Die Verrechtlichung der GFS-Werte RAe Heinemann & Partner Essen Dr. Axel Kopp Bundesumweltministerium Bonn
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- Agnes Straub
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1 Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken - ErsatzbaustoffV - Die Verrechtlichung der GFS-Werte RAe Heinemann & Partner Essen Dr. Axel Kopp Bundesumweltministerium Bonn
2 Inhalt - Stoffströme - Zielsetzung - Inhalt AE 2 der ErsatzbaustoffV - weiteres Verfahren Kopp - raehp_essen_
3 Stoffströme ca. 350 Mio t Gesamtabfallmenge ca. 200 Mio t mineralische Abfälle und Reststoffe davon: ca. 100 Mio t Boden und Steine ca. 73 Mio t Bauabfall ca. 15 Mio t Aschen und Schlacken aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsprozessen ca. 7 Mio t Hochofenschlacke ca. 6 Mio t Stahlwerksschlacke Kopp - raehp_essen_
4 Zielsetzung Rechtssicherheit durch bundeseinheitliche verbindliche Anforderungen an den Boden- und Grundwasserschutz Verzicht auf Genehmigungen und behördliche Prüfungen gleiches Recht für alle Stoffe, unabhängig von der Abfalleigenschaft mehr Vertrauen und gleiche Wettbewerbs- Bedingungen durch flächendeckende Güteüberwachung mehr Akzeptanz bei min. Ersatzbaustoffen Kopp - raehp_essen_
5 Konzeption Mantelverordnung AE vom Artikel 1: Änderung der GrwV Prüfwertekonzept (GFS) Artikel 2: ErsatzbaustoffV Anforderungen an den Einbau von MEB in technischen Bauwerken (z.b. Straßenbau, Tiefbau, technischer Landschaftsbau) in neuer Verordnung ( 7 KrW-/AbfG und 6 BBodSchG ) Artikel 3: Änderung der BBodSchV wesentlich: Anforderungen an die Verfüllung von Abgrabungen Kopp - raehp_essen_
6 ErsatzbaustoffV Grundsätzliche Anforderungen Verordnung dient Bodenschutzvorsorge und vorsorgendem Gewässerschutz und der Ressourcenschonung durch Kreislaufwirtschaft. Durch Stützung auf das neue WHG ( 23 i.v.m 48) wird bundesweite Regelung der Genehmigungsfreistellung erreicht. Nur geeignete Ersatzbaustoffe dürfen eingebaut werden, sonst unzulässige Scheinverwertung von Abfällen. Kopp - raehp_essen_
7 ErsatzbaustoffV Anforderungen an den Einbau Zulässiger Einbau richtet sich nach Materialwerten - i. d. R. Eluatwerte - (Anhang 1) und Einsatzmöglichkeiten nach Material, Bauweisen, Standorten (Anhang 2) Forderung nach Feststoffwerten für Boden wird übernommen. Weitere Materialien werden auf Wunsch der betroffenen Wirtschaft aufgenommen (BFA, CUM, GS, EDS). Höhere Materialwerte bei höheren geogenen Hintergrundwerten, möglichst nach Festlegung durch Landesbehörden zusätzlich siedlungsbedingt bei Böden Regelung für Gemische mit MEB untereinander und mit mineralischen Primärmaterialien Kopp - raehp_essen_
8 ErsatzbaustoffV Materialwerte Grundlagen für Berechnung der zulässigen Eluate: Einhaltung der GFS bzw. der Bezugsmaßstäbe für 200 Jahre generalisierter Ansatz, d.h. allgemeingültige Annahmen Rückhalte- und Abbauprozesse in der Bodenpassage sind stoffspezifisch berücksichtigt Differenzierung nach Bodenarten Sand und Lehm/Schluff/Ton 1 Meter Transportstrecke für Rückhalte-/Abbauprozesse Nutzung der Filterkapazität bis zu 50 % (Erhalt der Filterfunktion des Bodens) Ausnahmeregelung für Sulfat und PAK bei RC bis 2020 Überarbeitung erfolgte unter Auswertung der aktuellen Datenlage Kopp - raehp_essen_
9 Wissenschaftliche Grundlagen Fachbericht des ZAG Tübingen (Dr. Susset et al.) zum AE 2 Ersatzbaustoff Download unter: bmu_zwischenbericht_ersatzbaustoffe.pdf bmu_zwischenbericht_ersatzbaustoffe_anhang.pdf Kopp - raehp_essen_
10 Kopp - raehp_essen_
11 ErsatzbaustoffV Qualitätssicherung Qualitätssicherung durch Eignungsnachweis für die Anlage werkseigene Produktionskontrolle Fremdüberwachung durch behördlich zugelassene Sachverständige oder Prüfstellen Anforderung für mobile und stationäre Anlagen Unterschiedliche Untersuchungshäufigkeit je nach Material Sonderregelung für nicht aufbereitetes Bodenmaterial Dokumentation der Einbaumaßnahmen durch Abfallregister oder Lieferschein Kopp - raehp_essen_
12 Tabelle 1: Art und Turnus der Untersuchungen Teilschritt Untersuchungsverfahren (DIN 19528) Turnus Eignungsnachweis 1,2 ausführlicher Säulenversuch Einmalig (ersetzt eine Fremdüberwachung) werkseigene Produktionskontrolle 3 Säulenkurztest alle 4 Produktionswochen, mindestens alle angefangenen Tonnen alle 8 Produktionswochen, mindestens alle angefangenen Tonnen für: CUM, GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, EDS, SKG, SKA Fremdüberwachung Säulenkurztest alle 13 Produktionswochen, mindestens alle angefangene Tonnen alle 26 Produktionswochen, mindestens alle angefangene Tonnen für: CUM, GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, EDS, SKG, SKA erweiterte Fremdüberwachung ausführlicher Säulenversuch alle 2 Jahre (ersetzt eine Fremdüberwachung) 1) entfällt bei einer Aufbereitung von insgesamt nicht mehr als 500 Tonnen Ersatzbaustoff je Standort 2) bei mobilen Anlagen einmalig je Aufstellung (ersetzt eine Fremdüberwachung) 3) für Mitglieder einer Güteüberwachungsgemeinschaft gilt der reduzierte Turnus von WPK und FÜ nach Spalte 4 Kopp - raehp_essen_
13 ErsatzbaustoffV Qualitätssicherung - Analytik Ermittlung der Quellstärken im kumulierten 2:1 Säuleneluat ist realitätsnäher Eluatuntersuchung nach DIN (Säule) Grenzwertesetzung untrennbar von Analytik Umrechnungsformel zum 10:1-Eluat gemäß Deponierecht ist gestrichen. Festlegung der maximal zulässigen Überschreitung der Materialwerte trägt Zusammensetzung des Materials, Unsicherheiten bei der Probenahme und der Analytik angemessen Rechnung. Kopp - raehp_essen_
14 Übergangsregelung Berücksichtigung der Belange des behördlichen Vollzuges und der Wirtschaft Keine dauernde Zweiteilung zwischen Neu- und Altanlagen Verordnung gilt grundsätzlich auch für laufende Einbaumaßnahmen und Betriebe. Neue Anforderungen sollen bei laufenden Vorhaben und Genehmigungen erst nach angemessener Übergangsfrist nach Inkrafttreten eingehalten werden. Kopp - raehp_essen_
15 Verfahren Wesentliche Änderungen im AE 2 zum AE 1: auch wasserrechtlicher Bezug Feststoffwerte für Boden Analytik Überarbeitung Materialwerte Überarbeitung Einbautabellen Hintergrundausnahmen Güteüberwachung Berücksichtigung der aktualisierten Datenlage Auswertung der Stellungnahmen zum AE 2 ( ) und ReferentenE bis Frühjahr 2011 förmliches Rechtsetzungsverfahren 1. Hj Notifizierung vor Kabinettbefassung Beteiligung Bundestag vor Zuleitung an Bundesrat Kopp - raehp_essen_
16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Für Ihre Fragen stehe ich gerne zur Verfügung Kopp - raehp_essen_
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