Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG)

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1 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) Vom 5. März 996 (Stand 6. März 05) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: ) Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt die Einführung des Bundesgesetzes vom 8. März 994 ) über die Krankenversicherung (KVG) und der sich darauf stützenden Bundeserlasse.... * Vollzug durch Dritte Der Regierungsrat kann Dritte, zum Beispiel die Versicherer und/oder die Ausgleichskasse Basel-Landschaft, mit dem Vollzug von Abschnitt D dieses Gesetzes betrauen. Die Übertragung des Vollzugs an die Ausgleichskasse Basel-Landschaft bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung. Versicherungsobligatorium Krankenpflegeversicherung Kontrolle der Versicherungspflicht Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer anmeldepflichtigen Einwohner und Einwohnerinnen. Für diese Kontrolle haben die Versicherten auf Verlangen eine Kopie ihres Versicherungsausweises vorzulegen. 4 Zuweisung an einen Versicherer durch die Gemeinde Personen, die ihrer Versicherungspflicht auf Hinweis der Gemeinde nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der Gemeinde einem Versicherer zugewiesen. ) In der Volksabstimmung vom 9. Juni 996 angenommen. ) SR 8.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

2 6 5 * bis Zahlungsverzug der Versicherten * 6 * Zahlungsverzug der Versicherten Die Krankenversicherer melden der zuständigen Behörde unverzüglich und unaufgefordert diejenigen Versicherten, die wegen ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrieben werden. Die Meldung umfasst die im Bundesrecht vorgesehenen Daten. * Die Behörde informiert das kantonale Sozialamt über den Eingang der Meldung nach Absatz. Sie kann diesem die gemeldeten Daten weitergeben. Das kantonale Sozialamt informiert die kommunale Sozialhilfebehörde. * Die Sozialhilfebehörde berät die ihr gemeldeten Versicherten und unterstützt sie bei Bedürftigkeit gemäss der Sozialhilfegesetzgebung. * 6a * 6b * 6c * Zuständige kantonale Behörde und Revisionsstelle Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige kantonale Behörde für die Übernahme von Forderungen aufgrund von ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die entsprechende Revisionsstelle. Er kann ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen. 6d * Verlustscheine Der Kanton kann sich von den Krankenversicherern gegen Entschädigung Verlustscheine abtreten lassen. Die zuständige Behörde gemäss 6c kann mit den Krankenversicherern entsprechende Verträge abschliessen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Gesundheitsförderung 7 Kantonsbeiträge Gesundheitsförderung Der Kanton beteiligt sich mit den Versicherern und den anderen Kantonen an der Institution zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten gemäss Art. 9 KVG. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

3 6 Der Regierungsrat beschliesst den Beitritt und legt den Beitrag an den Betrieb dieser Institution abschliessend fest. 4 Prämienverbilligung 8 * Anspruch Obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit unteren und mittleren Einkommen haben Anspruch auf Prämienverbilligung. bis Junge Erwachsene bis 5 Jahre haben keinen Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn ihre Eltern in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und wenn für sie eine Ausbildungszulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen ) ausgerichtet wird. Dies gilt nicht für Personen, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben oder denen bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird oder die Sozialhilfe beziehen. * Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie und einem Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen. bis Der ausbezahlte Betrag darf die tatsächlich bezahlte Prämie nicht übersteigen. * Für anspruchsberechtigte Kinder sowie anspruchsberechtigten jungen Erwachsenen bis 5 Jahre wird mindestens 50% der entsprechenden kantonalen Jahresrichtprämie ausgerichtet. 8a * Einkommensobergrenzen, Prozentanteil, Jahresrichtprämie und günstige wirtschaftliche Verhältnisse * Der Landrat legt fest: * a. für verschiedene Berechnungseinheiten die anspruchsabschliessenden Obergrenzen des massgebenden Jahreseinkommens, b. den Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen. Der Regierungsrat legt fest: * a. * die Jahresrichtprämien für jede bundesrechtliche Prämienkategorie, wobei diejenige für Erwachsene mindestens 0% unter dem kantonalen Prämiendurchschnitt für die obligatorische Krankenpflegeversicherung liegt; b. * die Untergrenzen des massgebenden Jahreseinkommens für günstige, wirtschaftliche Verhältnisse von Eltern junger Erwachsener, wobei diese mindestens um den Faktor,75 grösser sind als die anspruchsabschliessenden Obergrenzen des massgebenden Jahreinkommens der jeweiligen Berechnungseinheiten. ) SR 86. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

4 4 6 9 * Massgebendes Jahreseinkommen Das massgebende Jahreseinkommen entspricht dem Zwischentotal der steuerbaren Einkünfte (ohne Einkünfte aus Liegenschaften) vermehrt um * a. das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften, b. 0 Prozent des steuerbaren Vermögens, sowie vermindert um c. geleistete Unterhaltsbeiträge, für die bei der Staatsteuer ein Abzug gewährt wird, d. 5'000 Franken für jedes Kind, für welches bei der Staatssteuer ein Kinderabzug gewährt wird. Das Nettoeinkommen aus nicht selbst bewohnten Liegenschaften gemäss Absatz Buchstabe a entspricht den steuerbaren Einkünften aus diesen Liegenschaften abzüglich dem Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhaltskosten. * Massgebend ist die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Vor-Vorjahr. 4 Die Personen, die durch die Steuerveranlagung gemäss Absatz als Steuersubjekte erfasst sind, werden zur Berechnung der Prämienverbilligung zusammengefasst (Berechnungseinheit). 5 Für Personen, die keine Steuerveranlagung gemäss Absatz haben a. und die die Volljährigkeit erreichen, richten sich das massgebende Jahreseinkommen und die Berechnungseinheit nach den Verhältnissen des Vorjahres, b. bestimmt in den übrigen Fällen der Regierungsrat das massgebende Jahreseinkommen und die Berechnungseinheit. 9a * Veränderte Verhältnisse Hat sich im Vorjahr gegenüber der Steuerveranlagung gemäss 9 Absatz das massgebende Jahreseinkommen um mehr als 0% oder die personelle Zusammensetzung der Berechnungseinheit verändert, wird die Prämienverbilligung auf Gesuch hin entsprechend angepasst. Wirkt sich das Gesuch auf die Prämienverbilligung einer anderen Person aus, ist deren Prämienverbilligung von Amtes wegen und unter Wahrung deren Verfahrensrechte anzupassen. 9b * Beginn und Ende des Anspruchs Der Anspruch auf Prämienverbilligung beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Er endet während des Kalenderjahres a. bei Wegzug ins Ausland, b. bei Tod einer Person, die eine Berechnungseinheit gebildet hat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

5 5 6 9c * Verwirkung Gesuche um Prämienverbilligung sind bis Ende des Anspruchsjahres einzureichen, ansonsten der Anspruch verwirkt. Antragsformulare für Prämienverbilligung, die von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zugestellt worden sind, sind innerhalb eines Jahres seit Zustellung einzureichen, ansonsten der Anspruch verwirkt. 0 * * Ausrichtung Die Prämienverbilligung wird den Krankenversicherern ausgerichtet. * Bei verspäteter Ausrichtung besteht kein Anspruch auf Verzugszins. Kleinbeträge werden nicht ausgerichtet. Der Regierungsrat legt die Grenze fest. a * b * Mitwirkung der Betroffenen Personen, die Anspruch auf Prämienverbilligung erheben, haben den Vollzugsbehörden alle zur Abklärung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu zu vermitteln. Dies gilt auch für Angaben zur Vermeidung von Mehrfachsubventionen. Bei der Bearbeitung von Gesuchen von jungen Erwachsenen können zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern deren Steuerdaten beigezogen werden, wenn diese im Kanton Basel-Landschaft Wohnsitz haben. * a * b * Mitwirkung der Krankenversicherer Die im Kanton Basel-Landschaft tätigen Krankenversicherer erteilen der Ausgleichskasse auf Anfrage Auskunft über das Versicherungsverhältnis nach KVG einer Person mit Anspruch auf Prämienverbilligung. Die im Kanton Basel-Landschaft tätigen Krankenversicherer melden der Ausgleichskasse auf Anfrage den gesamten Versichertenbestand nach KVG für den Abgleich der Datenbestände gemäss Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung ). ) SR 8.0. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

6 6 6 Die Ausgleichskasse meldet einem im Kanton Basel-Landschaft tätigen Krankenversicherer auf Anfrage den gesamten Verfügungsbestand der bei diesem Krankenversicherer nach KVG versicherten Personen für den Abgleich der Datenbestände. c * Mitwirkung der kantonalen Steuerverwaltung Die kantonale Steuerverwaltung stellt der Ausgleichskasse kostenlos die für die Durchführung der Prämienverbilligung und für das Erstellen von Prognosen über deren Entwicklung notwendigen Daten zur Verfügung. Die Daten werden der Ausgleichskasse elektronisch übermittelt oder von dieser bei der kantonalen Steuerverwaltung abgerufen. Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und unterliegen dem Amtsgeheimnis. Rückerstattungen Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen sind zurückzuerstatten. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 000 ) über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). * Kleinbeträge werden nicht zurückerstattet. Der Regierungsrat legt die Grenze fest. * a * Verrechnung Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen gemäss können mit fälligen Prämienverbilligungen verrechnet werden. 4 * 5 Rechtspflege Der Regierungsrat hat ein Einspracheverfahren für die Prämienverbilligung vorzusehen. Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Sozialversicherungsrecht) erhoben werden. * Die Fristen für Einsprache und Beschwerde betragen 0 Tage. * ) SR 80. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

7 7 6 5 Finanzierung von Pflegeleistungen * 5a * Finanzierung von Pflegeleistungen durch die Gemeinde Bei Pflegeleistungen nach der Krankenversicherungsgesetzgebung, ausgenommen bei Leistungen der Akut- und Übergangspflege, übernimmt die Wohngemeinde die Differenz zwischen den anrechenbaren Kosten der Pflegeleistungen und dem Beitrag der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich des Anteils der versicherten Person. Die Beiträge der Gemeinde werden an den Leistungserbringer ausgerichtet und können pauschaliert werden. 5b * Finanzierte Leistungen Die Beiträge der Gemeinde nach 5a erstrecken sich auf ambulante und stationäre Pflegeleistungen, welche zur Deckung des Bedarfs der Bevölkerung erforderlich sind. Die Gemeinde finanziert die Pflegeleistungen von: a. Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen, mit welchen die Gemeinde eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat oder die im Einzelfall mit Einwilligung der Gemeinde beigezogen wurden; b. Pflegeheimen und Spitälern, die auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt sind; c. anderen Pflegeheimen und Spitälern, jedoch höchstens mit demjenigen Betrag, den die Gemeinde bei einem Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital, welches auf der Pflegeheimliste des Kantons aufgeführt ist, ausrichten würde. 5c * Anrechenbare Normkosten der Pflegeleistungen Der Regierungsrat legt periodisch, mindestens alle 4 Jahre, nach Anhörung der Gemeinden und der Leistungserbringer die anrechenbaren Normkosten der Pflegeleistungen pro Leistungskategorie kantonsweit einheitlich fest. Die anrechenbaren Normkosten decken die Kosten der Pflegeleistungen, an welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach der Bundesgesetzgebung einen Beitrag leistet, unter Berücksichtigung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung. Die zuständige Direktion kann zum Zweck der Ermittlung der anrechenbaren Normkosten bei den Leistungserbringern Daten erheben und Betriebsvergleiche durchführen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

8 8 6 5d * Kostenanteil der versicherten Person Der Kostenanteil der versicherten Person entspricht a. bei stationären Pflegeleistungen dem höchsten Anteil nach der Bundesgesetzgebung; b. bei ambulanten Pflegeleistungen der Hälfte des höchsten Anteils nach der Bundesgesetzgebung. Der Kostenanteil der versicherten Person darf im Einzelfall die anrechenbaren Normkosten abzüglich des Beitrags der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übersteigen. Bei Kindern bis zum vollendeten 8. Altersjahr wird kein Kostenanteil erhoben. 5e * Leistungen der Akut- und Übergangspflege Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege erfolgen im Anschluss an einen Akutspitalaufenthalt während längstens Wochen unter folgenden Voraussetzungen: a. medizinische Notwendigkeit begründet durch einen vorübergehend erhöhten Pflegebedarf; b. keine Notwendigkeit eines Aufenthalts in einer Rehabilitationsklinik oder einer geriatrischen Abteilung eines Spitals; c. Überweisung durch einen Spitalarzt mit einem Zeugnis, aus dem der Pflegebedarf und die erforderlichen Pflegemassnahmen hervorgehen. Der Kanton stellt das Angebot für Leistungen der ambulanten und stationären Akut- und Übergangspflege sicher und übernimmt die daraus entstehenden Kosten anteilmässig nach der Krankenversicherungsgesetzgebung. Er kann mit entsprechenden Leistungserbringern Leistungsvereinbarungen abschliessen. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen 6 Änderung bisherigen Rechts Die Verwaltungsprozessordnung vom 6. Dezember 99 ) wird wie folgt geändert:... ) Das Spitalgesetz vom 4. Juni 976 ) wird wie folgt geändert:... 4) Das Schulgesetz vom 6. April 979 5) wird wie folgt geändert:... 6) ) GS.847, SGS 7 ) GS.477 ) GS 6.87, SGS 90 4) GS.477 5) GS 7.69, SGS 640 6) GS.478 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

9 9 6 7 Aufhebung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 8. Mai 989 7) über die Krankenpflegeversicherung (GKV) wird aufgehoben. Das Dekret vom 5. Juni 989 8) über die Krankenpflegeversicherung (DKV) wird aufgehoben. 7a * 7b * Übergangsbestimmung betreffend Wegkauf des Leistungsaufschubes bei unterstützten Personen Für Forderungen der Versicherer, für welche gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 9. März 00 der Leistungsaufschub bestehen bleibt, gilt 6b während 6 Monaten ab dem Inkrafttreten weiter, sofern die sozialhilferechtliche Unterstützung im Jahr 0 entstanden ist. 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am. Januar 996 in Kraft. Es untersteht der nachträglichen Volksabstimmung innert 6 Monaten gemäss 6 Absatz 4 der Kantonsverfassung vom 7. Mai 984 9). 7) GS 0.60, SGS 6 8) GS 0.66, SGS 6. 9) GS 9.76, SGS 00 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

10 0 6 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS Abs. aufgehoben GS aufgehoben GS a eingefügt GS totalrevidiert GS a eingefügt GS b eingefügt GS aufgehoben GS totalrevidiert GS Abs. eingefügt GS aufgehoben GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS c eingefügt GS totalrevidiert GS a Titel geändert GS a Abs. geändert GS b aufgehoben GS Abs. geändert GS Titel 5 eingefügt GS a eingefügt GS b eingefügt GS c eingefügt GS d eingefügt GS e eingefügt GS totalrevidiert GS a aufgehoben GS b aufgehoben GS c eingefügt GS d eingefügt GS Abs. bis eingefügt GS Abs. geändert GS a aufgehoben GS a aufgehoben GS a eingefügt GS a aufgehoben GS b totalrevidiert GS Abs. geändert GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

11 6 Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit Abs. geändert GS b eingefügt GS c eingefügt GS Abs. bis eingefügt GS a Titel geändert GS a Abs. geändert GS a Abs., lit. a. eingefügt GS a Abs., lit. b. eingefügt GS Abs. eingefügt GS Anhang Name und Inhalt geändert GS Titel bis eingefügt GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Abs. geändert GS Anhang Inhalt geändert GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

12 6 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass Erstfassung GS.474 Abs aufgehoben GS aufgehoben GS Titel bis eingefügt GS totalrevidiert GS Abs geändert GS Abs geändert GS Abs geändert GS a aufgehoben GS 7.8 6b aufgehoben GS 7.8 6c eingefügt GS 7.8 6d eingefügt GS totalrevidiert GS Abs. bis eingefügt GS Abs. bis eingefügt GS 7.8 8a eingefügt GS a Titel geändert GS a Titel geändert GS a Abs geändert GS a Abs geändert GS a Abs., lit. a eingefügt GS a Abs., lit. b eingefügt GS totalrevidiert GS Abs geändert GS Abs geändert GS a eingefügt GS b eingefügt GS c eingefügt GS aufgehoben GS totalrevidiert GS Abs geändert GS 7.8 a aufgehoben GS 7.8 b aufgehoben GS Abs eingefügt GS a aufgehoben GS 7.8 b eingefügt GS 04.0 c eingefügt GS 04.0 Abs geändert GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

13 6 Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Abs eingefügt GS a eingefügt GS aufgehoben GS Abs geändert GS Abs geändert GS Titel eingefügt GS a eingefügt GS b eingefügt GS c eingefügt GS d eingefügt GS e eingefügt GS a aufgehoben GS 7.8 7b totalrevidiert GS 7.8 Anhang Name und Inhalt geändert GS Anhang Inhalt geändert GS * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS.474

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