Mutterschutz, Elternzeit/-geld
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- Kerstin Schreiber
- vor 9 Jahren
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1 Mutterschutz, Elternzeit/-geld Information des Arbeitgebers Mutterschutz Mutterschaftsgeld Die werdende Mutter ist verpflichtet, den Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu unterrichten und den voraussichtlichen Geburtstermin mitzuteilen und zu bestätigen (Kopie des Mutterpasses reicht). Erst ab diesem Zeitpunkt gelten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes. 6 Wochen vor dem errechneten und 8 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Falls die Entbindung vor dem errechneten Termin liegt, verlängern sich die 8 Wochen Mutterschutz nach der Entbindung um den - vor der Geburt - nicht in Anspruch genommenen Zeitraum. Gesetzlich Versicherte: Sind Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, erhalten Sie während der Mutterschutzfrist Mutterschaftsgeld sowie einen Zuschuss des Arbeitgebers. Betrag: Die Krankenkasse zahlt ein Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Arbeitstag. Der Arbeitgeber stockt dieses bis zur Höhe des Nettogehaltes auf (Höhe der Zahlung: durchschnittlicher Nettogehalt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes). Liegt das Durchschnittsnettogehalt unter 390 Euro, zahlt nur die Krankenkasse. Antrag: Bei gesetzlich Versicherten wird das Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragt. Privat Versicherte: Vom Arbeitgeber erhalten Sie das Nettogehalt minus 13 Euro pro Arbeitstag. Sie können jedoch ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro beantragen beim Bundesversicherungsamt, Mutterschaftsgeldstelle Friedrich-Ebert-Allee 38, Bonn Tel. 0228/ Antragsformular: Geburtspauschale Beschäftigungszeit Inanspruchnahme der Elternzeit (EZ) Mutterschutz während der Elternzeit: Kommt das zweite Kind während der Elternzeit für das erste und ist die Mutter noch immer in ungekündigter Stellung, zahlen die gesetzlichen Krankenkassen erneut ein Mutterschaftsgeld von maximal 13 Euro pro Tag. Der Arbeitgeber ist in der Elternzeit allerdings zu keinerlei Zahlungen verpflichtet es sei denn, die Mutter übt eine TZ-Tätigkeit aus. Beschäftigte erhalten bei der Geburt eines Kindes eine Geburtspauschale, diese beträgt 358,00 Euro pro Kind. Stehen beide Eltern in einem Arbeitsverhältnis, auf welches das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen Anwendung findet, erhalten beide jeweils die Hälfte der Geburtspauschale. Die Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und der Mutterschutzfristen gelten als Beschäftigungszeiten. Für jedes Kind hat jeder Elternteil Anspruch auf 36 Monate EZ max. bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Anspruchsberechtigt ist jeder Elternteil allein oder auch beide Elternteile gemeinsam, d.h. auch beide gemeinsam bis zum 3. Geburtstag des Kindes! Mit Zustimmung des Arbeitgebers können max. 12 Monate bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs übertragen werden (flexibles 3. Jahr: dies sollte zusammen mit der EZ beantragt werden spätestens jedoch vor dem 3. Geburtstag, sonst verfällt der Anspruch). EZ kann von jedem Elternteil in max. zwei Zeitabschnitte unterteilt werden. Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des 1
2 Fristen Elternzeit Aufteilung und Übertragung der Elternzeit Teilzeittätigkeit (TZ) während der Elternzeit Fristen für TZ während EZ Urlaub/Zeitkonten Sonderurlaub Geburt Kündigungsschutz Vermögenswirksame dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag auch in diesen Fällen für jedes der Kinder möglich ist. Nach der EZ gilt automatisch das ursprüngliche Arbeitsverhältnis. Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach der EZ. EZ muss rechtzeitig vor Beginn (7 Wochen vor Antritt der EZ) schriftlich beantragt werden. Sie muss für 2 Jahre verbindlich festgelegt werden. Es reicht, einen formlosen Elternzeit-Antrag incl. Geburtsurkunde an die Personalabteilung zu schicken. Die Elternzeit kann von jedem Elternteil, auch gleichzeitig, auf zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Nachdem die ersten zwei Jahre verbindlich festgelegt wurden, kann sieben Wochen vor Ablauf dieses Zwei-Jahreszeitraums der zweite Teil der Elternzeit (max. zwölf Monate) bis zum 3. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen bzw. für die Übertragung eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden. Die Übertragung von max. zwölf Monaten der Elternzeit auf einen Zeitraum bis zum 8. Lebensjahr des Kindes ist möglich, bedarf aber der Zustimmung des Arbeitgebers. Dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume bei mehreren Kindern faktisch überschneiden. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind in gleichem Maße. Die Erklärung der Inanspruchnahme der Elternzeit benötigen Ihr Arbeitgeber und die Personalabteilung des Bischöflichen Ordinariats. Auch bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind drei Jahre Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu. Das bedeutet, dass eine Übertragung von bis zu zwölf Monaten Elternzeit auf den Zeitraum bis zum achten Geburtstag auch in diesen Fällen für jedes der Kinder möglich ist. Voraussetzung: Die vereinbarte Arbeitszeit darf max. 30 Stunden/Woche ausmachen. TZ in EZ sollte rechtzeitig mit der Führungskraft abgestimmt und bereits im Rahmen des EZ-Antrags beantragt werden. Bei Fragen zu TZ in EZ wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die Personalabteilung. TZ in EZ muss mindestens 7 Wochen vor Beginn der TZ-Tätigkeit schriftlich beantragt werden. Ablehnung seitens des AG ist aus dringenden betrieblichen Gründen möglich und muss innerhalb von 4 Wochen schriftlich erfolgen. Während der Elternzeit verkürzt sich der Urlaubsanspruch um 1/12 pro vollem Kalendermonat. Empfehlung: Der Urlaub sollte vor Beginn des MuSchu vollständig genommen werden. Falls Resturlaub übertragen wird: Teilzeitproblematik. Resturlaub wird automatisch in den Urlaubsanspruch bei Beginn einer Teilzeittätigkeit in der EZ eingerechnet. Urlaubsanspruch wird grundsätzlich nicht ausgezahlt (ausgenommen: Beendigung des Arbeitsverhältnisses). 1 Tag bezahlte Freistellung steht Vätern zur Verfügung, die nicht direkt ab Geburt in Elternzeit gehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zur Geburt zu nehmen. Wenn bereits ein Kind unter 12 Jahren oder eine pflegebedürftige Person in dem selben Haushalt ist, wird ein zweiter Tag gewährt. Für die EZ gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Für jeden vollen Monat in der Elternzeit werden diese nicht gezahlt. 2
3 Leistungen Anspruch: Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles (ohne z.b. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation, steuerfreie Zuschläge) bis zu einem Höchstsatz von Euro netto. Der Mindestbetrag des Elterngeldes beträgt 300 Euro. Wer mehr als 30 Stunden pro Woche während der EZ arbeitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld. Elterngeld Dauer des Anspruchs: Das Elterngeld wird über eine Kernzeit von 12 Monaten gezahlt (Ausnahme Alleinerziehende 14 Monate). Alternativ ist es möglich, statt 12 Monaten 24 Monate Elterngeld zu beziehen. Für diese Zeit erhalten die Eltern dann max. 900 pro Monat anstatt der max Partnermonate, die als Bonus gewährt werden, gibt es zusätzlich, wenn der jeweils andere Elternteil Zeit für die Kindererziehung erbringt und seine Erwerbstätigkeit einschränkt. Die Bezugszeit kann zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden. Ein Partner kann höchstens 12 Monate beanspruchen. Die Bezugszeit von Elterngeld beträgt insgesamt maximal 14 Monate. Wichtig bei Vätermonaten: Elterngeld wird nur gezahlt, wenn der Vater 2 volle Lebensmonate des Kindes zu Hause bleibt. Beispiel: Das Kind ist am geboren. Der Vater erhält nur volles Elterngeld, wenn er z. B. vom zu Hause bleibt (2 volle LM des Kindes). Gekürztes Elterngeld erhält er, wenn er vom zu Hause bleibt. Dies sind zwar 2 volle Kalendermonate, aber nicht 2 volle Lebensmonate. Bonus: Ist Ihr Nettogehalt vor der Geburt weniger als Euro, erhalten Sie für jede 20 Euro, die das Nettogehalt unter Euro liegt zusätzlich zu den 67 % ein Prozent Elterngeld. Krankenversicherung Achtung: Bei TZ in EZ ist evtl. keine private Krankenversicherung mehr möglich, wenn das Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer privaten Krankenversicherung. Wegen einer gesetzlichen Krankenversicherung wenden Sie sich an eine Krankenversicherung, die Ihren Wünschen in Bezug auf Leistungen etc. am meisten entspricht. Sollten Sie versicherungspflichtig werden, teilen Sie bitte der Personalabteilung innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der TZ in EZ die Krankenkasse mit, bei welcher Sie versichert werden möchten ansonsten werden Sie automatisch bei der Kasse angemeldet, bei welcher Sie vor der Privatversicherung versichert waren. Pflichtversicherte In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Pflichtmitgliedschaft während der Elternzeit aufrecht erhalten, ohne dass aus dem Elterngeld Beiträge zu leisten sind. Als Pflichtversicherte beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter versichert sind: 1. Eltern in der Elternzeit bzw. 2. Bezieher von Elterngeld während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Elterngeld, also auch bei "Verdoppelung" des Auszahlungszeitraumes. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nicht auf weitere Einnahmen, aus denen z.b. bereits vor dem Elterngeldbezug Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten waren. Unberührt bleibt daher z.b. die Beitragspflicht aus dem Arbeitsentgelt aufgrund einer Teilzeitarbeit (über 400 Euro monatlich). Beitragsfrei für die Dauer der Elternzeit sind Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen haben. 3
4 Rentenerziehungszeit en Elternzeit Kontakt halten Wiedereinstieg Einarbeitung Zusammenarbeit Kinderbetreuung Freiwillig versicherte Mitglieder Diese müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen, gegebenenfalls den Mindestbeitrag. War ein Ehepartner als Arbeitnehmer bisher freiwilliges Mitglied, befindet sich nun in Elternzeit und erfüllt die sonstigen Voraussetzungen, kann er u.u. in die Familienmitversicherung aufgenommen werden Privat Versicherte zahlen während der Elternzeit - sofern sie keine TZ-Tätigkeit aufnehmen, die gleichen Beträge wie davor. Bei einer TZ-Beschäftigung während der Elternzeit ist meist der Verbleib in der privaten Krankenversicherung nicht möglich, wenn das Gehalt unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Beschäftigte können sich während dieser Zeit freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Beachten Sie jedoch die Konsequenzen für die Zeit nach der Elternzeit. Lassen Sie sich bereits im Vorfeld beraten, da Sie auch die Zeit nach der Elternzeit berücksichtigen sollten! Als Rentenerziehungszeiten werden maximal 3 Jahre angerechnet. In dieser Zeit gelten Beiträge als gezahlt. Sie können nur einem Versicherten zugesprochen werden, d.h. das Modell, beide Elternteile erhalten je hälftig die Erziehungszeiten, gibt es nicht. Die Aufteilung kann aber grundsätzlich geändert werden. D.h. die Ehepartner klären, wer wann welche Erziehungszeiten gegenüber der Dt. Rentenversicherung geltend macht. Lassen Sie sich bei Ihrem Rentenversicherungsträger beraten. Halten Sie während der Elternzeit Kontakt zu Ihren Kollegen/-innen bzw. zum Arbeitgeber und nehmen Sie an Veranstaltungen teil, zu denen Beurlaubte Mitarbeiter/-innen eingeladen sind. So erfahren Sie, wenn interessante Stellen angeboten werden und was sich in Ihrer Abteilung bzw. im BO verändert. Wenn Sie den Dienst wieder aufnehmen wollen - TZ oder in vollem Umfang - setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Dienstvorgesetzten bzw. der Personalabteilung in Verbindung. Läuft Ihre Elternzeit aus, haben Sie Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Bei Wunsch nach einer TZ-Tätigkeit ist der Dienstgeber bemüht, Ihren Vorstelllungen zu entsprechen. Allerdings steht nicht jederzeit die geeignete Stelle dafür zur Verfügung. Je früher Sie also mit dem Dienstgeber ins Gespräch kommen um so größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Wiedereinstieg bald möglich ist. Vor Antritt Ihrer Tätigkeit sollten Sie sich genau informieren, was sich während Ihrer Elternzeit verändert hat. Prüfen Sie, ob Sie den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen oder ob es einer Fortbildung in bestimmten Bereichen bedarf. Fragen Sie nach einer Stellenbeschreibung, in der Ihre Aufgaben aufgelistet sind. Im Normalfall wird auf Mitarbeiterinnen, die kleine Kinder betreuen, im Arbeitsalltag viel Rücksicht genommen (z.b. Arbeitsbeginn, unerwartete Zwischenfälle). Denken Sie daran, dass die Zusammenarbeit mit Ihren Kollegen/innen nur gut funktionieren kann, wenn es sich um ein Nehmen und Geben handelt und Sie dafür auch mal einspringen, wenn es nötig ist. Informationen zu Kindertagesstätten und Kindergärten erhalten Sie bei Herrn Deckert, Caritas-Diözesanverband, sowie auf unserer Homepage Ferienbetreuungsangebote der kja und anderer Abteilungen der Diözese finden Sie in Auszügen ebenfalls dort, ansonsten bei den anbietenden Stellen. Arbeitszeitmodelle Zur besseren Vereinbarung von Beruf und Familie gibt es eine Reihe von Arbeitszeitmodellen, wie z. B. verschiedenste Formen der Teilzeitbeschäftigung (bereits mit wenigen Wochenstunden) 4
5 Arbeitsplatzteilung (Jobsharing) gleitende Arbeitszeit Empfehlenswert ist es, frühzeitig mit dem Dienstvorgesetzten/r bzw. der zuständigen Person der Personalabteilung die Wünsche zu besprechen. Außerdem sollten Sie sich in jedem Fall vorab bei ihrem/ihren Rentenversicherungsträger/n über die Folgen informieren. Teilzeitbeschäftigung Bei Teilzeit handelt es sich um die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Anzahl der Stunden und Verteilung werden mit dem Dienstgeber festgelegt. Auch eine geringfügige Beschäftigung zählt als Teilzeitarbeit. Nach dem Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) existiert ein Recht auf Teilzeitbeschäftigung, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige Angehörige betreut werden und dem Antrag keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie können sie aber verlängern, wenn Sie spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung einen Antrag dazu stellen. Antrag auf Teilzeittätigkeit Den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit müssen Sie frühzeitig vor deren Beginn stellen. Dabei geben Sie auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit an. Ihr Arbeitgeber wird mit Ihnen die gewünschte Verringerung sowie die Verteilung der Arbeitszeit besprechen, mit dem Ziel, zu einer für beide Seiten verträglichen Vereinbarung zu kommen. Die Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilzeitarbeit hat mindestens einen Monat vor Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich zu erfolgen. Bei einer fehlenden Einigung muss die Ablehnung mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich vorliegen; sonst gilt automatisch die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit, wie Sie es gewünscht haben. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit können Sie frühestens 2 Jahre nach der erfolgten Zustimmung oder Ablehnung beantragen. Familienfreundliche Arbeitszeiten Arbeitsplatzteilung Es kann ebenfalls vereinbart werden, dass sich mehrere Teilzeitbeschäftigte einen Arbeitsplatz teilen. Wenn ein/-e Arbeitnehmer/-in aus dem Modell ausscheidet, kann deswegen nicht auch den anderen Beteiligten gekündigt werden. Allerdings ist eine Änderung der festgelegten Verteilung der Arbeitszeit oder eine Änderungskündigung bzw. Kündigung aus anderen Gründen möglich! Gleitende Arbeitszeit Zur flexiblen Arbeitsgestaltung ist eine gleitende Arbeitszeit eingeführt. Die dazu erforderlichen Regelungen sind in einer Dienstvereinbarung festgelegt. Die Anwendung der Ordnung sollte je nach Anforderung an den Arbeitsplatz möglichst flexibel gestaltet werden. Flexibler Umgang mit Arbeitszeit In unerwarteten Notfällen können Sie nach Rücksprache mit Ihrem/-r Dienstvorgesetzten Ihren Arbeitsplatz kurzfristig verlassen oder auch später erscheinen. Gleiches gilt für wichtige Arzttermine, die nur während der Dienstzeit möglich sind. Die fehlende Zeit wird in beiden Fällen nachgearbeitet. 5
6 Erkrankung des Kindes Sonderurlaub Urlaub Durch den Mehr-/bzw. Minderstundenspielraum ist es möglich, vor zu arbeiten und Stunden anzusammeln und auch Minderstunden zu verursachen um den Urlaub an die Ferienzeiten anzupassen. Besprechen Sie dieses Vorhaben auf jeden Fall rechtzeitig mit dem/-r Dienstvorgesetzen und den Kollegen/innen, damit alle Beteiligten zu ihrem Recht kommen. Bei schwerer Erkrankung eines Kindes erhalten Sie nach Rücksprache mit der Personalabteilung alternativ zu anderen Anlässen einen Tag Arbeitsbefreiung ( 29 ABD). Nach 45 SGB V besteht für gesetzlich und in der Regel auch freiwillig krankenversicherte Beschäftigte, deren Kinder gesetzlich krankenversichert sind, ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Bezugsdauer für Krankengeld beträgt pro Kind im Kalenderjahr bis zu 10 Arbeitstage; insgesamt jedoch höchstens 25 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden jeweils das Doppelte). Für den Bezug von Krankengeld legen Sie dem Dienstgeber einer Kopie der Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes vor. Diese Kopie benötigt die Personalabteilung des Bischöflichen Ordinariats, um die Arbeitsbefreiung bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen zu können. Die Originalbescheinigung des Arztes muss zur Beantragung des Krankengeldes ausgefüllt bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Beschäftigte können Antrag auf Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge stellen, wenn sie mindestens ein Kind unter 14 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Antrag ist frühzeitig vor Beginn des Sonderurlaubs zu stellen. Möchte die/der Beschäftigte beantragen, den Sonderurlaub zu verlängern, gilt dies ebenso. Der Sonderurlaub wird auf bis zu 5 Jahre zu befristet und kann maximal bis zu insgesamt 12 Jahren gewährt werden. Elternzeiten werden auf den Sonderurlaub nicht angerechnet. Sonderurlaub kann auch in zeitlichen Abständen genommen werden. Infos bekommen Sie auch hier : Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Fax: 030/ , Servicetelefon: (Festnetz: 3,9 Cent/Minute). Für konkrete persönliche Anfragen sind die Elterngeldkassen der Länder da, Adressen übers Bundesministerium, siehe oben Quelle:
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