Entsorgung mineralischer Abfälle

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1 Entsorgung mineralischer Abfälle Rechtliche Situation Vortrag am

2 Rechtliche Entwicklung und Situation Einleitung Abfallrechtliche Grundsätze, Erzeuger- und Produktverantwortung Erste fachliche Regelungen, Technische Regeln (A L T!) Grundsätze der Verwertung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Maßstäbe des Wasser- und Bodenrechtes Regelungen in Sachsen Neuer gesetzlicher Rahmen Zusammenfassung Januar 2013 Hans-Dieter Kowalski, Referat Wertstoffwirtschaft

3 Einleitung 1 KrW-/AbfG (~ 1 KrWG neu): Zweck des Gesetzes ist die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft: ERZEUGERVERANTWORTUNG 5 Abs. 2 KrW-/AbfG ( 7 Abs. 2 KrWG neu): Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind verpflichtet, diese zu verwerten PRODUKTVERANTWORTUNG 22 Abs. 1 KrW-/AbfG ( 23 Abs. 1 KrWG neu): Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die PRODUKTVERANTWORTUNG. Das bedeutet: Zur Erfüllung der Produktverantwortung sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass das Entstehen von Abfällen vermindert und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt wird Januar 2013 Hans-Dieter Kowalski, Referat Wertstoffwirtschaft

4 Umsetzung von Erzeuger- und Produktverantwortung Selbstverpflichtung der Bauwirtschaft von 1996 zur Halbierung der Menge der auf Deponien abgelagerten, verwertbaren Bauabfälle bis : nur noch ein Zehntel deponiert und ca. 90 % verwertet (Monitoringberichte Kreislaufwirtschaftsträger Bau) Sachsen: 2 Abs. 5 SächsABG Bau- und Abbruchabfälle dürfen, soweit sie nach 5 Abs. 4 und 5 KrW-/AbfG zu verwerten sind, nicht auf Deponien abgelagert werden Sachsen: Abfallwirtschaftliche Branchenarbeit für die Bauindustrie unter Mitwirkung des Bauindustrieverbandes unter der Leitung der Industrieabfall- Koordinierungsstelle (IKS) Entwicklung eines Branchenkonzeptes Bau (2000) mit dem Ziel der Steigerung der Vermeidung und Verwertung von Bauabfällen Abfallwirtschaftliche Branchenvereinbarung zwischen UVMB und SMUL ( ) Januar 2013 Hans-Dieter Kowalski, Referat Wertstoffwirtschaft

5 Abfallrechtliche Grundsätze für die Verwertung 5 Abs. 2 KrW-/AbfG ( 7 Abs. 2 KrWG neu): Vorrang der Verwertung vor der Ablagerung auf Deponien und 5 Abs. 3 KrW-/AbfG ( 7 Abs. 3 KrWG neu): Verwertung muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen ordnungsgemäß = im Einklang mit den Vorschriften des KrW-/AbfG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften schadlos = keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf Aber merke: Abfallrecht enthält nur Grundsätze, keine fachlichen/naturwissenschaftlichen Maßstäbe Januar 2013 Hans-Dieter Kowalski, Referat Wertstoffwirtschaft

6 Maßstäbe für die Schadlosigkeit der Verwertung Bodenbezogene Anwendungen Wasserrecht Wasserrecht: Ziel des Grundwasserschutzes, GAP Papier der LAWA 2002, für Belastung des Grundwassers Geringfügigkeitsschwellen, Bodenschutzrecht Bodenschutzrecht neu: Gesetz 1998, Bundes- Bodenschutzverordnung 1999 Verschlechterungsverbot daher: Nicht mehr anwendbar: altes Merkblatt M 20 der Bund- /Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) aus dem Jahr 1997 Tongrubenurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom LAGA M20 (1997) ist keine Verwaltungsvorschrift - Grundsätzlich gelten die Vorgaben des Bodenschutzrechtes Januar 2013 Hans-Dieter Kowalski, Referat Wertstoffwirtschaft

7 Verwertung mineralischer Abfälle Überarbeitung/Nachfolge: LAGA-Merkblatt M 20 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen : 1. Allgemeiner Teil (2003) 2. TR Boden (2004) und 3. Teil Probenahme und Analytik (2004) 2004 Auflösung der beauftragten LAGA-AG: Modul Bauabfälle mit Werten der TR Boden ließ Ende der Bauabfallverwertung befürchten. BMU wurde von der LAGA gebeten, eine Bundes- verordnung zur Verwertung mineralischer Abfälle zu erarbeiten. Seitdem in den Ländern Übergangsregelungen. Problem: Umweltpolitischer Zielkonflikt zwischen vorsorgendem Grundwasser- und Bodenschutz und Förderung der Kreislaufwirtschaft und Schonung natürlicher Ressourcen andererseits Januar 2013 Katharina Riese, Referat Wertstoffwirtschaft

8 In Sachsen eingeführte Regelungen LAGA M 20: Allgemeiner Teil (2003) TR Boden (2004), Probenahme und Analytik (2004) Vorläufige Hinweise zum Einsatz von Baustoffrecyclingmaterial (2006) derzeit vorbehaltlich einer Bundesregelung gültig bis Erlass zum Porenbeton (2009) Übersicht über sächsische Erlassregelungen siehe auch Anpassung bergrechtlicher Genehmigungen an bestehendes Abfall- und Bodenschutzrecht (Abstimmung von Nebenbestimmungen zwischen den ehemaligen Landesdirektionen, SMUL und Oberbergamt Einführung per Erlass beabsichtigt) Januar 2013 Hans-Dieter Kowalski, Referat Wertstoffwirtschaft

9 Neue gesetzliche Regelung Mantelverordnung (Arbeitsentwurf vom ) Verordnung zur Festlegung von Anforderungen für das Einbringen oder das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzstoffen und für die Verwertung von Boden und bodenähnlichem Material Artikel 1 Änderung der Grundwasserverordnung Artikel 2 Ersatzbaustoffverordnung Artikel 4 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Stand: Derzeit Prüfung durch die Länder, im Februar Besprechung im BMU SMUL: Noch keine abschließende Position BMU: Schlüssiges Gesamtkonzept, dass ordnungsgemäßen und schadlosen Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen, ausreichenden Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen und des Bodens vor schädlichen Veränderungen gewährleistet Januar 2013 Katharina Riese, Referat Wertstoffwirtschaft

10 Neue gesetzliche Regelung Definiert werden zulässige Eluat- und Feststoffwerte, die ausgehend von Prüfwerten der Grundwasserverordnung und einer Neumodellierung der Einbauweisen sowie von Rückhalte- und Abbauprozessen in der Bodenpassage stoffspezifisch abgeleitet wurden. Eingeführt werden spezifische Probenahme und eine Reihe neuer Analyseverfahren. Dazu z. T. keine spezifischen Erfahrungen in SN Besonders diskutierter Materialwert für Sulfat nach oben angepasst (450 mg/l ohne Frist für RC1 Baustoffe, 800 mg/l für RC 2 Baustoffe Sulfat- und PAK- Werte für Verwertung problematisch. Bauschutt als Verfüllmaterial generell ausgeschlossen bzw. nur nach Aufbereitung zu Recycling-Baustoff oder Ziegelmaterial unterhalb durchwurzelbarer Bodenschicht zulässig Januar 2013 Hans-Dieter Kowalski, Referat Wertstoffwirtschaft

11 Zusammenfassung Die Verwertung mineralischer Abfälle in bodenbezogenen Maßnahmen führt zu Konflikten mit den Zielen des Grundwasser- und des Bodenschutzes Eine bundesweit einheitliche Regelung auf Ebene der Länder in Form technischer Regeln für einzelne Arten mineralischer Abfälle ist nicht mehr zustandegekommen. Der BMU arbeitet auf Wunsch der Länder seit einigen Jahren an einer Verordnung die schadlose und ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den Schutz von Boden und Grundwasser gewährleisten soll. Ein 2.Arbeitsentwurf liegt aktuell vor. Aufgrund der Bundestagswahl im September 2013 ist mit einer Regelung erst in 2014 zu rechnen Januar 2013 Katharina Riese, Referat Wertstoffwirtschaft

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