Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), insbesondere unter dem Blickwinkel mineralischer Abfälle

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1 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), insbesondere unter dem Blickwinkel mineralischer Abfälle RA Reinhard Fischer, StD a.d., HGF BRB, Duisburg Schüttgut & Recycling-Technik 2014, 21. Mai 2014, Dortmund

2 G l i e d e r u n g A. Hintergrund und Ziel I. Konkretisierung von 62 und 63 WHG II. Ablösung Verwaltungsvorschrift wgs v III. Ablösung aller Landesvorschriften B. Verfahren und Stand C. Inhalt I. Oberbegriff II. Ausnahmen vom Anwendungsbereich III. Generelle Einteilung von Stoffen und Gemischen IV. Besondere Einteilung fester Gemische

3 V. Anforderungen an Anlagen zum Lagern etc. fester wgs, 27 VI. Sonstige Folgen Einstufung als allgemein wassergefährdend VII. Fazit D. Übergangsregelungen

4 A. Hintergrund und Ziel I. Konkretisierung von 62 und 63 WHG - 62 Abs. 1 Anlagen zum Lagern etc. wassergefährdender Stoffe (wgs) dürfen keine nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften besorgen lassen ebenso nicht Rohrleitungsanlagen - 62 Abs. 3 wgs=eignung zur Herbeiführung nachteiliger Veränderungen der Wasserbeschaffenheit - 63 Abs. 1 und 2 Behördliche Eignungsfeststellung der Anlagen (Abs. 1) Entfall der Feststellung unter best. Voraussetzungen - 62 Abs. 4, 63 Abs. 2 Rechtsverordnungen bestimmen Näheres AwSV

5 II. III. Ablösung Verwaltungsvorschrift wgs des Bundes vom , betr. das Verfahren zur Einstufung wgs Ablösung aller Landesvorschriften, bundesweite einheitliche Regelung für entsprechende Anlagen

6 B. Verfahren und Stand - Seit über 3 Jahren Diskussion, verschiedene Arbeitsentwürfe und Workshop Oktober Völlig überraschend zuvor Ende Juli 2013 direkt ins EU-Notifizierungsverfahren, lief bis dort keine Einwände, - Bundesratsverfahren seit Anfang Ende Mai beendet, nur Beschluss Bundesrat steht noch aus - Inkrafttreten ca. Herbst 2014

7 C. Inhalt I. Oberbegriff wassergefährdende Stoffe umfasst Stoffe und Gemische unabhängig, ob rechtlich Produkt- oder Abfallstatus II. Ausgenommen vom Anwendungsbereich u.a. - im Bundesanzeiger veröffentliche nws ( 1 Abs. 2 Nr. 1), s. z.b. Mineralien wie Kies, Sand, Schotter oder L-D-Stahlwerksschlacke - mobile Anlagen, soweit nicht länger als ein halbes Jahr bei einer bestimmten Baumaßnahme eingesetzt ( 2 Abs. 9 S. 2)

8 III. Generelle Einteilung (Selbsteinstufung) von flüssigen und gasförmigen Stoffen und Gemischen in - Wassergefährdungsklassen (WGK) Gefährdungsstufen (GS) A-D nicht wasser wassergefährdend, 4 Abs. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 und Anlage 1 Nr. 4 gefährdend (wg) (nwg) 4 Abs. 1 i.v.m. Anlage 1 Nr. 2 Einstufung in WGK 1 WGK 2 WGK 3 je Zuordnung zu ( 39) GS A GS B GS C GS D

9 IV. Besondere Einteilung fester Gemische Definition 2 Abs. 4 und 7: alle mineralischen Abfälle und Ersatzbaustoffe (EBS) gehören dazu, z.b. RC, Schlacken, HS, GRS, SKFA, SKG, GRS (ggf. Input und Output) Basiseinstufung: Ausnahmen, d.h. allgemein wasser nicht wassergefährdend gefährdend 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 - gem. Veröffentlichung im Bundesanzeiger 3 Abs. 2 S. 2 - gem. gesetzlicher Fiktion, 3 Abs. 2 S. 3 (gestrichen im BR-Verfahren?) - gem. Selbsteinstufung, 10 Abs. 1 Nrn gem. UBA-Entscheidung, 11

10 Ausnahmen im Einzelnen: - gem. 3 Abs. 2 S. 2 Veröffentlichung der Stoffe oder des Gemisches vom UBA im Bundesanzeiger als nwg (s. auch Anwendungsbereich) Fortschreibung auf Antrag Branche, Betreiber o.ä. mittels Prüfverfahren durch UBA möglich Prüfung und Bestehen nicht einfach z.b. RC-Baustoffe und HMVA bisher nicht ausgenommen - gem. 3 Abs. 2 S. 3 (Fiktion) eigenständige entspr. Bewertung durch Anlagenbetreiber, falls aufgrund Herkunft oder Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässerbeschaffenheit nicht zu besorgen ist Beispiele Altglas, Altpapier, Holzreste

11 für mineralische Abfälle/EBS wohl nicht einschlägig f. RC-Baustoffe der besten Klasse in einem Bundesland aber denkbar (wenn Z 0-, Z 1-1-Ausnahme nicht schon greift, s. nachfolgend) Vorschrift am im Umweltausschuss BR gestrichen worden! - gem. 10 Abs. 1 Nr. 1: Prüfung gem. Anlage 1 Nr. 2.2 Prüfung des genauen Gehalts (Masseanteil) an verschiedenen Stoffen für mineralische Abfälle/EBS hohe Hürde bezüglich Voraussetzungen und Ermittlungsmöglichkeit Nr. 3: wenn Z 0-/Z 1.1-Qualität gemäß LAGA M gegeben (einfachste Prüfmöglichkeit) trifft für RC-Baustoffe zu, für HMVA nicht

12 Probleme: - Z 1.2 nicht einbezogen (allerdings Verwendung nur bei hydrogeologisch günstigen Verhältnissen ) - nicht alle Bundesländer haben LAGA-, sondern eigene Regelungen, s. z.b. NRW RCL I und II Lösung über juristische Auslegung möglich, wenn dort Grenzwerte Z 1.1-Werte nicht übersteigen Lösung, falls doch darüber, muss gefunden werden Besprechung mit BMU und betroffenen Ländern, sonst ggf. beste Klasse im Bundesland allg.wg (s. z.b. Ba-Wü und Bayern Sulfatwert sowie NRW mehrere Parameter) Lösung gemäß 3 Abs. 2 S. 3 (s.o) oder gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 (s. nachfolgend) oder doch Einbezug Z 1.2

13 Nr. 2: wenn Einbau nach anderen Rechtsvorschriften selbst an hydrogeologisch ungünstigen Standorten ohne techn. Sicherungsmaßnahmen erfolgen kann Regelung eigentlich für Inkrafttreten der EBV gedacht (= Außerkrafttreten LAGA M 20) jedoch wegen Wortlaut und Sinn wohl schon vorher anwendbar Formulierung muss aber zeitgleich zum Inkrafttreten EBV geändert werden EBV dürfte beschriebenen Fall nicht beinhalten Folge: ohne Änderung alle heutigen Z 0-/Z 1.1-Gemische/EBS allg. wg. - bei Nrn. 1-3: Selbsteinstufung Dokumentation ggf. Vorlage an Behörde Überprüfung/Widerspruchsmöglichkeit

14 für viele mineralische Abfälle/EBS, z.b. MV-Rohund Fertigschlacke wohl keine Möglichkeit gemäß 10 Abs. 1 allg. wg. bleibt; dennoch besser als Einstufung in WGK und GS

15 V. Anforderungen an Anlagen zum Lagern etc. fester wgs, 27 - einschlägig für z.b. Rohschlacke und Bau- und Abbruchabfall (Input), HMVA und Z 1.2, Z 2 etc. RC-Baustoffe da Zutritt von Niederschlagswasser zum Material nicht unter allen Betriebsbedingungen verhindert werden kann (Abs. 2) - Flächenbefestigung in Beton oder Asphaltbauweise, ordnungsgemäße Abwasserabführung, s. Abs. 2 Nr. 3 (entspr. BRB-/IGAM-Forderung) - nicht mehr flüssigkeitsundurchlässig (s. frühere Entwürfe) - Umweltausschuss : kein Austritt des Wassers auf Unterseite der Befestigung

16 VI. Sonstige Folgen Einstufung allg. wg. - Außenwirkung, Image des Ersatzbaustoffs, s. Vergleich Primärbaustoffe Substitution? - Gefahr Einstufung gefährlicher Abfall, s. aktuelle Entwicklung neuer Kriterien für Gefährlichkeitsmerkmale HP1 HP15 für Abfälle i.v.m. EU-CLP-VO durch EU-Kommission HP14 umweltgefährlich (wg = ein Merkmal für HP14)?

17 VII. Fazit AwSV in nunmehriger Fassung - für Roh- und Fertigschlacke (HMVA) prinzipiell in Ordnung - für RC-Baustoffe wohl auch, ausgenommen für bestimmte Länder Erfüllungsaufwand (= insbesondere Ausgestaltung Lager-/ Aufbereitungsfläche - für Schlacke wohl kaum, da heute schon Standard - für RC je nach Bundesland unterschiedlich (unterschiedliche Standards, s. z.b. einerseits NRW, andererseits wohl Ba-Wü und Bayern)

18 D. Übergangsregelungen, Vielzahl, sehr differenzierend, relevant aber im Wesentlichen wohl nicht für allg. wg feste Gemische - bestimmte bestehende Einstufungen in WGK bleiben, 66 - falls Änderung der Gefährdungsklassen, Anordnung der Behörde möglich, aber keine Eigeninitiative, 67 - bei wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen Prüfung durch Sachverständige nach AwSV, 68 bei Anpassungsmaßnahmen Anordnung Behörde abwarten oder selbst umsetzen (s. BR-Verfahren), 68 Abs. 4? jedoch keine Stilllegungsanordnung möglich, 68 Abs. 5 - bei nicht wiederkehrend prüfpflichtigen Anlagen Anpassungsanforderungen möglich, aber keine Eigeninitiative erforderlich, 69

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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