1. Relevante Bestimmungen und Sonderbereiche. 3. Anwendungsbereich des KrW-/AbfG, insb. Abfallbegriff
|
|
- Swen Waldfogel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 IV. Abfallrecht 1. Relevante Bestimmungen und Sonderbereiche 2. Instrumente des Abfallrechts 3. Anwendungsbereich des KrW-/AbfG, insb. Abfallbegriff 4. Abfallrechtliche Grundpflichten 5. Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Anordnung gem. 21 Abs. 1 KrW-/AbfG (Fall 6)
2 Bestimmungen des Abfallrechts EG-RECHT Abfall-Rahmenrichtlinie Zahlreiche Richtlinien zu bestimmten Abfällen und bestimmten Behandlungsarten BUNDESRECHT Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) als Leitgesetz Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Zahlreiche Rechtsverordnungen; z. B. VerpackungVO, BatterieVO, AltautoVO Verwaltungsvorschriften: TA Abfall; TA Siedlungsabfall LANDESRECHT LandesabfallG NRW Landesgesetze sind recht unterschiedlich ausgestaltet praktisch deutlich relevanter als LImSchG KOMMUNALES SATZUNGSRECHT Einzelheiten der Entsorgung vor Ort Satzungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abfallentsorgung und Benutzungsgebühren, 9 abs. 1-2 a LAbfG NRW: Abfallwirtschaftssatzungen; Abfallgebührensatzungen GRENZÜBERSCHREITENDE ABFALLVERBRINGUNG Sonderbereich für Transport über Grenzen EG-Abfallverbringungsverordnung Basler Übereinkommen von 1989 AbfallverbringungsG Regelungsbereich gem. Art. 1 Abs. 1 EG-AbfverbrVO: Verbringung in der, in die und aus der Gemeinschaft Verkehr zwischen Mitgliedstaaten Einfuhr in die Gemeinschaft Ausfuhr aus der Gemeinschaft Durchfuhr durch die Gemeinschaft INSTRUMENTE Anordnungen und Überwachung, allgem. Ermächtigungsgrundlage in 21 Abs. 1 KrW-/AbfG Genehmigungen Zulassung von Deponien gem. 31 Abs. 2 KrW-/AbfG im Planfeststellungsverfahren Zulassung (anderer) ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen gem. 31 Abs. 1 KrW-/AbfG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (Details, auch für Verwertungsanlagen, s. Nr. 8 der 4. BImSchV) Transportgenehmigung ( 49 KrW-/AbfG) Vermittlungsgeschäfte ( 50 KrW-/AbfG) Abfallwirtschaftspläne, 29 KrW-/AbfG
3 Probleme bei der Bestimmung des Abfallbesitzers am Beispiel des Straßenbaulastträgers Legaldefinition in 3 Abs. 6 KrW-/AbfG Abfallbesitzer ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Problem: wilder Müll am Straßenrand Hat jemand tatsächliche Sachherrschaft? in Betracht kommt der Straßenbaulastträger als Inhaber der fraglichen (öffentlichen) Fläche. Rechtsprechung: Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind von der Definition des 3 Abs. 6 KrW-/AbfG erfasst. Die tatsächliche Sachherrschaft ergibt sich aus der Stellung als Träger der Straßenbaulast. Diese vermittelt dem Baulastträger eine dem Eigentümer sonstiger Grundstücke vergleichbare Zugriffsmöglichkeit auf den im Straßenbereich befindlichen Müll. Der Abfallbesitz setzt keinen Besitzbegründungswillen voraus. Daher ist es unerheblich, dass der Müll von Dritten weggeworfen und der Baulastträger ohne oder gegen seinen Willen Besitzer geworden ist. Neu: str.; bei frei zugänglichen Flächen fehlt ein Mindestmaß an Sachherrschaft
4 Rechtmäßigkeit einer abfallrechtlichen Anordnung gem. 21 Abs. 1 KrW-/AbfG I. EGL 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i.v.m. der Bestimmung, aus der sich Pflicht, die durchgesetzt werden soll, ergibt z. B. Überlassung von Abfällen, 13 KrW-/AbfG II. III. Formelle Voraussetzungen Materielle Voraussetzungen»im Einzelfall erforderliche Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen«1. Abfall, 3 Abs. 1 4 KrW-/AbfG a) Bewegliche Sache b) in Anhang I aufgeführt c) Entledigungstatbestand 2. Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung, die durchgesetzt werden soll IV: Rechtsfolge: Ermessen
5 Fall 16 V betreibt einen Reifenhandel, in dem er auch Altreifen lagert und runderneuert. Bei der Runderneuerung benutzt er Vulkanisierungsmittel, die wegen ihrer chemischen Zusammensetzung das spätere Recycling des Reifengummis verhindern. Andere Mittel wären verfügbar und technisch auch einsetzbar. Als die zuständige Behörde davon erfährt, erlässt sie eine Verfügung, in der V aufgegeben wird, (1.) die Altreifen, die nicht zur Runderneuerung vorgesehen sind, der Abfallentsorgungsanlage der Stadt S als dem zuständigen Entsorgungsträger zu überlassen; (2.) zur Vermeidung künftiger Abfälle die Runderneuerungen kreislaufgerecht, das heißt mit bei späterer Entsorgung schadlosen und umweltgerechten Mitteln vorzunehmen. V will ein Rechtsmittel einlegen. Er meint, er werde wirtschaftlich erdrosselt. Wie er die Runderneuerung vornehme, sei seine Sache. Die nicht der Runderneuerung zugeführte, aber noch tauglichen Reifen, plane er als Gebrauchtreifen nach Georgien zu verkaufen. Nach einem Sachverständigengutachten sind allerdings viele der für Georgien vorgesehenen Reifen erheblich beschädigt und unverkäuflich. Abwandlung: Wäre die Behörde befugt, die Überlassung der zur Runderneuerung vorgesehenen Reifen anzuordnen?
6 Lösung zu Fall 16 A. Pflicht zur Überlassung der nicht zur Runderneuerung vorgesehenen Reifen I. Ermächtigungsgrundlage 21 Abs. 1 KrW-/AbfG ivm 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG II. III. Formelle Voraussetzungen Materielle Voraussetzungen 1. Abfall isd KrW-/AbfG Definition in 3 Abs. 1 KrW-/AbfG a) Bewegliche Sache Abgrenzung zum BBodSchG: Im Boden versickerte Stoffe sind kein Abfall, sondern Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen; folglich: Reifen sind bewegliche Sachen b) in Anhang I genannt Wg. der Auffanggruppe Q 16 wird alles erfasst (Klarstellungsfunktion) c) Entledigungstatbestand gem. 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG aa) ENTLEDIGEN gem. 3 Abs. 2 KrW-/AbfG Entsorgungsverfahren (Verwertung oder Beseitigung) (-) Aufgabe der Sachherrschaft ( Dereliktion ) (-) bb) ENTLEDIGEN WOLLEN gem. 3 Abs. 3 KrW-/AbfG Nr. 1: Unbeabsichtigtes Nebenprodukt (-) Nr. 2 : Zweckfortfall (+) aber neuer Zweck? Soweit als Gebrauchtreifen zu verkaufen = neuer Verwendungszweck (+)
7 Der verkäufliche Teil ist daher kein Abfall isd 3 Abs. 3 KrW-/AbfG Der unverkäufliche Teil ist Abfall isd 3 Abs. 3 KrW-/AbfG cc) ENTLEDIGEN MÜSSEN gem. 3 Abs. 4 KrW-/AbfG 1. Fortfall des Verwendungszwecks für alle Altreifen (+) 2. Gefahr - muss von der konkreten Sache ausgehen, i.ü. keine hohen Anforderungen, zumal auch die künftige Gefährdung ausreicht und der Tatbestand nur eine Eignung verlangt - Der Wegfall der Zweckbestimmung rechtfertigt in der Regel die Besorgnis, es werde mangels Gebrauchsinteresses mit dem Gegenstand unsachgemäß, insb. umweltgefährdend umgegangen. - Es kann auch die neue Verwendung relevant werden. - für verkäufliche Altreifen: Gefahr +/- - für unverkäufliche Altreifen: Gefahr + 3. Entsorgungsnotwendigkeit - Gefahr kann nur durch Verwertung oder Beseitigung, also durch Maßnahmen auf der Grundlage des Abfallrechts beseitigt werden. - Kriterien: Reichen andere Normen? Abwägung zwischen Weiterverwendungsinteresse und Umweltschutzbelangen. für unverkäufl.reifen: Entsorgungsnotwendigkeit + für verkäufl. Altreifen: Entsorgungsnotwendigkeit Die unverkäuflichen Reifen sind Abfall gem. 3 Abs. 3 und Abs. 4 KrW-/AbfG
8 2. Überlassungspflicht, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG a) Allgemeines aa) Für private Haushalte gilt 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/-AbfG * Generelle Überlassungspflicht für Abfälle, die sie nicht verwerten können oder wollen (z. B. (-) bei Eigenkompostierung) * und für alle Abfälle zur Beseitigung => Abweichung von 5 Abs. 2 KrW-/AbfG und 11 Abs. 1 KrW-/AbfG (= Eigenverantwortlichkeit) bb) Andere Herkunftsbereiche (Industrie und Gewerbe), 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/AbfG Hier gelten grds. 5 Abs. 2 und 11 Abs. 1KrW-/AbfG (=Eigenverantwortung) Also: Grds. keine Überlassungspflicht Überlassungspflicht nur bei Abfällen zur Beseitigung und nur, * wenn nicht in eigenen Anlagen zu beseitigen * oder wenn überwiegende öffentliche Interessen an der Überlassung bestehen => Bei der Eigenverantwortung muss der Abfall nicht auch tatsächlich selbst verwertet werden, dies kann Dritten überlassen werden, vgl. 16 Abs. 1 KrW-/AbfG. Dies können auch öffentliche Entsorger sein, d. h. es darf auch öffentlichen Entsorgern im Rahmen der Eigenverantwortung überlassen werden. Es bleibt jedoch die rechtliche Verantwortung (inkl. Kostenpflicht) für die ordnungsgemäße Verwertung der sog. technischen Erfüllungsgehilfen ; Entsorgungsverbände können demgegenüber auch ihre rechtliche Verantwortung übertragen, vgl. 16 Abs. 2 KrW-/AbfG.
9 b) Zum Fall * Da nicht verwertbar (vorgegeben im Sachverhalt, andernfalls müsste 5 Abs. 4 KrW-/AbfG geprüft werden) und kein Haushaltsabfall: Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen = 13 Abs. 1 S. 2 KrW/AbfG + *Überlassungspflicht danach nur, - wenn Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden, hier + - wenn überwiegende öff. Interessen die Beseitigung erfordern, hier +/- (keine ausreichenden Angaben im Sachverhalt) *Überlassungspflicht entfällt, wenn - Entsorgungspflichten nach KrW-/AbfG einem Dritten oder privaten Entsorgungsträgern übertragen worden sind, 13 Abs. 2 KrW-/AbfG - bei Rücknahme- und Rückgabepflichten und Sammlungen, 13 Abs. 3 KrW-/AbfG => Überlassungspflicht + 3. Adressat der Pflicht A ist als Erzeuger und Besitzer richtiger Adressat, 3 Abs KrW-/AbfG 4. Ermessen (keine Angabe im Sachverhalt) Ergebnis: Die nicht zur Runderneuerung vorgesehenen und nicht verkäuflichen Altreifen sind dem zuständigen Entsorgungsträger kostenpflichtig zu überlassen.
10 B. Verpflichtung zur Abfallvermeidung Ermächtigungsgrundlage 21 Abs. 1 KrW-/AbfG ivm 4 Abs. 1 KrW-/AbfG ivm 5 Abs. 1 KrW-/AbfG: - Daraus ergeben sich keine (unmittelbaren) Rechtspflichten, sondern Verweis auf BImSchG in 9 KrW-/AbfG bzw. auf Erlass von Rechtsverordnungen in 23, 24 KrW-/AbfG. - => Erst über diese Vorschriften durchsetzbare Rechtspflichten. 22 Abs. 1 KrW-/AbfG (Produktverantwortung) - Daraus ergeben sich keine (unmittelbaren) Rechtspflichten zur Abfallvermeidung, weil gem. 22 Abs. 4 KrW-/AbfG die konkrete Verpflichtung erst durch Rechtsverordnung festgelegt werden muss Abs. 1 KrW-/AbfG hat insoweit lediglich Appellfunktion ; ohne Rechtsverordnung kann aber seine Pflicht (noch) nicht erzwungen werden - Inhalt der möglichen Rechtsverordnungen: z. B. Produktverbote, Beschränkungen, Kennzeichnungspflichten, Rücknahmepflichten - z. B. Altauto-VO Ergebnis: Verfügung insoweit rechtswidrig
11 Abwandlung Wäre die Behörde befugt, die Überlassung der zur Runderneuerung vorgesehenen Reifen anzuordnen? 1. Abfall isd KrW-/AbfG Definition in 3 Abs. 1 KrW-/AbfG a) Bewegliche Sachen, s. o. b) in Anhang I genannt, s. o. c) Entledigungstatbestand gem. 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG - Runderneuern von Reifen = Verwertungsverfahren gem. Anh. II B(R 2 und R 5) Danach Abfall gem. 3 Abs Alt. (+) 2. Überlassungspflicht, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG - Reifen zum Runderneuern zwar Abfall, und zwar Abfall zur Verwertung - Aber: Da Gewerbe, gilt 13 Abs. 1 S. 2 KrW-/Abfg: Keine Überlassungspflicht (Hinweis: Werden Abfälle zu Verwertung und zur Beseitigung vermischt, so gilt die Überlassungspflicht gem. 13 Abs. 1 KrW-/AbfG für das gesamte Gemisch)
Umweltrecht. Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg
Umweltrecht Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Kanzlei Augsburg Bergiusstr. 15 86199 Augsburg Tel.: 08 21 / 90 630 0 Fax: 08 21 / 90 630 11 E-Mail: kanzlei@meidert-kollegen.de www.meidert-kollegen.de
MehrInhalt. Vorwort... Inhalt... VII
Inhalt Vorwort............................................................................. III Inhalt................................................................................ VII Erster Teil: Grundlagen..............................................................
MehrNewsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- Klaus Hoffmann.
Newsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- März 2008 Klaus Hoffmann Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwälte Hoffmann & Greß Fürstenrieder
MehrModul 55207: Öffentliches Umweltrecht
Modul 55207: Öffentliches Umweltrecht Besprechung der Klausur 1217 aus dem WS 2015/2016 Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthafte Klageart III. Klagebefugnis
MehrAnpassung an die novellierte AbfallRRL
Die Novellierung des KrW /AbfG aus Sich des Landes NRW Rechtsanwalt Dr. Alexander Schink Rechtsanwalt Dr. Alexander Schink Staatssekretär a. D. Probleme der Novellierung Anpassung an die novellierte AbfallRRL
MehrKreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz
Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz Textausgabe mit Erläuterungen Von Dr. Henning v. Koller 2., überarbeitete und erweiterte Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG A. INHALTSVERZEICHNIS Vorwort S. 3 B. Abkürzungsverzeichnis
MehrWas ist Abfall? Informationsveranstaltung der SBB Abfalltransport von A-Z. Ernst Wilke Assessor jur.
Was ist Abfall? Informationsveranstaltung der SBB Abfalltransport von A-Z Ernst Wilke Assessor jur. Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbh Großbeerenstr. 231, 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93-30
MehrHinweise zur Vorgehensweise und den Zuständigkeiten bei der Beseitigung und Entsorgung von Wildkadavern
Seite 1 von 5 Hinweise zur Vorgehensweise und den Zuständigkeiten bei der Beseitigung und Entsorgung von Wildkadavern Wildtiere sind nicht von Menschen gehaltene Tiere. Der Begriff Wildtiere umfasst jagdbares
MehrInhaltsübersicht Seite. Abkürzungen... 6
Abfallrecht DARSTELLUNG von Dr. Ralf Bleicher, Stadtdirektor a. D., Beigeordneter des Deutschen Landkreistages a. D. Inhaltsübersicht Abkürzungen.................... 6 1. Entwicklung des Abfallrechts.............
MehrZiele und Inhalte. 1. Ziele des Gesetzes
Ziele und Inhalte des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) 1. Ziele
MehrGesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen Datum: 27. September 1994 Fundstelle: BGBl
MehrEntsorgungssituation mineralischer Abfälle in Baden-Württemberg. MR Martin Kneisel Referat Kommunale Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik
Entsorgungssituation mineralischer Abfälle in Baden-Württemberg MR Martin Kneisel Referat Kommunale Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik Die öffentliche / privatwirtschaftliche Aufgabe Entsorgung von Abfällen
MehrZwischenlagerung von Abfällen als Überbrückung von Abfallbehandlungskapazitätsengpässen 49
Zwischenlagerung von Abfällen als Überbrückung von Abfallbehandlungskapazitätsengpässen 49 Zwischenlagerung von Abfällen als Überbrückung von Abfallbehandlungskapazitätsengpässen Cornelia Nicklas Kanzlei
MehrDie Verwertung und die Beseitigung von Abfällen nach nationalem Recht und nach EG-Recht
Ella Stengler Die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen nach nationalem Recht und nach EG-Recht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften EINLEITUNG 21 A. Unterschiedliche Rechtsfolgen 25
MehrEin Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de. Inhaltsübersicht. KrW-/AbfG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) KrW-/AbfG Ausfertigungsdatum: 27.09.1994
MehrRechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts
Bochumer juristische Studien Bd. 121 Rechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts Uta Becker Universitätsverlag Dr. N. Brockmeyer Bochum 1994 Gliederung Abkürzungsverzeichnis
MehrS A T Z U N G über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Roetgen
S A T Z U N G über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Roetgen Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),
MehrGesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen
Ein Service juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz zur Förung Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen Datum: 27. September 1994 Fundstelle: BGBl I 1994, 2705
MehrArbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Münster, 29.11.2013. Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen
Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht Münster, 29.11.2013 Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen Dr. Joachim Hagmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE Statistik
MehrVerwertungspflichten im Abfall-, Immissionsschutz- und Atom recht
Michael Mondre Verwertungspflichten im Abfall-, Immissionsschutz- und Atom recht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrBGB AT Lösungsskizze Fall 23
BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als
MehrNiedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5279. Gesetzentwurf. Fraktion der CDU Hannover, den 18.10.2012 Fraktion der FDP
Gesetzentwurf Fraktion der CDU Hannover, den 18.10.2012 Fraktion der FDP Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Mehr18. Österreichischer Biomassetag Heizwerkbetreibertag 2014. Brennstoff Reststoff Müll? Ing. Martin Mayer
18. Österreichischer Biomassetag Heizwerkbetreibertag 2014 Brennstoff Reststoff Müll? Ing. Martin Mayer Brennstoff Reststoff - Müll Inhalte: Grundsätzliche Betrachtung Energetische Verwertung von Holz
MehrWann sind tierische Nebenprodukte Abfall i.s.v. Art. 2 Nr. 13 Verordnung (EG) Nr.
Wann sind tierische Nebenprodukte Abfall i.s.v. Art. 2 Nr. 13 Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters (E- PRTR- Verordnung)?
MehrDuales System Deutschland und Grundlagen der biologischen Abfallbehandlung
Modul 1 SS 2006 Duales System Deutschland und Grundlagen der biologischen Abfallbehandlung Ruth Brunstermann Sprechstunde: dienstags 14:30-15:30 Uhr in Raum V15 R05 H08 http://www.uni-essen/abfallwirtschaft/
MehrInformationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen
Informationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen Abfallrechtliche Anforderungen zur Getrennthaltung und Entsorgung von HBCDhaltigen Abfällen sowie immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Abfallbehandlungsanlagen
MehrLfULG-Kolloquium zu BVT/Stand der Technik
LfULG-Kolloquium zu BVT/Stand der Technik Immissionsschutzrechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen Vortragsinhalt Einführung genehmigungsrechtlicher Rahmen für Abfallbehandlungsanlagen
MehrDie Legalisierungswirkung von Genehmigungen
Bernd Hilger Die Legalisierungswirkung von Genehmigungen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 A. Begriffsinhalt der Legalisierungswirkung von Genehmigungen
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)
1 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Fassung vom 12. Dezember 1989 Inhaltsverzeichnis Übertragung der Reinigungs-,
Mehrungefasstem Fischmehl mit einer Kapazität von
Fall 6 Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl mit einer Kapazität von 200 Tonnen oder mehr je Tag Seite 78 Fall 6 - Lösung Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von ungefasstem
MehrKontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen. Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie
Kontrolle als Teil der Hilfe oder Selbstschutz? Juristische Bemerkungen Fachkräfte zwischen Unterstützung und Kontrolle der Pflegefamilie Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht
MehrAbfallrecht Entsorgung von Abfällen freigemessene Abfälle. Referat Kommunale Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik
Abfallrecht Entsorgung von Abfällen freigemessene Abfälle Referat Kommunale Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik KrWG Grundpflichten 7 Abs. 2 Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung verpflichtet.
MehrNeuerungen aus dem KrWG: Rechte und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie Grundlagen des Vergaberechts
Neuerungen aus dem KrWG: Rechte und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie Grundlagen des Vergaberechts RA Tim Goßen, LL.M. (Nottingham) Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.v. (BRB),
MehrUmweltgerechte Entsorgung / Abfalltrennung
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Umweltgerechte Entsorgung / Abfalltrennung orechtliche Grundlagen ostoffe oorganisatorische Aspekte ogrenzen der Abfalltrennung Dipl.-Ing. Ulf Berger /
MehrVerordnung über den Verkehr mit Abfällen
[Signature] [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) Änderung vom Der
MehrNiedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Umsetzung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes an Hochschulen
Umsetzung des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes an Hochschulen Forum Abfallentsorgung in Hochschulen TU Clausthal am 22. April 2013 Europarecht Bundesrecht - Landesrecht Deutschland ist Mitglied der Europäischen
MehrKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Textausgabe mit Erläuterungen 3., neubearbeitete Auflage von Thomas Pschera, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Frankfurt am Main/Mannheim, unter Mitarbeit
MehrImmissionsschutzrecht I
Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);
MehrUniversität Würzburg Sommersemester Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht -
Universität Würzburg Sommersemester 2015 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg,
MehrPraxisseminar: Abfallentsorgung an Hochschulen
Dr. Alexander Witthohn 1 Praxisseminar: Abfallentsorgung an Hochschulen Ausstieg aus der Überlassungspflicht noch immer ein Thema Dr. Alexander Witthohn 2 Gewerbeabfall 1995 2022 20.000.000 18.000.000
MehrS a t z u n g zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung in der Gemeinde Walkertshofen
S a t z u n g zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung in der Gemeinde Walkertshofen Aufgrund der Art. 3 und 7 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur
MehrEntsorgung mineralischer Abfälle
Entsorgung mineralischer Abfälle Rechtliche Situation Vortrag am 15.01.2013 Rechtliche Entwicklung und Situation Einleitung Abfallrechtliche Grundsätze, Erzeuger- und Produktverantwortung Erste fachliche
MehrHaftungen im Abfallrecht ein Überblick
Haftungen im Abfallrecht ein Überblick Wilhelm Bergthaler 1/ 20 Verursacherprinzip im Abfallrecht I Abfallerzeuger = erster Verursacher Vorschlag für AbfallhaftungsRL (Kom [89] 282 endg): zivilrechtliche,
MehrNina Nolte. Deregulierung von Monopolen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
Nina Nolte Deregulierung von Monopolen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Zur Bedeutung des Art. 86 Abs. 2 EGV Insbesondere in den Bereichen der Hektrizitatswirtschaft, der
Mehr4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Kreis Ostholstein (Abfallwirtschaftssatzung) vom
4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Kreis Ostholstein (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.03.2005 Aufgrund - des 5 Abs. 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ)
MehrÜbertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht
Satzung vom 17.01.1990 über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 27.06.2007 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Abfallrecht
Abfallrecht 2013 Aktuelle Rechtsprechung zum Abfallrecht Rechtsanwalt Gregor Franßen, EMLE (Madrid) Heinemann & Partner Rechtsanwälte Inhaltsverzeichnis Gesamt-Übersicht Seite 3 Thema Begründung der Abfalleigenschaft
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)
6.13 Az.: 659.041 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Geändert am 20.11.2001 zum 01.01.2002 (Euro-Umstellung),
MehrAbfallrechtliche Fragen
Kommunen nutzen BioEnergie Abfallrechtliche Fragen Dipl.- Ing. Hans Albert Appel, Amt für Umweltschutz und Kreisplanung Wir diskutieren über die Nutzung holziger Biomasse aus der Forstpflege Landschaftspflege
MehrExamensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz -
Prof. Dr. Werner Heun WS 2008/2009 Examensrepetitorium Öffentliches Recht I Lösungsskizze Fall 9 - Das Zuwanderungsgesetz - Mehrere Bundesländer bestreiten vorliegend die Verfassungsmäßigkeit des Zuwanderungsgesetzes.
MehrSATZUNG 1 ÜBERTRAGUNG DER REINIGUNGS-, RÄUM- UND STREUPFLICHT
STADT LEINFELDEN-ECHTERDINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT- SATZUNG) VOM 28. NOVEMBER 1989 - AZ: 100.42 - Aufgrund
MehrGemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen
Gemeinde Ammerbuch Landkreis Tübingen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrKreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz
Volkert Petersen Jens-Uwe Heuer Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz fflfll BWV BERLINER WISSENSCHAFTS-VERLAG GmbH Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 Abkürzungsverzeichnis 11 1 Modul Kreislaufwirtschafts-
MehrAktuelle europäische und nationale Entwicklungen im Abfall- und Immissionsschutzrecht
Aktuelle europäische und nationale Entwicklungen im Abfall- und Immissionsschutzrecht Dr. Andreas Wasielewski, MLUR Rendsburg, 7.9.2007 Dr. Andreas Wasielewski, MLUR-SH 1 Aktuelle abfall- und immissionsschutzrechtliche
MehrSTADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G
STADT PLOCHINGEN Landkreis Esslingen S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrKonversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn
MehrKooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten
Kooperation versus Interessenskonflikt - Rechte und Pflichten bei Behördenkontakten Rechtsanwältin Dr. Heide Sandkuhl Fachanwältin für Strafrecht Fachanwältin für Verwaltungsrecht Ludwig-Richter-Str. 1,
MehrSatzung. Örtlicher Geltungsbereich. Der örtliche Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gemeindegebiet der Stadt Oelsnitz (Vogtl.).
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege in der Stadt Oelsnitz (Vogtl.) vom 30. 11. 1994 Aufgrund des 51 Abs. 5 Satz 1 des Straßengesetzes
MehrSteuerungsinstrumente im Umweltrecht. Planungen. Bauleitplanung (BauGB), Raumordnungsplanung, Ausweisung von Naturschutz- und sonstigen Schutzgebieten
Steuerungsinstrumente im Umweltrecht Planungen Bauleitplanung (BauGB), Raumordnungsplanung, Ausweisung von Naturschutz- und sonstigen Schutzgebieten Vorbeugendes Instrument: Vorsorgeprinzip Seite 49 Steuerungsinstrumente
MehrAbfallwirtschaft im gewerblichen Bereich
Neuregelungen in der Abfallentsorgung -Abfallbewirtschaftung- Tipps und Empfehlungen für Handwerksunternehmen 21.05.2014 1. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz -KrWG- 2. Nachweisführung bei der Entsorgung von
MehrMusterlösung für Einsendeaufgaben - Umweltrecht 1
1 Umweltrecht Sachverhalt Bauer B betreibt auf seinem Hof eine Schweinemast mit 3.000 Plätzen für Mastschweine bis 110 kg. Da die Nachfrage nach seinen Tieren größer ist, als sein gegenwärtiger Bestand
MehrRechtslage bei der Zwischenlagerung von Abfällen und Ersatzbrennstoffen
Rechtslage bei der Zwischenlagerung von Abfällen und Ersatzbrennstoffen Frank Grewsmühl, MLUR Rendsburg, 7.9.2007 Frank Grewsmühl, MLUR-SH 1 Gliederung des Vortrages 1. Begriff des Zwischenlagers 2. Rechtliche
MehrBMU / BMELV 31. Januar 2013. Rechtsfolgen der Einstufung von Gülle zur Verwendung in Biogasanlagen als Abfall
BMU / BMELV 31. Januar 2013 ANLAGE 1 Rechtsfolgen der Einstufung von Gülle zur Verwendung in Biogasanlagen als Abfall I. Einleitung Das vorliegende Papier stellt die spezifischen Rechtsfolgen praxisrelevanter
MehrPrüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB
Prüfungsschema Nacherfüllung im Kaufrecht Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 437 Nr. 1, 439 BGB I. Entstehung des Anspruchs auf Nacherfüllung 2. Vorliegen eines Sachmangels ( 434 BGB) bzw. eines Rechtsmangels
MehrImmissionsschutzrecht III
Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb
MehrS A T Z U N G. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 8. Dez. 1989 in der redaktionell ergänzten Fassung der Änderungen
MehrGrundbegriffe des Abfallrechts
oder? Die Problematik der Abfallgemische hat grundsätzlich Vorrang vor ( 5 Abs. 2 S. 2 KrW /AbfG) = stoffliche oder energetische Nutzung ( 4 Abs. 3,4 KrW /AbfG) : gemeinwohlverträgliche Entsorgung dessen,
MehrAuszug aus dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) Vom 21. Juni 1988 *) Inhaltsverzeichnis
Auszug aus dem Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) Vom 21. Juni 1988 *) Inhaltsverzeichnis 1 Ziele des Gesetzes 2 Pflichten der öffentlichen Hand 3 Abfallberatung;
MehrZur Abgrenzung von Abfall und Produkt. workshop 1. Wiederaufbereitung von Bauabfällen
Zur Abgrenzung von Abfall und Produkt workshop 1 Wiederaufbereitung von Bauabfällen Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher 1 These 1 Die Wiederaufbereitung von Bauabfällen ist ein maßgeblicher Wirtschaftsfaktor
MehrVerordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen A (Abfallverordnung, VVEA) i.k. 1.1.2016 1 Abfallrechtliche Grundlagen USG Art. 30 32e VVEA Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, Betrieb
MehrStadtrecht der Stadt Fellbach 1/2 Streupflichtsatzung. Satzung
Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege () vom 30. Mai 1989 *) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in
MehrVorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung)
Bundesrat Drucksache 999/08 (Beschluss) 03.04.09 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) KOM(2008)
MehrÄnderungssatzung. Artikel 1. Der 3 wird wie folgt geändert: 3 Gebührenmaßstab
Änderungssatzung Der Landkreis Görlitz erlässt auf der Grundlage 5 Sächsisches Kreisgebietsneuordnungsgesetz (SächsKrGebNG) die Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung des Landkreises Löbau-Zittau (AbfGS)
MehrDie neue Abfallbeauftragten-Verordnung
Die neue Abfallbeauftragten-Verordnung Umweltrecht aktuell Hannover, 29. August 2018 Dr. Holger Jacobj Prof. Versteyl Rechtsanwälte www.versteyl.de 1 Rückblick: 11a bis 11f AbfG, 54 u. 55 KrW-/AbfG, AbfBeauftrV
MehrKlärschlammentsorgung aus der Sicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Klärschlammentsorgung aus der Sicht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 1. Vortrag: Klärschlammverwertung als Düngemittel, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel
Mehrim346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
im346 1/2 S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 14.12.1989 zuletzt geändert am 28.06.2001 Aufgrund von
MehrSatzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, 659.041 Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)
Vom 20.09.1989 geändert am 12.02.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht... 2 2 Verpflichtete... 2 3 Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht... 3
MehrEntsorgungsordnung. für den Hochschulbereich der Humboldt-Universität zu Berlin. Inhaltsverzeichnis
Entsorgungsordnung für den Hochschulbereich der Humboldt-Universität zu Berlin Inhaltsverzeichnis Entsorgungsordnung 1. Geltungsbereich 2. Grundsätze 3. Verantwortlichkeiten und Organisationspflichten
MehrNeuerungen im europäischen und nationalen Abfallrecht
Neuerungen im europäischen und nationalen Abfallrecht Martin Oerter Fortbildungslehrgang für Immissionsschutzbeauftragte Düsseldorf, 16. Februar 2016 Circular Economy Package der EU EU-Kommission hat am
MehrStadt Gerlingen -Ortsrecht-
Stadt Gerlingen -Ortsrecht- Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Rechtsgrundlagen: 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrGenehmigungsbedürftige Anlagen
Genehmigungsbedürftige Anlagen 4 I S.1 BImSchG 4 I S.3 BImSchG 1 I 4.BImSchV Anhang 1 der 4.BImSchV Seite 83 Das Genehmigungsverfahren Förmliches Verfahren 10 BImSchG i.v.m. 9.BImSchV Im Anhang zur 4.BImSchV
MehrD könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze - Fall 3 D könnte Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erheben. A. Sachurteilsvoraussetzungen
MehrTÜV SÜD Industrie Service GmbH
Rohstoff, Produkt oder Abfall Problem der Definition TÜV SÜD Industrie Service GmbH Dr. Johann R. Mandl Immissionsschutz und Umwelt aktuell, München, 13.10.2009 Problem der Definition Ist ein Produktionsrückstand
MehrDer öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG
Der öffentlich-rechtliche Vertrag, 54 ff. VwVfG I. Definition Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert
MehrAbfallwirtschaft und Bodenschutz
Fachhochschule der sächsischen Verwaltung Meissen Vertiefungsstudium Sommersemester 2012 Lehrveranstaltung Umweltrecht Abfallwirtschaft und Bodenschutz Tilo Lindner I Inhalt: 1. Grundlagen... 1 2. Der
MehrBayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
B 161 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 437 Nr. 14 München, den 31. Juli 013 Datum Inhalt Seite Bayerisches Gesetz zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Anerkennung sozialer
MehrUmweltrecht. Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Kanzlei Kempten. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg
Umweltrecht Axel Weisbach Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Meidert & Kollegen Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Augsburg Nr. PR 82 www.meidert-kollegen.de
MehrUmweltvereinbarung zur Verwertung von Bauabfällen unter besonderer Berücksichtigung gemischter Bau- und Abbruchabfälle. zwischen
1 Umweltvereinbarung zur Verwertung von Bauabfällen unter besonderer Berücksichtigung gemischter Bau- und Abbruchabfälle zwischen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg,
MehrSATZUNG. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 27.11.
1/30 SATZUNG über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 27.11.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg
MehrDeutsche Abfallwirtschaft und die Circular Economy. Gabi Schock,
Deutsche Abfallwirtschaft und die Circular Economy Gabi Schock, 24.05.2017 Abfallrechtliche Entwicklung in Deutschland Deutscher Abfallbegriff: Der Abfallbesitzer möchte sich des Abfalls entledigen (subjektiver
MehrVerordnung. des Gemeinderates der Gemeinde Haigermoos vom 25.02.2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Haigermoos vom 25.02.2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009 idgf., wird
MehrDas neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Pro und Contra aus Sicht der Privatwirtschaft. Dr. Manuela Hurst Bayer Business Services GmbH
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Pro und Contra aus Sicht der Privatwirtschaft Dr. Manuela Hurst Bayer Business Services GmbH BAYER AG Teilkonzerne Servicegesellschaften Bayer HealthCare Bayer Business
MehrBeck-Texte im dtv Abfallrecht: AbfR. Textausgabe. von Prof. Dr. Martin Beckmann. 14., überarbeitete Auflage
Beck-Texte im dtv 5569 Abfallrecht: AbfR Textausgabe von Prof. Dr. Martin Beckmann 14., überarbeitete Auflage Abfallrecht: AbfR Beckmann schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrStand: 01.10.2001 S 27. Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
Stand: 01.10.2001 S 27 Satzung der Stadt Rastatt über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Streupflichtsatzung Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes
MehrKreislaufwirtschafts- und Abfallrecht in der Bundesrepublik Deutschland
Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht in der Bundesrepublik Deutschland LMU München - Juristische Fakultät Freitag, 13.05.2016 Hoffmann & Greß Rechtsanwälte PartGmbB Fürstenrieder Straße 281 81377 München
MehrExport von Elektro- und Elektronik(alt)geräten Rechtliche Grundlagen
M I N I S T E R I U M F Ü R U M W E L T, K L I M A U N D E N E R G I E W I R T S C H A F T B A D E N W Ü R T T E M B E R G Export von Elektro- und Elektronik(alt)geräten Rechtliche Grundlagen Immer wieder
MehrDie Grundpflichten bei der Einstellung des Betriebes genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß 5 Abs. 3 BImSchG
Die Grundpflichten bei der Einstellung des Betriebes genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß 5 Abs. 3 BImSchG Von Christoph Dierkes Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis l. Kapitel Grundlagen A. Gegenstand
MehrSTADT BALINGEN. über die Verpflichtung der Straßenanlieger. zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der. Gehwege (Streupflicht-Satzung)
STADT BALINGEN Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 21. November 1989 in der Fassung vom 19. November 2002
Mehr