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1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Allgemeines Definition Pflegekind Definition Pflegeperson/ Pflegeeltern Anzahl der Pflegekinder Zuständigkeit für die Festsetzung der Pflege- und Erziehungsgeldbeträge 2 2. Anspruch auf Pflege- und Erziehungsgeld Pflege- und Erziehungsgeld gem. 39 Abs. 1 SGB VIII Pflege- und Erziehungsgeld bei erhöhtem erzieherischen Bedarf 3 gem. 39 Abs. 4 SGB VIII Anspruchsvoraussetzungen Feststellung des erhöhten erzieherischen Bedarfes dem Grunde nach Feststellung des erhöhten erzieherischen Bedarfes der Höhe nach Umfang des Erziehungsgeldanspruches bei erhöhtem erzieherischen Bedarf Feststellung des Zeitpunktes des Anspruches auf erhöhtes Erziehungsgeld Übergangsvorschriften für den Altkreis Parchim Zahlung des Pflege- und Erziehungsgeldes, sowie des erhöhten Erziehungsgeldes Beginn der Pflege- und Erziehungsgeldzahlung Einstellung der Pflege- und Erziehungsgeldzahlung: Abwesenheit des Pflegekindes Unterbringung bei anderen Betreuungspersonen und Beurlaubung 6 in den elterlichen Haushalt 3. Nebenleistungen Definition Nebenleistungen Beihilfen/ Zuschüsse und ergänzende Leistungen, die auf Anregung und mit 6 Nachweis gewährt werden pauschalierte Beihilfen 6 4 Alterssicherung und Unfallversicherung 6 5 Versicherungsschutz 7 6. Finanzierung von Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestellen Allgemeines Finanzierung von Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestellen Aufwandspauschale Sicherung des Lebensunterhaltes des Pflegekindes bei Unterbringung in der 8 Bereitschaft- und Kurzzeitpflegestelle Abgeltung des Betreuungsaufwandes Einmalige Beihilfen und Zuschüsse bei Aufenthalt in der Bereitschafts- 9 und Kurzzeitpflegestelle 7. Grundlage für die Kostenheranziehung gem. 91 ff SGB VIII 9 Anlage 1 10 Tabelle 1 Pflege- und Erziehungsgeldbeträge Tabelle 2 Pflege- und Erziehungsgeldbeträge bei erhöhtem erzieherischen Bedarf 2

2 Richtlinie des Landkreises Ludwigslust - Parchim zur Finanzierung von Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege gem. 27 i.v.m. 33 SGB VIII sowie gem. 35 a SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII und Hilfe für Junge Volljährige gem. 41 SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII und gem. 42 SGB VIII sowie Finanzierung von Bereitschaftspflegestellen und Kurzzeitpflegestellen 1.Allgemeines 1.1. Definition Pflegekind Pflegekinder im Sinne dieser Richtlinie sind alle Kinder und Jugendlichen und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, denen Hilfe zur Erziehung gem. 27 i.v.m. 33 SGB VIII sowie gem. 35 a SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII und Hilfe für junge Volljährige gem. 41 SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII, Hilfe in Form von Unterbringung in einer Vollzeitpflegestelle, im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Ludwigslust-Parchim, gewährt wird. Pflegekinder im Sinne dieser Richtlinie sind außerdem Kinder und Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen der Jugendhilfeleistungen sowie im Rahmen einer Inobhutnahme in einer Bereitschaftspflegestelle oder Kurzzeitpflegestelle im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Ludwigslust-Parchim untergebracht werden Definition Pflegeperson/ Pflegeeltern Pflegepersonen/ Pflegeeltern sind die Personen, die lt. Pflegevertrag als solche anerkannt sind. Zur Sicherstellung des Nachweises der gem. 72a SGB VIII genannten persönlichen Eignung haben Pflegepersonen/ Pflegeeltern im Abstand von drei Jahren dem Landkreis Ludwigslust-Parchim ein erweitertes Führungszeugnis auf eigene Kosten vorzulegen Anzahl der Pflegekinder In eine Pflegefamilie sollen in der Regel höchstens 3 Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige als Pflegekinder Aufnahme finden. Bei der Entscheidung über die Unterbringung eines Pflegekindes sollte die Anzahl der in der Familie bereits lebenden eigenen Kinder und der Bedarf des/der Pflegekindes/er besondere Beachtung finden. Bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sollte in der Regel von nur zwei Pflegekindern pro Pflegefamilie ausgegangen werden. Die Art und der Grad der Behinderung des Pflegekindes und die Besonderheiten des Bedarfs im Einzelfall sollten hier besonders beachtet werden. Grundlage für die Gewährung der in Pkt. 1 dieser Richtlinie genannten Jugendhilfeleistungen ist der Pflegevertrag Zuständigkeit für die Festsetzung der Pflege- und Erziehungsgeldbeträge Für die Festsetzung der Höhe des zu zahlenden Pflege- und Erziehungsgeldes ist gem. 39/5 SGB VIII die nach Landesrecht zuständige Behörde zuständig. Für den Geltungsbereich dieser Richtlinie ist dieses der Landkreis Ludwigslust-Parchim. 2. Anspruch auf Pflege- und Erziehungsgeld Wird Hilfe zur Erziehung gem. 33 SGB VIII sowie gem. 35 a SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII und 41 SGB VIII i.v.m. 33 SGB VIII sowie eine Inobhutnahme gem. 42 SGB VIII gewährt, ist gem. 39 SGB VIII der notwendige Lebensunterhalt des Pflegekindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Der notwendige Lebensunterhalt des Pflegekindes umfasst auch die Kosten der Erziehung.

3 Inhaber des Anspruches auf Leistungen nach 39 SGB VIII ist ausschließlich der Inhaber des Hauptanspruches nach 27 SGB VIII, nach 35 a SGB VIII und nach 41 SGB VIII. Pflegeeltern können die Überprüfung der Bedarfe von Pflegekindern für laufende Leistungen und Nebenleistungen anregen. Pflegeeltern erhalten eine schriftliche Mitteilung über die Höhe des Pflege- und Erziehungsgeldes und über die Gewährung von Nebenleistungen und haben im Bedarfsfall einen Anspruch auf Überprüfung der Entscheidung durch den Fachdienst Jugend Pflege- und Erziehungsgeld gem. 39 Abs. 1 SGB VIII Der notwendige Lebensunterhalt wird mit einem monatlichen Pauschalbetrag abgegolten, der sich aus dem gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf - materielle Aufwendungen (Pflegegeld)- des Pflegekindes und den Kosten der Erziehung (Erziehungsgeld) zusammensetzt ( 39 Abs. 1 SGB VIII). Die Höhe der materiellen Aufwendungen orientieren sich an den gem a Bürgerliches Gesetzbuch gültigen gesetzlichen Mindestunterhaltsbeträgen. Die materiellen Aufwendungen werden mit einem Pauschalbetrag in Höhe des 1,5 fachen dieser Mindestunterhaltsbeträge abgegolten. Veränderungen der Mindestunterhaltsbeträge haben die Anpassung des Pflegegeldbetrages zur Folge. Die materiellen Aufwendungen eines Pflegekindes decken den monatlichen Bedarf an Ernährung, Bekleidung und Schuhwerk, Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Beleuchtung, Schulbedarf und Elternbeiträge im Rahmen des Schulgesetzes, normaler alltäglicher Fahrtaufwand, Bildung, Unterhaltung, einem angemessenen Umfang an Spiel- und Beschäftigungsmaterial und angemessenes Taschengeld. Die Kosten der Erziehung orientieren sich an den Festlegungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v. Mit dem Erziehungsgeld ist der zeitliche Einsatz, das pädagogische Engagement und die erzieherische Leistung für das Pflegekind abgegolten. Veränderungen in der Höhe der Erziehungsgeldbeträge durch den Deutschen Verein haben die Anpassung des Erziehungsgeldbetrages des Landkreises Ludwigslust-Parchim zur Folge. Die Höhe des Pflege- und Erziehungsgeldes ist der Anlage 1 Tabelle 1 dieser Richtlinie zu entnehmen. Bei Veränderungen in der Höhe der Pflege- und Erziehungsgeldbeträge ist die Anlage 1 zu aktualisieren und bleibt Bestandteil dieser Richtlinie. Bei Altersstufenwechsel besteht Anspruch auf das höhere Pflegegeld ab 1. des Monats in dem die jeweilige Altersstufe erreicht wird (in Anlehnung an 1612 a BGB) Pflege- und Erziehungsgeld bei erhöhtem erzieherischen Bedarf gem. 39 Abs. 4 SGB VIII Anspruchsvoraussetzungen Besonderheiten des Einzelfalles können im Fall der Leistungsgewährung entsprechend Pkt. 1 Satz 1 der Richtlinie gem. 39/4 SGB VIII abweichende Leistungen begründen. Stellen Pflegekinder auf Grund von Verhaltensauffälligkeiten, Beziehungskonflikten, gesundheitlichen Auffälligkeiten, Lernbehinderungen, geistigen Behinderungen und/ oder Mehrfachbehinderungen an die Pflegeperson erhöhte Anforderungen im erzieherischen Bereich, kann der Anteil der Kosten der Erziehung angemessen erhöht werden Feststellung des erhöhten erzieherischen Bedarfes dem Grunde nach Der erhöhte erzieherische Bedarf des Pflegekindes wird auf Anregung der Pflegeperson, anderer Personen, Einrichtungen und/ oder im Zuge der Hilfeplanung geprüft bzw. ermittelt.

4 Die Prüfung, ob ein erhöhter erzieherischer Bedarf besteht, als auch die Überprüfung eines bestehenden erhöhten erzieherischen Bedarfes liegt in der Verantwortung des fallzuständigen Sozialarbeiters unter Beteiligung des/der zuständigen Mitarbeiters/in des Pflegekinderdienstes in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, im Rahmen der Hilfeplanung Feststellung des erhöhten erzieherischen Bedarfes der Höhe nach Bei der Erstbeurteilung über das Vorliegen und den Umfang eines erhöhten erzieherischen Bedarfes sind in der Regel ein amtsärztlichen Gutachten bzw. im Einzelfall bereits vorliegende zweckdienlich erscheinende fachärztliche Gutachten, sowie Beschreibungen des Erziehungsaufwandes durch die Pflegepersonen und/oder Dritte heranzuziehen. Zur weitestgehend objektiven Einschätzung der Feststellung und der Bemessung des Umfangs des erhöhten erzieherischen Bedarfs ist der Bewertungsbogen zur Feststellung/ Überprüfung des erhöhten erzieherischen Bedarfes als internes Arbeitsmaterial des Landkreises Ludwigslust- Parchim, Fachdienst Jugend grundsätzlich, durch die/den fallführende/n Sozialarbeiter/in gemeinsam mit die/den zuständige/n Mitarbeiter/in des Pflegekinderdienstes anzuwenden. Das Ergebnis des Bewertungsbogens ist Bestandteil der Bedarfsprüfung und wird bei der Entscheidung des Fachteams, welches abschließend die Höhe des Erziehungsgeldanspruches bei erhöhtem erzieherischem Bedarf festlegt, berücksichtigt Umfang des Erziehungsgeldanspruches bei erhöhtem erzieherischen Bedarf Ab Gültigkeit dieser Richtlinie ist das monatliche Erziehungsgeld bei erhöhtem erzieherischem Bedarf in drei Stufen als Festbeträge abzugelten: Stufe I 400,00 Stufe II 600,00 Stufe III 800,00 Die drei Stufen ergeben sich aus der Anwendung des in Pkt dieser Richtlinie genannten Bewertungsbogens. Die Höhe des monatlichen Pflegegeldanspruches bei vorliegendem erhöhtem erzieherischem Bedarf bestimmt sich analog des Pflegegeldbetrages nach Punkt 2.1. (Anlage 1, Tabelle 2) dieser Richtlinie Feststellung des Zeitpunktes des Anspruches auf erhöhtes Erziehungsgeld Der Anspruch auf erhöhtes Erziehungsgeld für das Pflegekind besteht ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen für diese Leistung vorliegen, rückwirkend, längstens jedoch bis zum Tag des letzten Hilfeplangespräches. Der Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzung ist im Fachteam festzustellen. Wird bei der Überprüfung des erhöhten erzieherischen Bedarfes festgestellt, dass Tatsachen/ Sachverhalte eingetreten sind, wonach kein oder ein geminderter Anspruch auf ein erhöhtes Erziehungsgeld besteht, erfolgt die Minderung ab dem Tag der Entscheidung im Fachteam für die Zukunft Übergangsvorschriften für den Altkreis Parchim Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie erfolgt die Überprüfung des erhöhten erzieherischen Bedarfs für jedes Pflegekind des Altkreises Parchim. Die Überprüfung erfolgt nach den Grundsätzen dieser Richtlinie zur Feststellung über das Vorliegen und den Umfang eines erhöhten erzieherischen Bedarfes im laufenden Hilfeplanverfahren

5 für den Zeitraum eines Jahres (bis spätestens ). Bis zur Überprüfung des Bedarfes werden die bis zum gültigen Erziehungsgeldbeträge des Altkreises Parchim zunächst ab weitergezahlt. Die Berücksichtigung der Erziehungsgeldbeträge entsprechend Pkt dieser Richtlinie erfolgt nach der Überprüfung entsprechend dem festgestellten Bedarf. Der Anspruch auf den veränderten Erziehungsgeldbetrag bei festgestelltem erhöhten erzieherischen Bedarf an die Pflegepersonen/Pflegeeltern des Altkreises Parchim, erfolgt zu dem unter Pkt dieser Richtlinie benannten Zeitpunkt Zahlung des Pflege- und Erziehungsgeldes, sowie des erhöhten Erziehungsgeldes Die gem. Pkt genannten Pflegegeldsätze entsprechend der Altersstufen sowie das Erziehungsgeld und der erhöhte Erziehungsgeldbetrag sind monatlich im Voraus zu zahlen Beginn der Pflege- und Erziehungsgeldzahlung Pflege- und Erziehungsgeld ist von dem Tag an zu zahlen, an dem das Pflegekind im Haushalt der Pflegeperson aufgenommen wird. Ausnahme: Pflege- und Erziehungsgeld ist ab Antragstellung zu zahlen, wenn das Pflegekind bereits längere Zeit ohne Mitwirkung des Jugendamtes im Haushalt der Pflegeperson lebt und erst zu einem späteren Zeitpunkt ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt wird. Beginnt das Pflegeverhältnis im Laufe eines Monats, so ist ab Aufnahmetag/Tag der Antragstellung, das monatliche maßgebliche Pflege- und Erziehungsgeld taggenau zu zahlen Einstellung der Pflege- und Erziehungsgeldzahlung Die Zahlung des Pflege- und Erziehungsgeldes endet mit dem auf das Verlassen der Pflegefamilie folgenden Tag. Da das Pflege- und Erziehungsgeld gem. Pkt Abs. 1 der Richtlinie im Voraus zu zahlen ist, ist folgendes zu beachten: Steht vor Beginn des Überweisungsmonats bereits fest, dass das Pflegekind den Haushalt der Pflegeeltern verlässt, ist das anteilige Pflege- und Erziehungsgeld für die Tage bis zum Verlassen der Pflegefamilie taggenau auszuzahlen. Ergibt sich im Laufe eines Monats, dass ein weiterer Verbleib des Pflegekindes in der Pflegefamilie nicht mehr möglich ist und das Pflegeverhältnis abrupt beendet wird, kann für diesen Monat das bereits ausgezahlte Pflege- und Erziehungsgeld nicht zurückgefordert werden. Dies gilt nicht, wenn die Beendigung des Pflegeverhältnisses auf das Verhalten der Pflegeperson/Pflegeeltern zurückzuführen ist. Erfolgt, - aus welchen Gründen auch immer-, auch für einen weiteren Monat die Auszahlung des Pflege- und Erziehungsgeld, ist dieser Pflege- und Erziehungsgeldbetrag durch die in Abs. 1 der Richtlinie genannten Behörde zurückzufordern Abwesenheit des Pflegekindes Bei Abwesenheit des Pflegekindes von der Pflegefamilie (z.b. Krankenhausaufenthalt oder Kurmaßnahme) zusammenhängend von bis zu 42 Tagen-, ist das Pflege- und Erziehungsgeld weiterzuzahlen. Bei der Berechnung der Abwesenheitsdauer bleibt der Aufnahme- und Entlassungstag unberücksichtigt. Dauert der Krankenhaus- oder Kuraufenthalt länger als 42 Tage, wird ab dem 43. Tag nur das Erziehungsgeld weitergezahlt. Diese Zahlung dient zum Ersatz der Aufwendungen, der Pflegepersonen/Pflegeeltern durch Besuche des Pflegekindes entstehen.

6 Unterbringung bei anderen Betreuungspersonen und Beurlaubung in den elterlichen Haushalt Wird das Pflegekind während der Betreuung im Rahmen der Vollzeitpflege vorübergehend bei anderen Betreuungspersonen untergebracht, weil die Pflegeperson aus wichtigen Gründen für die Betreuung des Pflegekindes nicht zur Verfügung steht, ist das Pflegegeld der Pflegeperson um den Ernährungsaufwand um 37 v.h. des Pflegegeldbetrages/ Abwesenheitstag zu kürzen. Der erste und der letzte Tag ist als ein Tag zu berücksichtigen. Die Pflegeperson hat die notwendige Fremdunterbringung des Pflegekindes rechtzeitig schriftlich zu beantragen bzw. sind Festlegungen im Hilfeplan zu treffen. Gleiches gilt bei Beurlaubungen in den elterlichen Haushalt. Der anderen Betreuungsperson ist der Betreuungsaufwand angemessen zu erstatten. Über die Höhe wird im Einzelfall entschieden. 3. Nebenleistungen 3.1. Definition Nebenleistungen Nebenleistungen sind Leistungen die nicht mit der monatlichen Pflegegeldzahlung abgegolten sind. Sie können in Form von einmaligen Beihilfen, Zuschüssen, ergänzenden Leistungen und pauschalierten Beihilfen gewährt werden Beihilfen/ Zuschüsse und ergänzende Leistungen, die auf Anregung und mit Nachweis gewährt werden Beihilfen und Zuschüsse ( 39 Abs. 3 SGB VIII) sowie ergänzende Leistungen können nach pflichtgemäßem Ermessen und in angemessener Höhe seitens des Fachdienstes Jugend gewährt werden, soweit Sie geeignet und notwendig sind, um Ziel und Zwecke der Jugendhilfeleistung zu gewährleisten. In der Regel kann der Bedarf an einmaligen und ergänzenden Leistungen sowie Zuschüssen für Pflegekinder durch die Pflegeperson angeregt, seitens der Personensorgeberechtigten, des Jugendlichen, des jungen Volljährigen beantragt und/oder durch den fallführenden Sozialarbeiter festgestellt werden. Anträge und Anregungen sind entsprechend zu begründen. Der Nachweis der Verwendung der Beihilfen, Zuschüsse und ergänzenden Leistungen hat seitens des Antragstellers/des Anregenden nachvollziehbar (schlüssig) zu erfolgen. Dem Fachdienst Jugend sind Originalbelege (Rechnungen und Quittungen u.a.) vorzulegen. 3.3.pauschalierte Beihilfen Ohne Anregung und Nachweis wird eine jährliche Urlaubsbeihilfen in Höhe von derzeit einmalige 150,00 / Jahr und eine Weihnachtsbeihilfe in Höhe von derzeit einmalig 33,00 gewährt. 4. Alterssicherung und Unfallversicherung Der 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII regelt die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine Unfallversicherung und die hälftige Erstattung der nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Die Erstattung der Aufwendungen für eine Alterssicherung einer nicht berufstätigen Pflegeperson erfolgt in Höhe von maximal 39,00 / Monat, für die Dauer des Pflegeverhältnisses - auf Antrag der Pflegeperson, ab Tag der Antragstellung an die Pflegeperson und - mit vorliegenden Nachweisen einer privaten Altersvorsorge. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monates in dem das Pflegeverhältnis endet oder eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit durch die anspruchsberechtigte Pflegeperson

7 begonnen wird. Die Erstattung der Aufwendungen für eine Unfallversicherung der Pflegeperson erfolgt maximal in Höhe von 6,00 / Monat für die Dauer des Pflegeverhältnisses - auf Antrag der Pflegeperson, ab Tag der Antragstellung an die Pflegeperson und - mit vorliegenden Nachweisen einer bestehenden Unfallversicherung. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monates in dem das Pflegeverhältnis endet. 5. Versicherungsschutz Im Hinblick auf Schäden, die durch Pflegekinder bei der Pflegeperson entstehen, sind Sammelversicherungen durch den Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Jugend, abzuschließen. Gleiches gilt für die Unfallversicherung der Pflegekinder. Erfolgt der Schadenersatz durch die Versicherung an die Pflegeperson gar nicht oder nicht in vollem Umfang, besteht auch kein Erstattungsanspruch im Rahmen der Jugendhilfeleistung. 6. Finanzierung von Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestellen 6.1. Allgemeines Die Inanspruchnahme von Bereitschaftspflegestellen kann durch den Fachdienst Jugend in den Fällen der Hilfegewährung gem. 42 SGB VIII sowie gem. 27 SGB VIII und 41 SGB VIII erfolgen. Die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflegestellen erfolgt durch den Fachdienst Jugend, wenn in den Fällen der Hilfegewährung gem. 42 SGB VIII sowie gem. 27 SGB VIII und 41 SGB VIII keine geeignete Bereitschaftspflegestelle zur Verfügung steht. Der Aufenthalt in Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestellen ist zeitlich befristet, so kurz wie möglich und währt nur so lange, bis eine Rückkehr in die eigene Familie erfolgen bzw. eine geeignete und notwendige Hilfe für das Pflegekind bereitgestellt werden kann. In der Regel soll eine Betreuungsdauer von drei Monaten nicht überschritten werden. Näheres regelt die Vereinbarung zwischen dem Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Jugend, und den Bereitschaftspflegepersonen (Bereitschaftspflegevertrag) sowie der Kurzzeitpflegeperson (Kurzzeitpflegevertrag) Finanzierung Grundlage für die Finanzierung einer Bereitschaftspflegestelle sind die Hilfegewährungen gem. Pkt Abs. 1 dieser Richtlinie sowie der Abschluss eines Bereitschaftspflegevertrages zwischen dem Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Jugend, und der Pflegeperson. Grundlage für die Finanzierung einer Kurzzeitpflegestelle sind die Hilfegewährungen gem. Pkt Abs. 2 dieser Richtlinie, sowie der Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Landkreis Ludwigslust-Parchim, Fachdienst Jugend, und der Pflegeperson im Einzelfall. Mit der Finanzierung der Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestelle wird nachfolgend aufgeführte Aufwandsentschädigung abgegolten. 8

8 Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigung für Bereitschaftspflegestellen Diese Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus an die Bereitschaftspflegeperson gezahlt, unabhängig von einer Belegung oder Nichtbelegung und bei bestehendem Bereitschaftspflegvertrag. Abgedeckt werden mit dieser Aufwandsentschädigung folgende Kosten: - die Bereitschaft zur sofortigen Aufnahme von Pflegekindern - die Aufrechterhaltung des Kontaktes der Pflegeperson mit dem Fachdienst Jugend - (z.b. Aufwendungen für Telefon und Fahrtkosten) - Bereitstellung des Wohnraumes in Höhe von monatlich 150,00. Die Aufwandspauschale wird nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt und ist nach 3 Ziffer 12 Einkommenssteuergesetz (ESTG) steuerfrei Sicherung des Lebensunterhaltes des Pflegekindes bei Unterbringung in der Bereitschaft- und Kurzzeitpflegestelle Lebensunterhaltspauschale Die Kosten werden bei Belegung in der Bereitschaftspflege- und Kurzzeitpflegestelle für Aufwendungen zum Lebensunterhalt für jedes betreute Pflegekind gewährt: Lebensmittel, Bekleidung, Körperpflege, Taschengeld, Fahrtkosten für den Untergebrachten selbst, Ausflüge, Kinobesuche, Schulbedarf, Telefonkosten entsprechend der Altersstufe 0-5 Jahre 475,50 : 30 Tage = 15,85 /Tag 6-11 Jahre 546,00 : 30 Tage = 18,20 /Tag 12- < 18 Jahre 639,00 : 30 Tage = 21,30 /Tag Der Lebensunterhalt wird vom ersten Tag der Inanspruchnahme der Pflegestelle bis zum letzten Tag der Betreuung gewährt. Erfolgt eine Erhöhung der Pflegegeldbeträge entsprechend Pkt Absatz 4 der Richtlinie, sind auch die Kosten für die Sicherung des Lebensunterhaltes in der Bereitschaft- und Kurzzeitpflegebetreuung entsprechend anzupassen Abgeltung des Betreuungsaufwandes Betreuungsaufwandspauschale Diese Kosten werden bei Belegung gewährt. Der tägliche Betreuungsaufwand für das Pflegekind wird der Bereitschaftspflegeperson in Höhe von 8,00 / Tag und der Kurzzeitpflegeperson in Höhe von 10,00 /Tag abgegolten. Die Zahlung der Aufwendungen für den Lebensunterhalt und die Betreuungsaufwandspauschale erfolgt monatlich im Voraus an die Bereitschaftspflegeperson und an die Kurzzeitpflegeperson. 9

9 6.2.4 Einmalige Beihilfen und Zuschüsse bei Aufenthalt in der Bereitschafts- oder Kurzzeitpflegestelle Verbringt das Pflegekind die Weihnachtszeit in der Bereitschafts- oder Kurzzeitpflegestelle zahlt der Fachdienst Jugend eine Pauschale in Höhe von 50,00 ohne Antrag der Pflegeperson und ohne Nachweis der Verwendung der Mittel. Verbringt das Pflegekind seinen Geburtstag in der Bereitschafts- oder in der Kurzzeitpflegestelle, werden zusätzlich zum Pflegegeld in Höhe von 50,00 auf Anregung der Pflegeperson und mit Nachweis der Verwendung der Mittel gezahlt. Auf Anregung der Pflegeperson kann der Fachdienst Jugend für gemeinsame Ferienfahrten bzw. Feriengestaltungen mit dem Pflegekind einen Zuschuss analog der Urlaubsbeihilfe für Pflegekinder (Pkt der Richtlinie) bewilligen. Ein Nachweis der Verwendung ist nicht erforderlich. Außerdem können durch die Pflegeperson Mittel für die Erstausstattung und Beschäftigungsmaterial der Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestelle beantragt werden. Diese können in Höhe von max. 600,00 gewährt werden. Über weitere Anschaffungen ist im Einzelfall zu entscheiden. 7. Grundlage für die Kostenheranziehung gem. 91 ff SGB VIII Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen, die über eigene Einkünfte verfügen, wird gem. 91 ff SGB VIII ein Kostenbeitrag erhoben. Für die Erhebung der Kostenbeiträge sind die - Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach 90 ff SGB VIII - von der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Bremen, Niedersachsen und Schleswig- Holstein und der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Mecklenburg/Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen und Westfalen- Lippe-, bindend. Gleiche Empfehlungen gelten für die Kostenheranziehung der Eltern gem. 90 ff. SGB VIII. Anpassungen und Änderungen des Bewertungsbogen zur Feststellung/ Überprüfung des erhöhten erzieherischen Bedarfes sowie des Kataloges für die Gewährung von Nebenleistungen im Rahmen der Hilfen in Vollzeit-, Bereitschafts- und Kurzzeitpflegestellen liegen im fachlichen Ermessen der Fachbehörde, soweit sie nicht den Inhalt dieser Richtlinie ändern. Änderungen und Ergänzungen dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung durch den Jugendhilfeausschuss. Die Festlegungen treten mit Wirkung vom in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinie des Landkreises Parchim vom Beschluss - Nr.: /08 und die Richtlinie des Landkreises Ludwigslust vom außer Kraft.

10 Höhe der Pflege- und Erziehungsgeldbeträge ab entsprechend Pkt der Richtlinie Tabelle 1 Höhe des Pflege- und Erziehungsgeldes ab materielle Aufwendungen Pflegegeld in Kosten der Erziehung/ Monat Erziehungsgeld in Gesamt in 0 bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Beginn des 7. Lebensjahres bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Beginn des 13. Lebensjahres bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für junge Volljährige 475,50 231,00 706,50 546,00 231,00 777,00 639,00 231,00 870,00 Tabelle 2 - Pflege- und Erziehungsgeldbeträge bei erhöhtem erzieherischen Bedarf gem. Pkt Abs. 3 der Richtlinie für die Zeit ab materielle Aufwendungen Pflegegeld in Kosten der Erziehung/ Monat Erziehungsgeld in Gesamt in 0 bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Beginn des 7. Lebensjahres bis zum vollendeten 12. Lebensjahr Beginn des 13. Lebensjahres bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für junge Volljährige 475,50 Stufe 1 400,00 Stufe 2 600,00 Stufe 3 800,00 546,00 Stufe 1 400,00 Stufe 2 600,00 Stufe 3 800,00 639,00 Stufe 1 400,00 Stufe 2 600,00 Stufe 3 800,00 875, , ,50 946, , , , , ,00 Kindergeldanrechnung Anteilige Berücksichtigung des Kindergeldes gem. 39 Abs. 6 SGB VIII Anspruch eines ersten kindergeldberechtigten Kindes in der Pflegefamilie 184,00,00 Ist das Pflegekind das älteste kindergeldberechtigte Kind in der Familie 92,00 Ist das Pflegekind nicht das älteste kindergeldberechtigte Kind in der Familie 46,00 Lebensunterhaltspauschale bei Aufenthalt eines Pflegekindes in der Bereitschafts- oder Kurzzeitpflegestelle mit Gültigkeit gem. Pkt der Richtlinie 0-5 Jahre 475,50 : 30 Tage = 15,85 /Tag 6-11 Jahre 546,00 : 30 Tage = 18,20 /Tag 12- < 18 Jahre 639,00 : 30 Tage = 21,30 /Tag

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