Inhaltsverzeichnis. Seite
|
|
|
- Kasimir Richter
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines Definition Pflegekind Definition Pflegeperson/ Pflegeeltern Anzahl der Pflegekinder Zuständigkeit für die Festsetzung der Pflege- und Erziehungsgeldbeträge 2 2. Anspruch auf Pflege- und Erziehungsgeld Pflege- und Erziehungsgeld gem. 39 Abs. 1 SGB VIII Pflege- und Erziehungsgeld bei erhöhtem erzieherischen Bedarf 3 gem. 39 Abs. 4 SGB VIII Anspruchsvoraussetzungen Feststellung des erhöhten erzieherischen Bedarfes dem Grunde nach Feststellung des erhöhten erzieherischen Bedarfes der Höhe nach Umfang des Erziehungsgeldanspruches bei erhöhtem erzieherischen Bedarf Feststellung des Zeitpunktes des Anspruches auf erhöhtes Erziehungsgeld Übergangsvorschriften für den Altkreis Parchim Zahlung des Pflege- und Erziehungsgeldes, sowie des erhöhten Erziehungsgeldes Beginn der Pflege- und Erziehungsgeldzahlung Einstellung der Pflege- und Erziehungsgeldzahlung: Abwesenheit des Pflegekindes Unterbringung bei anderen Betreuungspersonen und Beurlaubung 6 in den elterlichen Haushalt 3. Nebenleistungen Definition Nebenleistungen Beihilfen/ Zuschüsse und ergänzende Leistungen, die auf Anregung und mit 6 Nachweis gewährt werden pauschalierte Beihilfen 6 4 Alterssicherung und Unfallversicherung 6 5 Versicherungsschutz 7 6. Finanzierung von Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestellen Allgemeines Finanzierung von Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestellen Aufwandspauschale Sicherung des Lebensunterhaltes des Pflegekindes bei Unterbringung in der 8 Bereitschaft- und Kurzzeitpflegestelle Abgeltung des Betreuungsaufwandes Einmalige Beihilfen und Zuschüsse bei Aufenthalt in der Bereitschafts- 9 und Kurzzeitpflegestelle 7. Grundlage für die Kostenheranziehung gem. 91 ff SGB VIII 9 Anlage 1 10 Tabelle 1 Pflege- und Erziehungsgeldbeträge Tabelle 2 Pflege- und Erziehungsgeldbeträge bei erhöhtem erzieherischen Bedarf 2
2 Richtlinie des Landkreises Ludwigslust - Parchim zur Finanzierung von Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. 27 i.v.m. 33 SGB VIII sowie gem. 35 a SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII und Hilfe für Junge Volljährige gem. 41 SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII und gem. 42 SGB VIII sowie Finanzierung von Bereitschaftspflegestellen und Kurzzeitpflegestellen 1.Allgemeines 1.1. Definition Pflegekind Pflegekinder im Sinne dieser Richtlinie sind alle Kinder und Jugendlichen und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, denen Hilfe zur Erziehung gem. 27 i.v.m. 33 SGB VIII sowie gem. 35 a SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII und Hilfe für junge Volljährige gem. 41 SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII, Hilfe in Form von Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle, im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Ludwigslust-Parchim, gewährt wird. Pflegekinder im Sinne dieser Richtlinie sind außerdem Kinder und Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der Jugendhilfeleistungen sowie im Rahmen einer Inobhutnahme in einer Bereitschaftspflegestelle oder Kurzzeitpflegestelle im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Ludwigslust-Parchim untergebracht werden Definition Pflegeperson/ Pflegeeltern Pflegepersonen/ Pflegeeltern sind die Personen, die lt. Pflegevertrag als solche anerkannt sind. Zur Sicherstellung des Nachweises der gem. 72a SGB VIII genannten persönlichen Eignung haben Pflegepersonen/ Pflegeeltern im Abstand von drei Jahren dem Landkreis Ludwigslust-Parchim ein erweitertes Führungszeugnis auf eigene Kosten vorzulegen Anzahl der Pflegekinder In eine Pflegefamilie sollen in der Regel höchstens 3 Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige als Pflegekinder Aufnahme finden. Bei der Entscheidung über die Unterbringung eines Pflegekindes sollte die Anzahl der in der Familie bereits lebenden eigenen Kinder und der Bedarf des/der Pflegekindes/er besondere Beachtung finden. Bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sollte in der Regel von nur zwei Pflegekindern pro Pflegefamilie ausgegangen werden. Die Art und der Grad der Behinderung des Pflegekindes und die Besonderheiten des Bedarfs im Einzelfall sollten hier besonders beachtet werden. Grundlage für die Gewährung der in Pkt. 1 dieser Richtlinie genannten Jugendhilfeleistungen ist der Pflegevertrag Zuständigkeit für die Festsetzung der Pflege- und Erziehungsgeldbeträge Für die Festsetzung der Höhe des zu zahlenden Pflege- und Erziehungsgeldes ist gem. 39/5 SGB VIII die nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig. Für den Geltungsbereich dieser Richtlinie ist dieses der Landkreis Ludwigslust-Parchim. 2. Anspruch auf Pflege- und Erziehungsgeld Wird Hilfe zur Erziehung gem. 33 SGB VIII sowie gem. 35 a SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII und 41 SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII sowie eine Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII gewährt, ist gem. 39 SGB VIII der notwendige Lebensunterhalt des Pflegekindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der notwendige Lebensunterhalt des Pflegekindes umfasst auch die Kosten der Erziehung.
3 Inhaber des Anspruches auf Leistungen nach 39 SGB VIII ist ausschließlich der Inhaber des Hauptanspruches nach 27 SGB VIII, nach 35 a SGB VIII und nach 41 SGB VIII. Pflegeeltern können die Überprüfung der Bedarfe von Pflegekindern für laufende Leistungen und Nebenleistungen anregen. Pflegeeltern erhalten eine schriftliche Mitteilung über die Höhe des Pflege- und Erziehungsgeldes und über die Gewährung von Nebenleistungen und haben im Bedarfsfall einen Anspruch auf Überprüfung der Entscheidung durch den Fachdienst Jugend Pflege- und Erziehungsgeld gem. 39 Abs. 1 SGB VIII Der notwendige Lebensunterhalt wird mit einem monatlichen Pauschalbetrag abgegolten, der sich aus dem gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf - materielle Aufwendungen (Pflegegeld)- des Pflegekindes und den Kosten der Erziehung (Erziehungsgeld) zusammensetzt ( 39 Abs. 1 SGB VIII). Die Höhe der materiellen Aufwendungen orientieren sich an den gem a Bürgerliches Gesetzbuch gültigen gesetzlichen Mindestunterhaltsbeträgen. Die materiellen Aufwendungen werden mit einem Pauschalbetrag in Höhe des 1,5 fachen dieser Mindestunterhaltsbeträge abgegolten. Veränderungen der Mindestunterhaltsbeträge haben die Anpassung des Pflegegeldbetrages zur Folge. Die materiellen Aufwendungen eines Pflegekindes decken den monatlichen Bedarf an Ernährung, Bekleidung und Schuhwerk, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, Schulbedarf und Elternbeiträge im Rahmen des Schulgesetzes, normaler alltäglicher Fahrtaufwand, Bildung, Unterhaltung, einem angemessenen Umfang an Spiel- und Beschäftigungsmaterial und angemessenes Taschengeld. Die Kosten der Erziehung orientieren sich an den Festlegungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v. Mit dem Erziehungsgeld ist der zeitliche Einsatz, das pädagogische Engagement und die erzieherische Leistung für das Pflegekind abgegolten. Veränderungen in der Höhe der Erziehungsgeldbeträge durch den Deutschen Verein haben die Anpassung des Erziehungsgeldbetrages des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Folge. Die Höhe des Pflege- und Erziehungsgeldes ist der Anlage 1 Tabelle 1 dieser Richtlinie zu entnehmen. Bei Veränderungen in der Höhe der Pflege- und Erziehungsgeldbeträge ist die Anlage 1 zu aktualisieren und bleibt Bestandteil dieser Richtlinie. Bei Altersstufenwechsel besteht Anspruch auf das höhere Pflegegeld ab 1. des Monats in dem die jeweilige Altersstufe erreicht wird (in Anlehnung an 1612 a BGB) Pflege- und Erziehungsgeld bei erhöhtem erzieherischen Bedarf gem. 39 Abs. 4 SGB VIII Anspruchsvoraussetzungen Besonderheiten des Einzelfalles können im Fall der Leistungsgewährung entsprechend Pkt. 1 Satz 1 der Richtlinie gem. 39/4 SGB VIII abweichende Leistungen begründen. Stellen Pflegekinder auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten, Beziehungskonflikten, gesundheitlichen Auffälligkeiten, Lernbehinderungen, geistigen Behinderungen und/ oder Mehrfachbehinderungen an die Pflegeperson erhöhte Anforderungen im erzieherischen Bereich, kann der Anteil der Kosten der Erziehung angemessen erhöht werden Feststellung des erhöhten erzieherischen Bedarfes dem Grunde nach Der erhöhte erzieherische Bedarf des Pflegekindes wird auf Anregung der Pflegeperson, anderer Personen, Einrichtungen und/ oder im Zuge der Hilfeplanung geprüft bzw. ermittelt.
4 Die Prüfung, ob ein erhöhter erzieherischer Bedarf besteht, als auch die Überprüfung eines bestehenden erhöhten erzieherischen Bedarfes liegt in der Verantwortung des fallzuständigen Sozialarbeiters unter Beteiligung des/der zuständigen Mitarbeiters/in des Pflegekinderdienstes in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, im Rahmen der Hilfeplanung Feststellung des erhöhten erzieherischen Bedarfes der Höhe nach Bei der Erstbeurteilung über das Vorliegen und den Umfang eines erhöhten erzieherischen Bedarfes sind in der Regel ein amtsärztlichen Gutachten bzw. im Einzelfall bereits vorliegende zweckdienlich erscheinende fachärztliche Gutachten, sowie Beschreibungen des Erziehungsaufwandes durch die Pflegepersonen und/oder Dritte heranzuziehen. Zur weitestgehend objektiven Einschätzung der Feststellung und der Bemessung des Umfangs des erhöhten erzieherischen Bedarfs ist der Bewertungsbogen zur Feststellung/ Überprüfung des erhöhten erzieherischen Bedarfes als internes Arbeitsmaterial des Landkreises Ludwigslust- Parchim, Fachdienst Jugend grundsätzlich, durch die/den fallführende/n Sozialarbeiter/in gemeinsam mit die/den zuständige/n Mitarbeiter/in des Pflegekinderdienstes anzuwenden. Das Ergebnis des Bewertungsbogens ist Bestandteil der Bedarfsprüfung und wird bei der Entscheidung des Fachteams, welches abschließend die Höhe des Erziehungsgeldanspruches bei erhöhtem erzieherischem Bedarf festlegt, berücksichtigt Umfang des Erziehungsgeldanspruches bei erhöhtem erzieherischen Bedarf Ab Gültigkeit dieser Richtlinie ist das monatliche Erziehungsgeld bei erhöhtem erzieherischem Bedarf in drei Stufen als Festbeträge abzugelten: Stufe I 400,00 Stufe II 600,00 Stufe III 800,00 Die drei Stufen ergeben sich aus der Anwendung des in Pkt dieser Richtlinie genannten Bewertungsbogens. Die Höhe des monatlichen Pflegegeldanspruches bei vorliegendem erhöhtem erzieherischem Bedarf bestimmt sich analog des Pflegegeldbetrages nach Punkt 2.1. (Anlage 1, Tabelle 2) dieser Richtlinie Feststellung des Zeitpunktes des Anspruches auf erhöhtes Erziehungsgeld Der Anspruch auf erhöhtes Erziehungsgeld für das Pflegekind besteht ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für diese Leistung vorliegen, rückwirkend, längstens jedoch bis zum Tag des letzten Hilfeplangespräches. Der Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzung ist im Fachteam festzustellen. Wird bei der Überprüfung des erhöhten erzieherischen Bedarfes festgestellt, dass Tatsachen/ Sachverhalte eingetreten sind, wonach kein oder ein geminderter Anspruch auf ein erhöhtes Erziehungsgeld besteht, erfolgt die Minderung ab dem Tag der Entscheidung im Fachteam für die Zukunft Übergangsvorschriften für den Altkreis Parchim Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie erfolgt die Überprüfung des erhöhten erzieherischen Bedarfs für jedes Pflegekind des Altkreises Parchim. Die Überprüfung erfolgt nach den Grundsätzen dieser Richtlinie zur Feststellung über das Vorliegen und den Umfang eines erhöhten erzieherischen Bedarfes im laufenden Hilfeplanverfahren
5 für den Zeitraum eines Jahres (bis spätestens ). Bis zur Überprüfung des Bedarfes werden die bis zum gültigen Erziehungsgeldbeträge des Altkreises Parchim zunächst ab weitergezahlt. Die Berücksichtigung der Erziehungsgeldbeträge entsprechend Pkt dieser Richtlinie erfolgt nach der Überprüfung entsprechend dem festgestellten Bedarf. Der Anspruch auf den veränderten Erziehungsgeldbetrag bei festgestelltem erhöhten erzieherischen Bedarf an die Pflegepersonen/Pflegeeltern des Altkreises Parchim, erfolgt zu dem unter Pkt dieser Richtlinie benannten Zeitpunkt Zahlung des Pflege- und Erziehungsgeldes, sowie des erhöhten Erziehungsgeldes Die gem. Pkt genannten Pflegegeldsätze entsprechend der Altersstufen sowie das Erziehungsgeld und der erhöhte Erziehungsgeldbetrag sind monatlich im Voraus zu zahlen Beginn der Pflege- und Erziehungsgeldzahlung Pflege- und Erziehungsgeld ist von dem Tag an zu zahlen, an dem das Pflegekind im Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Ausnahme: Pflege- und Erziehungsgeld ist ab Antragstellung zu zahlen, wenn das Pflegekind bereits längere Zeit ohne Mitwirkung des Jugendamtes im Haushalt der Pflegeperson lebt und erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt wird. Beginnt das Pflegeverhältnis im Laufe eines Monats, so ist ab Aufnahmetag/Tag der Antragstellung, das monatliche maßgebliche Pflege- und Erziehungsgeld taggenau zu zahlen Einstellung der Pflege- und Erziehungsgeldzahlung Die Zahlung des Pflege- und Erziehungsgeldes endet mit dem auf das Verlassen der Pflegefamilie folgenden Tag. Da das Pflege- und Erziehungsgeld gem. Pkt Abs. 1 der Richtlinie im Voraus zu zahlen ist, ist folgendes zu beachten: Steht vor Beginn des Überweisungsmonats bereits fest, dass das Pflegekind den Haushalt der Pflegeeltern verlässt, ist das anteilige Pflege- und Erziehungsgeld für die Tage bis zum Verlassen der Pflegefamilie taggenau auszuzahlen. Ergibt sich im Laufe eines Monats, dass ein weiterer Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie nicht mehr möglich ist und das Pflegeverhältnis abrupt beendet wird, kann für diesen Monat das bereits ausgezahlte Pflege- und Erziehungsgeld nicht zurückgefordert werden. Dies gilt nicht, wenn die Beendigung des Pflegeverhältnisses auf das Verhalten der Pflegeperson/Pflegeeltern zurückzuführen ist. Erfolgt, - aus welchen Gründen auch immer-, auch für einen weiteren Monat die Auszahlung des Pflege- und Erziehungsgeld, ist dieser Pflege- und Erziehungsgeldbetrag durch die in Abs. 1 der Richtlinie genannten Behörde zurückzufordern Abwesenheit des Pflegekindes Bei Abwesenheit des Pflegekindes von der Pflegefamilie (z.b. Krankenhausaufenthalt oder Kurmaßnahme) zusammenhängend von bis zu 42 Tagen-, ist das Pflege- und Erziehungsgeld weiterzuzahlen. Bei der Berechnung der Abwesenheitsdauer bleibt der Aufnahme- und Entlassungstag unberücksichtigt. Dauert der Krankenhaus- oder Kuraufenthalt länger als 42 Tage, wird ab dem 43. Tag nur das Erziehungsgeld weitergezahlt. Diese Zahlung dient zum Ersatz der Aufwendungen, der Pflegepersonen/Pflegeeltern durch Besuche des Pflegekindes entstehen.
6 Unterbringung bei anderen Betreuungspersonen und Beurlaubung in den elterlichen Haushalt Wird das Pflegekind während der Betreuung im Rahmen der Vollzeitpflege vorübergehend bei anderen Betreuungspersonen untergebracht, weil die Pflegeperson aus wichtigen Gründen für die Betreuung des Pflegekindes nicht zur Verfügung steht, ist das Pflegegeld der Pflegeperson um den Ernährungsaufwand um 37 v.h. des Pflegegeldbetrages/ Abwesenheitstag zu kürzen. Der erste und der letzte Tag ist als ein Tag zu berücksichtigen. Die Pflegeperson hat die notwendige Fremdunterbringung des Pflegekindes rechtzeitig schriftlich zu beantragen bzw. sind Festlegungen im Hilfeplan zu treffen. Gleiches gilt bei Beurlaubungen in den elterlichen Haushalt. Der anderen Betreuungsperson ist der Betreuungsaufwand angemessen zu erstatten. Über die Höhe wird im Einzelfall entschieden. 3. Nebenleistungen 3.1. Definition Nebenleistungen Nebenleistungen sind Leistungen die nicht mit der monatlichen Pflegegeldzahlung abgegolten sind. Sie können in Form von einmaligen Beihilfen, Zuschüssen, ergänzenden Leistungen und pauschalierten Beihilfen gewährt werden Beihilfen/ Zuschüsse und ergänzende Leistungen, die auf Anregung und mit Nachweis gewährt werden Beihilfen und Zuschüsse ( 39 Abs. 3 SGB VIII) sowie ergänzende Leistungen können nach pflichtgemäßem Ermessen und in angemessener Höhe seitens des Fachdienstes Jugend gewährt werden, soweit Sie geeignet und notwendig sind, um Ziel und Zwecke der Jugendhilfeleistung zu gewährleisten. In der Regel kann der Bedarf an einmaligen und ergänzenden Leistungen sowie Zuschüssen für Pflegekinder durch die Pflegeperson angeregt, seitens der Personensorgeberechtigten, des Jugendlichen, des jungen Volljährigen beantragt und/oder durch den fallführenden Sozialarbeiter festgestellt werden. Anträge und Anregungen sind entsprechend zu begründen. Der Nachweis der Verwendung der Beihilfen, Zuschüsse und ergänzenden Leistungen hat seitens des Antragstellers/des Anregenden nachvollziehbar (schlüssig) zu erfolgen. Dem Fachdienst Jugend sind Originalbelege (Rechnungen und Quittungen u.a.) vorzulegen. 3.3.pauschalierte Beihilfen Ohne Anregung und Nachweis wird eine jährliche Urlaubsbeihilfen in Höhe von derzeit einmalige 150,00 / Jahr und eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von derzeit einmalig 33,00 gewährt. 4. Alterssicherung und Unfallversicherung Der 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII regelt die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Die Erstattung der Aufwendungen für eine Alterssicherung einer nicht berufstätigen Pflegeperson erfolgt in Höhe von maximal 39,00 / Monat, für die Dauer des Pflegeverhältnisses - auf Antrag der Pflegeperson, ab Tag der Antragstellung an die Pflegeperson und - mit vorliegenden Nachweisen einer privaten Altersvorsorge. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monates in dem das Pflegeverhältnis endet oder eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit durch die anspruchsberechtigte Pflegeperson
7 begonnen wird. Die Erstattung der Aufwendungen für eine Unfallversicherung der Pflegeperson erfolgt maximal in Höhe von 6,00 / Monat für die Dauer des Pflegeverhältnisses - auf Antrag der Pflegeperson, ab Tag der Antragstellung an die Pflegeperson und - mit vorliegenden Nachweisen einer bestehenden Unfallversicherung. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monates in dem das Pflegeverhältnis endet. 5. Versicherungsschutz Im Hinblick auf Schäden, die durch Pflegekinder bei der Pflegeperson entstehen, sind Sammelversicherungen durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Jugend, abzuschließen. Gleiches gilt für die Unfallversicherung der Pflegekinder. Erfolgt der Schadenersatz durch die Versicherung an die Pflegeperson gar nicht oder nicht in vollem Umfang, besteht auch kein Erstattungsanspruch im Rahmen der Jugendhilfeleistung. 6. Finanzierung von Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestellen 6.1. Allgemeines Die Inanspruchnahme von Bereitschaftspflegestellen kann durch den Fachdienst Jugend in den Fällen der Hilfegewährung gem. 42 SGB VIII sowie gem. 27 SGB VIII und 41 SGB VIII erfolgen. Die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflegestellen erfolgt durch den Fachdienst Jugend, wenn in den Fällen der Hilfegewährung gem. 42 SGB VIII sowie gem. 27 SGB VIII und 41 SGB VIII keine geeignete Bereitschaftspflegestelle zur Verfügung steht. Der Aufenthalt in Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestellen ist zeitlich befristet, so kurz wie möglich und währt nur so lange, bis eine Rückkehr in die eigene Familie erfolgen bzw. eine geeignete und notwendige Hilfe für das Pflegekind bereitgestellt werden kann. In der Regel soll eine Betreuungsdauer von drei Monaten nicht überschritten werden. Näheres regelt die Vereinbarung zwischen dem Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Jugend, und den Bereitschaftspflegepersonen (Bereitschaftspflegevertrag) sowie der Kurzzeitpflegeperson (Kurzzeitpflegevertrag) Finanzierung Grundlage für die Finanzierung einer Bereitschaftspflegestelle sind die Hilfegewährungen gem. Pkt Abs. 1 dieser Richtlinie sowie der Abschluss eines Bereitschaftspflegevertrages zwischen dem Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Jugend, und der Pflegeperson. Grundlage für die Finanzierung einer Kurzzeitpflegestelle sind die Hilfegewährungen gem. Pkt Abs. 2 dieser Richtlinie, sowie der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Jugend, und der Pflegeperson im Einzelfall. Mit der Finanzierung der Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestelle wird nachfolgend aufgeführte Aufwandsentschädigung abgegolten. 8
8 Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigung für Bereitschaftspflegestellen Diese Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus an die Bereitschaftspflegeperson gezahlt, unabhängig von einer Belegung oder Nichtbelegung und bei bestehendem Bereitschaftspflegvertrag. Abgedeckt werden mit dieser Aufwandsentschädigung folgende Kosten: - die Bereitschaft zur sofortigen Aufnahme von Pflegekindern - die Aufrechterhaltung des Kontaktes der Pflegeperson mit dem Fachdienst Jugend - (z.b. Aufwendungen für Telefon und Fahrtkosten) - Bereitstellung des Wohnraumes in Höhe von monatlich 150,00. Die Aufwandspauschale wird nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt und ist nach 3 Ziffer 12 Einkommenssteuergesetz (ESTG) steuerfrei Sicherung des Lebensunterhaltes des Pflegekindes bei Unterbringung in der Bereitschaft- und Kurzzeitpflegestelle Lebensunterhaltspauschale Die Kosten werden bei Belegung in der Bereitschaftspflege- und Kurzzeitpflegestelle für Aufwendungen zum Lebensunterhalt für jedes betreute Pflegekind gewährt: Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege, Taschengeld, Fahrtkosten für den Untergebrachten selbst, Ausflüge, Kinobesuche, Schulbedarf, Telefonkosten entsprechend der Altersstufe 0-5 Jahre 475,50 : 30 Tage = 15,85 /Tag 6-11 Jahre 546,00 : 30 Tage = 18,20 /Tag 12- < 18 Jahre 639,00 : 30 Tage = 21,30 /Tag Der Lebensunterhalt wird vom ersten Tag der Inanspruchnahme der Pflegestelle bis zum letzten Tag der Betreuung gewährt. Erfolgt eine Erhöhung der Pflegegeldbeträge entsprechend Pkt Absatz 4 der Richtlinie, sind auch die Kosten für die Sicherung des Lebensunterhaltes in der Bereitschaft- und Kurzzeitpflegebetreuung entsprechend anzupassen Abgeltung des Betreuungsaufwandes Betreuungsaufwandspauschale Diese Kosten werden bei Belegung gewährt. Der tägliche Betreuungsaufwand für das Pflegekind wird der Bereitschaftspflegeperson in Höhe von 8,00 / Tag und der Kurzzeitpflegeperson in Höhe von 10,00 /Tag abgegolten. Die Zahlung der Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Betreuungsaufwandspauschale erfolgt monatlich im Voraus an die Bereitschaftspflegeperson und an die Kurzzeitpflegeperson. 9
9 6.2.4 Einmalige Beihilfen und Zuschüsse bei Aufenthalt in der Bereitschafts- oder Kurzzeitpflegestelle Verbringt das Pflegekind die Weihnachtszeit in der Bereitschafts- oder Kurzzeitpflegestelle zahlt der Fachdienst Jugend eine Pauschale in Höhe von 50,00 ohne Antrag der Pflegeperson und ohne Nachweis der Verwendung der Mittel. Verbringt das Pflegekind seinen Geburtstag in der Bereitschafts- oder in der Kurzzeitpflegestelle, werden zusätzlich zum Pflegegeld in Höhe von 50,00 auf Anregung der Pflegeperson und mit Nachweis der Verwendung der Mittel gezahlt. Auf Anregung der Pflegeperson kann der Fachdienst Jugend für gemeinsame Ferienfahrten bzw. Feriengestaltungen mit dem Pflegekind einen Zuschuss analog der Urlaubsbeihilfe für Pflegekinder (Pkt der Richtlinie) bewilligen. Ein Nachweis der Verwendung ist nicht erforderlich. Außerdem können durch die Pflegeperson Mittel für die Erstausstattung und Beschäftigungsmaterial der Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestelle beantragt werden. Diese können in Höhe von max. 600,00 gewährt werden. Über weitere Anschaffungen ist im Einzelfall zu entscheiden. 7. Grundlage für die Kostenheranziehung gem. 91 ff SGB VIII Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, die über eigene Einkünfte verfügen, wird gem. 91 ff SGB VIII ein Kostenbeitrag erhoben. Für die Erhebung der Kostenbeiträge sind die - Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach 90 ff SGB VIII - von der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig- Holstein und der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Mecklenburg/Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Westfalen- Lippe-, bindend. Gleiche Empfehlungen gelten für die Kostenheranziehung der Eltern gem. 90 ff. SGB VIII. Anpassungen und Änderungen des Bewertungsbogen zur Feststellung/ Überprüfung des erhöhten erzieherischen Bedarfes sowie des Kataloges für die Gewährung von Nebenleistungen im Rahmen der Hilfen in Vollzeit-, Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestellen liegen im fachlichen Ermessen der Fachbehörde, soweit sie nicht den Inhalt dieser Richtlinie ändern. Änderungen und Ergänzungen dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung durch den Jugendhilfeausschuss. Die Festlegungen treten mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinie des Landkreises Parchim vom Beschluss - Nr.: /08 und die Richtlinie des Landkreises Ludwigslust vom außer Kraft.
10 Höhe der Pflege- und Erziehungsgeldbeträge ab entsprechend Pkt der Richtlinie Tabelle 1 Höhe des Pflege- und Erziehungsgeldes ab materielle Aufwendungen Pflegegeld in Kosten der Erziehung/ Monat Erziehungsgeld in Gesamt in 0 bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Beginn des 7. Lebensjahres bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Beginn des 13. Lebensjahres bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für junge Volljährige 475,50 231,00 706,50 546,00 231,00 777,00 639,00 231,00 870,00 Tabelle 2 - Pflege- und Erziehungsgeldbeträge bei erhöhtem erzieherischen Bedarf gem. Pkt Abs. 3 der Richtlinie für die Zeit ab materielle Aufwendungen Pflegegeld in Kosten der Erziehung/ Monat Erziehungsgeld in Gesamt in 0 bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Beginn des 7. Lebensjahres bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Beginn des 13. Lebensjahres bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für junge Volljährige 475,50 Stufe 1 400,00 Stufe 2 600,00 Stufe 3 800,00 546,00 Stufe 1 400,00 Stufe 2 600,00 Stufe 3 800,00 639,00 Stufe 1 400,00 Stufe 2 600,00 Stufe 3 800,00 875, , ,50 946, , , , , ,00 Kindergeldanrechnung Anteilige Berücksichtigung des Kindergeldes gem. 39 Abs. 6 SGB VIII Anspruch eines ersten kindergeldberechtigten Kindes in der Pflegefamilie 184,00,00 Ist das Pflegekind das älteste kindergeldberechtigte Kind in der Familie 92,00 Ist das Pflegekind nicht das älteste kindergeldberechtigte Kind in der Familie 46,00 Lebensunterhaltspauschale bei Aufenthalt eines Pflegekindes in der Bereitschafts- oder Kurzzeitpflegestelle mit Gültigkeit gem. Pkt der Richtlinie 0-5 Jahre 475,50 : 30 Tage = 15,85 /Tag 6-11 Jahre 546,00 : 30 Tage = 18,20 /Tag 12- < 18 Jahre 639,00 : 30 Tage = 21,30 /Tag
( 27, 33 SGB VIII)...
STADT BECKUM Richtlinie der Stadt Beckum über die Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen im Rahmen des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe Vom 20. November 2014 Inhaltsverzeichnis
Leistungen im Rahmen der Familienpflege nach 27 ff. KJHG 8.5.6. Richtlinien
Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Löhne über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen im Rahmen der Familienpflege als Hilfe zur Erziehung nach 27 ff KJHG 1 Definition, gesetzliche Grundlage, Geltungsbereich
1. Allgemeines. 2. Arten und Umfang der Hilfen. 2.1 Ambulante Hilfen zur Erziehung. Anl. zur Vorlage 275/IV neue Richtlinien wirtschaftl.
Richtlinien des Fachbereichs Bildung, Jugend und Familie der Stadt Sundern über die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) 1. Allgemeines 1.1
Inhaltsverzeichnis. Seite 1. Allgemeines 2
Inhaltsverzeichnis 1 Seite 1. Allgemeines 2 2. Sicherung des Lebensunterhaltes und Nebenleistungen 2 2.1 Anspruch auf Nebenleistungen 2 2.2. Feststellung des Bedarfes und Entscheidung über die Gewährung
Fachtagung Wirtschaftliche Jugendhilfe
Fachtagung Wirtschaftliche Jugendhilfe Aktuelle Fragen und Antworten aus der Praxis für die Praxis TOP 4,5, 7 und 8 1. Gesetzliche Grundlagen und Begriffe 2. Fragen zu 2.1 Leistungen nach 39 SGB VIII 2.2
Landkreis Havelland. - Jugendamt - Richtlinie 12.01.2006
Landkreis Havelland - Jugendamt - 12.01.2006 Richtlinie für die Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 SGB VIII i. V. mit 33; 34 und 41 Beschlossen auf dem Jugendhilfeausschuss am 12.04.2006 mit Wirkung
Richtlinien des Kreises Paderborn. für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Richtlinien des Kreises Paderborn für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Richtlinien des Kreises Paderborn über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen
Richtlinie des Kreises Höxter über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Richtlinie des Kreises Höxter über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Inhalt 1. Allgemeiner Teil 1.1 Geltungsbereich 1.2 Definition Beihilfen
Kinder von 6 bis unter 12 Jahren. Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren
Informationsblatt für Cottbuser Pflegeeltern zu den finanziellen Leistungen laut Stadtverordnetenbeschluss vom 27.05.2015, Vorlagen-Nr. III-001/15 und gemäß 39 SGB VIII Nebenleistungsrichtlinie vom 01.01.2006
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 189 2014 Verkündet am 20. März 2014 Nr. 60 Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege
Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege (Standards, Kriterien und Finanzierung von Vollzeitpflege)
Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege (Standards, Kriterien und Finanzierung von Vollzeitpflege) 1. Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich SGB VIII KJHG in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere:
Stadt Goch Goch, Der Bürgermeister Jugendamt
Stadt Goch Goch, 18.10.2017 Der Bürgermeister Jugendamt Richtlinien der Stadt Goch zur Gewährung von einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen gem. 39 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) 1. Rechtsgrundlagen
Richtlinien. des Kreisjugendamtes des Oberbergischen Kreises
Richtlinien des Kreisjugendamtes des Oberbergischen Kreises über Pflegegeld, Nebenleistungen zum Pflegegeld und sonstige Vergütungen für die in Familien außerhalb des Elternhauses untergebrachten Hilfeempfänger
Beschlussvorlage. Betrifft: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach 33 i.v.m. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII in der Vollzeitpflege
X öffentlich nicht öffentlich vorlage Betrifft: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach 33 i.v.m. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII in der Vollzeitpflege darstellung: Junge Menschen in Pflegefamilien erhalten
Kosten für den Sachaufwand. für Kinder von 0 bis 5 Jahren 508,00 237,00 745,00
1 Richtlinie über die Vergabe finanzieller Leistungen für die Vollzeitpflege an Pflege- und Gastfamilien, die Vollzeitpflege für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen sowie Bereitschaftspflegestellen
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe des Jugendamtes Werdohl
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe des Jugendamtes Werdohl Inkrafttreten: 01.01.2014 Beschluss JHA vom 08.10.2013 Inhaltsverzeichnis: Geltungsbereich 1. Geltungsbereich Förderung
Richtlinien. über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe
Stadt Iserlohn Ressort Generationen und Bildung Bereich Jugend Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe des Jugendamtes Iserlohn Inkrafttreten: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis: Geltungsbereich
Finanzierung von vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen - Inobhutnahme gemäß 42 SGB VIII
Landkreis Rostock Aufgabe/Betreff : Finanzierung von vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen - Inobhutnahme gemäß 42 SGB VIII Beschlussvorschlag : Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises
Nachstehende Richtlinie regelt die Finanzierung von Pflegepersonen im Rahmen der Vollzeitpflege in der Landeshauptstadt Schwerin.
Richtlinie des Amtes für Jugend, Schule und Sport der Landeshauptstadt Schwerin zur Finanzierung von Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß 33 SGB VIII i. V. m. 39 SGB VIII (sowie die Finanzierung
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe
Stadt Altena (Westf.) Fachbereich für Jugend, Soziales und Familie Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe Inkrafttreten: 01.03.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich Förderung
Finanzielle Leistungen für Hilfen zur Erziehung in den Formen der Vollzeitpflege
Anlage 2 zu den Richtlinien des Landkreises Diepholz für die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt für außerhalb des Elternhauses untergebrachte Minderjährige und junge Volljährige Finanzielle Leistungen
Hilfen nach den 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)
Hilfen nach den 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld) RdErl. d. MS v. 29.09.2008 301.13-51436 - VORIS 2 11 33-1. Anlass Nach 39 Abs. 2 SGB VIII
Wesentliche Änderungen 41
Wesentliche Änderungen 41 Fachliche Hinweise zu 41 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Gesetzestext aktualisiert Rz. 41.13: Anpassung an die Rechtslage ab 01.01.2011: grundsätzlich
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Gewährung von einmaligen und laufenden Leistungen gemäß 39 SGB VIII bei stationärer Unterbringung 1 Richtlinie 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 2.
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Finanzierung der Vollzeitpflege sowie Bereitschaftspflege nach 33 SGB VIII
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Finanzierung der Vollzeitpflege sowie Bereitschaftspflege nach 33 SGB VIII 02. Oktober 2017 1 Richtlinie 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 2. Gegenstand
Richtlinien über die Gewährung von Pflegegeld für junge Menschen in Vollzeitpflege gemäß 27/41 SGB VIII in Verbindung mit 33 SGB VIII
Richtlinien über die Gewährung von Pflegegeld für junge Menschen in Vollzeitpflege gemäß 27/41 SGB VIII in Verbindung mit 33 SGB VIII Jungen Menschen in Vollzeitpflege (Pflegekindern) wird im Rahmen der
Richtlinie des Landkreises Oder Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII
Richtlinie des Landkreises Oder Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII Landkreis Oder-Spree Jugendamt Diese Richtlinie gilt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,
Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Satzung des Kyffhäuserkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Der Kreistag des Kyffhäuserkreises hat in seiner Sitzung am.. auf der Grundlage der 98, 99 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)
Satzung der Gemeinde Jade. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit. in der Gemeinde Jade
Satzung der Gemeinde Jade über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Jade Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr.34 vom 23.12.2011, in Kraft getreten am 01.11.2011
Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz
Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) Konrad-Zuse-Str. 19 99099 Erfurt Telefon: (0361) 789 51-10 Telefax: (0361) 789 51-20 [email protected] www.zds-schornsteinfeger.de Liebe Kollegin,
Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII
Bayerischer Landkreistag Bayerischer Städtetag Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII Die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags
Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII
Bayerischer Landkreistag Bayerischer Städtetag Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Städtetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII Die Empfehlungen des Bayerischen Landkreistags
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen Geltungsbereich Diese Richtlinien regeln die Gewährung von finanziellen Hilfen oder geldwerten Leistungen an die nach 13 Absatz 3 und 19 bis 41 SGB
Richtlinie. des Amtes für Familie und Jugend, Schule und Sport der Stadt Dorsten. über. die Gewährung finanzieller Leistungen
Richtlinie des Amtes für Familie und Jugend, Schule und Sport der Stadt Dorsten über die Gewährung finanzieller Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch (SGB VIII) und die Heranziehung
- 1 - in der Fassung vom 11. Juni 2009
- 1 - Satzung der Stadt Emden über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege vom 04. Oktober 2007 in der Fassung vom 11. Juni 2009
Landkreis Stendal Jugendamt
Landkreis Stendal Jugendamt Richtlinie über die Gewährung von einmaligen Leistungen in Form von Beihilfen oder Zuschüssen gemäß 39 Abs. 3 SGB VIII und Krankenhilfe gemäß 40 SGB VIII gültig ab 01.01.2018
Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege
Rechtsgrundlagen und Leistungsbereiche der Familienpflege Überblick über die wichtigsten Gesetzesgrundlagen Auszug aus dem Gesetzestext Rechtsgrundlagen Sozialgesetzbuch (SGB) V 38 SGB V: Haushaltshilfe
Anlage zum Beschluss der Grundsatzkommission Nr. B-6/04 vom in der geänderten Fassung lt. Beschluss B-03/13 vom
Landeshauptstadt Dresden Datum: 22.11.2013 Geschäftsbereich Soziales Jugendamt Auszahlungsfestlegung Zusätzliche Leistungen und einmalige Beihilfen für Maßnahmen im HzE-Bereich Grundlage sind die Empfehlungen
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe. 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung
E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Ahrensburg
E n t s c h ä d i g u n g s s a t z u n g der Stadt Ahrensburg 1. Änderungssatzung vom 29.08.2005 (in Kraft seit dem 01.09.2005) *1) 2. Änderungssatzung vom 19.11.2007 (in Kraft seit dem 01.01.2008) *2)
Satzung. Satzung des Rhein-Neckar-Kreises über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Satzung Satzung des Rhein-Neckar-Kreises über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit SATZUNG über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Aufgrund von 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg
Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen
Satzung über die Entschädigung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie der ehrenamtlich Tätigen in der Stadt Laatzen Aufgrund der 10, 44, 54, 55, 58 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/ Übergangspflege
400-200 Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Abteilung Junge Menschen und Familien Referat Junge Menschen in besonderen Lebenslagen Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen
Informationen für Pflegefamilien. Sozialdienst katholischer Frauen e.v. Erzdiözese Paderborn
Informationen für Pflegefamilien Sozialdienst katholischer Frauen e.v. Erzdiözese Paderborn I n f o r m a t i o n e n f ü r P f l e g e f a m i l i e n Liebe Pflegefamilie! Mit der Aufnahme eines Pflegekindes
Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Gladbeck über die Gewährung von wirtschaftlichen Erziehungshilfen fur Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Gladbeck über die Gewährung von wirtschaftlichen Erziehungshilfen fur Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Inhalt: I. Rechtsgrundlagen II. Hilfeleistungen 1.
Anlage zum Beschluss der Grundsatzkommission Nr. B-6/04 vom
Landeshauptstadt Dresden Datum: 13.04.2004 Geschäftsbereich Soziales Jugendamt Auszahlungsfestlegung Zusätzliche Leistungen und einmalige Beihilfen für Maßnahmen im HzE-Bereich Grundlage sind die Empfehlungen
Hilfeplan nach 36 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) für die Vollzeitpflege
Hilfeplan nach 36 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) für die Vollzeitpflege Fachbereich Jugend AZ:... Ort und Datum des Hilfeplangespräches:... Fallzuständige Fachkraft im Fachbereich Jugend und(:... Fachkraft
Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Düren vom 01.10.2014 Der Kreistag
Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG Die vom Stadtrat der Stadt Halle (Saale) in der 49. Sitzung vom 27. November 2013 beschlossene Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
Ab 01. Juli 2015 erfolgt in Abhängigkeit vom Alter des Pflegekindes eine Anpassung des aktuellen Pflegegeldes wie folgt:
Informationsblatt für Cottbuser Pflegeeltern zu den finanziellen Leistungen laut Stadtverordnetenbeschluss vom 27.05.2015, Vorlagen-Nr. III-001/15 und gemäß 39 SGB VIII Nebenleistungsrichtlinie vom 01.01.2006
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut)
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit der Stadt Freyburg (Unstrut) Gemäß 35 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17.06.2014
STADT SALZKOTTEN 210
Seite: 1 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an den Offenen Ganztagsschulen und außerschulischen Betreuungsangeboten vom 30.01.2013 in der Fassung der 1. Änderung
1 Kindertagespflege. 2 Fördervoraussetzungen
Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Betreuung in Kindertagespflege, die Gewährung einer laufenden Geldleistung und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Fassung vom 07.04.2014 Der Kreistag
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Finanzierung der Vollzeitpflege sowie Bereitschaftspflege nach 33 SGB VIII
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Finanzierung der Vollzeitpflege sowie Bereitschaftspflege 1 Richtlinie 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 2. Gegenstand Seite 3 3. Geltungsbereich Seite 3
Empfehlungen. für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII
Empfehlungen für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII 1. Geltungsbereich Die Empfehlungen gelten für junge Menschen, für die Hilfe zur Erziehung nach den 27, 33 SGB VIII gewährt wird. Sie regeln den Unterhalt
Elternbeiträge/ Satzung der Stadt Essen (Stand: August 2008)
Elternbeiträge/ Satzung der Stadt Essen (Stand: August 2008) Anlage 1 Satzung der Stadt Essen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich Der Rat der Stadt
Landesjugendamt Die neue Kostenheranziehung
Die neue Kostenheranziehung 90 ff. SGB VIII ab 1.10.2005 Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe - KICK - Die Situation vor dem 01.10.2005: Heranziehung zu den Kosten sowohl im öffentlichen
Merkblatt für Pflegeeltern
Merkblatt für Pflegeeltern (Stand: 01.01.2019) A. Leistungen des Jugendamtes 1. Laufendes monatliches Pflegegeld ab 01.01.2019 Die laufende monatliche Pflegegeldzahlung beträgt für Minderjährige und junge
Eltern und Erziehungsberechtigten
An die Eltern und Erziehungsberechtigten der Kinder in Kindertageseinrichtungen Stadt Trier Jugendamt Frau Menden/Frau Roth Zimmer-Nr. 14 Verw.-Gebäude II Augustinerhof, 54290 Trier Telefon:(0651)718-1543/4537
des Kindertagesstättengesetzes vom 15. März 1991 (GVBl. S.79), zuletzt geändert durch 20 des Gesetzes vom 07.03.2008 (GVBl. S.
Satzung des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege i.d.f. vom 23.12.2013 Der Kreistag des Landkreises Cochem-Zell hat
Richtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen
Richtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen JHA Beschlüsse vom 01.11.95, 06.12.95, 14.02.96 (Drucksache Nr. 173/95, Nr. 173/1/95 u.
Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz) in der Fassung vom 10.
Bremisches Gesetz über die Gewährung von Pflegegeld an Blinde und Schwerstbehinderte (Landespflegegeldgesetz) in der Fassung vom 10. Januar 2013 Landespflegegeldgesetz Zum 11.04.2016 aktuellste verfügbare
Rechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Personensorgeberechtigtem
Fachtagung LVR Rechtsverhältnisse im Pflegekinderwesen am 01. und 02.09.2010 in Hennef Rechtsverhältnis zwischen Jugendamt und Personensorgeberechtigtem - Diana Eschelbach - 1 Das jugendhilferechtliche
Pflegeeltern gesucht!
Pflegeeltern gesucht! Inhaltsverzeichnis In welchen Situationen werden Pflegefamilien für Kinder und Jugendliche benötigt?... 5 Formen der Familienpflege: Bereitschaftspflege... 6 Kurzzeitpflege... 6 Vollzeitpflege...
1 Zielgruppe. 2 Verfahren
Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom 06.05.2008
Richtlinien der Stadt Uelzen zu den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten in Uelzen ab dem 01.08.2014
Richtlinien der Stadt Uelzen zu den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten in Uelzen ab dem 01.08.2014 Die nachfolgenden Richtlinien gelten für den Besuch der Kindertagesstätten in der Stadt Uelzen,
Als eine Form der Hilfen zur Erziehung gewinnt die Unterbringung von Kindern in anderen Familien immer mehr Bedeutung ( 33 KJHG).
Richtlinie für die Gewährung wirtschaftlicher Erziehungshilfe bei der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Jugend und Soziales Frankfurt (Oder)
Landkreis Uckermark. - Jugendamt - Richtlinie
Landkreis Uckermark - Jugendamt - Richtlinie zur Gewährung von Leistungen zum Unterhalt und zur Krankenhilfe gemäß 39 und 40 SGB VIII der Kinder oder Jugendlichen, die außerhalb des Elternhauses untergebracht
Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Landratsamt Böblingen. Satzung. über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Landratsamt Böblingen Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Landkreis Böblingen S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 19. November 1984 in der Fassung
zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kostenbeteiligung
Bericht über die Energiekosten als Teil der sozialen Sicherung
Sozialausschuss TOP 8 Bericht über die Energiekosten als Teil der sozialen Sicherung 10. März 2009 1 * Was ist das und wo ist es geregelt? Ausbildungsförderung (BAföG) Grundsicherung für Arbeitsuchende
Großeltern im Visier
Mitgliederversammlung und Herbsttagung 23. bis 25. November 2017 in Berlin Heinrich Schürmann Vorsitzender Richter am OLG a.d., Rastede/Oldenburg Deutscher Anwaltverein Arbeitsgemeinschaft Familienrecht
S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. August 2014 (WSF-ABl. Nr. 9/2014, S. 14)
S a t z u n g über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 21. August 2014 (WSF-ABl. Nr. 9/2014, S. 14) 1 Gegenstand Diese Satzung regelt die Arten, die Höhe und das Verfahren der Entschädigung
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Landkreis Ostprignitz-Ruppin Der Landrat Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII) für Kinder, Jugendliche und jungen Volljährigen in stationärer
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich: Diese Richtlinien gelten für finanzielle Hilfen, die nach den Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz
Pflegekinderdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe. Informationen für Pflegeeltern über zusätzliche finanzielle Leistungen
Pflegekinderdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe Informationen für Pflegeeltern über zusätzliche finanzielle Leistungen Sehr geehrte Pflegeeltern, vielen Dank für Ihre Bereitschaft, ein Pflegekind in Ihrem
Kindheit, Jugend und Familie
Kindheit, Jugend und Familie Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege ( 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2017 Die Empfehlungen (DV 24/16) wurden am 27.
SGB VIII. Jugendhilfe
SGB VIII Kinderund Jugendhilfe 3., neu bearbeitete Auflage Luchterhand Vorwort Bearbeiterverzeichnis Verzeichnis der zitierten Entscheidungen Verzeichnis der Abkürzungen Seite V VI XIII XXXI Teil A: Einführung
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 537 2015 Verkündet am 1. Juni 2015 Nr. 128 Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege
Hilfeplan nach 36 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) Fortschreibung Fachbereich Jugend AZ:...
Hilfeplan nach 36 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) Fortschreibung Fachbereich Jugend AZ:... Ort und Datum des Hilfeplangespräches:... Fallzuständige Fachkraft im Fachbereich Jugend und(... Weitere Fachkraft
Warum diese Broschüre? Wieso heißt der Vormund eigentlich Vormund? Was Jungen und Mädchen wissen sollten:
Warum diese Broschüre? Wenn Eltern die Verantwortung für ihr Kind nicht übernehmen können, wird das Kind unter Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft gestellt. Der Vormund hat dann Elternrechte und wird
Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2015 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 02.08.2016 Artikelnummer: 522520315700 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:
Einzigartig Einfach Preiswert. Fragen und Antworten rund um das Thema Pflege
Einzigartig Einfach Preiswert Fragen und Antworten rund um das Thema Pflege Was ist das staatliche Pflegegeld? Beim staatlichen Pflegegeld handelt es sich um die finanziellen Leistungen der gesetzlichen
Regionalkonferenz am
Regionalkonferenz am 20.03.2013 Vorstellung der Arbeit des es des Landkreises Teltow-Fläming 1 Warum werden Pflegeeltern gesucht? Im Landkreis Teltow-Fläming stieg die Zahl der jungen Menschen und deren
LANDRATSAMT ESSLINGEN Esslingen a. N., den Rahmenkonzeption für Inobhutnahmen. im Landkreis Esslingen
LANDRATSAMT ESSLINGEN Esslingen a. N., den 04.10.1995 542 Rahmenkonzeption für Inobhutnahmen im Landkreis Esslingen Vorbemerkung Die Jugendhilfeeinrichtung Verein Jugendhilfe e. V. in Esslingen a. N. nimmt
Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2014 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 16.09.2015 Artikelnummer: 522520314700 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:
1 Art der Beiträge. 2 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung der Stadt Bochum über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme der im Stadtgebiet Bochum bestehenden Tageseinrichtungen für Kinder und der Inanspruchnahme der Kindertagespflege
3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen.
Landkreis Ostprignitz-Ruppin Jugend- und Betreuungsamt Wirtschaftliche Jugendhilfe Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VIII für Kinder, Jugendliche und junge
- Assistentenrichtlinie -
Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg zur Beschäftigung von Assistenten gemäß 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V in Verbindung 32 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit 2 Abs. 5 der Satzung der KVBB -
Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen gem. 23 und 24 Sozialgesetzbuch
Satzung des Landkreises Peine zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen gem. 23 und 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Aufgrund 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009
Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der
HESSISCHER LANDTAG. Kleine Anfrage
16. Wahlperiode Drucksache 16/475 HESSISCHER LANDTAG 11. 11. 2003 Kleine Anfrage der Abg. Kordula Schulz-Asche (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 05.09.2003 betreffend Rentenbeiträge für Pflegepersonen in der
