Erklärung. Ich, geboren am. (Vor- und Familienname)
|
|
- Clemens Lenz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erklärung Ich, geboren am. (Vor- und Familienname) erkläre hiermit, dass ich nicht gerichtlich bestraft oder disziplinarrechtlich belangt worden bin und dass gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren, strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder Disziplinarverfahren anhängig ist, ich wie folgt gerichtlich bestraft / disziplinarrechtlich belangt worden bin bzw. folgendes gerichtliches Strafverfahren / strafrechtliches Ermittlungsverfahren / Disziplinarverfahren gegen mich anhängig ist * ),.... (Datum, Gericht/Behörde, Strafmaß, Grund) Mir ist bekannt, dass ich gemäß 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG - Auszug siehe Rückseite) alle Verurteilungen anzugeben habe, auch wenn sie nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind. Von dem Hinweis auf der Rückseite, insbesondere über das unbeschränkte Auskunftsrecht des Ministeriums für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein, habe ich Kenntnis genommen. meine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind und ich keine folgende Schulden habe *),. ich keine ansteckenden Krankheiten habe und an keiner Krankheit leide, die meine Dienstfähigkeit / Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte *). Die 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes sind mir zur Kenntnis gegeben worden. Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass - ich fristlos entlassen werden kann, wenn ich unvollständige oder falsche Angaben gemacht habe.,. Ort Datum Unterschrift *) Nicht Zutreffendes bitte streichen.
2 Ministerium für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein Brunswiker Straße Kiel Hinweis zur Erklärung Nach 41 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister - Bundeszentralregistergesetz (BZRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984, BGBl. I S. 1229, ber S. 195, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999, BGBl. I S. 2662) - erhalten unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister u.a. oberste Bundes- und Landesbehörden. Nach 3 BZRG werden in das Register eingetragen: 1. strafgerichtliche Verurteilungen ( 4-8) 2. (aufgehoben) 3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten ( 10), 4. Vermerke über Schuldunfähigkeit ( 11) 5. gerichtliche Feststellung nach 17 Abs. 2, nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nrn. 1-4 genannten Eintragungen beziehen ( 12-16, 17 Abs. 1). Die Vorschrift des 53 - Offenbarungspflicht bei Verurteilungen - hat folgenden Wortlaut: (1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung 1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder 2. zu tilgen ist. (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, kann der Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Abs. 1 Nr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird. Sie werden hiermit darüber belehrt, dass das Ministerium für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein als oberste Landesbehörde nach 41 Abs. 1 Nr. 2 BZRG das Recht auf unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister hat und damit auch Kenntnis von allen nicht getilgten Eintragungen erhält. Sie haben daher neben ggf. anhängigen straf- oder disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren und gegen Sie ergangenen Disziplinarverfügungen sowie Eintragungen nach 3 BZRG auch alle nicht getilgten Eintragungen gegenüber dem Ministerium für Schule und Berufsbildung des Landes Schleswig-Holstein zu offenbaren, auch wenn diese nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach 32 Abs. 3 und 4 aufzunehmen sind.
3 Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ( IfSG) (BGBl. I 2000 S ) 6. Abschnitt Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen 33 Gemeinschaftseinrichtungen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen. 34 Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes (1) Personen, die an 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 5. Haemophilus influenza Typ b-meningitis 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 9. Masern 10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 15. Scabies (Krätze) 16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-infektionen 17. Shigellose 18. Typhus abdominalis 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtungen dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind. (2) Ausscheider von 1. Vibrio cholerae O 1 und O Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend 3. Salmonella Typhi 4. Salmonella Paratyphi 5. Shigella sp. 6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen. (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-meningitis 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 7. Masern 8. Meningokokken-Infektion 9. Mumps 10. Paratyphus 11. Pest 12. Poliomyelitis 13. Shigellose 14. Typhus abdominalis 15. Virushepatitis A oder E aufgetreten ist. (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. 2Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört. (5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren. (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung
4 der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in 8 genannte Person bereits erfolgt ist. (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann. (8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird. (9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. (10) Die Gesundheitsämter und die in 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären. (11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln. 35 Belehrung für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen Personen, die in den in 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach 34 zu belehren. 2Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist. 3Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung. 36 Einhaltung der Infektionshygiene (1) Die in 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. (2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden. (3) Für die Durchführung der Überwachung gilt 16 Abs. 2 entsprechend. (4) Personen, die in ein Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes oder in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose, Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler aufgenommen werden sollen, haben vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stützen; bei erstmaliger Aufnahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger als sechs Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf Monate zurückliegen. Bei Schwangeren ist von der Röntgenaufnahme abzusehen; stattdessen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, dass nach sonstigen Befunden eine ansteckungsfähige Lungentuberkulose nicht zu befürchten ist. 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die weniger als drei Tage in eine Gemeinschaftsunterkunft für Obdachlose aufgenommen werden. Personen, die nach Satz 1 ein ärztliches Zeugnis vorzulegen haben, sind verpflichtet, die für die Ausstellung des Zeugnisses nach Satz 1 und 2 erforderlichen Untersuchungen zu dulden. Personen, die in eine Justizvollzugsanstalt aufgenommen werden, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. (5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) sowie der kör-
5 perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
Infektionsschutzgesetz / Meldepflichtige Krankheiten Anhang:
Infektionsschutzgesetz / Meldepflichtige Krankheiten Folgende Infektionskrankheiten werden u.a. im Infektionsschutzgesetz behandelt und müssen umgehend gemeldet werden: Campylobacter Cholera Diphtherie
MehrInformationen zum Infektionsschutzgesetz
Informationen zum Infektionsschutzgesetz im Lehramtsstudium nach LPO 2003 und nach LABG 2009 für die Studiengängen der Lehrämter für Grundschule, Haupt- und Realschule, Gymnasium und Berufskolleg Vorbemerkung
MehrBelehrung gemäß der 33 und 34 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) hier : Information für Sorgeberechtigten
Belehrung gemäß der 33 und 34 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) hier : Information für Sorgeberechtigten Sehr geehrte Frau Sehr geehrter Herr Ihr Kind ist für das laufende Spielkreisjahr in den Spielkreis
MehrBelehrung gemäß 35 IfSG Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen
Belehrung gemäß 35 IfSG Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen Vorbemerkung: Am 1. Januar 2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
MehrBelehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat
MehrMinisterium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern D-19048 Schwerin Leiter der öffentlichenschulen über SSÄ
MehrBelehrung gemäß 34/35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Merkblatt für Beschäftigte in Schulen, Kindergärten und anderen Gemeinschaftseinrichtungen
Belehrung gemäß 34/35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Merkblatt für Beschäftigte in Schulen, Kindergärten und anderen Gemeinschaftseinrichtungen Vorbemerkung: Am 1. Januar 2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz
MehrSchulverpflegung und Infektionsschutzrecht
Schulverpflegung und Infektionsschutzrecht Neben den Regelungen des Lebensmittelhygienerechts sind beim Kontakt mit Lebensmitteln auch Vorschriften des Infektionsschutzes, geregelt im Infektionsschutzgesetz,
MehrBelehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Vorbemerkung Der 6. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthält besondere Vorschriften
MehrInformationen zum Infektionsschutzgesetz
Informationen zum Infektionsschutzgesetz für die Praxisphasen im Lehramtsstudium nach LPO 2003 sowie nach LABG 2009 und LABG 2016 für die Studiengänge der Lehrämter für Grundschule, Haupt-, Real-, Sekundar-
MehrPersonalbogen für ehrenamtliche Mitarbeitende. nein Wenn ja, bei welcher: Die Aufwandsentschädigung soll auf folgendes Konto überwiesen werden:
Personalbogen für ehrenamtliche Mitarbeitende Name/Geburtsname: Vorname: geboren am: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Straße u. Hausnummer: PLZ: Wohnort: Telefon: Mobilfunknummer: Emailadresse Schulabschluss
MehrVorgehen bei übertragbaren Krankheiten im Waldheim
Vorgehen bei übertragbaren Krankheiten im Waldheim Hospitalhof, 30. Juni 2010 Dr. Sonja Sonnentag Gesundheitsamt Stuttgart Bismarckstr. 3 70176 Stuttgart 0711/216-2559 Sonja.Sonnentag@stuttgart.de Gesetzlicher
MehrEmpfehlungen für die Gesundheit in
Das Gesundheitsamt Freising informiert Empfehlungen für die Gesundheit in Kindertageseinrichtungen und Schulen im Landkreis Freising Anwendung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bei der Betreuung von
MehrBelehrung gemäß 35 IfSG Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und Gemeinschafteinrichtungen
Belehrung gemäß 35 IfSG Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und Gemeinschafteinrichtungen Vorbemerkung Am 1.1.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst.
MehrLandratsamt Waldshut Gesundheitsamt
Landratsamt Waldshut Gesundheitsamt Im Wallgraben 34, 79761 Waldshut-Tiengen, Tel.: 07751-865101, Fax: 07751-865199 E-mail: infektionsschutz@landkreis-waldshut.de, web: www.landkreis-waldshut.de Empfehlungen
MehrStandard Allgemein Meldepflicht gem. Infektionsschutzgesetz
Meldewesen 6 Meldepflichtige Krankheiten Namentlich ist zu melden: 1. der Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an a) Botulismus b) Cholera c) Diphtherie d) humaner spongiformer Enzephalopathie,
MehrAbt. 7 Gesundheitsamt - KV Bad Dürkheim - Infektionsschutz in Kindertagesstätten
Belehren Wer belehrt wen? 34 IfSG Belehrung der Eltern durch KGE vor Neuaufnahme über ihre Mitwirkungspflicht 35 IfSG Belehrung der Mitarbeiter durch KGE über ihre Mitwirkungsverpflichtungen zu Tätigkeitsbeginn
MehrBelehrung gemäß 35 IfSG. Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen
Belehrung gemäß 35 IfSG Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen Vorbemerkung Am 01.01.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
MehrLehramtsstudierende im Praktikum
Lehramtsstudierende im Praktikum Rechtshinweise was beachtet werden sollte Inhalt I. Unfallversicherung... 2 II. Unfallversicherungsschutz im Ausland... 2 III. Haftung... 2 IV. Besondere Gefährdung durch
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtung Storchennest der Gemeinde Estorf
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtung Storchennest der Gemeinde Estorf Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds.
MehrLiebe Eltern, Stand Oktober 2015
KiTa Spatzennest Bonn e.v. Leitfaden zum Thema: Kranke Kinder im Spatzennest Liebe Eltern, Stand Oktober 2015 anbei erhaltet ihr einen Leitfaden zum Thema Kranke Kinder im Spatzennest.. Wir möchten euch
MehrKrank im Kindergarten
Krank im Kindergarten Fachtagung für Leiter/Innen und Fachberater/Innen der Kindertagesstätten im LK Tübingen Landratsamt Tübingen 18.10.2012 Gesetzliche Vorschriften für Gemeinschaftseinrichtungen Rainer
MehrBelehrung nach Infektionsschutzgesetz 35 und Informationen zur Ersten Hilfe - Übersicht
Belehrung nach Infektionsschutzgesetz 35 und Informationen zur Ersten Hilfe - Übersicht 35 Infektionsschutzgesetz Tätigkeitsverbote, Mitteilungspflicht, Belehrungspflicht Hinweise aus 36 Infektionsschutzgesetz
MehrBenutzungsordnung für die kommunale Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule
Stand 01.09.2010 Ah 24 Benutzungsordnung für die kommunale Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule 1 Allgemeines Die Stadt Rastatt betreibt auf Grundlage der Gemeinderatsbeschlüsse vom 19. Juni
MehrInfektionsschutz in Kindergemeinschaftseinrichtungen
Infektionsschutz in Kindergemeinschaftseinrichtungen Informationsveranstaltung Hygiene in Kindergemeinschaftseinrichtungen Gesundheitsamt Frankfurt am Main, 23. - 25. September 2014 53.71 Allgemeine Infektiologie
MehrBelehrung gemäß 35 IfSG. Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen
Belehrung gemäß 35 IfSG Merkblatt für die Beschäftigten in Schulen und Gemeinschaftseinrichtungen Vorbemerkung: Am 1. Januar 2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG)
MehrVereinbarung über die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Ganztagsbetriebs., den
Vereinbarung über die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Ganztagsbetriebs (Land Baden-Württemberg, Name und Anschrift der Schule), den (Ort, Datum) mit Frau/Herrn (Name) (Anschrift)
MehrInformationen zum Orientierungspraktikum (OP) Bachelor Lehramt Bildungswissenschaften an der DSHS Köln
Informationen zum Orientierungspraktikum (OP) Bachelor Lehramt Bildungswissenschaften an der DSHS Köln Das Orientierungspraktikum ist die erste universitäre Praxisphase im Lehramtsstudium, die im ersten
MehrGesundheit Gemeinsam vor Infektionen schützen Gesetzliche Besuchsverbote
Gesundheit Gemeinsam vor Infektionen schützen Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaſtseinrichtungen gemäß 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz In Gemeinschaſtseinrichtungen
MehrZulassung nach Krankheit (gilt für die Betreuer und die zu Betreuenden)
Meldepflichtige Infektionskrankheit Inkubationszeit Dauer der Ansteckungsfähigkeit Cholera 1-5 Tage Solange Erreger im Stuhl nachweisbar sind. Diphtherie 2-5 Tage Solange der Erreger in Sekreten und Wunden
Mehr50. Kalenderwoche,
50. Kalenderwoche, 09.12.2015 Sing Along Zum Mit-Sing-Adventskonzert mit dem Profanen Chor Bochum laden wir herzlich ein. HEUTE IN DER WIDAR SCHULE. Ab 16.00 Uhr gibt es adventliches Gebäck und Getränke
MehrInformationen zum Berufsfeldpraktikum (BFP) Bachelor Lehramt (Studienbeginn vor WS 15/16) Bildungswissenschaften an der DSHS Köln
Informationen zum Berufsfeldpraktikum (BFP) Bachelor Lehramt (Studienbeginn vor WS 15/16) Bildungswissenschaften an der DSHS Köln Das Berufsfeldpraktikum ist die zweite Praxisphase im Lehramtsstudium,
MehrMerkblatt zum Praxissemester im Master of Education der RWTH Aachen
Inhalt: Merkblatt zum Praxissemester 1) Information über den Versicherungsstatus im Praxissemester 2) Information über die Verschwiegenheitspflicht und zur Einhaltung des Datenschutzes 3) Information über
MehrORIENTIERUNGSPRAKTIKUM IM FACH BILDUNGSWISSENSCHAFTEN. Information für Studierende des Bachelor Lehramts an der DSHS Köln
ORIENTIERUNGSPRAKTIKUM IM FACH BILDUNGSWISSENSCHAFTEN Information für Studierende des Bachelor Lehramts an der DSHS Köln Inhalt 1 Einleitung 2 Ziele und Standards des Orientierungspraktikums 2.1 Allgemeine
MehrGemeinde Malsch. Die Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Inanspruchnahme wird ein Benutzungsentgelt erhoben ( 9).
Gemeinde Malsch Benutzungsordnung für die Grundschulförderklasse, die Verlässliche Grundschule/flexible Nachmittagsbetreuung und den Schülerhort der Johann-Peter-Hebel-Schule Für die Betreuung von Kindern
MehrVorwort 2. Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz 3. Merkblatt Elternbrief Seite 1: Mitteilungspflicht der Eltern und sonstiger Sorgeberechtigter
Inhaltsverzeichnis Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche Ein Leitfaden für Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und
MehrArbeitshilfe zum Infektionsschutzgesetz. Gesetzestexte Merkblätter Erläuterungen
Arbeitshilfe zum Infektionsschutzgesetz Gesetzestexte Merkblätter Erläuterungen Impressum Herausgeber: Landesjugendring Baden-Württemberg e.v. Siemensstraße 11, 70469 Stuttgart Fon: 0711/16447-0, Fax:
MehrEin Leitfaden für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen Seite
Gesundheit Inhaltsverzeichnis Das neue Infektionsschutzgesetz Ein Leitfaden für Personen in der Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen Seite Einführung
MehrErklärung zur Sorgeberechtigung (nur für getrennt lebende oder geschiedene Eltern), Name, Vorname des Schülers/der Schülerin
Gymnasium Ulricianum Aurich Anlage II Erklärung zur Sorgeberechtigung (nur für getrennt lebende oder geschiedene Eltern), Name, Vorname des Schülers/der Schülerin Name der Mutter: Name des Vaters: Anschrift
MehrInfektionshygienische Überwachung von Hausarztpraxen. Matthias Buntrock-Schweer Abteilung Infektions- und Umwelthygiene Gesundheitsamt Wuppertal
Infektionshygienische Überwachung von Hausarztpraxen Abteilung Rechtsgrundlagen Infektionsschutzgesetz (IfSG) 01.01.2001 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen 1 Zweck
MehrIfSG-Leitfaden. Kinderbetreuungsstätten und Schulen in Hessen. (Ausgabe 2006) für
Hessisches Sozialministerium IfSG-Leitfaden (Ausgabe 2006) für Kinderbetreuungsstätten und Schulen in Hessen Anwendung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bei der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Mehr6 Meldepflichtige Krankheiten: 1.Namentlich ist zu melden, bei Krankheitsverdacht, die Erkrankung sowie der Tod an
Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene Seite 1 von 5 Infektionsschutzgesetz IfSG 1 Zweck des Gesetzes: (1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen
MehrHaus- und Schulordnung. der. Hans-Böckler-Schule
Haus- und Schulordnung der Hans-Böckler-Schule (gültig ab 29. August 2016) I II III IV V Allgemeine Regelungen der Hans-Böckler-Schule Regelungen und Informationen für Berufsschülerinnen und -schüler und
MehrBelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Fachverlag Jüngling-gbb Bestell-Nr. 100 515 7403 001 Tel. 0 89/ 3 74 36-0 Fax 0 89/ 3 74 36-3 44 service@juenglingverlag.de 0822 Einrichtung: begonnen:
MehrHygienekonzept der Käthe Kollwitz Schule Delmenhorst. Hasbergerstraße 130 Tel:
Hygienekonzept der Käthe Kollwitz Schule Delmenhorst Hasbergerstraße 130 http://www.kks-delmenhorst.de Tel:04221-43657 27751 Delmenhorst Einleitung Gemeinschaftseinrichtungen, so auch Schulen, sind durch
MehrI m R he h in i i n s i ch- h Bergi g s i che h n n K reis i w ac a hs h en e n K in i d n e d r g e g sun u d n d u n u d n d s ic i he h r a uf
Im Rheinisch-Bergischen Kreis wachsen Kinder gesund und sicher auf RBK Durchfall im Kindesalter Dr. med. Sabine Salditt Kinder- und Jugendärztlicher Dienst Epidemiologie Weltweit zweithäufigste Erkrankung
MehrEV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT
G2/2001 Seite 1 von 6 Seiten (c) EvLKA Hannover EV.-LUTH. LANDESKIRCHE HANNOVERS DAS LANDESKIRCHENAMT Hannover, den 20. Februar 2001 Rote Reihe 6 (PLZ für Pakete: 30169) Telefon: 0511/1241-0 Durchwahl:
MehrFür die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen für den Hort und die folgende Benutzungsregelung maßgebend:
5. Änderung zur Benutzungsregel der Stadt Güglingen und des Gemeindeverwaltungsverbandes für die I.N.S.E.L. an der Katharina-Kepler-Schule Durch die Einführung der Ganztagesschule ändert sich auch das
Mehr1. Allgemeine Vorbemerkungen. 2. Gesundheitliche Versorgung. Stand: 14-10-2015
Informationen für die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen 1 für Asylsuchende des Landes Niedersachsen in Bezug auf die Vermeidung von Infektionskrankheiten Stand: 14-10-2015 1. Allgemeine Vorbemerkungen
MehrBitte bringen Sie dieses Formular ausgefüllt und unterschrieben mit zur Schulanmeldung! Schulanmeldung für das Schuljahr 20 /20 (S.
Schulanmeldung für das Schuljahr 20 /20 (S.1/5) SCHÜLERDATEN Anschrift (Straße, Hausnummer, Wohnort, Telefonnummer, Email): FOTO des Kindes Geschlecht (bitte ankreuzen): Geburtsdatum: Staatsangehörigkeit:
MehrBenutzungsordnung für die vorschulischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Winnenden
Benutzungsordnung für die vorschulischen Kindertageseinrichtungen der Stadt Winnenden Die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den dazu erlassenen
MehrBetreuungsordnung für die Betreuung im Schülerhort Hochstetten
Betreuungsordnung Qualitätsmanagement Handbuch AWO Kreisverband Karlsruhe-Land e.v. Soziale Dienste ggmbh Geltungsbereich: Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Betreuungsordnung für die Betreuung im Schülerhort
MehrEltern Info /2018
Ganztagsgrundschule Saarbrücken-Scheidt Schulstr.10, 66133 Saarbrücken Tel.: 0681 / 81 46 52 - Fax.: 0681 / 81 46 74 Mail: gscheidt@saarbruecken.de; Homepage: www.grundschule-scheidt.de Eltern Info 5 2017/2018
MehrFÖRDERUNGS- und BETREUUNGSVERTRAG
FÖRDERUNGS- und BETREUUNGSVERTRAG zwischen Kirchengemeindeverband der Kindertageseinrichtungen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost Danziger Straße 15-17 20099 Hamburg für die Kindertageseinrichtung K032
MehrWer darf mein Kind (außer die Erziehungsberechtigten) noch aus der BEB Betreuung abholen? darf mein Kind alleine nach Hause gehen.
Abholberechtigungen Wer darf mein Kind (außer die Erziehungsberechtigten) noch aus der BEB Betreuung abholen? des Kindes: (Mutter) (Vater) Am Ende der gebuchten Modulzeit: wird mein Kind immer abgeholt.
MehrMerkblatt zum schulpraktischen Teils des Praxissemesters
Inhalt: Merkblatt zum schulpraktischen Teils des Praxissemesters 1) Information über den Versicherungsstatus im Praxissemester 2) Information über die Verschwiegenheitspflicht und Regelungen zu audiovisuellen
MehrArbeitsvertrag (unbefristet) PLZ und Ort. Sonstige Erreichbarkeit
Arbeitsvertrag (unbefristet) 1 Personendaten (1) Zwischen der/dem/den Sorgeberechtigten (Arbeitgeber/in) Name Vorname Straße und Hausnummer PLZ und Ort Telefon Mobil E-Mail Sonstige Erreichbarkeit 1 und
MehrMerkblatt Infektionschutzgesetz
Merkblatt Infektionschutzgesetz Seit dem 01.01.2001 hat das neue Infektionsschutzgesetz das bisherige Bundesseuchengesetz ablöst. Neu geregelt sind insbesondere die Voraussetzungen bei Personen, die in
MehrInfektionsschutzgesetz (IfSG)
EFAS informiert zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat das Ziel, übertragbare Krankheiten beim Menschen frühzeitig zu erkennen und deren Weiterverbreitung wirksam zu verhindern.
Mehr10/2001 DAS NEUE INFEKTIONSSCHUTZGESETZ REGELUNGEN ZU GEMEINSCHAFTSEIN- RICHTUNGEN FÜR KINDER HERAUSGEBER: FREIE HANSESTADT BREMEN GESUNDHEITSAMT
10/2001 DAS NEUE INFEKTIONSSCHUTZGESETZ REGELUNGEN ZU GEMEINSCHAFTSEIN- RICHTUNGEN FÜR KINDER HERAUSGEBER: FREIE HANSESTADT BREMEN GESUNDHEITSAMT SOZIALPÄDIATRISCHE ABTEILUNG 1 EDITORIAL Mit der Vorlage
MehrInfektionsschutzgesetz Anforderungen für Gemeinschaftseinrichtungen
Stand: April 2002 Infektionsschutzgesetz Anforderungen für Gemeinschaftseinrichtungen Die Bedeutung des bereits ab dem 1.1.2001 geltenden Infektionsschutzgesetzes wird in der Praxis jetzt erst richtig
MehrKINDERGARTENORDNUNG FÜR DEN GEMEINDLICHEN KINDERGARTEN SONNENSCHEIN IN EBERMANNSDORF geändert zum
KINDERGARTENORDNUNG FÜR DEN GEMEINDLICHEN KINDERGARTEN SONNENSCHEIN IN EBERMANNSDORF geändert zum 01.09.2013 1. ANMELDUNG/AUFNAHME 1.1 Die Kindertageseinrichtung wird als altersgeöffneter Kindergarten
MehrLeitfaden. Für Hygiene in Kinderbetreuungseinrichtungen. Praxisorientierte Informationen und Hilfen für Leiter/Innen und Erzieher/Innen
Leitfaden Für Hygiene in Kinderbetreuungseinrichtungen Praxisorientierte Informationen und Hilfen für Leiter/Innen und Erzieher/Innen Herausgeber: Kreis Soest Abteilung Gesundheit Gesundheitsschutz Hoher
MehrBITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH
An die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler* der Klassenstufen 5 bis 9 / 10 im Schuljahr 2013 / 14 Kirchstraße 61-71, 55430 Oberwesel Tel.: 0 67 44 / 93 30-0 Fax: 0 67 44 / 93 30-22 E-Mail:
MehrInfektionskrankheiten in der Kindertagesstätte. Landkreis Fulda Fachbereich Gesundheit
Infektionskrankheiten in der Kindertagesstätte Landkreis Fulda 03.03.2015 Fachbereich Gesundheit Infektionen Krankheitserreger sind allgegenwärtig. Körpereigene Abwehr verhindert die meisten Infektionen.
MehrHallertau-Gymnasium Wolnzach
Hallertau-Gymnasium Wolnzach -Gymnasium Wolnzach Sportweg 10 85283 Wolnzach Zweites Rundschreiben an die Eltern unserer Schülerinnen und Schüler Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium (NTG) Sprachliches
MehrBenutzungsordnung. der Betreuungseinrichtungen. Kinderhaus Blumenland. Kindertagesstätte Sternschnuppe
Benutzungsordnung der Betreuungseinrichtungen Kinderhaus Blumenland Kindertagesstätte Sternschnuppe Studentenwerk Karlsruhe - Stand Oktober 2011 3 Inhaltsverzeichnis Brief an die Eltern > Seite 5 Anschriften
MehrDER FACHDIENST GESUND- HEITSSCHUTZ UND UM- WELTMEDIZIN INFORMIERT
DER FACHDIENST GESUND- HEITSSCHUTZ UND UM- WELTMEDIZIN INFORMIERT Kopfläuse MÄRKISCHER KREIS DER LANDRAT Gesundheitsschutz und Umweltmedizin Bismarckstr. 15 58762 Altena Telefon: 02352/966-7272 Stand:
MehrSchulhygieneplan. Inhalt
Schulhygieneplan Inhalt 1 Einleitung...2 2 Regelungen für Schüler 1 und Eltern...2 2.1 Belehrung...2 2.2 Verhalten bei Ansteckungsfähigkeit...2 2.3 Wiederzulassung...2 3 Hygiene in Unterrichtsräumen...2
MehrAntrag. für die Krippe
Antrag zur Aufnahme eines Kindes in einer Kindertagesstätte der Gemeinde Stuhr für das Kindergartenjahr 2016/2017 1.Angaben zum Kind für die Krippe männlich weiblich Vorname Familienname Straße, Hausnummer,
MehrFremdsprachenkenntnisse für die lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge Sekundarstufe I und Sonderpädagogik
Fremdsprachenkenntnisse für die lehramtsbezogenen Bachelorstudiengänge Sekundarstufe I und Sonderpädagogik Bei Wahl der Fächer Deutsch oder Englisch in den oben genannten Studiengängen werden bestimmte
MehrSenatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Bernhard-Weiß-Str. 6 10178 Berlin-Mitte u+ salexanderplatz Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Bernhard-Weiß-Str. 6 D-10178 Berlin www.berlin.de/sen/bjw
MehrKINDERGARTENORDNUNG. für die Kindergärten der Verbandsgemeinde Winnweiler. in Höringen, Imsbach, Lohnsfeld,
KINDERGARTENORDNUNG für die Kindergärten der Verbandsgemeinde Winnweiler in Höringen, Imsbach, Lohnsfeld, Münchweiler/Als., Sippersfeld und Steinbach/Dbg. Waldkindergarten Münchweiler in der Fassung des
Mehrim Kindergarten. im Ortsteil
O O O 1 Anmeldung für einen Kindergartenplatz Krippenplatz bzw. Platz in altersgemischter Gruppe (2 bis 6 Jahre) Hortplatz (Zutreffendes bitte ankreuzen) im Kindergarten. im Ortsteil Vor- und Zuname des
MehrBenutzungsordnung. für die schulischen Betreuungseinrichtungen der Stadt Winnenden
Benutzungsordnung für die schulischen Betreuungseinrichtungen der Stadt Winnenden Beschluss des Gemeinderats vom 10. Mai 2016 Die Arbeit in den schulischen Betreuungseinrichtungen richtet sich nach den
MehrMRSA und Schul-, Kindergartenbesuch?
MRSA und Schul-, Kindergartenbesuch? PD Dr. Ursel Heudorf MRE-Netz Rhein-Main Amt für Gesundheit Frankfurt/M (zusammengestellt auf Basis der Publikation Nassauer, Januar 2011, Epidemiologisches Bulletin)
MehrHygieneplan der Wilhelm- Busch- Schule in Mülheim an der Ruhr
Hygieneplan der Wilhelm- Busch- Schule in Mülheim an der Ruhr Gemäß 36 des Infektionsschutzgesetzes sind Schulen verpflichtet, in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Einhaltung der Infektionshygiene
MehrMeldeprozesse nach dem Infektionsschutzgesetz im Gesundheitsamt. Gabriele Sinn Gesundheitsamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin
Meldeprozesse nach dem Infektionsschutzgesetz im Gesundheitsamt Gabriele Sinn Gesundheitsamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin Gliederung Meldefluss in das Gesundheitsamt Rechtsgrundlagen nach dem
MehrBelehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. 35 IfSG Inhaltsverzeichnis
Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. 35 IfSG Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 2 Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz 2 Prävention durch Information und
MehrAufnahmebogen für die Horteinrichtung
Amt Biesenthal-Barnim SG Kindertagesstätten Einrichtung/Stempel... Aufnahmebogen für die Horteinrichtung 1. Betreuungsstatus Hortkind nur Frühhort Hortkind Std. 2. Personalien des Kindes: Familienname:
MehrBenutzungsordnung. 1 Trägerschaft
Benutzungsordnung für die kommunalen Betreuungsangebote im Rahmen der Verlässlichen Grundschule, der flexiblen Nachmittagsbetreuung und der Ferienbetreuung 1 Trägerschaft GrundschülerInnen haben in Rastatt
MehrBenutzungsordnung. der Betreuungseinrichtungen. Kinderhaus Blumenland. Kindertagesstätte Sternschnuppe
Benutzungsordnung der Betreuungseinrichtungen Kinderhaus Blumenland Kindertagesstätte Sternschnuppe Studentenwerk Karlsruhe Stand 2013 Inhaltsverzeichnis Brief an die Eltern Seite 5 Anschriften unserer
MehrAktualisierungsdatum dieses Kapitels: 15. Dezember 2013
Aktualisierungsdatum dieses Kapitels: 15. Dezember 2013 I n f e k t i o n s s c h u t z g e s e t z 21 D a s I n f e k t i o n s s c h u t z g e s e t z (IFSG) Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
MehrMerkblatt zum schulpraktischen Teils des Praxissemesters
Inhalt: Merkblatt zum schulpraktischen Teils des Praxissemesters 1) Information über den Versicherungsstatus im Praxissemester 2) Information über die Verschwiegenheitspflicht und Regelungen zu audiovisuellen
MehrEinleitung. Herr Cappenberg: Tel / Herr Pautmeier: Tel / Frau von Dobbeler: Tel / Frau Klemann: Tel.
Hygieneleitfaden Kreis Warendorf - 0 - Stand 8/2017 Einleitung Diese Informationssammlung soll eine Hilfestellung für Schulen sein. Das Infektionsschutzgesetz weist den Leiterinnen und Leitern eine große
MehrInhaltsverzeichnis 5. Autorenverzeichnis 16. Vorwort und Danksagung 17. Infektionsschutzgesetz (IfSG) Amöbiasis 30.
I N H A L T Inhaltsverzeichnis 5 Autorenverzeichnis 16 Vorwort und Danksagung 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 19 Allgemeines 19 Meldesystem 19 Meldepflichtige Krankheiten nach 6 IfSG 20 Meldepflichtige
MehrLeitfaden für Hygiene in Kinderbetreuungseinrichtungen
Leitfaden für Hygiene in Kinderbetreuungseinrichtungen Praxisorientierte Informationen und Hilfen für Leiter/innen und Erzieher/innen Herausgeber: Rheinisch-Bergischer Kreis Untere Gesundheitsbehörde Am
MehrSchwere, Behandelbarkeit und Prognose der zu verhütenden Krankheit,
Hinweise für Ärzte, Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und Gesundheitsämter zur Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen Aktualisierte Fassung vom Juli 2006. Erstveröffentlichung
MehrBenutzungsordnung. der Betreuungseinrichtungen. Kinderhaus Blumenland. Kindertagesstätte Sternschnuppe
Benutzungsordnung der Betreuungseinrichtungen Kinderhaus Blumenland Kindertagesstätte Sternschnuppe Studentenwerk Karlsruhe Stand 2013 Inhaltsverzeichnis Brief an die Eltern Seite 5 Anschriften unserer
MehrInformationen Ihres Gesundheitsamtes
STADT FRANKFURT AM MAIN Informationen Ihres Gesundheitsamtes Informationen für Kindereinrichtungen August 2015 Gesundheitsamt Frankfurt am Main 1 IMPRESSUM Herausgeber: Stadt Frankfurt am Main Der Magistrat
MehrDiakonie Sozialdienste GmbH - Eingliederungshilfe Wichernstrasse 40, Siegen Betriebsstätte:
FB Erstkontakt Vertragsabschluss Bewerbungsbogen Diakonie Sozialdienste GmbH - Eingliederungshilfe Wichernstrasse 40, 57074 Siegen Betriebsstätte: Stationäres AHF Haus AWG Einzelwohnen Seb.-Kneipp.Str.5,
MehrBelehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen
Belehrung für die Beschäftigten in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen gem. 35 IfSG Vorbemerkung Der 6. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthält besondere Vorschriften für Schulen und
Mehr