Offene Vermögensfragen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Offene Vermögensfragen"

Transkript

1 Offene Vermögensfragen 1. Grundsätze der Wiedergutmachung 2. Investitionsvorrang 3. Restitutionsausschluss bei Besatzungsenteignungen 4. Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz 5. Bearbeitungsstand Fazit Die offenen Vermögensfragen gehören zu den schwierigsten und politisch umstrittensten Materien des Einigungsvertrages. Die Unterschiede zwischen den Gesellschafts- und Rechtsordnungen der ehemaligen beiden deutschen Staaten werden besonders deutlich, wenn es wie hier um Privateigentum und Vermögen geht. Die Regelungen zu diesem Rechtsbereich sollen auf der einen Seite rechtsstaatswidrige, politisch-diskriminierende Vermögensschäden wiedergutmachen und marktwirtschaftskonforme, privatnützige und dezentrale Eigentumsstrukturen in den neuen Bundesländern wiederherstellen. Auf der anderen Seite musste der Gesetzgeber des Einigungsvertrages aber auch auf die fast 45-jährige unterschiedliche Rechtsentwicklung Rücksicht nehmen, die aus vielen Gründen nicht einfach im Sinne einer Roll-Back-Politik rückabgewickelt werden konnte. Ökonomische und soziale Gründe forderten vielmehr, über viele Jahre gewachsene Besitzstände zu berücksichtigen und nach sozialverträglichen Lösungen zu suchen, die politisch konsensfähig, wirtschaftlich vernünftig und rechtsstaatlich vertretbar erschienen. 1. Grundsätze der Wiedergutmachung Mehr als 15 Jahre nach der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten überschaut kaum noch jemand das Geflecht der Regelungen zur Wiedergutmachung von Vermögensschäden und zur Wiederherstellung privater Eigentumsstrukturen, das ineinander verwoben und aufeinander bezogen die sozialistische Eigentumsordnung auflöste und sie in verfassungskonforme bürgerlich-rechtliche Eigentumsverhältnisse transformierte. Eckpunkte der Wiedergutmachung der gegen das Privateigentum gerichteten Unrechtsmaßnahmen wurden bereits mit der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 gesetzt, die neben der Privatisierung des Volkseigentums auch den Weg für die Wiederherstellung vernünftiger, dezentraler und privatnütziger Eigentumsstrukturen bereitete. Die Verknüpfung von Wiedergutmachungsidee und Privatisierung durch Restitution stand so von Anfang an in einem engen politischen und rechtlichen Zusammenhang, der sich als roter Faden bis in die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durchzieht. In der Gemeinsamen Erklärung fanden die von Anfang an bestehenden Interessengegensätze ihre grundsätzliche Lösung: die Besitzstandswahrung der in der DDR Verbliebenen aber auch der öffentlich-rechtlichen Rechtsnachfolger von Volkseigentum (Kommunen, Länder, Bund, BvS) einerseits und

2 die Restitutionsinteressen von über vier Millionen Flüchtlingen und Übersiedlern zumeist aus dem mittelständischen Bereich andererseits. Erreicht wurde dies mittels der Begrenzung des Restitutionsprinzips durch den Schutz redlicher Erwerber und bestimmter öffentlicher Interessen. Problematisch war, dass eine damals durchaus noch handlungsfähige und -willige DDR die Nicht-Rückgängigmachung der Besatzungsenteignungen durchsetzen konnte, außenpolitisch flankiert durch die Sowjetunion, welche die Rechtmäßigkeit ihrer besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Maßnahmen als Siegermacht des Zweiten Weltkrieges nicht infrage stellen lassen wollte. Von Anfang an war klar, dass mit dem von einer deutsch-deutschen ministeriellen Expertenkommission ausgearbeiteten, noch in der DDR kurz vor dem Beitritt in Kraft getretenen und sodann mit dem Einigungsvertrag übergeleiteten Vermögensgesetz keine Totalrevision einer über 45 Jahre im Großen und Ganzen verfehlten, gegen das Privateigentum gerichteten Politik verbunden sein konnte. Im Kernbereich ging es zwar um die Wiedergutmachung teilungsbedingten Unrechts gegen Eigentümer, die außerhalb der DDR ihren Wohnsitz hatten, Flüchtlinge und Übersiedler, aber keineswegs nur um solche Maßnahmen. Vom Vermögensgesetz und dem darin verankerten Restitutionsprinzip profitieren beispielsweise: Die früheren Eigentümer von Mietwohngrundstücken, die aufgrund der gezielten Überschuldungspolitik ihr Eigentum mehr oder weniger freiwillig aufgeben mussten, die Opfer der letzten großen Sozialisierungsaktion im Unternehmensbereich aus dem Jahre 1972, die sich gegen die damals noch zahlreichen mittelständischen Unternehmen in der DDR richtete. Gerade diese Gruppen von Berechtigten, unter denen sich besonders viele Ostdeutsche befinden, haben zur wirtschaftlichen Entwicklung in den neuen Bundesländern nach der Restitution erhebliche Beiträge geleistet. In großem Umfang sind Begünstigte auch Ostdeutsche im Bereich der Rehabilitierungen, zum Beispiel die Zwangsausgesiedelten. Auch als Opfer von unlauteren Machenschaften haben ostdeutsche Bürger in zahlreichen Fällen heute Rückgabe- oder Entschädigungsansprüche. Ohne die Grundsatzdiskussion der 90er-Jahre um Sinn oder Unsinn des Restitutionsgrundsatzes erneut zu führen, ist auf einige Aspekte hinzuweisen, die zeigen, dass ein Mindestmaß an Restitutionsregelungen unerlässlich war. Im NS-Verfolgtenbereich war schon wegen der völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag eine Restitutionsregelung unumgänglich. Immerhin war mit dem weitergehenden Schutz redlicher Erwerber, als dies seinerzeit im Westen Deutschlands erfolgte, eine ausreichende Sozialverträglichkeit gewährleistet. Bereits die DDR hatte mit der Rückabwicklung der 1972 verstaatlichten Unternehmen schon vor dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes begonnen. Auch konnte der Einigungsvertrag nicht noch dort Enteignungen vornehmen, wo die DDR Vermögenswerte lediglich unter eine staatliche Zwangsverwaltung ohne formelle Enteignung gestellt hatte. Es war unumgänglich, die staatliche Verwaltung in weit über Fällen möglichst schnell aufzuheben und die private Verantwortlichkeit der Eigentümer wiederherzustellen.

3 Gerade die Beendigung der staatlichen Zwangsverwaltung zum 31. Dezember 1992 durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz hat zur Entlastung des Grundstücksmarktes in den neuen Ländern beigetragen. Eine Nichtregelung hätte erhebliche Rechtsunsicherheit bedeutet, weil die Betroffenen dann auf dem Zivilrechtsweg versucht hätten, ihre Ansprüche durchzusetzen mit erheblich größeren Risiken für die Verfügungsberechtigten und den gesamten Grundstücksmarkt als das sachlich begrenzte und verfahrensrechtlich geordnete Restitutionssystem des Vermögensgesetzes. 2. Investitionsvorrang 15 Jahre Abarbeitung offener Vermögensfragen heißt auch 15 Jahre Beseitigung von Investitionshindernissen. Zwar stellt das Verfügungsverbot nach einer erfolgten Anmeldung und die entsprechende Genehmigungssperre nach der Grundstücksverkehrsordnung ein Investitionshindernis dar. Aber von den 14,5 Millionen Flurstücken in der DDR befanden sich zuletzt immerhin noch 8,8 Millionen in Privateigentum und lediglich 5,3 Millionen in Volkseigentum. Die zum Ende der DDR noch in Privateigentum stehenden Grundstücke entsprachen einem Flächenanteil von 60 bis 70 %. Der Gesetzgeber hat mit den Investitionsvorrangregelungen, insbesondere dem Investitionsvorranggesetz von 1992, das Prinzip der Rückgabe vor Entschädigung beibehalten, zugleich aber eine effektive Grundlage dafür geschaffen, auch gegen den Willen der Alteigentümer dringenden Investitionsbedürfnissen den Vorrang vor der Rückgabe einzuräumen. Allein im Zeitraum von November 1992 bis Ende April 1994 wurden im Bundesanzeiger fast Investitionsvorrangbescheide öffentlich bekannt gemacht. Die Zahl der insgesamt durchgeführten Investitionsvorrangverfahren ist aber wesentlich höher, denn dieses Verfahren stand auch den Kommunen, den Ländern und privaten Investoren zur Verfügung. Heute, nachdem im Immobiliarbereich eine Erledigungsquote von über 98% erreicht ist, stellen die offenen Vermögensfragen jedenfalls kein entscheidendes Investitionshemmnis mehr dar. 3. Restitutionsausschluss bei Besatzungsenteignungen Keine Frage aus dem Bereich der offenen Vermögensfragen hat die Gemüter so stark erhitzt und zu so emotionalen Diskussionen geführt wie die Frage des Restitutionsausschlusses für die Besatzungsenteignungen in den Jahren 1945 bis Bereits der Gemeinsamen Erklärung vom Juni 1990 ist zu entnehmen, dass nicht nur die Sowjetunion, sondern vor allem auch die DDR als Vertragspartner der Bundesrepublik Deutschland keine Möglichkeit sah, die genannten Enteignungen rückgängig zu machen. Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland waren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht gewillt, die Wiedervereinigung Deutschlands durch die Verweigerung dieser Klausel zu gefährden. Durch den Einigungsvertrag ist die Bestimmung zu geltendem Recht geworden. Die Bundesrepublik Deutschland hatte jedoch bereits bei den Verhandlungen auf einer in der Erklärung dann auch verankerten Möglichkeit von Ausgleichsleistungen bestanden. Diese sind heute im Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom September 1994 geregelt. Die Ausgleichsleistungen sind nicht niedriger als

4 die Entschädigungen für diejenigen Fälle von Enteignungen nach 1949, in denen aus anderen Gründen eine Rückübertragung ausgeschlossen ist. Die Enteignungen der Jahre 1945 bis 1949 erfolgten bekanntlich durch die damalige Besatzungsmacht oder durch die mit der Ausführung des Besatzungsrechts befassten deutschen Stellen. Es handelte sich also um das Unrecht eines fremden Staates, das nicht aus eigener Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland rückgängig gemacht oder ausgeglichen werden musste. Bei der Wiedergutmachung dieses Unrechts waren daher in erster Linie soziale Gesichtspunkte entscheidend. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mehrfach mit dem Ausschluss der Restitution für die Besatzungsenteignungen befasst und bereits 1991 grundsätzlich den Ausschluss für verfassungsgemäß erklärt und dies 1996 in einer weiteren Entscheidung bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei auch eingehend mit der Verhandlungssituation der Bundesregierung im Jahre 1990 auseinander gesetzt. Die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat mit ihrer Entscheidung vom 30. März 2005 verschiedene Beschwerden insgesamt 68 gegen die Regelungen des Vermögensgesetzes und des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes als unzulässig zurückgewiesen. Die rechtliche Zulässigkeit und der Bestand der getroffenen Regelungen können daher nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Bei dem Restitutionsausschluss geht es auch nicht um die Frage, wie viel ein Betroffener erleiden musste oder was er geleistet hat. Jeder weiß, wie viel die unter sowjetischer Besatzung Enteigneten mitmachen mussten. Zu ihnen zählen Menschen, die in der NS-Zeit Widerstand geleistet und dabei ihr Leben aufs Spiel gesetzt haben. Ihnen gebührt unser aller Respekt. Das Regelwerk der offenen Vermögensfragen bewertet aber keine Lebensleistung, was es auch nicht kann; Anknüpfungspunkt ist immer der konkrete Vermögensverlust, den der Betroffene erlitten hat, und die Frage, wer diesen Vermögensverlust zu verantworten hatte. Ist ein Widerstandskämpfer in der NS-Zeit unentdeckt geblieben und wurde er später in der sowjetischen Besatzungszone enteignet, so greift trotz seiner Lebensleistung der Ausschluss der Rückübertragung, so bitter dies für ihn persönlich auch sein mag. Selbstverständlich verbleiben ihm aber die Ausgleichsleistungen, genauso wie allen anderen von den Besatzungsenteignungen Betroffenen. 4. Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz Ein Meilenstein in der Geschichte der Lösung der offenen Vermögensfragen stellt das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz dar, das nach zwei Vermittlungsverfahren im Dezember 1994 in Kraft getreten ist. Vorausgegangen waren heftige Auseinandersetzungen inner- und außerhalb des Parlaments, bei denen es um die Art und die Höhe der Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen, um Art und Umfang einer Naturalentschädigungskomponente und um die Frage einer Vermögensabgabe zur Finanzierung des Entschädigungsfonds ging. Auch hier hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 22. November 2000 nach jahrelangem Streit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bestätigt. Bei Art und Höhe der Leistungen geht es nicht um eine Entschädigung im Sinne von Artikel 14 des Grundgesetzes oder gar um Schadensersatz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern um im Rechts- und Sozialstaatsprinzip wurzelnde

5 Wiedergutmachungsleistungen. Hier hat das Gericht erneut den weiten Gestaltungsraum des Gesetzgebers bestätigt. Dieser musste und hat bei der Bestimmung der Höhe der Wiedergutmachung auf die Ausgewogenheit zur Wiedergutmachung immaterieller Schäden einerseits, z. B. der Leistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, und zur Wiedergutmachung sonstiger Vermögensverluste andererseits geachtet, wie zum Beispiel der Kriegs- und Vertreibungsschäden (Lastenausgleich). Schließlich ist auch die Finanzierbarkeit der Leistungen angesichts der sonstigen Staatsaufgaben, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Aufbau Ost, ein vom Gesetzgeber zu berücksichtigender Sachgrund bei der Bemessung der Höhe der Wiedergutmachungsleistungen. Das Gesetz sieht keine Vermögensabgabe mehr vor, der Gesetzgeber hat aber im Hinblick auf das Gebot der allgemeinen Gleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes die Entschädigung in dem Maße angehoben, in dem die Restitutionsberechtigten durch den Wegfall der Vermögensabgabe profitiert hatten. 5. Bearbeitungsstand Die Durchführung des Vermögensgesetzes ist eigene Angelegenheit der neuen Länder und Berlins im Sinne von Artikel 83 des Grundgesetzes. Das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz wird im Wege der Bundesauftragsverwaltung durch die Länder ausgeführt, da der Bund mehr als die Hälfte der Mittel aufbringt. Per 31. Dezember 2005 beträgt die Erledigungsquote bei Immobilien ca. 98 %, d. h., von den etwa 2,18 Millionen grundstücksbezogenen Ansprüchen konnten bereits über 2 Millionen einer vermögensrechtlichen Entscheidung zugeführt werden. Weitere statistische Einzelheiten können der aktuellen Statistik des BADV entnommen werden: Fazit Die Aufarbeitung von fast 60 Jahren deutscher Geschichte im Vermögensbereich ist eine der ganz großen Herausforderungen des Rechtsstaates nach der Wiedervereinigung. Aufgabe des Bundes und der Länder ist es, auch in den nächsten Jahren die vielfältigen noch verbliebenen Aufgaben, vor allem im Entschädigungsbereich, im Interesse aller Betroffenen zügig zu erfüllen.

Die Bodenkonfiskationen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1945 nach Wiederherstellung der gesamtdeutschen Rechtsordnung 1990

Die Bodenkonfiskationen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1945 nach Wiederherstellung der gesamtdeutschen Rechtsordnung 1990 Die Bodenkonfiskationen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands 1945 nach Wiederherstellung der gesamtdeutschen Rechtsordnung 1990 Von Gernot Biehler Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis

Mehr

Grundbesitz in den neuen Bundesländern

Grundbesitz in den neuen Bundesländern Grundbesitz in den neuen Bundesländern Recht und Steuern Von Dr. Hennann-Josef Rodenbach Regierungsdirektor im Bundesministerium der Finanzen Dr. Hans-Michael Pott Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht

Mehr

BESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. BVerwG 8 B VG 1 K 611/97. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 8 B 77.02 VG 1 K 611/97 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2002 durch den

Mehr

Stellungnahme zu den Anträgen auf symbolische Entschädigung noch lebender sowjetischer

Stellungnahme zu den Anträgen auf symbolische Entschädigung noch lebender sowjetischer Stellungnahme zu den Anträgen auf symbolische Entschädigung noch lebender sowjetischer Kriegsgefangener von Professor Dr. Dres. h.c. Jochen A. Frowein Ich bin gebeten worden, zu den Vorschlägen auf eine

Mehr

ENTEIGNETES VERMÖGEN IN DER EX-DDR

ENTEIGNETES VERMÖGEN IN DER EX-DDR ENTEIGNETES VERMÖGEN IN DER EX-DDR - Ein Wegweiser mit praktischen Tips - von Dr. Weddig Fricke/Klaus Märker Rechtsanwälte in Freiburg i. Br. Verlag Dr. Grub Nachf. Inhalt Vorwort 13 I. Von der Wende"

Mehr

Eine Enteignung ist nur zum Wohle der

Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Hans-Peter Schulz Der Flächenerwerb nach 3 (5) Ausgleichsleistungsgesetz ist eine Ausgleichsleistung und damit steuerfrei 266 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig so der Artikel

Mehr

RESTITUTION NACH DER WIEDERVEREINIGUNG

RESTITUTION NACH DER WIEDERVEREINIGUNG SCHRIFTEN DES INSTITUTS FÜR AUSLÄNDISCHES UND EUROPÄISCHES PRIVAT UND VERFAHRENSRECHT DER UNIVERSITÄT LEIPZIG Band 1 herausgegeben von Prof. Dr. Thomas Rauscher Herbert Geisler RESTITUTION NACH DER WIEDERVEREINIGUNG

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/8427. des Bundesrates

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode. Drucksache 12/8427. des Bundesrates Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/8427 02. 09. 94 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Mauer- und Grenzgrundstücke in das Vermögensgesetz A. Zielsetzung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 36/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 192/00 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,

Mehr

Antwort. Drucksache 13/7342. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Bundesregierung

Antwort. Drucksache 13/7342. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Bundesregierung Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/7342 26. 03. 97 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Rolf Schwanitz, Hans-Joachim Hacker, Ernst Bahr, weiterer Abgeordneter

Mehr

Inhaltsverzeichnis*^

Inhaltsverzeichnis*^ Inhaltsverzeichnis*^ Vorwort Teil I. Bereinigte Fassungen der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz geänderten Vorschriften sowie die Texte der Hypothekenablöseanordnung und des Investitionsvorranggesetzes

Mehr

Rehabilitierung von ehemaligen DDR-Heimkindern. TMSFG Referat 24

Rehabilitierung von ehemaligen DDR-Heimkindern. TMSFG Referat 24 Rehabilitierung von ehemaligen DDR-Heimkindern TMSFG Referat 24 Grundlegendes zur Rehabilitierung Rehabilitierung steht im Kontext des 1. und 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz

Mehr

Angaben zum Antrag nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) Geschäftszeichen. Name:...Vorname:...

Angaben zum Antrag nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) Geschäftszeichen. Name:...Vorname:... 1 Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern Rehabilitierungsbehörde Puschkinstraße 19 21 19055 Schwerin Eingangsstempel Anlage VwRehaG Angaben zum Antrag nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

Mehr

Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - Überblick und Zwischenbilanz 1)

Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - Überblick und Zwischenbilanz 1) Franz Bardenhewer Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen - Überblick und Zwischenbilanz 1) Auch im siebten Jahr nach der Wiedervereinigung hat die Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener

Mehr

Macht und Eigentum. Constanze Paffrath. Die Enteignungen im Prozeß der deutschen Wiedervereinigung 2004 BÖHLAU VERLAG KÖLN WEIMAR WIEN

Macht und Eigentum. Constanze Paffrath. Die Enteignungen im Prozeß der deutschen Wiedervereinigung 2004 BÖHLAU VERLAG KÖLN WEIMAR WIEN Constanze Paffrath Macht und Eigentum Die Enteignungen 1945-1949 im Prozeß der deutschen Wiedervereinigung 2004 BÖHLAU VERLAG KÖLN WEIMAR WIEN 2008 AGI-Information Management Consultants May be used for

Mehr

Landtag Brandenburg. Drucksache 5/9167

Landtag Brandenburg. Drucksache 5/9167 Landtag Brandenburg 5. Wahlperiode Drucksache 5/9167 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 3537 des Abgeordneten Dieter Groß und Peer Jürgens Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/8906 Auswirkungen

Mehr

Claus Vogt Marktkommentar - Ausgabe vom 1. September Gold bricht nach oben aus - Haben Sie schon gekauft?

Claus Vogt Marktkommentar - Ausgabe vom 1. September Gold bricht nach oben aus - Haben Sie schon gekauft? Claus Vogt Marktkommentar - Ausgabe vom 1. September 2017 Gold bricht nach oben aus - Haben Sie schon gekauft? Nächstes Kursziel: 1.500 US-Dollar pro Unze Gold wird langfristig noch deutlich weiter steigen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 34.02 VG 1 K 1413/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Anlage VwRehaG - Hinterbliebene

Anlage VwRehaG - Hinterbliebene 1 Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern Rehabilitierungsbehörde Puschkinstraße 19 21 19055 Schwerin Eingangsstempel Anlage VwRehaG - Hinterbliebene Angaben zum Antrag auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen

Mehr

Landesamt für Gesundheit und Soziales Turmstr. 21, Haus A, Berlin Tel. 030/

Landesamt für Gesundheit und Soziales Turmstr. 21, Haus A, Berlin Tel. 030/ Landesamt für Gesundheit und Soziales Turmstr. 21, Haus A, 10559 Berlin Tel. 030/90229-3403 1 II B 4636/ A N L A G E VwRehaG Angaben zum Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung Vorbemerkung :

Mehr

Entschädigung und Rehabilitierung der Opfer des 175 StGB - Umsetzun in Bremen

Entschädigung und Rehabilitierung der Opfer des 175 StGB - Umsetzun in Bremen BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 19/1271 Landtag 19. Wahlperiode 17.10.17 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Entschädigung und Rehabilitierung der Opfer des 175 StGB - Umsetzun

Mehr

Das Politische System Deutschlands

Das Politische System Deutschlands Das Politische System Deutschlands Lehrstuhl für Vergleichende Politikwissenschaft Geschwister-Scholl-Institut Vierte Sitzung: Die Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes Pflichtvorlesung im Wintersemester

Mehr

Wiedergutmachungs verbot?

Wiedergutmachungs verbot? Bruno J. Sobotka (Hrsg.) Wiedergutmachungs verbot? Die Enteignungen in der ehemaligen SBZ zwischen 1945 und 1949 v. Hase & Koehler Verlag Inhalt HANS L. MERKLE Motto 19 BRUNO J. SOBOTKA Einleitung 21 SITUATION

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 3 C 7.06 VG 5 A 265/04 MD In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden

Mehr

Zeittafel zur NS-Entschädigung

Zeittafel zur NS-Entschädigung Zeittafel zur NS-Entschädigung 26. April 1949 Erlass des Gesetz Nr. 951 zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts ( US-Entschädigungsgesetz) 26. Mai 1952 Vertrag zur Regelung aus Krieg und

Mehr

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 25a wird wie folgt geändert: a Gesetz zur Änderung des Sächsischen Justizgesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen Vom 13. Dezember 2016 Der Sächsische

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 8 C 6.04 Verkündet VG 1 A 201/00 HAL am 25. Mai 2005 Ende Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet BVerwG 5 C 19.07 am 14. Februar 2008 VG 1 K 1573/04 Wahl Geschäftsstellenverwalterin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

ab abend Abend aber Aber acht AG Aktien alle Alle allein allen aller allerdings Allerdings alles als Als also alt alte alten am Am amerikanische

ab abend Abend aber Aber acht AG Aktien alle Alle allein allen aller allerdings Allerdings alles als Als also alt alte alten am Am amerikanische ab abend Abend aber Aber acht AG Aktien alle Alle allein allen aller allerdings Allerdings alles als Als also alt alte alten am Am amerikanische amerikanischen Amt an An andere anderen anderer anderes

Mehr

Wortformen des Deutschen nach fallender Häufigkeit:

Wortformen des Deutschen nach fallender Häufigkeit: der die und in den 5 von zu das mit sich 10 des auf für ist im 15 dem nicht ein Die eine 20 als auch es an werden 25 aus er hat daß sie 30 nach wird bei einer Der 35 um am sind noch wie 40 einem über einen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 16.03 Verkündet VG 31 A 258.00 am 28. Oktober 2004 Ende Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache

Mehr

Stasi - Opfer - Opfer der Stasi zeigen Stasiakten und Stasiunterlagen :: für Betroffene 11/08/17 22:33:38. für Betroffene Beratung/ Hilfen.

Stasi - Opfer - Opfer der Stasi zeigen Stasiakten und Stasiunterlagen :: für Betroffene 11/08/17 22:33:38. für Betroffene Beratung/ Hilfen. für Betroffene Beratung/ Hilfen {mosimage} Mit dem "Zweiten Gesetz zur V e r b e s s e r u n g rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR", das

Mehr

1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche)

1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich. sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und Ansprüche) Prüfschema zur Zulässigkeit von Eingriffen in Freiheitsrechte 1 (Art. 36 BV) 1. Ist der Schutzbereich des Grundrechts berührt? persönlicher Schutzbereich sachlicher Schutzbereich (geschützte Sphäre und

Mehr

Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes auf die Durchführung des Ausgleichsleistungsgesetzes durch die neuen Länder

Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes auf die Durchführung des Ausgleichsleistungsgesetzes durch die neuen Länder Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes auf die Durchführung des Ausgleichsleistungsgesetzes durch die neuen Länder - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3-3000 - 233/08 Wissenschaftliche Dienste des

Mehr

SACHSEN. bzw deren Rechtsnachfolger nach dem Gesetz zur Regelung. auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte.

SACHSEN. bzw deren Rechtsnachfolger nach dem Gesetz zur Regelung. auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. STAATSMINISTERIUM Der Staatsminister SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM 01095 Dresden Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bemhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Aktenzeichen

Mehr

BGH kippt Windenergieklausel der BVVG Das Ende der Knebelverträge?

BGH kippt Windenergieklausel der BVVG Das Ende der Knebelverträge? BGH kippt Windenergieklausel der BVVG Ingolf Sonntag Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht 06. bis 08. November 2018 Linstow 1 Kanzleivorstellung: MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Hauptsitz

Mehr

Kinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen

Kinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen Kinder haben Rechte und was nützt mir das? Vortrag Prof. Dr. Tobias Fröschle Kinderuni Siegen Warum haben Kinder Rechte? Artikel 1 GG (Grundgesetz) (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten

Mehr

Auswirkungen der Wiedervereinigung

Auswirkungen der Wiedervereinigung Politik Stephanie Kern Auswirkungen der Wiedervereinigung 1 Freie Universität Berlin Fachbereich Politik- und Sozialwissenschaften Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft Berlin PS 15055: Transformation

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 1999 VG 7 A 9.95,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 1999 VG 7 A 9.95, BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1394/00 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der D... GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christofer Lenz, Altenbergstraße

Mehr

Das Schicksal der Reichsmark-Wertpapiere und auf ausländische Währungen lautenden Deutschen Schuldverschreibungen nach 1945

Das Schicksal der Reichsmark-Wertpapiere und auf ausländische Währungen lautenden Deutschen Schuldverschreibungen nach 1945 Andre Sayatz Das Schicksal der Reichsmark-Wertpapiere und auf ausländische Währungen lautenden Deutschen Schuldverschreibungen nach 1945 Historische und neue Versuche einer Wertpapierbereinigung Mf BERLIN

Mehr

Entschließung des Bundesrates zur Entfristung der SED- Unrechtsbereinigungsgesetze. Freistaat Thüringen Erfurt, 7. Dezember 2017 Der Ministerpräsident

Entschließung des Bundesrates zur Entfristung der SED- Unrechtsbereinigungsgesetze. Freistaat Thüringen Erfurt, 7. Dezember 2017 Der Ministerpräsident Bundesrat Drucksache 743/17 07.12.17 Antrag der Länder Thüringen, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt Entschließung des Bundesrates zur Entfristung der SED- Unrechtsbereinigungsgesetze

Mehr

auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 12/3274

auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 12/3274 Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/3535 22. 10. 92 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Konrad Weiß (Berlin) und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 46.16 VG 2 A 715/15 HGW In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

Die Sonderbeiträge von Abgeordneten an Partei und Fraktion

Die Sonderbeiträge von Abgeordneten an Partei und Fraktion Die Sonderbeiträge von Abgeordneten an Partei und Fraktion Von Christoph Lontzek Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 15 A. Problemaufriss 17 B. Überblick zum Meinungsstand 17 I. Relevante

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 191.05 VG 1 K 777/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Gesetzgebungskompetenzen für die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken der Bodenreform

Gesetzgebungskompetenzen für die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken der Bodenreform Gesetzgebungskompetenzen für die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse an Grundstücken der Bodenreform 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Gesetzgebungskompetenzen für die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 B 33.11 VG 5 A 1433/08 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz EntschRÄndG)

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz EntschRÄndG) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2471 Gesetz zur und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz

Mehr

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz EntschRÄndG)

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz EntschRÄndG) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2003 2471 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/5658. des Bundesrates

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/5658. des Bundesrates Deutscher Bundestag Drucksache 15/5658 15. Wahlperiode 09. 06. 2005 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes A. Problem und Ziel Der

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet BVerwG 3 C 46.06 am 28. November 2007 VG 15 A 375.00 Zweigler als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat

Mehr

dtv Rechtsstellung Deutschlands Völkerrechtliche Verträge und andere rechtsgestaltende Akte

dtv Rechtsstellung Deutschlands Völkerrechtliche Verträge und andere rechtsgestaltende Akte 410 Rechtsstellung Deutschlands Völkerrechtliche Verträge und andere rechtsgestaltende Akte Atlantik-Charta Potsdamer Abkommen Deutschlandvertrag Viermächte-Abkommen über Berlin Transitabkommen Moskauer

Mehr

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN Vf. 39-IV-09 DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES FREISTAATES SACHSEN IM NAMEN DES VOLKES Beschluss In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1) der Frau H., 2) der Frau H., 3) der Frau L., Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Entschädigung für den Verlust von beweglichen Sachen. Merkblatt 29

Entschädigung für den Verlust von beweglichen Sachen. Merkblatt 29 Entschädigung für den Verlust von beweglichen Sachen I. Antragsfristen Merkblatt 29 Eine Entschädigung für den Verlust von beweglichen Sachen setzt einen fristgerechten Antrag voraus. Die Fristen für die

Mehr

xxx Zwecks Dringlichkeit, per und FAX.

xxx Zwecks Dringlichkeit, per  und FAX. xxx Zwecks Dringlichkeit, per E-Mail und FAX. E-Mail (Zentrale Mail-Posteingangsstelle) poststelle@fa-stuttgart4.bwl.de Fax (Hauptgebäude) 07 11 / 66 73-60 60 Finanzamt Stuttgart IV Frau xxx Seidenstr.

Mehr

PA AA, B 42, Bd

PA AA, B 42, Bd Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze - 2.;. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen - in dem Bestreben,

Mehr

Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht

Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht Natalya Moshnyagul Zum Eigentumsschutz im Sinne der EMRK im ukrainischen und russischen Recht Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu Modellen des Eigentumsschutzes PETER LANG Internationaler Verlag der

Mehr

AUSARBEITUNG. Frage zu Art. 3 Abs. 9 S. 2 US- Pauschalentschädigungsabkommen. Tel.:

AUSARBEITUNG. Frage zu Art. 3 Abs. 9 S. 2 US- Pauschalentschädigungsabkommen. Tel.: AUSARBEITUNG Thema: Frage zu Art. 3 Abs. 9 S. 2 US- Pauschalentschädigungsabkommen Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Tel.: Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 13. Dezember 2005 Reg.-Nr.: WF III G

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Rekommunalisierung und Enteignung Deutscher Bundestag WD /16

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Rekommunalisierung und Enteignung Deutscher Bundestag WD /16 Rekommunalisierung und Enteignung 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Rekommunalisierung und Enteignung Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 25.04.2016 Fachbereich: WD 3: Verfassung und Verwaltung Die Wissenschaftlichen

Mehr

Wahrheiten. Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft?

Wahrheiten. Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft? Wahrheiten Die Staatsverträge des Deutschen Reiches sind immer noch in Kraft? Gemäß Grundgesetz ist die Bundesrepublik Deutschland, offenkundig nicht die zuständige Stelle für neue Staatsverträge, denn

Mehr

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater)

AUSARBEITUNG. Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) AUSARBEITUNG Thema: Kommunales Wahlrecht für Ausländer (Drittstaater) Fachbereich III Verfassung und Verwaltung Bearbeiter: Abschluss der Arbeit: 23. März 2006 Reg.-Nr.: WF III G 097/06 Ausarbeitungen

Mehr

Bun d esrat. Beschluss des Bundesrates

Bun d esrat. Beschluss des Bundesrates Bun d esrat Drucksache 316/18 (Beschluss) 19.10.18 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der sozialen Lage anerkannter politisch Verfolgter durch Novellierung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 109.07 VG 6 K 215/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 155/12 (2) Chemnitz, Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S. In dem Beschwerdeverfahren Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 04.07.2012 11 Ca 4157/11 ArbG Leipzig B E S C H L U

Mehr

1. Kapitel: Einleitung und Gang der Untersuchung

1. Kapitel: Einleitung und Gang der Untersuchung 1. Kapitel: Einleitung und Gang der Untersuchung Ein Rechtsschutz gegen überlange Gerichtsverfahren ist für die Rechtsstaatlichkeit der deutschen Rechtsordnung von entscheidender Bedeutung. Der deutsche

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Die 16 Bundesländer. Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Die 16 Bundesländer. Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout. Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de DOWNLOAD Jens Eggert Downloadauszug aus dem Originaltitel: Name: Datum: 21

Mehr

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. ["Deutschlandvertrag"]

Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten. [Deutschlandvertrag] Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten ["Deutschlandvertrag"] vom 26. Mai 1952 (in der Fassung vom 23. Oktober 1954) Die Bundesrepublik Deutschland, Die

Mehr

- Deutschland verurteilt

- Deutschland verurteilt 28. Juli 2016 Enteignungen und Wiedergutmachung - Deutschland verurteilt Auch für andere Justizopfer von Bedeutung Bildquelle: shutterstock Nicht immer ausgewogen: Justitia Deutschland nennt sich Rechtsstaat.

Mehr

Sanktionsmöglichkeiten gegen politische Parteien in Deutschland

Sanktionsmöglichkeiten gegen politische Parteien in Deutschland Sanktionsmöglichkeiten gegen politische Parteien in Deutschland 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Sanktionsmöglichkeiten gegen politische Parteien in Deutschland Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 13.

Mehr

B e g r ü n d u n g :

B e g r ü n d u n g : Bsw 3545/04 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Brauer gegen Deutschland, Urteil vom 28.5.2009, Bsw. 3545/04. Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Erbrechtliche Benachteiligung

Mehr

Beweis: SHAEF Gesetz Nr. 52, Artikel VII Begriffsbestimmungen Punkt (e)

Beweis: SHAEF Gesetz Nr. 52, Artikel VII Begriffsbestimmungen Punkt (e) Beweisantrag Die BRD ist nicht Deutschland! Beweis: SHAEF Gesetz Nr. 52, Artikel VII Begriffsbestimmungen Punkt (e) Deutschland bedeutet das Gebiet des Deutschen Reiches, wie es am 31. Dezember1937 bestanden

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Wahlrecht der im Ausland lebenden Deutschen Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Wahlrecht der im Ausland lebenden Deutschen Deutscher Bundestag WD /17 Wahlrecht der im Ausland lebenden Deutschen 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Wahlrecht der im Ausland lebenden Deutschen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 12. Juli 2017 Fachbereich: WD 3: Verfassung

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung

Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidung Sachgebiet: Recht zur Bereinigung von SED-Unrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 133 Abs. 5 Satz 3, 152a VwRehaG 1 Titelzeile: Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige

Mehr

Die Entschädigung der Freimaurerlogen nach 1945 und nach 1989

Die Entschädigung der Freimaurerlogen nach 1945 und nach 1989 Juristische Zeitgeschichte / Abteilung 5 20 Die Entschädigung der Freimaurerlogen nach 1945 und nach 1989 Bearbeitet von Lars Chr. Barnewitz 1. Auflage 2011. Buch. XXIV, 178 S. Hardcover ISBN 978 3 11

Mehr

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL

karief.com JURA-BLOG VON KAI RIEFENSTAHL Ist bei einer arbeitsrechtlichen Druckkündigung die Durchführung eines Mediationsverfahrens zwingend? Im Arbeitsrecht gehört die Druckkündigung zu den umstritteneren von der Rechtsprechung geschaffenen

Mehr

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten

Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erbschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung von Geschwistern mit Ehegatten oder Lebenspartnern verfassungsrechtlich nicht geboten Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 09/05/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde

Mehr

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion

Entscheidung. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 04/09/06 ENTSCHEIDUNG über

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner A. Problem und Ziel Das Bundesverfassungsgericht

Mehr

Kontakt:

Kontakt: Principality of Sealand - Willkommen! www.principality-of-sealand.de www.principality-of-sealand.org Diese Dokumentation wird Ihnen kostenfrei zum Download zur Verfügung gestellt. Kontakt: info@principality-of-sealand.de

Mehr

Die Rechtsentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - Rechtsquellen

Die Rechtsentwicklung der Bundesrepublik Deutschland - Rechtsquellen ηηin 頴盝蘟監監監 Übernommen aus: Kroeschell, Karl: Deutsche Rechtsgesch Kern, Bernd-Rüdiger: Skript zur Vorles Deutsche Rec chtsgeschichte Masaryk Universität Brünn; Juristische Fakultät JUDr. Jaromír Tauchen,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!-

IM NAMEN DER REPUBLIK!- G 53/2017 IM NAMEN DER REPUBLIK!- -- Es gilt das gesprochene Wort --- Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag, das Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau

Mehr

Die rechtliche Aufarbeitung des DDR-Unrechts

Die rechtliche Aufarbeitung des DDR-Unrechts Sòhnke Leupolt Die rechtliche Aufarbeitung des DDR-Unrechts LIT Gliederung 1 Einleitung 1 I. Untersuchungsgegenstand und Fragestellung 1 II. Die Radbruchsche Formel 2 III. Gang der Untersuchung 4 ERSTES

Mehr

Baustelle Demokratie

Baustelle Demokratie Baustelle Demokratie Ein Poster-Set zu Politik und Zusammenleben Grundgesetzartikel für den Grundgesetz-Sprint Artikel 1 [Menschenwürde, Menschenrechte, Rechtsverbindlichkeit] (1) Die Würde des Menschen

Mehr

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung

Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung Zu den Grundrechten in der Weimarer Reichsverfassung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3 3000 215/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zu den Grundrechten in

Mehr

Im Namen des Volkes Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 26. Juni 1996 (6 A 167/95) -

Im Namen des Volkes Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 26. Juni 1996 (6 A 167/95) - L e i t s a t z zum Beschluss des Ersten Senats vom 30. Oktober 2002-1 BvL 13/96 - - 1 BvL 14/96 - - 1 BvL 15/96 - Die Rückforderung des Zinszuschlags nach 349 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 10 - Lösung Fall 10 - Lösung Vorbemerkung Hinter der Vertrauensfrage steckt folgende Idee: Die Bundesregierung bringt nach Art. 76 I GG Gesetzgebungsinitiativen (Gesetzesvorschläge) in den Bundestag ein Folge: Die

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juni in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juni in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 248/09 BESCHLUSS vom 9. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 63 Abs. 1 Wer aufgrund schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus:

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Deutsche Wiedervereinigung - Die Einheit aus Sicht von Politik und Bevölkerung Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de

Mehr

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug -

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz BVerfGG) - Auszug - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

Mehr

Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht

Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht Die Vergütung des vorläufigen Verwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Praxistipps und Ideen zu einem neuen Vergütungsrecht 1 Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters 2 1 Regelvergütung des vorläufigen

Mehr

11769/AB. vom zu 12287/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0246-III/5/2017 Wien, am 26. April 2017

11769/AB. vom zu 12287/J (XXV.GP) GZ: BMI-LR2220/0246-III/5/2017 Wien, am 26. April 2017 11769/AB vom 08.05.2017 zu 12287/J (XXV.GP) 1 von 5 Frau Präsidentin des Nationalrates Doris Bures Parlament 1017 Wien MAG. WOLFGANG SOBOTKA HERRENGASSE 7 1010 WIEN TEL +43-1 53126-2352 FAX +43-1 53126-2191

Mehr

Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I

Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I 1. Teil: Einführung (Folie 1) 1 Recht und Rechtsquellen I. Recht und seine Funktionen (Folie 2) II. Rechtsquellen (Folie 3) III. Normenhierarchie (Folien 4 und 5)

Mehr

Clemens Pfister. Das Urheberrecht im Prozeß der deutschen Einigung

Clemens Pfister. Das Urheberrecht im Prozeß der deutschen Einigung Clemens Pfister Das Urheberrecht im Prozeß der deutschen Einigung Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 1996 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis 14 Einleitung 19 1. Kapitel: Die Urheberrechtsgesetzgebung

Mehr

69 Sondervermögen Entschädigungsfonds: Bundesministerium

69 Sondervermögen Entschädigungsfonds: Bundesministerium Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 69 Sondervermögen Entschädigungsfonds: Bundesministerium der Finanzen lässt Einnahmemöglichkeiten ungenutzt (Kapitel 6003 Titel 634 02) 69.0 Weder das BMF noch

Mehr

V O R T R A G. gehalten von RA Dr. Erich Schwarz vor der Salzburger Wirtschaftskammer am 08.05.2014

V O R T R A G. gehalten von RA Dr. Erich Schwarz vor der Salzburger Wirtschaftskammer am 08.05.2014 V O R T R A G gehalten von RA Dr. Erich Schwarz vor der Salzburger Wirtschaftskammer am 08.05.2014 Veranstaltung der Wirtschaftskammer Österreich, Gremium Handelsagenten Vertretungsbörse zwischen Unternehmern

Mehr

Kongress "Ungarns neues Grundgesetz" Fachkonferenz über Europas jüngste Verfassung. am 19. Oktober 2012 in München

Kongress Ungarns neues Grundgesetz Fachkonferenz über Europas jüngste Verfassung. am 19. Oktober 2012 in München Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Amtschef Kongress "Ungarns neues Grundgesetz" Fachkonferenz über Europas jüngste Verfassung am 19. Oktober 2012 in München Rede von Ministerialdirektor

Mehr