Benutzungsordnung für die kommunale Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule
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1 Stand Ah 24 Benutzungsordnung für die kommunale Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule 1 Allgemeines Die Stadt Rastatt betreibt auf Grundlage der Gemeinderatsbeschlüsse vom 19. Juni 2000 und 09. Juli 2001 das kommunale Betreuungsangebot Verlässliche Grundschule. Die Verlässliche Grundschule bietet an Unterrichtstagen einen verlässlichen Schülervormittag an, der aus Unterrichtszeit und einer ergänzenden, bedarfsorientierten Betreuungszeit (vor und/oder nach dem Unterricht) von bis zu 6 Stunden am Vormittag besteht. Nach den vorgenannten Gemeinderatsbeschlüssen wird das kommunale Betreuungsangebot im Rahmen der Verlässlichen Grundschule an den städtischen Grundschulen eingerichtet, wenn hierfür mindestens sieben verbindliche Anmeldungen vorliegen. An Grundschulen mit weniger als 100 SchülerInnen wird eine kommunale Betreuung angeboten, wenn mindestens fünf verbindliche Anmeldungen vorliegen. Auf Grundlage dieser Gemeinderatsbeschlüsse wird derzeit an folgenden Grundschulen die kommunale Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule angeboten: Hans-Thoma-Schule Grundschule Ottersdorf Grundschule Plittersdorf Grundschule Niederbühl Träger dieses Betreuungsangebots ist die Stadt Rastatt. Die Betreuung wird von ErzieherInnen oder in der Erziehung erfahrenen Personen wahrgenommen. Diese Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Benutzung wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben, dessen Höhe in einer Entgeltordnung geregelt wird (Anlage zu dieser Benutzungsordnung).
2 Seite 2 von 6 2 Zweck Die Einrichtung der kommunalen Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule trägt den Bedürfnissen von Eltern Rechnung, die aufgrund beruflicher oder anderer Verpflichtungen verlässlichen Unterricht bzw. verlässliche, ergänzende Betreuung ihrer Grundschulkinder an Vormittagen benötigen. 3 Benutzer Das Betreuungsangebot richtet sich an die GrundschülerInnen. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf die Einrichtung oder den dauerhaften Betrieb des kommunalen Betreuungsangebotes im Rahmen der Verlässlichen Grundschule. 4 Aufgaben Im Rahmen der kommunalen Betreuung werden sinnvolle, spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten vom Betreuungspersonal angeboten. Unterricht findet nicht statt. Die SchülerInnen haben die Gelegenheit, ihre Hausaufgaben dort zu erledigen; eine Hausaufgabenbetreuung besteht allerdings nicht. Die Verpflegung der SchülerInnen (Mittagessen) ist Angelegenheit der Eltern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Verpflegung mitzubringen. 5 Anmeldung Die Eltern bzw. Erziehungs-/Personensorgeberechtigten können ihr/e Kind/er schriftlich, jeweils zum 1. eines Monats und 15. eines Monats, anmelden. Die Anmeldung erfolgt über die jeweilige Schulleitung beim Fachbereich Schulen, Kultur und Sport, Kundenbereich Schulen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme eines Kindes besteht nicht.
3 Seite 3 von 6 6 Abmeldung/Kündigung (1) Die Kündigung des Betreuungsvertrages ist durch die Eltern bzw. Erziehungs- /Personensorgeberechtigten nur zum Monatsende möglich und hat schriftlich über die Schulleitung an den Fachbereich Schulen, Kultur und Sport zu erfolgen. Hierbei ist eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Kalendermonats einzuhalten. (2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (z.b. bei einem Umzug oder Schulwechsel) bleibt unberührt. In begründeten Ausnahmefällen wie zum Beispiel Wohnungswechsel/Wegzug, Schulwechsel, Arbeitslosigkeit der Eltern, Krankheit des/der Kindes/er (mindestens einen Monat) und Änderung des Stundenplanes kann eine abweichende Abmeldung/Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zugelassen werden. (3) Der Betreuungsvertrag kann aus wichtigem Grund vom Träger der Einrichtung außerordentlich, ohne Einhaltung einer Frist, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt z.b. bei Zahlungsrückständen von zwei aufeinanderfolgenden Entgelten vor. 7 Betreuungszeiten Die Betreuungszeiten werden den Unterrichtszeiten der entsprechenden Schulen angepasst und decken insbesondere die Unterrichtsrandzeiten ab. Die endgültigen Betreuungszeiten werden erst nach Festlegung der verbindlichen Stundenpläne der einzelnen Schulen vereinbart. Es ist nicht Aufgabe der kommunalen Betreuung, Unterrichtsausfall der Schule mit aufzufangen. Während der Schulferien können SchülerInnen, die im Rahmen der Verlässlichen Grundschule die kommunale Betreuung in Anspruch nehmen, bei Bedarf die Betreuungseinrichtung Hort an der Schule gegen ein zusätzliches Entgelt besuchen.
4 Seite 4 von 6 8 Schließzeit und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass An Samstagen, Sonn- und Feiertagen, beweglichen Ferientagen, unterrichtsfreien Tagen und während der Schulferien der allgemeinbildenden Schulen findet keine kommunale Betreuung im Rahmen der Verlässlichen Grundschule statt. 9 Benutzungsentgelt Für den Besuch der Einrichtungen wird ein privatrechtliches monatliches Betreuungsentgelt erhoben. Das jeweils gültige Entgelt ist der beiliegenden Entgeltordnung (Anlage zur Benutzungsordnung) zu entnehmen. Für den Besuch der Betreuungseinrichtung Hort an der Schule während den Ferien wird ein zusätzliches Entgelt erhoben, das der jeweils gültigen Entgeltordnung Hort an der Schule zu entnehmen ist. Die Eltern bzw. Erziehungs-/Personensorgeberechtigte/r verpflichten sich, am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. 10 Versicherung Die Kinder sind nach 2 Abs. 1 Nr. 8 a) Sozialgesetzbuch VII gesetzlich gegen Unfall versichert auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung während des Aufenthalts in der Einrichtung, während aller Veranstaltungen oder Freizeitaktivitäten der Verlässlichen Grundschule außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Fest, Ausflüge etc.) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.
5 Seite 5 von 6 Für Kinder, die sich ohne Abmeldung aus der Betreuung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften die Eltern bzw. Erziehungs-/ Personensorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. 11 Regelung in Krankheitsfällen Bei Erkrankung des Kindes an einer der nachfolgend aufgelisteten Krankheiten darf das Kind die Einrichtung Verlässlichen Grundschule nicht besuchen und an keiner Veranstaltung der Einrichtung teilnehmen. Ferner ist die Leitung der Einrichtung unverzüglich zu informieren. Cholera, Diphterie, Enteritis durch enterohämorrhagische E.coli (EHEC), Flöhen, Haemophilus influenzae Typ b-meningitis, Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte), Keuchhusten, ansteckungsfähiger Lungentuberkulose, Masern, Meningokokken-Infektion, Mumps, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis (Kinderlähmung), Scabies (Krätze), Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-infektionen, Shigellose, Typhus abdominalis, virusbedingtem hämorrhagisches Fieber, Virushepatitis A oder E, Windpocken, Läusen, Röteln sowie übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut, Magen und Darm. Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend bei Erkrankung (oder Verdacht der Erkrankung) eines Familienmitglieds an einer der nachfolgend ausgeführten Krankheiten Cholera, Diphterie, Enteritis durch enterohämorrhagische E.coli (EHEC), Haemophilus influenzae Typ b-meningitis, Keuchhusten, ansteckungsfähiger Lungentuberkulose, Masern, Meningokokken-Infektion, Mumps, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis (Kinderlähmung), Shigellose, Typhus abdominalis,
6 Seite 6 von 6 virusbedingtem hämorrhagisches Fieber, Virushepatitis A oder E, Läusen, Röteln sowie übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut und Darm. Des Weiteren dürfen Kinder die Einrichtung in den nachfolgenden Fällen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes betreten: Ausscheider von Vibrio cholerae O 1 und O 139, Corynebacterium diphteriae (Toxin bildend), Salmonella Paratyphi, Shigella sp. sowie enterohämorrhagische E.coli (EHEC). Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie die Einrichtung wieder besuchen kann, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 12 Aufsicht Während den Betreuungszeiten sind grundsätzlich die Betreuungskräfte der Verlässlichen Grundschule für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Einrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in den Betreuungsräumen und endet mit dem Verlassen derselben. Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht den Eltern bzw. Erziehungs-/Personensorgeberechtigten. 13 Inkrafttreten Die Benutzungsordnung tritt zum in Kraft. Rastatt, den... Hans Jürgen Pütsch Oberbürgermeister
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