BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
|
|
- Viktoria Schuster
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 VR 6.13 In der Verwaltungsstreitsache
2 - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick beschlossen: Soweit die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bau der Behelfsfahrbahn von Bau-km bis Bau-km und der daran anschließenden Verbreiterungen der Richtungsfahrbahn Nürnberg von Bau-km bis Bau-km sowie von Bau-km bis Bau-km begehren, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Gerichtskosten werden dem Antragsteller zu 1 sowie den Antragstellern zu 2 und 3, letzteren als Gesamtschuldnern, zu jeweils 3/8 und dem Antragsgegner zu 1/4 auferlegt. Der Antragsgegner trägt von den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller jeweils 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners haben der Antragsteller zu 1 sowie die Antragsteller zu 2 und 3, letztere als Gesamtschuldner, jeweils 3/8 zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf festgesetzt. G r ü n d e : I 1 Der Senat hat mit Urteil vom 3. März BVerwG 9 A (BVerwGE 139, 150) die Klage mehrerer Grundstückseigentümer gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Unterfranken für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 (Frankfurt - Nürnberg) im Abschnitt Anschlussstelle (AS) Würzburg-Heidingsfeld bis westlich Mainbrücke Randersacker vom 17. Dezember 2009 abgewiesen. Hinsichtlich der nach dem Planfeststellungsbeschluss für
3 - 3 - die Dauer der ersten Bauphase zu errichtenden Behelfsfahrbahn der A 3 wird in dem Urteil festgestellt, dass die damit verbundene Lärmproblematik noch nicht hinreichend bewältigt wurde (a.a.o. Rn. 57). Bezogen auf die nach der Ausführungsplanung vorgesehene Behelfsbrücke, über die während des Baus der neuen Überführung der Bundesstraße B 19 über die A 3 der Verkehr geführt werden soll, wird im Urteil darauf hingewiesen, dass deren Ausgestaltung mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen auf die Verkehrssituation im Raum Würzburg und wegen der absehbaren Dauer der Planfeststellung bedarf (a.a.o. Rn. 63). Mit Planergänzungsbeschluss vom 13. Mai 2013 hat die Regierung von Unterfranken u.a. den Bau einer 16 m breiten Behelfsfahrbahn zwischen Baukm bis Bau-km und den Bau einer Behelfsbrücke neben dem bestehenden Überführungsbauwerk der B 19 über die A 3 im Bereich der AS Würzburg-Heidingsfeld planfestgestellt. 2 Die Antragsteller haben Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen diesen Planergänzungsbeschluss gestellt. Daraufhin hat die Regierung von Unterfranken mit Bescheid vom 9. August 2013 die sofortige Vollziehung des Planergänzungsbeschlusses gegenüber dem Vorhabenträger, der Autobahndirektion Nordbayern, insoweit ausgesetzt, als er bauliche Vollzugsmaßnahmen zur Umsetzung der o.g. Behelfsfahrbahn und der daran anschließenden Verbreiterungen der Richtungsfahrbahn Nürnberg umfasst. Im Anschluss daran haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Umfang der Aussetzung der Vollziehung übereinstimmend für erledigt erklärt. II 3 1. a) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Behelfsfahrbahn übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 4 b) Soweit die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bau der Behelfsbrücke der B 19 über die A 3 nach 80 Abs. 5 VwGO begehren, überwiegt nach der wegen offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache
4 - 4 - vorzunehmenden Folgenabwägung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug dieser baulichen Maßnahme das gegenläufige Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Würde insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller angeordnet, hätte diese aber keinen Erfolg, könnte der Antragsgegner die Behelfsbrücke bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - entgegen dem im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck kommenden Vollzugsinteresse ( 17e Abs. 2 Satz 1 FStrG) - nicht errichten und bis zu diesem Zeitpunkt faktisch nicht mit dem Neubau der Überführung der B 19 über die A 3 beginnen. Nach Angaben des Antragsgegners wurde das vorhandene Überführungsbauwerk statisch untersucht: Die Berechnungsergebnisse zeigten, dass sich bereits bei Ansatz eines nach der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen 44 t-fahrzeugs Überschreitungen der zulässigen Stahl- und Betonspannungen von 24 % bis 51 % ergäben. Diese Überlastungen beeinträchtigten massiv die Dauerhaftigkeit und Standsicherheit des Bauwerks. Sie hätte im Zuge des sechsstreifigen Ausbaus der A 3 gerade noch toleriert werden können. Bei ausbleibender kurzfristiger Erneuerung wären indes erhebliche verkehrsbeschränkende Maßnahmen bis hin zu einer Sperrung für den Schwer- und Güterverkehr unausweichlich. Die Antragsteller haben die Ergebnisse der statischen Untersuchung in ihren Schriftsätzen vom 13. August 2013 nicht in Abrede gestellt. Ihre Ausführungen sind auch nicht geeignet, die vom Antragsgegner angenommene Dringlichkeit eines Neubaus der Überführung als unvertretbar erscheinen zu lassen. 5 Demgegenüber sind keine nennenswerten Nachteile für die Antragsteller erkennbar, wenn vorläufiger Rechtsschutz gegen den Bau der Behelfsbrücke versagt wird, ihre Klage aber später Erfolg hat. Eine Beeinträchtigung eigener Belange der Antragsteller gerade durch den Bau und Betrieb der Behelfsbrücke erscheint ausgeschlossen. Das gilt auch für die von ihnen geltend gemachten zusätzlichen Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe. Die Antragsteller haben die Angabe des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt, dass sie in einer Entfernung von ca. 2 km von der AS Würzburg-Heidingsfeld wohnen und sich die Baustraße, über die der Baustellenverkehr geführt werden soll, ihren Anwesen bis auf höchstens 1,4 km nähert. Dem vom Antragsgegner vorgelegten Übersichtslageplan, dessen Richtigkeit von den Antragstellern nicht bezweifelt wird,
5 - 5 - kann entnommen werden, dass zwischen den Anwesen der Antragsteller und der AS Würzburg-Heidingsfeld bzw. der Baustraße ein Großteil des Stadtteils Heuchelhof liegt. Vor diesem Hintergrund ist völlig fernliegend, dass die Antragsteller deshalb zusätzlichen Schadstoffbelastungen ausgesetzt sein könnten, weil die Behelfsbrücke geringfügig näher am Stadtteil Heuchelhof liegt als die Bestandsbrücke. Angesichts der genannten örtlichen Verhältnisse und Entfernungen erscheint ferner ausgeschlossen, dass allein der durch den Bau der Behelfsbrücke verursachte Baustellenverkehr mit relevanten Schadstoffbelastungen der Antragsteller verbunden sein könnte. Jeder Substanz entbehrt schließlich die Behauptung, es werde zu erheblichen Staus mit dem damit verbundenen erhöhten Schadstoffausstoß kommen, weil die Behelfsbrücke auf eine Geschwindigkeit von 50 km/h ausgelegt sei. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners wird durch die Behelfsbrücke der Verkehrsfluss verbessert, weil sie im Unterschied zur bestehenden Brücke an den Auffahrtsrampen zur A 3 Linksabbiegespuren aufweist (vgl. Planergänzungsbeschluss S. 58 f.). Weshalb gleichwohl eine erhöhte Staugefahr bestehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass die Behelfsbrücke nur für die Dauer des Neubaus der Überführung der B 19 über die A 3 Bestand haben wird Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits entspricht es billigem Ermessen i.s.d. 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, den Beteiligten jeweils die Hälfte der insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen. Denn nach dem bisherigen Sachund Streitstand lässt sich nicht ohne Weiteres übersehen, ob die Klage Erfolg haben wird. Eine abweichende Kostenverteilung ist nicht deshalb geboten, weil mit dem Bau der Behelfsfahrbahn und der Verbreiterungen der Richtungsfahrbahn Nürnberg erst ab März 2015 begonnen werden soll. Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, die Vollziehung des Planergänzungsbeschlusses vom 13. Mai 2013 bezogen auf diese baulichen Maßnahmen von Amts wegen auszusetzen. Sollen bauliche Maßnahmen zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens zeitnah begonnen, mit Rücksicht auf dessen Umfang jedoch in Etappen über einen längeren Zeitraum gestaffelt ausgeführt werden, muss die Behörde dem grundsätzlich nicht durch eine Teilaussetzung hinsichtlich später anstehender Baumaßnahmen Rechnung tragen; etwas anderes gilt dann, wenn sich der Betroffene erkennbar allein gegen einen abtrennbaren Vorhabensteil
6 - 6 - wendet, dessen Ausführung noch nicht in absehbarer Zeit ansteht (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni BVerwG 9 VR juris Rn. 2 und vom 14. März BVerwG 9 VR Buchholz VwGO Nr. 77 Rn. 4). Hier ist geplant, das Vorhaben mit der Errichtung der Behelfsbrücke der B 19 zeitnah zu beginnen, andere bauliche Maßnahmen wie den Bau der Behelfsfahrbahn aber deutlich später zu verwirklichen. Eine Teilaussetzung war nicht ausnahmsweise geboten. Zum einen wenden sich die Antragsteller auch gegen die Behelfsbrücke der B 19, mit deren Bau gerade zeitnah begonnen werden soll. Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass die Gesamtplanung auch ohne die Behelfsfahrbahn der A 3 gewollt ist und den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt; insoweit fehlt es also an der rechtlichen Teilbarkeit (vgl. Urteil vom 21. Februar BVerwG 7 C BVerwGE 90, 42 <50 ff.> m.w.n.). 7 Die Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Rechtsstreits folgt aus 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.v.m. 100 ZPO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei geht der Senat sowohl in Bezug auf den Antrag des Antragstellers zu 1 und den Antrag der Antragsteller zu 2 und 3 als auch hinsichtlich der beiden Streitgegenstände Behelfsfahrbahn und Behelfsbrücke von Teilstreitwerten von jeweils aus. Der Gesamtstreitwert von ist mit Blick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren. Dr. Bier Dr. Christ Dr. Bick
7 Sachgebiet: BVerwGE: nein Verwaltungsprozessrecht Fachpresse: ja Straßenplanungsrecht Rechtsquellen: VwGO 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 FStrG 17e Abs. 2 Satz 1 Stichworte: Sofortige Vollziehung; Vollzugsinteresse; Aussetzungsinteresse; offene Erfolgsaussicht; Folgenabwägung; Teilaussetzung; abtrennbarer Vorhabensteil; Teilbarkeit. Leitsätze: 1. Sollen bauliche Maßnahmen zur Verwirklichung des Vorhabens zeitnah begonnen, jedoch über einen längeren Zeitraum gestaffelt ausgeführt werden, muss die Behörde dem grundsätzlich nicht durch eine Teilaussetzung der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung des angefochtenen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich später anstehender Baumaßnahmen Rechnung tragen. 2. Eine Teilaussetzung ist dann geboten, wenn sich der Betroffene allein gegen einen rechtlich und tatsächlich abtrennbaren Vorhabensteil wendet, dessen Ausführung noch nicht in absehbarer Zeit ansteht. Beschluss des 9. Senats vom 14. August BVerwG 9 VR 6.13
BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 9 VR 20.02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2002 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 VR 5.12 (9 VR 2.11) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 VR 1.09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Mai 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 VR 28.04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrOrientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag
Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
Mehrerkennungsdienstliche Behandlung; Anordnung; Vollzug; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit; Beschuldigter; Notwendigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt.
Sachgebiet: Polizei- und Ordnungsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung Rechtsquelle/n: StPO 81b Alt. 2 Stichwort/e: erkennungsdienstliche
MehrTHÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 4. Senat - 4 ZEO 167/98 Verwaltungsgericht Weimar - 3. Kammer - 3 E 570/97.We Beschluss In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. des Herrn L, 2. der Frau L, zu 1 und 2 wohnhaft:
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 373/15 3 L 730/15 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrGrundsteuererlass bei Leerstand nicht im Internet zur Vermietung angebotener Immobilien
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Erlass von Grundsteuer Rechtsquelle/n: VwGO 132 Abs. 2 Nr.1 GrStG 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 2 Titelzeile: Grundsteuererlass
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 97.10 OVG 10 KS 1/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrStraßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen
Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht, mit Ausnahme von Streitigkeiten über Sondernutzungen BVerwGE: nein Fachpresse: ja Sachgebietsergänzung: Kosten Rechtsquelle/n: VwGO 151 Satz 1, 162 Abs. 1, 165 ZPO 758a
Mehr3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des
ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 KSt 6.11 (9 A 13.09) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden
MehrUnzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung
Sachgebiet: Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 133 Abs. 5 Satz 3, 152a VwRehaG 1 Titelzeile: Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 C 6.11 OVG 2 L 209/06 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 133 Abs. 1, 134 Abs. 2 Titelzeile: Wirtschaftliche Grundstückseinheit im
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n
2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,
MehrIn dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrDublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs.
Sachgebiet: Asylrecht BVerwGE: nein Fachpresse: nein Rechtsquelle/n: Dublin III-VO Art. 17 VwGO 86 Abs. 1, 113 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1a, 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 und
MehrBebauungsplan; Verkündung; DIN-Vorschrift; Hinweis; Bekanntmachung.
Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:
MehrREGIERUNG VON UNTERFRANKEN
REGIERUNG VON UNTERFRANKEN Regierung von Unterfranken 97064 Würzburg Gegen Empfangsbekenntnis Autobahndirektion Nürnberg Flaschenhofstraße 55 90402 Nürnberg Ihre Zeichen, Unser Zeichen (bitte angeben)
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 378/15 3 L 555/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen die Stadt
MehrOVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008
Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 35.12 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Stabsfeldwebel,, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte, - hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrGericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---
Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR. In dem Verwaltungsrechtsstreit. der Frau B, H, H, Antragstellerin. gegen
VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau B, H, H, Antragstellerin gegen den Wasser- und Abwasserzweckverband Apfelstädt-Ohra, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin
MehrVERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE
4 L 1209/04.NW VERWALTUNGSGERICHT NEUSTADT AN DER WEINSTRASSE BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baunachbarrechts hier: Antrag nach 80a VwGO hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrKeine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung für Klage gegen einfache Streitgenossen
Sachgebiet: Schul-, Hochschul- und Wissenschaftsrecht BVerwGE: Fachpresse: nein ja Rechtsquelle/n: VwGO 52 Nr. 5, 53 Abs. 1 Nr. 3 ZPO 36 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 Titelzeile: Keine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung
MehrBESCHLUSS. BVerwG 3 B 5.03 VGH 4 S 220/02. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 5.03 VGH 4 S 220/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den
MehrSOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS
S 41 AS 130/17 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B, gegen Jobcenter Bremen Antragsgegner, hat die 41. Kammer des Sozialgerichts
MehrUmfang der geplanten Maßnahmen
32-4354.1-1-4 Planfeststellungsverfahren gemäß 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.v.m. Art. 72 ff. des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
MehrRecht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen
Sachgebiet: Recht der Verkehrswirtschaft und Verkehrsrecht, ferner des Betriebs von Wasserstraßen sowie der Streitigkeiten über Straßen-Sondernutzungen BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: StVO
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 36.06 OVG 8 A 11500/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 462/13 6 L 305/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSachgebiet: BVerwGE: ja Fachpresse: ja. Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht. Rechtsquelle/n: BauGB 128 Abs.
Sachgebiet: Erschließungs-, Erschließungsbeitrags- und Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: ja Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: BauGB 128 Abs. 1 Leitsatz/-sätze: Rechtsanwaltskosten, die für die Berechnung von
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 21.06 (3 PKH 6.06) VGH 10 S 2854/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2006 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 4 C 14.11 OVG 1 LC 115/09 Verkündet am 21. März 2013 Schmidt Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 21.02.2017 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Ausbildungsduldung Verhältnis zur Beschäftigungserlaubnis 61 Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 107.09 VGH 8 B 08.2947 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 84/11 5 L 69/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch
MehrVERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VG 3 M 12/12 In dem verwaltungsgerichtlichen Vollstreckungsverfahren der Frau A., A-Straße, A-Stadt, Vollstreckungsgläubigerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
MehrBESCHLUSS VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN. In dem Verwaltungsrechtsstreit. 1 E 52/03.Me Aktenzeichen. F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F,
VERWALTUNGSGERICHT MEININGEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit F, W, O, vertreten durch die Eltern F und F, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Möhler und Möhler, Am Kirchbrunnen 25, 98617 Meiningen,
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 BN 15.09 VGH 3 S 1415/07 In der Normenkontrollsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 46.11 OVG 12 A 1861/10 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 FH 33/04 Amtsgericht Zehdenick 002 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L S, Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 14.10 OVG 6 A 10546/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 A 907/10 4 K 981/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn letzte mitgeteilte Anschrift: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 9 B 12.13 VGH 8 B 12.305 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS
S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.10 VGH 14 BV 08.2444 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 48.05 OVG 2 LB 61/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Juli 2005 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 17.16 OVG 12 A 1748/14 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 245/17 6 L 641/17 beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009
Mehr5 L 3321/15.TR RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR
RECHTSPRECHUNGSARCHIV DES OBERVERWALTUNGSGERICHTS RHEINLAND-PFALZ E.V. 5 L 3321/15.TR Gericht VG Trier Aktenzeichen 5 L 3321/15.TR Entscheidungsart Beschluss Datum 09.11.2015 veröffentlicht in rechtskräftig
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 175/13 BESCHLUSS vom 21. Januar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB175.13.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 D 124/08 6 L 378/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis
MehrOBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. w e g e n
OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 2 B 129/99 4 L 1267/98 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren g e g e n den Landrat des Landkreises Prignitz - Rechtsamt -, Berliner
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 27.05.2016 Wichtige neue Entscheidung Verwaltungsprozessrecht: Beendigung einer Aussetzung 94 VwGO analog Beendigung
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 B 26/11 4 L 530/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 776/11 3 K 354/11 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. der beide wohnhaft: - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 B 114/10 5 L 71/10 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau Rechtsanwältin - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - gegen das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 BS 222/01 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn 3. des minderjährigen Kindes 4. des minderjährigen Kindes 5. des minderjährigen Kindes
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 3 B 121.02 VG 2 K 2438/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 B 3.13 OVG 1 KO 823/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 26.08 VGH 14 B 06.1022 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter
MehrFinanzgericht München.
- --------------- Aus.fertigunp Az: 6 V 3800/12 --~--.... Finanzgericht München. Beschluss In der Streitsache Antragsteller gegen Finanzamt Kempten vertreten durch den Amtsleiter Am Stadtpark 3 87435 Kempten
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 B 256/12 1 L 139/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 B 58.10 VGH 1 S 349/10 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter
MehrH 22. JUNI 2012 j. "'!! ~
VG 29 L 115.12 Ausfertigung KopieG11Mdt.. Stutlu rt Vt/V; ff EINGEGANGEN ~ H 22. JUNI 2012 j. "'!! ~ Björn Cziersky-Reis Rechtsanwalt VERWALTUNGSGERICHTBERLIN BESCHLUSS 25.t.P (l ~.1~8. In der Verwaltungsstreitsache
Mehrwurde mit Planfeststellungsbeschluss vom geändert und ergänzt. Gegenstand der Planfeststellung
32-4354.1-4/05 Planfeststellungsverfahren gemäß 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) i.v.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für den sechsstreifigen Ausbau der
MehrBESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 8 B 77.02 VG 1 K 611/97 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2002 durch den
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 60.07 VGH 11 S 1035/06 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. März 2008 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
MehrAnwendbarkeit von 35b Abs. 1 Satz 1 GewStG bei rechtskräftiger Entscheidung zum Gewerbesteuermessbescheid.
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124 Abs. 2 Nr. 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 FGO 33 Abs. 1 Nr. 1, 74, 69 Abs. 2 Satz 4, 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Halbs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 PB 2.17 OVG 5 M 8/16 In der Personalvertretungssache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Juni 2017 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 2 A 322/08 11 K 1662/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Freistaat Sachsen
MehrÖffentlichkeitsbeteiligung; Auslegung, öffentliche -; Stellungnahmen, bereits vorliegende umweltbezogene -; DIN-Normen.
Sachgebiet: Bau- und Bodenrecht, einschließlich der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau- und Bodenrecht liegt BVerwGE: nein Fachpresse:
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 5 E 55/08 2 N 2/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft: - Vollstreckungsgläubiger - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 WB 38.15 In dem Wehrbeschwerdeverfahren des Herrn Leutnant der Reserve..., - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte..., hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 29.14 VG 1 K 1865/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrEinreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht
Sachgebiet: Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 2 Satz 1 Titelzeile: Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht Stichworte: Berufung;
MehrVERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS
VERWALTUNGSGERICHT AACHEN BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Jörg Bergstedt, Ludwigstraße 1, 35447 Reiskirchen, Klägers, die Bundesrepublik Deutsch!and, vertreten durch das!3undesministerium
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 112.05 VG 8 K 985/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Mehr