Allgemeine Bedingungen für die Überlassung von Privatgüterwagen der TRANSWAGGON ohne Halterwechsel (AGB Überlassung) Stand
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- Emma Geier
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1 1 Bereitstellung, Überlassungsdauer 1.1 Das Überlassungsverhältnis beginnt mit dem Tage der Ankunft (ggf. gemäß Frachtbriefstempel) oder, wenn vereinbart, nach Durchsicht des Wagens an dem vom Mieter vorgeschriebenen Übergabeort/Bestimmungsbahnhof. 1.2 Das Überlassungsverhältnis endet mit der Ankunft am Rückgabeort/Bestimmungsbahnhof oder, wenn vereinbart, nach Durchsicht, aber nicht vor Ablauf der Überlassungsdauer. Der Mieter wird TRANSWAGGON rechtzeitig über die Ankunft des Wagens am Übergabeort/Bestimmungsbahnhof informieren. 1.3 Die Wagen werden dem Mieter franko am vorgeschriebenen Übergabeort/ Bestimmungsbahnhof zur Verfügung gestellt. Bei Beendigung des Überlassungsverhältnisses sind die Wagen zu Lasten des Mieters auf den von TRANSWAGGON vorgeschriebenen Rückgabeort/Bestimmungsbahnhof im Inland franko zurückzuführen. 2 Abrechnung, Zahlung 2.1 Die Abrechnung wird monatlich - unter Zugrundelegung der nach Tagen festgestellten Überlassungsdauer und der vereinbarten Tagesmietsätze (Nutzungsgebühr) - vorgenommen. Es werden dabei vom Mieter nicht verschuldete Ausfalltage gemäß Ziffer 4.2 in Abzug gebracht. Die Abrechnung der Ausfalltage erfolgt spätestens im Folgemonat. 2.2 Die Berechnung der Nutzungsgebühr erfolgt für die Zeit der erstmaligen Bereitstellung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Wagen gemäß Ziffer 1, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer. 2.3 Die Zahlung der Nutzungsgebühr ist nach Zugang der Rechnung sofort fällig. 2.4 Sollten während des Mietverhältnisses oder nach dessen Ende sonstige Kosten aus dem Mietverhältnis anfallen, die vertragsgemäß nicht TRANSWAGGON zu tragen hat, werden diese nach Feststellung an den Mieter weiterbelastet. Die dementsprechenden Rechnungen sind nach Erhalt sofort fällig. 2.5 Bei verspäteten Zahlungen behält sich TRANSWAGGON vor, ohne weitere Ankündigung dem Mieter Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Zur Anwendung kommt der Zinssatz, der gemäß Richtlinie 2000/35/EG bzw. nationaler Umsetzung der Richtlinie vom jeweiligen Gesetzgeber vorgegeben wurde. Maßgeblich für die Bestimmung des Zinssatzes ist das Recht des Sitzes der jeweiligen TRANSWAGGON Gesellschaft. 3 Verfügungsrecht des Mieters 3.1 Die Wagen stehen während der Überlassungsdauer zur alleinigen Verfügung des Mieters. Seite 1 (8)
2 Die Verwendung der Wagen auf jeweils von den Infrastrukturbetreibern (IB) zugelassenen europäischen Schienennetzen ist gestattet. Eine Untervermietung an Dritte sowie die Verwendung der Wagen in Krisengebieten ist nur mit vorgehender schriftlicher Zustimmung der TRANSWAGGON möglich. 3.2 Das Verfügungsrecht des Mieters ist im Rahmen der geplanten Revisionsfristen der Wagen eingeschränkt. Wagen können zwei Monate vor Ablauf der Revisionsfrist, in Abstimmung mit TRANSWAGGON, dem von TRANSWAGGON vorgegebenen Revisionswerk zugeführt werden. Spätestens einen Monat vor Ablauf der Revisionsfrist müssen die Wagen der Revision zugeführt werden. TRANSWAGGON wird die revisionsfälligen Wagen rechtzeitig anfordern. Kommt der Mieter den Verpflichtungen zur Revisionsaussteuerung der Wagen nicht oder nur verspätet nach, haftet er gegenüber TRANSWAGGON für alle etwaigen dadurch entstandenen Folgen und Kosten. 3.3 Der Einsatz der Wagen für den Transport von Gefahrgütern gemäß Anhang C zum Cotif 1999 (RID) ist grundsätzlich nicht gestattet. Nur im Einzelfall behält sich TRANSWAGGON vor, nach schriftlicher Aufgabe der Angaben zum Ladegut (Stoffnummer/ Verpackungsgruppe/ Beförderungskategorie) und Lademenge eine schriftliche Sondergenehmigung zu erteilen. 3.4 Der Mieter kann den Wagen im europäischen Eisenbahnnetz, soweit technisch möglich und vom IB bzw. dem verwendenden Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zugelassen, freizügig einsetzen. Hierbei setzt TRANSWAGGON voraus, dass das verwendende EVU während der gesamten Dauer der Verwendung dem Allgemeinen Verwendungsvertrag (AVV) beigetreten ist und in der Liste der Vertragsparteien des AVV geführt wird. 3.5 Sollte der Mieter den Wagen zur Verwendung an ein EVU übergeben, das dem AVV nicht beigetreten ist, bzw. zum Zeitpunkt der Verwendung nicht mehr in der Liste der dem AVV beigetretenen EVU geführt wird, dürfen TRANSWAGGON hieraus keine Nachteile entstehen. Der Mieter hat TRANSWAGGON stets so zu stellen, als ob die Beförderung durch ein EVU erfolgt wäre, das dem AVV beigetreten ist. 3.6 Der Mieter ist nach schriftlicher Zustimmung von TRANSWAGGON für die Dauer des Überlassungsverhältnisses berechtigt, an den Wagen auf seine Kosten Werbeanschriften anzubringen. Bei Rückgabe der Wagen sind die Werbeanschriften auf Kosten des Mieters fachgerecht zu beseitigen. Eventuelle durch das Anbringen von Werbeanschriften entstehende Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter hat die Anbringung der Werbeanschriften vor der Ausführung der Arbeiten unter Angabe der ausführenden Werkstatt und der Detailarbeiten anzuzeigen. Soweit objektive Gründe gegen die Anbringung der Werbeanschriften sprechen, behält sich TRANSWAGGON vor diese zu untersagen. Seite 2 (8)
3 3.7 Der Mieter hat bei der Verwendung der Wagen alle behördlichen Vorschriften zu beachten. 3.8 Frachtkosten, Gebühren, Steuern und Zoll während der Mietvertragszeit, die im Zusammenhang mit der Verwendung der gemieteten Wagen entstehen, trägt der Mieter. 3.9 TRANSWAGGON ist dem AVV als Halter (gem. Anlage 2 des AVV) der überlassenen Wagen beigetreten. Der AVV regelt hierbei das Rechtsverhältnis zwischen dem verwendenden EVU und dem Halter der verwendeten Wagen. Der Mieter tritt gegenüber dem verwendenden EVU bei der Disposition und Verfügung zur Verwendung des Wagens für Last- und Leerläufe als befugter Dritter des Halters auf. Der Mieter wird gegenüber dem verwendenden EVU klarstellen, dass in allen übrigen Fällen Erklärungen im Zusammenhang mit dem AVV von dem verwendenden EVU direkt an TRANSWAGGON als Wagenhalter zu richten sind. Der Mieter leitet unabhängig hiervon alle ihm irrtümlich zugehenden Erklärungen und Informationen des verwendenden EVU, die den Halter des Wagens betreffen, unverzüglich an TRANSWAGGON weiter. Der Mieter steht gegenüber TRANSWAGGON für die Einhaltung der Bestimmungen des AVV durch das verwendende EVU ein und stellt TRANSWAGGON von jeglichen Nachteilen aus der Nichteinhaltung frei. Erforderlichenfalls trifft der Mieter mit dem verwendenden EVU ergänzende vertragliche Vereinbarungen, um die Einhaltung der Bestimmungen des AVV durch das EVU sicher zu stellen Nach der Richtlinie 2008/110/EG (zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG) zur Eisenbahnsicherheit der Gemeinschaft müssen Wagenhalter eine für die Instandhaltung zuständige Stelle (Entity in Charge of Maintenance ECM) benennen und diese in Zukunft zertifizieren lassen. Für eine Übergangszeit reicht eine Zertifizierung nach MOU (Memorandum of Understanding ERA) bzw. eine Selbsterklärung des ECM zum funktionsfähigen Instandhaltungsmanagement Für alle Wagen der TRANSWAGGON übernimmt TRANSWAGGON AG, Zug, Schweiz die Funktion des ECM. Ein Zertifikat des ECM hinsichtlich eines funktionsfähigen Instandhaltungsmanagementsystems liegt vor und ist im Register der ERA eingetragen. Einsatzeinschränkungen können sich aus diesem Sachverhalt für den Mieter nicht ergeben. Erhält TRANSWAGGON seitens der verwendenden EVU nicht die notwendigen Angaben, um die Halter- und ECM-Funktion sachgemäß auszuüben, behält sich TRANSWAGGON das Recht vor, die Verwendung durch diese EVU schriftlich zu untersagen. Seite 3 (8)
4 3.12 Der Mieter ist in keinem Fall berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von TRANSWAGGON mit dem verwendenden EVU Abweichungen von den Bestimmungen des AVV zu vereinbaren Der Mieter haftet gegenüber TRANSWAGGON gesamtschuldnerisch mit dem verwendenden EVU für Ansprüche des Halters auf Schadensersatz oder sonstige Zahlungen aus dem Verwendungsvertragsverhältnis, sofern das verwendende EVU diese innerhalb von 12 Monaten seit Fälligkeit nicht ausgeglichen hat oder sich innerhalb von 12 Monaten nicht feststellen lässt, von welchem verwendenden EVU ein Schaden an dem Wagen zu verantworten ist TRANSWAGGON kann von dem Mieter jederzeit Auskunft darüber verlangen, von welchen EVU der Wagen verwendet worden ist. Sie kann die Übergabe des Wagens an bestimmte EVU untersagen, gleich ob diese dem AVV beigetreten sind oder nicht. 4 Unterhalt und Instandsetzung zu Lasten TRANSWAGGON 4.1 TRANSWAGGON trägt die Kosten des laufenden Unterhalts, der Instandsetzung und der regelmäßigen vorgesehenen (Haupt-)Untersuchung der Wagen einschließlich der dabei anfallenden Leerlauffrachten. 4.2 Wird ein Wagen während der Überlassungsdauer instand gesetzt oder auf Veranlassung der zuständigen Behörden untersucht oder vorübergehend aus dem Verkehr gezogen und trifft den Mieter dafür kein Verschulden, so hat er für diese Zeit Anspruch auf Ermäßigung der Nutzungsgebühr. Die Mietzahlungspflicht wird ab dem 6. Tag der Reparaturzeit bzw. der Zeit der Nutzungseinschränkung aus vorgenannten Gründen bis zur erneuten Bereitstellung beim Mieter unterbrochen. 4.3 Die Werkstätten für die Durchführung von Instandsetzungen und Untersuchungen bestimmt TRANSWAGGON. Der Mieter ist jedoch berechtigt, Wagen, die zu Lasten des verwendenden EVU instand gesetzt werden müssen, ohne vorherige Verständigung mit TRANSWAGGON einer durch TRANSWAGGON zugelassenen Werkstatt (siehe: zuzuführen. In diesen Fällen der selbständigen Wagenzuführung wird der Mieter TRANSWAGGON unverzüglich informieren. Diese Vereinfachungsregelung gilt nicht, wenn das verwendende EVU nicht dem AVV beigetreten ist. 4.4 Bei Ausfall von Wagen durch Wartungs- und Reparaturarbeiten werden dem Mieter, soweit dies die freien Kapazitäten ermöglichen, als Ersatz gleichwertige Wagen zur Verfügung gestellt. 4.5 Ein Rücktauschsanrecht seitens des Mieters ist in einem solchem Fall nur gegeben, falls er den ursprünglichen Wagen unter Zustimmung von TRANSWAGGON mit einer Sondereinrichtung ausgerüstet hat und diese beim Ersatzwagen nicht vorhanden ist. Seite 4 (8)
5 4.6 TRANSWAGGON betreibt eine Politik der vorbeugenden Instandhaltung und Instandsetzung. Einen wichtigen Anhaltspunkt für vorbeugende Maßnahmen bildet die Laufleistung der Wagen in Kilometer (Km) und Tonnenkilometer (ToKm). Für Wagen in Überlassungsverträgen wird der Mieter der TRANSWAGGON die ToKm und Km zu den einzelnen Wagen relationsbezogen regelmäßig monatlich aufgeben. Sollte der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haftet er für sämtliche mit diesem Versäumnis verbundenen Folgen und Kosten. 4.7 Die Instandhaltungsplanung und der Mietzins sind auf Basis einer Laufleistung von maximal Km je Güterwagen je Vertragsjahr aufgebaut. Sollte der Mieter eine Überschreitung der Maximalgrenze voraussehen, hat er dieses im Vorwege schriftlich anzuzeigen. 4.8 Übersteigt die jährliche Laufleistung im Laufe des Mietvertrags unerwartet die jährliche maximale, bzw. vom Mieter angezeigte Laufleistung, so behält sich TRANSWAGGON das Recht vor, den Mietzins dementsprechend anzugleichen und dem Mieter die damit verbundenen Mehrkosten für Instandhaltung und etwaige Wertminderung des Wagens zu verrechnen. Es ist mindestens von einem Berechnungssatz von 1,85 Euro je Kalendertag je Zusatz-Km auszugehen. 4.9 Soweit nachträgliche Maßnahmen aus Vorgaben seitens des verwendenden EVU oder der Behörden und Verbände zur Herstellung eines sicheren Eisenbahnbetriebes zu ungeplanten Kostensteigerungen der Instandhaltung führen, behält sich TRANSWAGGON vor, die daraus entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten in den Mietsatz einzubeziehen. 5 Beschädigung / Verlust und Pflichtverletzung in Verantwortung des Mieters 5.1 Der Mieter haftet gegenüber TRANSWAGGON für Beschädigung und Verlust der gemäß diesem Vertrag überlassenen Wagen. 5.2 Auch das Verschulden von Dritten, denen der Mieter die Wagen überlässt, und deren Erfüllungsgehilfen hat er zu vertreten. 5.3 Der Mieter haftet gesamtschuldnerisch mit den EVU, die den Wagen verwenden. Soweit eine Haftung des verwendenden EVU (gem. Artikel 22 des AVV) gegeben ist, wird TRANSWAGGON zunächst das EVU in Anspruch nehmen. Lässt sich innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten von dem EVU kein Ersatz erlangen oder lässt sich das haftende EVU binnen dieser Frist nicht ermitteln, wird der Mieter für den Schaden gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen. Bei Beschädigungen, die im Eisenbahnbetrieb entstehen, ist der Mieter verpflichtet, TRANSWAGGON rechtzeitig sämtliche Unterlagen (Schadenprotokoll, usw.) zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen, die zur Geltendmachung der Rechte gegenüber dem verwendenden EVU bzw. dem IB erforderlich sind. 5.4 Im Falle einer Beschädigung, die nach diesen Bedingungen vom Mieter zu vertreten ist, hat er TRANSWAGGON die Kosten für die vollständige Seite 5 (8)
6 Wiederherstellung, die Leerlauffracht von und zu der Werkstatt sowie alle anderen in Verbindung mit der Beschädigung entstandenen Kosten zu erstatten. 5.5 Der Mieter hat bei von ihm zu vertretende Beschädigungen die Nutzungsgebühr für den Zeitraum der Instandsetzung in der jeweils gültigen Höhe fortzuzahlen. Diese Fortzahlungspflicht ist jedoch begrenzt auf maximal drei Monate ab Vorliegen des Reparaturberichtes der Werkstatt. Sollten sich Reparaturen verzögern, ohne dass TRANSWAGGON direkt oder indirekt für die Verzögerungen verantwortlich ist, behält sich TRANSWAGGON vor die Fortzahlungspflicht entsprechend zu verlängern. 5.6 Im Falle des Verlustes ist der Mieter verpflichtet, TRANSWAGGON entsprechenden Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Schadensersatz in Geld bemisst sich nach dem Zeitwert (gemäß Anlage 5 AVV) des Wagens zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. 6 Rückgabe der Wagen 6.1. Der Mieter hat die Wagen in ordnungsgemäßem Zustand, unbeschädigt, leer und mit dem gleichen Sauberkeitsgrad wie bei der Gestellung zurückzugeben Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich im Rahmen einer Durchsicht des Wagens durch eine Werkstatt oder einen externen Dritten. Die dabei erfolgten Feststellungen sind für beide Vertragspartner verbindlich. Die Vertragsparteien können die Abnahme ggf. stichprobenweise begleiten Der Mieter kann abweichend zu Ziffer 6.2 mit TRANSWAGGON eine gemeinsame Durchsicht vereinbaren. Hierzu hat er TRANSWAGGON sechs Wochen vor Rückgabe des Wagens aufzufordern. Die gemeinsamen Feststellungen sind dann für den Mieter und TRANSWAGGON verbindlich. Beide Parteien können Bevollmächtigte für die Rückgabe/Rücknahme bestellen. Erscheint der Mieter oder sein Bevollmächtigter nicht zur gemeinsamen Durchsicht, ist TRANSWAGGON berechtigt, diese eigenständig durchzuführen, wobei ihre Festellungen dann für beide Parteien verbindlich sind Müssen Wagen nach der Durchsicht gemäß Ziffer 6.2 oder 6.3 gereinigt, instand gesetzt oder bahnseitig untersucht werden, so endet die Verpflichtung zur Zahlung der Nutzungsgebühr mit der Beendigung dieser Arbeiten, allerdings begrenzt auf drei Monate ab Vorliegen des Reparaturberichtes, jedoch nicht vor Ablauf des Vertrages. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Mieters. 7 Haftungsgrundsätze 7.1 TRANSWAGGON haftet nach den gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem die TRANSWAGGON Gesellschaft, die den Vertrag abgeschlossen hat, ihren Sitz hat. Seite 6 (8)
7 7.2 Soweit gesetzlich möglich, ist die Haftung seitens TRANSWAGGON auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 7.3 Der Höhe nach beschränkt TRANSWAGGON die Haftung aus dem Mietverhältnis, insbesondere die Haftung auf der Grundlage von gesetzlichen Mietminderungsansprüchen, auf maximal drei Monatsmieten des jeweiligen Wagens. 7.4 Für Verlust oder Wertminderung des transportierten Gutes haftet TRANSWAGGON nicht. 8 Eignung und Zustand der Wagen, Betriebsvorschriften 8.1 TRANSWAGGON hat die Wagen in ordnungsgemäßem Zustand abzusenden. Der Mieter wird sich von dem einwandfreien Zustand der Wagen überzeugen. Etwaige Mängel wird der Mieter TRANSWAGGON innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Wagen schriftlich unter Benutzung des hierfür von TRANSWAGGON entwickelten Formulars anzeigen. 8.2 Ohne schriftliche Einwilligung von TRANSWAGGON dürfen weder an den Wagen selbst noch an den Kennzeichen und Anschriften Änderungen vorgenommen werden, es sei denn, dass sie von einem verwendenden EVU oder einer Behörde ausdrücklich angeordnet sind. Im Fall einer entsprechenden Anordnung hat der Mieter unverzüglich eine schriftliche Mitteilung an TRANSWAGGON zu richten. 8.3 Unterlässt der Mieter die Mitteilung von Mängeln, insbesondere an Kennzeichen und Anschriften des Wagens, so haftet er TRANSWAGGON und Dritten gegenüber für alle sich hieraus ergebenden Folgen und Kosten. 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Verjährung 9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand befinden sich am Sitz der TRANSWAGGON Gesellschaft, die den Vertrag abgeschlossen hat. 9.2 Es gilt das Recht des Landes, in dem die TRANSWAGGON Gesellschaft, die den Vertrag abgeschlossen hat, ihren Sitz hat. 9.3 Die Ansprüche einer Vertragspartei gegenüber der anderen verjähren binnen einer Frist von 3 Jahren. 9.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TRANSWAGGON sind im Original in deutscher Sprache verfasst und in die Landessprachen der einzelnen lokalen TRANSWAGGON-Geschäftsstellen übersetzt. Im Falle von Unterschieden zwischen den übersetzten Versionen und dem deutschen Originaltext hat der deutsche Originaltext Vorrang, insofern dies in der jeweiligen nationalen Gesetzgebung zulässig ist. Seite 7 (8)
8 10 Salvatorische Klausel 10.1 Werden eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags oder der Allgemeinen Bedingungen (AGB Überlassung) nichtig, unwirksam oder undurchführbar, so verpflichten sich die Vertragsparteien, diese durch andere wirksame oder durchführbare Bestimmungen, die diesen möglichst nahekommen, zu ersetzen Alle anderen Bestimmungen werden hiervon nicht betroffen und behalten weiterhin ihre Wirksamkeit Die vorstehenden Bestimmungen gelten ebenfalls im Falle, dass sich der Vertrag oder die AGB Überlassung als lückenhaft erweisen sollten. In diesem Falle ergänzen die Parteien den Vertrag oder die AGB Überlassung mit Bestimmungen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung, die die Vertragsparteien mit dem Abschluss des Vertrags verfolgen, so weit wie möglich entsprechen. Seite 8 (8)
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