B e g r ü n d u n g. A. Allgemeines

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1 B e g r ü n d u n g A. Allgemeines Die Mutterschutzverordnung (MuSchV) und die Elternzeitverordnung (EltZV) enthalten neben beamtenrechtsspezifischen Sonderregelungen in weiten Teilen Wiederholungen oder nur leicht modifizierte Parallelregelungen der jeweils für den Arbeitnehmerbereich geltenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), soweit es den Anspruch auf Elternzeit betrifft. Angewendet werden sie vor allem von den Personalstellen der Behörden, welche bei der mutterschutzkonformen Ausgestaltung des Arbeitsumfeldes und bei der Bewilligung von Elternzeit immer beide Regelungen im Blick haben müssen. Insbesondere bei der Anwendung der EltZV haben sich des Öfteren Zweifelsfragen ergeben, die durch die vom BEEG etwas abweichende Formulierungen in der EltZV bedingt waren (z. B. zu gleichzeitiger oder wechselnder Inanspruchnahme von Elternzeit durch beide Elternteile, zur Übertragung eines Teiles des Anspruchs auf spätere Zeiten, zur Berechnung bei enger Geburtenfolge oder bei Mehrlingsgeburten). Dabei sollen Beamtinnen und Beamten alle Beurlaubungsmöglichkeiten nach dem BEEG unter den gleichen Voraussetzungen wie im Arbeitnehmerbereich zustehen. Dies lässt sich am besten gewährleisten, wenn hinsichtlich der nicht-beamtenspezifischen Anspruchsvoraussetzungen unmittelbar auf das BEEG Bezug genommen wird. Entsprechendes gilt für die Regelungen zum Mutterschutz. Da im Zusammenhang mit der Schwangerschaft einer Beamtin regelmäßig sowohl Mutterschutz- als auch Elternzeitfragen zu klären sind, bietet sich eine gemeinsame Regelung an. Der Entwurf einer zusammenfassenden Mutterschutz- und Elternzeitverordnung ersetzt daher in weiten Teilen bisherige Parallelregelungen durch umfassende Verweise auf die Bestimmungen des MuSchG und des BEEG. Der eigenständige Regelungsgehalt der Verordnung wird auf das wegen der Besonderheiten des Beamtenstatus erforderliche Minimum reduziert. Hierdurch wird dem Interesse der Personalstellen entsprochen, für die grundsätzlich nicht beamtenspezifischen Themenbereiche Mutterschutz und Elternzeit einheitliche Maßstäbe anlegen zu können. Dies erleichtert den Vollzug der Bestimmungen in den Personalstellen erheblich. Zudem wird ein Beitrag zur Reduzierung von Normen geleistet und der Anpassungsbedarf bei künftigen Änderungen des MuSchG und des BEEG erheblich verringert.

2 2 Der Entwurf enthält außerdem Anpassungen der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten an das vom Deutschen Bundestag bereits beschlossene Erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BT-Drs. 16/9415, 16/10689; BR-Drs. 895/08 (B)) sowie notwendige Folgeänderungen in den Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, soweit diese auf die bisherige MuSchV und die EltZV Bezug nehmen. Es werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt oder geändert. Vielmehr werden nach der Mutterschutzverordnung und der Elternzeitverordnung bereits bestehende Informationspflichten lediglich wiederholt, neu gefasst und teilweise umgestellt. Eine bürokratische Mehrbelastung ist damit nicht verbunden. Es entstehen keine zusätzlichen Ausgaben für die öffentlichen Haushalte oder zusätzliche Kosten für den Vollzug der Verordnung. Eine Befristung der Verordnung ist nicht angezeigt. Sie ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung) Zu 1 Bisher bildet die MuSchV die hier in Bezug genommenen Vorschriften des MuSchG fast vollständig ab. Im Zuge der Deregulierung werden die ausdrücklichen Regelungen der MuSchV durch eine umfassende Verweisung auf die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Bestimmungen des MuSchG ersetzt. Satz 3 entspricht 8 Abs. 4 MuSchV. Soweit im MuSchG die Aufsichtsbehörden nur zur Regelung von Einzelfällen befugt sind (z. B. 7 Abs. 3 MuSchG), hindert dies die oberste Dienstbehörde nicht, in Wahrnehmung ihrer Organisationsgewalt Regelungen für ihren gesamten Geschäftsbereich zu treffen. Die Regelung entspricht dem bisherigen 2a MuSchV. Die in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz näher spezifizierten Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber werdenden und stillenden Müttern gelten im Beamtenbereich entsprechend.

3 3 Zu 2 Die Vorschrift entspricht inhaltlich 4 MuSchV. Nach Satz 1 besteht während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und der Stillzeit ein genereller Anspruch auf Fortzahlung auch von Erschwerniszulagen. Die Neufassung der Sätze 1 und 3 stellt klar, dass die ausdrückliche Erwähnung einzelner Zulagen im bisherigen 4 MuSchV lediglich wegen der für diese gesondert angegebene Bemessungsgrundlage erfolgte und dadurch die Weiterzahlung anderer Erschwerniszulagen (z. B. Bordzulage, Fliegerzulage, Taucherzulage) nicht ausgeschlossen wird. Zu 3 Die Regelung entspricht mit redaktionellen Änderungen 4a MuSchV. Der Zuschuss soll einen gewissen, den Sozialversicherungsleistungen im Arbeitnehmerbereich vergleichbaren finanziellen Ausgleich in den Fällen bieten, in denen die besonderen mutterschutzrechtlichen Sicherungen für die Fortzahlung der bisherigen Bezüge deshalb nicht zum Tragen kommen können, weil sich die Beamtin oder der Beamte zur Betreuung eines zuvor geborenen Kindes in Elternzeit befindet. Eines solchen Ausgleiches bedarf es nicht, wenn aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ein Anspruch auf Besoldung nach 2 besteht. In Satz 3 kann auf die Einschränkung ohne Aufwandsentschädigung verzichtet werden, da diese ohnehin nicht zu den Dienst- oder Anwärterbezügen zählt. Die im fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) geregelten Auslandsdienstbezüge bleiben bei der Feststellung des Ü- berschreitens der Versicherungspflichtgrenze weiterhin unberücksichtigt. Zu 4 Die Vorschrift entspricht mit geringfügiger redaktioneller Änderung 10 Abs. 1 MuSchV. Während der Schwangerschaft und der ersten vier Monate nach der Entbindung ist die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder einer Beamtin auf Widerruf gegen deren Willen grundsätzlich ausgeschlossen.

4 4 Die Regelung entspricht mit redaktioneller Änderung 10 Abs. 2 MuSchV. Aufgrund der erforderlichen Schwere der Verfehlung erscheint die zusätzliche Einschränkung in besonderen Fällen verzichtbar. Zu Absatz 3 Die Vorschrift entspricht inhaltlich 10 Abs. 3 MuSchV. Soweit nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Beamtinnen und Beamte schon kraft Gesetzes entlassen oder zwingend zu entlassen sind, gilt dies auch für Beamtinnen auf Probe und Beamtinnen auf Widerruf während der mutterschutzrechtlichen Schutzfristen. Zu 5 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen 11 MuSchV. Weil 1 in großem Umfang auf die Bestimmungen des MuSchG verweist, sind nunmehr Abdrucke beider Regelungswerke auszulegen. Da in den meisten Dienststellen neben Beamtinnen auch weibliche Tarifbeschäftigte tätig sind, für welche das MuSchG nach 18 MuSchG auch bisher schon auszulegen war, dürfte hiermit kaum zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden sein. Zu 6 Inhaltlich entsprechen die 1 und 2 EltZV den 15 Abs. 1 bis 3 und 16 BEEG bereits weitgehend. Diese Bestimmungen werden daher durch einen Pauschalverweis auf die angeführten Regelungen des BEEG ersetzt. Soweit bisher Abweichungen zwischen den Regelungen der EltZV und des BEEG bestehen, erscheint die Übernahme des Inhaltes des BEEG gerechtfertigt. An die Stelle der unterschiedlichen Antragsfristen von sechs oder acht Wochen in 2 Abs. 1 Satz 1 EltZV tritt die leichter zu handhabende einheitliche Frist von sieben Wochen. Nach 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist die Einhaltung der Antragsfrist zwingend (aber Härtefallregelung in Absatz 2), 2 Abs. 1 Satz 1 EltZV enthält bisher eine Soll-Vorschrift. Die Änderung wird sich materiell im Hinblick auf die Härtefallregelung sowie wegen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die in Zweifelsfällen eine wohlwollende Auslegung der Vorschriften des BEEG zugunsten der Beamtinnen und Beamten zulässt, kaum auswirken.

5 5 Nach 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG kann die Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte (pro Elternteil) verteilt werden, 1 Abs. 2 Satz 3 EltZV sieht vier Zeitabschnitte für beide Elternteile zusammen vor. Da Elternzeit grundsätzlich für jeden Elternteil getrennt und unabhängig vom Verhalten des anderen Elternteils zu betrachten ist, erscheint die Regelung des BEEG vorzugwürdig. Eine Aufteilung in weitere Abschnitte mit Zustimmung des Dienstherrn bleibt möglich. Aus der Formulierung nach Maßgabe des 72a Abs. 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in 1 Abs. 2 Satz 2 EltZV ergab sich schon bisher, dass die Übertragung eines Anteils der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum regelmäßig nicht versagt werden kann, weil nach dieser Vorschrift grundsätzlich ein Anspruch selbst auf eine mehrjähriger Beurlaubung bestand. Nach Satz 2 darf die Zustimmung zur Übertragung nur unter den gleichen engen Voraussetzungen wie im Fall des neuen 92 Abs. 1 BBG versagt werden, d. h. grundsätzlich besteht ein Anspruch auf die Übertragung eines Anteils der Elternzeit. Durch die Bezugnahme auf 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG ist die Übertragung eines Anteils der Elternzeit allerdings nicht mehr bis zum 18. Lebensjahr, sondern nur noch bis zum achten Lebensjahr möglich. Der bisher als Begründung für die abweichende Regelung in der EltZV auch insoweit angeführte Hinweis auf 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BBG trägt in diesem Zusammenhang jedoch nicht, da laufbahn- und beihilferechtlich Urlaub nach 72a Abs. 4 BBG anders behandelt wird als Elternzeit. Elternzeit wird auch künftig vom Gesetzgeber bewusst privilegiert, daher erscheint es sinnvoll, beide Instrumente differenziert einzusetzen und unterschiedliche Altersgrenzen vorzusehen. Die Gestaltungsmöglichkeiten, die Beamtinnen und Beamten mit Kindern zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf zur Verfügung stehen, verschlechtern sich dadurch insgesamt nicht. Der Gesetzgeber hat diese mit der Verlängerung von familienbedingter Teilzeit und Beurlaubung auf bis zu 15 Jahre im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (DNeuG) sogar noch verbessert. Durch Kombination von Elternzeit mit den Optionen nach 92 Abs. 1 BBG kann nunmehr für die gesamte Zeit bis zum 18. Lebensjahr eines Kindes frei zwischen Vollzeittätigkeit, Teilzeit und Beurlaubung gewählt werden. Weitere Verbesserungen sind bei der Anrechung von Elternzeit auf die Probezeit (Verkürzung bis zu Mindestprobezeit) erfolgt. Wenn sich bei mehreren Kindern die Zeiträume der Elternzeit überschneiden

6 6 oder beide Elternteile abwechselnd Elternzeit beanspruchen, kann es zur Erreichung der maximalen Gesamt-Elternzeit sinnvoll sein, auch Zeiten vor Ablauf des zweiten Lebensjahres eines Kindes nach 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG zu übertragen. Auch in diesen Fällen muss die Übertragung vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes angezeigt werden, damit die Dienstbehörde nicht nachträglich mit Elternzeitansprüchen konfrontiert wird, die sie für bereits verfallen halten durfte. Zu 7 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen 1 Abs. 4 Satz 1 EltZV. Die Teilzeitbeschäftigung darf nur versagt werden, wenn es dem Dienstherrn praktisch unmöglich ist, eine sinnvolle, amtsangemessene Tätigkeit in dem gewünschten Umfang anzubieten. Durch Einfügung der Wörter die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben wird klargestellt, dass ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung auch im Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht. Dies entspricht den Wertungen des BEEG, welches zur Berufsbildung Beschäftigten grundsätzlich einen Anspruch auf Elternzeit einschließlich der Teilzeitregelung gewährt ( 20 Abs. 1 i. V. m. 15 Abs. 4 BEEG). Abweichend von 1 Abs. 6 BEEG muss eine Beschäftigung im Vorbereitungsdienst allerdings grundsätzlich als volle Erwerbstätigkeit gewertet werden, so dass eine Begrenzung der Arbeitszeit auf höchstens 30 Wochenstunden bei beantragter Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sinnvoll erscheint. Bei bestimmten Formen oder in einzelnen Phasen des Vorbereitungsdienstes, für die sich keine Modalität einer zeitlich reduzierten Wahrnehmung finden lässt (z. B. Gruppenausbildung), können zwingende dienstliche Belange gegen eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sprechen. Die Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 EltZV. Die Regelung in einem eigenen Absatz soll klarstellen, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich die freie Wahl zwischen einer Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn und einer Tätigkeit außerhalb des Beamtenverhältnisses haben, diese Alternative also nicht nur dann in Betracht kommt ( im Übrigen ), wenn aus zwingenden dienstliche Gründen Teilzeit beim Dienstherrn nicht möglich ist. Die Genehmigung zur Aufnahme einer anderweitigen Teilzeitbeschäftigung kann nur versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Die Schwelle für eine Versagung liegt also niedriger als im Fall von Absatz 1. Dies ergibt sich schon daraus, dass kaum Belange vorstellbar sind, die

7 7 zwingend erfordern, dass eine Beamtin oder ein Beamter während der Elternzeit in der sie oder er dem Dienstherrn grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen muss generell auf Teilzeitbeschäftigung für einen Dritten verzichtet. Über die Genehmigung entscheidet ebenso wie bei sonstigen Entscheidungen im Zusammenhang mit Teilzeitbeschäftigung ( 92 Abs. 2, 4 und 6 BBG) die Dienstbehörde. Der neue Satz 3 stellt klar, dass entgegen der Kann-Regelung in Satz 2 bei möglichen inhaltlichen Konflikten der beabsichtigten Beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses mit der bisherigen Tätigkeit beim Dienstherrn oder mit künftigen dienstlichen Verwendungen ( 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 6 BBG) die Genehmigung allerdings nicht erteilt werden darf. Insoweit bedarf es auch keiner dringenden dienstlichen Belange, vielmehr ist entsprechend der Wertungen des Nebentätigkeitsrechts die Genehmigung bereits zu versagen, wenn eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist. Zu 8 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen 4 EltZV. Während der Elternzeit sind Entlassungen von Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf grundsätzlich nur unter besonders engen Voraussetzungen möglich. Die bisherige Regelung in 4 Abs. 1 EltZV berücksichtigt noch nicht die Möglichkeit, dass auch Beamtinnen und Beamte auf Probe und Beamtinnen und Beamte auf Widerruf während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können. Der neue Satz 2 enthält für diese Fallgestaltung eine Ausnahme von dem besonderen Entlassungsschutz nach Satz 1. Beamtinnen und Beamte auf Probe, die ihren Dienst tatsächlich ausüben, müssen nach Sinn und Zweck des Probebeamtenverhältnisses grundsätzlich ebenso wie außerhalb der Elternzeit teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden können. Dies gilt insbesondere für Beamtinnen und Beamte in leitender Funktion, denen diese zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen wurde. Wenn in dieser Zeit dienstliche Leistungen erbracht werden und dabei ein Entlassungsgrund im Sinne des 34 Abs. 1 BBG auftritt, muss dieser auch berücksichtigt werden können. Soweit es um die Feststellung mangelnder Bewährung nach 34 Abs. 1 Nr. 2 BBG geht, muss bei der Ermessensentscheidung über eine Entlassung selbstverständlich Rücksicht darauf genommen werden, inwieweit aufgetretene Mängel bei Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auch mit den besonderen Umständen der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

8 8 zusammenhängen können und damit eine abschließende Feststellung mangelnder Bewährung noch nicht ermöglichen. Bei den übrigen Entlassungsgründen des 34 Abs. 1 BBG sollte sich die Teilzeittätigkeit grundsätzlich nicht anders als eine solche außerhalb der Elternzeit auswirken. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können grundsätzlich jederzeit entlassen werden ( 37 Abs. 1 BBG). Auch bei dieser Gruppe ist nach Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf kein Grund ersichtlich, warum der zum Schutz der Wahlfreiheit der betroffenen Beamtinnen und Beamten erforderliche umfassende Entlassungsschutz nach Satz 1 auch dann fortgelten sollte, wenn sie während der Elternzeit tatsächlich Leistungen erbringen. Die besonderen Belastungen einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit müssen allerdings im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt werden. Für den Arbeitnehmerbereich trifft 18 Abs. 2 BEEG zunächst zwar eine andere Wertung. Auch dort ist jedoch eine Kündigung in besonderen Fällen nach 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG mit behördlicher Zulassung möglich. Mit den Anforderungen an eine rechtmäßige Ermessensausübung im Rahmen der 34 und 37 BBG und deren voller gerichtlicher Überprüfbarkeit ist für den Beamtenbereich eine mindestens ebenso wirksame Sicherung gegen missbräuchliche Entlassungen während der Elternzeit gegeben. Zudem bedingt die besondere Natur des Beamtenverhältnisses auf Probe und des Beamtenverhältnisses auf Widerruf, dass dieses nicht zwingend weiter fortgeführt werden kann, wenn während der Dienstleistung einer der gesetzlich normierten Entlassungsgründe aufgetreten ist. Zu 9 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen 5 EltZV. Die Regelung in 5 Abs. 1 EltZV kann entfallen, weil der Anspruch auf Beihilfe sich nunmehr aus 80 Abs. 1 Nr. 1 BBG ergibt. Der Anspruch auf Heilfürsorge während der Elternzeit wurde in 70 Abs. 2 BBesG aufgenommen. Die Regelung entspricht inhaltlich 5 Abs. 2 EltZV. Im Hinblick auf 1 Abs. 2 BBesG muss es richtigerweise mit Rücksicht auf den Familienstand gewährte Zuschläge statt Zuschüsse heißen. Wie in 3 kann der Begriff Aufwandsentschädigung entfallen, da diese ohnehin nicht zu den Dienst- oder Anwärterbezügen zählt. Die im fünften Abschnitt des BBesG geregelten Auslands-

9 9 dienstbezüge bleiben bei der Feststellung der Anspruchsberechtigung weiterhin unberücksichtigt. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen 5 Abs. 3 EltZV. Die ausdrückliche Nennung der Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen in Satz 1 soll rechtliche Unsicherheiten beseitigen, die sich aufgrund der Nennung von Anwärterbezügen im bisherigen Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit der Angabe bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 im bisherigen Absatz 3 Satz 1 ergeben haben. Der Vollzug des bisherigen 5 Abs. 3 Satz 2 EltZV hat sich in der Praxis als sehr aufwendig erwiesen, weil zur Feststellung der Monate, in denen das BEEG die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, die differenzierten Tatbestandvoraussetzungen des 4 BEEG zugrunde zu legen sind. Mit dem Abstellen auf den tatsächlichen Bezug von Elterngeld durch die Beamtin oder den Beamten selbst wird nunmehr ein leicht feststellbares Kriterium gewählt. Entscheidend ist der Bezugszeitraum nach 4 BEEG, so dass eine Verlängerung des Auszahlungszeitraumes nach 6 BEEG keine Auswirkung auf den Erstattungsanspruch nach Satz 1 hat. Da sich der Bezugszeitraum für Elterngeld verkürzt, wenn beide Elternteile dieses gleichzeitig in Anspruch nehmen ( 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG), kann sich der Kreis der Anspruchsberechtigten für eine Weitererstattung der vollen Versicherungsbeiträge nach Satz 2 unter Umständen etwas vergrößern. Das hängt jedoch auch davon ab, in welchem Umfang diese Beamtinnen und Beamten nach Auslaufen des Elterngeldes eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung wählen, was sich schlecht prognostizieren lässt. Im Interesse einer deutlichen Erleichterung des Verwaltungsvollzuges ist das Abstellen auf den tatsächlichen Bezug des Elterngeldes der bisherigen Regelung jedenfalls vorzuziehen. Nach wie vor umfasst die Formulierung Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung auch die auf die Kinder entfallenden Anteile dieser Versicherung, wenn die Kinder bei der Beamtin oder dem Beamten im Familienzuschlag berücksichtigt sind (Rundschreiben vom 31. Mai 1999, D I /25). Die Regelung im bisherigen Absatz 3 Satz 3 und 4 (Entstehung des Anspruchs bei angenommenen oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen Kindern) kann wegen des Verweises auf den tatsächlichen Bezug von Elterngeld nach 4 BEEG entfallen.

10 10 Zu Absatz 3 Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Absatz 3 Satz 5. Zu 10 Die MuSchV enthält bisher keine ausdrückliche Anordnung der Anwendbarkeit für Richterinnen und Richter. Dies erscheint im Hinblick auf 46 des Deutschen Richtergesetzes auch nicht erforderlich. Daher wird auch die Regelung für die Elternzeit nunmehr auf die materiell abweichende Bestimmung beschränkt. Zu 11 Die Regelung entspricht 6 Abs. 2 EltZV. Die Übergangsvorschrift ist im Hinblick auf das Alter der zum maßgeblichen Zeitpunkt geborenen Kinder weiterhin erforderlich. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die Regelung zur Übertragung eines Anteils der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten auf einen späteren Zeitraum für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geborene Kinder in der bisherigen Fassung anzuwenden, da davon auszugehen ist, dass die betreffenden Eltern ihre Planung von Elternzeit oder von Teilzeit oder Beurlaubung nach 72a Abs. 4 BBG bereits auf die bisherige Rechtlage ausgerichtet haben. Zu Artikel 2 (Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten) Zu Nummer 1 ( 1 Abs. 1) Nach 15 Abs. 1a BEEG [eingefügt durch das erste Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, BT-Drs. 16/9415, 16/10689; BR-Drs. 895/08 (B)] haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Elternzeit auch für die Betreuung und Erziehung von Enkelkindern. Diese Regelung wird für die Soldatinnen und Soldaten in 1 Abs. 1 Satz 1 EltZSoldV übernommen. Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes ergibt sich die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bereits aus dem Pau-

11 11 schalverweis auf 15 Abs. 1 bis 3 BEEG in 6 MuSchEltZV. Der Verweis auf 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist durch das Außerkrafttreten dieses Gesetzes am 31. Dezember 2008 entbehrlich geworden. Zu Nummer 2 ( 1 Abs. 2) Die Regelung dient der Klarstellung. Die Übertragung muss rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes beantragt werden, damit die Bundeswehr nicht nachträglich mit Elternzeitansprüchen konfrontiert wird, die sie für bereits verfallen halten durfte. Zu Nummer 3 ( 1 Abs. 4) Bisher wurde für die Definition des besonderen Härtefalles auf 1 Abs. 4 BEEG Bezug genommen. Diese Vorschrift regelt die grundsätzliche Berechtigung zum Bezug von Elterngeld. Nunmehr wird auf die speziellere Regelung zur Änderung des Bezugszeitraumes für das Elterngeld in 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG Bezug genommen. Der Verweis auf 1 Abs. 5 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ist durch das Außerkrafttreten dieses Gesetzes am 31. Dezember 2008 entbehrlich geworden. Zu Artikel 3 (Änderung anderer Vorschriften) Zu den Absätzen 1 bis 37 Es handelt sich jeweils um Folgeänderungen zu Artikel 1 1 Abs. 1 Nr. 2 und 6 Abs. 1. Der Verweis auf konkrete Vorschriften der Mutterschutzverordnung wird durch eine inhaltliche Umschreibung der jeweiligen Beschäftigungsverbote ersetzt. Der Begriff der Elternzeit wird maßgeblich durch das BEEG vorgegeben und bedarf wegen des Pauschalverweises in Artikel 1 6 Abs. 1 keiner eigenständigen Herleitung aus beamtenrechtliche Vorschriften. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung sowie das Außerkrafttreten der bisherigen MuSchV und der bisherigen EltZV.

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