheinigung über die Elternzeit auszustellen. Kündigungsschutz Ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit im Betrieb angekündigt wurde (frühestens aber acht Wochen vor ihrem Beginn), kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht mehr gekündigt werden. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Insolvenz oder Betriebsstilllegung, kann mit der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde während der Elternzeit eine Kündigung ausgesprochen werden. Darüber hinaus ruht während der Elternzeit zwar das Arbeitsverhältnis, doch der Arbeitsvertrag besteht unverändert weiter. Nach der Elternzeit besteht dann jedoch lediglich Anspruch darauf, wieder im ursprünglichen Umfang und bei gleicher Entlohnung im früheren Betrieb tätig zu werden, nicht aber am gleichen Arbeitsplatz. Eine grundsätzliche Garantie auf eine Beschäftigung am alten Arbeitsplatz gibt es also nicht. ^ Teilzeit während der Elternzeit In der Elternzeit sind bis zu 30 Wochenstunden Erwerbsarbeit erlaubt, entweder im angestammten Betrieb oder (nach Rücksprache mit dem Betrieb) bei einem anderen Arbeitgeber. Wenn beide Elternteile zugleich die Elternzeit in Anspruch nehmen, kann jeder von ihnen bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Väter und Mütter haben während der Elternzeit das Anrecht auf eine Teilzeitstelle zwischen 15 und 30 Wochenstunden, wenn sie in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten, dem Betrieb länger als sechs Monate angehören und keine dringenden betrieblichen Gründe gegen die Teilzeit sprechen (etwa Gefährdung der betrieblichen Arbeitsabläufe oder unverhältnismäßig hohe Kosten durch notwendige Beschäftigung einer zusätzlichen Kraft).
6 Die Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal verringert werden. Wer während der Elternzeit arbeiten möchte, sollte dies so früh wie möglich mit dem Arbeitgeber besprechen. Dann bleibt genügend Zeit, die persönlichen Bedürfnisse mit den betrieblichen Abläufen abzustimmen. Beratung Wir beraten Sie gern weiter. Machen Sie einen Termin mit uns oder die zuständige Elterngeldstelle wenden.! Haben Väter ein Anrecht auf einen Teilzeit-Arbeitsplatz? Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Teilzeitstelle, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen ( 8 Abs. 1 bis 7 TzBfG): Das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als sechs Monate. Das Unternehmen beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von der Zahl in der Berufsbildung beschäftigten Personen. Es sprechen keine betrieblichen Gründe gegen die Verringerung der Arbeitszeit, wie etwa wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten. Der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung und deren Umfang muss spätestens drei Monate vorher schriftlich oder mündlich angemeldet werden.
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