2 1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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- Sarah Kramer
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1 VGH München, Beschluss v ZB Titel: VGH München: SUrlV, Sonderurlaub, Physiotherapie, Bundesministerium Der Justiz, Gleitzeit, Rechtsquelle, Zulassungsverfahren, ohne mündliche Verhandlung, Markenamt, Tatsachenfeststellung, Zulassungsgrund, GdB, Besoldungsgruppe, Rechtsbehelfsbelehrung, Hilfsantrag, Fortzahlung, Besoldung, Beurlaubung Normenketten: VwGO 124 II Nr. 1, 124a IV 4, V 2 SUrlV 12 I, 13 I BBG 61 I 1 12 Abs. 1 SUrlV 61 Abs. 1 Satz 1 BBG 13 SUrlV VwGO 124 II Nr. 1, 124a IV 4, V 2 Schlagworte: Zulassungsantrag, Berufung, Zulassungsgrund, Arbeitszeitgutschrift, Kernzeit, Besoldung, Sonderurlaub, Fürsorgepflicht, Dienstherr, Verfahrensmangel, Gesamtpersonalrat, Grundpflicht, Beamte, Freistellung Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November M 21 K wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor ( 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall. 4
2 Der Kläger steht als Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15) im höheren technischen Dienst der Beklagten und ist als Patentprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in M. beschäftigt. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von Der Kläger beantragte wiederholt Arbeitszeitgutschriften für ärztliche Behandlungen und Therapiemaßnahmen (Physiotherapie) innerhalb und außerhalb der Kernzeit. Mit Bescheid vom 22. Juni 2011 genehmigte das DPMA dem Kläger Arbeitszeitgutschriften für Termine ärztlicher Behandlungen und Therapiemaßnahmen innerhalb der Kernzeit, lehnte diese außerhalb der Kernzeit aber ab. Ab dem 24. August 2011 wurden Arbeitszeitgutschriften für Krankengymnastiktermine innerhalb (und außerhalb) der Kernzeit abgelehnt, weil diese langfristig planbar gewesen seien und nicht innerhalb der Kernzeit hätten stattfinden müssen (Bescheide vom und , Bescheid vom ). Mit Schreiben vom 28. April 2012 erhob der Kläger gegen sämtliche ablehnenden Bescheide, die keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten hatten, Widerspruch. Diesen wies das Bundesministerium der Justiz mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2012 zurück. Mit seiner Klage zum Verwaltungsgericht beantragte der Kläger, die Bescheide des DPMA vom 22. Juni, 15. November und 21. Dezember 2011 sowie vom 12. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die beantragten Zeitgutschriften für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen in Form von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, hilfsweise gemäß 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil hinsichtlich des Hauptantrags als unbegründet und hinsichtlich des Hilfsantrags als unzulässig abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die erhobene Verpflichtungsklage im Hilfsantrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei, weil der Kläger zuvor keinen Antrag auf Sonderurlaub gemäß 13 Abs. 1 SUrlV an seinen Dienstherrn gerichtet habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf (nachträgliche) Bewilligung der beantragten Zeitgutschriften für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst für ärztliche und physiotherapeutische Behandlungen im Wege der Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge habe. Die Anwendung des 12 Abs. 1 SUrlV zugunsten des Klägers sei wegen fehlender Notwendigkeit der Abwesenheit vom Dienst immer dann gesperrt, wenn die Arbeitszeit mit dem Instrumentarium der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (DV-GLAZ) befriedigend geregelt werden könne. Der Kläger könne seine Therapietermine auch in die Zeit morgens vor 9:00 Uhr oder nachmittags ab 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr (außerhalb der Kernzeit) legen und ausgefallene Arbeitszeit wieder hereinarbeiten. Bei bis zu vier Behandlungen pro Woche sei der Zeitaufwand - einschließlich Wegezeiten - mit ca. sechs bis acht auf vier Tage verteilte Stunden pro Woche zu veranschlagen. Dies lasse sich bei entsprechender Gleitzeitnutzung in den Morgen- oder Spätnachmittagsstunden unterbringen. Mit dem Angebot einer Einzelvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen gemäß 83 SGB IX zur Ergänzung des 19 Abs. 2 DV-GLAZ habe sich der Kläger nicht einverstanden erklärt. 7 Die gegen das erstinstanzliche Urteil im Zulassungsantrag vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg und bedürfen keiner weiteren Prüfung oder Aufklärung in einem Berufungsverfahren. 8 Gemäß 12 Abs. 1 SUrlV ist für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauensoder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung oder kurzfristiger Behandlung einschließlich der Anpassung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken oder wegen einer sonstigen ärztlichen Behandlung des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit ärztlicher Behandlung wird auch die ärztlich verordnete Behandlung (Massagen, Krankengymnastik usw.) erfasst (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 12 Rn. 2). Die Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ( 78 BBG) im Verhältnis zur Dienstleistungspflicht des Beamten ( 61 Abs. 1 Satz 1 BBG). Die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, allen besonderen zeitlichen
3 Anforderungen, die dem Beamten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Beamten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht. Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Beamten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nach 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV (BVerwG, U.v C BVerwGE 105, 94; B.v WB ZBR 1999, 313/314). 9 Der Beamte wird nach 12 Abs. 1 SUrlV nur im notwendigen Umfang freigestellt, meistens nur stundenweise. Die Notwendigkeit ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Nicht notwendig ist die Beurlaubung des Beamten, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen ( 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) folgt, dass er sich für seine Arztbesuche um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 12 Rn. 2). 10 In Anwendung dieses rechtlichen Maßstabs hält der Senat - unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens im Zulassungsantrag einschließlich der vorgelegten ärztlichen Gutachten und Atteste sowie des krankengymnastischen Behandlungsberichts - mit dem Verwaltungsgericht die Abwesenheit des Klägers vom Dienst für physiotherapeutische Behandlungen innerhalb der Kernzeit nicht für notwendig im Sinn des 12 Abs. 1 SUrlV. Außerhalb der Kernzeit ist eine Beurlaubung des Klägers nach 12 Abs. 1 SUrlV ohnehin nicht notwendig, da dieser während der Gleitzeit auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann. 11 Dass die ärztlich verordneten physiotherapeutischen Behandlungen des Klägers als solche notwendig sind, ist unstrittig. Allerdings ist eine Beurlaubung des Klägers hierfür nicht notwendig im Sinn des 12 Abs. 1 SUrlV, weil mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass die physiotherapeutischen Behandlungen auch außerhalb der Kernzeit während der Gleitzeit hätten stattfinden können. Die Kernzeit ist der Zeitraum, in dem die Beschäftigten grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz anwesend sein müssen ( 6 Abs. 1 der Dienstvereinbarung zwischen dem DPMA und dem Gesamtpersonalrat über die gleitende Arbeitszeit beim DPMA vom in der Fassung vom DV GLAZ). Als Kernzeit ist die Zeit von Montag bis Donnerstag von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr festgesetzt ( 6 Abs. 2 DV GLAZ). Ärztliche Behandlungen, insbesondere Arztbesuche, sind möglichst außerhalb der Kernzeit durchzuführen. Die Beschäftigten sind gehalten, hierzu alle Möglichkeiten zur Ausgestaltung ihrer Arbeitszeit auszuschöpfen. Nur eine erforderliche Abwesenheitszeit innerhalb der Kernzeit wird als Arbeitszeit angerechnet. Diese ist der/dem Vorgesetzten bei Bedarf nachzuweisen ( 19 Abs. 2 DV GLAZ). 12 Der Kläger hätte physiotherapeutische Behandlungstermine - auch unter Berücksichtigung seiner Diabetes- Erkrankung - während der Gleitzeit vor 9:00 Uhr morgens oder ab 15:00 Uhr nachmittags (bzw. freitags ab 14:00 Uhr) durchführen können. Da krankengymnastische Übungsbehandlungen nach den vorgelegten Unterlagen auf unabsehbare Zeit erforderlich sein werden (ärztliches Gutachten der Medizinischen Hochschule Hannover vom ), lassen sich seine physiotherapeutischen Termine langfristig im Voraus planen. Es ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass die physiotherapeutischen Behandlungen des Klägers nicht auch außerhalb dessen Kernzeit während der Gleitzeit hätten stattfinden können. In einer Großstadt wie M. gibt es zahlreiche physiotherapeutische Praxen und sonstige Einrichtungen mit geeigneten Therapeuten. Das gilt auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag geschilderten medizinischen Komplexität des Falles des Klägers. 13
4 Ob die Operationen und ambulanten Behandlungstermine an der Medizinischen Hochschule Hannover notwendig im Sinn des 12 Abs. 1 SUrlV waren (vgl. hierzu das Parallelverfahren 6 ZB ), ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Hier geht es ausschließlich um physiotherapeutische Behandlungstermine am Dienst- und Wohnort des Klägers in M. 14 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Notwendigkeit eines Sonderurlaubs gemäß 12 Abs. 1 SUrlV bei der möglichen Inanspruchnahme von Gleitzeit (UA S. 10/11) sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfehlt. Wie oben ausgeführt, ist die Beurlaubung eines Beamten nicht notwendig, wenn dieser auch ohne Beurlaubung dem Dienst fernbleiben kann, also während der Dauer der Gleitzeit. Aus der Grundpflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen ( 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), folgt, dass er sich für seine Arztbesuche und physiotherapeutischen Behandlungen um Termine bemühen muss, die innerhalb der Gleitzeit liegen (Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, I/2 12 Rn. 2) Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann ( 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 16 a) Soweit der Kläger der Sache nach als Verfahrensmangel rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben müssen, kann das die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Ein Aufklärungsmangel ist nicht dargetan. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen (BVerwG, B.v B Buchholz Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v B juris Rn. 6; B.v BN Buchholz Nr. 7 S. 10 f.; U.v. vom C BVerwGE 74, 222/223 f.). 17 Einen förmlichen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. November 2014 nicht gestellt. Bloße Beweisanregungen in Schriftsätzen vermögen die Folgen des 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen (BVerwG, B.v B juris Rn. 6; BayVGH, B.v ZB juris Rn. 3). 18 Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Tatsachengericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber den schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr.; z. B. BVerwG, B.v B juris Rn. 13). Der Zulassungsantrag legt nicht überzeugend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, sondern beurteilt die Frage der weiteren Sachaufklärung aus Sicht der Klagepartei und hält den Feststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich deren eigene Beurteilung entgegen. 19 b) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers ausweislich der Entscheidungsgründe offensichtlich zur Kenntnis genommen und in
5 Erwägung gezogen. Es hat lediglich den Sachverhalt anders gewürdigt, als es der Kläger für geboten hält. Darin liegt kein Gehörsverstoß (st. Rspr.., u. a. BayVGH, B.v ZB juris Rn. 7) Das Verwaltungsgericht hat den im Klageverfahren gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Sonderurlaub gemäß 13 SUrlV unter Wegfall der Besoldung zu gewähren, zu Recht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen. Der Kläger hat nach Aktenlage weder zuvor einen hierauf gerichteten Antrag bei der Beklagten gestellt noch ein entsprechendes Vorverfahren nach 126 Abs. 2 BBG durchgeführt Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 47, 52 Abs. 2 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ( 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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