Muster für eine einfache Vereinssatzung eines Chores

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1 Zur Satzung und zum Satzungsmuster Die Erfordernisse an den Wortlaut einer Satzung, soweit sie die gesetzlich unabdingbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) betreffen, sind in der Bundesrepublik nicht einheitlich geregelt, sondern variieren von Land zu Land, ja oft von Registergericht zu Registergericht. Es ist daher empfehlenswert, den Entwurf einer Satzung, ehe er in der dafür einberufenen qualifizierten Generalversammlung beraten und verabschiedet wird, gerade bezüglich der kritischen Stellen zunächst dem Registergericht, möglichst auch dem Finanzamt zur Einsicht vorzulegen. Dadurch kann vermieden werden, dass eine beschlossene Satzung nur wegen einiger Wortänderungen noch einmal nachgenehmigt werden muss. Bei der Abfassung der steuerlich wichtigen Satzungsbestimmungen sind die Finanzämter gerne behilflich. Da dem Finanzamt auch jede spätere Satzungsänderung mitgeteilt werden muss, sollten geplante Änderungen mit dem Finanzamt ebenfalls schon vor Beschlussfassung besprochen werden. Muster für eine einfache Vereinssatzung eines Chores 1 - Name und Sitz des Vereines Der Verein, der Mitglied des X-Sängerbundes im Deutschen Chorverband ist, führt den Namen X-Chor mit Zusatz e.v. Er hat seinen Sitz in Y-Stadt (Gemeinde) und ist ins Vereinsregister im Amtsgericht Y-Stadt (Gemeinde) eingetragen. 2 - Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

2 Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. 3 - Mitglieder Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 4 - Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) durch freiwilligen Austritt, b) durch Tod, c) durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. 5 - Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderen Anlass beschlossenen Umlagesatz.

3 6 - Verwendung der Finanzmittel Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. 7 - Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 8 - Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Mitgliederversammlung hat folgend Aufgaben: a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung; b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes; c) Wahl des Vorstandes; d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von... Jahren; e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages; f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes; g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins; h) Entscheidung über die Berufung nach 3 und 4 der Satzung; i) Ernennung von Ehrenmitgliedern; k) Entgegennahme des musikalischen Berichts der Chorleiters. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. 9 - Der Vorstand Der Vorstand besteht aus a) dem geschäftsführenden Vorstand, b) dem Chorleiter c) dem Beirat, gebildet aus acht singenden Mitgliedern des Chores (wenn möglich, je zwei Vertreter der vier Singstimmen).

4 Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an a) der Vorsitzende, b) der/die stellvertretene(n) Vorsitzende(n), c) der Schriftführer, d) der Kassenführer. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf... Jahre gewählt mit der Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen Das Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 11 - Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern Die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Folgende Alternativen sind denkbar: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins a) an - den - die das... (Bezeichnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder b) an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks) z.b. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von 53 AO 1977 wegen...

5 bedürftig sind, Unterhaltung eines Gotteshauses in c) Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck jetzt noch nicht angegeben werden ( 61 Abs. 2 AO 1977), so kommt folgende Bestimmung über die Vermögensbildung in Betracht: Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden Inkrafttreten Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom... beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Anmerkung: Die Praxis hat bewiesen, dass ein Vorstand dann am wirksamsten arbeiten kann, wenn er möglichst klein ist. Außerdem ist nach der Rechtsprechung zum Vereinsrecht zu bedenken, dass dem eigentlichen Vorstand nur Personen angehören dürfen, die zur Vertretung des Vereins befugt sind. Jedes Vorstandsmitglied hat im Außenverhältnis unbeschränkte Vertretungsbefugnis. Diese kann nur mit Wirkung im Innenverhältnis durch Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung beschränkt werden. Satzungsbestimmungen wie Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenen Vorsitzenden vertreten werden von dem Registergericht als nicht eintragungsfähig abgelehnt. Der Außenstehende kann nicht nachprüfen, ob, wann und in welchem Umfang ein Verhinderungsfall gegeben ist oder ob das eine oder andere Vorstandsmitglied als vertretungsberechtigter Vorstand anzusehen ist. Einschränkungen haben, wie angeführt, nur Wirkung im Innenverhältnis. Aus diesem Grunde sollte daher auch dem Chorleiter nicht eine Vorstandseigenschaft zugesprochen werden, da sich nach allgemeinen Erfahrungen der Chorleiter um die Finanz- und Rechtsgeschäfte eines Vereines nicht kümmert. Bei kleinen Vereinen sollte sich daher die Vorstandschaft beschränken auf den a) geschäftsführenden Vorstand und b) den Chorleiter; bei größeren Vereinen kann ein Beirat oder ein erweiterter Vorstand, der aber nicht Vorstand im Sinne des 26 BGB ist, hinzutreten.

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