Die Ersatzbaustoffverordnung: Anforderungen aus der Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen. Dr. Christel Wies MKUNLV Nordrhein-Westfalen
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1 Die Ersatzbaustoffverordnung: Anforderungen aus der Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Christel Wies MKUNLV Nordrhein-Westfalen
2 Themen: Einführung Regelungen in Nordrhein-Westfalen Entwurf der Mantelverordnung des BMU Ausblick
3 Mineralische Ersatzbaustoffe in NRW Traditionell werden in Nordrhein-Westfalen große Massen an mineralischen Stoffen verwertet: Waschberge aus der Steinkohlengewinnung Stahlwerksrückstände Kraftwerksrückstände Straßenaufbruch Bauschutt Müllverbrennungsaschen Bodenaushub
4 Recyclinggutachten Nordrhein-Westfalen 2009 Aktueller Verbrauch an mineralischen Primärbaustoffen ca. 120 Mio. t/a Recyclingbaustoffe substituieren ca. 8-9 % Primärrohstoffe Mineralische Abfälle aus Industrieanlagen substituieren weitere 9 % Primärrohstoffe Derzeit werden noch ca. 3 Mio. t/a Bauabfälle deponiert Mobilisierung dieses Potentials ist unter Beachtung der Umweltanforderungen anzustreben
5 Mineralische Ersatzbaustoffe in NRW Gemeinsame Runderlasse von Umwelt- und Verkehrsministerium seit 1991 Fortschreibung im Jahr 2001 drei Säulen für die Beurteilung: grundwasserbezogene Bewertung der stofflichen Eigenschaften der Mineralstoffe technische Einbaubedingungen wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Verhältnisse am Einbauort
6 mineralischer Stoff güteüberwacht nicht güteüberwacht Vewertungserlass eingehalten, öffentl. Bauträger Verwertungserlass eingehalten privater Bauträger Überwachung im Einzelfall festlegen keine wasserrechtliche Erlaubnis wasserrechtliche Erlaubnis wasserrechtliche Erlaubnis
7 Prüfung der Erlaubnisfähigkeit einer Maßnahme durch die Untere Wasserbehörde materielle Anforderungen der Erlasse zugrunde legen, soweit vergleichbare mineralische Stoffe und Verwertungsmaßnahmen vorliegen Verfüllungen von Abgrabungen oder die Herstellung von Landschaftsbauwerken sind nicht mit den in den Erlassen beschriebenen Erdbaumaßnahmen vergleichbar Einzelfallprüfung
8 Hintergrund zur geplanten Mantelverordnung Fortschreibung der Technischen Regeln der LAGA wurde 2004 nicht einvernehmlich abgeschlossen Tongrubenurteil II des BVerwG vom : Die alten TR LAGA stehen nicht im Einklang mit dem Bodenschutzrecht Länder, BMU und Wirtschaftsverbände 2006: rechtsverbindliche Festlegung von Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Massenstoffen notwendig BMU 2006: Ankündigung eines Verordnungsentwurfs
9 Wesentliche Erwartungen an die Verordnung Belange des Gewässer- und Bodenschutzes sowie der Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschonung in Einklang bringen Rechtssicherheit: Anforderungen des Wasserrechts, des Bodenschutzrechts und des Abfallrechts zu abschließenden Regelungen zusammenführen; Einheitliches Umweltschutz- und Wettbewerbsniveau durch einheitliche Anforderungen schaffen Administrative Erleichterungen durch Verzicht auf wasserrechtliche Erlaubnisse im Einzelfall
10 Arbeitsentwurf des BMU vom Art. 1: Art. 2: Art. 3: Art. 4: Änderung der Grundwasserverordnung Ergänzung um Konzentrationswerte für relevante Parameter, Festlegung des Ortes, an dem diese Werte einzuhalten sind Ersatzbaustoffverordnung (neu) Umweltanforderungen an die Herstellung und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken Änderung der Deponieverordnung Ergänzung von Regelungen für die Umrechnung von Eluat- Konzentrationen 2:1 auf 10:1 Neufassung der Bodenschutzverordnung Ergänzung um Regelungen zur Verfüllung von Abgrabungen
11 Entwurf der ErsatzbaustoffV 2012 Ziel: Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung für alle relevanten MEB Geltungsbereich: Herstellung von MEB und Einbau in technischen Bauwerken Beurteilung der MEB anhand neuer Elutionsverfahren mit einem Wasser/Feststoffverhältnis von 2:1 Säulenkurztest oder Schüttelversuch Verbindliche Güteüberwachung Verzicht auf wasserrechtliche Erlaubnis im Einzelfall
12 Entwurf der ErsatzbaustoffV 2012 Fachliches Konzept wird im Wesentlichen beibehalten Regelungen zu Nebenprodukten (NEU) Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft (NEU) Anzeigepflichten für den Einbau von MEB (NEU) Anforderungen an die Güteüberwachung in VO, nicht nur in Anhängen (NEU) Dokumentation mit Lieferschein von der Herstellung bis zum Einbau
13 Entwurf der ErsatzbaustoffV 2012 Fachliches Konzept: Grundwasserbezogene Bewertung unter Berücksichtigung des Bodenschutzes Maßstab: Vorgaben der Grundwasserverordnung Die Einsatzmöglichkeiten der MEB werden anhand von Materialwerten, Bauweisen und Standorten festgelegt Zulässige Verwendungen werden in Einbautabellen dargestellt
14 Entwurf der ErsatzbaustoffV 2012 Regelungen zu Nebenprodukten ( 18 EBV): Stahlwerksschlacke SWS - 1 Edelstahlschlacke EDS - 1 Kupferhüttenmaterial CUM - 1 Hüttensand HS - erfüllen die Umweltschutzanforderungen i. S. d. 4 Abs. 1 Nr. 4 KrWG - sind vorbehaltlich der weiteren Anforderungen des 4 Abs. 1 KrWG als Nebenprodukt anzusehen
15 Entwurf der ErsatzbaustoffV 2012 Regelungen zum Ende der Abfalleigenschaft ( 19 EBV): Die Verwendung von nach Maßgabe der EBV hergestelltem Recyclingbaustoff RC-1 Bodenmaterial aus Aufbereitungsanlagen BM-0, BM-1 Gleisschotter GS-0, GS-1 Schmelzkammergranulat SKG - führt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG - vorbehaltlich der weiteren Anforderungen des 5 Abs. 1 KrWG sind diese als Nebenprodukt anzusehen
16 Entwurf der ErsatzbaustoffV 2012 Anzeigepflichten ( 22 EBV): Der Bauherr hat den Einbau von MEB oder Gemischen 2 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme schriftlich anzuzeigen, wenn Mehr als 100 m³ MEB eingebaut werden sollen - an einem Einbauort mit ungünstigen Grundwasserdeckschichten - in Wasserschutzgebieten, Wasservorranggebieten oder Heilquellenschutzgebieten Mehr als 500 m³ MEB eingebaut werden sollen - An einem Einbauort mit günstigen Grundwasserdeckschichten
17 Entwurf der ErsatzbaustoffV 2012 Güteüberwachung ( 5 9 EBV): Eignungsnachweis (EN) Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) Fremdüberwachung (FÜ) Erweiterte Fremdüberwachung (efü) EN, FÜ und efü durch zugelassene Prüfstellen Turnus der Untersuchungen zeit- und mengenabhängig
18 Kommentierung des vorgelegten Entwurfs (1) Eine Mantelverordnung mit allen vier Verordnungs-Entwürfen wird wegen des engen Regelungszusammenhangs begrüßt Wesentliche Grundlage sind die in der Grundwasserverordnung festgelegten Prüfwerte für das Grundwasser Die Einhaltung der Anforderungen der VO hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für unechte Benutzungen nicht vorliegen und kein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchzuführen ist Die notwendige Verzahnung der ErsatzbaustoffV mit dem Wasserrecht ist hergestellt
19 Kommentierung des vorgelegten Entwurfs (2) Das Fachkonzept der ErsatzbaustoffV wird im Wesentlichen unterstützt Die wesentlichen Ersatzbaustoffe werden in der ErsatzbaustoffV geregelt Die vorgesehenen Anzeigepflichten werden begrüßt Die Auswirkungen der EBV auf bestehende Entsorgungswege werden insgesamt als begrenzt angesehen
20 Kommentierung des vorgelegten Entwurfs (3) Für die aktuellen Materialwerte, Einbauweisen und Einbauwerte liegen den Ländern noch nicht alle fachlichen Grundlagen vor Begründung für die nicht nach dem Fachkonzept abgeleiteten Materialwerte (z. B. Sulfatwerte für RC- Material) fehlt Harmonisierte Probenahme-, Elutions- und Analyseverfahren für alle vier Verordnungsentwürfe erforderlich
21 Kommentierung des vorgelegten Entwurfs (4) Die Einbindung der Umweltschutzbehörden bei der Güteüberwachung sollte verstärkt werden An die Zulassung und Kontrolle der Prüfstellen, die die Güteüberwachung durchführen, müssen klarere Anforderungen gestellt werden Die Auswahl der Materialien, die als Nebenprodukte gelten sollten bzw. für die das Ende der Abfalleigenschaft festgestellt werden soll, ist nicht hinreichend begründet
22 Kommentierung des vorgelegten Entwurfs (5) In der EBV sollte ein Verfahren verankert werden, nach dem weitere Materialien zugelassen werden, die derzeit nicht in der Verordnung aufgeführt sind In die EBV sollten weitere Hinweise für die Bewertung von Bauweisen, die nicht in den Verwertungstabellen aufgeführt sind, aufgenommen werden
23 Ausblick Der Einsatz von Ersatzbaustoffen kann in erheblichem Umfang primäre Baustoffe ersetzen und muss umweltverträglich erfolgen Die Mantelverordnung des Bundes ist notwendig, um bundesweit klare und einheitliche Rahmenbedingungen für alle Akteure zu schaffen Der neue Arbeitsentwurf der ErsatzbaustoffV stellt eine Grundlage dar, auf der eine zustimmungsfähige Verordnung erarbeitet werden kann Die Erfahrungen aus NRW werden intensiv in die weitere Diskussion eingebracht
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