Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen

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1 Ein Service juris GmbH Seite 1 Gesetz zur Förung Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen Datum: 27. September 1994 Fundstelle: BGBl I 1994, 2705 Textnachweis ab: (+++ Stand: Zuletzt geänt durch Art. 2 G v I ) KrW-/AbfG Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeine Vorschriften 1 Zweck des Gesetzes 2 Geltungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 3a Elektronische Kommunikation Zweiter Teil Grundsätze und Pflichten Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie Entsorgungsträger 4 Grundsätze Kreislaufwirtschaft 5 Grundpflichten Kreislaufwirtschaft 6 Stoffliche und energetische Verwertung 7 Anforungen an Kreislaufwirtschaft 8 Anforungen an Kreislaufwirtschaft im Bereich landwirtschaftlichen Düngung 9 Pflichten Anlagenbetreiber 10 Grundsätze gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung 11 Grundpflichten Abfallbeseitigung 12 Anforungen an Abfallbeseitigung 13 Überlassungspflichten 14 Duldungspflichten bei Grundstücken 15 Pflichten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 16 Beauftragung Dritter 17 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände 18 Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbstverwaltungskörperschaften Wirtschaft 19 Abfallwirtschaftskonzepte 20 Abfallbilanzen 21 Anordnungen im Einzelfall Dritter Teil Produktverantwortung 22 Produktverantwortung 23 Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen 24 Rücknahme- und Rückgabepflichten 25 Freiwillige Rücknahme 26 Besitzerpflichten nach Rücknahme Vierter Teil Planungsverantwortung 1. Abschnitt Ordnung und Planung

2 Ein Service juris GmbH Seite 2 27 Ordnung Beseitigung 28 Durchführung Beseitigung 29 Abfallwirtschaftsplanung 2. Abschnitt Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen 30 Erkundung geeigneter Standorte 31 Planfeststellung und Genehmigung 32 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen 33 Zulassung vorzeitigen Beginns 34 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren 35 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen 36 Stillegung 36a Emissionserklärung 36b Zugang zu Informationen 36c Rechtsverordnungen über Anforungen an Deponien 36d Kosten Ablagerung von Abfällen Fünfter Teil Absatzförung 37 Pflichten öffentlichen Hand Sechster Teil Informationspflichten 38 Abfallberatungspflicht 39 Unterrichtung Öffentlichkeit Siebenter Teil Überwachung 40 Allgemeine Überwachung 41 Überwachungsbedürftige Abfälle 42 Fakultatives Nachweisverfahren über Beseitigung von Abfällen 43 Obligatorisches Nachweisverfahren über Beseitigung von besons überwachungsbedürftigen Abfällen 44 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren 45 Fakultatives Nachweisverfahren über Verwertung von Abfällen 46 Obligatorisches Nachweisverfahren über Verwertung von besons überwachungsbedürftigen Abfällen 47 Ausnahmen vom obligatorischen Nachweisverfahren 48 Rechtsverordnungen über Verwertungs- sowie Beseitigungsnachweise 49 Transportgenehmigung 50 Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte und in sonstigen Fällen 51 Verzicht auf Transportgenehmigung und Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte 52 Entsorgungsfachbetriebe, Entsorgergemeinschaften Achter Teil Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte 53 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation 54 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall 55 Aufgaben 55a Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte Neunter Teil

3 Ein Service juris GmbH Seite 3 Schlußbestimmungen 56 Geheimhaltung und Datenschutz 57 Umsetzung von Rechtsakten Europäischen Gemeinschaften 58 Vollzug im Bereich Bundeswehr 59 Beteiligung des Bundestages beim Erlaß von Rechtsverordnungen 60 Anhörung beteiligter Kreise 61 Bußgeldvorschriften 62 Einziehung 63 Zuständige Behörden 64 Übergangsvorschriften Anhang Anhang Anhang Anhang I II A II B III Abfallgruppen Beseitigungsverfahren Verwertungsverfahren Kriterien zur Bestimmung des Standes Technik

4 Ein Service juris GmbH Seite 4 Erster Teil Allgemeine Vorschriften KrW-/AbfG 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist Förung Kreislaufwirtschaft zur Schonung natürlichen Ressourcen und Sicherung umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen. KrW-/AbfG 2 Geltungsbereich (1) (2) 1. Die Vorschriften ses Gesetzes gelten für Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Die Vorschriften ses Gesetzes gelten nicht für nach dem Fleischhygiene- und dem Geflügelfleischhygienegesetz, nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, nach dem Milch- und Margarinegesetz, nach dem Tierseuchengesetz, nach dem Pflanzenschutzgesetz und nach den aufgrund ser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu beseitigenden Stoffe, 1a. nach Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakte Europäischen Gemeinschaft, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz o nach den auf Grund ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholenden, zu sammelnden, zu beförnden, zu lagernden, zu behandelnden, zu verarbeitenden, zu verwendenden, zu beseitigenden o in den Verkehr zu bringenden tierischen Nebenprodukte, 2. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, 3. Stoffe, en Beseitigung in einer aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist, 4. Abfälle, beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Weiterverarbeiten von Bodenschätzen in den Bergaufsicht unterstehenden Betrieben anfallen, ausgenommen Abfälle, nicht unmittelbar und nicht üblicherweise nur bei den im 1. Halbsatz genannten Tätigkeiten anfallen, 5. nicht in Behälter gefaßte gasförmige Stoffe, 6. Stoffe, sobald se in Gewässer o Abwasseranlagen eingeleitet o eingebracht werden, 7. das Aufsuchen, Bergen, Beförn, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln. KrW-/AbfG 3 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinne ses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, unter in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und en sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will o entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, verwertet werden; Abfälle, nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. (2) Die Entledigung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B o einer Beseitigung im Sinne des Anhangs II A zuführt o tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall je weiteren Zweckbestimmung aufgibt. (3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, 1. bei Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung o Nutzung von

5 Ein Service juris GmbH Seite 5 Stoffen o Erzeugnissen o bei Dienstleistungen anfallen, ohne daß Zweck jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, o 2. en ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt o aufgegeben wird, ohne daß ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an en Stelle tritt. Für Beurteilung Zweckbestimmung ist Auffassung des Erzeugers o Besitzers unter Berücksichtigung Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. (4) Der Besitzer muß sich beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn se entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig o künftig das Wohl Allgemeinheit, insbesone Umwelt zu gefährden und en Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung o gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften ses Gesetzes und auf Grund ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. (5) Erzeuger von Abfällen im Sinne ses Gesetzes ist jede natürliche o juristische Person, durch en Tätigkeit Abfälle angefallen sind, o jede Person, Vorbehandlungen, Mischungen o sonstige Behandlungen vorgenommen hat, eine Veränung Natur o Zusammensetzung ser Abfälle bewirken. (6) Besitzer von Abfällen im Sinne ses Gesetzes ist jede natürliche o juristische Person, tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. (7) Abfallentsorgung umfaßt Verwertung und Beseitigung von Abfällen. (8) Besons überwachungsbedürftig sind Abfälle, durch eine Rechtsverordnung nach 41 Abs. 1 o 41 Abs. 3 Nr. 1 bestimmt worden sind. Überwachungsbedürftig sind alle übrigen Abfälle, wenn sie beseitigt werden sollen, sowie verwertbaren Abfälle, durch eine Rechtsverordnung nach 41 Abs. 3 Nr. 2 bestimmt sind. (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfallgruppen, Beseitigungsverfahren o Verwertungsverfahren in Anhänge I, II A o II B aufzunehmen, aus sen Anhängen herauszunehmen o zu änn. (10) Deponien im Sinne ses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb Erdoberfläche (oberirdische Deponien) o unterhalb Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für Ablagerung von Abfällen, in denen ein Abfallerzeuger Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt. (11) Inertabfälle sind mineralische Abfälle, keinen wesentlichen physikalischen, chemischen o biologischen Veränungen unterliegen, sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in aner Weise physikalisch o chemisch reagieren, sich nicht biologisch abbauen und ane Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, zu nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt o menschliche Gesundheit führen könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und Schadstoffgehalt Abfälle und Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesone nicht Qualität von Oberflächen- o Grundwasser gefährden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung beteiligten Kreise ( 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inertabfälle zu bestimmen. (12) Stand Technik im Sinne ses Gesetzes ist Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen o Betriebsweisen, praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung o sonst zur Vermeidung o Verminung von Auswirkungen auf Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei Bestimmung des Standes Technik sind insbesone in Anhang III aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. KrW-/AbfG 3a Elektronische Kommunikation Soweit auf Grund ses Gesetzes o einer auf Grund ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Schriftform angeordnet wird, ist elektronische Form ausgeschlossen, soweit se Form nicht ausdrücklich zugelassen wird.

6 Ein Service juris GmbH Seite 6 Zweiter Teil Grundsätze und Pflichten Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie Entsorgungsträger KrW-/AbfG 4 Grundsätze Kreislaufwirtschaft (1) Abfälle sind 1. in erster Linie zu vermeiden, insbesone durch Verminung ihrer Menge und Schädlichkeit, 2. in zweiter Linie a) stofflich zu verwerten o b) zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung). (2) Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen sind insbesone anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, abfallarme Produktgestaltung sowie ein auf den Erwerb abfall- und schadstoffarmer Produkte gerichtetes Konsumverhalten. (3) Die stoffliche Verwertung beinhaltet Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) o Nutzung stofflichen Eigenschaften Abfälle für den ursprünglichen Zweck o für ane Zwecke mit Ausnahme unmittelbaren Energierückgewinnung. Eine stoffliche Verwertung liegt vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, unter Berücksichtigung im einzelnen Abfall bestehenden Verunreinigungen, Hauptzweck Maßnahme in Nutzung des Abfalls und nicht in Beseitigung des Schadstoffpotentials liegt. (4) Die energetische Verwertung beinhaltet den Einsatz von Abfällen als Ersatzbrennstoff; vom Vorrang energetischen Verwertung unberührt bleibt thermische Behandlung von Abfällen zur Beseitigung, insbesone von Hausmüll. Für Abgrenzung ist auf den Hauptzweck Maßnahme abzustellen. Ausgehend vom einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anen Stoffen, bestimmen Art und Ausmaß seiner Verunreinigungen sowie durch seine Behandlung anfallenden weiteren Abfälle und entstehenden Emissionen, ob Hauptzweck auf Verwertung o Behandlung gerichtet ist. (5) Die Kreislaufwirtschaft umfaßt auch das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln, Einsammeln durch Hol- und Bringsysteme, Beförn, Lagern und Behandeln von Abfällen zur Verwertung. KrW-/AbfG 5 Grundpflichten Kreislaufwirtschaft (1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach 9 sowie den auf Grund 23 und 24 erlassenen Rechtsverordnungen. (2) Die Erzeuger o Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, se nach Maßgabe des 6 zu verwerten. Soweit sich aus sem Gesetz nichts anes ergibt, hat Verwertung von Abfällen Vorrang vor en Beseitigung. Eine Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung ist anzustreben. Soweit s zur Erfüllung Anforungen nach den 4 und 5 erforlich ist, sind Abfälle zur Verwertung getrennt zu halten und zu behandeln. (3) Die Verwertung von Abfällen, insbesone durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften ses Gesetzes und anen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach Beschaffenheit Abfälle, dem Ausmaß Verunreinigungen und Art Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesone keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. (4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist einzuhalten, soweit s technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesone für einen gewonnenen Stoff o gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist o geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn mit Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. (5) Der in Absatz 2 festgelegte Vorrang Verwertung von Abfällen entfällt, wenn en Beseitigung umweltverträglichere Lösung darstellt. Dabei sind insbesone zu berücksichtigen

7 Ein Service juris GmbH Seite zu erwartenden Emissionen, das Ziel Schonung natürlichen Ressourcen, einzusetzende o zu gewinnende Energie und Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung o daraus gewonnenen Erzeugnissen. (6) Der Vorrang Verwertung gilt nicht für Abfälle, unmittelbar üblicherweise durch Maßnahmen Forschung und Entwicklung anfallen. und KrW-/AbfG 6 Stoffliche und energetische Verwertung (1) Abfälle können a) stofflich verwertet werden o b) zur Gewinnung von Energie genutzt werden. Vorrang hat besser umweltverträgliche Verwertungsart. 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung beteiligten Kreise ( 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten aufgrund in 5 Abs. 5 festgelegten Kriterien unter Berücksichtigung in Absatz 2 genannten Anforungen den Vorrang stofflichen o energetischen Verwertung zu bestimmen. (2) Soweit Vorrang einer Verwertungsart nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegt ist, ist eine energetische Verwertung im Sinne des 4 Abs. 4 nur zulässig, wenn 1. Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anen Stoffen, mindestens kj/kg beträgt, 2. ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75% erzielt wird, 3. entstehende Wärme selbst genutzt o an Dritte abgegeben wird und 4. im Rahmen Verwertung anfallenden weiteren Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können. Abfälle aus nachwachsenden Rohstoffen können energetisch verwertet werden, wenn in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. KrW-/AbfG 7 Anforungen an Kreislaufwirtschaft (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung beteiligten Kreise ( 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung Pflichten nach 5, insbesone zur Sicherung schadlosen Verwertung, erforlich ist, 1. Einbindung o das Verbleiben von bestimmten Abfällen in Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit und Inhaltsstoffen zu beschränken, 2. Anforungen an Getrennthaltung, Beförung und Lagerung von Abfällen festzulegen, 3. Anforungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol- und Bringsysteme festzulegen, 4. für bestimmte Abfälle, en Verwertung aufgrund ihrer Art, Beschaffenheit o Menge in besoner Weise geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls Allgemeinheit, insbesone in 10 Abs. 4 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle o Ausgangsprodukt festzulegen, a) daß se nur in bestimmter Menge o Beschaffenheit o für bestimmte Zwecke in den Verkehr gebracht o verwertet werden dürfen, b) daß se mit bestimmter Beschaffenheit nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, 5. Hinweispflichten des jeweiligen Besitzers von Abfällen bezüglich aus sen Rechtsverordnungen sich ergebenden Anforungen festzulegen, ser bei Abgabe an Dritte zu beachten hat, 6. Kennzeichnungspflichten für Abfälle festzulegen. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können stoffliche Anforungen festgelegt werden, wenn Kraftwerksabfälle, Gips aus Rauchgasentschwefelungsanlagen o sonstige

8 Ein Service juris GmbH Seite 8 Abfälle in Bergaufsicht unterstehenden Betrieben aus bergtechnischen o bergsicherheitlichen Gründen o zur Wienutzbarmachung eingesetzt werden. (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können Verfahren zur Überprüfung dort festgelegten Anforungen festgelegt werden, insbesone 1. Entnahme von Proben, Verbleib und Aufbewahrung von Rückstellproben und hierfür anzuwendenden Verfahren, 2. zur Bestimmung von einzelnen Stoffen o Stoffgruppen erforlichen Analyseverfahren. Wegen Anforungen nach Satz 1 kann auf jemann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist 1. in Rechtsverordnung das Datum Bekanntmachung anzugeben und Bezugsquelle genau zu bezeichnen, 2. Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niezulegen und in Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. KrW-/AbfG 8 Anforungen an Kreislaufwirtschaft im Bereich landwirtschaftlichen Düngung (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung beteiligten Kreise ( 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Bereich Landwirtschaft Anforungen zur Sicherung ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nach Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen. (2) Werden Abfälle zur Verwertung als Sekundärrohstoffdünger o Wirtschaftsdünger im Sinne des 1 des Düngemittelgesetzes auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich o gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht, können in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 für Abgabe und Aufbringung hinsichtlich Schadstoffe insbesone 1. Verbote o Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie 2. Untersuchungen Abfälle o Wirtschaftsdünger o des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung ser Stoffe o geeignete ane Maßnahmen bestimmt werden. Dies gilt für Wirtschaftsdünger insoweit, als das Maß guten fachlichen Praxis im Sinne des 1a des Düngemittelgesetzes überschritten wird. (3) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen, soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von Ermächtigung keinen Gebrauch macht; sie können Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz o teilweise auf ane Behörden übertragen. KrW-/AbfG 9 Pflichten Anlagenbetreiber Die Pflichten Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, se so zu errichten und zu betreiben, daß Abfälle vermieden, verwertet o beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. KrW-/AbfG 10 Grundsätze gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung (1) Abfälle, nicht verwertet werden, sind dauerhaft von Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls Allgemeinheit zu beseitigen. (2) Die Abfallbeseitigung umfaßt das Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln, Beförung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung. Durch Behandlung von Abfällen sind en Menge und Schädlichkeit zu verminn. Bei Behandlung und Ablagerung anfallende Energie o Abfälle sind so weit wie möglich zu nutzen. Die Behandlung und Ablagerung ist auch dann als Abfallbeseitigung anzusehen, wenn dabei anfallende Energie o Abfälle genutzt werden können und se Nutzung nur untergeordneter Nebenzweck Beseitigung ist. (3) Abfälle sind im Inland zu beseitigen. Die Vorschriften Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle Verbringung von Abfällen in, in und aus Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 30 S. 1) und des Ausführungsgesetzes zu dem Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über Kontrolle grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom...*) bleiben unberührt.

9 Ein Service juris GmbH Seite 9 (4) Abfälle sind so zu beseitigen, daß das Wohl Allgemeinheit beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesone vor, wenn 1. Gesundheit Menschen beeinträchtigt, 2. Tiere und Pflanzen gefährdet, 3. Gewässer und Boden schädlich beeinflußt, 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen o Lärm herbeigeführt, 5. Ziele Raumordnung nicht beachtet, Grundsätze und sonstigen Erfornisse Raumordnung nicht berücksichtigt und Belange, des Naturschutzes und Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht gewahrt o 6. sonst öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet o gestört werden. ----*) BaslÜbkAG 18.??? 2129/1 v I 2771 nicht KrW-/AbfG 11 Grundpflichten Abfallbeseitigung (1) Die Erzeuger o Besitzer von Abfällen, nicht verwertet werden, sind verpflichtet, se nach den Grundsätzen gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung gemäß 10 zu beseitigen, soweit in den 13 bis 18 nichts anes bestimmt ist. (2) Soweit s zur Erfüllung Anforungen nach 10 erforlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln. KrW-/AbfG 12 Anforungen an Abfallbeseitigung (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung beteiligten Kreise ( 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung Pflichten nach 11 entsprechend dem Stand Technik Anforungen an Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesone 1. Anforungen an Getrennthaltung und Behandlung von Abfällen, 2. Anforungen an das Bereitstellen, Überlassen, das Einsammeln, Beförung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen und 3. Verfahren zur Überprüfung Anforungen entsprechend 7 Abs. 3. (2) Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung beteiligten Kreise ( 60) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung ses Gesetzes und aufgrund ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften über Anforungen an umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen nach dem Stand Technik. Hierzu sind auch Verfahren Sammlung, Behandlung, Lagerung und Ablagerung festzulegen, in Regel eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung gewährleisten. (3) (weggefallen) KrW-/AbfG 13 Überlassungspflichten (1) Abweichend von 5 Abs. 2 und 11 Abs. 1 sind Erzeuger o Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, se den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung nicht in Lage sind o se nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anen Herkunftsbereichen, soweit sie se nicht in eigenen Anlagen beseitigen o überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung erforn. (2) Die Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht nicht, soweit Dritten o privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Verwertung und Beseitigung nach 16, 17 o 18 übertragen worden sind. (3) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, 1. einer Rücknahme- o Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 unterliegen, soweit nicht öffentlich-rechtlichen

10 Ein Service juris GmbH Seite 10 Entsorgungsträger aufgrund einer Bestimmung nach 24 Abs. 2 Nr. 4 an Rücknahme mitwirken, 2. durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, 3. durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit s den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Nummern 2 und 3 gelten nicht für besons überwachungsbedürftige Abfälle. Sonregelungen Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den 7 und 24 bleiben unberührt. (4) Die Län können zur Sicherstellung umweltverträglichen Beseitigung Annungs- und Überlassungspflichten für besons überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Sie können zur Sicherstellung umweltverträglichen Abfallentsorgung Annungsund Überlassungspflichten für besons überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung bestimmen, soweit eine ordnungsgemäße Verwertung nicht anweitig gewährleistet werden kann. Die in Satz 2 genannten Abfälle zur Verwertung werden von Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Annungspflichten für besons überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, Län bis zum Inkrafttreten ses Gesetzes bestimmt haben, bleiben unberührt. Soweit Dritten o privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach 16, 17 o 18 übertragen worden sind, unterliegen se nicht Annungs- o Überlassungspflicht. KrW-/AbfG 14 Duldungspflichten bei Grundstücken (1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen zur Erfassung notwendiger Behältnisse sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, zur Durchführung von Rücknahmepflichten aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 erforlich sind. KrW-/AbfG 15 Pflichten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anen Herkunftsbereichen nach Maßgabe 4 bis 7 zu verwerten o nach Maßgabe 10 bis 12 zu beseitigen. Werden Abfälle aus den in 5 Abs. 4 genannten Gründen zur Beseitigung überlassen, sind öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen se Gründe nicht vorliegen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind von ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus anen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen befreit, soweit Dritten o privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach 16, 17 o 18 übertragen worden sind. (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung zuständigen Behörde Abfälle von Entsorgung ausschließen, soweit se Rücknahmepflicht aufgrund einer nach 24 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit se nach Art, Menge o Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können o Sicherheit umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen Län durch einen anen Entsorgungsträger o Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluß von Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung zuständigen Behörde wirufen, soweit dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluß nicht mehr vorliegen. (4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge o Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn se auf öffentlichen Flächen o außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für en Entwendung o bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforung entfernt worden sind.

11 Ein Service juris GmbH Seite 11 KrW-/AbfG 16 Beauftragung Dritter (1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für Erfüllung Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen über erforliche Zuverlässigkeit verfügen. (2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag mit Zustimmung Entsorgungsträger im Sinne 15, 17 und 18 en Pflichten auf einen Dritten ganz o teilweise übertragen, wenn 1. Dritte sach- und fachkundig und zuverlässig ist, 2. Erfüllung übertragenen Pflichten sichergestellt ist und 3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Pflichtenübertragung privaten Entsorgungsträger auf Dritte bedarf Zustimmung öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des 15. (3) Zur Darlegung Voraussetzungen nach Absatz 2 hat Dritte insbesone ein Abfallwirtschaftskonzept vorzulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten 1. Angaben über Art, Menge und Verbleib zu verwertenden o zu beseitigenden Abfälle, 2. Darstellung getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Verwertung o zur Beseitigung Abfälle, 3. Darlegung vorgesehenen Entsorgungswege für nächsten fünf Jahre einschließlich Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge, 4. gesonte Darstellung unter Nr. 1 genannten Abfälle bei Verwertung o Beseitigung außerhalb Bundesrepublik Deutschland. Bei Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind Vorgaben Abfallwirtschaftsplanung nach 29 zu berücksichtigen. Das Abfallwirtschaftskonzept ist entsprechend 19 Abs. 3 zu erstellen und fortzuschreiben. Nach Ablauf eines Jahres nach Übertragung Pflichten ist darüber hinaus entsprechend 20 Abs. 1 eine Abfallbilanz zu erstellen und vorzulegen. (4) Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesone unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen o dem Vorbehalt eines Wirufs verbunden werden. KrW-/AbfG 17 Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände (1) Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus gewerblichen sowie sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen o öffentlichen Einrichtungen können Verbände bilden, von den Erzeugern o Besitzern von Abfällen mit Erfüllung ihrer Verwertungs- und Beseitigungspflichten beauftragt werden können. 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und Selbstverwaltungskörperschaften Wirtschaft können auf Bildung Verbände hinwirken und sich an ihnen beteiligen. (3) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des 15 den Verbänden auf en Antrag Erzeuger- und Besitzerpflichten ganz o teilweise übertragen, wenn 1. auf ane Weise Verbandszweck nicht erfüllt werden kann, 2. Erfüllung übertragenen Pflichten sichergestellt ist, insbesone Sicherheit Abfallbeseitigung für den übertragenen Aufgabenbereich im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen Län ( 29) gewährleistet ist, und 3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Die zuständige Behörde kann den Verband im Rahmen des übertragenen Aufgabenbereichs und Verbandszwecks in einem ausgewiesenen Gebiet zur Beseitigung aller Abfälle, insbesone von Abfällen zur Beseitigung weiterer Erzeuger und Besitzer verpflichten, soweit 1. s zur Wahrung Belange des Wohles Allgemeinheit geboten ist und

12 Ein Service juris GmbH Seite Erzeuger und Besitzer ihre Pflichten nicht selbst wahrnehmen. (5) Die Verbände können Gebühren erheben. Die Gebührensatzung bedarf Genehmigung zuständigen Behörde. (6) Für übertragenen Verwertungs- und Beseitigungspflichten gilt 15 Abs. 1 und 3 entsprechend. Soweit es zur Erfüllung übertragenen Pflichten erforlich ist, bestehen Überlassungs- und Duldungspflichten gegenüber den Verbänden; 13 Abs. 1 und 3 und 14 gelten entsprechend. Zur Erfüllung übertragenen Pflichten können Verbände von den Erzeugern und Besitzern verlangen, Abfälle getrennt zu halten und zu bestimmten Sammelstellen o Behandlungsanlagen zu bringen. Die Befugnis des Erzeugers und Besitzers, Abfälle selbst zu entsorgen, bleibt unberührt. KrW-/AbfG 18 Wahrnehmung von Aufgaben durch Selbstverwaltungskörperschaften Wirtschaft (1) Die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern (Selbstverwaltungskörperschaften Wirtschaft) können Einrichtungen bilden, von den Erzeugern und Besitzern von Abfällen mit Erfüllung ihrer Verwertungs- und Beseitigungspflichten beauftragt werden können. 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Auf Antrag Selbstverwaltungskörperschaften Wirtschaft kann zuständige Behörde den Einrichtungen in einem ausgewiesenen Gebiet Pflichten Erzeuger und Besitzer von Abfällen ganz o teilweise übertragen. 17 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend. KrW-/AbfG 19 Abfallwirtschaftskonzepte (1) Erzeuger, bei denen jährlich mehr als insgesamt Kilogramm besons überwachungsbedürftige Abfälle o jährlich mehr als Tonnen überwachungsbedürftige Abfälle je Abfallschlüssel anfallen, haben ein Abfallwirtschaftskonzept über Vermeidung, Verwertung und Beseitigung anfallenden Abfälle zu erstellen. Das Abfallwirtschaftskonzept nt als internes Planungsinstrument und ist auf Verlangen zuständigen Behörde zur Auswertung für Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen. Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten: 1. Angaben über Art, Menge und Verbleib besons überwachungsbedürftigen Abfälle, überwachungsbedürftigen Abfälle zur Verwertung sowie Abfälle zur Beseitigung, 2. Darstellung getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen, 3. Begründung Notwendigkeit Abfallbeseitigung, insbesone Angaben zur mangelnden Verwertbarkeit aus den in 5 Abs. 4 genannten Gründen, 4. Darlegung vorgesehenen Entsorgungswege für nächsten fünf Jahre; bei Eigenentsorgern Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie ihrer zeitlichen Abfolge, 5. gesonte Darstellung des Verbleibs unter Nummer 1 genannten Abfälle bei Verwertung o Beseitigung außerhalb Bundesrepublik Deutschland. (2) Bei Erstellung des Abfallwirtschaftskonzepts sind Vorgaben Abfallwirtschaftsplanung nach 29 zu berücksichtigen. (3) Das Abfallwirtschaftskonzept ist erstmalig bis zum 31. Dezember 1999 für nächsten fünf Jahre zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben, soweit Län bis zum Inkrafttreten ses Gesetzes nichts anes bestimmt haben. Die zuständige Behörde kann Vorlage zu einem früheren Zeitpunkt verlangen. (4) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung beteiligten Kreise ( 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Anforungen an Form und Inhalt nach Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen, 2. Ausnahmen für bestimmte Abfallarten von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten, 3. einzelne nicht überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung, welche in das Abfallwirtschaftskonzept einzubeziehen sind.

13 Ein Service juris GmbH Seite 13 (5) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des 15 haben Abfallwirtschaftskonzepte über Verwertung und Beseitigung in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Die Anforungen an Abfallwirtschaftskonzepte regeln Län. KrW-/AbfG 20 Abfallbilanzen (1) Verpflichtete im Sinne des 19 Abs. 1 haben jährlich, erstmalig zum 1. April 1998, jeweils für das vorhergehende Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib verwerteten o beseitigten besons überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfälle (Abfallbilanz) zu erstellen und auf Verlangen zuständigen Behörde vorzulegen. 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3, 5, Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz und Abs. 4 findet entsprechende Anwendung. (2) Die Besitzer von Abfällen aus gewerblichen o sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen o öffentlichen Einrichtungen sind den Verpflichteten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zur Auskunft verpflichtet, soweit sie sen Abfälle zu überlassen haben. (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des 15 haben Abfallbilanzen entsprechend Absatz 1 zu erstellen. Die Anforungen an Abfallbilanzen regeln Län. KrW-/AbfG 21 Anordnungen im Einzelfall (1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall erforlichen Anordnungen zur Durchführung ses Gesetzes und auf Grund ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Verpflichtete im Sinne des 19 Abs. 1 einen von zuständigen obersten Landesbehörde o nach Landesrecht zuständigen Behörde bekanntgegebenen Sachverständigen mit Prüfung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen nach den 19 und 20 beauftragen. (3) Werden Abfallwirtschaftskonzepte o Abfallbilanzen nicht, nicht den Anforungen entsprechend o nicht rechtzeitig erstellt, kann zuständige Behörde s beanstanden und dem Verpflichteten eine angemessene Frist zur Nachbesserung einräumen.

14 Ein Service juris GmbH Seite 14 Dritter Teil Produktverantwortung KrW-/AbfG 22 Produktverantwortung (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet o vertreibt, trägt zur Erfüllung Ziele Kreislaufwirtschaft Produktverantwortung. Zur Erfüllung Produktverantwortung sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, daß bei en Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermint wird und umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung nach en Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist. (2) Die Produktverantwortung umfaßt insbesone 1. Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind, 2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen o sekundären Rohstoffen bei Herstellung von Erzeugnissen, 3. Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um umweltverträgliche Verwertung o Beseitigung nach Gebrauch verbleibenden Abfälle sicherzustellen, 4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wieverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten o -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung Erzeugnisse und 5. Rücknahme Erzeugnisse und nach Gebrauch Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie en nachfolgende Verwertung o Beseitigung. (3) Im Rahmen Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben Verhältnismäßigkeit Anforungen entsprechend 5 Abs. 4, sich aus anen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz Umwelt sowie Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen. (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund 23 und 24, welche Verpflichteten Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen haben. Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise Produktverantwortung wahrzunehmen ist. KrW-/AbfG 23 Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen Zur Festlegung von Anforungen nach 22 wird Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung beteiligten Kreise ( 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß 1. bestimmte Erzeugnisse, insbesone Verpackungen und Behältnisse nur in bestimmter Beschaffenheit o für bestimmte Verwendungen, bei denen eine ordnungsgemäße Verwertung o Beseitigung anfallenden Abfälle gewährleistet ist, in Verkehr gebracht werden dürfen, 2. bestimmte Erzeugnisse überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung Freisetzung schädlicher Stoffe nicht o nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhint werden könnte o umweltverträgliche Entsorgung nicht auf ane Weise sichergestellt werden kann, 3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, Abfallentsorgung spürbar entlasten Weise, insbesone in einer mehrfache Verwendung o Verwertung erleichternden Form in Verkehr gebracht werden dürfen, 4. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind, um insbesone Erfüllung Grundpflichten nach 5 nach Rücknahme zu sichern (Kennzeichnungspflicht),

15 Ein Service juris GmbH Seite bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffgehaltes nach bestimmungsgemäßem Gebrauch in Regel verbleibenden Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, insbesone auf Notwendigkeit einer Rückgabe an Hersteller, Vertreiber o bestimmte Dritte hinweist, mit erforliche besone Verwertung o Beseitigung sichergestellt wird, für bestimmte Erzeugnisse, für eine Rücknahme- o Rückgabepflicht nach 24 verordnet wurde, an Stelle Abgabe o des Inverkehrbringens auf Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist o Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind, bestimmte Erzeugnisse, für Erhebung eines Pfandes nach 24 verordnet wurde, entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe Höhe des Pfandes. KrW-/AbfG 24 Rücknahme- und Rückgabepflichten (1) Zur Festlegung von Anforungen nach 22 wird Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung beteiligten Kreise ( 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Hersteller o Vertreiber 1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit abgeben o in Verkehr bringen dürfen, 2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und Rückgabe durch geeignete Maßnahmen, insbesone durch Rücknahmesysteme o durch Erhebung eines Pfandes, sicherzustellen haben, 3. bestimmte Erzeugnisse an Abgabe- o Anfallstelle zurückzunehmen haben, 4. gegenüber dem Land, zuständigen Behörde o den Entsorgungsträgern im Sinne des 15, 17 o 18 Nachweis zu führen über Art, Menge, Verwertung und Beseitigung zurückgenommenen Abfälle, Belege einzubehalten und aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen haben. (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforungen nach 22 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten Erzeuger und Besitzer von Abfällen und Entsorgungsträger im Sinne 15, 17 und 18 im Rahmen Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden, 1. wer Kosten für Rücknahme, Verwertung und Beseitigung zurückzunehmenden Erzeugnisse zu tragen hat, 2. daß Besitzer von Abfällen se dem nach Absatz 1 verpflichteten Hersteller o Vertreiber zu überlassen haben, 3. Art und Weise Überlassung, einschließlich Maßnahmen im Sinne des 4 Abs. 5 zum Bereitstellen, Sammeln und Beförn sowie Bringpflichten unter Nummer 1 genannten Besitzer, 4. daß Entsorgungsträger im Sinne 15, 17 und 18 durch Erfassung Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei Rücknahme mitzuwirken und erfaßten Abfälle dem nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben. KrW-/AbfG 25 Freiwillige Rücknahme (1) Die Bundesregierung kann für freiwillige Rücknahme von Abfällen nach Anhörung beteiligten Kreise ( 60) Zielfestlegungen treffen, innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen sind. Sie veröffentlicht Festlegungen im Bundesanzeiger. (2) Hersteller und Vertreiber, Abfälle zur Beseitigung, überwachungs- o besons überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung freiwillig zurücknehmen, haben s zuständigen Behörde anzuzeigen. Die für Entgegennahme Anzeige zuständige Behörde soll von Verpflichtungen nach 49 sowie Nachweispflichten nach den 43 und 46 Befreiungen erteilen, soweit durch freiwillige Rücknahme Ziele Kreislaufwirtschaft nach den 4 und 5 gefört werden und

16 Ein Service juris GmbH Seite 16 ordnungsgemäße Verwertung und Beseitigung zurückgenommenen Abfälle in aner geeigneter Weise nachgewiesen wird. KrW-/AbfG 26 Besitzerpflichten nach Rücknahme Hersteller und Vertreiber, Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung nach 24 o freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen nach den 5 und 11.

17 Ein Service juris GmbH Seite 17 Vierter Teil Planungsverantwortung 1. Abschnitt Ordnung und Planung KrW-/AbfG 27 Ordnung Beseitigung (1) Abfälle dürfen zum Zwecke Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen o Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert o abgelagert werden. Darüber hinaus ist Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in Anlagen zulässig, überwiegend einem anen Zweck als Abfallbeseitigung nen und einer Genehmigung nach 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung o Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den sen Zwecken nenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit se als unbedeutende Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz keiner Genehmigung bedürfen und in Rechtsverordnungen nach 12 Abs. 1 o nach 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes o in allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach 12 Abs. 2 nichts anes bestimmt ist. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Wirufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Beseitigung bestimmter Abfälle o bestimmter Mengen ser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohles Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können in sem Fall auch Voraussetzungen und Art und Weise Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Landesregierungen können Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz o teilweise auf ane Behörden übertragen. KrW-/AbfG 28 Durchführung Beseitigung (1) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseitigungspflichtigen nach 11 sowie den Entsorgungsträgern im Sinne 15, 17 und 18 Mitbenutzung Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit ser auf eine ane Weise den Abfall nicht zweckmäßig o nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen kann und Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, wird es durch zuständige Behörde festgesetzt. Die Zuweisung darf nur erfolgen, wenn Rechtsvorschriften ses Gesetzes nicht entgegenstehen; Erfüllung Grundpflichten gemäß 11 muß sichergestellt sein. Die zuständige Behörde hat Vorlage Abfallwirtschaftskonzepte des durch Zuweisung Begünstigten zu verlangen und ihrer Entscheidung zugrundezulegen. Auf Antrag des nach Satz 1 Verpflichteten kann durch Zuweisung Begünstigte verpflichtet werden, Abfälle gleicher Art und Menge nach Fortfall Gründe für Zuweisung zu übernehmen. (2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, Abfälle wirtschaftlicher als Entsorgungsträger im Sinne 15, 17 und 18 beseitigen kann, Beseitigung ser Abfälle auf seinen Antrag übertragen. Die Übertragung kann mit Auflage verbunden werden, daß Antragsteller alle in dem von den Entsorgungsträgern erfaßten Gebiet angefallenen Abfälle gegen Erstattung Kosten beseitigt, wenn Entsorgungsträger verbleibenden Abfälle nicht o nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigen können; s gilt nicht, wenn Antragsteller darlegt, daß Übernahme Beseitigung unzumutbar ist. (3) Der Abbauberechtigte o Unternehmer eines Mineralgewinnungsbetriebes sowie Eigentümer, Besitzer o in sonstiger Weise Verfügungsberechtigte eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstückes kann von zuständigen Behörde verpflichtet werden, Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in seiner Anlage o innerhalb seines Grundstückes zu dulden, den Zugang zu ermöglichen und dabei, soweit s unumgänglich ist, vorhandene Betriebsanlagen o Einrichtungen o Teile selben zur Verfügung zu stellen. Die ihm dadurch entstehenden Kosten hat Beseitigungspflichtige zu erstatten. Die zuständige Behörde bestimmt den Inhalt ser Verpflichtung. Der Vorrang Mineralgewinnung gegenüber Abfallbeseitigung darf nicht beeinträchtigt werden. Für aus Abfallbeseitigung entstehenden Schäden haftet Duldungspflichtige nicht. (4) Das Einbringen von Abfällen in Hohe See sowie Verbrennung von Abfällen

18 Ein Service juris GmbH Seite 18 auf Hoher See ist nach Maßgabe des Gesetzes über das Verbot Einbringung von Abfällen und anen Stoffen von Gegenständen in Hohe See vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) verboten. Das Einbringen von Baggergut in Hohe See darf nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Gesetzes unter Berücksichtigung jeweiligen Inhaltsstoffe erfolgen. KrW-/AbfG 29 Abfallwirtschaftsplanung (1) Die Län stellen für ihren Bereich Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Die Abfallwirtschaftspläne stellen dar 1. Ziele Abfallvermeidung und -verwertung sowie 2. zur Sicherung Inlandsbeseitigung erforlichen Abfallbeseitigungsanlagen. Die Abfallwirtschaftspläne weisen aus 1. zugelassene Abfallbeseitigungsanlagen und 2. geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen zur Endablagerung von Abfällen (Deponien) sowie für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen. Die Pläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallbeseitigungsanlage sich Beseitigungspflichtigen zu benen haben. (2) Bei Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraumes von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Soweit s zur Darstellung des Bedarfs erforlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten. (3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf vorgesehene Nutzung in Übereinstimmung mit den abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen im Plangebiet steht und Belange des Wohles Allgemeinheit nicht offensichtlich entgegenstehen. Die Flächenausweisung nach Absatz 1 ist nicht Voraussetzung für Planfeststellung o Genehmigung in 31 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen. (4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4 können für Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. (5) Bei Abfallwirtschaftsplanung sind Ziele Raumordnung zu beachten, Grundsätze und sonstigen Erfornisse Raumordnung zu berücksichtigen. 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. (6) Die Län sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen aufeinan und untereinan abstimmen. Ist eine Grenze eines Landes überschreitende Planung erforlich, sollen betroffenen Län bei Aufstellung Abfallwirtschaftspläne Erfornisse und Maßnahmen im Benehmen miteinan festlegen. (7) Bei Aufstellung Abfallwirtschaftspläne sind Gemeinden o en Zusammenschlüsse und Entsorgungsträger im Sinne 15, 17 und 18 zu beteiligen. (8) Die Län regeln das Verfahren zur Aufstellung Pläne und zu en Verbindlicherklärung. (9) Die Pläne sind erstmalig zum 31. Dezember 1999 zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben. 2. Abschnitt Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen KrW-/AbfG 30 Erkundung geeigneter Standorte (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, daß Beauftragte zuständigen Behörde o Entsorgungsträger im Sinne 15, 17 und 18 zur Erkundung geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen o ähnliche Arbeiten ausführen. Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Arbeiten durchzuführen, ist den Eigentümern und Nutzungsberechtigten Grundstücke vorher bekanntzugeben. (2) Die zuständige Behörde und Entsorgungsträger im Sinne 15, 17 und 18 haben nach Abschluß Arbeiten den vorherigen Zustand unverzüglich wieherzustellen. Sie können verlangen, daß bei Erkundung geschaffene Einrichtungen aufrechtzuerhalten sind. Die Einrichtungen sind zu beseitigen, wenn sie für Erkundung nicht mehr benötigt werden o wenn eine Entscheidung darüber nicht binnen zwei Jahren nach Schaffung Einrichtung getroffen ist und

19 Ein Service juris GmbH Seite 19 Eigentümer o Nutzungsberechtigte dem weiteren Verbleib Einrichtung gegenüber Behörde wisprochen hat. (3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken können von zuständigen Behörde für Vermögensnachteile, durch eine nach Absatz 2 zulässige Maßnahme entstehen, Ersatz in Geld verlangen. KrW-/AbfG 31 Planfeststellung und Genehmigung (1) Die Errichtung und Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung o Behandlung von Abfällen zur Beseitigung sowie wesentliche Änung einer solchen Anlage o ihres Betriebes bedürfen Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach sem Gesetz bedarf es nicht. (2) Die Errichtung und Betrieb von Deponien sowie wesentliche Änung einer solchen Anlage o ihres Betriebes bedürfen Planfeststellung durch zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (3) 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit Maßgabe, daß zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag o von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn 1. Errichtung und Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt wird, soweit Errichtung und Betrieb keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, o 2. wesentliche Änung einer Deponie o ihres Betriebes beantragt wird, soweit Änung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, o 3. Errichtung und Betrieb einer Deponie beantragt wird, ausschließlich o überwiegend Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren nt, und Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme Anlage erteilt werden soll. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann nicht für Anlagen zur Ablagerung von besons überwachungsbedürftigen Abfällen erteilt werden; für se Anlagen kann eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 3 höchstens für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt werden. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 kann des Weiteren nicht erteilt werden für Deponien zur Ablagerung von nicht besons überwachungsbedürftigen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von zehn Tonnen o mehr pro Tag o mit einer Gesamtkapazität von Tonnen o mehr; s gilt nicht für Deponien für Inertabfälle. Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn Änung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für se Schutzgüter herbeiführen. (4) 15 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf in 35 genannten Deponien Anwendung. (5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änungen kann Träger des Vorhabens eine Planfeststellung o eine Plangenehmigung beantragen. KrW-/AbfG 32 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen (1) Der Planfeststellungsbeschluß nach 31 Abs. 2 o Genehmigung nach 31 Abs. 3 dürfen nur erteilt werden, wenn 1. sichergestellt ist, daß das Wohl Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesone a) Gefahren für in 10 Abs. 4 genannten Schutzgüter nicht hervorgerufen werden können, b) Vorsorge gegen Beeinträchtigungen Schutzgüter, insbesone durch bauliche, betriebliche o organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand Technik getroffen wird und

20 Ein Service juris GmbH Seite 20 c) Energie sparsam und effizient verwendet wird, keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen Zuverlässigkeit für Errichtung, Leitung o Beaufsichtigung des Betriebes o Nachsorge Deponie verantwortlichen Personen ergeben, 3. se Personen und das sonstige Personal erforliche Fach- und Sachkunde besitzen, 4. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anen zu erwarten sind und 5. für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplanes dem Vorhaben nicht entgegenstehen. (2) Der Erteilung einer Planfeststellung o Genehmigung stehen in Absatz 1 Nr. 3 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen o Bedingungen verhütet o ausgeglichen werden können o Betroffene ihnen nicht wispricht. Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl Allgemeinheit nt. Wird in sem Fall Planfeststellung erteilt, ist Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen. (3) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Inhaber einer Deponie für Rekultivierung sowie zur Verhinung o Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohles Allgemeinheit nach Stillegung Anlage Sicherheit leistet o ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt. (4) Der Planfeststellungsbeschluß und Genehmigung nach Absatz 1 können unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit s zur Wahrung des Wohles Allgemeinheit erforlich ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonem Anlass, ob Planfeststellungsbeschluss und Genehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Anforungen entsprechen. Die Aufnahme, Änung o Ergänzung von Auflagen über Anforungen an Deponie o ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses o nach Erteilung Genehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung beteiligten Kreise ( 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat. 2. KrW-/AbfG 33 Zulassung vorzeitigen Beginns (1) In einem Planfeststellungs- o Genehmigungsverfahren kann für Feststellung des Planes o Erteilung Genehmigung zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Wirufes für einen Zeitraum von sechs Monaten zulassen, daß bereits vor Feststellung des Planes o Erteilung Genehmigung mit Errichtung einschließlich Maßnahmen, zur Prüfung Betriebstüchtigkeit Deponie erforlich sind, begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann, 2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und 3. Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt o genehmigt wird, den früheren Zustand wieherzustellen. Diese Frist kann auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden. (2) Die zuständige Behörde hat Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit s erforlich ist, um Erfüllung Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens zu sichern. KrW-/AbfG 34 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren (1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens, insbesone Art und Umfang Antragsunterlagen, näheren Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach 31 Abs. 4

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