Musik und Rechte. Seminarunterlage von. Andreas Fabianek und Dr. Rainer Beck, Mag.art.

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1 Musik und Rechte Seminarunterlage von Andreas Fabianek und Dr. Rainer Beck, Mag.art. Fabianek, Beck 5/2003

2 Die Verwertung von Musikwerken betrifft:: Komposition Text Darbietung Vor Veröffentlichung von Musikwerken:: Vereinbarung (Vertrag) zwischen Künstler (Darbieter/ Performer) und Plattenfirma Vereinbarung (Vertrag) zwischen Komponist, Texter und Verlag -Anmeldung von Komposition und Text bei der Verwertungsgesellschaft AKM -Einholung einer Pressgenehmigung bei der Verwertungsgesellschaft Austro mechana -Anmeldung jedes Titels per Titelinfo bei der LSG Was ist ein Musikverlag? Der Musikverlag ist ein nach kaufmännischen Grundsätzen geführtes Unternehmen. Seine Zielsetzung ist darauf gerichtet, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, die

3 ihm anvertrauten musikalischen und musikdramatischen Werke der optimalem künstlerischen und wirtschaftlichen Verwertung zuzuführen. Der Verlag hat also Rechte und Pflichten. Wenn der Verlag seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt, besteht die Möglichkeit, den Verlagsvertrag aufzulösen und die Werke damit wieder frei zu bekommen. Verschiedene Erscheinungsformen von Verlagskonstellationen: Edition Eine Edition ist ein Seitenzweig eines schon bestehenden Verlages. Dazu muss man einen bestehenden Verlag finden, bei dem eine eigene Edition geführt werden kann. Im Rahmen einer Edition kann man also unter Einschaltung eines bestehenden Musikverlages am verlegerischen Geschehen teilnehmen. Co-Verlag Für den Co-Verlag ist Voraussetzung, dass man selbst einen Verlag betreibt, am besten sollte man selbst als Verlag bei der AKM registriert sein. Üblicherweise ist einer der Co-Verlage federführend. Subverlag Verlage arbeiten üblicherweise in einem territorial beschränkten Gebiet (zb deutschsprachiger Raum). Wenn die Werke auch in anderen Ländern erfolgreich verbreitet werden sollen, kann eine Zusammenarbeit mit Verlagen vor Ort günstig sein. Diese Verlage treten dann als Subverlag auf und rechnen mit dem Hauptverlag regelmäßig ab. Die Ausschüttung von Lizenzen erfolgt daher nur über den Hauptverlag. Ein kurzer Abriss über das Urheberrecht: Das Urheberrecht schützt Urheber und Leistungsschutzberechtigte. Urheber sind zb Komponisten, Textautoren, Bearbeiter, bildende Künstler und Schöpfer im Bereich der Filmkunst. Leistungsschutzberechtigte sind vor allem ausübende Künstler (Interpreten), Tonträgerhersteller und Filmhersteller. Urheber werden in ihren und persönlichen Beziehungen zum Werk geschützt. Die Nutzung der Werke ist den Urhebern vorbehalten. Auch die Darbietungen und Leistungen der Leistungsschutzberechtigten sind grundsätzlich diesen Berechtigten vorbehalten. Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar, wohl aber vererblich. Urheber und Leistungsschutzberechtigte können aber anderen (Personen oder Firmen) das Recht einräumen, die Werke beziehungsweise Leistungen in bestimmter Weise zu nutzen (Nutzungsbewilligungen, Nutzungsrechte). Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Die Schutzdauer für Leistungsschutzrechte ist kürzer.

4 Urhebervertragsrecht: Nutzungsbewilligungen bzw. Nutzungsrechte Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Die Einräumung kann exklusiv oder nichtexklusiv sein: Nutzungsrecht oder einfache Nutzungsbewilligung. Bei exklusiver Einräumung darf der Urheber selbst das Werk nicht mehr nutzen. Bei nichtexklusiver Einräumung hat zwar der Berechtigte Rechte an dem Werk, der Urheber kann dieselben oder andere Nutzungsrechte aber auch anderen einräumen. Nuztungsrechte- bewilligungen sind die Grundlage für die wirtschaftliche Verwertung von Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten. Die gesetzlichen Arten der Nutzung: Vervielfältigung Verbreitung Öffentliche Aufführung Senden Vermieten und Verleihen Zur Verfügung stellen (online-rechte) ab der Novelle zum UrhG 2003 Vertragsinhalte: Üblicherweise werden Nutzungsrechte vom Urheber an Musik zunächst (exklusiv) einem Musikverlag eingeräumt. Der Verlag hat daher die Rechte der Nutzung und die Pflicht, bestmöglich für die Verwertung der Werke zu sorgen und den Berechtigten angemessen an den Einnahmen zu beteiligen. Die Rechtseinräumung durch den Urheber kann beschränkt werden: - Exklusiv oder nicht exklusiv (siehe oben) - Inhaltliche Beschränkung: Einzelne oder mehrere Nutzungsarbeiten - Räumliche Beschränkung: Österreichweit, deutschsprachiger Raum, weltweit etc. - Zeitliche Beschränkung (Befristung). Übliche Tätigkeit von Verlagen: Üblicherweise stellen Verlage nicht selbst Tonträger her. Zu diesem Zweck werden Sub-Verträge mit Labels beziehungsweise Plattenfirmen und Vertrieben abgeschlossen. Der Verlag räumt dabei diesen Firmen einzelne Sub-Nutzungsrechte ein, wie zb - das Vervielfältigungsrecht: Das Recht zur Herstellung von Tonträgern oder Notenmaterial - das Verbreitungsrecht: Die Verbreitung von Werkstücken (Tonträger, Notenmaterial) in handelsüblicher Weise. Damit verbunden ist auch das sogenannte "Feilbieten", nämlich das Bewerben dieser Werkstücke in Katalogen, Internet etc.

5 Einnahmequellen der Verlage: Papiergeschäft (Notendruck) Diese Verwertungsart ist vor allem im Bereich der E-Musik gegeben. Dort ist der Notendruck Voraussetzung für Aufführungen. Diese Verwertungsart ist gekennzeichnet durch hohen Herstellungsaufwand (Satz durch Spezialisten, Lektorat, hohe Herstellungskosten verbunden mit geringen Auflagen). Ab der Novelle zum Urheberrechtsgesetz 2003 wird das Kopieren von Noten gänzlich verboten sein, um diesen Bereich besser zu schützen.. Entgelte für Aufführungen und Sendungen (Konzerte, Tonträgerspielungen, Rundfunk, Fernsehen) Diese sogenannten "kleinen Rechte" werden von der AKM (Verwertungsgesellschaft) wahrgenommen. Die Wahrnehmung der "großen Rechte" (Bühnenrechte) bleiben üblicherweise beim Verlag beziehungsweise Urheber selbst. Lizenzen von Tonträgern Die Lizenzierung erfolgt über die Austro Mechana (Verwertungsgesellschaft). Die Lizenzhöhe ist ein Prozentsatz vom Händlerabgabepreis. Der Verteilungssatz ist üblicherweise fixiert auf 40 % für den Verlag. Sonstige Einnahmen Vermieten von Orchestermaterialien (Noten), Nutzung der Musik für Werbung oder in Filmen etc. Die wesentlichen Vewertungsgesellschaften: Die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft ist gesetzlich geregelt. Sie verwalten Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten aufgrund der sogenannten Wahrnehmungsverträge. Vorteil für Nutzer (Musik, Veranstalter etc.): Zentrale Ansprechpartner, standardisierter Rechteerweb, online-anmeldungen möglich. Vorteil für Urheber oder Leistungsschutzberechtigte: Kontrollsystem, standardisierte Abrechnung, internationale Vernetzung mit praktisch allen Verwertungsgesellschaften weltweit, keine Gewinnerzielungsabsicht, lediglich Abgeltung des Verwaltungsaufwandes. Die AKM: Die AKM verwaltet die sogenannten "kleinen Rechte": Aufführungsrechte im kleinen Recht Rechte der Hörfunk Sendung Rechte der TV Sendung Rechte der Lautsprecherwiedergabe Rechte der Fernsehwiedergabe

6 Filmvorführungsrechte Die Austro Mechana: Rechteverwaltung an Tonträgern. Der Tonträgerhersteller ("Plattenfirma"): Diese Firmen erwerben die Rechte von den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten beziehungsweise über Verlage. Sie stellen dann handelsübliche Tonträger her wie CDs oder Bildtonträger wie DVDs, VHs-Videos etc. Das Label: Das Label ist eine Unterkategorie der Plattenfirma. Größere Plattenfirma haben Unterkategorien je nach Stil der Musik, Künstlerimage oder unternehmerischen Gesichtspunkten (Klassik, Pop, Indipendend etc.). Durch solche "Marken" kann die Vermarktung besser gewährt werden. Typische Verträge mit Tonträgerherstellern: Der Künstlervertrag Bei einem solchen Vertrag schließt der Künstler üblicherweise exklusiv mit einer Tonträgerherstellerfirma einen Vertrag. Die Plattenfirma vermarktet die Person des Künstlers und hat daher große Mitspracherechte bei der Auswahl der Musiknummern, beim Arrangement, bei der Gestalt des Covers, beim Label etc. Sollte Verträge werden meist über längere Zeiträume abgeschlossen. Der Rechteübergang ist hier meist umfassend (zeitlich, räumlich und inhaltlich). Der Bandübernahmevertrag Hier werden die Rechte an fertigen Musikproduktionen, die vom Künstler selbst veranlasst wurden, pauschal an eine Plattenfirma verkauft. Künstlerische Änderungen werden meist nur in geringem Umfang gemacht beziehungsweise zugelassen. Die Rechteeinräumung ist hier oft beschränkt: Inhaltlich (auf diese Produktion), räumlich oder zeitlich.

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